Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - 6 B 13.2519

bei uns veröffentlicht am07.05.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 2 K 10.1515, 15.03.2011

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2011 - M 2 K 10.1515 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Marsstraße durch die beklagte Stadt.

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks FlNr. 976/13 (703 m2) und des angrenzenden Grundstücks FlNr. 976/28 (55 m2), das als Teil des Gehwegs der Unteren Bahnhofstraße gewidmet ist. Beide Grundstücke liegen jeweils in ihrem südlichen Bereich an der Südendstraße an.

Die etwa 570 m lange Südendstraße verbindet die Untere Bahnhofstraße im Westen mit der Streiflacher Straße im Osten. Die Beklagte hatte im Jahr 1971 das ca. 410 m lange östliche Teilstück der Südendstraße zwischen Streiflacher Straße und der westlichen Grenze der Grundstücke FlNr. 981/1 und 981/6 hergestellt und aufgrund einer vom Bauausschuss am 20. September 1973 beschlossenen Abschnittsbildung schließlich im Jahr 1983 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet.

Das westliche Teilstück wurde von der Unteren Bahnhofstraße aus im Zuge des S-Bahn-Ausbaus in den 1990er Jahren auf einer Länge von etwa 45 m (bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2) abgesenkt und technisch fertig gestellt. Vorausgegangen war ein Planfeststellungsbeschluss, den die - damalige - Deutsche Bundesbahn am 10. September 1990 auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (BBahnG) erlassen hatte, um den höhengleichen Bahnübergang der Unteren Bahnhofstraße durch eine Absenkung dieser Straße und eine Eisenbahnbrücke zu beseitigen. Die Absenkung der Unteren Bahnhofstraße machte unter anderem eine Anpassung der Einmündung der Südendstraße notwendig. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst daher auch die Südendstraße bis zur Westgrenze der FlNrn. 978 und 978/2. In der Folgezeit schlossen die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträgerin eine Kreuzungsvereinbarung gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), die mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 10. Dezember 1991 genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung führt die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin unter anderem die Anpassung des Bestandes an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße im Bereich der Südendstraße mit Nebenanlagen durch (§ 4 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 10). Die kreuzungsbedingten Kosten werden nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, vom Straßenbaulastträger und vom Bund zu je einem Drittel getragen (§ 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung). Gemäß § 5 Abs. 2. 2 der Vereinbarung sind die Kosten für die Straßenanpassungen an den Bestand (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10) kreuzungsbedingt, für den südöstlichen Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1.5 m. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung der Straßenbaulastträger. Die Beklagte passte die Südendstraße in der Folgezeit gemäß dem Planfeststellungsbeschluss an.

Im Jahr 2007 begann die Beklagte mit der endgültigen Herstellung des verbleibenden, etwa 115 m langen mittleren Teils der Südendstraße (von der Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2 bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 981/6 und 981/1). Am 25. September 2007 beschloss der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss der Beklagten, Erschließungsbeiträge für den Abschnitt der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Einmündung der Marsstraße zu erheben. Er war der Ansicht, dass der am 20. September 1973 gebildete - etwa 30 m weiter nach Westen reichende - Abschnitt nicht in der erforderlichen Weise an örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten ausgerichtet gewesen und deshalb unwirksam gebildet worden sei. Die Anliegergrundstücke, die bereits bei der früheren abschnittsweisen Abrechnung zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden seien und auch an den nunmehr abzurechnenden - neuen - Abschnitt angrenzten, würden zwar in die Aufwandsverteilung einbezogen, aber nicht ein zweites Mal belastet; der auf sie entfallende Erschließungsbeitrag werde von der Stadt getragen.

