Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2016 - 6 B 15.1833

bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost durch die beklagte Gemeinde.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317, das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet liegt, mit einem Wohnhaus bebaut ist und mit seiner Westseite an die alte „Ortsstraße Nr. 10“ angrenzt. Die Beklagte erließ unter dem 2. April 2008 den Bebauungsplan „Reifenberg-Ost“, der die sich nach Nordosten anschließenden Flächen als allgemeines Wohngebiet ausweist und zu deren Erschließung - unter anderem - eine von der Ortsstraße Nr. 10 abzweigende (Stich-)Straße festsetzt. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für diese neu hergestellte „nordöstliche“ Erschließungsanlage zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.174,25 € herangezogen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 veräußerten er und seine Ehefrau eine Teilfläche aus dem herangezogenen Grundstück FlNr. 317, nämlich das Grundstück FlNr. 317/1 (51 m²) sowie das Grundstück FlNr. 1025 (11 m²) ihrem Schwiegersohn (dem Kläger im Parallelverfahren 6 B 15.1834). Diese beiden Grundstücke bilden zusammen einen zufahrtsartigen, etwa 3,30 m breiten und 26,5 m langen Grundstücksstreifen zu dem mit einem Holzschuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 (108 m²), das die Ehefrau des Klägers ihrem Schwiegersohn ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 aus ihrem Grundstück FlNr. 316 veräußert hat. Die Rechtsänderungen wurden am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317 für die endgültige Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost einen - infolge der Grundstücksteilung - niedrigeren Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 € fest. Abzüglich der bereits gezahlten Vorausleistung ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.313,88 €.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 den mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. Januar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück FlNr. 317 werde nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen, weil es an dieser - auch nicht geringfügig - anliege. Es werde vielmehr ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen. In der Realität sei diese seit Jahrzehnten anders ausgebaut als die Widmungsunterlagen zeigten. Nach dem vorgelegten Foto aus den 70er Jahren sei sie im Kurvenbereich weiträumig ausgebaut und vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert gewesen. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche sei schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen. Dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche des jetzigen Einmündungstrichters erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben habe, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Die Beitragserhebung sei auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig. Zwar liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung vor. Doch entbehre der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt durch den Schwiegersohn des Klägers nicht jedes vernünftigen wirtschaftlichen Grundes.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Grundstück FlNr. 317 liege im Bereich des Einmündungstrichters auf einer Breite von 3,27 m an der neuen Erschließungsanlage an und werde durch diese (zweit)erschlossen. Dies ergebe sich aus den Widmungsunterlagen, den Lageplänen und dem Bebauungsplan. Ein Heranfahren und Betreten des klägerischen Grundstücks sei bei dieser Breite ohne weiteres möglich. Es komme nicht darauf an, ob ein Teilbereich der neuen Straße schon früher asphaltiert gewesen sei, weil die Beklagte weder Eigentümerin gewesen sei noch eine Widmung dafür vorgelegen habe. Der im Umlegungsverfahren erfolgte Grunderwerb für die neue Straße sei nach der Satzung Herstellungsmerkmal. Außerdem seien die Grundstücksveränderungen wegen Gestaltungsmissbrauchs unbeachtlich. Das klägerische Grundstück in seinem alten Zuschnitt liege an der neuen Erschließungsanlage an. Die Grundstücksteilung sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung erfolgt. Der Schwiegersohn des Klägers sei als Geschäftsleiter einer Gemeinde besonders fachkundig und erfahren in Abgabefragen. Es liege kein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine Grundstücksteilung vor; dagegen spreche auch die komplizierte Gestaltung mit mehreren, im Kataster teilweise kaum noch graphisch darstellbaren Einzelgrundstücken. Die Teilung sei ein rein formaler Akt ohne Entsprechung in der Natur, weil die Grundstücke nach wie vor einheitlich und grenzübergreifend genutzt würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Grundstück des Klägers werde ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen, die auch im Bereich des sog. Einmündungstrichters der neuen Anlage bereits als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen sei. Die sachwidrige spitze Hineinführung des Einmündungstrichters der neuen Erschließungsanlage in den Bereich der bestehenden öffentlichen Straße widerspreche § 1 Abs. 3 BauGB, so dass die Bebauungsplanfestsetzung in diesem Bereich ungültig sei. Für die strittige Fläche gelte die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG: Dass das Eigentum daran erst später erworben worden sei, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihrer Tochter und dem Schwiegersohn ein Baugrundstück im Baugebiet Reifenberg-Ost überlassen. Grund für die Grundstücksteilung sei die Sicherung einer Zufahrt zu dem ebenfalls veräußerten Grundstück FlNr. 316/3 gewesen, um diese Fläche auch bei einem eventuellen Verkauf des Hauses der Schwiegereltern zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für das zu bauende Haus dauerhaft nutzen zu können. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Sowohl der Kläger als auch dessen Schwiegersohn verfügten über Waldgrundstücke und auf dem überlassenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich.

Der Senat hat am 23. Juni 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage und des Grundstücks des Klägers in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. und vom 22. Juli 2016 nochmals Stellung genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der beklagten Gemeinde, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 317 alt unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zusammen mit dem angrenzenden, denselben Eigentümern gehörenden und wegen seiner geringen Größe von 11 m2 selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 26) - der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost; bei dieser handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, an deren planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung (§ 125 BauGB) keine Zweifel bestehen. Maßgeblicher Beitragsgegenstand ist das Grundstück vor der am 21. August 2012 grundbuchmäßig vollzogenen Teilung, weil die Abtrennung eines 51 m2 großen Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße (FlNr. 317/1 neu) und dessen Übereignung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 1025 an den Schwiegersohn des Klägers einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO darstellen und deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich sind (1.). Das Grundstück FlNr. 317 alt wird durch die abgerechnete Straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB (2.). Dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid von einer geringeren Grundstücksfläche (FlNr. 317 neu) ausgegangen ist und deshalb einen zu niedrigen Beitrag festgesetzt hat, kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die von dem Kläger als Miteigentümer vorgenommene Grundstücksteilung stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 6 ZB 12.185 - juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 36).

In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Miteigentümer des veranlagten - ursprünglich 837 m² großen - Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ihrem Schwiegersohn übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Schwiegersohn des Klägers von dessen Ehefrau aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil)flächen erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten er bzw. seine Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 ihrem Schwiegersohn. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.

Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten seines Schwiegersohns eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Schwiegersohn und dessen Ehefrau (die Tochter des Klägers) hätten von ihm und seiner Ehefrau im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Schwiegersohn überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Schwiegersohns liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

2. Das Grundstück FlNr. 317 alt wird - zusammen mit dem 11 m2 großen, selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 - durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB. Da es zudem bebaubar ist, unterliegt es der Erschließungsbeitragspflicht.

a) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 18). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13). Für das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet gelegene Grundstück des Klägers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen.

Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 30.8.2010 - 15 A 646.07 - juris Rn. 24).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Erreichbarkeitsanforderungen für das Grundstück des Klägers FlNr. 317 alt (und das Grundstück FlNr. 1025) erfüllt.

Zwar wird das Grundstück nicht von Norden her erschlossen. Die parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende neue Erschließungsstraße kann dem Grundstück nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Reifenberg-Ost“ insoweit keine Bebaubarkeit vermitteln, weil in diesem Bereich zwischen der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück FlNr. 990 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 6 BV 09.676 - juris Rn. 38). Darüber hinaus bestehen nach Norden auch tatsächliche Zugangshindernisse in Form eines aufgrund der steilen Geländeverhältnisse angebrachten Geländers und der Stützmauer in Form einer Gabionenwand.

Das klägerische Grundstück grenzt aber, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, im Nordwesten im Bereich der Einmündung in die Ortsstraße Nr. 10 in ausreichender Breite unmittelbar an die neu hergestellte Erschließungsanlage. Von dort aus kann und darf das Grundstück von der Erschließungsanlage aus betreten (und befahren) werden. Dieser Einmündungsbereich gehört noch zur abgerechneten Anlage, nicht mehr zur Ortsstraße Nr. 10.

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 23; U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24). Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße die alte Ortsstraße Nr. 10 vor dem Grundstück des Klägers schon als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich war, sondern wie weit sich die neu hergestellte Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise erstreckt. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild der neuen, nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage; daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Straße teilweise im Bereich der tatsächlichen Trassierung der alten Ortsstraße verlaufen sollte. Ist die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme neu entstanden ist, - wie hier - nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1988 - 8 C 64.87 - juris Rn. 15; U. v. 1.12.1989 - 8 C 52.88 - juris; B. v. 14.12.2010 - 9 B 58.10 - juris). Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die straßenrechtliche Widmung sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein beträgt die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen der neuen Erschließungsstraße (im Einmündungsbereich) und den Grundstücken FlNr. 317/1 und 317 neu insgesamt 3,60 m, wobei die Straße von Norden aus gesehen noch 30 cm entlang des Grundstücks FlNr. 317 neu verläuft. Die Erschließungsstraße endet im Einmündungsbereich an ihrem Ausbauende auf Höhe des dort befindlichen Straßenablaufs, danach beginnt die Ortsstraße Nr. 10. Zwar wird das Grundstück FlNr. 317 neu im inzwischen geteilten Zustand von der neuen Erschließungsstraße mit einer Zugangsbreite von lediglich 30 cm nicht mehr erschlossen. In dem maßgeblichen (oben 1.) ungeteilten Zuschnitt liegt das Grundstück FlNr. 317 (alt) aber mit 3,60 m in ausreichender Breite an der neu erstellten Erschließungsanlage an und wird von dieser erschlossen. Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, das Grundstück von dort zu betreten oder sogar zu befahren. An dieser Stelle ist eine Zufahrt auf das Grundstück angelegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass die neue Erschließungsstraße, wie der Kläger meint, nicht der Erschließung seines Grundstücks, sondern lediglich der Erschließung des Neubaugebiets als einer Art „Insel“ dienen sollte.

c) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die „Ortsstraße Nr. 10“, grenzt und von dort ebenfalls Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,37 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden

Referenzen

Tenor

1. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Der Kläger und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. AAA (837 m²) und CCCC (11 m²), Gemarkung .... Mit notarieller Urkunde vom 21.10.2011 veräußerten sie an ihren Schwiegersohn (Kläger des Verfahrens B 4 K 13.102) das Grundstück Fl.-Nr. CCCC vollständig, sowie aus dem Grundstück Fl.-Nr. AAA eine noch wegzumessende Teilfläche von ca. 80 m². Diese durch die Abtrennung gebildete Fl.-Nr. AAA/1 ist ein schmaler Grundstücksstreifen entlang der Nordgrenze des Stammgrundstücks Fl.-Nr. AAA alt. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 21.10.2011 veräußerte die Ehefrau des Klägers aus dem ihr gehörenden Grundstück Fl.-Nr. BBB, Gemarkung ..., an ihren Schwiegersohn eine noch wegzumessende Teilfläche von ca. 100 m², nebst dem darauf befindlichen Holzschuppen. Das abgeteilte Grundstück trägt die Fl.-Nr. BBB/3 neu.

