Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Sept. 2017 - W 4 S 17.963
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Juni 2017 (Az. W 4 K 17.637) gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes Schweinfurt vom 29. Mai 2017 (Az. 40.2-B-0182-2017) wird angeordnet.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
„Die bauplanungsrechtliche Festsetzung des Doppelhauses verlangt ferner, daß die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. Dies hat das Berufungsgericht nicht erkannt. In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf.“
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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans … „A. Straße“, der eine Intensivierung der Bebauung vorsieht.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans und in unmittelbarer Nachbarschaft des Änderungsplangebiets gelegenen Grundstücks Z. Straße … (Flurstücke Nrn. … und …). Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1991 hat das aus Z. Straße, R. Straße, P.-Straße und S. Straße gebildete Karree überplant. Während die Baufenster entlang dieser Straßen mit dem dort vorhandenen Baubestand übereinstimmen, ist im Blockinnenbereich die Errichtung von Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Diese Häuser sind bereits teilweise errichtet, und zwar zweigeschossig mit einem Mansardengeschoss. Auch im Bereich des Grundstücks des Antragstellers und des benachbarten Änderungsplangebiets (Z. Straße …) ist im nördlichen, straßenseitigen Bereich lediglich der vorhandene Baubestand überplant worden. Im rückwärtigen Bereich ist über die ganze Breite des Grundstücks des Antragstellers und über eine Teilfläche des Grundstücks Z. Straße … ein Baufenster mit der Festsetzung „KD II + D“ vorgesehen. Bei dem 1.990 m² großen Änderungsplangebiet handelt es sich um das Gelände einer ehemaligen Gärtnerei.
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Nachdem die Nutzung der Gärtnerei aufgegeben und das Gelände verkauft worden war, entschied sich die Antragsgegnerin für eine Änderung der bisherigen, auf den vorhandenen Gärtnereibetrieb abgestimmten Bauleitplanung. Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss vom 18. Februar 2014 wurde die Planung bereits im März/April 2014 den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach dem städtebaulichen Konzept ist die Schaffung von zwei Wohngebäuden in erster und zweiter Reihe vorgesehen, zwischen denen eine Tiefgarage eingeplant wird. Im straßenseitigen Bereich ist ein 24 m breites und überwiegend 14,50 m tiefes Baufenster vorgesehen. Es grenzt unmittelbar an das 10 m tiefe Wohnhaus des Antragstellers an. Während im rückwärtigen Bereich die Bautiefe mit derjenigen des Wohnhauses des Antragstellers übereinstimmt, ist das Baufenster zur Straße hin um 5 m versetzt; es nimmt insofern die Lage des dort früher stehenden, inzwischen abgerissenen Wohnhauses auf. Nach Westen hin springt die straßenseitige Baugrenze wieder auf die Baufluchtlinie der Nachbargebäude zurück. Als Maß der Nutzung ist in diesem Bereich ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach vorgesehen. Im rückwärtigen Bereich ist das dort bereits bislang vorgesehene Baufenster nach Südwesten verlängert worden; hier ist eine dreigeschossige Bebauung mit Knickspanndach vorgesehen. Dieses Baufenster hat eine Breite von 24,50 m und eine Tiefe von 14,75 m. Daran schließt sich nach Norden hin ein 12 m breites und 10 m tiefes Baufenster für eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdach an.
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Von den Trägern öffentlicher Belange wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord darauf hin, dass die Realisierung der Bauvorhaben wegen ihrer Lage im festgestellten Überschwemmungsgebiet der Mosel eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erfordere. Darüber hinaus erhob lediglich der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung und rügte im Wesentlichen das Ungleichgewicht zwischen der auf seinem Grundstück bestehenden und der auf dem Nachbargrundstück nun geplanten Bebauung. Dies entspreche nicht mehr der ursprünglich vorgesehenen Doppelhausbebauung. Auch sei eine städtebauliche Rechtfertigung für das Hervortreten des neuen Baufensters vor die straßenseitige Bauflucht nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin wies diese Einwendungen in ihrer Abwägung zurück: Durch die Änderungsplanung würden die Grundzüge der bisherigen Planung nicht verändert. Es erfolge lediglich eine Nachverdichtung des Blockinnenbereichs, in dem die für andere Grundstücke vorgesehene Planung auch auf das Grundstück Z. Straße … erstreckt werde. Bei der Planung handele es sich nicht um eine Vermischung von Elementen der angebots- und vorhabenbezogenen Planung. Trotz der Lage im Überschwemmungsgebiet sei die Bebaubarkeit des Grundstücks bei Verwendung geeigneter Abdichtungsmaßnahmen nicht in Frage gestellt. Die Änderungsplanung sehe keine Abweichung hinsichtlich der früheren Festsetzung einer offenen Bauweise vor. Auch bei der Geschossigkeit habe sich keine Veränderung ergeben. Die in der Ursprungsplanung enthaltene Geschossfestsetzung „II + D“ entspreche der jetzt im Änderungsplan vorgesehenen Festsetzung von drei Vollgeschossen. Der Änderungsplan ziele auf eine wechselseitig verträgliche und harmonische Bauweise auch im Hinblick auf die Nachbargrundstücke ab. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Änderungsplan alle bisherigen Festsetzungen zum Bauvolumen und den Dachformen unverändert übernehme. Das Vortreten des Baufensters an der Z. Straße sei aus Gründen einer Rhythmisierung und Gliederung des Straßenzugs sinnvoll.
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Der Bebauungsplan … 1. Änderung „A. Straße“ wurde am 22. Juli 2014 als Satzung beschlossen, am Folgetag ausgefertigt und am 5. August 2014 öffentlich bekanntgemacht.
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Zur Begründung der dagegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan stelle eine unzulässige Vermischung von Angebotsplanung mit Elementen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans dar. Wie man der in der Planbegründung enthaltenen Simulation und der Schnittzeichnung entnehmen könne, sei in die Abwägung lediglich ein genau definiertes Vorhaben eingeflossen. Ferner füge sich die Änderungsplanung nicht stimmig in die Ursprungsplanung ein. Die bisherige Doppelhausbebauung werde aufgegeben. Die Errichtung einer Hausgruppe sei wegen der Grundstückssituation nicht möglich. Die Änderungsplanung mache die bisher vorhandene „harmonische Beziehung“ zwischen den benachbarten Gebäuden unmöglich. Die Abweichung hinsichtlich der bisher festgesetzten zweigeschossigen zu einer nunmehr dreigeschossigen Bebauung sei nicht nachvollziehbar erklärt. Die Festsetzung einer Dachform lasse sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Schließlich fehle eine städtebauliche Rechtfertigung für das Vortreten des Baufensters aus der straßenseitigen Bauflucht, nachdem der dort vorhandene Altbestand nicht mehr existiere. Im rückwärtigen Grundstücksbereich weise das Baufenster im Änderungsplangebiet in Verbindung mit dem sich östlich anschließenden Baufenster eine Breite von 52 m auf, die aber wegen der Beschränkung der Bebauung in offener Bauweise auf 50 m nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden könne. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung desjenigen Bauherrn, der sein Bauvorhaben zuerst realisiere.
