Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2019 - M 29 SN 19.970

published on 15/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2019 - M 29 SN 19.970
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Studentenwohnheims mit sechs Wohneinheiten samt Ladenfläche.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.-str. 47, Fl.Nr. .../10, Gemarkung …, das im Süden an das Grundstück des Beigeladenen, L.-str. 49, Fl.Nr. .../7, Gemarkung … angrenzt. Auf jedem Grundstück befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, das an der gemeinsamen Grenze mit dem jeweils anderen Gebäude aneinander gebaut ist. Die beiden Anwesen sind in die Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege als Baudenkmal als Teil des Ensembles … (Nr. …) eingetragen (Nr. …).

Der Beigeladene stellte bei der Antragsgegnerin am 27. Juli 2017 einen Bauantrag (Plan-Nr. …) zur Genehmigung der Errichtung eines viergeschossigen Studentenwohnheims (9 Wohneinheiten) mit Flachdach, Ladenfläche und Dachterrasse westlich anschließend an das Bestandsgebäude L.-str. 49. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit, dass das geplante viergeschossige Vorhaben sich dem Baudenkmal Bestandsgebäude L.-str. 49 nicht unterordne und daher eine Reduzierung um ein Geschoss vorzunehmen sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig sei, da sich der viergeschossige Anbau samt Dachterrasse in seiner Wirkung dem Denkmal unterzuordnen habe. Auch sei hinsichtlich des Gebäudes K.-straße 1 das Abstandsflächenrecht verletzt. Der Anbau sei daher um ein Geschoss zu reduzieren. Es müsse noch ein Brandschutznachweis vorgelegt werden bzw. ein Prüfsachverständiger beauftragt werden.

Daraufhin legte der Beigeladene der Antragsgegnerin eine geänderte Planung (viergeschossiger Neubau mit Mansardendach) vor. Nach Einschätzung der Unteren Denkmalschutzbehörde würden die Änderungen nicht ausreichen; weitere Umplanungen seien entsprechend der Empfehlungen vom 4. Oktober 2017 erforderlich (vgl. Schreiben vom 10. Januar 2018).

Mit bei der Antragsgegnerin am 6. März 2018 gestellten Änderungsantrag wurde die Genehmigung eines dreigeschossigen Anbaus mit Dachterrasse (Studentenwohnheim mit sechs Wohneinheiten) begehrt (Plan-Nr. …). Mit Stellungnahme vom 4. April 2018 erklärte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege sein Einverständnis mit diesem Vorhaben.

Mit Bescheid vom 28. September 2018 hat die Antragsgegnerin diesen Neubau eines Studentenwohnheims mit sechs Wohneinheiten und Ladenfläche genehmigt unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Standsicherheitsnachweis sowie die evtl. erforderlichen Konstruktionspläne bei der Lokalbaukommission der Antragsgegnerin vorgelegt und durch einen Prüfingenieur geprüft und freigegeben sind. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Brandschutznachweis durch einen von dem Beigeladenen beauftragten Sachverständigen zu erfolgen habe und der Brandschutz nicht Gegenstand der Genehmigung sei. Zudem enthält die Baugenehmigung denkmalschutzrechtliche Auflagen.

Der Antragstellerin wurde eine Ausfertigung dieses Bescheides am 2. Oktober 2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen diesen Bescheid (M 29 K 18.5363).

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 31.10.2018 gegen den Bescheid der … … vom 28.09.2018 (Az. 602-1.111-2018-4776-41), gem. § 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1.Alt. VwGO anzuordnen.

