Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2012 - 1 StR 391/12

published on 21/11/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2012 - 1 StR 391/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 391/12
vom
21. November 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2011 werden als
unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden und von den Gegenerklärungen
nicht entkräfteten Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen
Antragsschriften vom 18. September 2012. Die Annahme lediglich bedingt vorsätzlichen
Handelns beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten R.
P. :
1. Der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO bleibt der Erfolg versagt; sie ist
schon im Ansatz verfehlt. Der Beschwerdeführer sieht die bereits mit Ablehnungsantrag
geltend gemachte Befangenheit der Berufsrichter der Strafkammer
darin, dass diese sich im Zwischenverfahren konkret zu einem möglichen
Strafmaß im Falle einer - dann nicht zustande gekommenen - Verständigung
ungefragt geäußert haben. § 202a StPO sieht jedoch gerade vor, dass das Gericht
- nach seinem Ermessen - den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten
erörtern kann, was neben einer bloßen Strukturierung des weiteren
Verfahrens auch die Vorbereitung einer verfahrensbeendenden Absprache umfasst
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 202a Rn. 2; Ritscher in BeckOKStPO
, § 202a Rn. 4; Reinhart in Radtke/Hohmann, StPO, § 202a Rn. 3). Hierbei
kann auch eine Strafober- und eine Strafuntergrenze angegeben werden
(vgl. § 257c StPO). § 202a StPO begründet für das Gericht weder eine Pflicht,
verfahrensfördernde Gespräche zu führen, noch eine solche, bei einem Gespräch
bezüglich der Straferwartung zu schweigen. Eine Bindungswirkung entfaltet
die Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a StPO nicht (BGH,
Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 426/11, NStZ-RR 2012, 148),
gleich ob der Verfahrensstand mündlich besprochen wurde oder dieser - wie
hier - Eingang in eine schriftliche Ausarbeitung gefunden hat, die zum Gegenstand
eines Gesprächs mit den Verfahrensbeteiligten gemacht wurde. Nach
§ 202a Satz 2 StPO ist der Inhalt geführter Erörterungen ohnedies zu dokumentieren
(vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, wistra
2011, 139).
2. Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen
der Ablehnung eines Beweisantrags als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos
greift nicht durch.

a) Die Verteidigung hatte beantragt, einen Referatsleiter der Oberfinanzdirektion
dazu zu vernehmen, dass die im Januar 2010 erklärte Zustimmung zur
Erstattung von Umsatzsteuer ebenso wie eine auf Antrag erteilte Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung aus „ermittlungstaktischen Erwägungen“ erteilt worden
sei und „der Vorrang ermittlungstaktischer Erwägungen mit dem Landesfinanzministerium
abgeklärt war“. Diesen Antrag hat die Strafkammer- nach vorangegangenem
Hinweis („Erklärung des Vorsitzenden“, Anlage 4 zum Haupt-
verhandlungsprotokoll vom 5. Dezember 2012) - als aus tatsächlichen Gründen
bedeutungslos abgelehnt. Die Feststellung von Schuld und Schuldumfang werde
durch die unter Beweis gestellte Einbeziehung der Finanzbehörden nicht
beeinflusst, zumal es sich (angesichts des seinerzeit nicht ausermittelten Sachverhalts
und des andernfalls gefährdeten Ermittlungserfolges) nicht um vorwerfbares
Verhalten der Ermittlungsbehörden gehandelt habe, das die Tatgenese
ausgelöst hätte.