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Der Antragsteller beantragt,
- 8
den Bebauungsplan „…, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
- 9
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 10
den Antrag abzulehnen.
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Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die angegriffene Bauleitplanung sei städtebaulich erforderlich. Die Neuplanung sei nach Nutzungsaufgabe der Gärtnerei möglich geworden. Sie erfülle den vorhandenen Bedarf an Wohnbauflächen und schließe die an der Z. Straße westlich des früheren Wohnhauses Nr. … vorhandene Baulücke. Es sei legitim, auch bei einer Angebotsplanung auf Absichten eines privaten Investors einzugehen. Der Abwägung habe die nach den Festsetzungen maximal mögliche Bebauung zugrunde gelegen. Im Änderungsplan sei weiterhin eine offene Bauweise festgesetzt. Die Vergrößerung des Baufensters sei im Sinne der Innenentwicklung städtebaulich sinnvoll. Innerhalb des neuen Baufensters entlang der Z. Straße sei die Errichtung eines Doppelhauses oder – nach vorheriger Teilung der Parzelle – einer Hausgruppe möglich. Ob der Neubau den Anforderungen an ein Doppelhaus genüge, sei deshalb hier ohne Belang. Bei der Geschossigkeit habe sich keine Veränderung ergeben. Das früher festgesetzte Dachgeschoss mit Knickspanndach entspreche der jetzt festgesetzten dreigeschossigen Bebauung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich nicht um eine „ungleichgewichtige“ Bebauung der benachbarten Grundstücke. Die umfangreichere Bebauung im Änderungsplangebiet rühre von der größeren Breite dieses Grundstücks her. Das Vortreten des Baufensters vor die straßenseitige Bauflucht stelle eine städtebaulich sinnvolle Gliederung des Straßenzugs dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen zum Ursprungs- sowie zum Änderungsplan verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
- 14
Insbesondere ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, wer sich auf einen abwägungsbeachtlichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, ZfBR 2011, 566). Hier stehen die Auswirkungen der Änderungsplanung auf das benachbarte Anwesen des Antragstellers im Raum. Die Änderungsplanung zielt auf eine Intensivierung der Bebauung, so dass ein nicht bloß geringfügiges Interesse des Antragstellers an einem schonenden Ausgleich gegenüber seinem Grundstück vorliegt.
- 15
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
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Der Bebauungsplan … 1. Änderung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
- 17
1. In formell-rechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler weder geltend gemacht noch ersichtlich.
- 18
Insbesondere konnte die Änderungsplanung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ergehen, so dass auf eine Umweltprüfung, die Erstellung des Umweltberichts und die Bekanntgabe verfügbarer Arten umweltbezogener Informationen verzichtet werden durfte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auf das Unterbleiben einer Umweltprüfung ist entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Offenlagebekanntmachung hingewiesen worden (vgl. Bl. 32 der Planaufstellungsunterlagen).
- 19
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Änderungs-Bebauungsplan nicht zu beanstanden.
- 20
a) Zunächst ist das Planungserfordernis zu bejahen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen die Gemeinden Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
- 21
Die Änderungsplanung verfolgt mit der Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen in der Innenstadt eine städtebauliche Zielrichtung. Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eines privaten Vorhabenträgers zurückgeht, handelt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherrn (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 – 8 C 10964/05.OVG –, OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52). Es ist legitim, wenn eine städtische Planung auch Wünsche Privater aufnimmt und diese Anstoß für die Planung geben, solange sie zugleich städtebauliche Interessen verfolgt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, BauR 2012, 210). Letzteres ist hier der Fall, weil die Antragsgegnerin mit der Planung die Schaffung von Wohnbauflächen durch Nachverdichtung sowie die Schließung der Baulücke an der Z. Straße anstrebt. Dabei kommt der Antragsgegnerin bei der Frage, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, ein planerischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338).
- 22
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch keine bauplanungsrechtlich unzulässige Vermischung von angebots- und vorhabenbezogener Planung vor.
- 23
Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, weitestgehend frei. Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 55; OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011 – 1 MN 130/10 –, BauR 2011, 805 und juris, Rn. 77; auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 - [„projektbezogener Angebotsbebauungsplan“]). Ein Angebotsbebauungsplan ist im Vergleich zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das flexiblere Planungsinstrument. Er lässt innerhalb des gesetzten Rahmens Änderungswünsche des Vorhabenträgers ohne Weiteres zu und vermeidet, einen allein auf das ursprüngliche Konzept bezogenen Bebauungsplan zuvor nebst dem Durchführungsvertrag ändern zu müssen. Darüber hinaus kann ein (projektbezogener) Angebotsbebauungsplan aufrechterhalten werden, auch wenn das Projekt des ursprünglichen Vorhabenträgers nicht zustande kommt.
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Das Planungserfordernis ist dem angegriffenen Bebauungsplan auch nicht wegen fehlender Vollzugsfähigkeit abzusprechen.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bebauungsplan dann nicht erforderlich ist, wenn der Umsetzung der Planung auf unabsehbare Zeit unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43.09 –, ZfBR 2010, 376).
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Die Umsetzung des Bebauungsplans ist insbesondere nicht wegen der Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet der Mosel ausgeschlossen. Zunächst begründet diese Lage kein Planungsverbot. Denn § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – erfasst nur solche Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße Umplanungen fallen indes nicht hierunter (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 – 4 CN 6.12 –, UPR 2014, 354 [LS]). Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass die für die Verwirklichung der Bauvorhaben im Plangebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG notwendige Erlaubnis erteilt werden wird. Hierfür spricht nicht zuletzt die Stellungnahme der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde im Planaufstellungsverfahren (vgl. Schreiben der SGD Nord vom 4. April 2014, Bl. 44 der Behördenakten). Mit ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung für die Bauvorhaben hat sie zu erkennen gegeben, dass sie die Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht von vorneherein für ausgeschlossen hält.
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b) Schließlich genügt der Bebauungsplan auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung.
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Diese Anforderungen betreffen zum einen das – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete – Gebot zur ordnungsgemäßen Ermittlung und zutreffenden Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), zum anderen die inhaltlichen Vorgaben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BauR 2008, 1268; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 – 8 C 10550/10.OVG –).
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(1) Zunächst weist die Abwägung kein Defizit auf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Rat der Antragsgegnerin in ausreichender Weise mit der durch den Änderungs-Bebauungsplan ermöglichten Bebauung auseinandergesetzt und war sich dabei auch bewusst, dass es sich nur um einen Angebotsbebauungsplan handelt.
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Die durch den Bebauungsplan …, 1. Änderung, ermöglichte Bebauung ist durch abstrakte Festsetzungen, insbesondere zum Maß der Nutzung sowie zur Dachgestaltung, hinreichend bestimmt festgelegt. Die durch diese abstrakten Festsetzungen (maximal) ermöglichte Bebauung war auch Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung. Denn diese Maximalbebauung entspricht der dreidimensionalen Simulation unter Ziffer 5.2 der Begründung des Bebauungsplans sowie dem Schemaschnitt in der Planurkunde. Der Antragsgegnerin kann deshalb nicht vorgehalten werden, sie habe die Abwägung verkürzt und lediglich auf eine bestimmte, die Möglichkeiten des Angebotsbebauungsplans nicht ausschöpfende Bebauung abgestellt (vgl. zu einem solchen Fehler: OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011, a.a.O., juris, Rn. 79).