Zugleich wurde ein Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung, mit der die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden solle bis zur Entscheidung im Eilverfahren, gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge, da diese durch eine offene Bebauung geprägt sei und das Vorhaben des Beigeladenen den Doppelhauscharakter der Gebäude L.-str. 47/49 in rücksichtsloser Weise aufgrund zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander angeordneter Baukörper aufhebe. Nähere Umgebung sei vorliegend für die Bauweise die K.-str. 7 und 10 bis zur L.-straße und die rückwärtige Bebauung K.- und H.-straße. Unberücksichtigt bleibe die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der L.-str. 49. Durch den Anbau des Beigeladenen (Länge: 9,89 m, Breite: 11,77m und Höhe: 12,66 m) an sein Bestandsgebäude (Länge: 12,95 m, Breite: 11,77 m, Traufhöhe: 10,99 m, Firsthöhe: 15,15 m) verdopple sich das Volumen der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück L.-str. 49. Der Eindruck eines gänzlich neu angegliederten Hauses werde durch die rückwärtige Errichtung an das Bestandsgebäude verstärkt (im Gegensatz zur Breite des Anbaus). Es liege daher eine quantitative wechselseitige Unverträglichkeit vor, da die Anordnung und Ausgestaltung der Geschosse eine maximale Ausnutzung der überbauten Fläche vorsehe. Auch qualitativ liege eine Unverträglichkeit vor, da das Vorhaben im dritten Geschoss eine ausladende Dachterrasse ohne ausgebautes Dachgeschoss vorsehe und damit keine Entsprechung im Gebäude der Antragstellerin finde. Ebenso verhalte es sich mit der grenzseitig errichteten Wand ohne Fensteröffnungen, die keine Übereinstimmung mit dem Gebäude der Antragstellerin aufweise. Das Vorhaben habe auch erdrückende Wirkung und von der Dachterrasse gewähre es Einblick auch auf Wohneinheiten auf dem Grundstück der Antragstellerin. Der Anbau sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 3 BayDSchG denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die drei die Genehmigungspflichtigkeit regelnden Tatbestände seien auch jeweils drittschützend. Die Antragstellerin sei in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Das streitgegenständliche moderne Vorhaben würde massiv in das prägende Erscheinungsbild des Baudenkmals und des Ensembles … eingreifen. Der Neubau greife kein einziges bestehendes Stilelement auf. Auch sei jedwede Außengestaltung der Dachterrasse und Fassade möglich. Die Denkmalwürdigkeit des Baudenkmals L.-str. 47/49 würde in Frage gestellt werden. Der Neubau verriegle die Sichtachse von der K.-straße auf die Haushälfte der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe kein Ermessen ausgeübt, da der Begriff „Ermessen“ im Bescheid nicht verwendet werde. Jedenfalls liege ein Ermessensdefizit vor. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung nur mit dem streitgegenständlichen Vorhaben auseinandergesetzt, jedoch nicht das Gebäude der Antragstellerin berücksichtigt. Nicht gewürdigt worden sei, wie sich das Vorhaben auf die Denkmalwürdigkeit des Baudenkmals und das Ensemble … auswirke. Die denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmung in Ziffer 4c) des streitgegenständlichen Bescheides sei zu unbestimmt, da das Gestaltungskonzept nicht erkennbar sei. Das Vorhaben halte auch nicht die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein. Es sei eine an die Grundstücksgrenze angrenzende Bebauung genehmigt worden, der die Antragstellerin aber nicht zugestimmt habe (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 1.Hs BayBO). Der Brandschutz sei nach Art. 60 Satz 1 Nr. 1 (sic!) BayBO zu prüfen. Art. 60 Satz 2, Art. 62b Abs. 2 Satz 2 BayBO greife nicht, da der Beigeladene sein Wahlrecht nicht dahingehend ausgeübt habe, dass der Brandschutz durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden solle. Daher hätte die Antragsgegnerin den Brandschutz prüfen müssen. Art. 28 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 BayBO, der drittschützend sei, sei verletzt, da laut Plan nur im 2. Obergeschoss eine Gebäudeabschlusswand vorgesehen sei, dies aber auch für die bestehenden Wände erforderlich sei, die in den Neubau integriert werden sollten. Es seien die Abschlusswände des Gesamtvorhabens in seiner durch Erweiterung geänderten Gestalt als Gegenstand der Baugenehmigung zu begutachten. Seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch das Gericht als offen zu bewerten, überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da vorliegend anderenfalls die historische Substanz des einheitlichen Baudenkmals L.