Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Mai 2017 - 2 B 16.2432

published on 04/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Mai 2017 - 2 B 16.2432
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Tenor

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 8849/47 der Gemarkung … …, O … Str. 4a. Sie wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage - Haus E - für das westlich benachbarte Grundstück FlNr. 8849/60 der Gemarkung M … 

Das Grundstück der Kläger ist mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte sowie einer Garage an der westlichen Grundstücksgrenze bebaut. Das Wohnhaus der Kläger weist eine Traufhöhe von 5,45 m und eine Firsthöhe von 8,25 m, die Garage mit Flachdach eine Höhe von 2,30 m auf.

1. Mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 wurde die Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes mit zwei nach Westen zurückgesetzten Dachgeschossebenen genehmigt, das den Abschluss einer Blockrandbebauung bildet, die sich mit den Häusern A bis D von der K … Straße über die L … Straße bis in die O … Straße erstreckt. Die Häuser A bis C wurden mit Baugenehmigung vom 26. September 2013 und Haus D mit Baugenehmigung vom 25. September 2013 genehmigt. Das strittige Haus E soll dabei die volle Grundstücksbreite von ca. 8 m ausnutzen, d.h. es soll sowohl westlich als auch östlich grenzständig errichtet werden. Unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger ist eine zunächst dreigeschossige Bebauung mit einer Höhe von 9,31 m vorgesehen. Um ca. 2,70 m in Richtung Westen zurückgesetzt ist die 1. Dachgeschossebene vorgesehen, über der ein abgewalmtes Dach mit der 2. Dachgeschossebene in einem ca. 45o-Winkel nach Westen bis zu einer Gesamthöhe von 14,60 m ansteigt.

Für das Straßengeviert O … Straße/P … Straße/K … Straße/L … Straße setzt ein übergeleiteter Baulinienplan eine Straßenbegrenzungslinie sowie in einem Abstand von 5 m hierzu eine vordere Baulinie fest. Weitergehende bauplanungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht.

Mit Urteil vom 29. September 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben. Das strittige Vorhaben stelle sich im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung sowie eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung gegenüber dem Anwesen der Kläger als unzumutbar und damit rücksichtslos dar. Das grenzständig geplante Vorhaben der Beigeladenen sei schon aufgrund des Rechtsgedankens in § 22 Abs. 3 BauNVO im Hinblick auf das Vorhandensein eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück der Kläger rücksichtslos. Das strittige grenzständig geplante Bauvorhaben stelle sich gegenüber dem Anwesen der Kläger zudem auch deshalb als rücksichtslos dar, weil ihm im Hinblick auf seine Ausmaße und Höhenentwicklung gegenüber dem Anwesen der Kläger eine „erdrückende“ bzw. „einmauernde“ Wirkung zukomme.

2. Zur Begründung ihrer vom Senat am 5. Dezember 2016 zugelassene Berufung macht die Beigeladene geltend, das Verwaltungsgericht München verkenne, dass dem § 22 Abs. 3 BauNVO gerade kein Rechtsgedanke zu entnehmen sei, dass eine geschlossene Bauweise dann unzulässig sei, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, das selbst die Abstandsflächen einhält, vorhanden ist. Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO erfordere, sei vielmehr im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots aufgestellten Kriterien zu erfolgen habe.

Das Vorhaben entfalte auch keine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung komme, dass es sich um ein Wohngebiet mit einer sich aus Einfamilien-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern zusammensetzenden Bebauung handle, sei nicht nachvollziehbar. Richtig sei vielmehr, dass das Geviert ausschließlich aus Mehrfamilienhäusern in der Form des Geschosswohnungsbaus bestehe. Das einzige noch bestehende Doppelhaus sei das klägerische Anwesen. Die Blockrandbebauung ende aktuell auf dem Grundstück FlNr. 8849/59.

