Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - 3 B 16.355

published on 30/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - 3 B 16.355
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 12 K 14.1720, 31/07/2014

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts München 31. Juli 2014 wird geändert und erhält folgende Fassung:

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 18. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18. März 2014 werden aufgehoben, soweit die Kirchendienstzeit der Klägerin (1.9.1967 bis 31.8.1972) nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Berücksichtigung dieser Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Ziff. II des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2014 wird geändert. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1950 geborene Klägerin war vom 1. September 1967 bis 30. September 1970 beim ev.-luth. Kirchensteueramt als Maschinenbucherin tätig bzw. - sofern nicht ausgelastet - in der Veranlagung und im Mahnwesen eingesetzt. Nach der Auflösung des ev.-luth. Kirchenamts war sie bis zum 31. August 1972 bei der ev.-luth. Kirchenverwaltung als Maschinenbucherin tätig und überwiegend in der kaufmännischen, sowie in der kameralistischen Buchhaltung beschäftigt.

Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 1. September 1972 bis 2. September 1973 als sog. Finanzschülerin beim Finanzamt Weiden eingesetzt war (Dieses Praktikum diente als Ersatz für den für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Schulabschluss), wurde sie am 3. September 1973 als Finanzanwärterin im gehobenen Steuerdienst zur Beamtin auf Widerruf ernannt. Am 15. Dezember 1976 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuerinspektorin ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 19. Juni 1979. Die Klägerin, zuletzt Regierungsrätin beim Finanzamt München, wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des 19. August 2013 in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, setzte mit Bescheid vom 18. Juli 2013 die Versorgungsbezüge fest, wobei der Zeitraum vom 1. September 1967 bis 31. August 1972 keine Berücksichtigung fand. Im Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 verneinte das Landesamt für Finanzen einen inneren Zusammenhang der in Frage stehenden Tätigkeit mit der späteren Tätigkeit der Klägerin im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 31. Juli 2014 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragt mit Schriftsatz vom 21. März 2016,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2014 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheids vom 18. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 die Versorgungsbezüge der Klägerin unter zusätzlicher Berücksichtigung der von der Klägerin hauptberuflich geleisteten Zeiten beim evangelischen Kirchensteueramt und bei der evangelischen Kirchenverwaltung vom 1. September 1967 bis 31. August 1972 neu festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht sei rechtswidrig davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der evangelischen Kirche für die Wahrnehmung der später im Beamtenverhältnis ausgeübten Tätigkeit nicht förderlich gewesen sei.

Der Beklagten verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt mit Schriftsatz vom 10. Juni 2016, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 17. Januar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Kirchendienstzeiten der Klägerin ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Demnach war das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2014 abzuändern und der Bescheid vom 18. Juli 2013 teilweise (hinsichtlich der Berücksichtigung der Kirchendienstzeiten) und der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 insgesamt aufzuheben. Die erneute Bescheidung über die Berücksichtigung der Kirchendienstzeiten der Klägerin hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Nach Art. 19 Nr. 1 Buchst. b) 1. Alt. BayBeamtVG kann die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 des Grundgesetzes) tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Tatbestand dieser Norm ist erfüllt und zwischen den Parteien unstreitig.

2. Über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach Art. 19 BayBeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (BVerwG, U.v. 16.7.2009 - 2 C 43.08 - juris Rn. 19 zur vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmung des § 11 BeamtVG).

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist nach Art. 19 Nr. 1 Buchst. b) 1. Alt. BayBeamtVG zum einen der Frage Bedeutung zuzumessen, ob die frühere Tätigkeit für die Wahrnehmung der später im Beamtenverhältnis ausgeübten Aufgaben förderlich war (2.1) und zum anderem ist dem Zweck dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, der darin besteht, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Zeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (2.2).

2.1. Art. 19 Nr. 1 Buchst. b) 1. Alt. BayBeamtVG entspricht § 11 BeamtVG mit redaktionellen Anpassungen (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 466). § 11 BeamtVG geht auf § 85 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und dieser wiederum auf § 52 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (RGBl. I S. 61) zurück. Ursprünglich wohl als eine Privilegierung des mittelbaren Staatsdienstes verstanden (vgl. Fischbach, Reichsbeamtengesetz, 1930, Anm. 1 zu § 52), hat der Bundesgesetzgeber im amtlichen Regierungsentwurf zum BBG [BT-Drs. 1/2846 (damals zu § 112 BBG)] ein anderes Verständnis zugrunde gelegt und sich von der Erwägung leiten lassen, dass die Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Zeiten auf ihrer Förderlichkeit für die Wahrnehmung der Beamtenaufgaben beruht (vgl. BVerwG, U.v. 28.9.1967 - II C 115.64 - ZBR 1968, 54/55).

