Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - 1 StR 18/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 beschlossen :
Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 23. Juni 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 13. Oktober 2016 als unbegründet verworfen.
- 2
- Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Verurteilte geltend, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der Senat entschieden habe, ohne ihren Schriftsatz vom 27. Februar 2017 zur Kenntnis genommen zu haben. Erst am 22. Juni 2017 habe sie „durch ein Telefonat“ erfahren, dass dieser Schrift- satz dem Senat nicht vorgelegen habe, weil er entweder „postalisch verloren gegangen oder im Geschäftsgang des Gerichts fehlgeleitet worden ist“.
- 3
- Tatsächlich ist der vor der Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 3 StPO datierte, an das Landgericht Mosbach adressierte Schriftsatz beim Senat erst mit der Anhörungsrüge vorgelegt worden.
- 4
- Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vor (§ 356a StPO). Der Senat konnte bei seiner Entscheidung nur berücksichtigen, was ihm vorlag (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 24. Juni 1993 – 4 StR 166/93, NStZ 1993, 552 und vom 19. November 2008 – 1 StR 593/08). Jedenfalls hat sich die unterbliebene Kenntnisnahme auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht „in entscheidungserheblicher Weise" verletzt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 – 4 StR 498/13 und vom 4. August 2010 – 3 StR 105/10, StraFo 2011, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 356a Rn. 3).
- 5
- Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schriftsatz des Verteidigers zeigen einen solchen durchgreifenden, die Verurteilte beschwerenden Rechtsfehler nicht auf.
- 6
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2017 – 1 StR 476/15, wistra 2017, 274 mwN). Raum Graf Bellay Cirener Radtke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.