Hinzu komme, dass das strittige Gebäude lediglich eine Tiefe von ca. 12 m aufweise. Damit sei gewährleistet, dass umfangreiche Grün- und Freiflächen erhalten blieben. Im konkreten Einzelfall sei daher jedenfalls zu würdigen, dass das Geviert von einer Blockrandbebauung geprägt sei, gleichwohl aber umfangreiche Frei- und Grünflächen erhalten blieben. Das entspreche auch vergleichbaren Gevierten in unmittelbarer Nachbarschaft.

Vorliegend werde das Anwesen der Kläger von drei Seiten belichtet. Das Fenster in der westlichen Außenwand spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Eine ausreichende Belichtung erfolge über die großen nach Süden ausgerichteten Fenster im Erdgeschoss. Eine erdrückende/gefängnishofartige Situation sei zu verneinen. Das Bauvorhaben habe eine Traufhöhe von 9,31 m, das Vorhaben der Kläger eine solche von 6,07 m. Die Höhendifferenz betrage danach lediglich 3,24 m. Das Bauvorhaben sei somit nicht „deutlich höher“ als das Anwesen der Kläger.

Auch der Abstand zwischen dem grenzständigen Gebäude in dem Anwesen der Kläger mit ca. 3,7 m ändere daran nichts. Das Bauvorhaben habe lediglich eine grenzständige Breite von ca. 12 m. Die übrige gemeinsame Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von ca. 38 m bleibe von Bebauung frei. Auch die anderen Grundstücksgrenzen des Anwesens der Kläger seien wegen der Blockrandbebauung frei von Bebauung. Das Gebäude der Kläger sei zudem etwas im Grundstück zurückversetzt, so dass auch aus diesem Grund eine erdrückende Wirkung zu verneinen sei. Unmittelbar in dem Bereich, in dem das streitgegenständliche Vorhaben auf einer Länge von ca. 12 m errichtet werden soll, befinde sich zudem die ca. 6,7 m tiefe Garage der Kläger. Auch aufgrund dieser auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen Grenzbebauung werde die Wirkung des strittigen Vorhabens reduziert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene das strittige Vorhaben gegenüber der zulässigen Blockrandbebauung - um dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung zu tragen - schon deutlich reduziert habe.

Zudem besitze das Anwesen der Kläger eine Tiefe von 13,44 m und sei damit sogar tiefer als das strittige Vorhaben mit einer Tiefe von 12,03 m. Jedenfalls sei das Anwesen der Kläger weiterhin selbständig wahrnehmbar. Dieses sei auch ausreichend belichtet und nur eine geringe Verschlechterung der Belichtungssituation gegeben. Dies werde durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, wonach keine Verschlechterung gegeben sei.

Auch in Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung verletze das Vorhaben keine Rechte der Kläger. Das Erstgericht bestätige sogar, dass der 45o-Winkel eingehalten werde. Allerdings gehe es davon aus, dass die Einhaltung des 45o-Winkels nicht der geeignete Ansatzpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts sei aber gerade in der Rechtsprechung geklärt, dass jedenfalls bei Einhaltung eines 45o-Winkels bei zulässiger geschlossener Bauweise, wie im vorliegenden Fall, eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist.

Die Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die unzutreffenderweise vom Erstgericht zu Lasten der Kläger bestätigte geschlossene Bebauung im hiesigen Geviertbereich sei unzulässig. Das Gebäude E verstoße damit gegen Art. 6 BayBO. Selbiges gelte für das vorgelagerte Gebäude D des Gesamtgebäudekomplexes. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob die Zulassung geschlossener Bebauung in einem tatsächlich durch offene Bauweise geprägten Raum für sich genommen eine Nachbarrechtsverletzung darstellen könne, wenn durch eine sukzessive Bebauungsentwicklung in Form eigentlich unzulässiger geschlossener Bebauung die offene Bauweise untergraben und damit die eigentlich nachbarrechtlich relevante Geltung des Abstandsflächenrechts durch die betroffenen Grundstückseigentümer nicht mehr durchgesetzt werden kann. Das Erstgericht gehe unzutreffend davon aus, dass im unbeplanten Innenbereich ein Drittschutz hinsichtlich der Bauweise weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden könne. Damit werde aber das Abstandsflächenrecht ausgehebelt. Ein Verweisen auf ein bauaufsichtliches Einschreiten bezüglich Art. 6 BayBO sei insoweit nicht ausreichend.

Vielmehr sei der von Festsetzung nach § 22 BauNVO zur offenen Bauweise ausgehende Drittschutz auch auf Grundstücke auszuweiten, die nicht unmittelbar aneinander grenzen. Diese bedeute, dass die Kläger schon das Unterlaufen der offenen Bauweise durch die Häuser A bis D nicht hinzunehmen haben. Fallen diese in geschlossener Form Weg, bleibe die offene Bauweise erhalten, verbunden damit, dass bezüglich des hier strittigen Hauses E offene Bauweise und die Einhaltung der Abstandsflächen gefordert werden könne. Die Schaffung der geschlossenen Bauweise löse letztlich ein Planungsbedürfnis innerhalb des Gevierts aus.

Im Übrigen habe das Erstgericht die Vorschrift des § 22 Abs. 3 BauNVO in zutreffender Weise seinen Rechtsausführungen mit dem Schluss der Rücksichtslosigkeit zugrunde gelegt. Das Erstgericht habe deutlich gemacht, dass aufgrund der hier bestehenden Nahbeziehung und dem durch das klägerische Anwesen eingehaltenen Grenzabstand im Sinn des Rechtsgedankens des § 22 Abs. 3 BauNVO die Einhaltung eines Grenzabstands erforderlich sei, um hier die notwendige Rücksichtnahme hin zum bestandsgeschützten Gebäude der Kläger zu wahren.

Das Verwaltungsgericht habe außerdem zutreffend eine erdrückende und einmauernde Wirkung des strittigen Bauvorhabens angenommen. Die massive Höhenentwicklung des strittigen Baukörpers und dessen Ausmaße im gesamten unmittelbar an der Grundstücksgrenze erzeugten eine einmauernde Wirkung. Über eine Länge von 12 m hinweg überrage das strittige Bauvorhaben das klägerische Anwesen teilweise um 6,35 m, dies bei einem nur noch vorhandenen und damit letztlich verschwindend geringen Abstand der jeweiligen Außenwände von 3,70 m. Die Baugenehmigungen für die Häuser A bis D seien ebenfalls angefochten worden, so dass diese Häuser im Zusammenhang mit der Bewertung der Umgebungsstruktur keine Berücksichtigung finden könnten.

In seiner Gesamtausprägung stelle sich das genehmigte Bauvorhaben als teilweise gut 9 m bzw. teilweise gut 14 m hohe Abschlusswand gegenüber dem klägerischen Anwesen und dem dortigen Gartenbereich dar. Die westlichen Fenster im Haus der Kläger spielten sehr wohl eine maßgebende Rolle für die Beleuchtung des Anwesens. Die großen nach Süden ausgerichteten Fenster im Erdgeschoss reichten nicht aus, um eine Belichtung des Anwesens der Kläger in der notwendigen Form zu bewerkstelligen. Sogar der Gutachter der Klägerseite habe bestätigt, dass es hier zu einer Lichteinbuße von wenigstens 10% im Erdgeschossbereich kommen werde. Die Obergeschosse seien hingegen nur von der Westseite her mit Fenstern mit entsprechender Belichtungsfunktion ausgestattet.

Hinzu kämen die unverträglichen Einflussnahmen auf das Grundstück der Kläger über die durch die Dachterrassen geschaffene Aussichtsplattform. Das strittige Bauvorhaben überrage zudem das maßvolle bestandsgeschützte Gebäude der Kläger in wesentlichen Teilen über 6 m. Hinzu komme eine bloße Distanz der Gebäude von 3,70 m, wobei sogar an die Grenzgarage unmittelbar angeschlossen werde. Das strittige Gebäude erstrecke sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze auch erheblich in den rückwärtigen Grundstücksbereich.

Weiterhin resultiere die Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch daraus, dass die gesunden Wohnverhältnisse im Blick auf das klägerische Anwesen unzumutbar litten, weil aufgrund des Heranrückens des strittigen Baukörpers eine ausreichende Belichtung des Wohngebäudes und des Grundstücksbereichs der Kläger nicht mehr sichergestellt sei. Zutreffend möge sein, dass der 45o-Winkel im Blick auf die westseitigen Fenster des Anwesens der Kläger eingehalten sei. Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass sich die im Erdgeschoss und die im ersten Obergeschoss befindlichen Fenster der östlichen Gebäudewand des strittigen Bauvorhabens nicht unmittelbar gegenüber lägen. Das für die Wohnräume im Dachgeschoss in der Westseite des klägerischen Anwesens befindliche Fenster werde von der östlichen Gebäudewand des strittigen Bauvorhabens überlappt. Außerdem liege der eigentliche Lichteinfallswinkel in den westlichen Bereichen des klägerischen Anwesens deutlich über 45o. Der gesamte Grundstücksbereich zwischen den beiden Anwesen sei daher letztlich durch eine dauerhafte Verschattung geprägt. Durch die Vorlagerung des strittigen Baukörpers komme hinzu, dass der gesamte Südgarten betreffend die südwestliche Sondereinstrahlung einer massiven Verschattung unterliege.

Die Beklagte äußerte sich im Berufungsverfahren dahingehend, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bejaht habe, indem es rechtssatzartig dem § 22 Abs. 3 BauNVO den Gedanken entnehme, dass grundsätzlich auch bei zulässiger geschlossener Bauweise dann ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten sei, wenn ein vorhandenes Gebäude auf dem Nachbargrundstück einen Grenzabstand einhalte. Ein solcher Rechtsgedanke lasse sich aber dem § 22 Abs. 3 BauNVO nicht entnehmen. Zudem habe das Verwaltungsgericht selbst noch im Urteil ausgeführt, dass die Frage, wann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich sei, grundsätzlich eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls sei und sich damit einer allgemein gültigen Aussage entziehe, es aber unterlassen, eine solche Einzelfallprüfung und Abwägung durchzuführen. Darüber hinaus nehme das Erstgericht unzutreffenderweise eine erdrückende Wirkung an. Noch zutreffend komme es zwar zu einer Höhendifferenz der Traufhöhen von 3,86 m bei einem Abstand von 3,70 m zum Nachbargebäude. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung sei es dem Gericht dann aber auf die Gesamtschau angekommen, insbesondere auf einen Vergleich der Gesamthöhe in Verbindung mit der Länge und Lage des Vorhabens. Dabei lege das Gericht allein die geringe Entfernung von 3,70 m zugrunde, was jedoch fehl gehe. Denn wie sich aus der Südansicht des Hauses E ergebe, befinde sich das zurückversetzte Dachgeschoss mit einer Höhe von 11,08 m in einem Abstand von ca. 6,50 m zur Bebauung des klägerischen Nachbargrundstücks (Höhendifferenz zwischen Vorhaben und klägerischer Bebauung Traufe dann 5,48 m) und der First erreiche seine Höhe erst mit einem Abstand von ca. 10 m zur klägerischen Bebauung (Höhendifferenz der beiden Firste dann 6,35 m). Damit bestehe zwar eine Höhendifferenz zwischen Vorhaben und der Bebauung des klägerischen Nachbargrundstücks, es fehle jedoch an der geringen Entfernung von 3,70 m, wie das Verwaltungsgericht durchgängig bei den Höhendifferenzen zugrunde lege.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme eines Augenscheins vom 4. April 2017 und über die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Baugenehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2013 verletzt die Kläger nicht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Ihre Anfechtungsklage ist deshalb unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2014 abzuweisen.

1. Die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 verstößt nicht zulasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass in der näheren Umgebung des Bauvorhabens sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorhanden ist. Hierbei ist maßgeblich auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen in der Umgebung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369; U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322). In dem Geviert K … Straße/L … Straße/O … Straße/P … Straße ist überwiegend geschlossene Bebauung vorhanden. Lediglich in der nächsten Umgebung des klägerischen Anwesens stellt sich die Bebauung noch als offen dar. Ebenso ist auf der südlichen Seite der O … Straße eine offene Bauweise gegeben (vgl. Niederschrift über den Augenschein des Senats vom 4.4.2017, S. 2). Unabhängig davon, ob man mit dem Verwaltungsgericht das ganze Geviert heranzieht oder nur die Bebauung beidseits der O … Straße in den Blick nimmt, ist mithin sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorzufinden. Kommt aber sowohl geschlossene als auch offene Bauweise in der näheren Umgebung des Bauvorhabens gehäuft vor, so sind regelmäßig beide Bauweisen bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008; BayVGH, B.v. 29.4.2003 - 20 B 02.1904 - juris; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.997 - juris). Demnach darf die Beigeladene im vorliegenden Fall nach Planungsrecht ihr Vorhaben an der Grundstücksgrenze zu den Klägern hin errichten.

1.1 Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ergibt sich vorliegend nicht aus § 22 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise, dass das Vorhaben der Beigeladenen einen Grenzabstand zum Grundstück der Kläger wahren muss. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt über das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB hinaus einen Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - BRS 57 Nr. 131; BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 1 CS 09.1847 - juris). Jedenfalls ergibt sich nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Automatismus, dass das grenzständig geplante Vorhaben der Beigeladenen schon aufgrund des Rechtsgedankens in § 22 Abs. 3 BauNVO im Hinblick auf das Vorhandensein eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück der Kläger rücksichtslos ist. Vielmehr ist die Frage, ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO erfordert, aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden, objektiv für ein Abrücken von einer seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen auf der einen und dem Interesse des Bauherrn, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der anderen Seite, zu entscheiden. Der Grenzanbau müsste für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos sein (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 26 m.w.N.; VGH Kassel, B.v. 16.4.2009 - 3 B 273/09 - BRS 74 Nr. 91; OVG Hamburg, B.v. 28.7.2009 - 2 BS 67/09 - NordÖR 2010, 72). Im vorliegenden Fall ist eine solche Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Anwesen der Kläger nicht zu erkennen. Das Bauvorhaben ist in südlicher Richtung etwas vom Wohngebäude der Kläger abgerückt und befindet sich in Höhe deren Grenzgarage. Diese Situation beruht unter anderem darauf, dass das geplante Vorhaben der Beigeladenen auf der straßenseitigen Baulinie errichtet werden soll, während sich die Kläger mit ihrem Wohngebäude nicht an diese Baulinie gehalten haben. Dadurch liegen sich die beiden Wohngebäude nicht völlig gegenüber. Dem nördlichen Gebäudeteil der Kläger wird keine Grenzbebauung der Beigeladenen gegenüberliegen. Auch wird das Grundstück der Kläger im nördlichen und damit überwiegenden Teil seiner Westgrenze nicht von der Bebauung der Beigeladenen tangiert. Hinzu kommt, dass die Beigeladene die erste Dachgeschossebene, die sich jedoch mehr als drittes Obergeschoss gegenüber den Klägern darstellt, um ca. 2,70 m in Richtung Westen zurückgesetzt hat. Darüber steigt das abgewalmte Dach mit der zweiten Dachgeschossebene in einem ca. 45°-Winkel nach Westen bis zu einer Gesamthöhe von 14,60 m an. Damit ist die Beigeladene den Interessen der Kläger erheblich entgegengekommen. Vor diesem zurückgesetzten ersten Dachgeschoss findet sich zwar eine Dachterrasse, die aber durch ein nicht begehbares Hochbeet begrenzt wird. Dadurch wird zugunsten der Nutzung des südlichen Gebäudeteils der Kläger sowie der dort befindlichen Terrasse und des angrenzenden Gartenanteils aus Gründen der Rücksichtnahme ein gewisser Abstand geschaffen. Damit ist der Grenzanbau jedenfalls in dieser Hinsicht gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos.

