Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 6 B 14.606

bei uns veröffentlicht am28.09.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 2 K 10.1146, 27.06.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.852‚22 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Am Schindanger“ durch den beklagten Markt.

Das Grundstück der Klägerin FlNr. 1584/3 liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Frankenwarte Nord - 1. Änderung“ und grenzt im Südosten an den Friedbergweg, im Südwesten an die abgerechnete Straße Am Schindanger, die aus nordwestlicher Richtung kommend in den Friedbergweg einmündet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Garage befindet sich auf der Ostseite mit einer Zufahrt zum Friedbergweg. Ursprünglich war die Verkehrsanbindung von Westen her über den damaligen Schindangerweg angelegt. Als Folge der Baulandumlegung wurde die Grundstückszufahrt an die heutige Stelle verlegt. Mit Bescheid vom 5. August 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.852‚22 Euro für die Erschließungsanlage Am Schindanger heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück.

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde (auch) durch die abgerechnete Straße erschlossen. Es liege mit weit mehr als 2‚50 m Breite an der Straße Am Schindanger an. Von dieser sei trotz der hängigen Lage ein Herauffahren auf das Grundstück möglich. Die Modalitäten des Umlegungsverfahrens könnten nicht dazu führen, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend‚ in dem kurzen und unübersichtlichen Einmündungsbereich‚ in dem ihr Grundstück an die Straße Am Schindanger angrenze‚ dürfe nach verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht angehalten werden. Von dort könne ihr Grundstück auch weder betreten noch aufgrund des abfallenden Geländes in zumutbarer Weise befahren werden. Zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück bestehe ein Höhenunterschied von über 0,69 m bis 1,42 m; das tatsächliche Geländeniveau liege noch viel tiefer. Ein Zugang dürfe im Übrigen nicht angelegt werden. Denn dazu müsse eine Treppe außerhalb der Baugrenze errichtet werden, worauf die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Mithin bestehe ein beachtliches Hindernis, das ein Erschlossensein des Grundstücks und damit eine Beitragserhebung ausschließe. Abgesehen davon müsse die Klägerin nach dem Bebauungsplan und der ihr erteilten Baugenehmigung sämtliche Stellplätze auf ihrem Grundstück herstellen und nachweisen. Deswegen sehe der Bebauungsplan auch für sämtliche erschlossenen Grundstücke des Baugebiets vor, dass diese von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus angefahren werden könnten. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Erschließung ein bloßes Heranfahrenkönnen gerade nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Herauffahrenkönnen. Schließlich müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Umlegungsverfahren gegenüber ihren Rechtsvorgängern immer wieder betont habe, dass das Grundstück nicht über den Schindanger erschlossen werde. Am 22. Juli 1994 sei ein Vergleich vor der Baulandkammer geschlossen worden, wonach ihre Rechtsvorgänger einen Ausgleich in Geld in Höhe von 6.860 DM für den Umlegungsnachteil zugesprochen bekommen hätten, welcher sich daraus ergeben habe, dass das Grundstück nur noch über den Friedbergweg und nicht mehr über den Schindanger erschlossen worden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihr Grundstück so bebaut, dass dieses nur über den Friedbergweg befahrbar und begehbar sei. Jegliche Erschließung über den Schindanger sei vom Beklagten und vom Landratsamt verwehrt worden. Auch der Beklagte habe sich zunächst an den Vergleich gehalten und keinen Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag erlassen. Die nunmehrige Beitragserhebung verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 14. April 2015 die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Klägerin in Augenschein genommen. Er hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nach § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten schließt diese Verfahrensweise nicht aus (BVerwG‚ B. v. 19.1.2001 - 3 B 113.00 - juris Rn. 4 f.; s. auch Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 130a Rn. 33). Auch die Beweisaufnahme durch Augenschein am klägerischen Grundstück steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Die Beteiligten hatten im Beweistermin am 14. April 2015 und anschließend nach Übersendung der Niederschrift Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 Satz 2 VwGO vom 29. Juni 2015 geht hervor, wie der Senat das Beweisergebnis würdigt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 2015 gibt keinen Anlass für eine erneute Anhörung, eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellung der Erschließungsstraße Am Schindanger findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 11. November 1985. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Beitragspflicht, weil es bebaubar ist und durch die abgerechnete Anlage entgegen der Ansicht der Berufung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB wird (a). Der Beitragserhebung stehen auch nicht andere Gründe entgegen (b).

a) Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsstraße Am Schindanger erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

(1) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich den Friedbergweg, grenzt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d. h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m. w. N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG‚ U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13).

Für das in einem reinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Der Bebauungsplan setzt keine höheren Anforderungen an die Erreichbarkeit fest. Er weist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für die Garage an der Ostseite mit Einfahrt zum Friedbergweg aus. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan aber keine Aussage darüber, welche bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bauplanungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 7). Erst recht kann aus dieser Festsetzung nicht geschlossen werden, dass die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks nur durch den Friedbergweg, nicht aber von der Straße Am Schindanger aus erfolgen dürfe. Auch aus der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht lässt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens ableiten, weil sie in verschiedener Form auch außerhalb des Baugrundstücks erfüllt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayBO). Auf den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung kommt es nicht an; denn erschließungsbeitragsrechtlich ist nicht die konkret genehmigte bauliche Nutzung eines Grundstücks maßgebend, sondern die abstrakte Nutzbarkeit.

(3) Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Einem Heranfahrenkönnen von der Straße Am Schindanger her stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 11). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; OVG NW‚ B. v. 30.8.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 24). Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich.

Diese Grundform der bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeit ist gegeben. Auf der Straße Am Schindanger kann ohne weiteres bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf und kann dort auch zumindest kurzfristig gehalten werden. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben.

Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Eckgrundstück, weil die Straße Am Schindanger nicht rechtwinklig in den Friedbergweg einmündet, sondern in einem stumpfen Winkel. Es grenzt (nur) mit seiner Südwest-Ecke an den Einmündungsbereich. Wo die - stumpf einmündende - Straße Am Schindanger endet und der - quer verlaufende - Friedbergweg beginnt, bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Trennlinie wird durch die Straßenführung des Friedbergwegs vorgegeben und verläuft im Einmündungsbereich in der sichtbaren Flucht dieser Verkehrsanlage. Von der gegenüber liegenden (südlichen) Seite des Friedbergwegs aus gesehen reicht diese Straße 4,70 m nach Norden in den Einmündungsbereich (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 2 und Bild 13). Der jenseits dieser Fluchtlinie gelegene Straßenraum gehört entgegen der Auffassung der Klägerin bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zum Friedbergweg, sondern bereits zur einmündenden Straße Am Schindanger. Mithin beträgt die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße Am Schindanger 11,10 m (S. 2 der Niederschrift). Die Fahrbahn im Einmündungsbereich der Straße Am Schindanger ist ausreichend dimensioniert, um auf Höhe des westlichen Bereichs des klägerischen Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Friedbergwegs mit einem Kraftfahrzeug oder einem kleineren Versorgungsfahrzeug zu halten. Das hat das beim Augenscheinstermin dort abgestellte Fahrzeug - eindeutig - erkennen lassen. Die Fahrbahnbreite der Straße Am Schindanger beträgt dort 10,40 m und öffnet sich weiter in den Friedbergweg.

An dieser Stelle ist das Halten verkehrsrechtlich weder durch Einzelanordnung (Vorschriftzeichen) noch gesetzlich verboten. An Einmündungen ist zwar das Parken (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), nicht aber das Halten unzulässig. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, weil die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich im Sinn dieser Vorschrift ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (Heß in Murmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn. 6). Davon kann keine Rede sein. Denn, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, verbleibt im Einmündungsbereich für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Fahrbahnbreite von 6,30 m bis 8,10 m. Die Stelle ist zudem trotz des Gefälles nicht unübersichtlich. Ein Fahrzeugführer kann, egal von welcher Seite er auf den Einmündungsbereich zufährt, auch bei einem abgestellten Fahrzeug bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen.

