Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2008 - 1 StR 593/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 2
- Die Revision hält rechtliches Gehör für verletzt. Die Revisionsbegründung vom 27. August 2008, ein weiterer Schriftsatz vom 26. September 2008 und die Erwiderung vom 4. November 2008 auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) - bei den Schriftsätzen vom 26. September 2008 und 4. November 2008 handelt es sich um Auszüge handschriftlicher Schreiben des Angeklagten an seine Verteidigerin, die diese dem Senat ohne weitere Ausführungen mit dem Bemerken vorlegte, sie übernehme für den Inhalt die Verantwortung - enthielten „erhebliche Rügen“. Daraus, so folgert sie, ohne dies freilich mit konkreten Erwägungen nachvollziehbar darzulegen, ergebe sich, dass der Senat das „tatsächliche Vorbringen offensichtlich überhaupt nicht“ zur Kenntnis genommen und erwogen habe.
- 3
- Hinsichtlich der Revisionsbegründung und des Schriftsatzes vom 26. September 2008 ist dies falsch.
- 4
- Die Gegenerklärung vom 4. November 2008 hat die Verteidigerin beim Landgericht eingereicht, obwohl § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich bestimmt , dass eine etwaige Gegenerklärung „beim Revisionsgericht“ einzureichen ist. Dies führte dazu, dass sie dem Senat nicht vorlag, als er nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Revision entschied. Die Gegenerklärung ging erst einen Tag vor Eingang der Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof ein.
- 5
- Der Senat konnte bei seiner Entscheidung jedoch nur berücksichtigen, was ihm vorlag (vgl. BGH NStZ 1993, 552). Er hat nicht dadurch rechtliches Gehör verletzt, dass die Verteidigerin ihre Gegenerklärung nicht an die im Gesetz vorgeschriebene Stelle gerichtet hat (vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. § 356a Rdn. 6).
- 6
- Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung unter dem Gesichtspunkt vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verteidigerverschuldens käme nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in Betracht (BGH aaO; BGHR StPO § 33a Anhörung 1 m.w.N.).
- 7
- Der Senat bemerkt jedoch, dass der Inhalt des Briefes des Angeklagten an seine Verteidigerin die Verwerfung der Revision als unbegründet auch dann nicht in Frage gestellt hätte, wenn die Gegenerklärung der Verteidigerin dem Senat rechtzeitig vorgelegen hätte. Selbst wenn also - was aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist - hinsichtlich der Gegenerklärung rechtliches Gehör verletzt wäre, wäre dies daher, anders als dies ein erfolgreicher Antrag gemäß § 356a StPO voraussetzt, nicht in entscheidungserheblicher Weise geschehen (vgl. Kuckein aaO Rdn. 5 m.w.N.).
- 8
- Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 StPO (vgl. Kuckein aaO Rdn. 14 m. w. N.). Nack Wahl Elf Graf Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.