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Der Rat der Antragsgegnerin war sich aber entgegen der Auffassung des Antragstellers auch bewusst, dass mit dem Bebauungsplan lediglich ein Rahmen (Angebot) gesetzt wird, der nicht ausgeschöpft werden muss und bei dem auch eine von dem visualisierten Projekt abweichende Ausgestaltung zulässig ist. Dies ergibt sich aus der Abwägungstabelle, die Grundlage für die Abwägung und den anschließenden Satzungsbeschluss des Stadtrats war (vgl. die Sitzungsvorlage vom 4. Juni 2014 nebst der Anlage 2, Bl. 64 ff. der Planaufstellungsunterlagen). In der Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers wird ausgeführt, dass es sich „nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ handele (vgl. Ziffer 1.1) und dass die Festsetzung der offenen Bauweise aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen werde, woraus sich die Zulässigkeit „von Einzel-, Doppelhäusern und Hausgruppen“ ergebe (vgl. Ziffer 1.4) und damit „den beteiligten Nachbarn überlassen [bleibe], wie sie die Möglichkeiten, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben, umsetzen“ (vgl. Ziffer 1.9 der Abwägungstabelle).
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(2) Die Antragsgegnerin hat den Ausgleich zwischen den abwägungsbeachtlichen Belangen auch nicht in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.
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Insbesondere erweist sich die Änderungsplanung als hinreichend abgestimmt mit den bauleitplanerischen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans … . Dies gilt auch im Verhältnis zu den bauleitplanerischen Festsetzungen des Grundstücks des Antragstellers.
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Betrachtet man zunächst die Festsetzungen im nördlichen (straßenseitigen) Bereich des Plangebiets, so ergeben sich hieraus keine unzumutbaren Konflikte mit der Nachbarbebauung. Hinsichtlich der Festsetzung von zwei Vollgeschossen stimmt die geänderte Planung mit derjenigen im Ursprungsbebauungsplan … ebenso überein wie bei der Festsetzung der offenen Bauweise. Letztere steht auch nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Festsetzung eines größeren Baufensters im straßenseitigen Bereich des Änderungsbebauungsplans. Zum einen wird durch die Festsetzung von Baugrenzen nur ein äußerer Rahmen gesetzt, der nicht überschritten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), aber nur insofern ausgeschöpft werden darf, als dies unter Berücksichtigung sonstiger Festsetzungen zulässig ist. Aber auch bei einer vollständigen Ausschöpfung des Baufensters entsprechend dem städtebaulichen Konzept ergäbe sich kein unüberbrückbarer Widerspruch zur Festsetzung der offenen Bauweise. Diese Festsetzung umfasst neben der Errichtung von Einzelhäusern auch die Errichtung von Doppelhäusern oder Hausgruppen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Die Besonderheit des Doppelhauses besteht darin, dass hier zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 16; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 13). Die Errichtung eines Doppelhauses verlangt darüber hinaus, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Von einem Doppelhaus kann daher nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet und den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 20 und LS 3). Entsprechendes hat auch für die – jeweils auf eigenen Flurstücken errichteten – Häuser einer Hausgruppe zu gelten (vgl. zum Begriff der Hausgruppe: Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6.3 und 6.4).
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Ein derart wechselseitig verträglicher und abgestimmter Anbau wird hier durch die bauplanerischen Festsetzungen im Verhältnis zu dem Anwesen des Antragstellers ermöglicht. Das Haus des Antragstellers und das auf dem Nachbargrundstück bei vollständiger Ausnutzung des Baufensters entstehende Gebäude würden noch zu wesentlichen Teilen, nämlich auf einer Länge von 10 m, bei einem Versprung auf Seiten des im Plangebiet ermöglichten Gebäudes von lediglich 5 m, aneinandergebaut sein (vgl. zu dem Erfordernis der wesentlichen Überdeckung: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 22).
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Ob darüber hinaus die Annahme eines Doppelhauses verlangt, dass die beiden Doppelhaushälften über den verträglich abgestimmten Anbau hinaus ein Mindestmaß an Übereinstimmung auch hinsichtlich anderer Baugestaltungsmerkmale, insbesondere des Brutto-Raumvolumens, aufweisen (so: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 1276/13 –, juris, Rn. 42 bis 46; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 16), kann hier dahingestellt bleiben. Sollte dies der Fall sein und die straßenseitige Bebauung im Plangebiet entsprechend dem städtebaulichen Konzept sich wegen des im Vergleich zum Gebäude des Antragstellers deutlich größeren Raumvolumens nicht mehr als Doppelhaushälfte darstellen, würde dies keinen unlösbaren Konflikt zwischen der Festsetzung offener Bauweise auf der einen und der überbaubaren Grundstücksfläche auf der anderen Seite begründen. Denn in diesem Fall könnte die vollständige Ausschöpfung des Baufensters durch Errichtung einer Hausgruppe geschehen. Bei Errichtung einer solchen Hausgruppe, bestehend aus dem Anwesen des Antragstellers und etwa zwei im Änderungsplangebiet neu zu errichtenden Gebäuden würde das geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung, auch über den verträglich ausgestalteten Anbau an der jeweils gemeinsamen Grundstücksgrenze hinaus, erfüllt.
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Dass das Baufenster im nördlichen Bereich des Änderungsplangebiets zum Teil aus der straßenseitigen Bauflucht hervortritt, erweist sich ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft. Zunächst unterliegt die Antragsgegnerin keinen zwingenden gesetzlichen Vorgaben zur Festlegung der straßenseitigen Baugrenze. Es erscheint auch nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin aus stadtgestalterischen Gründen einer stärkeren Gliederung und Rhythmisierung des Straßenzugs einen solchen Versprung in der Bebauung vorsieht.
- 38
Schließlich ergeben sich auch aus den Festsetzungen für den rückwärtigen Grundstücksbereich keine unzumutbaren Konflikte mit der auf den Nachbargrundstücken, insbesondere dem Grundstück des Antragstellers, geltenden Bauleitplanung.
- 39
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine widersprüchliche Festsetzung zur Geschossigkeit nicht vor. Aus der Urkunde des Ursprungsplans „…“ ergibt sich, dass mit der Festsetzung „II + D“ ein Gebäude mit 2 Vollgeschossen und einem (ausgebauten) „Dachgeschoss als Vollgeschoss“ zugelassen werden soll, wobei das Dachgeschoss als Knickspanndach auszugestalten ist. Dies entspricht der Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauung im Änderungsplan, der ebenfalls die Errichtung eines Knickspanndaches („KD“) vorsieht.