Auf der Grundlage dieser Berechnung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 9. November 2007 für die - als wirtschaftliche Einheit behandelten - Grundstücke FlNrn. 976/13 und 976/28 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den oben genannten Abschnitt in Höhe von 17.057,09 € heran.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2011 den Vorausleistungsbescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 17. März 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Südendstraße im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht aufgrund eines Bebauungsplans, sondern aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Deutschen Bundesbahn gebaut worden sei. Die Beklagte habe diesen Bereich nicht in Erfüllung einer Erschließungsaufgabe nach § 123 Abs. 1 BBauG/BauGB hergestellt. Maßnahmen nach § 3 EKrG seien einer Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht entzogen (§ 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB). Diese Teilstrecke gehöre deshalb nicht zur beitragsfähigen Erschließungsanlage.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, dass der Planfeststellungsbeschluss und die Kreuzungsvereinbarung nichts an der ihr obliegenden Straßenbaulast änderten. Die Kostenbeteiligung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesrepublik Deutschland berühre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder die Straßenbaulast noch die Erschließungsaufgabe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widerspricht dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid für die Herstellung der Südendstraße im Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB. Zu dem abzurechnenden Abschnitt gehört entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die ca. 45 m lange westliche Teilstrecke (von der westlichen Grenze der Grundstücke FlNrn. 978/2 und 978 bis zur Einmündung in die Untere Bahnhofstraße), an der die klägerischen Grundstücke liegen; denn auch diese Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße (1). Da die Vorausleistungsforderung auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist (2.), war die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. Die westliche Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße.

Erschließungsanlagen können nur dann nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit den §§ 127 ff. BauGB beitragsfähig sein, wenn und soweit sie von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Denn § 127 Abs. 1 BauGB weist die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen allein den Gemeinden und zudem lediglich zur Deckung ihres (eigenen) anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands zu, also wenn ihnen die Erschließung als eigene Aufgabe obliegt. Die Erschließung ist gemäß § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Obliegt die Erschließungslast aufgrund dieser Einschränkung objektiv einem anderen Hoheitsträger, etwa dem Bund oder dem Land, scheidet die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde gleichwohl selbst, aus welchen Gründen auch immer, Erschließungsmaßnahmen durchführt und deshalb Aufwand hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150, v. 13.8.1993 - 8 C 36/91 - NVwZ 1994, 905/907).

Die beklagte Stadt hat die westliche Teilstrecke in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt, auch wenn sie diese Maßnahme aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der - damaligen - Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 durchgeführt hat. Mit diesem wurde auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (vom 13.12.19511951, BGBl I S. 955, i. d. F. des Gesetzes vom 28.6.19901990, BGBl I S. 1221 - BBahnG) der Plan für den Ersatz des Bahnübergangs „Untere Bahnhofstraße“ durch eine Eisenbahnbrücke im Rahmen des S-Bahn-Ausbaus festgestellt. Vorgesehen waren - unter anderem - eine Absenkung der Unteren Bahnhofstraße und hieran angepasste Einmündungen der Seitenstraßen, darunter der Südendstraße. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, dem Umfang der kreuzungsbedingten Kosten und deren Verteilung haben die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträger am 21. Februar 1991/22. März 1991 nach § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (i. d. F. vom 21.3.1971, BGBl I. S. 337 - EKrG) eine Vereinbarung getroffen.

Weder dem Planfeststellungsbeschluss noch der Vereinbarung noch den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die Aufgabe der verkehrsmäßigen Erschließung der an die Südendstraße angrenzenden Grundstücke verändert oder gar auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden sollte. Der Planfeststellungsbeschluss selbst legt für den fraglichen Bereich der Südendstraße Art und Umfang der Absenkung im Einmündungsbereich zur Unteren Bahnhofstraße fest, lässt aber die Straßenbaulast der Beklagten und deren Erschließungsaufgabe unberührt. Die Planfeststellungsbehörde hat, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 1981 (8 C 10.81 - KStZ 1982, 92) entschiedenen Fall einer Unterbrechung des Wegenetzes durch Änderung einer Bundesfernstraße, die Herstellung des abgesenkten Einmündungsbereichs gerade nicht einem anderen Rechtsträger übertragen; sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte weiterhin Trägerin der Straßenbaulast bleibt und hat dieser lediglich inhaltliche Vorgaben für die Anpassung an die - kreuzungsbedingt tiefer zu legende - Untere Bahnhofstraße gegeben.