-str. 47/ 49 zerstört werden könnte, welches nicht reparabel sei. Auch werde das Eigentumsrecht der Antragstellerin erheblich durch Baumaßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache beeinträchtigt. Das streitgegenständliche Vorhaben weise auch erhebliche Mängel im Brandschutz auf, die eine erhebliche Gefahr für die Bewohner der beiden Doppelhaushälften darstelle.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2019 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mündlich mit dem Beigeladenen vereinbart worden sei, dass der Brandschutznachweis durch einen durch den Beigeladenen beauftragten Prüfsachverständigen erfolgen solle. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung sei bereits unzulässig, da der Antragsgegnerin keine Baubeginnsanzeige vorliege. Da die Bauweise nicht drittschützend sei, komme es auf den diesbezüglichen Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht an. Im Übrigen füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein, da es sich an der Masse der Gebäude auf den Grundstücken L.-str. 41, 43 und 45 orientiere. Diese nähere Umgebung gebe einen solchen rückwärtigen Anbau her. Zudem seien die bestehenden rückwärtigen Gebäudeteile L.-str. 47 und 46 nicht gleich. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das streitgegenständliche Vorhaben habe bereits keine erdrückende Wirkung, weil es an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem streitgegenständlichen und dem Gebäude der Antragstellerin fehle. Der Anbau sei jedenfalls nicht höher als das Bestandsgebäude. Auch würden die Einblicksmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin nicht erhöht. Bereits jetzt werde der bestehende Anbau als Dachterrasse genutzt. Der gerügte Verstoß gegen Denkmalschutzrecht vermittle schon keinen Drittschutz. Es handle sich um ein Einzeldenkmal. Selbst wenn ein einheitliches Baudenkmal vorliegen würde, wäre dann ein Drittschutz nur in ganz engen Grenzen denkbar. Eine Verschandelung des Gebäudes der Antragstellerin liege ebenso wie eine Schmälerung der Wirkung jedoch nicht vor. Das Vorhaben sei wiederholt denkmalrechtlich abgestimmt worden. Durch die denkmalschutzrechtlichen Auflagen werde sichergestellt, dass der historische Bestand des Anwesens erhalten bleibe. Das Vorhaben könne das Gebäude der Antragstellerin nicht beeinträchtigen, da bereits das Baudenkmal L.-str. 49 durch den Anbau nicht beeinträchtigt werde. Die Wertigkeit beider Baudenkmäler werde sogar erhöht. Im Übrigen sei durch die nunmehr genehmigte Dreigeschossigkeit gewährleistet, dass der Anbau nur eine untergeordnete Rolle einnehme. Die Nebenbestimmung unter Ziffer 4c) der Baugenehmigung sei an den Bauherrn und nicht an den Nachbarn gerichtet. Art. 28 BayBO sei nicht verletzt. Die Baugenehmigung treffe keine Aussage zum Brandschutz. Der Bauherr habe im Genehmigungsverfahren jederzeit sein Wahlrecht ausüben können. Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin würden nicht anfallen, da an die Grenze gebaut werden dürfe, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. März 2019 wurde der Adressat und Bauherr des streitgegenständlichen Bescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 8. März 2019 teilte der Beigeladene dem Gericht mit, dass er mit streitgegenständlichen Baumaßnahmen bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren zuwarte. Der Beigeladene äußerte sich im Übrigen nicht.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2019 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung für erledigt erklärt und ihren Vortrag weiter vertieft und auf die Ausführungen der Antragsgegnerin umfangreich erwidert. Ausgeführt wurde u.a., dass es sich vorliegend um ein einheitliches Einzelbaudenkmal handle und daher nicht nur eine Verschandelung, sondern bereits eine Substanzveränderung zu einer Rechtsverletzung führe. Eine mündliche Vereinbarung zum Nachweis des Brandschutzes sei unzulässig, da dies im Bauantrag, der schriftlich zu stellen sei, erfolgen müsse. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greife nicht ein, da das Vorhaben sich nicht in die nähere Umgebung einfüge.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2019 führte die Antragsgegnerin weiter aus, dass bereits die Bestandsgebäude L.-str. 47 und 49 mangels Gleichwertigkeit keine typischen Doppelhäuser seien. Die nähere Umgebung sei geprägt von offener und halboffener Bauweise. Ein grenzständiger Anbau sei in der Umgebungsbebauung vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens (M 29 K 18.5363).

