Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Mai 2017 - M 8 K 16.5131

published on 29/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Mai 2017 - M 8 K 16.5131
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks …straße 74, Fl.Nr. …, Gem. … Die Beigeladene ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks … straße, Fl.Nr. …, Gem. …, sowie des Grundstücks …-Straße 18, Fl.Nr. …, Gem. … … …; diese beiden letztgenannten Grundstücke waren vormals ungeteilt und wurden als Fl.Nr. … bezeichnet. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung einer der Beigeladenen von der Beklagten für das streitgegenständliche Grundstück erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Die drei vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Beklagten vom 27. Oktober 1967. Dieser setzt für das Plangebiet – begrenzt durch die …straße im Norden, die …-Straße im Osten, die … straße im Süden und die …straße im Westen – unter anderem ein reines Wohngebiet, Bauräume, die Geschossflächenzahl und öffentliche Verkehrsflächen fest. Auf dem heutigen streitgegenständlichen Grundstück setzt er in der südwestlichen Ecke eine Tiefgaragenzufahrt und nördlich davon im westlichen Bereich dieses Grundstücks Kfz-Stellplätze fest. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es unter anderem:

„Durch diese Gruppierung [der Bebauung im Plangebiet] und die Unterbringung der Stellplätze größtenteils in drei Tiefgaragen, entstehen große, zusammenhängende Freiflächen, die ohne Unterbrechung durch Einfriedungen in parkähnlicher Weise zur Hebung des Wohnkomforts begrünt werden sollen.“

Der ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks …straße 74 war zugleich Inhaber des am ursprünglichen, ungeteilten Grundstück …-Straße 18 bestehenden Erbbaurechts. Er errichtete sowohl die Bestandsgebäude als auch eine Tiefgarage, die sich im Wesentlichen auf dem heutigen Grundstück …-Straße 18 und nur zu einem Teil (ca. 25% der Grundfläche; abgegriffen aus dem Lageplan) auf dem klägerischen Grundstück …straße 74 befindet (im Folgenden als Bestandstiefgarage bezeichnet). Die Zufahrt zur Bestandstiefgarage befindet sich derzeit westlich und östlich der Grundstücksgrenze des streitgegenständlichen Grundstücks und dem Grundstück …-Straße 18 in deren südlichen Bereich. Nach Erwerb des Eigentums am Grundstück …-Straße 18 erwarb die Beigeladene zugleich das Erbbaurecht an diesem Grundstück.

Das klägerische Grundstück ist mit einem sechsgeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit Bescheid vom 9. Februar 1968 bauaufsichtlich genehmigt wurde. Im Rahmen dieser Baugenehmigung wurde die Realherstellung von 32 Stellplätzen gefordert. Diese Stellplätze wurden in der gemeinsam mit dem benachbarten Gebäude …-Straße 18 genutzten Bestandstiefgarage nachgewiesen.

Das viergeschossige Mehrfamilienhaus auf dem heutigen Grundstück …-Straße 18 wurde ebenfalls mit Bescheid vom 9. Februar 1968 bauaufsichtlich genehmigt. Der Stellplatznachweis wurde zum einen in der Bestandstiefgarage (24 Tiefgaragenstellplätze), zum anderen auf dem heutigen streitgegenständlichen Grundstück …straße in Form von oberirdischen Stellplätzen (27 offene Stellplätze) erbracht.

Lageplan (eingescannt; möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Antrag vom 26. Februar 2013 (Az.: …) beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und Änderung der Tiefgaragenzufahrt der Bestandstiefgarage auf dem westlichen Teil des damaligen Grundstücks mit Fl.Nr. …; das streitgegenständliche Grundstück und das Grundstück …-Straße 18 waren zum damaligen Zeitpunkt noch ungeteilt. Die zur …straße ausgerichtete Gebäudeseite sollte nicht parallel zur westlichen Grundstücksgrenze verlaufen. Unter dem Mehrfamilienhaus sollte eine Tiefgarage errichtet werden, die mit der Bestandstiefgarage verbunden werden sollte und nur über eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt, die anstelle der bestehenden Tiefgaragenzufahrt nördlich des Bestandsgebäudes …-Straße 18 geplant war, von der …-Straße aus erreicht werden konnte. Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 erteilte die Beklagte den beantragten Vorbescheid und stellte unter anderem die Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Situierung der Tiefgaragenzufahrt zur Bestandstiefgarage in Aussicht.

Die Klägerin erhob hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht München. Im Verfahren M 8 K 14.2648 erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2014 wurde der Vorbescheid geändert, eine Klage hiergegen wurde jedoch nicht erhoben.