- 40
Dass das Baufenster im Änderungsplangebiet eine Breite von 24,50 m aufweist und damit zusammen mit dem angrenzenden Baufenster auf den Flurstücken Nrn. …, … und … mit einer Breite von 27,50 m die maximale Länge von Gebäuden in der offenen Bauweise überschreitet, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von Baugrenzen lediglich einen äußeren Rahmen vorgibt, der gerade auch unter Berücksichtigung sonstiger Festsetzungen nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden muss. Wenn der Antragsteller eine ungerechtfertigte Bevorzugung desjenigen Grundstücksnachbarn rügt, der als erster mit der Bebauung für ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe beginnt, erweist sich dies nicht als abwägungsfehlerhaft. Denn zum einen überschreitet das Baufenster die in der offenen Bauweise maximal zulässige Länge von 50 m lediglich um 2 m. Im Übrigen ist die vorgreifliche Wirkung bei Errichtung des ersten Gebäudes eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe wegen der oben beschriebenen Anforderungen an die Übereinstimmung der Gebäude zwangsläufige Folge einer solchen Bauweise und daher abwägungsfehlerfrei zulässig.
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 42
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 43
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
- 44
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Gründe
- 1
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
- 2
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1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
ob Baugrenzen, welche ein über mehrere Grundstücke sich erstreckendes Baufenster festsetzen, mit der Festsetzung der offenen Bauweise kollidieren, wenn das Baufenster die in der offenen Bauweise höchstzulässige Länge der Gebäude überschreitet,
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und konkretisiert diese Frage dahingehend,
-
ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 (Satz 1) BauGB bzw. - zumindest - ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot darin liegt, dass ein im Gebiet der festgesetzten offenen Bauweise aus Baugrenzen gebildetes Baufenster, welches über mehrere Grundstücke reicht, seiner 50 m überschreitenden Länge wegen von demjenigen, der zuletzt baut, nicht ausgeschöpft werden kann, wenn bzw. weil derjenige, der am anderen Ende zuerst gebaut hat, die Baugrenze bereits ausgeschöpft hat, und ferner,
-
ob ein relevanter Abwägungsfehler darin liegt, dass diese reduzierte Ausnutzbarkeit des Baufensters ein Grundstück treffen kann, welches bei Änderung des Teils eines Bebauungsplans bzw. Aufstellung eines den alten Plan teils überdeckenden Bebauungsplanes im nicht geänderten Planbereich liegt, wenn - wie hier - diese Auswirkung bei Aufstellung des neuen Bebauungsplanes nicht bedacht wurde.
- 3
-
Die Beschwerde hat dabei Hausgruppen im Blick, die über Grundstücksgrenzen hinweg errichtet werden sollen. Sie möchte sinngemäß klären lassen, ob ein Bebauungsplan, der bei festgesetzter offener Bauweise mittels Baugrenzen grundstücksübergreifende Bauräume ausweist, die die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in offener Bauweise maximal zulässige Länge von 50 m überschreiten, deshalb abwägungsfehlerhaft oder nicht erforderlich ist, weil der Eigentümer des einen Eckgrundstücks der Hausgruppe den festgesetzten Bauraum nicht mehr voll ausschöpfen kann, wenn der Eigentümer des anderen Eckgrundstücks zuvor bereits an die Baugrenze gebaut hat und damit den Bauraum auf seinem Grundstück voll ausgeschöpft hat (unzulässiges "Windhundrennen"). Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sowohl der Ursprungs- als auch der Änderungsbebauungsplan offene Bauweise festsetzen (UA S. 4, 10). In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), die nicht länger als 50 Meter sein dürfen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Leitbild ist dabei ein Gebäude, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 Rn. 16). Dass nach den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans in der offenen Bauweise nur Hausgruppen zulässig sind, wie die von der Beschwerde aufgeworfene Frage unterstellt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Hieraus folgt, dass es der Bebauungsplan den beteiligten Grundstückseigentümern überlässt, in welcher Weise sie ihr Grundstück unter Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bebauen. Die Errichtung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist dabei nur möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>; Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478 <479>). Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes - nach Maßgabe der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen - ausnutzbar. Daran ändert auch die auf die Grenze zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte (seitliche) Baugrenze nichts. Mit der Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, und zwar ohne (unmittelbare) Beziehung zu den Grundstücksgrenzen; das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist, denn durch die Festsetzung einer Baugrenze wird nur eine äußerste Linie gesetzt; ein Vortreten des Gebäudes ist grundsätzlich (§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO) unzulässig, ein Zurücktreten dagegen erlaubt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 16). Die Maßgeblichkeit eines seitlichen Grenzabstandes wird vielmehr allein durch die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO festgelegt, weil nur diese - wie ausgeführt - den seitlichen Grenzabstand im Blick hat. Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - die offene Bauweise fest, dann folgt hieraus, dass eine solche Festsetzung gegenüber der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze vorrangig ist (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 18); es besteht damit keine Verpflichtung für die Grundstückseigentümer, ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zu bauen. Eine unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände grundstücksbezogene Ausschöpfung der Bauräume bleibt möglich. Das vom Antragsteller befürchtete "Windhundrennen" ist folglich keine zwangsläufige Folge der hier fraglichen Festsetzungen. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
- 4
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2. Die weitere Frage,
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ob bei Änderung eines Teils eines Bebauungsplans bzw. der Aufstellung eines den Teil eines Bebauungsplans betreffenden neuen Bebauungsplans in den Blick genommen und in die Abwägung einbezogen werden muss, dass die ursprüngliche Baugrenzenfestsetzung, die sich nicht anders als durch ein Doppelhaus realisieren ließ, dergestalt geändert wird, dass die von der Änderung nicht betroffene, im alten Plangebiet befindliche Doppelhaushälfte infolge der vom neuen Bebauungsplan getroffenen Festsetzung diesen Charakter verliert und zum Ende einer Hausgruppe wird,
-
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich, soweit entscheidungserheblich, auf der Grundlage bisheriger Senatsrechtsprechung ohne weiteres antworten. Abwägungserheblich sind alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Private Interessen sind für die Abwägung erheblich, sofern sie in planungsrechtlich beachtlicher Weise berührt werden (BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <98>) oder - anders ausgedrückt - in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 m.w.N.). Insofern kann auch das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation (hier Doppelhausbebauung) ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 und vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36/09 - juris Rn. 9). Ob das in der konkreten Planungssituation der Fall ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
- 5
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.
- 2
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Kläger und Beigeladener sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in K.... Diese sind mit einem Doppelwohnhaus mit jeweils zwei Geschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 11,60 m. Die Haushälften stehen mit vier bzw. sechs Metern Abstand zur festgesetzten Baufluchtlinie. Die Haushälfte des Beigeladenen wurde 1954, die des Klägers 1971 errichtet. Die übrige Bebauung der Straße besteht auf der einen Straßenseite - abgesehen von einem freistehenden zweigeschossigen Wohngebäude - aus zwei- oder mehrgeschossigen Häusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen, auf der anderen Straßenseite herrscht eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Doppelhäusern oder Hausgruppen vor. Außer einem Fluchtlinienplan fehlen bauplanerische Festsetzungen.