Zwar besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis. Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (vgl. § 1 Abs. 6 EKrG). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312/316 m. w. N.). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für eine kreuzende Straße insoweit ihre Erschließungsaufgabe verliert und diese nach § 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB „einem anderen“ obliegt (a.A. wohl OVG Hamburg, U.v. 27.9.1994 - Bf VI 30/92 - juris Rn. 47). Durch die gesetzlich angeordnete Kreuzungsbaulast soll lediglich sichergestellt werden, dass die besonderen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen durch das aufeinander abgestimmte Zusammenwirken der betroffenen Baulastträger wirksam gemindert werden. Sie ändert aber nichts daran, dass die Gemeinde nicht nur weiterhin Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen im betroffenen Kreuzungsbereich bleibt, sondern - erst recht - die Erschließungsaufgabe behält. Letztere geht weder auf einen anderen Rechtsträger über, noch wird sie als gemeindliche Aufgabe durch die gemeinsame Kreuzungsbaulast in einer Form „überlagert“, die sie aus dem Anwendungsbereich des Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrechts ausnimmt. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Deichverteidigungsstraße (U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150) entsteht auch keine neue, selbstständige Anlage („Kreuzung“), die Gegenstand einer anderen öffentlichen Aufgabe ist und einer anderen Kostentragungsordnung unterfällt; die Verkehrswege bleiben vielmehr selbstständige Anlagen (vgl. § 14 EKrG).

Nichts anderes ergibt sich aus der Vereinbarung, die die Beklagte gemäß § 5 EKrG mit der Bundesbahn über Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme an dem Bahnübergang „Untere Bahnhofstraße“ sowie über die Kostenverteilung getroffen hat. Nach dieser Vereinbarung umfasst die Maßnahme unter anderem die Anpassung des Bestands der „Kreuzung Frühling-Südendstraße mit Fußwegen, Treppe, Rampe und Parkflächen“ an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10). Diese Anpassung ist, wie andere Straßenbaumaßnahmen, vom Straßenbaulastträger - also der Beklagten - durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1). Sie ist kreuzungsbedingt, der südöstliche Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1,5 m (§ 5 Abs. 2.2 zu Ziff. 10). Gemäß § 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung werden die kreuzungsbedingten Kosten nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, von der Beklagten und vom Bund zu je einem Drittel getragen. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten des breiteren südöstlichen Gehwegs der Südendstraße trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung die Beklagte. Für die Erhaltung der Kreuzungsanlage gilt gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung § 14 EKrG, wonach der jeweilige Baulastträger seine Anlagen auf seine Kosten zu erhalten hat.

Diesen Vereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihre Erschließungsaufgabe bezüglich der in ihrer Baulast verbleibenden Straßen im planfestgestellten Bereich abgeben sollte. Dass die Kosten für die Anpassung der Südendstraße nach der Vereinbarung ganz überwiegend zu den kreuzungsbedingten Kosten zählen und damit von der vereinbarten Kostenverteilung erfasst werden, hat insoweit keine Bedeutung. Die Kostenvereinbarung betrifft nur das „Innenverhältnis“ zwischen den Baulastträgern und dem Bund, nicht aber die Frage, wie die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an den Herstellungskosten beitragsrechtlich refinanziert. Entscheidend ist, dass der Beklagten für die - von ihr in Erfüllung ihrer unverändert bestehenden Erschließungslast vorzunehmende - Herstellung der Südendstraße Aufwand entsteht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sie das auf sie entfallende Drittel der Herstellungskosten abzüglich des Gemeindeanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegt. Diesen kommt zum einen zugute, dass sich der Erschließungsaufwand von vornherein auf das beschränkt, was die Gemeinde nach der Kreuzungsvereinbarung zu übernehmen hat. Zum anderen wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand durch § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche Maßnahmen (und Kosten) beschränkt, die erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Das schließt es aus, dass die Anlieger an den Kosten solcher Straßenbaumaßnahmen beteiligt werden, die allein der Anpassung an die Eisenbahnunterführung dienen (wie Abgrabungsarbeiten, Böschungen oder Stützmauern).