Der Gesetzeshistorie kann an keine Stelle entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Anrechnungsmöglichkeiten in erster Linie für die Übernahme von Lehrern aus dem Kirchendienst in den staatlichen Schuldienst geschaffen hat bzw. die Regelung darauf abzielt, „dass zwischen bestimmten kirchlichen und staatlichen Verwendungen etwa im Bereich der Seelsorge oder des Religionsunterrichts ein besonders enger Zusammenhang besteht und daher eine versorgungsrechtliche Sonderbehandlung gerechtfertigt ist“. Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich eine entsprechende gesetzgeberische Intention entnehmen. Der Beklagte hat hierfür keine Belegstelle nennen können.

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat mit Ziff. 19.1.1 Satz 1 zur Berücksichtigung von Kirchendienstzeiten eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift erlassen [BayVV-Versorgung vom 20. September 2012 (FMBl S. 394) ]:

„Zeiten nach [Art. 19 Nr. 1 BayBeamtVG] können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den dem Beamten oder der Beamtin zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat.“

Ein „innerer Zusammenhang“ in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn die frühere Tätigkeit für die später im Beamtenverhältnis ausgeübten Aufgaben „förderlich“ war. Nur so verstanden hält sich die Verwaltungsvorschrift mit ihrer Forderung nach einem „inneren Zusammenhang“ zwischen Tätigkeit und den dem Beamten übertragenden Aufgaben im Rahmen des Gesetzeszwecks (BVerwG, U.v. 28.9.1967 - II C 115.64 - ZBR 1968, 54/55 zu § 116 BBG; U.v. 24.6.2008 - 2 C 5/07 - juris Rn. 7; B.v. 17.1.1991 - 2 B 91/90 - juris Rn. 4 letztere jeweils zur vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung des § 11 BeamtVG; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Okt. 2017, § 11 BeamtVG Rn. 29).

Zum Ausfüllen des Begriffs „förderlich“ greift der Senat auf die Rechtsprechung zu § 67 Abs. 2 Satz 4, 1. HS BeamtVG bzw. Art. 22 Satz 4, 2. HS BayBeamtVG zurück. Dort ist die Förderlichkeit jeweils Tatbestandsmerkmal. Es liegt nahe, den unbestimmten Rechtsbegriff der Förderlichkeit innerhalb des Beamtenversorgungsrechts jeweils inhaltsgleich zu verstehen. Eine Tätigkeit ist danach „förderlich“, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris - Rn. 13; U.v. 14.3.2002 - 2 C 4/01 - juris Rn. 13; in diesem Sinne auch HessVGH, U.v. 18.5.1994 - 1 UE 679/91 - juris Rn. 29: funktioneller innerer Zusammenhang, wenn der Beamte gerade aufgrund bestimmter früher erworbener und in beruflicher Praxis betätigter Fähigkeiten die Aufgaben seines Amtes im funktionellen Sinne besser erfüllen kann, als wenn er die Vordienstzeit nicht vorweisen könnte; vgl. auch OVG LSA, U.v. 30.9.1998 - A 3 S 282/96 - juris Rn. 52).

2.2 Der Zweck der Berücksichtigungsvorschrift nach Art. 19 Nr. 1 Buchst. b) 1. Alt. BayBeamtVG besteht darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn.15; U.v. 16.7.2009 - 2 C 43/08 - juris Rn. 20).

Dem Zweck der gesetzlichen Berücksichtigungsvorschrift entspricht eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen. Folgerichtig wird das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten abgelehnt wird, weil der Beamte andernfalls eine höhere Gesamtversorgung aus dem Ruhegehalt und aus einem anderen System der Alterssicherung erhalten würde, als wenn er diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätte. Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber „Nur-Beamten“ bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch auf Versorgung aus öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber „Nur-Beamten“ verhindern, so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG a.F., so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird. Nur in diesem Rahmen - also unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG - kann Raum dafür sein, im Rahmen der Ermessensausübung besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 18).