- 3
-
Der Beigeladene beabsichtigt auf seinem Grundstück die Errichtung eines 15 m hohen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach. Es soll anstelle der bestehenden Haushälfte ohne Einhaltung von Grenzabständen und unter Ausnutzung der Baufluchtlinie errichtet werden. Für das Vorhaben erteilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten den streitgegenständlichen planungsrechtlichen Vorbescheid.
- 4
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Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Vorbescheid erhobene Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den streitgegenständlichen Vorbescheid aufgehoben. Der Vorbescheid sei rechtswidrig, weil das geplante Vorhaben mit § 34 Abs. 1 BauGB unvereinbar sei. Es füge sich nach seiner Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die in offener Bauweise gebaut sei. Das Vorhaben des Beigeladenen beseitige das bestehende Doppelhaus, ohne ein neues Doppelhaus zu schaffen. Die beiden Haushälften würden vielmehr bei Realisierung des Vorhabens den Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper erwecken. Auf diesen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB könne sich der Kläger berufen. Denn mit der Doppelhausbebauung gingen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfe.
- 5
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Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <362 f.>) könne auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen werden. Die maßgeblichen Fälle seien über das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB zu lösen. Danach sei die Klage abzuweisen. Auf den Kläger sei umso weniger Rücksicht zu nehmen, als dieser sein Grundstück baulich nicht vollständig ausnutze.
- 6
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Die Beklagte schließt sich dem Standpunkt des Beigeladenen an.
- 7
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der streitgegenständliche Vorbescheid ist rechtswidrig (1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 9
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
- 10
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a) Das Vorhaben des Beigeladenen ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48). Das Oberverwaltungsgericht hat als nähere Umgebung die beiden Seiten der R...straße in den Blick genommen (UA S. 9), die Beteiligten haben hiergegen Einwände nicht erhoben.
- 11
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b) In dieser Umgebung befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bebauung mit Doppelhäusern, Hausgruppen und wenigen Einzelhäusern, die das Oberverwaltungsgericht als offene Bauweise bezeichnet.
- 12
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Mit diesen Bezeichnungen greift das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf Begriffe der Baunutzungsverordnung zurück. Denn deren Vorschriften können im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 4 B 4.11 - BRS 78 Nr. 102 Rn. 4; Urteile vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278> = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 S. 9 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30). Sie enthalten definitorische Grundsätze, was etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (Beschlüsse vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - juris Rn. 3 und vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 S. 6). Aus diesem Grund konnte das Oberverwaltungsgericht auch auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgreifen, als es die Eigenart der Umgebungsbebauung, die bestehende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen und das streitgegenständliche Vorhaben gewürdigt hat.
- 13
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Im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist ein Doppelhaus eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - a.a.O. S. 357 ff. = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 3 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - BVerwG 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 Rn. 5). Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478, juris Rn. 9), also auch für den unbeplanten Innenbereich.
- 14
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Die knappen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Umgebungsbebauung bieten keinen Anlass für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Feststellung von Doppelhäusern in der näheren Umgebung einen hiervon abweichenden Begriff des Doppelhauses zugrunde gelegt. Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei dem gegenwärtigen Gebäude des Klägers und des Beigeladenen "auch" um ein Doppelhaus (UA S. 9). Diese Formulierung setzt einen einheitlichen Begriffsinhalt voraus. Damit steht fest, dass sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nur solche einseitig grenzständigen Haushälften befinden, die das begrifflich geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen und deshalb Doppelhäuser im Sinne des Senatsurteils vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) sind. Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffene Feststellung bindet den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO), insbesondere ist sie nicht zweifelsfrei aktenwidrig (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 70).
- 15
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c) Damit prägen solche Gebäude die nähere Umgebung, die bei bauplanerischer Festsetzung einer offenen Bauweise zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Dennoch bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift richtet sich an die planende Gemeinde (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <154> = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 S. 97). Anders als § 34 Abs. 2 BauGB für die Art der baulichen Nutzung verweist § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach der Bauweise selbst dann nicht auf den Maßstab der Baunutzungsverordnung, wenn die nähere Umgebung der dort definierten offenen oder geschlossenen Bauweise entspricht. Den rechtlichen Maßstab bestimmt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügen muss.
- 16
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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beseitigt das Vorhaben des Beigeladenen das bestehende Doppelhaus, führt aber nicht zur Entstehung eines neuen Doppelhauses. Es stützt sich für diese Würdigung auf quantitative Abweichungen, die zwei zusätzlichen Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss, die unterschiedliche Höhe der Gebäudehälften und die Erweiterung im viergeschossigen Bereich sowie die zusätzliche Erweiterung im zweigeschossigen Bereich. Hinzu träten qualitative Gesichtspunkte, insbesondere die unterschiedlichen Dachformen (Satteldach auf der einen, Flachdach auf der anderen Seite). Diese Würdigung verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar mahnt das Urteil vom 24. Februar 2000, den Begriff des Doppelhauses nicht bauordnungsrechtlich zu überladen. In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (BVerwGE 110, 355 <361> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 6). Dennoch hängt die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - a.a.O. Rn. 12). Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen entstände der Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper, wahrt diesen bundesrechtlichen Maßstab.
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d) Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich damit in den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein. Denn seine Verwirklichung führt nicht zu einem Doppelhaus, sondern zu einer einseitig grenzständigen Bebauung, für die es in der Umgebung an Vorbildern fehlt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 23). Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).
- 18
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2. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht angenommen, dass dieser Rechtsverstoß Rechte des Klägers verletzt. Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2013, § 22 BauNVO Rn. 50; Upmeier, Mampel, BRS-Info 4/2012, S. 19; Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Aufl. 2013, § 22 BauNVO Rn. 16; Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht, Band 11, 2012, S. 175 f.).
- 19
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a) Ein Drittschutz kann weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden. Die Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt hier vielmehr die planerische Festsetzung (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 362 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 7), an der es im unbeplanten Bereich fehlt.
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b) Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Drittschutz folgt vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme.
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Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189 S. 59; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 114 S. 64). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76
). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 52). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 99). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56).
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Dies ist hier der Fall: Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 4). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Dass die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, führt auf keinen Unterschied. Denn im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben sich die Beschränkungen der Baufreiheit regelmäßig aus der Umgebungsbebauung und nicht aus einer planerischen Konzeption.
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Sachgesetzlichkeiten (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) fordern keine unterschiedliche Behandlung. Dass der Zulässigkeitsmaßstab bei § 34 Abs. 1 BauGB stets weniger scharf ist, lässt sich nicht sagen. Allerdings ist einzuräumen, dass den Nachbarn größere Hinnahmepflichten treffen, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet (vgl. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166). So liegt es hier nicht, weil die Umgebungsbebauung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen vergleichsweise engen Rahmen setzt. Anders als bei Festsetzungen nach den §§ 16 ff. BauNVO und § 23 BauNVO (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 13) hängt es im Übrigen auch im beplanten Gebiet nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Nachbarn von Doppelhäusern dem Schutz des Nachbarn dienen. Schließlich kann für die "Doppelhaus"-Fälle eine so einheitliche Interessenlage angenommen werden, dass es jedenfalls grundsätzlich einer Betrachtung der konkreten Situation nicht bedarf. Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Namentlich reicht der Hinweis des Beigeladenen nicht aus, dass die bestehenden Haushälften die Bebauungsmöglichkeiten derzeit nicht vollständig ausnutzen. Dies betrifft das Maß der baulichen Nutzung, berührt aber das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erfüllende Erfordernis eines Einfügens nach der Bauweise nicht.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Dezember 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 23. November 2015 insoweit angeordnet, als diese die Errichtung des Erd-, Ober- und Dachgeschosses von Haus 1 zum Gegenstand hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller die Hälfte einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die Antragsgegnerin ein Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und die Beigeladene ebenfalls ein Viertel sowie die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens Z. Straße …, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Es weist entlang der Straße eine Breite von 11 m und eine Tiefe von 10,20 m auf und besteht aus drei Wohnungen. Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 17 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage. Im Einzelnen handelt es sich um ein an das Haus des Antragstellers angebautes zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten („Haus 1“) mit einer Breite von 24,53 m und einer Tiefe von 13,85 m im Bereich des Grenzanbaus, ferner um ein rückwärtiges freistehendes dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten sowie einem zweigeschossigen Vorbau mit 2 Wohneinheiten („Haus 2“) und schließlich um ein einheitliches Keller- und Tiefgaragengeschoss unter den beiden Häusern mit einer Breite von 24,53 m und einer Tiefe von maximal 57,30 m. Grundlage für die Baugenehmigung ist der Bebauungsplan „BN 49/1 1. Änderung“ vom 27. Juli 2014. Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers hat der Senat durch Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 C 10974/14.OVG –, juris, abgelehnt.
- 2
Nach Ansicht des Antragstellers ist die angegriffene Baugenehmigung deshalb rechtswidrig, weil sie gegen die Festsetzung im Bebauungsplan über die offene Bauweise verstößt. Haus 1 stelle wegen seiner Disproportionalität zu seinem Anwesen weder eine Doppelhaushälfte dar, noch handele es sich mangels selbstständig benutzbarer Einzelhäuser um eine Hausgruppe. Der ursprünglich geltend gemachte Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht durch Haus 2 habe sich inzwischen aufgrund der Nachtragsbaugenehmigung vom 23. November 2015 erledigt.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die angegriffene Baugenehmigung hinreichend sicher auszuschließen sei. Zwar sei die Festsetzung im Bebauungsplan über die „offene Bauweise“ drittschützend. Auch handele es sich bei Haus 1 wegen des Vorhandenseins von nur einem Eingang und einem Treppenhaus nicht um den Teil einer Hausgruppe. Jedoch könne das Gebäude bei der gebotenen Gesamtwürdigung als Teil eines Doppelhauses angesehen werden. Auf das im rückwärtigen Bereich des Grundstücks genehmigte - derzeit bereits im Bau befindliche - Haus 2 komme es für den vorliegenden Nachbarrechtsstreit nicht an.
II.
- 4
Die Beschwerde, mit der das Suspensivinteresse auch im Anschluss an die Nachtragsbaugenehmigung für das gesamte Bauvorhaben aufrechterhalten wird, hat in dem tenorierten Umfang - teilweise - Erfolg.
- 5
Hinsichtlich der genehmigten oberirdischen Teile von Haus 1 überwiegt bei der nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Denn insofern spricht nach summarischer Prüfung viel für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung und die hieraus folgende Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers. Dies lässt sich hingegen für die unterirdisch errichtete Tiefgarage sowie für das im rückwärtigen Bereich genehmigte freistehende Haus nicht annehmen. Im Rahmen der nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung hat es nach Auffassung des Senats daher insofern bei der gesetzlich in § 212a BauGB angeordneten aufschiebenden Wirkung zu bleiben.
- 6
1. Die genehmigte Errichtung von Haus 1 erweist sich aller Voraussicht nach als objektiv rechtswidrig.
- 7
Haus 1 dürfte mit der im Bebauungsplan „BN 49/1 1. Änderung“ getroffenen Festsetzung zur „offenen Bauweise“ nicht vereinbar sein. Diese Festsetzung ergibt sich aus den „Zeichnerischen Festsetzungen“ des Änderungsplans unter Ziff. I. Nr. 3 und der Nutzungsschablone unter Nr. 8. Sie ergänzt damit die für das Nachbargrundstück des Antragstellers bereits nach dem Ursprungsbebauungsplan BN 49/1 bestehende Festsetzung der offenen Bauweise.
- 8
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden die Gebäude in der offenen Bauweise mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Festsetzung der offenen Bauweise betrifft ausschließlich die Stellung der Gebäude in Bezug auf Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 17; Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Nr. 1), hier also die Grenze zwischen den Grundstücken des Antragstellers und der Beigeladenen. Bei der Zulassung von Doppelhäusern und Hausgruppen handelt es sich um eine vom Verordnungsgeber zugelassene Modifikationen der offenen Bauweise. Denn es wird gerade ein Anbau an einer bzw. beiden seitlichen Grundstücksgrenzen ermöglicht, was man deshalb für hinnehmbar hält, weil die Hausform insgesamt wegen ihrer maximalen Länge von 50 m (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) und den seitlichen Grenzabständen immer noch an der gewollten aufgelockerten Bebauung teilhat (vgl. BVerwG, ebenda; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL 2015, § 22 Rn. 26).
- 9
a) Bei Haus 1 handelt es sich aller Voraussicht nach nicht um den Teil eines zusammen mit dem Anwesen des Antragstellers gebildeten Doppelhauses.
- 10
Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Das Erfordernis der baulichen Einheit ist nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., Leitsätze 1 und 2). Ob die beiden „Haushälften“ wechselseitig verträglich und abgestimmt aneinandergebaut werden, beurteilt sich nach quantitativen und qualitativen Merkmalen. In welchem Umfang die beiden Haushälften zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen; verlangt ist vielmehr eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 20 und 22; zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, BauR 2015, 1309 und juris, Rn. 15 ff.). Quantitative Kriterien sind neben der Bautiefe, der Geschossigkeit und der Gebäudehöhe auch das oberirdische Brutto-Raumvolumen. In qualitativer Hinsicht müssen die beiden Haushälften zwar nicht deckungsgleich oder spiegelbildlich sein, jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen, so dass das Doppelhaus als ein Gebäude erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 18, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 18 f.).
- 11
Hinsichtlich der quantitativen Elemente teilt der Senat zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Haus 1 bezüglich der Bautiefe (aneinandergebauter Teil von 10,20 m bei straßenseitigem Versprung von 3,65 m), der im Wesentlichen gleichen Gebäudehöhe sowie der gleichen Geschosszahl wechselseitig verträglich und abgestimmt ist. Dies kann indes nach Auffassung des Senats nicht mehr angenommen werden hinsichtlich der straßenseitigen Breite, die bei Haus 1 mit 24,50 m mehr als das Doppelte der Breite des Anwesens des Antragstellers (11 m) beträgt. Damit zusammenhängend weist auch das oberirdische Brutto-Raumvolumen von Haus 1 mit 3.217 m³ (vgl. Bl. 31 der Bauakten) mehr als das Vierfache des Raumvolumens des Anwesens des Antragstellers auf (766 m³ nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die von dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertretene Grenzziehung einer Abweichung von maximal der Hälfte der jeweiligen quantitativen Einzelmerkmale zugunsten einer Einzelfallabwägung zurückgewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 15 ff.). Jedoch führt der Umstand einer mehr als doppelt so breiten Straßenfront und eines mehr als viermal so großen oberirdischen Brutto-Raumvolumens zu einer so deutlichen Disproportionalität der beiden Haushälften, dass nach Auffassung des Senats von einer baulichen Einheit nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. zur Disproportionalität bei der Erhöhung des Firstes von 11,60 m auf 15 m: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290 und juris, Rn. 16 f.).