Es bestehen auch keine beachtlichen (Betretens-)Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin. Dass das Gelände mehr oder weniger stark abfällt und das Grundstück von der höher liegenden Straße - von Osten nach Westen - durch eine 0‚69 m bis 1‚42 m hohe Stützmauer zu einem Vorgarten hin abgesichert wird‚ ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich.

Ein solches Hindernis kann der Annahme des Erschlossenseins nicht entgegenstehen, wenn es mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist. Zumutbar ist der Aufwand, den ein „vernünftiger“ Eigentümer aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d. h. um aus nicht bebaubarem Land Bauland zu machen (zum Maßstab im Einzelnen BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 8). Dass die Errichtung einer (Wege-)Treppe, mit deren Hilfe der eher geringe Höhenunterschied überwunden werden kann, in diesem Sinn zumutbar ist, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine solche Treppe auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze baurechtlich zulässig. Zwar findet § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Es kann indes dahinstehen, ob eine dem Zugang von der Straße auf das Grundstück dienende (Wege-)Treppe als bauliche Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu werten ist. Jedenfalls müsste sie dann als (grundstücksbezogene) Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder mangels gebäudegleicher Wirkung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage ohne weiteres nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden.

Ob darüber hinaus auch eine Zufahrt mit der dazu erforderlichen Aufschüttung auf dem südwestlichen Grundstücksbereich angelegt werden könnte und dürfte, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

b) Die weiteren Einwände, die die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vorbringt, können unter keinem Gesichtspunkt durchgreifen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Umstände des Umlegungsverfahrens, insbesondere der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Vergleichsvertrag vom 22. Juli 1994, würde die Beitragserhebung nach Treu und Glauben ausschließen, kann nicht überzeugen. Der Vertrag betraf eine finanzielle Kompensation für den Wegfall der ursprünglichen Zufahrt vom früheren Schindangerweg an der Westseite des Grundstücks. Ihm kann schon inhaltlich nichts dafür entnommen werden, dass er die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die neu und im fraglichen Bereich auf einer geänderten Trasse anzulegende Erschließungsstraße (Am Schindanger) ausschließen sollte. Er vermag auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 6 B 14.606

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Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, in Markt … auf der ...-gasse (Fl.Nr. 226/35) entlang des Grundstücks Fl.Nr. 218 eine Grenzmarkierung (StVO Zeichen 299) anzubringen und auf der gegenüberliegenden Seite in der ...-gasse

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 - RN 4 K 13.1994 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.739,07 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013, mit dem für ihr Grundstück ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der St.-Gr.-Straße in Höhe von 6.739,07 € festgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet angesehen und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zwischen dem Gehweg und den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken befindliche Grünstreifen von 3 bis 4 m Breite dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks nicht entgegenstehe. Der Gehweg und der Grünstreifen an der Nordseite hätten durch Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG den Status einer öffentlichen Straße erhalten. Frühere Aussagen der Beklagten zum fehlenden Erschlossensein der nördlich angrenzenden Grundstücke seien nicht entscheidungsrelevant, weil es keinen Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer unzutreffenden Rechtsmeinung gebe. Mangels funktioneller Abhängigkeit bestehe auch keine Pflicht, die St.-Gr.-Straße gemeinsam mit den von Norden einmündenden Straßen als Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB abzurechnen.

Mit dem Zulassungsantrag werden die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Das Wohngrundstück der Klägerin wird entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags durch die St.-Gr.-Straße erschlossen sowohl im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 als auch von § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist damit erschließungsbeitragspflichtig. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 07-85/3 Teilbereich b Deckblatt Nr. 3, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks reicht es aus, dass auf der abzurechnenden Verkehrsanlage an das Grundstück mit Kraftwagen herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff.). Eine - in einem Wohngebiet ausreichende - Zugänglichkeit des Grundstücks ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel auch dann gegeben, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt und dieser von der Fahrbahn aus betreten werden kann Dies ist hier der Fall, weil der vor dem Grundstück der Klägerin befindliche Grünstreifen lediglich etwa 3 m breit und ebenerdig ist. Das bloße Betreten bzw. Überqueren des Grünstreifens ist auch ohne dessen Befestigung möglich (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10; B. v. 16.6.2009 - 6 CS 09.757 - juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 75). Die vereinzelte Anpflanzung von Bäumen auf dem Grünstreifen hindert die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht. Dass der Bebauungsplan auf dem Grundstück der Klägerin eine Fläche für eine Garage festsetzt, ändert nichts daran, dass es bebauungsrechtlich für ein Wohngrundstück grundsätzlich ausreicht, lediglich heranfahren zu können. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bebauungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihnen ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75). Dem Bebauungsplan ist auch kein städtebauliches Konzept zu entnehmen, wonach dieser ein Herauffahrenkönnen auf die anliegenden Wohngrundstücke verlangt. Aus der Begründung Nr. 3.3 des Bebauungsplans ergibt sich, dass die „Erschließung über verkehrsberuhigte Stichstraßen von der St.-Gr.-Straße“ erfolgt. Dies beinhaltet aber kein tatsächliches oder rechtliches Zugangshindernis zum Grundstück der Klägerin von der St.-Gr.-Straße aus. Abgesehen davon ist die Begründung eines Bebauungsplans nicht Bestandteil des normativen Inhalts der Bebauungsplansatzung. Sie ist auch kein regelnder oder feststellender Verwaltungsakt mit Außenwirkung (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8).

Es besteht kein rechtliches Hindernis, den nördlichen Gehweg und den Grünstreifen zu betreten und von dort aus auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen, weil das Straßengrundstück insgesamt zur allgemeinen öffentlichen Nutzung gewidmet ist bzw. als gewidmet gilt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wurde die früher als „Straße zum Tennispark Mirlach“ bezeichnete Straße mit Verfügung vom 28. Juni 1979 in das Bestandsverzeichnis für Ortsstraßen eingetragen. Dieser Straßenzug entspricht in Streckenführung und Verlauf der heute St.-Gr.-Straße und Chemnitzer Straße genannten Ortsstraße, wie sich aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.500 ergibt. Wird - wie hier - eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die Widmung als verfügt. Der nunmehr der St.-Gr.-Straße angegliederte nördliche Gehweg und der Grünstreifen (im Bebauungsplan als „öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün“ bezeichnet) kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst später hinzu und wurde nicht eigens gewidmet. Dies ist allerdings unschädlich, weil beide zu der Straße gehörende Straßenbestandteile im Sinn des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG sind und als gewidmet gelten. Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, wenn eine Straße u. a. verbreitert oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG setzt die Widmung voraus, dass der Träger der Straßenbaulast u. a. das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch das Anfügen des unselbstständigen nördlichen Gehwegs und des Grünstreifens wurde die St.-Gr.-Straße unwesentlich verbreitert. Die neuen Straßenteile sind dem Verkehr übergeben worden und die Beklagte ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Eigentümerin der betreffenden Grundstücke. Damit wird die Widmung vom Gesetz fingiert und alle Beteiligten werden so gestellt, als wäre eine förmliche Widmung ergangen. Durch die Widmungsfiktion erhält der neu hinzukommende Straßenteil den Status einer öffentlichen Straße (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 80, 82). Da die Widmungsfiktion nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG bereits im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe eintritt, hat die Eintragung im Bestandsverzeichnis entgegen der Auffassung der Klägerin nur deklaratorische Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 25; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 6 Rn. 81). Damit sind sowohl der Gehweg als auch das Straßenbegleitgrün Bestandteil der öffentlichen Anbaustraße St.-Gr.-Str., so dass das Grundstück der Klägerin erschließungsbeitragsrechtlich unmittelbar an dieser anliegt.

Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 18. April 2012 - 6 ZB 11.2863 - (juris) geht fehl, weil diese zum Straßenausbaubeitragsrecht ergangene Entscheidung ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück betraf, das von der abgerechneten Einrichtung durch ein nicht zur Straße gehörendes und nicht im Eigentum der Gemeinde stehendes Anliegergrundstück getrennt war. Über das Anliegergrundstück bestand keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Einrichtung. Hingegen handelt es sich beim klägerischen Grundstück, wie oben ausgeführt, um ein Anliegergrundstück, das unmittelbar an die im Eigentum der Beklagten stehende Anbaustraße angrenzt und das von der Fahrbahn aus über den Gehweg und den anschließenden Grünstreifen in zumutbarer Weise betreten werden kann und darf. Ihm wird damit durch die St.-Gr.-Straße für sich betrachtet die Bebaubarkeit i. S. von §133 Abs. 1 BauGB vermittelt. Der Umstand, dass es auch an die Jo.-He.-Straße grenzt und durch diese bereits über eine (Erst-) Erschließung verfügt, ist außer Betracht zu lassen (sog. Hinwegdenken der Ersterschließung, vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378/380; BayVGH, U. v. 14.11.2014 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241/243).

b) Der Zulassungsantrag legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2010 über die Bildung eines Abrechnungsabschnitts an der St.-Gr.-Straße in der Mitte der Straßeneinmündung in die Georg-Zeller-Straße unverständlich sein soll. Die beiden der Abschnittsbildung beigefügten Planunterlagen sind nicht widersprüchlich, sondern zeigen die Abschnittsbildung zunächst in einem Übersichtslageplan und sodann im Detail der Straßeneinmündung.

c) Die Beitragserhebung ist nicht mit Blick auf die Äußerungen der Beklagten während der Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2009 und die hierüber gefertigte Niederschrift ausgeschlossen.

Zwar vertrat die Beklagte seinerzeit - zu Unrecht - die Rechtsauffassung, dass die nördlich der St.-Gr.-Straße gelegenen Grundstücke nicht von dieser erschlossen seien. Hierin ist aber weder ein Beitragsverzicht oder die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen noch kann sich die Klägerin insoweit auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, dass die St.-Gr.-Straße nur für die südlich angrenzenden Grundstücke Anbaubestimmung habe, während die nördlich gelegenen Grundstücke ausschließlich durch andere Straßen erschlossen würden und somit für die St.-Gr.-Straße nicht herangezogen werden könnten. Dementsprechend sei auch der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den dortigen Grünstreifen nicht umlagefähig. Diese Rechtsauffassung war jedoch falsch, wie das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. März 2012 (RN 4 K 11.1356) - zu Recht - festgestellt hat. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag ist die Beklagte an die von ihr früher vertretene unrichtige Rechtsauffassung nicht gebunden. Ein Beitragsverzicht oder Vorausverzicht auf künftige Erschließungsbeiträge setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken gar nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 31).

d) Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen einschließlich Gehwegen und Straßenbegleitgrün beitragsfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. I.3, Nr. IV Buchst. a). Da die St.-Gr.-Straße eine beidseitig zum Anbau bestimmte öffentliche Straße ist, ist der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den anschließenden Grünstreifen im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragsfähig. Die bei der Informationsveranstaltung vom 15. Dezember 2009 getroffenen Aussagen stehen aus den unter c) genannten Gründen nicht entgegen.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - (BVerwGE 46, 1 ff.) die St.-Gr.-Straße (Abschnitt) nicht getrennt, sondern nur zusammen mit den nach Norden abzweigenden Nebenstraßen als Erschließungseinheit abrechnen dürfen.

In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Erschließungseinheit im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auch dann vorliegt, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Eine solche funktionale Abhängigkeit liegt indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Möglichkeit besteht, das Grundstück der Klägerin auch von Norden her über die die Nebenstraßen verbindende Parallelstraße (Von-Ho.-Straße) ohne Inanspruchnahme des abgerechneten Abschnitts der St.-Gr.-Straße erreichen zu können. Mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Damit ist davon auszugehen, dass die fraglichen Straßen bereits keine Erschließungseinheit bilden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, bestünde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar wäre, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein würde als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze. Dazu trägt der Zulassungsantrag nichts Greifbares vor. Er beschränkt sich auf die Vorlage eines Erschließungsbeitragsbescheids für die Jo.-He.-Straße. Wie hoch die jeweiligen Beitragssätze der weiteren fünf abzweigenden Nebenstraßen sind, ergibt sich daraus nicht. Es ist im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar, dass sich der gegenüber der Klägerin festzusetzende Erschließungsbeitrag bei einer gemeinsamen Abrechnung der St.-Gr.-Straße mit allen sechs Nebenstraßen (und der Von-Ho.-Straße?) als Erschließungseinheit tatsächlich ermäßigen würde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 - RN 4 K 13.1994 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.739,07 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013, mit dem für ihr Grundstück ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der St.-Gr.-Straße in Höhe von 6.739,07 € festgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet angesehen und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zwischen dem Gehweg und den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken befindliche Grünstreifen von 3 bis 4 m Breite dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks nicht entgegenstehe. Der Gehweg und der Grünstreifen an der Nordseite hätten durch Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG den Status einer öffentlichen Straße erhalten. Frühere Aussagen der Beklagten zum fehlenden Erschlossensein der nördlich angrenzenden Grundstücke seien nicht entscheidungsrelevant, weil es keinen Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer unzutreffenden Rechtsmeinung gebe. Mangels funktioneller Abhängigkeit bestehe auch keine Pflicht, die St.-Gr.-Straße gemeinsam mit den von Norden einmündenden Straßen als Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB abzurechnen.

Mit dem Zulassungsantrag werden die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Das Wohngrundstück der Klägerin wird entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags durch die St.-Gr.-Straße erschlossen sowohl im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 als auch von § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist damit erschließungsbeitragspflichtig. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 07-85/3 Teilbereich b Deckblatt Nr. 3, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks reicht es aus, dass auf der abzurechnenden Verkehrsanlage an das Grundstück mit Kraftwagen herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff.). Eine - in einem Wohngebiet ausreichende - Zugänglichkeit des Grundstücks ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel auch dann gegeben, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt und dieser von der Fahrbahn aus betreten werden kann Dies ist hier der Fall, weil der vor dem Grundstück der Klägerin befindliche Grünstreifen lediglich etwa 3 m breit und ebenerdig ist. Das bloße Betreten bzw. Überqueren des Grünstreifens ist auch ohne dessen Befestigung möglich (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10; B. v. 16.6.2009 - 6 CS 09.757 - juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 75). Die vereinzelte Anpflanzung von Bäumen auf dem Grünstreifen hindert die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht. Dass der Bebauungsplan auf dem Grundstück der Klägerin eine Fläche für eine Garage festsetzt, ändert nichts daran, dass es bebauungsrechtlich für ein Wohngrundstück grundsätzlich ausreicht, lediglich heranfahren zu können. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bebauungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihnen ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75). Dem Bebauungsplan ist auch kein städtebauliches Konzept zu entnehmen, wonach dieser ein Herauffahrenkönnen auf die anliegenden Wohngrundstücke verlangt. Aus der Begründung Nr. 3.3 des Bebauungsplans ergibt sich, dass die „Erschließung über verkehrsberuhigte Stichstraßen von der St.-Gr.-Straße“ erfolgt. Dies beinhaltet aber kein tatsächliches oder rechtliches Zugangshindernis zum Grundstück der Klägerin von der St.-Gr.-Straße aus. Abgesehen davon ist die Begründung eines Bebauungsplans nicht Bestandteil des normativen Inhalts der Bebauungsplansatzung. Sie ist auch kein regelnder oder feststellender Verwaltungsakt mit Außenwirkung (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8).