Der Bebauungsplan ... Ost der Gemeinde Weilersbach wurde am 20.03.2008 rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan zeigt noch die Situation der ungeteilten Grundstücke auf. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans, sondern grenzt an diesen an. Das verbliebene Stammgrundstück Fl.-Nr. AAA (neu) grenzt mit einer Breite von 3,27 m an die neu hergestellte Erschließungsanlage an. Mit Bescheiden vom 08.08.2011 hat die Beklagte für das damals noch ungeteilte Grundstück Fl.-Nr. AAA (alt) Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag erhoben.

Mit Bescheid vom 17.01.2013 setzte die Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach als Behörde der Beklagten gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. AAA (neu) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 EUR fest. Veranlagt wurde die verbliebene Grundstücksfläche von 786 m². Der Erschließungsbeitragsbescheid wurde am 17.01.2013 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2013, eingegangen am 11.02.2013, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt:

Der Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags vom 17.01.2013 für das Grundstück Fl.-Nr. AAA Gemarkung ... wird aufgehoben.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, zwischen dem Grundstück des Klägers und der Erschließungsanlage liege das nicht im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 und ein festgesetzter Grünstreifen. Es werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage lediglich punktmäßig berührt. Der frühere Zufahrtsbereich des Grundstücks Fl.-Nr. AAA sei bereits durch eine Art Ausbuchtung von der bestehenden öffentlichen Straße her erschlossen gewesen. Die abgerechnete Erschließungsanlage sei ausschließlich für die Erschließung einiger Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gedacht. Sie sei willkürlich über die bereits bestehende und erstmalig hergestellte, am Grundstück des Klägers vorbeilaufende Ortsstraße geringfügig erstreckt worden, um das Grundstück des Klägers in eine Vorteilsbeziehung zur Anlage zu bringen. Die Erschließungsanlage bewege sich in einem spitzen Winkel bis auf den Grenzpunkt des klägerischen Grundstücks zu. Sollte tatsächlich die Planung der Erschließungsanlage über den Eckgrenzpunkt hinausgehen, würde es sich um eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der Planungsbefugnis handeln. In diesem Bereich habe bereits eine öffentliche Straße mit einer vollständig ausgeprägten Erschließungsfunktion bestanden. Es sei völlig überflüssig und nicht erforderlich gewesen, diesen Bereich zu überplanen. Die Erschließungsanlage habe für das Grundstück des Klägers keine Erschließungswirkung. Die Eigentümer der tatsächlich in dem neuen Baugebiet erschlossenen Grundstücke könnten bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass das Grundstück des Klägers an den Kosten der Erschließungsanlage zu ihrer Entlastung beteiligt werde.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 18.03.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Klageerwiderung aus, die Erschließungsanlage entspreche dem Bebauungsplan ...-Ost. Vor ihrer Herstellung habe das Grundstück des Klägers an der namenlosen Ortsstraße Nr. ... der Beklagten angelegen. Diese verlaufe entlang der Westgrenze des klägerischen Grundstücks, das selbst unter Berücksichtigung des abgetrennten Grundstücksstreifens Fl.-Nr. AAA/1 immer noch mit einer Länge von 3,27 m an der neu hergestellten Erschließungsanlage anliege. Das Grundstück des Klägers könne von der Erschließungsanlage aus betreten werden. Es wäre von dort aus auch eine Zufahrt möglich. Die neu hergestellte Erschließungsanlage sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.10.2012 zur Ortsstraße gewidmet worden, einschließlich eines 1 m breiten Streifens als Begleitgrün. Nicht nur die örtliche Grundstückssituation, sondern der Umstand, dass kurz nach Erhebung der Vorausleistungen im August 2011 eine Grundstücksteilung in nicht notwendiger Weise stattgefunden habe, belege, dass hier ein Gestaltungsmissbrauch vorliege, mit dem offenkundigen Ziel, zu verhindern, dass ein Erschließungsbeitrag zu der neu hergestellten Erschließungsanlage entstehe. Letztlich komme es auf den Gestaltungsmissbrauch nicht an, da das klägerische Grundstück Fl.-Nr. AAA noch an der neu hergestellten Erschließungsanlage anliege. Würde man die alte Ortsstraße ... hinwegdenken, stellte die neu hergestellte und abgerechnete Erschließungsanlage durchaus noch eine Zugangsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück dar. Insoweit genüge der Bebauungsplan städtebaulichen Anforderungen. Die gewählte Ausführung entspreche wegen der notwendigen Sichtverhältnisse und dem zum Einbiegen und Ausfahren notwendigen Trichter einer ordnungsgemäßen Straßenplanung. Die Straßenwidmung erstrecke sich auch auf die Grünfestsetzung von 1 m Breite. Infolge des Anliegens im Trichterbereich könne eine Erschließung nicht verneint werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die von den Beteiligten vorgelegten Lagepläne und Lichtbilder Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2013 war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Grundstück des Klägers wird nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen und scheidet daher bei der Verteilung des Erschließungsaufwands aus.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Erschließungsstraße I im Baugebiet „...-Ost“ sind §§ 127 ff. BauGB i. V. m. den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung – EWS – der Beklagten vom 01.12.2006. Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Grundstücke, die nicht durch die Anlage erschlossen sind, scheiden für eine Beitragserhebung aus.

1.

Die Beklagte hat das Grundstück Fl.-Nr. AAA (neu) unter dem Blickwinkel einer Zweiterschließung mit der Fläche herangezogen, die es nach der teilweisen Veräußerung und Abtrennung der nun als Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 bezeichneten Teilfläche behalten hat.

Dieses Grundstück Fl.-Nr. AAA (neu) ist nicht durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „erschlossen“, denn es liegt an dieser Anlage nicht – auch nicht geringfügig – an, so dass es keinen Erschließungsvorteil durch diese Erschließungsanlage erfährt.

Es ist vielmehr ausschließlich durch die nicht näher bezeichnete Ortsstraße Nr. ... des Bestandsverzeichnisses der Beklagten, gewidmet als bestehende Straße durch Verfügung 24.03.1998 (Anlagen B 3.1 und B 3.2, Bl. 41 f. Gerichtsakte), erschlossen.

Zwar zeigt der dieser Widmung beigefügte Lageplan (Anlage B 3.3, Bl. 43 Gerichtsakte), dass die Ortsstraße im Bereich der nordwestlichen Grenze des (damals noch ungeteilten) Grundstücks Fl.-Nr. AAA in eine fast rechtwinkelige, knieförmige Kurve übergeht, wobei die äußere Kurvenlinie nicht gebogen sondern in einer geraden Linie „platt“ verläuft. Genau an dieser Stelle mündet die nun hergestellte Erschließungsanlage von Osten kommend ein. Infolgedessen zeigt diese einen ausgeprägten beidseitigen Einmündungstrichter als Teil der neuen Anlage (Lageplan Anlage B 1, Bl. 39 Gerichtsakte), der in seinem südlichen spitzwinkeligen Ausläufer auch noch die Fl.-Nr. AAA (neu) tangiert – laut Angaben der Beklagten mit bis zu 3,27 m.

In der Realität war die Ortsstraße Nr. ... jedoch seit Jahrzehnten anders ausgebaut. Ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Foto aus den 70er Jahren zeigt, dass die Kurve weiträumig ausgebaut und asphaltiert war. Auch auf dem von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.09.2014 im Parallelverfahren B 4 K 13.102 (Anlage Bl. 3 oben; Gerichtsakte Bl. 77) vorgelegten Lichtbild aus der Zeit vor Baubeginn der jetzt streitgegenständlichen Maßnahme ist ersichtlich, dass die Ortsstraße vor dem Grundstück des Klägers bereits bis zu seiner Einfriedung komplett asphaltiert war. Der auf dem Bild zu sehende Kanaldeckel belegt, dass zwischenzeitlich eine Kanalbaumaßnahme durchgeführt worden sein muss, weil er auf dem Foto aus den 70er Jahren noch nicht vorhanden ist. Auch im Rahmen dieser Arbeiten muss die Ortsstraße wieder hergerichtet worden sein. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche war jedenfalls schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich.

Der Umstand, dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche, dem jetzigen Einmündungstrichter, erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben hat, ist unschädlich, denn Art. 13 Abs. 1 BayStrWG bestimmt, dass dem Träger der Straßenbaulast auch für Grundstücke der Straße, deren Eigentümer er nicht ist, dennoch die Rechte und Pflichten eines Eigentümers zustehen, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

Das streitgegenständliche Grundstück Fl.-Nr. AAA (neu) scheidet somit aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus.

2.

Die Beitragserhebung ist auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig.

Würde man die Teilung der Fl.-Nr. AAA (alt) als rechtsmissbräuchlich ansehen, läge das ungeteilte Grundstück außer an der Ortsstraße ... auch mit seiner nördlichen Grenze in ausreichender Breite an der neuen Erschließungsanlage an, so dass eine Beitragserhebung für eine Zweiterschließung in Betracht käme.

Allerdings sind die Anforderungen an die Annahme eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 Abs. 1 AO hoch.

Gemäß § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden. Vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. OVG NRW vom 08.01.2014 – 15 A 1179/11, in juris m. w. N.).

So liegt der Fall hier nicht. Mag auch die Absicht, Abgaben zu sparen, ein wesentliches Motiv für die Grundstücksteilung und -übertragung gewesen sein, der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt entbehrt nicht jeden vernünftigen wirtschaftlichen Grundes. Das Grundstück kann objektiv einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung dienen. Deshalb ist im Rahmen der Privatautonomie ein solches Rechtsgeschäft nicht von vornherein als missbräuchlich anzusehen. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang auf einen Dritten mag zwar im Allgemeinen eher für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung sprechen. Der zeitliche Zusammenhang indiziert im Erschließungsbeitragsrecht aber regelmäßig nur dann die Verwirklichung des § 42 AO, wenn kein wirtschaftlich sinnvoller Grund für die Übertragung eines Grundstücks ersichtlich ist. Wie oben ausgeführt, besteht hier jedoch ein nachvollziehbarer wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Übertragung des Eigentums an dem Holzlagergrundstück.

Der Klage war somit in vollem Umfang statt zu geben.

Die Beklagte hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2015 - RO 2 S 15.603 - (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 zu einem Straßenausbaubeitrag für das 7.466 m2 große und mit einem Altenheim bebaute Grundstück FlNr. 496 (alt) in Höhe von 118.786,02 Euro für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße heran. Dabei ging sie davon aus, dass die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung dieses Buchgrundstücks in vier neue Buchgrundstücke (FlNrn. 496, 496/5, 496/6 und 496/7) einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstelle und beitragsrechtlich deshalb unerheblich sei. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin ablehnte.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid mit Beschluss vom 12. Mai 2015 (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheids. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben zu Recht die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung des insgesamt an der ausgebauten Pfarrer-Hof-Straße anliegenden Grundstücks FlNr. 496 (alt) in das Anliegergrundstück FlNr. 496 (neu) und die nunmehrigen Hinterliegergrundstücke 496/5, 496/6 und 496/7 als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 42 AO mit der Folge angesehen, dass für das beitragsrechtliche Verfahren von dem Nichtvorliegen der Teilung auszugehen ist.

Der Antragsteller wendet in zeitlicher Hinsicht ein, dass allein der Information der Antragsgegnerin (im Dezember 2012) über den beabsichtigten Ausbau der Pfarrer-Hof-Straße (im Jahre 2013) keine beitragsrechtliche „Sperrwirkung“ zukomme. Ferner sei die Eintragung der Teilung im Grundbuch bereits 15 Monate vor Erlass des Beitragsbescheides erfolgt. Grund für die Teilung sei die durch die Höhenlinien des Bebauungsplans bestätigte, ungewöhnlich unterschiedliche bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks FlNr. 496 (alt) gewesen. Die Ostseite des Grundstücks werde von dichtem Baumbestand geprägt, mit einer Böschung zur Bahnlinie hin. Die neugeschaffene Grenze zwischen FlNr. 496 und 496/5 orientiere sich am im westlichen Teil des Grundstücks befindlichen Baufenster, hier verlaufe auch ein Zaun. Schließlich gehe es ihm nicht um die Grundstücksfläche, sondern nur um den Nutzungsfaktor. Für die neugeschaffenen, nun im Außenbereich gelegenen Grundstücke gelte § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung, womit für „Wald und Wiesen“ kein Aufschlag für weitere Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung anfalle. Der Gleichheitssatz gebiete auch, Ungleiches ungleich zu behandeln. Hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V. mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche bzw. außerbeitragsrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, d. h. wenn einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird. Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B.v. 20.08.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8; VGH BW U.v. 28.02.2008 - 2 S 1946.06 - juris Rn. 21).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen.

Die Teilung des ursprünglich mit seiner gesamten Fläche an die ausgebaute Pfarrer-Hof-Straße angrenzenden Grundstücks FlNr. 496 (alt) in das mit einem Altenwohnheim bebaute Anliegergrundstück FlNr. 496 (neu) und die - gefangenen - Hinterliegergrundstücke FlNr. 496/5, 496/6 und 496/7 erfolgte nach den erkennbaren Gesamtumständen zur Vermeidung einer (höheren) Beitragspflicht für die Hinterliegergrundstücke. Der Antragsteller hat auch in der Beschwerdebegründung keinen einleuchtenden außersteuerlichen Grund genannt, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Teilung der FlNr. 496 (alt) rechtfertigen würde.

Soweit ein Bebauungsplan i. S.v. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, gilt als Grundfläche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 der am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Antragsgegnerin der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie es sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Das Buchgrundstück FlNr. 496 (alt) wäre demnach mit seiner Gesamtfläche von 7.466 m² der Beitragsberechnung zugrunde zu legen gewesen, weil es vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bebauungsgebiet Nord“ liegt. Eine Begrenzung auf Teilflächen kommt in Betracht, wenn der Bebauungsplan Abweichendes festsetzt oder (ausschließlich) planerische Bestimmungen den Eindruck aufdrängen, bei dem einzelnen Buchgrundstück handle es sich ungeachtet der fehlenden formalen Trennung planerisch eindeutig um zwei voneinander völlig unabhängige Grundstücke (vgl. BayVGH, U.v. 19.12.2008 - 6 B 06.2751 - juris Rn. 44). Für eine solche Begrenzung auf Teilflächen ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan „Bebauungsgebiet Nord“ setzt für das gesamte Buchgrundstück FlNr. 496 (alt) eine öffentliche Bedarfsfläche „Altersheim“ sowie innerhalb des westlichen Baufensters „E + 3 + U“ fest. Im gesamten Bebauungsplangebiet werden Höhenlinien dargestellt. Trotz der „Hanglage“ des Buchgrundstücks FlNr. 496 (alt) existieren keine Festsetzungen oder sonstige planerische Bestimmungen, die das Buchgrundstück unterteilen würden. Demgegenüber sieht der Bebauungsplan für das nördlich angrenzende Grundstück FlNr. 496/2, das ebenfalls dem Antragsteller gehört, eine Wohnbebauung vor und schlägt hierfür eine Teilung in West-Ost-Richtung der Grundstücke, nicht jedoch in Nord-Süd-Richtung gemäß dem Verlauf der Böschung vor. Ohne seine Teilung wäre das Buchgrundstück FlNr. 496 (alt) demnach bei der Aufwandsverteilung mit seiner gesamten Fläche vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von 3,3 für fünf zulässige Vollgeschosse und einem Artzuschlag (§ 8 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 11 Satz 1 ABS) anzusetzen gewesen, also mit 24.637 m².

Eine Minderung der (Buch-)Grundstücksfläche folgt auch nicht aus der Festsetzung eines Baufensters mittels Baugrenzen auf dem Grundstück FlNr. 496 (alt). Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO in beplanten Gebieten hat regelmäßig Einfluss auf den Standort der Bebauung. Gleichwohl nimmt die gesamte Fläche des Buchgrundstücks an der Aufwandsverteilung, je nach Nutzungsart und Nutzungsmaß gegebenenfalls vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG), teil. Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans dem Grundstückseigentümer keinerlei ausbaubeitragsrechtlicher Sondervorteil mehr zukäme, wie es etwa bei der Festsetzung einer der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlichen Grünfläche der Fall wäre (BayVGH, B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Aufgrund der Teilung sind sog. gefangene Hinterliegergrundstücke ohne eigene Straßenanbindung entstanden, für die mangels zulässiger Bebauung weder Nutzungsfaktor noch Artzuschlag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden könnte.

Ein - abgesehen von der Beitragsverminderung - wirtschaftlich sinnvoller oder sonstwie einleuchtender Grund für die Teilung des bauplanungsrechtlich einheitlich als „Altersheim“ nutzbaren Grundstücks ist nicht ersichtlich. Größe, Gestalt und tatsächliche Grundstückssituation geben dafür nichts her. Auch der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Ostseite des Grundstücks von dichtem Baumbestand mit einer Böschung hin zur Bahnlinie geprägt werde und sich die neu geschaffene Grenze an dem im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster und einem dort verlaufenden Zaun orientiere, vermag die Grundstücksteilung nicht zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als die drei abgeteilten gefangenen Hinterliegergrundstücke (FlNr. 496/5, 496/6 und 496/7) einer eigenständigen, wirtschaftlich sinnvollen Nutzung unabhängig von der Hauptnutzung des Anliegergrundstücks (FlNr. 496 ) nicht zugänglich sind. Die vom Antragsteller hervorgehobene Lage des Baufensters im westlichen Grundstücksteil und der Außenbereichscharakter des östlichen Bereichs rechtfertigen die Teilung ebenfalls nicht. Im Gegenteil lassen die weiteren Ausführungen, es sei ungerecht, die nur als Wald und Wiese genutzten Außenbereichsflächen mit dem vollen Nutzungsfaktor heranzuziehen, erkennen, dass die Grundstücksteilung allein der Verminderung der Beitragslast auf den als angemessen empfundenen Betrag dienen sollte. Dafür spricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Antragsgegnerin, die Pfarrer-Hof-Straße beitragspflichtig auszubauen, und der vom Antragsteller am 9. September 2013 grundbuchmäßig durchgeführten Grundstücksteilung. Dass der Beitragsbescheid erst vom 3. Dezember 2014 datiert, ist unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.852‚22 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Am Schindanger“ durch den beklagten Markt.

Das Grundstück der Klägerin FlNr. 1584/3 liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Frankenwarte Nord - 1. Änderung“ und grenzt im Südosten an den Friedbergweg, im Südwesten an die abgerechnete Straße Am Schindanger, die aus nordwestlicher Richtung kommend in den Friedbergweg einmündet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Garage befindet sich auf der Ostseite mit einer Zufahrt zum Friedbergweg. Ursprünglich war die Verkehrsanbindung von Westen her über den damaligen Schindangerweg angelegt. Als Folge der Baulandumlegung wurde die Grundstückszufahrt an die heutige Stelle verlegt. Mit Bescheid vom 5. August 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.852‚22 Euro für die Erschließungsanlage Am Schindanger heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück.

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde (auch) durch die abgerechnete Straße erschlossen. Es liege mit weit mehr als 2‚50 m Breite an der Straße Am Schindanger an. Von dieser sei trotz der hängigen Lage ein Herauffahren auf das Grundstück möglich. Die Modalitäten des Umlegungsverfahrens könnten nicht dazu führen, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend‚ in dem kurzen und unübersichtlichen Einmündungsbereich‚ in dem ihr Grundstück an die Straße Am Schindanger angrenze‚ dürfe nach verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht angehalten werden. Von dort könne ihr Grundstück auch weder betreten noch aufgrund des abfallenden Geländes in zumutbarer Weise befahren werden. Zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück bestehe ein Höhenunterschied von über 0,69 m bis 1,42 m; das tatsächliche Geländeniveau liege noch viel tiefer. Ein Zugang dürfe im Übrigen nicht angelegt werden. Denn dazu müsse eine Treppe außerhalb der Baugrenze errichtet werden, worauf die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Mithin bestehe ein beachtliches Hindernis, das ein Erschlossensein des Grundstücks und damit eine Beitragserhebung ausschließe. Abgesehen davon müsse die Klägerin nach dem Bebauungsplan und der ihr erteilten Baugenehmigung sämtliche Stellplätze auf ihrem Grundstück herstellen und nachweisen. Deswegen sehe der Bebauungsplan auch für sämtliche erschlossenen Grundstücke des Baugebiets vor, dass diese von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus angefahren werden könnten. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Erschließung ein bloßes Heranfahrenkönnen gerade nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Herauffahrenkönnen. Schließlich müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Umlegungsverfahren gegenüber ihren Rechtsvorgängern immer wieder betont habe, dass das Grundstück nicht über den Schindanger erschlossen werde. Am 22. Juli 1994 sei ein Vergleich vor der Baulandkammer geschlossen worden, wonach ihre Rechtsvorgänger einen Ausgleich in Geld in Höhe von 6.860 DM für den Umlegungsnachteil zugesprochen bekommen hätten, welcher sich daraus ergeben habe, dass das Grundstück nur noch über den Friedbergweg und nicht mehr über den Schindanger erschlossen worden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihr Grundstück so bebaut, dass dieses nur über den Friedbergweg befahrbar und begehbar sei. Jegliche Erschließung über den Schindanger sei vom Beklagten und vom Landratsamt verwehrt worden. Auch der Beklagte habe sich zunächst an den Vergleich gehalten und keinen Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag erlassen. Die nunmehrige Beitragserhebung verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 14. April 2015 die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Klägerin in Augenschein genommen. Er hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nach § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten schließt diese Verfahrensweise nicht aus (BVerwG‚ B. v. 19.1.2001 - 3 B 113.00 - juris Rn. 4 f.; s. auch Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 130a Rn. 33). Auch die Beweisaufnahme durch Augenschein am klägerischen Grundstück steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Die Beteiligten hatten im Beweistermin am 14. April 2015 und anschließend nach Übersendung der Niederschrift Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 Satz 2 VwGO vom 29. Juni 2015 geht hervor, wie der Senat das Beweisergebnis würdigt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 2015 gibt keinen Anlass für eine erneute Anhörung, eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellung der Erschließungsstraße Am Schindanger findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 11. November 1985. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Beitragspflicht, weil es bebaubar ist und durch die abgerechnete Anlage entgegen der Ansicht der Berufung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB wird (a). Der Beitragserhebung stehen auch nicht andere Gründe entgegen (b).

a) Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsstraße Am Schindanger erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

(1) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich den Friedbergweg, grenzt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d. h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m. w. N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG‚ U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13).

Für das in einem reinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Der Bebauungsplan setzt keine höheren Anforderungen an die Erreichbarkeit fest. Er weist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für die Garage an der Ostseite mit Einfahrt zum Friedbergweg aus. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan aber keine Aussage darüber, welche bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bauplanungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 7). Erst recht kann aus dieser Festsetzung nicht geschlossen werden, dass die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks nur durch den Friedbergweg, nicht aber von der Straße Am Schindanger aus erfolgen dürfe. Auch aus der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht lässt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens ableiten, weil sie in verschiedener Form auch außerhalb des Baugrundstücks erfüllt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayBO). Auf den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung kommt es nicht an; denn erschließungsbeitragsrechtlich ist nicht die konkret genehmigte bauliche Nutzung eines Grundstücks maßgebend, sondern die abstrakte Nutzbarkeit.

(3) Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Einem Heranfahrenkönnen von der Straße Am Schindanger her stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 11). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; OVG NW‚ B. v. 30.8.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 24). Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich.

Diese Grundform der bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeit ist gegeben. Auf der Straße Am Schindanger kann ohne weiteres bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf und kann dort auch zumindest kurzfristig gehalten werden. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben.

Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Eckgrundstück, weil die Straße Am Schindanger nicht rechtwinklig in den Friedbergweg einmündet, sondern in einem stumpfen Winkel. Es grenzt (nur) mit seiner Südwest-Ecke an den Einmündungsbereich. Wo die - stumpf einmündende - Straße Am Schindanger endet und der - quer verlaufende - Friedbergweg beginnt, bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Trennlinie wird durch die Straßenführung des Friedbergwegs vorgegeben und verläuft im Einmündungsbereich in der sichtbaren Flucht dieser Verkehrsanlage. Von der gegenüber liegenden (südlichen) Seite des Friedbergwegs aus gesehen reicht diese Straße 4,70 m nach Norden in den Einmündungsbereich (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 2 und Bild 13). Der jenseits dieser Fluchtlinie gelegene Straßenraum gehört entgegen der Auffassung der Klägerin bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zum Friedbergweg, sondern bereits zur einmündenden Straße Am Schindanger. Mithin beträgt die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße Am Schindanger 11,10 m (S. 2 der Niederschrift). Die Fahrbahn im Einmündungsbereich der Straße Am Schindanger ist ausreichend dimensioniert, um auf Höhe des westlichen Bereichs des klägerischen Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Friedbergwegs mit einem Kraftfahrzeug oder einem kleineren Versorgungsfahrzeug zu halten. Das hat das beim Augenscheinstermin dort abgestellte Fahrzeug - eindeutig - erkennen lassen. Die Fahrbahnbreite der Straße Am Schindanger beträgt dort 10,40 m und öffnet sich weiter in den Friedbergweg.

An dieser Stelle ist das Halten verkehrsrechtlich weder durch Einzelanordnung (Vorschriftzeichen) noch gesetzlich verboten. An Einmündungen ist zwar das Parken (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), nicht aber das Halten unzulässig. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, weil die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich im Sinn dieser Vorschrift ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (Heß in Murmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn. 6). Davon kann keine Rede sein. Denn, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, verbleibt im Einmündungsbereich für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Fahrbahnbreite von 6,30 m bis 8,10 m. Die Stelle ist zudem trotz des Gefälles nicht unübersichtlich. Ein Fahrzeugführer kann, egal von welcher Seite er auf den Einmündungsbereich zufährt, auch bei einem abgestellten Fahrzeug bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen.

Es bestehen auch keine beachtlichen (Betretens-)Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin. Dass das Gelände mehr oder weniger stark abfällt und das Grundstück von der höher liegenden Straße - von Osten nach Westen - durch eine 0‚69 m bis 1‚42 m hohe Stützmauer zu einem Vorgarten hin abgesichert wird‚ ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich.

Ein solches Hindernis kann der Annahme des Erschlossenseins nicht entgegenstehen, wenn es mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist. Zumutbar ist der Aufwand, den ein „vernünftiger“ Eigentümer aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d. h. um aus nicht bebaubarem Land Bauland zu machen (zum Maßstab im Einzelnen BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 8). Dass die Errichtung einer (Wege-)Treppe, mit deren Hilfe der eher geringe Höhenunterschied überwunden werden kann, in diesem Sinn zumutbar ist, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine solche Treppe auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze baurechtlich zulässig. Zwar findet § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Es kann indes dahinstehen, ob eine dem Zugang von der Straße auf das Grundstück dienende (Wege-)Treppe als bauliche Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu werten ist. Jedenfalls müsste sie dann als (grundstücksbezogene) Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder mangels gebäudegleicher Wirkung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage ohne weiteres nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden.

Ob darüber hinaus auch eine Zufahrt mit der dazu erforderlichen Aufschüttung auf dem südwestlichen Grundstücksbereich angelegt werden könnte und dürfte, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

b) Die weiteren Einwände, die die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vorbringt, können unter keinem Gesichtspunkt durchgreifen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Umstände des Umlegungsverfahrens, insbesondere der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Vergleichsvertrag vom 22. Juli 1994, würde die Beitragserhebung nach Treu und Glauben ausschließen, kann nicht überzeugen. Der Vertrag betraf eine finanzielle Kompensation für den Wegfall der ursprünglichen Zufahrt vom früheren Schindangerweg an der Westseite des Grundstücks. Ihm kann schon inhaltlich nichts dafür entnommen werden, dass er die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die neu und im fraglichen Bereich auf einer geänderten Trasse anzulegende Erschließungsstraße (Am Schindanger) ausschließen sollte. Er vermag auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2011 - M 2 K 10.1515 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Marsstraße durch die beklagte Stadt.

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks FlNr. 976/13 (703 m2) und des angrenzenden Grundstücks FlNr. 976/28 (55 m2), das als Teil des Gehwegs der Unteren Bahnhofstraße gewidmet ist. Beide Grundstücke liegen jeweils in ihrem südlichen Bereich an der Südendstraße an.

Die etwa 570 m lange Südendstraße verbindet die Untere Bahnhofstraße im Westen mit der Streiflacher Straße im Osten. Die Beklagte hatte im Jahr 1971 das ca. 410 m lange östliche Teilstück der Südendstraße zwischen Streiflacher Straße und der westlichen Grenze der Grundstücke FlNr. 981/1 und 981/6 hergestellt und aufgrund einer vom Bauausschuss am 20. September 1973 beschlossenen Abschnittsbildung schließlich im Jahr 1983 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet.

Das westliche Teilstück wurde von der Unteren Bahnhofstraße aus im Zuge des S-Bahn-Ausbaus in den 1990er Jahren auf einer Länge von etwa 45 m (bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2) abgesenkt und technisch fertig gestellt. Vorausgegangen war ein Planfeststellungsbeschluss, den die - damalige - Deutsche Bundesbahn am 10. September 1990 auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (BBahnG) erlassen hatte, um den höhengleichen Bahnübergang der Unteren Bahnhofstraße durch eine Absenkung dieser Straße und eine Eisenbahnbrücke zu beseitigen. Die Absenkung der Unteren Bahnhofstraße machte unter anderem eine Anpassung der Einmündung der Südendstraße notwendig. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst daher auch die Südendstraße bis zur Westgrenze der FlNrn. 978 und 978/2. In der Folgezeit schlossen die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträgerin eine Kreuzungsvereinbarung gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), die mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 10. Dezember 1991 genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung führt die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin unter anderem die Anpassung des Bestandes an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße im Bereich der Südendstraße mit Nebenanlagen durch (§ 4 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 10). Die kreuzungsbedingten Kosten werden nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, vom Straßenbaulastträger und vom Bund zu je einem Drittel getragen (§ 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung). Gemäß § 5 Abs. 2. 2 der Vereinbarung sind die Kosten für die Straßenanpassungen an den Bestand (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10) kreuzungsbedingt, für den südöstlichen Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1.5 m. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung der Straßenbaulastträger. Die Beklagte passte die Südendstraße in der Folgezeit gemäß dem Planfeststellungsbeschluss an.

Im Jahr 2007 begann die Beklagte mit der endgültigen Herstellung des verbleibenden, etwa 115 m langen mittleren Teils der Südendstraße (von der Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2 bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 981/6 und 981/1). Am 25. September 2007 beschloss der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss der Beklagten, Erschließungsbeiträge für den Abschnitt der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Einmündung der Marsstraße zu erheben. Er war der Ansicht, dass der am 20. September 1973 gebildete - etwa 30 m weiter nach Westen reichende - Abschnitt nicht in der erforderlichen Weise an örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten ausgerichtet gewesen und deshalb unwirksam gebildet worden sei. Die Anliegergrundstücke, die bereits bei der früheren abschnittsweisen Abrechnung zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden seien und auch an den nunmehr abzurechnenden - neuen - Abschnitt angrenzten, würden zwar in die Aufwandsverteilung einbezogen, aber nicht ein zweites Mal belastet; der auf sie entfallende Erschließungsbeitrag werde von der Stadt getragen.

Auf der Grundlage dieser Berechnung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 9. November 2007 für die - als wirtschaftliche Einheit behandelten - Grundstücke FlNrn. 976/13 und 976/28 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den oben genannten Abschnitt in Höhe von 17.057,09 € heran.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2011 den Vorausleistungsbescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 17. März 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Südendstraße im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht aufgrund eines Bebauungsplans, sondern aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Deutschen Bundesbahn gebaut worden sei. Die Beklagte habe diesen Bereich nicht in Erfüllung einer Erschließungsaufgabe nach § 123 Abs. 1 BBauG/BauGB hergestellt. Maßnahmen nach § 3 EKrG seien einer Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht entzogen (§ 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB). Diese Teilstrecke gehöre deshalb nicht zur beitragsfähigen Erschließungsanlage.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, dass der Planfeststellungsbeschluss und die Kreuzungsvereinbarung nichts an der ihr obliegenden Straßenbaulast änderten. Die Kostenbeteiligung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesrepublik Deutschland berühre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder die Straßenbaulast noch die Erschließungsaufgabe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widerspricht dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid für die Herstellung der Südendstraße im Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB. Zu dem abzurechnenden Abschnitt gehört entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die ca. 45 m lange westliche Teilstrecke (von der westlichen Grenze der Grundstücke FlNrn. 978/2 und 978 bis zur Einmündung in die Untere Bahnhofstraße), an der die klägerischen Grundstücke liegen; denn auch diese Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße (1). Da die Vorausleistungsforderung auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist (2.), war die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. Die westliche Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße.

Erschließungsanlagen können nur dann nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit den §§ 127 ff. BauGB beitragsfähig sein, wenn und soweit sie von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Denn § 127 Abs. 1 BauGB weist die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen allein den Gemeinden und zudem lediglich zur Deckung ihres (eigenen) anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands zu, also wenn ihnen die Erschließung als eigene Aufgabe obliegt. Die Erschließung ist gemäß § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Obliegt die Erschließungslast aufgrund dieser Einschränkung objektiv einem anderen Hoheitsträger, etwa dem Bund oder dem Land, scheidet die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde gleichwohl selbst, aus welchen Gründen auch immer, Erschließungsmaßnahmen durchführt und deshalb Aufwand hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150, v. 13.8.1993 - 8 C 36/91 - NVwZ 1994, 905/907).

Die beklagte Stadt hat die westliche Teilstrecke in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt, auch wenn sie diese Maßnahme aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der - damaligen - Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 durchgeführt hat. Mit diesem wurde auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (vom 13.12.19511951, BGBl I S. 955, i. d. F. des Gesetzes vom 28.6.19901990, BGBl I S. 1221 - BBahnG) der Plan für den Ersatz des Bahnübergangs „Untere Bahnhofstraße“ durch eine Eisenbahnbrücke im Rahmen des S-Bahn-Ausbaus festgestellt. Vorgesehen waren - unter anderem - eine Absenkung der Unteren Bahnhofstraße und hieran angepasste Einmündungen der Seitenstraßen, darunter der Südendstraße. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, dem Umfang der kreuzungsbedingten Kosten und deren Verteilung haben die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträger am 21. Februar 1991/22. März 1991 nach § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (i. d. F. vom 21.3.1971, BGBl I. S. 337 - EKrG) eine Vereinbarung getroffen.

Weder dem Planfeststellungsbeschluss noch der Vereinbarung noch den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die Aufgabe der verkehrsmäßigen Erschließung der an die Südendstraße angrenzenden Grundstücke verändert oder gar auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden sollte. Der Planfeststellungsbeschluss selbst legt für den fraglichen Bereich der Südendstraße Art und Umfang der Absenkung im Einmündungsbereich zur Unteren Bahnhofstraße fest, lässt aber die Straßenbaulast der Beklagten und deren Erschließungsaufgabe unberührt. Die Planfeststellungsbehörde hat, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 1981 (8 C 10.81 - KStZ 1982, 92) entschiedenen Fall einer Unterbrechung des Wegenetzes durch Änderung einer Bundesfernstraße, die Herstellung des abgesenkten Einmündungsbereichs gerade nicht einem anderen Rechtsträger übertragen; sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte weiterhin Trägerin der Straßenbaulast bleibt und hat dieser lediglich inhaltliche Vorgaben für die Anpassung an die - kreuzungsbedingt tiefer zu legende - Untere Bahnhofstraße gegeben.

Zwar besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis. Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (vgl. § 1 Abs. 6 EKrG). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312/316 m. w. N.). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für eine kreuzende Straße insoweit ihre Erschließungsaufgabe verliert und diese nach § 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB „einem anderen“ obliegt (a.A. wohl OVG Hamburg, U.v. 27.9.1994 - Bf VI 30/92 - juris Rn. 47). Durch die gesetzlich angeordnete Kreuzungsbaulast soll lediglich sichergestellt werden, dass die besonderen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen durch das aufeinander abgestimmte Zusammenwirken der betroffenen Baulastträger wirksam gemindert werden. Sie ändert aber nichts daran, dass die Gemeinde nicht nur weiterhin Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen im betroffenen Kreuzungsbereich bleibt, sondern - erst recht - die Erschließungsaufgabe behält. Letztere geht weder auf einen anderen Rechtsträger über, noch wird sie als gemeindliche Aufgabe durch die gemeinsame Kreuzungsbaulast in einer Form „überlagert“, die sie aus dem Anwendungsbereich des Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrechts ausnimmt. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Deichverteidigungsstraße (U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150) entsteht auch keine neue, selbstständige Anlage („Kreuzung“), die Gegenstand einer anderen öffentlichen Aufgabe ist und einer anderen Kostentragungsordnung unterfällt; die Verkehrswege bleiben vielmehr selbstständige Anlagen (vgl. § 14 EKrG).

Nichts anderes ergibt sich aus der Vereinbarung, die die Beklagte gemäß § 5 EKrG mit der Bundesbahn über Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme an dem Bahnübergang „Untere Bahnhofstraße“ sowie über die Kostenverteilung getroffen hat. Nach dieser Vereinbarung umfasst die Maßnahme unter anderem die Anpassung des Bestands der „Kreuzung Frühling-Südendstraße mit Fußwegen, Treppe, Rampe und Parkflächen“ an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10). Diese Anpassung ist, wie andere Straßenbaumaßnahmen, vom Straßenbaulastträger - also der Beklagten - durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1). Sie ist kreuzungsbedingt, der südöstliche Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1,5 m (§ 5 Abs. 2.2 zu Ziff. 10). Gemäß § 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung werden die kreuzungsbedingten Kosten nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, von der Beklagten und vom Bund zu je einem Drittel getragen. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten des breiteren südöstlichen Gehwegs der Südendstraße trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung die Beklagte. Für die Erhaltung der Kreuzungsanlage gilt gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung § 14 EKrG, wonach der jeweilige Baulastträger seine Anlagen auf seine Kosten zu erhalten hat.

Diesen Vereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihre Erschließungsaufgabe bezüglich der in ihrer Baulast verbleibenden Straßen im planfestgestellten Bereich abgeben sollte. Dass die Kosten für die Anpassung der Südendstraße nach der Vereinbarung ganz überwiegend zu den kreuzungsbedingten Kosten zählen und damit von der vereinbarten Kostenverteilung erfasst werden, hat insoweit keine Bedeutung. Die Kostenvereinbarung betrifft nur das „Innenverhältnis“ zwischen den Baulastträgern und dem Bund, nicht aber die Frage, wie die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an den Herstellungskosten beitragsrechtlich refinanziert. Entscheidend ist, dass der Beklagten für die - von ihr in Erfüllung ihrer unverändert bestehenden Erschließungslast vorzunehmende - Herstellung der Südendstraße Aufwand entsteht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sie das auf sie entfallende Drittel der Herstellungskosten abzüglich des Gemeindeanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegt. Diesen kommt zum einen zugute, dass sich der Erschließungsaufwand von vornherein auf das beschränkt, was die Gemeinde nach der Kreuzungsvereinbarung zu übernehmen hat. Zum anderen wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand durch § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche Maßnahmen (und Kosten) beschränkt, die erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Das schließt es aus, dass die Anlieger an den Kosten solcher Straßenbaumaßnahmen beteiligt werden, die allein der Anpassung an die Eisenbahnunterführung dienen (wie Abgrabungsarbeiten, Böschungen oder Stützmauern).

Wurde die westliche Teilstrecke der Südendstraße aus diesen Gründen von der beklagten Stadt in Erfüllung ihrer Erschließungslast hergestellt, besteht kein Grund, sie aus Rechtsgründen zu verselbstständigen. Sie ist Teil dieser Straße, die als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U.v. 30.11.2009 - 6 B 08.2204 - juris Rn. 16; U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18) von der Unteren Bahnhofstraße im Westen bis zur Streiflacher Straße im Osten reicht.

2. Die streitige Vorausleistungsforderung auf den Erschließungsbeitrag ist auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

a) Die Beklagte hat - erst - durch Beschluss des Umwelt-, Planungs- und Bauausschusses am 25. September 2007 wirksam einen Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße gebildet und diesen zu Recht der Verteilung des voraussichtlichen Erschließungsaufwands zugrunde gelegt.

Die Begrenzung des Abschnitts genügt den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB. Sie stellt in zulässiger Weise auf örtlich erkennbare Merkmale ab. Anhaltspunkte dafür, dass die durch das Willkürverbot gezogene Grenze überschritten sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2000 - 11 C 11.99 - NVwZ-RR 2000, 530/532 m. w. N.), sind nicht ersichtlich.

Der Abschnittsbildung steht auch nicht entgegen, dass der Bauausschuss schon am 20. September 1973 für den östlichen Teil der Südendstraße einen Abschnitt beschlossen hatte, der von der Streiflacherstraße im Osten bis über die Marsstraße hinaus zu den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 reichen sollte. Denn diese Abschnittsbildung entsprach, wovon die Beklagte im Jahr 2007 zu Recht ausgegangen ist, nicht der damaligen Rechtslage. Sie war lediglich an der seinerzeit erreichten Ausbaulänge orientiert, nicht aber an örtlich erkennbaren Merkmalen, wie das bereits § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG verlangt hatte (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1978 - IV C 36, 38 bis 41.76 u. a. - juris Rn. 21 m. w. N.). Die Unwirksamkeit der damaligen Abschnittsbildung hat zur Folge, dass die sachlichen Beitragspflichten für den östlichen Bereich der Südendstraße nicht entstehen konnten und deshalb der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss am 25. September 2007 eine neue Abschnittsbildung mit einer um etwa 30 m nach Osten verschobenen Begrenzung durch die einmündende Marsstraße beschließen durfte. Dass die Beklagte damals die Anlieger an der östlichen Teilstrecke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen hat, ist insoweit unbeachtlich.

b) Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2010) bereits die Anforderungen des § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB an die rechtmäßige Herstellung des abzurechnenden Abschnitts der Südendstraße erfüllt waren. Das ist deshalb fraglich, weil die Beklagte für den überwiegenden Bereich des Straßenabschnitts bislang weder einen Bebauungsplan noch eine planersetzende Abwägungsentscheidung getroffen hat und offen ist, ob für die westliche Teilstrecke der Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 aus dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts einen Bebauungsplan ersetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1997 - 8 C 6.95 - juris Rn. 22). Das bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die hier in Streit stehende Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB abhängt (BVerwG, U.v. 21.10.1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 ff.; BayVGH, B.v. 17.8.2011 - 6 CS 11.525 - juris Rn. 9).

Für die westliche Teilstrecke der Südendstraße ist die Beklagte durch den Vorbehalt zugunsten von Fachplanungen gemäß § 38 Satz 1 BauGB am Erlass eines Bebauungsplans oder an einer planersetzenden Abwägungsentscheidung nicht gehindert, solange die planerischen Aussagen nicht in Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 stehen.

c) Das Grundstück des Klägers ist zwar nicht in dem von der Beklagten zugrunde gelegten Umfang erschlossen i. S.v. § 131 Abs. 1 BauGB und damit insoweit auch nicht vorausleistungspflichtig. Dieser Mangel führt aber nicht zur Teilaufhebung des angefochtenen Vorausleistungsbescheids, weil er durch andere zugunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler ausgeglichen wird und sich deshalb im Ergebnis nicht mindernd auf die Höhe der Vorausleistungsforderung auswirkt.

Im Ausgangspunkt hat die Beklagte die beiden im Eigentum des Klägers stehenden Buchgrundstücke FlNr. 976/13 und 976/28 zu Recht als wirtschaftliche Einheit angesehen und erschließungsbeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt. Denn das letztgenannte (Streifen-)Grundstück ist wegen seines Zuschnitts und seiner geringen Fläche von nur 55 m² nicht alleine bebaubar und könnte nur zusammen mit dem angrenzenden Buchgrundstück FlNr. 976/13 baulich angemessen genutzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 26). Das Grundstück FlNr. 976/28 ist gleichwohl nicht erschlossen. Denn es ist mit dem Gehweg der Unteren Bahnhofstraße überbaut und entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sowie im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 ausgewiesen. Damit ist es einer erschließungsbeitragsrechtlich beachtlichen Nutzbarkeit entzogen und nimmt nicht an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teil (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.).

Wird das Buchgrundstück FlNr. 976/28 aus der Aufwandsverteilung herausgenommen, vermindert sich der auf den Kläger entfallende Betrag auf 15.903,55 € (statt der festgesetzten 17.057,09 €). Dieser zuungunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler wird indes, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dadurch ausgeglichen, dass die Beklagte bei der Berechnung einen deutlich niedrigeren Herstellungsaufwand für den maßgeblichen Straßenabschnitt angesetzt hat als rechtlich geboten wäre. Sie hat zum einen keinen Aufwand für die etwa 45 m lange westliche Teilstrecke berücksichtigt, obwohl sie aufgrund der Kreuzungsvereinbarung hierfür ein Drittel der Kosten tragen musste; diese Kosten sind, wie oben ausgeführt, im Rahmen des Erforderlichen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erschließungsbeitragsfähig. Ebenso hat sie für die etwa 30 m lange östliche Teilstrecke des abzurechnenden Straßenabschnitts (zwischen Marsstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6) keinen Herstellungsaufwand angesetzt. Auch das entspricht nicht der Rechtslage. Der Berücksichtigung dieser Kosten steht jedenfalls im Grundsatz nicht entgegen, dass sie bereits in den Aufwand bei der Erschließungsbeitragserhebung für den 1973 gebildeten Abschnitt zwischen Streiflacherstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 eingeflossen sind. Denn diese Abschnittsbildung war, wie oben ausgeführt, unwirksam und die Beitragserhebung rechtswidrig. Die damalige Beitragserhebung kann nicht bewirken, dass die auf den nunmehr wirksam gebildeten Straßenabschnitt entfallenden Herstellungskosten anderweitig gedeckt im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB wären. Diese zugunsten der Vorausleistungspflichtigen wirkenden Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gleichen, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, die zulasten des Klägers wirkende Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 976/28 ohne weiteres aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.852‚22 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Am Schindanger“ durch den beklagten Markt.

Das Grundstück der Klägerin FlNr. 1584/3 liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Frankenwarte Nord - 1. Änderung“ und grenzt im Südosten an den Friedbergweg, im Südwesten an die abgerechnete Straße Am Schindanger, die aus nordwestlicher Richtung kommend in den Friedbergweg einmündet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Garage befindet sich auf der Ostseite mit einer Zufahrt zum Friedbergweg. Ursprünglich war die Verkehrsanbindung von Westen her über den damaligen Schindangerweg angelegt. Als Folge der Baulandumlegung wurde die Grundstückszufahrt an die heutige Stelle verlegt. Mit Bescheid vom 5. August 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.852‚22 Euro für die Erschließungsanlage Am Schindanger heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück.