Mit Antrag vom 20. August 2015 (Az.: …) hat die Beigeladene die Genehmigung zur Verschiebung der Tiefgaragenzufahrt zur Bestandstiefgarage beantragt. Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 wurden der Rückbau der Zufahrt an der …straße und die Errichtung der neuen Zufahrt an der …-Straße genehmigt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 29. Januar 2016 zugestellt, die Klägerin klagte hiergegen jedoch nicht.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Oktober 2016 (Az.: …*) genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen für das Vorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit TG“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die zur …straße ausgerichtete Gebäudeseite soll hiernach parallel zur westlichen Grundstücksgrenze verlaufen. Unter dem Mehrfamilienhaus soll eine eigenständige Tiefgarage errichtet werden, die mit der Bestandstiefgarage nicht verbunden ist und über eine eigene Zufahrt im nördlichen Bereich des Grundstücks von der …straße aus erreicht werden kann.

In den Plänen [Plan 12.07.16 …, Planinhalt: UG / EG / Lageplan (Erdgeschoss) und dem Plan 12.07.16 … …, Planinhalt: Ansichten, Schnitt c-c (Ansicht Süd) ] findet sich – bezogen auf die derzeitige Lage der Zufahrt zur Bestandstiefgarage – der Vermerk „Bereich Rampe[; ] Bestand Rampe wird aufgefüllt[; ] siehe BA zur Verschiebung der Tiefgaragenrampe AZ.: …“.

Die Baugenehmigung enthält Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Überschreitung der festgesetzten Bauräume, wegen Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Errichtung des Bauvorhabens anstatt der festgesetzten Kfz-Stellplätze und wegen Verlegung der festgesetzten Lage der Tiefgaragenzufahrt sowie eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) wegen Überschreitung der max. zulässigen Rampenneigung. Zur Begründung der Befreiungen führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Befreiungen erteilt würden, da die Grundzüge der Bebauungsplanung nicht tangiert seien. Die Befreiungen seien städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Zur Befreiung von der Lage der Tiefgaragenzufahrt ergänzt sie, dass die festgesetzte Lage der Zufahrt dem Bestandsgebäude …-Str. 18 diene. Die Verlegung dieser Zufahrt sei am 26. Januar 2016 positiv verbeschieden worden. Eine Verbindung der beiden Tiefgaragen und somit gemeinsamer Nutzung der Tiefgaragenabfahrt sei nicht möglich. Eine Anordnung im festgesetzten Bereich sei nicht sinnvoll, daher werde die Befreiung zur Verlegung der Tiefgaragen erteilt.

Die Klägerin hat durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. November 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 15. November 2016, Klage gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2016 erheben lassen mit dem Antrag,

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2016 (Az.: …*) aufzuheben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin tragen im Wesentlichen vor:

Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 umfasse auch die Beseitigung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelegenen Zufahrt zur bisherigen gemeinsamen Bestandstiefgarage. Durch diese Beseitigung werde der Klägerin die Möglichkeit genommen, die zumindest in ihrem Miteigentum stehenden Stellplätze innerhalb der gemeinsamen Bestandstiefgarage anzufahren. Die Herleitung des Mieteigentumsanteils begründen die Klägerbevollmächtigten ausführlich. Hieraus folgern sie, dass die Klägerin eigentumsrechtlich berechtigt sei, denjenigen Teil der Stellplätze in der Bestandstiefgarage zu nutzen, der zum Stellplatznachweis aus der Baugenehmigung vom 9. Februar 1968 herangezogen worden sei.

Der Eingriff in das Eigentumsrecht habe nicht nur zivilrechtliche Relevanz, da vielmehr auch in die bauaufsichtlich genehmigte Stellplatzsituation eingegriffen werde. Diese Rechtsverletzung ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen könne. Bei einer bestandskräftigen Baugenehmigung wäre die Durchsetzung dieser Ansprüche erschwert bzw. unmöglich.

Die Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB seien darüber hinaus rechtswidrig. Die Grundzüge der Planung seien berührt, da der maßgebliche Bebauungsplan keinen Bauraum für die streitgegenständlichen Grundstücke festsetze, sondern ausschließlich Stellplatzflächen. Nach der Begründung des Bebauungsplans seien in unmittelbarem Zusammenhang mit den festgesetzten Bauräumen große zusammenhängende Freiflächen sichergestellt worden. Dem stehe das Bauvorhaben diametral gegenüber.