Es besteht kein rechtliches Hindernis, den nördlichen Gehweg und den Grünstreifen zu betreten und von dort aus auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen, weil das Straßengrundstück insgesamt zur allgemeinen öffentlichen Nutzung gewidmet ist bzw. als gewidmet gilt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wurde die früher als „Straße zum Tennispark Mirlach“ bezeichnete Straße mit Verfügung vom 28. Juni 1979 in das Bestandsverzeichnis für Ortsstraßen eingetragen. Dieser Straßenzug entspricht in Streckenführung und Verlauf der heute St.-Gr.-Straße und Chemnitzer Straße genannten Ortsstraße, wie sich aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.500 ergibt. Wird - wie hier - eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die Widmung als verfügt. Der nunmehr der St.-Gr.-Straße angegliederte nördliche Gehweg und der Grünstreifen (im Bebauungsplan als „öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün“ bezeichnet) kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst später hinzu und wurde nicht eigens gewidmet. Dies ist allerdings unschädlich, weil beide zu der Straße gehörende Straßenbestandteile im Sinn des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG sind und als gewidmet gelten. Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, wenn eine Straße u. a. verbreitert oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG setzt die Widmung voraus, dass der Träger der Straßenbaulast u. a. das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch das Anfügen des unselbstständigen nördlichen Gehwegs und des Grünstreifens wurde die St.-Gr.-Straße unwesentlich verbreitert. Die neuen Straßenteile sind dem Verkehr übergeben worden und die Beklagte ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Eigentümerin der betreffenden Grundstücke. Damit wird die Widmung vom Gesetz fingiert und alle Beteiligten werden so gestellt, als wäre eine förmliche Widmung ergangen. Durch die Widmungsfiktion erhält der neu hinzukommende Straßenteil den Status einer öffentlichen Straße (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 80, 82). Da die Widmungsfiktion nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG bereits im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe eintritt, hat die Eintragung im Bestandsverzeichnis entgegen der Auffassung der Klägerin nur deklaratorische Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 25; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 6 Rn. 81). Damit sind sowohl der Gehweg als auch das Straßenbegleitgrün Bestandteil der öffentlichen Anbaustraße St.-Gr.-Str., so dass das Grundstück der Klägerin erschließungsbeitragsrechtlich unmittelbar an dieser anliegt.

Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 18. April 2012 - 6 ZB 11.2863 - (juris) geht fehl, weil diese zum Straßenausbaubeitragsrecht ergangene Entscheidung ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück betraf, das von der abgerechneten Einrichtung durch ein nicht zur Straße gehörendes und nicht im Eigentum der Gemeinde stehendes Anliegergrundstück getrennt war. Über das Anliegergrundstück bestand keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Einrichtung. Hingegen handelt es sich beim klägerischen Grundstück, wie oben ausgeführt, um ein Anliegergrundstück, das unmittelbar an die im Eigentum der Beklagten stehende Anbaustraße angrenzt und das von der Fahrbahn aus über den Gehweg und den anschließenden Grünstreifen in zumutbarer Weise betreten werden kann und darf. Ihm wird damit durch die St.-Gr.-Straße für sich betrachtet die Bebaubarkeit i. S. von §133 Abs. 1 BauGB vermittelt. Der Umstand, dass es auch an die Jo.-He.-Straße grenzt und durch diese bereits über eine (Erst-) Erschließung verfügt, ist außer Betracht zu lassen (sog. Hinwegdenken der Ersterschließung, vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378/380; BayVGH, U. v. 14.11.2014 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241/243).

b) Der Zulassungsantrag legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2010 über die Bildung eines Abrechnungsabschnitts an der St.-Gr.-Straße in der Mitte der Straßeneinmündung in die Georg-Zeller-Straße unverständlich sein soll. Die beiden der Abschnittsbildung beigefügten Planunterlagen sind nicht widersprüchlich, sondern zeigen die Abschnittsbildung zunächst in einem Übersichtslageplan und sodann im Detail der Straßeneinmündung.

c) Die Beitragserhebung ist nicht mit Blick auf die Äußerungen der Beklagten während der Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2009 und die hierüber gefertigte Niederschrift ausgeschlossen.

Zwar vertrat die Beklagte seinerzeit - zu Unrecht - die Rechtsauffassung, dass die nördlich der St.-Gr.-Straße gelegenen Grundstücke nicht von dieser erschlossen seien. Hierin ist aber weder ein Beitragsverzicht oder die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen noch kann sich die Klägerin insoweit auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, dass die St.-Gr.-Straße nur für die südlich angrenzenden Grundstücke Anbaubestimmung habe, während die nördlich gelegenen Grundstücke ausschließlich durch andere Straßen erschlossen würden und somit für die St.-Gr.-Straße nicht herangezogen werden könnten. Dementsprechend sei auch der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den dortigen Grünstreifen nicht umlagefähig. Diese Rechtsauffassung war jedoch falsch, wie das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. März 2012 (RN 4 K 11.1356) - zu Recht - festgestellt hat. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag ist die Beklagte an die von ihr früher vertretene unrichtige Rechtsauffassung nicht gebunden. Ein Beitragsverzicht oder Vorausverzicht auf künftige Erschließungsbeiträge setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken gar nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 31).

d) Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen einschließlich Gehwegen und Straßenbegleitgrün beitragsfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. I.3, Nr. IV Buchst. a). Da die St.-Gr.-Straße eine beidseitig zum Anbau bestimmte öffentliche Straße ist, ist der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den anschließenden Grünstreifen im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragsfähig. Die bei der Informationsveranstaltung vom 15. Dezember 2009 getroffenen Aussagen stehen aus den unter c) genannten Gründen nicht entgegen.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - (BVerwGE 46, 1 ff.) die St.-Gr.-Straße (Abschnitt) nicht getrennt, sondern nur zusammen mit den nach Norden abzweigenden Nebenstraßen als Erschließungseinheit abrechnen dürfen.

In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Erschließungseinheit im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auch dann vorliegt, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Eine solche funktionale Abhängigkeit liegt indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Möglichkeit besteht, das Grundstück der Klägerin auch von Norden her über die die Nebenstraßen verbindende Parallelstraße (Von-Ho.-Straße) ohne Inanspruchnahme des abgerechneten Abschnitts der St.-Gr.-Straße erreichen zu können. Mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Damit ist davon auszugehen, dass die fraglichen Straßen bereits keine Erschließungseinheit bilden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, bestünde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar wäre, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein würde als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze. Dazu trägt der Zulassungsantrag nichts Greifbares vor. Er beschränkt sich auf die Vorlage eines Erschließungsbeitragsbescheids für die Jo.-He.-Straße. Wie hoch die jeweiligen Beitragssätze der weiteren fünf abzweigenden Nebenstraßen sind, ergibt sich daraus nicht. Es ist im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar, dass sich der gegenüber der Klägerin festzusetzende Erschließungsbeitrag bei einer gemeinsamen Abrechnung der St.-Gr.-Straße mit allen sechs Nebenstraßen (und der Von-Ho.-Straße?) als Erschließungseinheit tatsächlich ermäßigen würde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2011 - M 2 K 10.1515 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Marsstraße durch die beklagte Stadt.

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks FlNr. 976/13 (703 m2) und des angrenzenden Grundstücks FlNr. 976/28 (55 m2), das als Teil des Gehwegs der Unteren Bahnhofstraße gewidmet ist. Beide Grundstücke liegen jeweils in ihrem südlichen Bereich an der Südendstraße an.

Die etwa 570 m lange Südendstraße verbindet die Untere Bahnhofstraße im Westen mit der Streiflacher Straße im Osten. Die Beklagte hatte im Jahr 1971 das ca. 410 m lange östliche Teilstück der Südendstraße zwischen Streiflacher Straße und der westlichen Grenze der Grundstücke FlNr. 981/1 und 981/6 hergestellt und aufgrund einer vom Bauausschuss am 20. September 1973 beschlossenen Abschnittsbildung schließlich im Jahr 1983 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet.

