Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12

bei uns veröffentlicht am27.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 131/12
vom
27. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Mai 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der damalige Angeklagte wurde vom Landgericht Ansbach mit Urteil vom 26. Oktober 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen legte er Revision ein. Diese wurde durch Schriftsätze der Verteidiger vom 29. Dezember 2011 und 9. Januar 2012 - jeweils individuell - ausführlich begründet. Gerügt wurden die Verletzung materiellen Rechts sowie einige Verfahrensverstöße. Hierzu nahm der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 2012 umfassend Stellung und beantragte, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Hierauf erwiderten die Verteidiger mit umfangreichen Schriftsätzen vom 24., 26. und 27. April 2012. Der Angeklagte gab selbst noch eine Stellungnahme ab mit einem Schreiben vom 1. Mai 2012.
2
Der Senat verwarf - nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 30. April 2012 - die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 9. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat berücksichtigte dabei alle Schreiben , die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, auch die privatschriftlichen Ausführungen des Angeklagten vom 1. Mai 2012, wenn auch die maßgebliche Revisionsbegründung seitens eines Angeklagten gemäß § 345 Abs. 2 StPO nur mittels einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder vom Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden kann. Der Verwerfungsbeschluss wurde von der Geschäftsstelle des Senats am 14. Mai 2012 abgeschickt, sowohl an die Verteidiger, als auch an den nunmehr Verurteilten über den Vorstand der Vollzugsanstalt.
3
Nach Beschlussfassung gingen am 10. Mai 2012 ein weiterer Schriftsatz eines Verteidigers vom selben Tag sowie zwei vom Verurteilten selbst verfasste Schreiben vom 13. Mai 2012 - Eingang beim Bundesgerichtshof am 15. Mai 2012 - und vom 14. Mai 2012 - Eingang am 19. Mai 2012 - ein. Dem Verurteilten wurde von der Rechtspflegerin mit Schreiben vom 16. Mai 2012 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 13. Mai 2012 mitgeteilt, dass der Bundesgerichtshof in dieser Sache nicht mehr tätig werden könne, da das Verfahren durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2012 rechtskräftig abgeschlossen ist.
4
Wegen der Nichtberücksichtigung seines Vorbringens vom 13. und 14. Mai 2012 hat der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 21. Mai 2012 - Eingang beim Bundesgerichtshof am 22. Mai 2012 - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen , in der es vor Erlass der Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2012 bestand. Die Abfassung seiner Schreiben habe sich verzögert, da ihm von der Vollzugsanstalt eine Kontaktaufnahme mit seinen Verteidigern per Mobiltelefon - anders seien sie seinerzeit nicht erreichbar gewesen - verwehrt wurde.
5
Die Anhörungsrüge ist zulässig. Der Verurteilte hat sich zwar entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht dazu geäußert, wann er vom Beschluss des Senats vom 9. Mai 2012 Kenntnis erlangt hat. Unter Berücksichtigung der Postlaufzei- ten ist jedoch zwingend davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist.
6
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Die Verteidiger des Verurteilten haben die Revision ausführlich begründet und zum Antrag des Generalbundesanwalts Stellung genommen. All dies hat der Senat bei seiner Entscheidung bedacht. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von - insbesondere ergänzenden - Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11 - und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11).
7
Im Übrigen enthalten die Schreiben des Verurteilten vom 13., 14. und 21. Mai 2012 keine tragenden Gesichtspunkte, die nicht schon von den Verteidigern in den Revisionsbegründungen vorgebracht wurden. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Graf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12 zitiert 3 §§.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 528/11
vom
30. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. November 2011
gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2011 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Nach Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO macht der Verteidiger vergeblich eine Gehörsverletzung geltend, weil er von einer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nur abgesehen habe, weil dort keine Frist hierfür gesetzt worden sei und auch der Senat hierzu keine Gelegenheit eingeräumt habe.
2
Nach Zugang des Antrags bestand gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO die (hier nicht genutzte) Gelegenheit zur Gegenerklärung binnen zwei Wochen. Ebenso wenig wie diese Frist verlängert werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231 mwN), muss der Generalbundesanwalt über sie belehren. Entsprechend hatte der Senat ohne weiteres nach Fristablauf zu entscheiden. Dies muss ein Verteidiger wissen (vgl. BGH aaO).
3
Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung wegen dem Angeklagten nicht anzulastenden Verteidigerverschuldens käme (auch abgesehen von der nicht nachgeholten Stellungnahme) nach dem rechtskräftigen Verfah- rensabschluss nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 StR 593/08 mwN).
Wahl Hebenstreit Graf
Jäger Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 246/11
vom
19. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Verurteilten am 19. Oktober 2011 gemäß § 356a StPO

beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 30. Juni 2011 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2
Nach Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts am 7. Juni 2011 ist innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO weder eine weitere Begründung der Revision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3
Ohne Bedeutung ist insoweit, dass nach der Entscheidung des Senats sich sowohl der Verteidiger des Verurteilten als auch der Verurteilte selbst schriftsätzlich geäußert haben und diese Schreiben keinen Eingang in die Senatsentscheidung mehr finden konnten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Ausführungen besteht grundsätzlich nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts bei diesem eingehen. Schließlich ist es unerheblich, dass der Verurteilte nach seinem eigenen Vorbringen ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein könnte, eine von ihm beabsichtigte Gegenerklärung rechtzeitig abzugeben. Denn die Zulassung solchen Vorbringens liefe auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl. 2011, § 349 Rn. 17, 25 mwN). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach