Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2011 - 2 StR 246/11

published on 19/10/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2011 - 2 StR 246/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 246/11
vom
19. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Verurteilten am 19. Oktober 2011 gemäß § 356a StPO

beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 30. Juni 2011 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2
Nach Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts am 7. Juni 2011 ist innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO weder eine weitere Begründung der Revision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3
Ohne Bedeutung ist insoweit, dass nach der Entscheidung des Senats sich sowohl der Verteidiger des Verurteilten als auch der Verurteilte selbst schriftsätzlich geäußert haben und diese Schreiben keinen Eingang in die Senatsentscheidung mehr finden konnten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Ausführungen besteht grundsätzlich nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts bei diesem eingehen. Schließlich ist es unerheblich, dass der Verurteilte nach seinem eigenen Vorbringen ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein könnte, eine von ihm beabsichtigte Gegenerklärung rechtzeitig abzugeben. Denn die Zulassung solchen Vorbringens liefe auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl. 2011, § 349 Rn. 17, 25 mwN). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.