Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - 5 StR 583/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch den Beschluss vom 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, ohne zuvor über den am 4. Oktober 2016 gestellten Befangenheitsantrag entschieden zu haben. Hierdurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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- 2. Der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 4. Oktober 2016 gegen Mitglieder des Senats, der an deren Befassung mit früheren Senatsbeschlüssen anknüpft, ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Soweit er sich auf zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedene Richter bezieht, geht er ins Leere. Im Übrigen stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 – 5StR 180/05, BGHSt 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit ; vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 14). Die Beteiligung von Richtern an einer (Vor-)Entscheidung vermag deren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (BGHSt aaO, 221).
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- Soweit sich der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. März 2017 rückwirkend auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Verwerfungsbeschluss vom 21. Februar 2017 bezieht, ist er nach der Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor diesem Beschluss gegenstandslos. Soweit der Angeklagte sich gegen die Mitwirkung der abgelehnten Richter an weiteren Entscheidungen in dieser Sache wenden will, ist der Ablehnungsantrag entsprechend dem oben Gesagten unzulässig.
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- 3. Die durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegte und mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. Juli 2016 war auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 2017 zu verwerfen. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 9. Januar 2017 zugestellt; dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs wurde damit insoweit genügt. Die vom Angeklagten selbst einge- reichte Revisionsrechtfertigung stellt demgegenüber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine zulässige Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO dar.
König Berger
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
- 1.
die Ablehnung verspätet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder - 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.