1.2. Ebenso wenig ist das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB dadurch zulasten der Kläger verletzt, dass das Vorhaben der Beigeladenen eine erdrückende bzw. einmauernde Wirkung hätte. Bereits die vom Erstgericht angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung lassen erkennen, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Auch die angestellten Vergleiche zur Traufhöhe sowie zur Gesamthöhe der beiden sich gegenüberliegenden Gebäude lässt solches nicht befürchten. Vielmehr bleiben trotz des ca. 12 m tiefen Grenzgebäudes der Beigeladenen rund zwei Drittel der westlichen Grundstücksgrenze der Kläger von Bebauung frei. Ebenso sind die nördliche und die südliche Grundstücksgrenze sowie die östliche Grundstücksgrenze, soweit sie nicht von der anderen Doppelhaushälfte eingenommen wird, von Bebauung frei. Nimmt man hinzu, dass das Wohngebäude der Kläger nach Norden versetzt ist, dem Bauvorhaben zunächst die etwa 7 m lange Grenzgarage der Kläger gegenüberliegt und die oberen Geschosse des Bauvorhabens ab einer Höhe von 9,31 m um ca. 2,70 m zurückversetzt werden, kann weder von einer erdrückenden noch gar von einer einmauernden Wirkung die Rede sein.

1.3. Im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Belichtung stellt die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.9290 - juris). Hierzu hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der erforderliche 45°-Winkel für die im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss vorhandenen Wohnräume der Kläger mit entsprechenden notwendigen Fenstern in Richtung zum strittigen Bauvorhaben eingehalten ist. In der mündlichen Verhandlung des Senats konnte dies anhand der von Beigeladenenseite übergebenen Studie zur Tageslichtberechnung nachvollzogen werden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.4.2017, S. 2). Auf Grund der Tatsache, dass das Wohngebäude der Kläger etwas nördlich versetzt zum Bauvorhaben der Beigeladenen besteht, konnte dies ohnehin nur hinsichtlich eines Teils des nach Westen gerichteten Fensters im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger problematisch sein.

Soweit das Erstgericht die Verschattungswirkungen durch das Bauvorhaben für die Kläger als unzumutbar ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dass sich die Lage der Fenster auf der Westseite des klägerischen Wohngebäudes als für das Bauvorhaben der Beigeladenen vorteilhaft erweist, kann dieser jedenfalls nicht angelastet werden. Ebenso wenig ist es entscheidend, dass im Essbereich der Kläger eine Verschlechterung der Belichtungssituation um etwa 10% zu erwarten ist. Wie sich beim Augenschein des Senats gezeigt hat, ist der Essbereich im klägerischen Anwesen schon jetzt nicht hell. Es wird bereits jetzt die Esstischlampe zur Beleuchtung benötigt (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 4.4.2017, S. 3). Auch wird die Belichtung der südlichen Terrasse durch den vorspringenden Balkon am Anwesen der Kläger sowie durch die klägerische Grenzgarage schon etwas beeinträchtigt. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Besonnung für den südlichen Gebäudeteil und den südlichen Gartenanteil der Kläger durch das Bauvorhaben etwas verschlechtern wird. Es ist aber nach Auffassung des Senats nicht so, dass hierdurch unzumutbare Zustände für die Kläger entstünden. Solches ergibt sich auch weder aus der von der Beigeladenen erstinstanzlich vorgelegten Tageslichtberechnung vom 16. Januar 2014, die beim Essbereich von einer Verschlechterung um 9,9% und beim gesamten Wohnraum im Erdgeschoss von einer Verschlechterung um 6,7% ausgeht, noch lässt sich dies der klägerseits erstinstanzlich vorgelegten Verschattungsstudie entnehmen. Im Übrigen lässt sich feststellen, dass sich der nördliche Versatz des klägerischen Wohngebäudes hinsichtlich der Belichtungssituation für die Räume hinter den Fenstern in der Westfassade eher positiv, während er sich für die Besonnung der Südterrasse sowie des südlichen Gartenanteils etwas negativ auswirkt. Die Tatsache, dass sich die Kläger nicht an die straßenseitige Baulinie gehalten haben, zeitigt damit ambivalente Folgen.