Im Übrigen sei die Bestandskraft der Baugenehmigung vom 26. Januar 2016 und des Vorbescheids ohne Bedeutung.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. April 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

Eine konkrete Zuordnung der Stellplätze in den Baugenehmigungen von 1968 sei nicht erfolgt. Diese sei dem Bauherrn vorbehalten geblieben; eine dingliche Sicherung sei unterblieben.

Der Beklagte meint, dass der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da mit dem bestandskräftigen Vorbescheid vom 19. Mai 2014 bzw. 24. November 2014 die Befreiung für die Verlagerung der Zufahrt der Bestandstiefgarage bereits in Aussicht gestellt worden sei. Mit der Baugenehmigung vom 26. Januar 2016 sei der Rückbau der Zufahrt an der …straße und die Errichtung der neuen Zufahrt an der …-Straße schließlich genehmigt worden.

Eine Verletzung im Eigentumsrecht liege nicht vor. Aus den objektiven Gegebenheiten lasse sich kein Miteigentum der Klägerin an der Bestandstiefgarage begründen. Das Grundstück mit der Fl.Nr. … sei das „Stammgrundstück“ der Bestandstiefgarage, da sie im Wesentlichen unter dem Gebäude …-Str. 18 errichtet worden sei. Auch lasse sich aus dem Umstand, dass die Bestandstiefgarage auch dem Nachweis der Stellplätze der …straße 74 gedient haben sollte, kein Eigentum an diesen Stellplätzen ableiten.

Die erteilte Befreiung für den Baukörper verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Festsetzungen der Bauräume nicht nachbarschützend seien.

Mit Beschluss der Kammer vom 15. November 2016 wurde die Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks und des Grundstücks …-Straße 18 zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene hat ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. April 2017 beantragen lassen,

die Klage abzuweisen.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor:

Die Klägerin sei mit öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Bauvorhaben ausgeschlossen, da der Vorbescheid vom 19. Mai 2014 in der Fassung vom 24. November 2014 bestandskräftig geworden sei. Die Klägerin habe sich auch nicht gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2016 gewehrt.

Der Klägerin gehe es nicht um Nachbarrechte, sondern um ihre Probleme mit dem Stellplatznachweis. Die Beklagte habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass durch Auseinanderfallen von Eigentum an der Fl.Nr. … und der Inhaberschaft am Erbbaurecht Fl.Nr. … – die Fl.Nr. … und … seien rechtlich noch ein Grundstück – dem Grundstück der Klägerin keine Stellplätze zuzurechnen seien.

Es existiere auch keine Nutzung der Tiefgarage durch die Klägerin; lediglich die Mieter des Hauses …straße 74 hätten eigene Mietverträge über Stellplätze mit der Beigeladenen, was aber rechtlich für das Klageverfahren keine Bedeutung habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2017 sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Bestandskraft des Vorbescheids vom 19. Mai 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. November 2014 (1.) und der Baugenehmigung vom 29. Januar 2016 (2.) der Klage gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 nicht entgegen steht. Die Versetzung der Zufahrt zur Bestandstiefgarage ist aber nicht Gegenstand der Klage (3.).

1. Der bestandskräftige Vorbescheid vom 19. Mai 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. November 2014 steht der Klage nicht entgegen. Die in der Sache von einem Dritten gegen eine Baugenehmigung, die einem diesem gegenüber bestandskräftig gewordenen Vorbescheid nachfolgt, erhobene Klage ist nicht unzulässig; die Bindungswirkung des Vorbescheids ist eine Frage der Begründetheit der Klage (BVerwG, U.v. 17.3.1989 – 4 C-14/85 – juris Rn. 15; Decker in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2017, Art. 71 Rn. 98). Selbst wenn dem Vorbescheid Bildungswirkung im Hinblick auf die streitgegenständliche Baugenehmigung zukäme (hierzu sogleich unter II.2.), wäre die Klage der Klägerin somit nicht unzulässig.

2. Die bestandkräftige Baugenehmigung vom 29. Januar 2016 – Eintritt der Bestandskraft durch die unterbliebene Anfechtung dieser Baugenehmigung (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) – steht der Klage nicht entgegen, da das vorliegende Bauvorhaben und das im Bescheid vom 29. Januar 2016 genehmigte Vorhaben nicht übereinstimmen, sodass sich die Bestandskraft nicht auch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung erstrecken kann. Der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit eigener Tiefgarage ist nicht von der Verschiebung der Tiefgaragenzufahrt zur Bestandstiefgarage umfasst.