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Über den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung musste nicht entschieden werden, da der Beigeladene mit Schreiben vom 8. März 2019 erklärt hatte, dass er mit streitgegenständlichen Baumaßnahmen bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren zuwarte. Im Übrigen stand die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens auch deshalb nicht unmittelbar bevor, da der Beigeladene vor Baubeginn noch den in der Baugenehmigung geforderten Standsicherheitsnachweis erbringen muss.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben, da die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von drittschützenden Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17). Ist Letzteres nicht der Fall, so ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen dessen Ausführung zu suchen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 22 m.w.N.).

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben als Studentenwohnheim handelt es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, das im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Art. 60 Satz 1 BayBO zu prüfen war.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO) bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge, welches für das Straßengeviert L. …straße/K.-straße eine vordere Baulinie vorsieht, nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist die Verletzung von Nachbarrechten weder vorgetragen noch ersichtlich. Die genehmigte Nutzung als Studentenwohnheim mit sechs Wohneinheiten ist bauplanungsrechtlich als Wohnnutzung zu qualifizieren (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2004 - 2 ZB 03.2300 - juris Rn. 3). Die Nutzung im maßgeblichen Bereich der L.-str. 41, 43 und 45 als auch in der K. …str. 1, 3, 5 und 7 ist, soweit nach Aktenlage erkennbar, auch durch Wohnnutzung geprägt.

Auch eine Verletzung der Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, welche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3 m.w.N.), werden von Antragstellerseite nicht vorgetragen.

Die Kammer vermag auch entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB zu erkennen.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach der Gesamtsituation zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 - juris Rn. 17). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Zur Beurteilung einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kommt es entscheidend auf eine Gesamtschau des konkreten Einzelfalls an. Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften indiziert zwar regelmäßig, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt. Daraus kann aber nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17 m.w.N.). Eine erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31).

Bei der Bestimmung der näheren Umgebung bezüglich der Bauweise ist maßgeblich auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen in der Umgebung abzustellen (BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes Merkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann. Bei der hier inmitten stehenden Bauweise ist der maßgebliche Bereich grundsätzlich enger zu begrenzen als beim Maß der baulichen Nutzung. Auch wenn eine genaue Bestimmung der näheren Umgebung nach Aktenlage nicht abschließend möglich ist, ist unabhängig davon - die Bebauung östlich der stark befahrenen, vierspurigen L.-straße ist nicht heranzuziehen - nach dem amtlichen Lageplan erkennbar, dass in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorhanden ist (Beispiele geschlossen: K.-str. 3b, K.-str. 7 rückwärtig und L.-str. 43a/ 45 - kein Doppelhaus). Kommt aber sowohl geschlossene als auch offene Bauweise in der näheren Umgebung des Bauvorhabens gehäuft vor, so sind regelmäßig beide Bauweisen bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008; BayVGH, U.v. 4.5.2017 - 2 B 16.2432 - juris Rn. 28 m.w.N.). Demnach darf der Beigeladene vorliegend nach Bauplanungsrecht sein Vorhaben an die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin hin errichten.

Die von Antragstellerseite zitierte Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses durch einen grenzständigen Anbau (stRspr, vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris) ist vorliegend nicht einschlägig, da diese für den unbeplanten Innenbereich bei Bebauung in offener Bauweise entwickelt wurde, jedoch nicht zur Anwendung kommt, wenn sich aufgrund Mischbauweise in der näheren Umgebung (hier: offene und geschlossene Bauweise) der grenzständige Anbau wie vorliegend nach der Bauweise einfügt. Daher kann hier auch offen bleiben, ob es sich bei den bestehenden Gebäuden L.-str. 47 und 49 um ein Doppelhaus in diesem Sinne (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) handelt.