- 12
Auch qualitative Aspekte rechtfertigen es nicht, trotz der deutlichen quantitativen Abweichungen von einer Gebäudeeinheit zu sprechen (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 21). Vielmehr bestätigen die straßenseitige „Ansicht Nordwest (Z. Straße)“ (Bl. 49 der Behördenakte) sowie die Visualisierung auf Bl. 79 der Bauakte den dominierenden Eindruck des Bauvorhabens der Beigeladenen, was die Annahme eines wechselseitig abgestimmten Doppelhauses verbietet. Im Übrigen haben auch die Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt, dass es sich bei Haus 1 nicht um eine Doppelhaushälfte, sondern – aufgrund der Fassadengestaltung und -gliederung - vielmehr um zwei Gebäude handelt, die zusammen mit dem Anwesen des Antragstellers eine Hausgruppe bilden (vgl. Schriftsatz vom 27. November 2015, S. 5, Bl. 138 der Gerichtsakte).
- 13
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat der Senat die Abgewogenheit des Neubauvorhabens mit dem vorhandenen Bestand auf dem Grundstück des Antragstellers in dem Normenkontrollurteil vom 6. Mai 2015 – 8 C 10974/14.OVG –, juris, auch nicht bestätigt. Zur Überprüfung stand nicht die auf das Vorhaben der Beigeladenen zugeschnittene Festsetzung einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO. Vielmehr war im Änderungsplan die bereits im Ursprungsplan BN 49/1 festgesetzte offene Bauweise übernommen worden. Im Rahmen der Abwägungskontrolle hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der offenen Bauweise nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Festsetzung eines größeren Baufensters im straßenseitigen Bereich des Änderungsbebauungsplans stehe. Selbst bei vollständiger Ausschöpfung des Baufensters ergäbe sich kein unüberbrückbarer Widerspruch zur Festsetzung der offenen Bauweise. Die im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugelassene Bautiefe erlaube durchaus einen mit dem Anwesen des Antragstellers wechselseitig verträglichen Anbau. Sollte sich der Anbau wegen seines im Vergleich zum Gebäude des Antragstellers deutlich größeren Raumvolumens nicht mehr als Doppelhaushälfte darstellen, würde dies keinen unlösbaren Konflikt zur Festsetzung der offenen Bauweise begründen. Denn in diesem Fall könnte die vollständige Ausschöpfung des Baufensters durch Errichtung einer Hausgruppe geschehen, und zwar bestehend aus dem Anwesen des Antragstellers und etwa zwei – jeweils auf eigenen Flurstücken errichteten – Häusern im Änderungsplangebiet (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Mai 2015, S. 11 f.).
- 14
b) Haus 1 stellt sich aller Voraussicht nach auch nicht als Teil einer in der offenen Bauweise ebenfalls zulässigen Hausgruppe dar.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht eine Hausgruppe aus mindestens drei auf (ebenso vielen) benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (vgl. Blechschmidt, a.a.O., § 22 Rn. 29; Urteil des Senats vom 6. Mai 2014 – 8 C 10974/14.OVG –, S. 11 d.U.). Hinsichtlich der Anforderungen an die Einheitlichkeit dieser Hausform, das heißt an das Zusammenfügen der Einzelhäuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise, gelten dieselben Maßstäbe wie in der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 –, ZfBR 2015, 702 und juris, Rn. 6; Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, BauR 2015, 1309 und juris, Rn. 19).
- 16
Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene zwar durch die Gliederung des Baukörpers von Haus 1 versucht, den Eindruck eigenständiger Gebäude zu erwecken. Indes fehlt es an den für die Annahme von Einzelhäusern notwendigen eigenen Eingängen und Treppenhäusern (vgl. Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6.1). Nach der bisherigen Planung verfügt Haus 1 hingegen nur über einen Eingang und ein einheitliches Treppenhaus, von dem im Erd- und Obergeschoss jeweils drei Wohnungen erschlossen werden.
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Ob der Zugang baulich-konstruktiv derart verändert werden kann, dass selbständige Häuser entstehen, die den Anforderungen an wechselseitig verträgliche und abgestimmte Einzelhäuser genügen, wie die Beigeladene vorträgt, kann dahingestellt bleiben. Denn Gegenstand der hier vorzunehmenden Beurteilung ist allein das genehmigte Vorhaben. Ebenso kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Festsetzung der offenen Bauweise vorliegen, wie die Antragsgegnerin angedeutet hat. Denn für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage kommt es allein auf die Genehmigungslage an. Eine eventuell bestehende Befreiungslage ist deshalb in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 1 B 11356/09 -, S. 4 d.U.).
- 18
2. Der vorstehend festgestellte Verstoß der Baugenehmigung gegen die Festsetzung über die „offene Bauweise“ verletzt den Antragsteller auch in seinen Rechten.
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a) Denn die Festsetzung ist nachbarschützend, was sich aus dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses ergibt: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten – Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen; dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber einen Willen zur drittschützenden Wirkung dieser Festsetzung ausdrücklich zu erkennen gegeben hat. Die nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung zur Bauweise ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Doppelhaus-Festsetzung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 27; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, a.a.O., juris, Rn. 19 f, auch zum Nachbarrechtsschutz im unbeplanten Innenbereich auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots). Da die Grundsätze der Doppelhaus-Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit von Hausgruppen entsprechend anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 75.14 –, ZfBR 2015, 702 und juris, Rn. 6), finden die zu Doppelhaus-Festsetzungen entwickelten Grundsätze zum Drittschutz auch insofern entsprechende Anwendung (vgl. Blechschmidt, a.a.O., § 22 Rn. 50).
- 20
Der Grundstücksnachbar kann demnach verlangen, dass ein Anbau an die gemeinsame Grundstücksgrenze unter Beachtung der hierfür geltenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgt. Er kann also insbesondere verlangen, dass die angebaute Doppelhaushälfte bzw. das angebaute Gebäude der Hausgruppe nicht nur hinsichtlich der unmittelbar grenzständigen Gebäudeteile verträglich ist, sondern auch im Übrigen den Anforderungen an die notwendige Einheit der Hausform genügt. So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – (BauR 2015, 1309) trotz Verträglichkeit des Grenzanbaus in quantitativer Hinsicht das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob die unterschiedliche Dachausrichtung des Anbaus den Anforderungen an eine Doppelhausbebauung genügt. Diese Zurückverweisung war nur deshalb geboten, weil für den Erfolg der zugrundeliegenden Nachbarklage auch die Einheitlichkeit in qualitativer Hinsicht erheblich war (vgl. zur erneuten Beurteilung: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 – 7 A 1276/13 –, juris, Rn. 42 f.).
