Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 1 StR 352/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat:
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- 1. Die von den Angeklagten B. , Ba. und D. erhobenen Rügen der Verletzung von § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 und 2 StPO dringen unter keinem der durch die jeweilige Angriffsrichtung der Verfahrensbeanstandungen erfassten Aspekte durch.
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- a) Eine Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Das Urteil ist innerhalb der bis zum 5. Februar 2015 laufenden Frist vollständig abgesetzt worden. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle (§ 275 Abs. 1 Satz 5 StPO) auf dem zu den Akten gelangten Urteil ist dieses am 27. Januar 2015 und damit vor Ablauf der am 5. Februar 2015 endenden Absetzungsfrist dort eingegangen. Es trägt die Unterschriften der Vorsitzenden und eines der beiden beisitzenden Richter. Bezüglich des weiteren Beisitzers hat die Vorsitzende auf dieser Urteilsurkunde einen Verhinderungsvermerk angebracht, nach dem der betreffende Richter wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert ist.
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- Dem Nachweis der Einhaltung der Absetzungsfrist steht nicht entgegen, dass die den Verteidigern zunächst zugestellten Urteilsausfertigungen den auf dem Urteilsoriginal vorhandenen Verhinderungsvermerk nicht erkennen ließen. Anhaltspunkte für eine erst nachträgliche Anbringung dieses Vermerks und eine damit inhaltlich unrichtige Beurkundung sind nicht ersichtlich. Dienstliche Erklärungen über den Zeitpunkt der Anbringung des Verhinderungsvermerks und den Grund für die zunächst erfolgte Zustellung von diesen nicht enthaltenden Urteilsausfertigungen waren daher nicht einzuholen.
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- b) Soweit die Revisionen der genannten Angeklagten zudem eine Verletzung von § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO beanstanden, bleiben diese ebenfalls ohne Erfolg.
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- aa) Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der jeweiligen Rügen , weil diese nicht sämtliche tatsächlichen Umstände vortragen, aus denen sich ein Verstoß der Vorsitzenden gegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben soll.
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- bb) Jedenfalls sind die Beanstandungen unbegründet.
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- (1) Nach in der Sache übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vorsitzenden ein Spielraum hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen zu (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 14. September 2011 – 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 sowie Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.). Teils wird dieser Spielraum als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verstanden (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96), teils als Beurteilungsspielraum gedeutet (BGH, Beschlüsse vom 14. September 2011 – 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 und vom 27. Oktober 2010 – 2 StR331/10, NStZ 2011, 358 f.). Ungeachtet der Unterschiede in den Formulierungen besteht in der Sache Einigkeit darüber, dass der im Verhinderungsvermerk genannte Grund generell geeignet sein muss, den Richter von der im Gesetz als Grundsatz vorgesehenen Unterschriftsleistung (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) abzuhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215 und vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96). Durch Urlaub eines Richters bedingte Abwesenheit stellt einen solchen Grund dar (siehe nur BGH, Beschluss vom 14. September 2011 – 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 275 Rn. 33 mwN; Frister in Systematischer Kommentar zur StPO, 4. Aufl., Band V, § 275 Rn. 35). Ob im konkreten Fall ein generell geeigneter Grund zur Verhinderung eines an der Urteilsfindung beteiligten Richters führt, obliegt der Beurteilung des Vorsitzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215).
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- Wurde – wie vorliegend – eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grundsätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (BGH, aaO BGHSt 31, 212, 214; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 56/11 Rn. 13; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 70; Frister in Systematischer Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 47 i.V.m. Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der von den Revisionen vorgetragenen tatsächlichen Umstände nicht gegeben.
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- (2) Soweit die von Rechtsanwältin Be. begründete Revision des Angeklagten B. geltend macht, bereits bei einer anderen Gestaltung der Hauptverhandlungstermine hätte die Vorsitzende eine Unterschriftsleistung durch den urlaubsabwesenden Richter ermöglichen können, zeigt sie damit sachfremde Erwägungen oder eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht auf. Die Vorsitzende war auch nicht gehalten, mit der Anbringung eines Verhinderungsvermerks bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist zu warten, um gegebenenfalls dem zu diesem Zeitpunkt urlaubsabwesenden Beisitzer noch eine Unterschriftsleistung zu ermöglichen. Es handelt sich um eine Höchstfrist, deren Zweck darin besteht, der „Erfahrung nachlassenderErinnerung“ zu begegnen und eine möglichst frische Erinnerung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung und der Beratung zu sichern (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 1 StR 555/14 Rn. 12 mwN). Dies darf in die Entscheidung, einen Verhinderungsvermerk vor Ausschöpfung der Absetzungsfrist anzubringen, einbezogen werden.
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- (3) Stützt sich der Vermerk auf einen generell die Verhinderung tragenden Grund, bedarf es keiner näheren Ausführungen des Vorsitzenden zu den Umständen der Verhinderung (BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 36; siehe auch Foth NStZ 2011, 359).
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- cc) Wollten die Revisionen weitergehend Umstände geltend machen, aus denen sich eine rechtsfehlerhafte Überschreitung des Spielraums der Vorsitzenden oder der Einbeziehung sachfremder Erwägungen ergeben soll, wäre dazu substantiierter und schlüssiger Vortrag erforderlich gewesen (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96). Daran fehlt es.