Wurde die westliche Teilstrecke der Südendstraße aus diesen Gründen von der beklagten Stadt in Erfüllung ihrer Erschließungslast hergestellt, besteht kein Grund, sie aus Rechtsgründen zu verselbstständigen. Sie ist Teil dieser Straße, die als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U.v. 30.11.2009 - 6 B 08.2204 - juris Rn. 16; U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18) von der Unteren Bahnhofstraße im Westen bis zur Streiflacher Straße im Osten reicht.

2. Die streitige Vorausleistungsforderung auf den Erschließungsbeitrag ist auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

a) Die Beklagte hat - erst - durch Beschluss des Umwelt-, Planungs- und Bauausschusses am 25. September 2007 wirksam einen Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße gebildet und diesen zu Recht der Verteilung des voraussichtlichen Erschließungsaufwands zugrunde gelegt.

Die Begrenzung des Abschnitts genügt den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB. Sie stellt in zulässiger Weise auf örtlich erkennbare Merkmale ab. Anhaltspunkte dafür, dass die durch das Willkürverbot gezogene Grenze überschritten sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2000 - 11 C 11.99 - NVwZ-RR 2000, 530/532 m. w. N.), sind nicht ersichtlich.

Der Abschnittsbildung steht auch nicht entgegen, dass der Bauausschuss schon am 20. September 1973 für den östlichen Teil der Südendstraße einen Abschnitt beschlossen hatte, der von der Streiflacherstraße im Osten bis über die Marsstraße hinaus zu den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 reichen sollte. Denn diese Abschnittsbildung entsprach, wovon die Beklagte im Jahr 2007 zu Recht ausgegangen ist, nicht der damaligen Rechtslage. Sie war lediglich an der seinerzeit erreichten Ausbaulänge orientiert, nicht aber an örtlich erkennbaren Merkmalen, wie das bereits § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG verlangt hatte (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1978 - IV C 36, 38 bis 41.76 u. a. - juris Rn. 21 m. w. N.). Die Unwirksamkeit der damaligen Abschnittsbildung hat zur Folge, dass die sachlichen Beitragspflichten für den östlichen Bereich der Südendstraße nicht entstehen konnten und deshalb der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss am 25. September 2007 eine neue Abschnittsbildung mit einer um etwa 30 m nach Osten verschobenen Begrenzung durch die einmündende Marsstraße beschließen durfte. Dass die Beklagte damals die Anlieger an der östlichen Teilstrecke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen hat, ist insoweit unbeachtlich.

b) Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2010) bereits die Anforderungen des § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB an die rechtmäßige Herstellung des abzurechnenden Abschnitts der Südendstraße erfüllt waren. Das ist deshalb fraglich, weil die Beklagte für den überwiegenden Bereich des Straßenabschnitts bislang weder einen Bebauungsplan noch eine planersetzende Abwägungsentscheidung getroffen hat und offen ist, ob für die westliche Teilstrecke der Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 aus dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts einen Bebauungsplan ersetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1997 - 8 C 6.95 - juris Rn. 22). Das bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die hier in Streit stehende Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB abhängt (BVerwG, U.v. 21.10.1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 ff.; BayVGH, B.v. 17.8.2011 - 6 CS 11.525 - juris Rn. 9).

