Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 2 StR 358/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2019 beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2017 mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Schuldspruch korrigiert und die weitergehende Revision verworfen. Die Revisionsentscheidung des Senats ist ihrem Verteidiger am 15. Mai 2019 zugegangen. Mit dessen Schriftsatz vom 22. Mai 2019, der beim Senat am selben Tag eingegangen ist, hat die Verurteilte hiergegen Gehörsrüge erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats dahingehend zu ergänzen , dass festgestellt wird, dass im Hinblick auf die unvertretbar lange, von der Beschwerdeführerin nicht zu verantwortende Dauer des Strafverfahrens wenigstens vier Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Zur Begründung wird vorgetragen , der Senat habe sich zur Überraschung der Verteidigung nicht mit der Frage einer kompensationsfähigen Verfahrensverzögerung befasst. Die Verteidigung habe dazu nicht früher vortragen können, weil erst mit Beschluss des Senats bzw. mit dessen Bekanntmachung erkennbar geworden sei, wie lange das Verfahren tatsächlich gedauert habe.
- 2
- 2. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge im Hinblick auf ihre Begründung zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen der Verurteilten und ihrer Verteidigung unberücksichtigt gelassen oder übergangen. Die im Schriftsatz erstmals aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht vorliegt.
- 3
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. September 2015 – 1 StR 368/14).
Annotations
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.