Im vorliegenden Fall ist nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Gebäude der Antragstellerin aufgrund der grenzständigen Situierung des Vorhabens des Beigeladenen nicht zu erkennen. Der vorspringende Versatz des streitgegenständlichen Vorhabens beträgt zum Anwesen der Antragstellerin hin zwar im Erdgeschoss 5,87 m (mit bereits bestehendem Versatz ca. 6,2 m) sowie im 1. und 2. Obergeschoss ca. 3,7 m (aus Plan abgegriffen). Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass das Gebäude der Antragstellerin ebenso wie das Bestandsgebäude als auch der genehmigte Anbau des Beigeladenen zweigeschossig sind und lediglich in der Tiefe ein Versatz besteht, der angesichts der in der näheren Umgebung vorzufindenden dichten Bebauung nicht als unzumutbar erscheint. In der Gesamtbetrachtung kann daher ungeachtet des grenzständigen Versatzes eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden.

Auch hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu erkennen. Die Grundstücke L.-str. 43 und 45 sind in der Tiefe ca. 43 m und ca. 40 m (abgegriffen aus dem amtlichen Lageplan) bebaut. Auch das Gebäude der Antragstellerin ist auf einer Tiefe von ca. 19 m (abgegriffen aus dem amtlichen Lageplan) grenzständig an das streitgegenständliche Grundstück gebaut. Das streitgegenständliche Vorhaben weist nach den Plänen, die Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind, zusammen mit dem Bestandsgebäude auf der Seite zum Grundstück der Antragstellerin eine Bebauungstiefe von 26,09 m auf. Auch ist auf dem Grundstück FlNr. .../2 (L.-str. 41) ein wesentlicher Teil des Grundstücks überbaut, ebenso auf den Grundstücken FlNrn. 363/9 und 363/10 (H. …str. 4 und 6).

Im Übrigen befindet sich bereits auf dem bestehenden, teilweise zu beseitigenden Anbau des Beigeladenen eine Dachterrasse, die Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin ermöglichen, allerdings den Rahmen des Zumutbaren einhalten. Durch die geplante Dachterrasse wird dieses Maß nicht überschritten.

2. Auch greift das streitgegenständliche Vorhaben nicht in nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts ein, auf die sich die Antragstellerin berufen kann und die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren. Die Abstandsflächenvorschriften gehören, da das Vorhaben als Sonderbau zu qualifizieren ist, zum Prüfprogramm nach Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO. Auch sind die Vorschriften des Abstandsflächenrechts grundsätzlich drittschützend, allerdings nur insoweit, dass jede Verkürzung einer Abstandsflächentiefe nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen kann, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36 m.w.N.; B.v. 6.5.2019 - 2 CE 19.515 Rn. 5). Auch ist unabhängig von der Rechtsprechung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.5.1990), der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO für einen profilgleichen Anbau nicht einschlägig hält, da es bereits an einer abstandsflächenrelevanten Außenwand fehlt, vorliegend bei dem mit dem Gebäude L.-str. 47 nicht profilgleichen streitgegenständlichem Anbau der Anwendungsbereich der Abstandsflächenvorschriften eröffnet.

Allerdings sind die die Antragstellerin schützenden Abstandsvorschriften im vorliegenden Fall nicht verletzt. In Betracht kommt lediglich eine Verletzung der Abstandsflächen hinsichtlich des grenzständigen Anbaus zum südlich gelegenen Grundstück der Antragstellerin. Über die geplante bauliche Änderung hinaus ist dabei auch der geschützte Bestand einzubeziehen und das neue Gesamtvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Abstandsflächenvorschriften hin zu überprüfen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dieser Vorrang des Städtebaurechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, sondern auch bezüglich der tatsächlich vorhandenen Bauweise im nicht überplanten Innenbereich (Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 6 Rn. 33 m.w.N.). Ergibt sich durch die tatsächlich vorhandene Bebauung eine grenzständige Bauweise, so richtet sich die zulässige Tiefe und Höhe des grenzständigen Baus im unbeplanten Innenbereich nach den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche; im Einzelfall kommt dem in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme eine entscheidende Bedeutung zu (Dhom/Franz/Rauscher aaO Rn. 51 f.). Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist nicht nur dann anwendbar, wenn sich der tatsächlich vorhandenen Bebauung ein städtebauliches Ordnungssystem entnehmen lässt, sondern auch bei regelloser Bebauung (BayVGH, B.v. 25.1.2008 - 15 ZB 06.3115 - juris Rn. 16; U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - juris Rn. 25). Letzteres ist vorliegend der Fall, da die nähere Umgebung teils historisch gewachsene offene und geschlossene Bauweise aufweist. Wie oben bereits festgestellt ist das Vorhaben insoweit für die Antragstellerin nicht als rücksichtslos zu bewerten. Es ist auch nicht von einer drohenden Unzumutbarkeit der städtebaulichen Verhältnisse auszugehen. Da nach dem Planungsrecht an die Grenze gebaut werden darf und sich die Tiefe und Höhe der grenzständigen Bebauung im Rahmen der tatsächlich vorhandenen Bebauung halten, ist hinsichtlich der südlichen Grenzbebauung - aus der sich einzig eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin ergeben könnte - durch das streitgegenständliche Vorhaben eine Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich. Auf eine wohl unstreitig nicht vorliegende Abstandsflächenübernahmeerklärung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 2. Alt. BayBO durch die Antragstellerin - wie von ihrem Bevollmächtigten vorgetragen - kommt es daher nicht an.