Für die westliche Teilstrecke der Südendstraße ist die Beklagte durch den Vorbehalt zugunsten von Fachplanungen gemäß § 38 Satz 1 BauGB am Erlass eines Bebauungsplans oder an einer planersetzenden Abwägungsentscheidung nicht gehindert, solange die planerischen Aussagen nicht in Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 stehen.

c) Das Grundstück des Klägers ist zwar nicht in dem von der Beklagten zugrunde gelegten Umfang erschlossen i. S.v. § 131 Abs. 1 BauGB und damit insoweit auch nicht vorausleistungspflichtig. Dieser Mangel führt aber nicht zur Teilaufhebung des angefochtenen Vorausleistungsbescheids, weil er durch andere zugunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler ausgeglichen wird und sich deshalb im Ergebnis nicht mindernd auf die Höhe der Vorausleistungsforderung auswirkt.

Im Ausgangspunkt hat die Beklagte die beiden im Eigentum des Klägers stehenden Buchgrundstücke FlNr. 976/13 und 976/28 zu Recht als wirtschaftliche Einheit angesehen und erschließungsbeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt. Denn das letztgenannte (Streifen-)Grundstück ist wegen seines Zuschnitts und seiner geringen Fläche von nur 55 m² nicht alleine bebaubar und könnte nur zusammen mit dem angrenzenden Buchgrundstück FlNr. 976/13 baulich angemessen genutzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 26). Das Grundstück FlNr. 976/28 ist gleichwohl nicht erschlossen. Denn es ist mit dem Gehweg der Unteren Bahnhofstraße überbaut und entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sowie im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 ausgewiesen. Damit ist es einer erschließungsbeitragsrechtlich beachtlichen Nutzbarkeit entzogen und nimmt nicht an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teil (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.).

Wird das Buchgrundstück FlNr. 976/28 aus der Aufwandsverteilung herausgenommen, vermindert sich der auf den Kläger entfallende Betrag auf 15.903,55 € (statt der festgesetzten 17.057,09 €). Dieser zuungunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler wird indes, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dadurch ausgeglichen, dass die Beklagte bei der Berechnung einen deutlich niedrigeren Herstellungsaufwand für den maßgeblichen Straßenabschnitt angesetzt hat als rechtlich geboten wäre. Sie hat zum einen keinen Aufwand für die etwa 45 m lange westliche Teilstrecke berücksichtigt, obwohl sie aufgrund der Kreuzungsvereinbarung hierfür ein Drittel der Kosten tragen musste; diese Kosten sind, wie oben ausgeführt, im Rahmen des Erforderlichen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erschließungsbeitragsfähig. Ebenso hat sie für die etwa 30 m lange östliche Teilstrecke des abzurechnenden Straßenabschnitts (zwischen Marsstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6) keinen Herstellungsaufwand angesetzt. Auch das entspricht nicht der Rechtslage. Der Berücksichtigung dieser Kosten steht jedenfalls im Grundsatz nicht entgegen, dass sie bereits in den Aufwand bei der Erschließungsbeitragserhebung für den 1973 gebildeten Abschnitt zwischen Streiflacherstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 eingeflossen sind. Denn diese Abschnittsbildung war, wie oben ausgeführt, unwirksam und die Beitragserhebung rechtswidrig. Die damalige Beitragserhebung kann nicht bewirken, dass die auf den nunmehr wirksam gebildeten Straßenabschnitt entfallenden Herstellungskosten anderweitig gedeckt im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB wären. Diese zugunsten der Vorausleistungspflichtigen wirkenden Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gleichen, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, die zulasten des Klägers wirkende Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 976/28 ohne weiteres aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - 6 B 13.2519

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2017 - 6 ZB 17.840

bei uns veröffentlicht am 18.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 – Au 2 K 16.296 und Au 2 K 17.119 – wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 6 B 14.606

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2017 - 6 B 16.2125

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. September 2014 - RO 4 K 13.1923 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2013 wird insoweit aufgehoben, als eine Vor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2016 - 6 B 15.1833

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III.

Referenzen

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.