3. Der Zulässigkeit der Klage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung stehen daher die früheren bauaufsichtlichen Zulassungen nicht entgegen, sodass das streitgegenständliche Vorhaben in zulässiger Weise auf Nachbarrechtsverletzungen hin überprüft werden kann.

Anders als die Klägerin jedoch meint, sind der Abriss und der Neubau – die Versetzung – der Zufahrt zur Bestandstiefgarage nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Dies ergibt sich nicht nur aus der explizit hierfür erteilten Baugenehmigung vom 29. Januar 2016, sondern auch aus den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Baugenehmigung. In den Plänen wird ausdrücklich und mehrfach darauf hingewiesen, dass der Abriss kein Gegenstand der Baugenehmigung ist und dass sich dieser allein nach dem Bauantrag vom 20. August 2015, genehmigt mit Bescheid vom 29. Januar 2016, richtet. Mögliche Rechtsverletzungen der Klägerin durch die Versetzung der Zufahrt zur Bestandstiefgarage können im diesem Verfahren daher nicht berücksichtigt werden.

II.

Die Klage ist aber unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, a.a.O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).

Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im unstreitig durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen sind.

2. Vorab ist festzustellen, dass dem bestandskräftigen Vorbescheid vom 19. Mai 2014 keine Bindungswirkung für die streitgegenständliche Baugenehmigung zukommt, da sich die jeweiligen Bauvorhaben erheblich voneinander unterscheiden.

2.1. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen. Die im Vorbescheidsverfahren gestellten und entschiedenen Fragen können jedoch nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Die dortige Prüfung bezog sich auf ein bestimmtes Vorhaben und die dem Vorbescheidsantrag zu Grunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2017, Art. 71 Rn.103). Die Bindungswirkung kann nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen gar nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen. Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 7 f.).

2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht das streitgegenständliche Vorhaben nicht dem Vorbescheidsvorhaben und weicht mehr als nur geringfügig hiervon ab. Während das Vorbescheidsvorhaben eine mit der Bestandstiefgarage verbundene Tiefgarage vorsieht, liegt beim streitgegenständlichen Vorhaben keine Verbindung mehr vor; es handelt sich vielmehr um eine völlig eigenständige Tiefgarage. In Folge dessen weist das streitgegenständliche Bauvorhaben an der nördlichen Grundstücksgrenze eine eigene Tiefgaragenzufahrt auf, die im Vorbescheidsverfahren fehlt. Auch die geplanten Mehrfamilienhäuser unterscheiden sich deutlich. So soll zum Beispiel das streitgegenständliche Vorhabengebäude parallel zur westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, wohingegen im Vorbescheidsvorhaben eine solche Lage nicht geplant ist. Zudem unterscheiden sich die Kubaturen der geplanten obersten Geschosse (Staffelgeschoss/Dachgeschoss) erheblich.

Aufgrund dessen wird die Genehmigungsfrage in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen.

3. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Einen solchen qualifizierten Bebauungsplan stellt der Bebauungsplan Nr. …, in welchem das streitgegenständliche Grundstück situiert ist, dar, da er ein reines Wohngebiet festsetzt und unter anderem Festsetzungen zu Geschossflächenzahl, Baugrenzen und örtlichen Verkehrsflächen enthält (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 11 BauGB i.V.m. §§ 3, 16 Abs. 2 Nr. 2, 23 Abs. 1, Abs. 3 BaunutzungsverordnungBauNVO).

3.1. Das Vorhaben widerspricht insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, da das geplante Mehrfamilienhaus als Wohngebäude genutzt werden soll, was im reinen Wohngebiet allgemein zulässig ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die Erschließung ist gesichert.

3.2. Soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, hat die Beklagte der Beigeladenen Befreiungen erteilt. Diese verletzen die Klägerin jedoch nicht in ihren eigenen Rechten.

3.2.1. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 a.a.O.; BayVGH, B.v. 26.2.2014 a.a.O.; BayVGH, B. v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 22).

3.2.2. Die Befreiungen wegen Überschreitung der festgesetzten Bauräume, wegen Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Errichtung des Vorhabens anstatt der festgesetzten Kfz-Stellplätze und wegen Verlegung der festgesetzten Lage der Tiefgaragenzufahrt betreffen keine drittschützenden Festsetzungen.

3.2.2.1. Ob eine Festsetzung (zumindest auch) dem Schutz der Nachbarn dienen soll, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 25), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2017, § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Letztlich ausschlaggebend ist eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15 m.w.N.).

