Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 1 StR 36/17
published on 11/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 1 StR 36/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 36/17
vom
11. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:110118B1STR36.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2018 beschlossen :
Der Antrag auf Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, der Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Bär wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
- 1
- Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2018 hat der Angeklagte sämtliche Mitglieder des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Befangenheitsgesuch im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 4. Mai 2017 beim Bundesgerichtshof – auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten – nicht erfolgt sei. Weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten sei bekannt, wer das Verfahren bearbeite, sodass sich das Befangenheitsgesuch gegen sämtliche Richter des Senats richte.
II.
- 2
- Die Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, der Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Bär ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
- 3
- Im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren voraussichtlich nicht zur Entscheidung berufenen Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener ist bereits ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben.
- 4
- Im Hinblick auf den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2017 – 5 StR 583/16, NStZ-RR 2017, 180 und vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15, NStZ-RR 2015, 283, jeweils mwN, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 220). Soweit der Angeklagte nämlich die voraussichtlich an einer zukünftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren beteiligten Richter allein deswegen für befangen erachtet, weil sie in der Sache bisher nicht tätig geworden seien, auch ohne dass sie als Berichterstatter oder Vorsitzender mit ihr befasst waren, vermag dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richter zu begründen.
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(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege
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(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege
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published on 10/08/2005 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO §§ 26a, 338 Nr. 3 Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß §
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Annotations
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
- 1.
die Ablehnung verspätet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder - 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.