Das westliche Teilstück wurde von der Unteren Bahnhofstraße aus im Zuge des S-Bahn-Ausbaus in den 1990er Jahren auf einer Länge von etwa 45 m (bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2) abgesenkt und technisch fertig gestellt. Vorausgegangen war ein Planfeststellungsbeschluss, den die - damalige - Deutsche Bundesbahn am 10. September 1990 auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (BBahnG) erlassen hatte, um den höhengleichen Bahnübergang der Unteren Bahnhofstraße durch eine Absenkung dieser Straße und eine Eisenbahnbrücke zu beseitigen. Die Absenkung der Unteren Bahnhofstraße machte unter anderem eine Anpassung der Einmündung der Südendstraße notwendig. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst daher auch die Südendstraße bis zur Westgrenze der FlNrn. 978 und 978/2. In der Folgezeit schlossen die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträgerin eine Kreuzungsvereinbarung gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), die mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 10. Dezember 1991 genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung führt die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin unter anderem die Anpassung des Bestandes an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße im Bereich der Südendstraße mit Nebenanlagen durch (§ 4 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 10). Die kreuzungsbedingten Kosten werden nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, vom Straßenbaulastträger und vom Bund zu je einem Drittel getragen (§ 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung). Gemäß § 5 Abs. 2. 2 der Vereinbarung sind die Kosten für die Straßenanpassungen an den Bestand (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10) kreuzungsbedingt, für den südöstlichen Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1.5 m. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung der Straßenbaulastträger. Die Beklagte passte die Südendstraße in der Folgezeit gemäß dem Planfeststellungsbeschluss an.

Im Jahr 2007 begann die Beklagte mit der endgültigen Herstellung des verbleibenden, etwa 115 m langen mittleren Teils der Südendstraße (von der Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2 bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 981/6 und 981/1). Am 25. September 2007 beschloss der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss der Beklagten, Erschließungsbeiträge für den Abschnitt der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Einmündung der Marsstraße zu erheben. Er war der Ansicht, dass der am 20. September 1973 gebildete - etwa 30 m weiter nach Westen reichende - Abschnitt nicht in der erforderlichen Weise an örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten ausgerichtet gewesen und deshalb unwirksam gebildet worden sei. Die Anliegergrundstücke, die bereits bei der früheren abschnittsweisen Abrechnung zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden seien und auch an den nunmehr abzurechnenden - neuen - Abschnitt angrenzten, würden zwar in die Aufwandsverteilung einbezogen, aber nicht ein zweites Mal belastet; der auf sie entfallende Erschließungsbeitrag werde von der Stadt getragen.

Auf der Grundlage dieser Berechnung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 9. November 2007 für die - als wirtschaftliche Einheit behandelten - Grundstücke FlNrn. 976/13 und 976/28 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den oben genannten Abschnitt in Höhe von 17.057,09 € heran.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2011 den Vorausleistungsbescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 17. März 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Südendstraße im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht aufgrund eines Bebauungsplans, sondern aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Deutschen Bundesbahn gebaut worden sei. Die Beklagte habe diesen Bereich nicht in Erfüllung einer Erschließungsaufgabe nach § 123 Abs. 1 BBauG/BauGB hergestellt. Maßnahmen nach § 3 EKrG seien einer Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht entzogen (§ 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB). Diese Teilstrecke gehöre deshalb nicht zur beitragsfähigen Erschließungsanlage.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, dass der Planfeststellungsbeschluss und die Kreuzungsvereinbarung nichts an der ihr obliegenden Straßenbaulast änderten. Die Kostenbeteiligung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesrepublik Deutschland berühre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder die Straßenbaulast noch die Erschließungsaufgabe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widerspricht dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid für die Herstellung der Südendstraße im Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB. Zu dem abzurechnenden Abschnitt gehört entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die ca. 45 m lange westliche Teilstrecke (von der westlichen Grenze der Grundstücke FlNrn. 978/2 und 978 bis zur Einmündung in die Untere Bahnhofstraße), an der die klägerischen Grundstücke liegen; denn auch diese Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße (1). Da die Vorausleistungsforderung auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist (2.), war die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. Die westliche Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße.

Erschließungsanlagen können nur dann nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit den §§ 127 ff. BauGB beitragsfähig sein, wenn und soweit sie von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Denn § 127 Abs. 1 BauGB weist die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen allein den Gemeinden und zudem lediglich zur Deckung ihres (eigenen) anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands zu, also wenn ihnen die Erschließung als eigene Aufgabe obliegt. Die Erschließung ist gemäß § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Obliegt die Erschließungslast aufgrund dieser Einschränkung objektiv einem anderen Hoheitsträger, etwa dem Bund oder dem Land, scheidet die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde gleichwohl selbst, aus welchen Gründen auch immer, Erschließungsmaßnahmen durchführt und deshalb Aufwand hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150, v. 13.8.1993 - 8 C 36/91 - NVwZ 1994, 905/907).

Die beklagte Stadt hat die westliche Teilstrecke in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt, auch wenn sie diese Maßnahme aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der - damaligen - Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 durchgeführt hat. Mit diesem wurde auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (vom 13.12.19511951, BGBl I S. 955, i. d. F. des Gesetzes vom 28.6.19901990, BGBl I S. 1221 - BBahnG) der Plan für den Ersatz des Bahnübergangs „Untere Bahnhofstraße“ durch eine Eisenbahnbrücke im Rahmen des S-Bahn-Ausbaus festgestellt. Vorgesehen waren - unter anderem - eine Absenkung der Unteren Bahnhofstraße und hieran angepasste Einmündungen der Seitenstraßen, darunter der Südendstraße. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, dem Umfang der kreuzungsbedingten Kosten und deren Verteilung haben die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträger am 21. Februar 1991/22. März 1991 nach § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (i. d. F. vom 21.3.1971, BGBl I. S. 337 - EKrG) eine Vereinbarung getroffen.

Weder dem Planfeststellungsbeschluss noch der Vereinbarung noch den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die Aufgabe der verkehrsmäßigen Erschließung der an die Südendstraße angrenzenden Grundstücke verändert oder gar auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden sollte. Der Planfeststellungsbeschluss selbst legt für den fraglichen Bereich der Südendstraße Art und Umfang der Absenkung im Einmündungsbereich zur Unteren Bahnhofstraße fest, lässt aber die Straßenbaulast der Beklagten und deren Erschließungsaufgabe unberührt. Die Planfeststellungsbehörde hat, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 1981 (8 C 10.81 - KStZ 1982, 92) entschiedenen Fall einer Unterbrechung des Wegenetzes durch Änderung einer Bundesfernstraße, die Herstellung des abgesenkten Einmündungsbereichs gerade nicht einem anderen Rechtsträger übertragen; sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte weiterhin Trägerin der Straßenbaulast bleibt und hat dieser lediglich inhaltliche Vorgaben für die Anpassung an die - kreuzungsbedingt tiefer zu legende - Untere Bahnhofstraße gegeben.

Zwar besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis. Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (vgl. § 1 Abs. 6 EKrG). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312/316 m. w. N.). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für eine kreuzende Straße insoweit ihre Erschließungsaufgabe verliert und diese nach § 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB „einem anderen“ obliegt (a.A. wohl OVG Hamburg, U.v. 27.9.1994 - Bf VI 30/92 - juris Rn. 47). Durch die gesetzlich angeordnete Kreuzungsbaulast soll lediglich sichergestellt werden, dass die besonderen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen durch das aufeinander abgestimmte Zusammenwirken der betroffenen Baulastträger wirksam gemindert werden. Sie ändert aber nichts daran, dass die Gemeinde nicht nur weiterhin Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen im betroffenen Kreuzungsbereich bleibt, sondern - erst recht - die Erschließungsaufgabe behält. Letztere geht weder auf einen anderen Rechtsträger über, noch wird sie als gemeindliche Aufgabe durch die gemeinsame Kreuzungsbaulast in einer Form „überlagert“, die sie aus dem Anwendungsbereich des Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrechts ausnimmt. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Deichverteidigungsstraße (U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150) entsteht auch keine neue, selbstständige Anlage („Kreuzung“), die Gegenstand einer anderen öffentlichen Aufgabe ist und einer anderen Kostentragungsordnung unterfällt; die Verkehrswege bleiben vielmehr selbstständige Anlagen (vgl. § 14 EKrG).