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- dd) Die Revisionen haben auch mit der Beanstandung, die Vorsitzende habe entgegen § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um die Unterzeichnung des Urteils durch den urlaubsabwesenden Beisitzer zu ermöglichen, keinen Erfolg.
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- Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine solche Pflicht bis- lang für den Fall „zulässiger Ausschöpfung“ der Frist aus § 275 Abs. 1 StPO angenommen (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2006 – 5 StR 21/06, NStZ 2006, 586 f. und vom 8. Juni 2011 – 3 StR 95/11 Rn. 14 mit zahlr. Nachw.). Dabei handelte es sich jeweils um Konstellationen, in denen die (mögliche) Verhinderung eines an der Entscheidung mitwirkenden Richters auf dessen mittlerweile erfolgten Versetzung bzw. Abordnung an ein anderes Gericht beruhte (so auch in der BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f. zugrunde liegenden Verfahrenslage). Die für eine derartige Pflicht in den Fällen der Abordnung oder Versetzung angeführten Gründe (vgl. BGH, jeweils aaO) lassen sich auf die Inanspruchnahme von Urlaub durch den betroffenen Richter nicht übertragen.
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- Im Übrigen darf das Aufstellen einer Pflicht des Vorsitzenden, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine Unterschriftleistung durch sämtliche an der Entscheidung mitwirkenden Berufsrichter ermöglichen, nicht zu einer Veränderung des zuvor dargelegten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs hinsichtlich der Annahme tatsächlicher Verhinderung führen. Ist das Revisionsgericht insoweit auf eine Willkürkontrolle beschränkt (Rn. 7 und 8), kann es nicht berechtigt sein, mittels bis ins Einzelne gehender Kontrolle ergriffener (oder unterlassener) organisatorischer Maßnahmen die angenommene Verhinderung unterhalb der – mit einer entsprechenden Verfahrensrüge vorzutragender – Schwelle sachfremder Erwägungen oder einer rechtsfehlerhaften Überschreitung des Spielraums des Vorsitzenden zu überprüfen. Sollte der Beschluss des 2. Strafsenats vom 27. Oktober 2010 (2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.) so zu verstehen sein, dass das Revisionsgericht anhand von Aspekten wie etwa dem Umfang des fraglichen Urteils, dem bis zum Ablauf der Absetzungsfrist noch zur Verfügung stehenden Zeitraum o.ä. (vgl. BGH, aaO NStZ 2011, 358) vollumfänglich eigenständig die tatsächliche Verhinderung des betroffenen Richters prüfen darf, würde der Senat dem auch für Fälle der Versetzung oder Abordnung nicht folgen wollen. Denn ein derartiger, auf die rechtsmittelgerichtliche Kontrolle organisatorischer Maßnahmen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts bezogener Prüfungsmaßstab ist mit dem bislang in der Rechtsprechung zu Recht angenommenen Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung von Beurteilungen des Vorsitzenden über die tatsächliche Verhinderung nicht vereinbar (vgl. Foth NStZ 2011, 359).
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- 2. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten A. wegen Geldwäsche und wegen versuchter Geldwäsche in den Fällen D.II. Tatkomplex 4, Taten 22 und 23 der Urteilsgründe.
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- Der Angeklagte hat bei der Tat 22 einem anderen, dem gesondert verfolgten Ak. , durch die seitens des M. an Ak. geleisteten Zahlungen in einer Gesamthöhe von 15.000 Euro (UA S. 105 f.) einen „Gegenstand“ (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB) verschafft (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB), der aus einer von § 261 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 Buchst. b) erfassten Vortat stammte, nämlich einer bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung von französischer Biersteuer (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 AO). Als „Gegenstand“ im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gelten gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB in den Fällen gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung auch die durch eine solche Tat ersparten Aufwendungen. Um solche handelt es sich hier, weil der zur Zahlung veranlasste M. durch unrichtige Steuererklärungen gegenüber den zuständigen französischen Finanzbehörden von ihm geschuldete Biersteuer nicht entrichtet hatte. Die durch Mitwirkung des Angeklagten seitens M. an Ak. geleisteten Beträge rührten auch aus den Vortaten der bandenmäßigen Steuerhinterziehung her. Denn dafür genügt es bereits, dass zwischen dem „Gegenstand“ und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der „Gegenstand“ also seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (siehe nur BGH, Be- schluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 Rn. 13). So verhält es sich hier. M. verfügte über entsprechende Gelder, weil er in großem Umfang Bier von Frankreich in das Vereinigte Königreich veräußerte bzw. veräußern ließ, ohne die dafür geschuldete französische Biersteuer zu entrichten.
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- Entsprechendes gilt bei der Tat 23 hinsichtlich derjenigen Geldbeträge, die der Angeklagte und Ak. zugunsten des gesondert Verfolgten Al. bei dem V. , der ebenfalls unversteuert Bier von Frankreich aus in das Vereinigte Königreich lieferte und dort veräußerte, erfolglos einforderten.
Mosbacher Fischer
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) (weggefallen)
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
- 1.
verbirgt, - 2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, - 3.
sich oder einem Dritten verschafft oder - 4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
- 1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
- 1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder - 2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist: - a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729), - b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), - c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54), - d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, - e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42), - f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),- g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder - h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.