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde (auch) durch die abgerechnete Straße erschlossen. Es liege mit weit mehr als 2‚50 m Breite an der Straße Am Schindanger an. Von dieser sei trotz der hängigen Lage ein Herauffahren auf das Grundstück möglich. Die Modalitäten des Umlegungsverfahrens könnten nicht dazu führen, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend‚ in dem kurzen und unübersichtlichen Einmündungsbereich‚ in dem ihr Grundstück an die Straße Am Schindanger angrenze‚ dürfe nach verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht angehalten werden. Von dort könne ihr Grundstück auch weder betreten noch aufgrund des abfallenden Geländes in zumutbarer Weise befahren werden. Zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück bestehe ein Höhenunterschied von über 0,69 m bis 1,42 m; das tatsächliche Geländeniveau liege noch viel tiefer. Ein Zugang dürfe im Übrigen nicht angelegt werden. Denn dazu müsse eine Treppe außerhalb der Baugrenze errichtet werden, worauf die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Mithin bestehe ein beachtliches Hindernis, das ein Erschlossensein des Grundstücks und damit eine Beitragserhebung ausschließe. Abgesehen davon müsse die Klägerin nach dem Bebauungsplan und der ihr erteilten Baugenehmigung sämtliche Stellplätze auf ihrem Grundstück herstellen und nachweisen. Deswegen sehe der Bebauungsplan auch für sämtliche erschlossenen Grundstücke des Baugebiets vor, dass diese von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus angefahren werden könnten. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Erschließung ein bloßes Heranfahrenkönnen gerade nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Herauffahrenkönnen. Schließlich müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Umlegungsverfahren gegenüber ihren Rechtsvorgängern immer wieder betont habe, dass das Grundstück nicht über den Schindanger erschlossen werde. Am 22. Juli 1994 sei ein Vergleich vor der Baulandkammer geschlossen worden, wonach ihre Rechtsvorgänger einen Ausgleich in Geld in Höhe von 6.860 DM für den Umlegungsnachteil zugesprochen bekommen hätten, welcher sich daraus ergeben habe, dass das Grundstück nur noch über den Friedbergweg und nicht mehr über den Schindanger erschlossen worden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihr Grundstück so bebaut, dass dieses nur über den Friedbergweg befahrbar und begehbar sei. Jegliche Erschließung über den Schindanger sei vom Beklagten und vom Landratsamt verwehrt worden. Auch der Beklagte habe sich zunächst an den Vergleich gehalten und keinen Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag erlassen. Die nunmehrige Beitragserhebung verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 14. April 2015 die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Klägerin in Augenschein genommen. Er hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nach § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten schließt diese Verfahrensweise nicht aus (BVerwG‚ B. v. 19.1.2001 - 3 B 113.00 - juris Rn. 4 f.; s. auch Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 130a Rn. 33). Auch die Beweisaufnahme durch Augenschein am klägerischen Grundstück steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Die Beteiligten hatten im Beweistermin am 14. April 2015 und anschließend nach Übersendung der Niederschrift Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 Satz 2 VwGO vom 29. Juni 2015 geht hervor, wie der Senat das Beweisergebnis würdigt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 2015 gibt keinen Anlass für eine erneute Anhörung, eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellung der Erschließungsstraße Am Schindanger findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 11. November 1985. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Beitragspflicht, weil es bebaubar ist und durch die abgerechnete Anlage entgegen der Ansicht der Berufung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB wird (a). Der Beitragserhebung stehen auch nicht andere Gründe entgegen (b).

a) Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsstraße Am Schindanger erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

(1) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich den Friedbergweg, grenzt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d. h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m. w. N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG‚ U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13).

Für das in einem reinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Der Bebauungsplan setzt keine höheren Anforderungen an die Erreichbarkeit fest. Er weist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für die Garage an der Ostseite mit Einfahrt zum Friedbergweg aus. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan aber keine Aussage darüber, welche bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bauplanungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 7). Erst recht kann aus dieser Festsetzung nicht geschlossen werden, dass die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks nur durch den Friedbergweg, nicht aber von der Straße Am Schindanger aus erfolgen dürfe. Auch aus der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht lässt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens ableiten, weil sie in verschiedener Form auch außerhalb des Baugrundstücks erfüllt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayBO). Auf den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung kommt es nicht an; denn erschließungsbeitragsrechtlich ist nicht die konkret genehmigte bauliche Nutzung eines Grundstücks maßgebend, sondern die abstrakte Nutzbarkeit.

(3) Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Einem Heranfahrenkönnen von der Straße Am Schindanger her stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 11). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; OVG NW‚ B. v. 30.8.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 24). Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich.

Diese Grundform der bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeit ist gegeben. Auf der Straße Am Schindanger kann ohne weiteres bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf und kann dort auch zumindest kurzfristig gehalten werden. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben.

Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Eckgrundstück, weil die Straße Am Schindanger nicht rechtwinklig in den Friedbergweg einmündet, sondern in einem stumpfen Winkel. Es grenzt (nur) mit seiner Südwest-Ecke an den Einmündungsbereich. Wo die - stumpf einmündende - Straße Am Schindanger endet und der - quer verlaufende - Friedbergweg beginnt, bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Trennlinie wird durch die Straßenführung des Friedbergwegs vorgegeben und verläuft im Einmündungsbereich in der sichtbaren Flucht dieser Verkehrsanlage. Von der gegenüber liegenden (südlichen) Seite des Friedbergwegs aus gesehen reicht diese Straße 4,70 m nach Norden in den Einmündungsbereich (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 2 und Bild 13). Der jenseits dieser Fluchtlinie gelegene Straßenraum gehört entgegen der Auffassung der Klägerin bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zum Friedbergweg, sondern bereits zur einmündenden Straße Am Schindanger. Mithin beträgt die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße Am Schindanger 11,10 m (S. 2 der Niederschrift). Die Fahrbahn im Einmündungsbereich der Straße Am Schindanger ist ausreichend dimensioniert, um auf Höhe des westlichen Bereichs des klägerischen Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Friedbergwegs mit einem Kraftfahrzeug oder einem kleineren Versorgungsfahrzeug zu halten. Das hat das beim Augenscheinstermin dort abgestellte Fahrzeug - eindeutig - erkennen lassen. Die Fahrbahnbreite der Straße Am Schindanger beträgt dort 10,40 m und öffnet sich weiter in den Friedbergweg.

An dieser Stelle ist das Halten verkehrsrechtlich weder durch Einzelanordnung (Vorschriftzeichen) noch gesetzlich verboten. An Einmündungen ist zwar das Parken (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), nicht aber das Halten unzulässig. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, weil die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich im Sinn dieser Vorschrift ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (Heß in Murmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn. 6). Davon kann keine Rede sein. Denn, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, verbleibt im Einmündungsbereich für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Fahrbahnbreite von 6,30 m bis 8,10 m. Die Stelle ist zudem trotz des Gefälles nicht unübersichtlich. Ein Fahrzeugführer kann, egal von welcher Seite er auf den Einmündungsbereich zufährt, auch bei einem abgestellten Fahrzeug bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen.

Es bestehen auch keine beachtlichen (Betretens-)Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin. Dass das Gelände mehr oder weniger stark abfällt und das Grundstück von der höher liegenden Straße - von Osten nach Westen - durch eine 0‚69 m bis 1‚42 m hohe Stützmauer zu einem Vorgarten hin abgesichert wird‚ ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich.

Ein solches Hindernis kann der Annahme des Erschlossenseins nicht entgegenstehen, wenn es mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist. Zumutbar ist der Aufwand, den ein „vernünftiger“ Eigentümer aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d. h. um aus nicht bebaubarem Land Bauland zu machen (zum Maßstab im Einzelnen BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 8). Dass die Errichtung einer (Wege-)Treppe, mit deren Hilfe der eher geringe Höhenunterschied überwunden werden kann, in diesem Sinn zumutbar ist, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine solche Treppe auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze baurechtlich zulässig. Zwar findet § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Es kann indes dahinstehen, ob eine dem Zugang von der Straße auf das Grundstück dienende (Wege-)Treppe als bauliche Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu werten ist. Jedenfalls müsste sie dann als (grundstücksbezogene) Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder mangels gebäudegleicher Wirkung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage ohne weiteres nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden.

Ob darüber hinaus auch eine Zufahrt mit der dazu erforderlichen Aufschüttung auf dem südwestlichen Grundstücksbereich angelegt werden könnte und dürfte, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

b) Die weiteren Einwände, die die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vorbringt, können unter keinem Gesichtspunkt durchgreifen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Umstände des Umlegungsverfahrens, insbesondere der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Vergleichsvertrag vom 22. Juli 1994, würde die Beitragserhebung nach Treu und Glauben ausschließen, kann nicht überzeugen. Der Vertrag betraf eine finanzielle Kompensation für den Wegfall der ursprünglichen Zufahrt vom früheren Schindangerweg an der Westseite des Grundstücks. Ihm kann schon inhaltlich nichts dafür entnommen werden, dass er die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die neu und im fraglichen Bereich auf einer geänderten Trasse anzulegende Erschließungsstraße (Am Schindanger) ausschließen sollte. Er vermag auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 - RN 4 K 13.1994 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.739,07 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013, mit dem für ihr Grundstück ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der St.-Gr.-Straße in Höhe von 6.739,07 € festgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet angesehen und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zwischen dem Gehweg und den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken befindliche Grünstreifen von 3 bis 4 m Breite dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks nicht entgegenstehe. Der Gehweg und der Grünstreifen an der Nordseite hätten durch Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG den Status einer öffentlichen Straße erhalten. Frühere Aussagen der Beklagten zum fehlenden Erschlossensein der nördlich angrenzenden Grundstücke seien nicht entscheidungsrelevant, weil es keinen Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer unzutreffenden Rechtsmeinung gebe. Mangels funktioneller Abhängigkeit bestehe auch keine Pflicht, die St.-Gr.-Straße gemeinsam mit den von Norden einmündenden Straßen als Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB abzurechnen.