Allerdings darf die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nicht deshalb ganz oder teilweise abgelehnt werden, weil der Beamte neben dem Ruhegehalt eine Versorgungsleistung erhält, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Daraus folgt auch, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 19).

3. Das Landesamt für Finanzen hat die Kirchendienstzeit der Klägerin ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge leidet hinsichtlich der Beurteilung der Förderlichkeit unter einem Ermessensdefizit (3.1). Ermessensfehlerhaft ist auch die Erwägung, die Förderlichkeit sei zu verneinen, weil weder der Vorbereitungsdienst noch die Probezeit der Klägerin verkürzt worden sind (3.2). Auch der Einwand, die Klägerin habe die für die spätere Beamtentätigkeit erforderlichen Kenntnisse ausschließlich im Vorbereitungsdienst erworben, verfängt nicht (3.3). Der Beklagte hat daher erneut über die Berücksichtigung der Kirchendienstzeit der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden (4.)

3.1 Das Landesamt für Finanzen hat im Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 seine Entscheidung, die Vordienstzeiten der Klägerin nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, in erster Linie damit begründet, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums nach ihren eigenen Angaben sowie dem Dienstleistungszeugnis des ev.-luth. Kirchenamts vom 15. September 1970 überwiegend als so genannte Maschinenbucherin eingesetzt gewesen sei. Sie habe die Kirchsteuer-Soll-Stellung und Zahlungseingänge zu buchen sowie den Tagesabschluss zu erstellen und auszuwerten gehabt. Ein innerer Zusammenhang mit ihrer späteren Tätigkeit im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung sei damit nicht gegeben.

Der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 enthält - sachlich unzureichende - Ermessenserwägungen. Er blendet zum einen aus, dass die Klägerin während ihrer Zeit beim ev.-luth. Kirchensteueramt (1.9.1967 - 30.9.1070) auch in der Veranlagung und im Mahnwesen eingesetzt war, zum anderen werden die Tätigkeiten der Klägerin bei der ev.-luth. Kirchenverwaltung (1.10.1970 - 31.8.1972) nicht berücksichtigt. Die Klägerin hatte bereits in ihrem Widerspruch vom 30. Juli 2013 darauf hingewiesen, dass sie während dieser Zeit im Bereich der Buchhaltung tätig war.

Die Klägerin hat zudem ihre Tätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz v. 21.5.2014; v. 20.7.2014) als auch im Berufungsverfahren (Schriftsatz v. 21.3.2016; Niederschrift vom 17.1.2018 insbesondere auch hinsichtlich ihrer Aufgaben beim ev.-luth. Kirchensteueramt) näher beschrieben, ohne dass der Beklagte weitere Ermessenserwägungen angestellt hätte. Der Beklagte wird bei der neuen Beurteilung der Förderlichkeit der Kirchendienstzeiten unter Beachtung der Ausführungen unter 2.1 sämtliches Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen haben.

3.2 Der Einwand des Beklagten, die Probezeit der Klägerin sei nicht verkürzt worden, weshalb es an der Förderlichkeit fehle, ist eine sachfremde Erwägung (3.2.1). Gleiches gilt für Verkürzung der Probezeit (3.2.2).

3.2.1 Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. September 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Finanzanwärterin ernannt. Nach der seinerzeit maßgeblichen Fassung des § 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten vom 17. Oktober 1962 (GVBl S. 251) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1971 (GVBl S. 96), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1974 (GVBl S. 229), können auf den Vorbereitungsdienst auf Antrag Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, sowie Dienstzeiten als Dienstanfänger, soweit sie zwei Jahre (in der Steuerverwaltung 18 Monate) übersteigen, bis zu einem Jahr angerechnet werden.

Die Voraussetzung „Zeiten, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln“ ist wesentlich strenger, als die reine „Förderlichkeit“ im oben dargestellten Sinn (s. 2.1). Daher kann die Förderlichkeit nicht deshalb verneint werden, weil eine Anrechnung nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist eine Anrechnung nur auf Antrag des Beamten vorzunehmen. Aus der unterlassenen Antragstellung kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.