b) Die Behandlung dieses Beweisantrags weist keinen Rechtsfehler auf.
Sie entspricht vielmehr den im Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010
(1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN) dargelegten Grundsätzen, von denen
abzuweichen der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens
keine Veranlassung sieht.
(1) Der Tatbestand der Steuerhinterziehung in der hier einschlägigen Variante
des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt keine gelungene Täuschung voraus; anders
als bei § 263 StGB kann daher eine Tatvollendung auch nicht dadurch
entfallen, dass die „Täuschung“ erkannt wird. Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1
Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf
eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene
Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt
in den Tatbestand hineinzulesen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember
2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN; aA Joecks in Franzen/Gast/
Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO Rn. 198 f.). Es genügt vielmehr,
dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche
Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung
oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden.
Selbst wenn (was hier nicht einmal behauptet wird) der zuständige Veranlagungsbeamte
und die zuständige Finanzbehörde von allen für eine zutreffende
Besteuerung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis haben und im Besitz aller hierfür
erforderlichen Beweismittel sind, kann dies einer Tatvollendung daher nicht
entgegen stehen.
Entgegen der Auffassung der Revision gelten diese Grundsätze unbeschadet
davon, ob allein das Täterhandeln (wie z.B. in Fällen des § 168 Satz 1
AO) oder aber erst das hieran anknüpfende Handeln der Finanzbehörden (wie
hier gemäß § 168 Satz 2 AO) die zum Taterfolg führende Steuerfestsetzung
bewirkt. Für alle diese Fälle sieht § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AO eine
Strafschärfung vor, wenn ein Finanzbeamter an der Tat mitwirkt. Da § 370
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO nicht nur auf den unzuständigen Beamten anzuwenden
ist (die Unzuständigkeit ist nur eine Form des zur Strafschärfung führenden
Amtsmissbrauchs; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, NStZ
2007, 596 mwN; Jäger in Klein, AO, 11. Aufl. § 370 Rn. 285), kann auch die
Kenntnis aller Tatumstände beim zuständigen Finanzbeamten (etwa demjenigen
, der von ihm für seinen Zuständigkeitsbereich selbst gefertigte falsche
Steuererklärungen bearbeitet) einer Tatvollendung nicht entgegenstehen,
gleich ob er kollusiv mit dem Erklärenden zusammenwirkt oder nicht. In dem
aus Sicht des Täters erwartungsgemäß eingetretenen Taterfolg realisieren sich
stets der durch Abgabe einer unrichtigen Erklärung in Gang gesetzte Kausalverlauf
und die von § 370 AO rechtlich missbilligte Gefährdung des Steueraufkommens.
Ein Vergleich mit Fällen eigenverantwortlicher Selbstschädigung (so
Steinberg wistra 2012, 45 ff.) muss versagen, wie die unter Umständen in Betracht
kommende Strafbarkeit des wissenden, aber pflichtwidrig (vgl. § 85 AO)
gleichwohl veranlagenden Finanzbeamten nach § 266 StGB zeigt. Die Kenntnis
des Veranlagungsbeamten oder der Finanzbehörden vom wahren Sachverhalt,
mag sie dem Täter bekannt oder unbekannt sein, entlässt diesen nicht aus seiner
Verantwortung zur Abgabe zutreffender Steuererklärungen; dass zu seinem
Handeln das eigenverantwortliche Handeln eines Finanzbeamten hinzutritt,
lässt die Zurechnung des vom Täter verursachten Handlungserfolgs nicht entfallen.
(2) Mit dem Beweisantrag wurden auch keine Umstände behauptet, die
zur Nichtigkeit eines die Steuerfestsetzung bewirkenden Verwaltungsaktes geführt
haben. Weder die durch die Ermittlungen bestätigte materielle Unrichtig-
keit der Steuerfestsetzung noch die behaupteten „ermittlungstaktischen Gründe“
stellen einenNichtigkeitsgrund i.S.v. § 125 AO dar. Ein Verwaltungsakt ist
nicht allein deswegen nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder
die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden
sind. Die zur Nichtigkeit führende besondere Schwere eines Fehlers liegt nur
vor, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen
in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem
erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlichanzuerkennen
(BFH, Urteil vom 16. September 2010 - V R 57/09, DStR 2010, 2400). Hier
durften die Finanzbehörden (zumal, wenn dies - wie behauptet - „mit dem Lan-
desfinanzministerium abgeklärt“ gewesenwar) angesichts der Gefahr, andernfalls
den Erfolg der äußerst umfangreichen Ermittlungen zur Aufdeckung und
Zerschlagung eines groß angelegten Umsatzsteuerhinterziehungssystems (hier
mit einem Gesamtschaden von weit mehr als 100 Mio. €) zu gefährden, der
Ermittlungstaktik Vorrang vor der Verhinderung einer einzelnen Tatvollendung
durch Ablehnung der Zustimmung gemäß § 168 Satz 2 AO geben. Denn Straftäter
haben keinen Anspruch darauf, dass die Finanz- oder die Ermittlungsbehörden
rechtzeitig gegen sie einschreiten, um den Eintritt des Taterfolgs zu
verhindern (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW
2011, 1299 mwN).
(3) Auch soweit die Revision vorbringt, die Beweisbehauptung habe für
die subjektive Tatseite Bedeutung, weil die nur aus ermittlungstaktischen Gründen
erteilte Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO und eine aus den gleichen
Gründen antragsgemäß erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung „Einfluss auf
die subjektive Einschätzung“ des Angeklagten „ausüben konnten“, zeigt sie kei-
nen Rechtsfehler auf. Es kann dahinstehen, ob die Revision schon deswegen
versagt, weil nach dem Hinweis in der Erklärung des Vorsitzenden und den
Gründen des Ablehnungsbeschlusses offensichtlich war, dass die Strafkammer
diese nicht naheliegende Bedeutung dem Beweisantrag nicht beizumessen
vermochte, und es die Verteidigung gleichwohl unterlassen hat, diesem aus
ihrer Sicht bestehenden Fehlverständnis entgegenzuwirken (zu diesem
Rechtsgedanken vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - 5 StR 113/08,
NStZ-RR 2008, 382; BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ
2009, 171; auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, Rn. 28).
Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt
davon ausging, dass die für das Bestehen eines Umsatzsteuerhinterziehungssystems
sprechenden Umstände (UA S. 96 ff.) nicht nur ihm, sondern
auch den Finanzbehörden bekannt und damit Gegenstand von deren Prüfung
waren, so dass nicht erkennbar ist, dass der von der Revision angeführte Gesichtspunkt
tatsächlich von Bedeutung hätte sein können.
(4) Die Strafkammer musste dem Beweisantrag auch mit Blick auf die
Strafzumessung keine Bedeutung zubilligen. Es kann einen Täter regelmäßig
nicht entlasten, dass Ermittlungsbehörden nicht rechtzeitig gegen ihn einschreiten
, um den Eintritt des Taterfolgs zu verhindern, oder ihm laufende Ermittlungen
nicht offenbart werden (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR
275/10, NJW 2011, 1299 mwN). Umstände, die einen über eine bloße Mitursächlichkeit
hinausgehenden konkreten Einfluss auf die Tatausführung gehabt
(hierzu vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009,
167) oder ein Einschreiten der Finanz- und Ermittlungsbehörden unabweisbar
geboten hätten (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR
191/04, NJW 2005, 763) und die daher Einfluss auf die Strafzumessung hätten
haben können (zum Ganzen auch Miebach in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 46
Rn. 142 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,
5. Aufl., Rn. 1847, 1860; Meyberg PStR 2011, 58, 59), hat die Verteidigung
nicht unter Beweis gestellt.
RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt
und deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Nack Nack Jäger
Sander Radtke
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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published on 20/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/11 vom 20. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 e
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published on 21/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 391/12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen
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published on 21/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 391/12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 159/17 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1., 3., 4. und 5.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 2.: Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2018:150518U1STR159.17.0 De
published on 27/01/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 142/14 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2015, an der teilgenommen habe
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.