Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 1 StR 368/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- 1. Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 jeweils mit Beschluss vom 11. Juni 2015 als unbegründet verworfen.
- 2
- Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten und die Verfallsbeteiligte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben und machen im Wesentlichen geltend, der Senat sei hinsichtlich der Funktionsweise des EC-CashTerminals von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart abgewichen.
- 3
- 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten übergangen, noch ist er von den Feststellungen der Strafkammer abgewichen.
- 4
- Der Senat hat den vom Landgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt in seinem Urteil lediglich in einer Zusammenfassung wiedergegeben. In dieser wird aber deutlich, dass die Belastung der Bankkonten der Kunden erst einige Zeit nach der Auszahlung des gewünschten Betrages durch das EC-CashTerminal bewirkt wurde und zwar nach Auslösung des Kassenschlusses, der jeweils fünf Bargeldauszahlungen erforderte und die Datenweiterleitung durch das EC-Cash-Terminal über das Rechenzentrum der La. AG an die Kopfstellen der Banken auslöste, die dann über ihre Filialen den Auszahlungsbetrag nebst der Gebühr vom Konto des jeweiligen Kunden einzogen.
- 5
- Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt , es aber nicht für durchgreifend erachtet. Im Kern enthalten die Beanstandungen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.
- 6
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer
Rechtsanwalt
Annotations
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.