Nichts anderes ergibt sich aus der Vereinbarung, die die Beklagte gemäß § 5 EKrG mit der Bundesbahn über Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme an dem Bahnübergang „Untere Bahnhofstraße“ sowie über die Kostenverteilung getroffen hat. Nach dieser Vereinbarung umfasst die Maßnahme unter anderem die Anpassung des Bestands der „Kreuzung Frühling-Südendstraße mit Fußwegen, Treppe, Rampe und Parkflächen“ an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10). Diese Anpassung ist, wie andere Straßenbaumaßnahmen, vom Straßenbaulastträger - also der Beklagten - durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1). Sie ist kreuzungsbedingt, der südöstliche Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1,5 m (§ 5 Abs. 2.2 zu Ziff. 10). Gemäß § 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung werden die kreuzungsbedingten Kosten nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, von der Beklagten und vom Bund zu je einem Drittel getragen. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten des breiteren südöstlichen Gehwegs der Südendstraße trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung die Beklagte. Für die Erhaltung der Kreuzungsanlage gilt gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung § 14 EKrG, wonach der jeweilige Baulastträger seine Anlagen auf seine Kosten zu erhalten hat.

Diesen Vereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihre Erschließungsaufgabe bezüglich der in ihrer Baulast verbleibenden Straßen im planfestgestellten Bereich abgeben sollte. Dass die Kosten für die Anpassung der Südendstraße nach der Vereinbarung ganz überwiegend zu den kreuzungsbedingten Kosten zählen und damit von der vereinbarten Kostenverteilung erfasst werden, hat insoweit keine Bedeutung. Die Kostenvereinbarung betrifft nur das „Innenverhältnis“ zwischen den Baulastträgern und dem Bund, nicht aber die Frage, wie die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an den Herstellungskosten beitragsrechtlich refinanziert. Entscheidend ist, dass der Beklagten für die - von ihr in Erfüllung ihrer unverändert bestehenden Erschließungslast vorzunehmende - Herstellung der Südendstraße Aufwand entsteht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sie das auf sie entfallende Drittel der Herstellungskosten abzüglich des Gemeindeanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegt. Diesen kommt zum einen zugute, dass sich der Erschließungsaufwand von vornherein auf das beschränkt, was die Gemeinde nach der Kreuzungsvereinbarung zu übernehmen hat. Zum anderen wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand durch § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche Maßnahmen (und Kosten) beschränkt, die erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Das schließt es aus, dass die Anlieger an den Kosten solcher Straßenbaumaßnahmen beteiligt werden, die allein der Anpassung an die Eisenbahnunterführung dienen (wie Abgrabungsarbeiten, Böschungen oder Stützmauern).

Wurde die westliche Teilstrecke der Südendstraße aus diesen Gründen von der beklagten Stadt in Erfüllung ihrer Erschließungslast hergestellt, besteht kein Grund, sie aus Rechtsgründen zu verselbstständigen. Sie ist Teil dieser Straße, die als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U.v. 30.11.2009 - 6 B 08.2204 - juris Rn. 16; U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18) von der Unteren Bahnhofstraße im Westen bis zur Streiflacher Straße im Osten reicht.

2. Die streitige Vorausleistungsforderung auf den Erschließungsbeitrag ist auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

a) Die Beklagte hat - erst - durch Beschluss des Umwelt-, Planungs- und Bauausschusses am 25. September 2007 wirksam einen Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße gebildet und diesen zu Recht der Verteilung des voraussichtlichen Erschließungsaufwands zugrunde gelegt.

Die Begrenzung des Abschnitts genügt den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB. Sie stellt in zulässiger Weise auf örtlich erkennbare Merkmale ab. Anhaltspunkte dafür, dass die durch das Willkürverbot gezogene Grenze überschritten sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2000 - 11 C 11.99 - NVwZ-RR 2000, 530/532 m. w. N.), sind nicht ersichtlich.

Der Abschnittsbildung steht auch nicht entgegen, dass der Bauausschuss schon am 20. September 1973 für den östlichen Teil der Südendstraße einen Abschnitt beschlossen hatte, der von der Streiflacherstraße im Osten bis über die Marsstraße hinaus zu den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 reichen sollte. Denn diese Abschnittsbildung entsprach, wovon die Beklagte im Jahr 2007 zu Recht ausgegangen ist, nicht der damaligen Rechtslage. Sie war lediglich an der seinerzeit erreichten Ausbaulänge orientiert, nicht aber an örtlich erkennbaren Merkmalen, wie das bereits § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG verlangt hatte (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1978 - IV C 36, 38 bis 41.76 u. a. - juris Rn. 21 m. w. N.). Die Unwirksamkeit der damaligen Abschnittsbildung hat zur Folge, dass die sachlichen Beitragspflichten für den östlichen Bereich der Südendstraße nicht entstehen konnten und deshalb der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss am 25. September 2007 eine neue Abschnittsbildung mit einer um etwa 30 m nach Osten verschobenen Begrenzung durch die einmündende Marsstraße beschließen durfte. Dass die Beklagte damals die Anlieger an der östlichen Teilstrecke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen hat, ist insoweit unbeachtlich.

b) Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2010) bereits die Anforderungen des § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB an die rechtmäßige Herstellung des abzurechnenden Abschnitts der Südendstraße erfüllt waren. Das ist deshalb fraglich, weil die Beklagte für den überwiegenden Bereich des Straßenabschnitts bislang weder einen Bebauungsplan noch eine planersetzende Abwägungsentscheidung getroffen hat und offen ist, ob für die westliche Teilstrecke der Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 aus dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts einen Bebauungsplan ersetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1997 - 8 C 6.95 - juris Rn. 22). Das bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die hier in Streit stehende Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB abhängt (BVerwG, U.v. 21.10.1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 ff.; BayVGH, B.v. 17.8.2011 - 6 CS 11.525 - juris Rn. 9).

Für die westliche Teilstrecke der Südendstraße ist die Beklagte durch den Vorbehalt zugunsten von Fachplanungen gemäß § 38 Satz 1 BauGB am Erlass eines Bebauungsplans oder an einer planersetzenden Abwägungsentscheidung nicht gehindert, solange die planerischen Aussagen nicht in Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 stehen.

c) Das Grundstück des Klägers ist zwar nicht in dem von der Beklagten zugrunde gelegten Umfang erschlossen i. S.v. § 131 Abs. 1 BauGB und damit insoweit auch nicht vorausleistungspflichtig. Dieser Mangel führt aber nicht zur Teilaufhebung des angefochtenen Vorausleistungsbescheids, weil er durch andere zugunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler ausgeglichen wird und sich deshalb im Ergebnis nicht mindernd auf die Höhe der Vorausleistungsforderung auswirkt.

Im Ausgangspunkt hat die Beklagte die beiden im Eigentum des Klägers stehenden Buchgrundstücke FlNr. 976/13 und 976/28 zu Recht als wirtschaftliche Einheit angesehen und erschließungsbeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt. Denn das letztgenannte (Streifen-)Grundstück ist wegen seines Zuschnitts und seiner geringen Fläche von nur 55 m² nicht alleine bebaubar und könnte nur zusammen mit dem angrenzenden Buchgrundstück FlNr. 976/13 baulich angemessen genutzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 26). Das Grundstück FlNr. 976/28 ist gleichwohl nicht erschlossen. Denn es ist mit dem Gehweg der Unteren Bahnhofstraße überbaut und entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sowie im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 ausgewiesen. Damit ist es einer erschließungsbeitragsrechtlich beachtlichen Nutzbarkeit entzogen und nimmt nicht an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teil (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.).