3.2.2 Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 LBV in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Laufbahnverordnung vom 20. Juni 1978 (GVBl S. 39) kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. Die Bestimmung stellt allein auf Leistungen während der Probezeit ab, verhält sich nicht zur Frage der Förderlichkeit von Tätigkeiten der Vordienstzeit, und ist daher eine sachfremde Ermessenserwägung. Die dahinter stehende Annahme, eine förderliche Vordiensttätigkeit müsse auch stets zu über dem Durchschnitt liegenden Leistungen während der Probezeit führen, ist nicht sachgerecht, da sie an die Förderlichkeit zu große Anforderungen stellt (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.1976 - II C 26.72 - Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 5 zum „funktionellen“ Zusammenhang).

Gleiches gilt für § 34 Abs. 2 LVB 1978. Danach sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Da diese Bestimmung verlangt, dass die Vordiensttätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, wird ein Maßstab angelegt, der wesentlich strenger ist als für die unter 2.1 dargelegte Förderlichkeit, sodass das Ermessen auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt werden kann.

In der Rechtsprechung wird daher auch - konsequent - die Tatsache der Verkürzung der Vorbereitungszeit lediglich bei der Frage der Beurteilung des funktionellen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und der Ernennung zum Beamten auf Probe nach § 10 BeamtVG herangezogen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.3.2012 - 5 LB 198/10 - juris Rn. 68 ff.). Bei der als „Soll-Vorschrift“ konzipierten Norm, die zudem auf eine Kausalität zwischen Vortätigkeit und Ernennung abstellt, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden.

3.3 Der Senat (vgl. B.v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 19) und weitere Oberverwaltungsgerichte (z.B. NdsOVG, U.v. 20.3.2012 a.a.O. juris 56) gehen im Falle des § 10 BeamtVG im Allgemeinen davon aus, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf § 11 BeamtVG bzw. Art. 19 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 1 BayBeamtVG zu übertragen, da sie sich lediglich zur Frage verhält, worauf die Ernennung zum Beamten beruht (Vordiensttätigkeit oder erfolgreicher Abschluss der Vorbereitungsdienstes). Eine Kausalitätsfrage in diesem Sinne stellt sich bei der Beurteilung der Förderlichkeit i.S.d. Art. 19 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 1 BayBeamtVG gerade nicht. Im Übrigen liefe die Bestimmung bei Laufbahnbeamten ansonsten regelmäßig leer.

3.4 Das Praktikum der Klägerin als Finanzschülerin wurde wegen einer insoweit anerkannten Förderlichkeit der Kirchendienstzeit um ein Jahr (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 16.5.1961) verkürzt. Der Beklagte weist - zutreffend - darauf hin, dass das Praktikum nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig ist, da es die geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt (BayVGH, B.v. 26.9.2005 - 3 B 98.2852 - juris). Der weitere Schluss, damit stelle die Tätigkeit der Klägerin im Kirchendienst einen Ersatz für die allgemeine Schulbildung dar und könne deshalb ihrerseits nicht berücksichtigt werden (vgl. den verdeutlichenden Schriftsatz vom 27.10.2014), ist unzutreffend. Nur weil die Tätigkeit im Kirchendienst für die Ausbildung als förderlich erachtet wurde, hat dies nicht zur Folge, dass fünf Jahre im Kirchdienst den Charakter einer nicht zu berücksichtigenden Schulzeit erhalten hätten. Es gibt keinen Rechtssatz, der diese Auffassung trägt.

4. Der Beklagte hat daher erneut über die Berücksichtigung der Kirchendienstzeit der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (s. unter 2.) zu entscheiden. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass allein der Hinweis darauf, die streitige Zeit sei vollumfänglich bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden (vgl. Schriftsatz vom 26.5.2014) nicht den Anforderungen der unter 2.2 dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Der Umstand, dass die Kirchendienstzeit der Klägerin beim Besoldungsdienstalter nicht anerkannt worden ist, dokumentiert in erster Linie die Rechtsauffassung Beklagten, stellt jedoch kein Präjudiz dar. Als „Indiz“ stellt das Besoldungsdienstalter keine sachgerechte Ermessenserwägung dar.

5. Der Senat kann die mit dem ausdrücklich gestellten Antrag begehrte Verpflichtung des Beklagten, die Kirchdienstzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, nicht entsprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Kirchendienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein nur noch dahin ausüben könnte, die Kirchendienstzeit der Klägerin vollumfänglich anzuerkennen. Die Klage hatte aber mit dem in dem Verpflichtungsantrag als Minus enthaltenen Begehren, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), Erfolg.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/11/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 2
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, oder
2.
falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.