2. Die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 verstößt - soweit deren Genehmigungsumfang reicht - ebenso wenig gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften. Sie wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, so dass nur beantragte Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen waren.

2.1. Die Baugenehmigungsbehörde hat gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück der Kläger insoweit erteilt, als die Abstandsflächen der straßenseitigen Fassade des Bauvorhabens auf das klägerische Grundstück fallen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.4.2017, S. 2 sowie die rot schraffierte Einzeichnung in der übergebenen Studie zur Tageslichtberechnung). Die Abweichung sei erteilt worden, weil diese unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und daher gerechtfertigt sei, zumal die Atypik des Grundstücks (Grenzverlauf und Baulinie) die Überschreitung erforderten. Darüber hinaus fielen die Abstandsflächen vom Grundstück der Kläger ebenso auf das Baugrundstück. Die Erteilung dieser Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften durch die Beklagte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist diese davon ausgegangen, dass hier insoweit die erforderliche Atypik darauf beruht, dass zwischen der Baulinie und der Grundstücksgrenze kein rechter Winkel besteht. Die Beigeladene ist jedoch gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gehalten, auf diese Baulinie zu bauen. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen im geringfügigen Ausmaß erscheint im vorliegenden Fall weder sinnvoll noch hinreichend erfolgversprechend. Denn eine vollständige Beseitigung der Abstandsflächenüberschreitung wäre nicht erreichbar. Dagegen würden andere Probleme gegenüber dem Nachbargrundstück der Kläger etwas verstärkt. Die Abweichung konnte auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Kläger erteilt werden. Die Abstandsflächen der straßenseitigen Fassade des Bauvorhabens der Beigeladenen fallen nur geringfügig auf das klägerische Grundstück. Dies geschieht in einem Bereich, der aufgrund der Baulinie von Bebauung freizuhalten ist. Auch die vorhandene Bebauung der Kläger befindet sich nördlich davon. Für die Beigeladene spricht dagegen, dass sie ihr Baugrundstück bis zur festgesetzten Baulinie ausnützen will und das geplante Gebäude in einer Flucht mit den in westlicher Richtung an der O … Straße bereits errichteten Gebäuden gebaut werden soll.

2.2. Zurecht haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Abstandsflächen auf der östlichen Seite des geplanten Bauvorhabens zum Nachbargrundstück der Kläger hin nicht geprüft. Denn insoweit wurde keine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO seitens der Beigeladenen beantragt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris; B.v. 19.12.2016 - 2 CS 16.2137; B.v. 7.2.2017 - 2 CS 16.2098) davon auszugehen, dass insoweit Abstandsflächen anfallen können. Denn die Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, dass eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, ist insoweit nicht anwendbar. Aufgrund des zurückversetzten Wandteils des Bauvorhabens zum Grundstück der Kläger hin, wird das geplante Gebäude der Beigeladenen nicht vollständig an der Grundstücksgrenze errichtet. Zumindest aufgrund der um etwa 2,70 m in Richtung Westen zurückversetzten ersten Dachgeschossebene, die sich gegenüber den Klägern eher als drittes Obergeschoss darstellt, dürften in Richtung Osten Abstandsflächen anfallen. Aufgrund des beschränkten Prüfungsumfangs im Verfahren nach Art. 59 BayBO war diese Frage jedoch nicht Prüfungs- und Genehmigungsgegenstand. Im Übrigen dürfte die Angelegenheit erst dann richtig problematisch werden, wenn eines Tages auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls ein Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dabei gegenüber der Dachterrasse auf der ersten Dachgeschossebene des Gebäudes der Beigeladenen eine Brandwand nach Art. 28 BayBO hochgezogen werden sollte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat Anträge gestellt und das Rechtsmittel eingelegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A
published on 15/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 29/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo
published on 27/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
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Annotations

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.