3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung auch keine Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin der Gebäude auf dem Grundstück L.-str. 47, FlNr. 361/10 aus denkmalschutzrechtlicher Sicht. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst im Genehmigungsverfahren eines Sonderbaus die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG. Die Antragstellerin kann sich deshalb grundsätzlich auch auf die Verletzung von dann im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden denkmalschutzrechtlichen Normen berufen, soweit sie drittschützend sind.

Unabhängig vom konkreten denkmalschutzrechtlichen Genehmigungstatbestand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 BayDSchG) ist das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Im vorliegenden Eilverfahren bei nur summarischer Prüfung geht das Gericht hierbei davon aus, dass es sich bei den Gebäuden L.-str. 47 und 49 - wie in der Denkmalliste geführt - um ein einheitliches Baudenkmal handelt, auch wenn der Eintragung in der Liste nur deklaratorische Wirkung zukommt (Spennemann in: Eberl/Martin/ders., BayDSchG, 7. Aufl. 2016, Art. 2 Rn. 4).

Die Baugenehmigung darf nur ergehen, wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG, der strengere Voraussetzungen normiert als Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Diese Regelung knüpft an strengere Voraussetzungen als die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG für den Genehmigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG, weshalb offen bleiben kann, ob vorliegend auch dieser Genehmigungstatbestand eingreift.

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse, ohne dem Einzelnen subjektive (Abwehr-)Rechte einzuräumen. Ein Ausschluss von Abwehrrechten des Eigentümers eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens, von dem nachteilige Wirkungen auf das Denkmal ausgehen, ist allerdings insoweit mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, als das Denkmal hierdurch erheblich beeinträchtigt wird (BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 9 CS 17.195 - juris Rn. 20). Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - juris; B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris). Grundsätzlich umfasst der gebotene denkmalrechtliche Drittschutz den Schutz der Substanz des eigenen Denkmals sowie den „Umgebungsschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 14). Darüber hinaus lässt sich dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (BayVGH, U.v. 24.1.2013 a.a.O. Rn. 22).

Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung ist vorliegend nicht auszumachen. Unabhängig davon, ob die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (Dienstbesprechung vom 4. April 2018) für das Gericht bindend ist oder nicht, ist für die Beurteilung insbesondere auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (BayVGH, B.v. 15.1.2002 - 14 ZB 00.3360 - juris Rn. 2). Der Einschätzung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist inhaltlich nach Lage der Akten in vollem Umfang beizutreten. Mit dem nunmehr genehmigten dreigeschossigen Anbau mit Flachdach ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nach Reduzierung um ein Geschoss einverstanden und sieht den Anbau von untergeordneter Bedeutung für das Bestandsgebäude. Gegen ein Vorliegen der Versagungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG spricht auch die Tatsache, dass die Untere Denkmalschutzbehörde dem genehmigten Neubau ohne Einwände unter den im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten denkmalschutzrechtlichen Auflagen zugestimmt hat (vgl. Stellungnahme vom 4. April 2018). Auch hinsichtlich der „Ausstrahlungswirkung“ des Anbaus ist nach summarischer Prüfung nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Baudenkmal L.-str. 47/49 bereits jetzt auf dem streitgegenständlichen Grundstück einen nicht nur untergeordneten, wenn auch in seinen Ausmaßen deutlich kleineren Anbau samt Blumenkiosk aufweist. Auch führt der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, durch das streitgegenständliche Vorhaben werde der Blick auf das Gebäude L.-str. 47 von der K.-straße aus komplett versperrt, nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Unbenommen wirkt sich der Anbau auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals aus und es wird optisch wahrnehmbar sein, dass es sich um einen Neubau handelt. Allerdings kann daraus keine erhebliche Beeinträchtigung abgeleitet werden. Da dem ursprünglich beantragten Anbau mit vier Geschossen nach der Einschätzung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zum Baudenkmal keine untergeordnete Wirkung mehr zugekommen wäre (vgl. Stellungnahme vom 4. Oktober 2017), hatte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Reduzierung um ein Geschoss empfohlen, dem der Beigeladene durch das nunmehr genehmigte dreigeschossige Gebäude mit Flachdach nachgekommen ist. Im Übrigen ist ein auf das Denkmal abgestimmtes Gestaltungskonzept des Neubaus durch die in Ziffer 4c) der streitgegenständlichen Baugenehmigung festgesetzten Abnahmepflicht durch die Untere Denkmalschutzbehörde hinreichend abgesichert.

4. Auch der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der Brandschutznachweis hätte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Antragsgegnerin geprüft werden müssen, greift nicht durch. Zum einen sind die brandschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verfahrensvorschrift zum Brandschutznachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO, an sich nicht drittschützend, weshalb sich die Antragstellerin auf eine etwaige Nichteinhaltung nicht berufen kann. Zum anderen sieht Art. 60 Satz 2 BayBO i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO vor, dass der Brandschutznachweis bei Sonderbauten durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein muss oder bei Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird. Da der Beigeladene der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren nach Aktenlage keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat und im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise mündlich der Nachweis durch einen Prüfsachverständigen vereinbart wurde, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sie nicht den Brandschutznachweis prüft.

Ebenso geht der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerseite fehl, es liege eine Verletzung von Art. 28 BayBO vor, da nach den genehmigten Plänen lediglich im 2. Obergeschoss eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand vorgesehen sei, die bereits bestehenden, auch in den Neubau integrierten Wände zum Gebäude der Antragstellerin hin aber diese Eigenschaft zu Unrecht nicht aufweisen würden. Zwar sind die im Raum stehenden Vorschriften des Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBO für Brandwände als Gebäudeabschlusswände aufgrund ihres Schutzzwecks, einen Brandübergriff auf Nachbargebäude zu verhindern, zugunsten unmittelbar angrenzender Nachbarn grundsätzlich drittschützend (BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 58 m.w.N.), allerdings sind vorliegend die Wände des Bestandsgebäude des Beigeladenen zum Anwesen der Antragstellerin nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung, somit auch in den Plänen nicht umfassend dargestellt und damit nicht streitgegenständlich im hiesigen Verfahren. Insoweit bleibt der Antragstellerin nur die Möglichkeit, Ansprüche auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen. Der Verweis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2018 (Az. 1 ZB 15.1039) geht in diesem Zusammenhang fehl, da dort festgestellt wurde, dass Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung veränderten Gestalt ist, vorliegend es jedoch um die Frage des Brandschutzes geht.

Auch bezüglich der weiteren Wände des Neubaus des Beigeladenen in den weiteren Geschossen (Keller-, Erd- und 1. Obergeschoss) zur gemeinsamen Grenze mit dem Gebäude der Antragstellerin ist der Brandschutz nicht Gegenstand der Baugenehmigung gewesen (s. Hinweis der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid), da diese nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft wurden (s. Art. 60 Satz 2 BayBO i.V.m. Art. 62b Abs. 2 Satz 2 BayBO), sondern der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen erfolgt. Entsprechend enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Regelung zum Brandschutz bzw. entfaltet sie insoweit keine Feststellungswirkung, so dass die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten im Hinblick auf Brandschutzanforderungen verletzt sein kann.

5. Daher war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 06/05/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert auf 3.750 Euro festgesetzt.
published on 19/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 28/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
published on 04/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst. III.
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.