3.2.2.2. Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen) haben nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion und vermitteln einen weitergehenden – über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden – Drittschutz daher nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde ausnahmsweise diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 21.11.2008 – 15 CS 08.2683 – juris Rn. 8).

Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die Festsetzung des Bauraums durch Baugrenzen ausnahmsweise Drittschutz vermitteln soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann insbesondere aus der Begründung des Bebauungsplans, die für das Plangebiet von „zusammenhängende[n] Freiflächen, die […] zur Hebung des Wohnkomforts begrünt werden sollen“ ausgeht, nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Denn hierbei handelt es sich um rein städtebauliche Erwägungen; Nachbarinteressen werden nicht erwähnt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch bisher schon mit dem vorhandenen Parkplatz der Boden im Einklang mit dem Bebauungsplan versiegelt ist und gerade keine begrünte Freifläche besteht.

3.2.2.3. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vermitteln ebenfalls nur ausnahmsweise Drittschutz gegenüber Nachbarn, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 – 15 CS 06.1943 – juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – juris Rn. 3).

Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich und vorgetragen, dass die Geschossflächenzahl Drittschutz vermitteln soll.

3.2.2.4. Auch die Festsetzung von Kfz-Stellplätzen und Tiefgaragenzufahrten sind nicht drittschützend (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 2 CS 16.836 – juris Rn. 5; B.v. 13.8.2003 – 15 CS 03.1646 – juris 19). Hierfür ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte und es ist nichts dafür vorgetragen, dass die Festsetzungen Drittschutz vermitteln sollen.

3.2.3. Das Vorhaben verletzt schließlich auch nicht das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.

3.2.3.1. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U .v. 13.3.1981 – 4 C-1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 – 4 C-34/85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B .v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris Rn. 30; B. v. 19.03.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; BayVGH B. v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v).

3.2.3.2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen. Das streitgegenständliche Vorhaben ist der Klägerin zumutbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das klägerische Gebäude mit seinen sechs Geschossen deutlich höher ist als das geplante Gebäude der Beigeladenen. Auch vom Volumen her stellt sich das Vorhabengebäude als deutlich kleiner dar als das Gebäude der Klägerin. Angesichts dessen liegt keine „abriegelnde“ bzw. „erdrückende“ Wirkung vor.

4. Auch die erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Überschreitung der maximal zulässigen Rampenneigung nach § 3 Abs. 1 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Eine Abweichung kann nur zugelassen werden, wenn sie „unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Damit verlangt das Gesetz eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn. Werden die nachbarlichen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt, wird der Nachbar auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Vorschrift, von der die Abweichung zugelassen wird, nicht dem Nachbarschutz dient. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften, wie den Abstandsflächenvorschriften, kann der Nachbar hingegen nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Er ist auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grund, etwa weil sie nicht mit im konkreten Fall zu erwägenden öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist, (objektiv) rechtswidrig ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, wird die Klägerin durch die Abweichung nicht in ihren Rechten verletzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine relevante Nachbarrechtsverletzung durch Änderung der Rampenneigung ergeben könnte.

5. Mit ihrer Argumentation, die zivilrechtliche Eigentumssituation hinsichtlich der Bestandstiefgarage sei für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen.

5.1. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt, Art. 68 Abs. 4 BayBO. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen über das Miteigentum an der Bestandstiefgarage und diesbezüglicher Nutzungsrechte der Klägerin stellt eine Frage des privaten Rechts dar, die ggf. im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 – 1 CS 16.1436 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 19).

5.2. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 (IV C 7.74 – juris) folgt nichts anderes. Es ist allgemein anerkannt, dass zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 –juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 –juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 – 4 C 7.97 –juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung – und so auch bereits das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung – nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung ausnahmsweise dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 67).

Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Ein Notwegerecht hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Zudem könnte ein solches Notwegerecht – wenn überhaupt – ohnehin nur hinsichtlich der Bestandstiefgarage bestehen. Inwieweit das klägerische Eigentumsrecht durch das streitgegenständliche Vorhaben – der Abriss der Zufahrt zur Bestandstiefgarage ist kein Teil hiervon – beeinträchtigt wird, hat die Klägerin nicht vorgetragen; eine solche Rechtsverletzung liegt offenkundig auch nicht vor. Die Bestandstiefgarage und die Tiefgarage des streitgegenständlichen Vorhabens sind nicht miteinander verbunden und voneinander unabhängig nutzbar (vgl. dazu bereits oben I.3.).

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2016 wird aufgehoben. II. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz
published on 01/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre
published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 19/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.