Wird das Buchgrundstück FlNr. 976/28 aus der Aufwandsverteilung herausgenommen, vermindert sich der auf den Kläger entfallende Betrag auf 15.903,55 € (statt der festgesetzten 17.057,09 €). Dieser zuungunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler wird indes, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dadurch ausgeglichen, dass die Beklagte bei der Berechnung einen deutlich niedrigeren Herstellungsaufwand für den maßgeblichen Straßenabschnitt angesetzt hat als rechtlich geboten wäre. Sie hat zum einen keinen Aufwand für die etwa 45 m lange westliche Teilstrecke berücksichtigt, obwohl sie aufgrund der Kreuzungsvereinbarung hierfür ein Drittel der Kosten tragen musste; diese Kosten sind, wie oben ausgeführt, im Rahmen des Erforderlichen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erschließungsbeitragsfähig. Ebenso hat sie für die etwa 30 m lange östliche Teilstrecke des abzurechnenden Straßenabschnitts (zwischen Marsstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6) keinen Herstellungsaufwand angesetzt. Auch das entspricht nicht der Rechtslage. Der Berücksichtigung dieser Kosten steht jedenfalls im Grundsatz nicht entgegen, dass sie bereits in den Aufwand bei der Erschließungsbeitragserhebung für den 1973 gebildeten Abschnitt zwischen Streiflacherstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 eingeflossen sind. Denn diese Abschnittsbildung war, wie oben ausgeführt, unwirksam und die Beitragserhebung rechtswidrig. Die damalige Beitragserhebung kann nicht bewirken, dass die auf den nunmehr wirksam gebildeten Straßenabschnitt entfallenden Herstellungskosten anderweitig gedeckt im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB wären. Diese zugunsten der Vorausleistungspflichtigen wirkenden Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gleichen, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, die zulasten des Klägers wirkende Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 976/28 ohne weiteres aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.589,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hatte vom Kläger mit Bescheiden vom 6. September 2000 und 12. Juli 2006 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße Schondratal in Höhe von insgesamt 2.925,25 Euro erhoben. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 erklärte die Beklagte die beiden Vorausleistungsbescheide für endgültig. Mit dem angegriffenen Urteil vom 13. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den (endgültigen) Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als für das Grundstück des Klägers ein höherer Erschließungsbeitrag als 2.589,44 Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Straße Schondratal sei von ihrem Beginn bei der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236 eine - einzige - Erschließungsanlage. Sie sei nicht deshalb funktionslos, weil sie selbst keine Wendeanlage umfasse, im Bereich der 65 m langen Engstelle (bei den Grundstücken FlNrn. 200/3, 200,200/2, 226 und 227) nur eine Straßenbreite zwischen 5 m und 4,15 m aufweise und ab dem Beginn der Engstelle ohne separaten Gehweg angelegt sei. Seit der am 12. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des Bebauungsplans Schondratal liege auch keine Abweichung der tatsächlichen Ausbaubreite von den Grundzügen der Planung mehr vor. Ferner sei der erforderliche Unterbau im Bereich des Gewerbegebietes anzunehmen. Die Beklagte habe den auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrag jedoch zu hoch festgesetzt, weil sie bei der Aufwandsverteilung die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise fehlerhaft bestimmt und gewichtet habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers hält dem erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Nicht überzeugen kann der Einwand, die Straße Schondratal zerfalle bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts in zwei selbstständige Anlagen, nämlich in eine Anlage von der Staatsstraße 2302 bis zur westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 200/4 und eine weitere Anlage von dort bis zum westlichen Ende des Bebauungsplans.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U. v. 30.11.2009 - 6 B 08.2294 - juris Rn. 16; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der von der Beklagten abgerechneten, etwa 610 m langen Straße Schondratal um eine einzige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt.

Der Beginn der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 stellt trotz der unterschiedlichen Straßenbreite und -ausstattung keine augenfällige Zäsur dar, die den von Südosten nach Nordwesten durchgehenden Straßenzug in zwei Anlagen zerteilt. Das ergibt sich aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Unterlagen und Lichtbilder (S. 45 f. der VGH-Akte; S. 79 ff. der VG-Akte; S. 2 der Akte der Beklagten zur 1. Änderung/2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal) in hinreichender Deutlichkeit vermitteln. Die Verschmälerung der Straße und der Wegfall des Gehweges, die durch die Bebauung nahe der Straße bedingt sind, unterbrechen die Straßenführung nicht signifikant. Auch der Wechsel von Farbe und Zustand der Verkehrsfläche an der Engstelle ändert daran nichts; die Unterschiede ergeben sich aus der zeitlichen Abfolge der Bauausführung, vermitteln aber nicht in der gebotenen Deutlichkeit, dass an der Engstelle eine neue, eigenständige Verkehrsanlage beginnt. Eine trennende Wirkung kommt erst recht nicht der etwa 30 m vor der Engstelle gelegenen (nördlichen) Einmündung der Ringstraße zu, die die durchgehende Straßenführung ebenso wenig unterbricht wie ihre etwa 200 m südlich gelegene Abzweigung. Dass der Bebauungsplan „Schondratal“ für die angrenzenden Flächen unterschiedliche Nutzungen festsetzt (Misch-, Dorf- und Gewerbegebiet), bleibt ebenfalls ohne Auswirkung auf den Eindruck einer durchgehenden Verkehrsanlage. An der nördlichen Grenze des Bebauungsplans geht die Straße Schondratal in den Außenbereich über, so dass sie hier mangels weiterer Anbaufunktion ihre Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kraft Gesetzes verliert. Dies verkennt der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe auch für den Bereich der weiter nordwestlich gelegenen Wendeanlage auf einen Gebietswechsel abgestellt.

Handelt es sich demnach bei der Straße Schondratal um eine - einzige - Erschließungsanlage, ist der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks am Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung dieser Anlage zu beteiligen, auch wenn für die einzelnen Teilstrecken aufgrund des unterschiedlichen Bauprogramms verschieden hohe Kosten angefallen sind. Denn maßgeblicher Bezugsrahmen für die Aufwandsermittlung und -verteilung ist im gesetzlichen Regelfall die einzelne Anlage (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Eine abschnittsweise Abrechnung findet nur statt, wenn die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB wirksam Abrechnungsabschnitte bildet. Daran fehlt es. Zwar hat die Beklagte in dem vom Kläger angesprochenen „Garagenbeschluss“ vom 13. Juli 1998 ursprünglich eine abschnittsweise Abrechnung vorgesehen. Sie hat diese Entscheidung aber wieder aufgegeben. Das ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ohne weiteres möglich (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 14). Ob eine solche Abschnittsbildung im vorliegenden Fall trotz der unterschiedlich hohen Herstellungskosten überhaupt hätte wirksam vorgenommen werden dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 17 f.), kann dahinstehen.

b) Der Kläger wendet weiter ein, die Straße sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Erschließungsanlage nicht „funktionsfähig“ und deshalb auch nicht beitragsfähig, weil sie selbst keine Wendemöglichkeit aufweise, an der Engstelle zu schmal sei, teilweise nicht über einen separaten Gehweg verfüge und zudem aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet sei. Dieses Vorbringen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überzeugen. Weder stellt es die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit (§ 125 Abs. 1 BauGB) oder die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 8 EBS) in Frage, noch wirft es klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) auf.