Mit dem Zulassungsantrag werden die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Das Wohngrundstück der Klägerin wird entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags durch die St.-Gr.-Straße erschlossen sowohl im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 als auch von § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist damit erschließungsbeitragspflichtig. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 07-85/3 Teilbereich b Deckblatt Nr. 3, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks reicht es aus, dass auf der abzurechnenden Verkehrsanlage an das Grundstück mit Kraftwagen herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff.). Eine - in einem Wohngebiet ausreichende - Zugänglichkeit des Grundstücks ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel auch dann gegeben, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt und dieser von der Fahrbahn aus betreten werden kann Dies ist hier der Fall, weil der vor dem Grundstück der Klägerin befindliche Grünstreifen lediglich etwa 3 m breit und ebenerdig ist. Das bloße Betreten bzw. Überqueren des Grünstreifens ist auch ohne dessen Befestigung möglich (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10; B. v. 16.6.2009 - 6 CS 09.757 - juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 75). Die vereinzelte Anpflanzung von Bäumen auf dem Grünstreifen hindert die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht. Dass der Bebauungsplan auf dem Grundstück der Klägerin eine Fläche für eine Garage festsetzt, ändert nichts daran, dass es bebauungsrechtlich für ein Wohngrundstück grundsätzlich ausreicht, lediglich heranfahren zu können. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bebauungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihnen ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75). Dem Bebauungsplan ist auch kein städtebauliches Konzept zu entnehmen, wonach dieser ein Herauffahrenkönnen auf die anliegenden Wohngrundstücke verlangt. Aus der Begründung Nr. 3.3 des Bebauungsplans ergibt sich, dass die „Erschließung über verkehrsberuhigte Stichstraßen von der St.-Gr.-Straße“ erfolgt. Dies beinhaltet aber kein tatsächliches oder rechtliches Zugangshindernis zum Grundstück der Klägerin von der St.-Gr.-Straße aus. Abgesehen davon ist die Begründung eines Bebauungsplans nicht Bestandteil des normativen Inhalts der Bebauungsplansatzung. Sie ist auch kein regelnder oder feststellender Verwaltungsakt mit Außenwirkung (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8).

Es besteht kein rechtliches Hindernis, den nördlichen Gehweg und den Grünstreifen zu betreten und von dort aus auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen, weil das Straßengrundstück insgesamt zur allgemeinen öffentlichen Nutzung gewidmet ist bzw. als gewidmet gilt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wurde die früher als „Straße zum Tennispark Mirlach“ bezeichnete Straße mit Verfügung vom 28. Juni 1979 in das Bestandsverzeichnis für Ortsstraßen eingetragen. Dieser Straßenzug entspricht in Streckenführung und Verlauf der heute St.-Gr.-Straße und Chemnitzer Straße genannten Ortsstraße, wie sich aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.500 ergibt. Wird - wie hier - eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die Widmung als verfügt. Der nunmehr der St.-Gr.-Straße angegliederte nördliche Gehweg und der Grünstreifen (im Bebauungsplan als „öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün“ bezeichnet) kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst später hinzu und wurde nicht eigens gewidmet. Dies ist allerdings unschädlich, weil beide zu der Straße gehörende Straßenbestandteile im Sinn des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG sind und als gewidmet gelten. Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, wenn eine Straße u. a. verbreitert oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG setzt die Widmung voraus, dass der Träger der Straßenbaulast u. a. das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch das Anfügen des unselbstständigen nördlichen Gehwegs und des Grünstreifens wurde die St.-Gr.-Straße unwesentlich verbreitert. Die neuen Straßenteile sind dem Verkehr übergeben worden und die Beklagte ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Eigentümerin der betreffenden Grundstücke. Damit wird die Widmung vom Gesetz fingiert und alle Beteiligten werden so gestellt, als wäre eine förmliche Widmung ergangen. Durch die Widmungsfiktion erhält der neu hinzukommende Straßenteil den Status einer öffentlichen Straße (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 80, 82). Da die Widmungsfiktion nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG bereits im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe eintritt, hat die Eintragung im Bestandsverzeichnis entgegen der Auffassung der Klägerin nur deklaratorische Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 25; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 6 Rn. 81). Damit sind sowohl der Gehweg als auch das Straßenbegleitgrün Bestandteil der öffentlichen Anbaustraße St.-Gr.-Str., so dass das Grundstück der Klägerin erschließungsbeitragsrechtlich unmittelbar an dieser anliegt.

Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 18. April 2012 - 6 ZB 11.2863 - (juris) geht fehl, weil diese zum Straßenausbaubeitragsrecht ergangene Entscheidung ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück betraf, das von der abgerechneten Einrichtung durch ein nicht zur Straße gehörendes und nicht im Eigentum der Gemeinde stehendes Anliegergrundstück getrennt war. Über das Anliegergrundstück bestand keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Einrichtung. Hingegen handelt es sich beim klägerischen Grundstück, wie oben ausgeführt, um ein Anliegergrundstück, das unmittelbar an die im Eigentum der Beklagten stehende Anbaustraße angrenzt und das von der Fahrbahn aus über den Gehweg und den anschließenden Grünstreifen in zumutbarer Weise betreten werden kann und darf. Ihm wird damit durch die St.-Gr.-Straße für sich betrachtet die Bebaubarkeit i. S. von §133 Abs. 1 BauGB vermittelt. Der Umstand, dass es auch an die Jo.-He.-Straße grenzt und durch diese bereits über eine (Erst-) Erschließung verfügt, ist außer Betracht zu lassen (sog. Hinwegdenken der Ersterschließung, vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378/380; BayVGH, U. v. 14.11.2014 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241/243).

b) Der Zulassungsantrag legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2010 über die Bildung eines Abrechnungsabschnitts an der St.-Gr.-Straße in der Mitte der Straßeneinmündung in die Georg-Zeller-Straße unverständlich sein soll. Die beiden der Abschnittsbildung beigefügten Planunterlagen sind nicht widersprüchlich, sondern zeigen die Abschnittsbildung zunächst in einem Übersichtslageplan und sodann im Detail der Straßeneinmündung.

c) Die Beitragserhebung ist nicht mit Blick auf die Äußerungen der Beklagten während der Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2009 und die hierüber gefertigte Niederschrift ausgeschlossen.

Zwar vertrat die Beklagte seinerzeit - zu Unrecht - die Rechtsauffassung, dass die nördlich der St.-Gr.-Straße gelegenen Grundstücke nicht von dieser erschlossen seien. Hierin ist aber weder ein Beitragsverzicht oder die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen noch kann sich die Klägerin insoweit auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, dass die St.-Gr.-Straße nur für die südlich angrenzenden Grundstücke Anbaubestimmung habe, während die nördlich gelegenen Grundstücke ausschließlich durch andere Straßen erschlossen würden und somit für die St.-Gr.-Straße nicht herangezogen werden könnten. Dementsprechend sei auch der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den dortigen Grünstreifen nicht umlagefähig. Diese Rechtsauffassung war jedoch falsch, wie das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. März 2012 (RN 4 K 11.1356) - zu Recht - festgestellt hat. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag ist die Beklagte an die von ihr früher vertretene unrichtige Rechtsauffassung nicht gebunden. Ein Beitragsverzicht oder Vorausverzicht auf künftige Erschließungsbeiträge setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken gar nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 31).

d) Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen einschließlich Gehwegen und Straßenbegleitgrün beitragsfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. I.3, Nr. IV Buchst. a). Da die St.-Gr.-Straße eine beidseitig zum Anbau bestimmte öffentliche Straße ist, ist der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den anschließenden Grünstreifen im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragsfähig. Die bei der Informationsveranstaltung vom 15. Dezember 2009 getroffenen Aussagen stehen aus den unter c) genannten Gründen nicht entgegen.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - (BVerwGE 46, 1 ff.) die St.-Gr.-Straße (Abschnitt) nicht getrennt, sondern nur zusammen mit den nach Norden abzweigenden Nebenstraßen als Erschließungseinheit abrechnen dürfen.

In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Erschließungseinheit im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auch dann vorliegt, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Eine solche funktionale Abhängigkeit liegt indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Möglichkeit besteht, das Grundstück der Klägerin auch von Norden her über die die Nebenstraßen verbindende Parallelstraße (Von-Ho.-Straße) ohne Inanspruchnahme des abgerechneten Abschnitts der St.-Gr.-Straße erreichen zu können. Mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Damit ist davon auszugehen, dass die fraglichen Straßen bereits keine Erschließungseinheit bilden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, bestünde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar wäre, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein würde als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze. Dazu trägt der Zulassungsantrag nichts Greifbares vor. Er beschränkt sich auf die Vorlage eines Erschließungsbeitragsbescheids für die Jo.-He.-Straße. Wie hoch die jeweiligen Beitragssätze der weiteren fünf abzweigenden Nebenstraßen sind, ergibt sich daraus nicht. Es ist im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar, dass sich der gegenüber der Klägerin festzusetzende Erschließungsbeitrag bei einer gemeinsamen Abrechnung der St.-Gr.-Straße mit allen sechs Nebenstraßen (und der Von-Ho.-Straße?) als Erschließungseinheit tatsächlich ermäßigen würde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.