- 21
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die subjektive Rechtsmacht des Antragstellers im vorliegenden Fall also nicht bloß auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots beschränkt. Vielmehr kann der Antragsteller sich darauf berufen, dass das genehmigte Haus 1 wegen seiner Disproportionalität zum Anwesen des Antragstellers keine Doppelhaushälfte darstellt und es sich bei dem angebauten Gebäudeteil mangels selbstständigem Eingang und Treppenhaus auch nicht um ein Element einer – im Bebauungsplan ebenfalls zugelassenen – Hausgruppe handelt.
- 22
b) Hinsichtlich der im Übrigen genehmigten Gebäudeteile ist hingegen eine Rechtsverletzung des Antragstellers im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich, so dass der Umfang des gewährten Eilrechtsschutzes entsprechend einzuschränken war.
- 23
Das Fehlen einer Rechtsverletzung betrifft zunächst einmal die unterirdisch verwirklichte Tiefgarage, die abstandsflächenrechtlich unerheblich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2006 – 8 A 10233/06.OVG –), weshalb es insofern auf eine - durch die festgesetzte offene Bauweise - bauplanungsrechtlich zugelassene Grenzbebauung nicht ankommt. Sie betrifft aber auch das genehmigte Haus 2, für das in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 23. November 2015 eine Verletzung des Abstandsflächenrechts weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist.
- 24
Ob und in welchem Umfang die Beigeladene von dem vollziehbaren Teil der Baugenehmigung Gebrauch macht, obliegt ihrer Verantwortung. Dies gilt insbesondere für die Errichtung der Tiefgarage im straßenseitigen Bereich und deren Vereinbarkeit mit eventuell notwendigen Änderungen der Genehmigung von Haus 1.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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ob Baugrenzen, welche ein über mehrere Grundstücke sich erstreckendes Baufenster festsetzen, mit der Festsetzung der offenen Bauweise kollidieren, wenn das Baufenster die in der offenen Bauweise höchstzulässige Länge der Gebäude überschreitet,
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und konkretisiert diese Frage dahingehend,
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ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 (Satz 1) BauGB bzw. - zumindest - ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot darin liegt, dass ein im Gebiet der festgesetzten offenen Bauweise aus Baugrenzen gebildetes Baufenster, welches über mehrere Grundstücke reicht, seiner 50 m überschreitenden Länge wegen von demjenigen, der zuletzt baut, nicht ausgeschöpft werden kann, wenn bzw. weil derjenige, der am anderen Ende zuerst gebaut hat, die Baugrenze bereits ausgeschöpft hat, und ferner,
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ob ein relevanter Abwägungsfehler darin liegt, dass diese reduzierte Ausnutzbarkeit des Baufensters ein Grundstück treffen kann, welches bei Änderung des Teils eines Bebauungsplans bzw. Aufstellung eines den alten Plan teils überdeckenden Bebauungsplanes im nicht geänderten Planbereich liegt, wenn - wie hier - diese Auswirkung bei Aufstellung des neuen Bebauungsplanes nicht bedacht wurde.
- 3
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Die Beschwerde hat dabei Hausgruppen im Blick, die über Grundstücksgrenzen hinweg errichtet werden sollen. Sie möchte sinngemäß klären lassen, ob ein Bebauungsplan, der bei festgesetzter offener Bauweise mittels Baugrenzen grundstücksübergreifende Bauräume ausweist, die die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in offener Bauweise maximal zulässige Länge von 50 m überschreiten, deshalb abwägungsfehlerhaft oder nicht erforderlich ist, weil der Eigentümer des einen Eckgrundstücks der Hausgruppe den festgesetzten Bauraum nicht mehr voll ausschöpfen kann, wenn der Eigentümer des anderen Eckgrundstücks zuvor bereits an die Baugrenze gebaut hat und damit den Bauraum auf seinem Grundstück voll ausgeschöpft hat (unzulässiges "Windhundrennen"). Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sowohl der Ursprungs- als auch der Änderungsbebauungsplan offene Bauweise festsetzen (UA S. 4, 10). In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), die nicht länger als 50 Meter sein dürfen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Leitbild ist dabei ein Gebäude, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 Rn. 16). Dass nach den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans in der offenen Bauweise nur Hausgruppen zulässig sind, wie die von der Beschwerde aufgeworfene Frage unterstellt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Hieraus folgt, dass es der Bebauungsplan den beteiligten Grundstückseigentümern überlässt, in welcher Weise sie ihr Grundstück unter Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bebauen. Die Errichtung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist dabei nur möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>; Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478 <479>). Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes - nach Maßgabe der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen - ausnutzbar. Daran ändert auch die auf die Grenze zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte (seitliche) Baugrenze nichts. Mit der Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, und zwar ohne (unmittelbare) Beziehung zu den Grundstücksgrenzen; das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist, denn durch die Festsetzung einer Baugrenze wird nur eine äußerste Linie gesetzt; ein Vortreten des Gebäudes ist grundsätzlich (§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO) unzulässig, ein Zurücktreten dagegen erlaubt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 16). Die Maßgeblichkeit eines seitlichen Grenzabstandes wird vielmehr allein durch die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO festgelegt, weil nur diese - wie ausgeführt - den seitlichen Grenzabstand im Blick hat. Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - die offene Bauweise fest, dann folgt hieraus, dass eine solche Festsetzung gegenüber der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze vorrangig ist (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 18); es besteht damit keine Verpflichtung für die Grundstückseigentümer, ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zu bauen. Eine unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände grundstücksbezogene Ausschöpfung der Bauräume bleibt möglich. Das vom Antragsteller befürchtete "Windhundrennen" ist folglich keine zwangsläufige Folge der hier fraglichen Festsetzungen. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
- 4
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2. Die weitere Frage,
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ob bei Änderung eines Teils eines Bebauungsplans bzw. der Aufstellung eines den Teil eines Bebauungsplans betreffenden neuen Bebauungsplans in den Blick genommen und in die Abwägung einbezogen werden muss, dass die ursprüngliche Baugrenzenfestsetzung, die sich nicht anders als durch ein Doppelhaus realisieren ließ, dergestalt geändert wird, dass die von der Änderung nicht betroffene, im alten Plangebiet befindliche Doppelhaushälfte infolge der vom neuen Bebauungsplan getroffenen Festsetzung diesen Charakter verliert und zum Ende einer Hausgruppe wird,
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rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich, soweit entscheidungserheblich, auf der Grundlage bisheriger Senatsrechtsprechung ohne weiteres antworten. Abwägungserheblich sind alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Private Interessen sind für die Abwägung erheblich, sofern sie in planungsrechtlich beachtlicher Weise berührt werden (BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <98>) oder - anders ausgedrückt - in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 m.w.N.). Insofern kann auch das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation (hier Doppelhausbebauung) ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 und vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36/09 - juris Rn. 9). Ob das in der konkreten Planungssituation der Fall ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Tenor
I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Tenor
I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.