aa) Die planungsrechtliche Entscheidung der Beklagten, auf eine Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage Schondratal selbst mit Blick auf die etwa 1.000 m nördlich gelegene Wendemöglichkeit zu verzichten, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Ausdehnung und Lage der Erschließungsanlage Schondratal im örtlichen Verkehrsnetz lassen keine intensive Nutzung dieser Straße erwarten. Sie dient nicht als innerörtliche oder überörtliche Verbindungsstraße, sondern im Wesentlichen den Anliegern dieser Straße. Soweit die Anlieger gewerbliche Nutzungen ausüben (dürfen), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der entsprechende Ziel- und Quellverkehr auf den jeweiligen Anliegergrundstücken wenden kann. Im Übrigen (Müllabfuhr, Rettungsdienste etc.) bietet die Straße Schondratal ausweislich der Akten jedenfalls bis zur Engstelle westlich des Grundstücks FlNr. 200/4 mehrere Wendemöglichkeiten, etwa an den Einmündungen der Ringstraße. Für die Verkehrsfläche ab der Engstelle hat die Beklagte eine Wendemöglichkeit am Ende des Straßenzugs (außerhalb des Bereichs der Erschließungsanlage) geschaffen, worauf mittels eines Verkehrszeichens hingewiesen wird. Diese Wendeanlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so dass es keiner weiteren zivilrechtlichen Absicherung bedarf. Die dort gelegene Papierfabrik ist seit 2009 stillgelegt, löst also keinen gewerblichen Verkehr mehr aus. Demgegenüber hätte die Errichtung einer Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage selbst, so sie die beengten Verhältnisse überhaupt zugelassen hätten, hohe Kosten verursacht. Die in der 1. Änderung /2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal gewählte Lösung ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

bb) Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand, die Erschließungsanlage Schondratal sei wegen der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 und des ab dieser Stelle fehlenden Gehwegs rechtswidrig und funktionslos.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte die entsprechende Festsetzung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan Schondratal mit Beschluss über die 2. Erweiterung und 1. Änderung den tatsächlich vorhandenen Straßenbreiten angepasst und dadurch die ursprüngliche Planabweichung im Sinn von § 125 Abs. 3 BauGB beseitigt. Damit sind die Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 23. Juli 2004 - 6 CS 03.3386 - (juris Rn. 19) zur Frage, ob die (frühere) Planunterschreitung mit den Grundzügen der (damaligen) Planung vereinbar war, überholt.

Die Anpassung der planerischen Festsetzungen an die tatsächliche Ausbaubreite ist planungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) hat ebenso wie die frühere Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) nur empfehlenden Charakter. Ihr kommt keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu. Die Gemeinden können bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang hiervon abweichen (BayVGH, U. v. 11.06.2002 - 6 B 97.2355 - juris Rn. 23). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich aufgrund der vorhandenen Bebauung, des geringen Verkehrsaufkommens nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 - das der Kläger unabhängig von der Frage der Beweislast für diese Annahme nicht bestreitet - und der zu erwartenden hohen Kosten für eine Aufweitung der Engstelle dazu entschlossen hat, die Bauleitplanung den vorhandenen Gegebenheiten anzupassen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte geeignete Erweiterungsflächen zu angemessenen Konditionen hätte erwerben können. Die Beklagte war auch nicht aufgrund von Zusagen in den Gerichtsverfahren über die Vorausleistungsbescheide rechtlich verpflichtet, von einer Änderung der ursprünglichen Planung abzusehen. Abgesehen davon, dass solche Zusagen nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung ausgesprochen worden sind, wären sie im Übrigen auch nicht zulässig. Eine Gemeinde kann sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB sich weder zu einem bauplanungsrechtlichen Tun noch - spiegelbildlich - zu einem Unterlassen verpflichten (BVerwG, B. v. 28.12.2005 - 4 BN 40.05 - juris Rn. 5).

Die Änderung des Bebauungsplans hat auch nicht zu einer Funktionsunfähigkeit der Erschließungsanlage geführt. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Erschließungsanlage sind Engstellen grundsätzlich auszublenden (BayVGH, B. v. 23.08.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5).

cc) Die Rüge, die Erschließungsanlage sei aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet und deshalb nicht als Anbaustraße beitragsfähig, begründet ebenfalls keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erschließungsanlage Schondratal endgültig hergestellt ist und infolgedessen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind. Die Straße entspricht in ihrer gesamten Ausdehnung (von der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236) den in § 8 EBS normierten Herstellungsmerkmalen. Dem stehen die vom Kläger behaupteten Mängel nicht entgegen, sofern sie überhaupt den fraglichen Bereich des Straßenzugs und nicht die sich in Richtung Nordwesten anschließende Strecke durch den Außenbereich betreffen sollten. Dem Straßenunterbau kommt für die Frage der endgültigen Herstellung keine eigenständige Bedeutung zu, auch wenn die Satzung dies regelt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 63). § 132 Nr. 4 BauGB bezweckt, dass die möglicherweise Beitragspflichtigen aufgrund der in der Satzung festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung möglichst erkennen können sollen, wann eine Anlage endgültig hergestellt ist und die sachlichen Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstehen, sofern die sonst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist beim Straßenunterbau nicht ohne weiteres erkennbar. Dementsprechend ist eine Fahrbahn in dem Zeitpunkt endgültig hergestellt, in dem sie mit einer satzungsgemäßen Decke befestigt ist, was hier trotz etwaiger Mängel außer Frage steht.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit Blick auf die vom Kläger behaupteten Mängel bei der Beitragsabrechnung Kosten angesetzt haben könnte, die nicht erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit nicht beitragsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Nr. 24; BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Denn die (angeblichen) Mängel führt der Kläger selbst darauf zurück, dass die Beklagte die Erschließungsanlage nicht vollständig neu hergestellt, sondern bereits vorhandene Straßenteile - nicht zuletzt im Interesse der Anlieger an möglichst niedrigen Erschließungsbeiträgen - unverändert übernommen hat. Es geht also nicht darum, ob Kosten für Herstellungsmaßnahmen wegen Baumängeln hätten gemindert werden müssen. Die Erforderlichkeit der für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Baumaßnahmen könnte nur dadurch entfallen, dass die unter Verwendung alter Anlagenteile hergestellte Erschließungsanlage ihre Funktion nicht erfüllen könnte und die angefallenen Kosten deshalb „wertlos“ wären. Davon kann indes aus den oben genannten Gründen keine Rede sein.

c) Die Zweifel des Klägers, ob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid trotz der festgestellten Fehler im Zusammenhang mit der Aufwandsverteilung auf die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise aufrechterhalten durfte oder hätte gänzlich aufheben müssen, sind unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 25 m. w. N.).

Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Neuberechnung mit Blick auf drei Grundstücke die von der Beklagten berücksichtigten Grundstücksflächen - rechnerisch insoweit zulasten des klägerischen Grundstücks - verringert hat, ohne „eine eventuelle Aufwandsüberdeckung zu prüfen“, kann keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers begründen. Eine zu hohe Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger kann im Erschließungsbeitragsrecht nicht zu einer „anderweitigen Deckung“ des Erschließungsaufwands im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB führen, die zugunsten anderer Beitragspflichtiger zu berücksichtigen wäre (BVerwG, B. v. 16.7.1982 - 8 B 35.82 - NVwZ 1983, 152 f.). Vielmehr ist eine neue - rechnerische - Aufwandsverteilung vorzunehmen und im Anschluss daran zu prüfen, welche Auswirkungen diese Neuverteilung für die einzelnen Beitragspflichtigen hat. Für den Kläger ist also allein der danach auf sein Grundstück entfallende Anteil maßgeblich. Das gilt unabhängig davon, ob die „überhöhten“ Bescheide gegenüber anderen Grundstückseigentümern bestandskräftig sind und die Beklagte ausnahmsweise verpflichtet ist, sie hinsichtlich des überschießenden Betrags in Durchbrechung der Bestandskraft zurückzunehmen (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 6).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Soweit der Kläger diesen Zulassungsgrund daraus herleiten will, dass er für eine Vielzahl von Grundstücken in Frage gestellt habe, ob diese von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung ausreichend berücksichtigt worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen - substantiierten - Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, für jedes einzelne Grundstück erläutert, warum es nicht oder nicht in dem vom Kläger für geboten erachteten Umfang bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat diesen Erwägungen mit dem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2013 keine konkreten Umstände entgegengehalten, aus denen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft sein könnte. Es wird auch nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz kann diesen Darlegungsmangel nicht mehr beheben, aber auch in der Sache insbesondere zu dem angeblich erschlossenen Grundstück FlNr. 108 nicht überzeugen.

Mit Blick auf die übrigen Rügen des Klägers liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich vielmehr aus den oben genannten Gründen ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.