Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Sept. 2017 - W 4 S 17.963

published on 08/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Sept. 2017 - W 4 S 17.963
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 29. Mai 2017, mit welchem den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen erteilt wurde.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus nebst Garage bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...5 der Gemarkung S... Die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...6.

Für das in Rede stehende Gebiet setzt der Bebauungsplan „Am Breiten Rain“ der Gemeinde S... aus dem Jahre 1975 in der Fassung der 8. Änderung aus dem Jahre 1992 ein allgemeines Wohngebiet fest. Festgesetzt sind zudem eine offene Bauweise sowie die ausschließliche Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern. Für die Grundstücke Fl.Nr. ...5 und ...6 setzt der Bebauungsplan weiterhin ein durchgehendes, zum Teil versetzt liegendes Baufenster fest. Außerdem ist für die Grundstücksgrenze zwischen beiden Grundstücken mittels eines Pfeiles und erläuternder textlicher Festsetzung in Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes festgesetzt, dass „die Gebäude mit einer Brandmauer an oder einer gemeinsamen Brandmauer auf der Grenze errichtet werden [müssen].“

1. Im März 2002 stellte der Antragsteller für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...5 einen Bauantrag. Dieses sollte nicht an der südlichen Grenze zum Grundstück Fl.Nr. ...6 errichtet werden, sondern mit einem Grenzabstand von 3,40 m. Die südliche Außenwand sollte mehrere Fenster aufweisen. In der Begründung des Bauantrages wurde hierzu ausgeführt, dass „in Abweichung des Vorschlages im Bebauungsplan ein Grenzabstand mit 3,40 m gewählt [wurde], wodurch aufgrund der baulichen Vorgaben durch Bestand und der günstigen Lichtverhältnisse [...] deshalb die Baugrenzen geringfügig überschritten [wurden]“. Entsprechend wurde beantragt, „diese Festlegungen zu befreien“. Mit Bescheid vom 23. April 2002 wurde dem Antragsteller die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Nichteinhaltung der Baugrenzen und der Baulinie erteilt.

2. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 erteilte das Landratsamt Schweinfurt den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...6. Genehmigt wurde dabei die Errichtung des Wohngebäudes direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers hin. Die Stellplätze sollen im südlichen Grundstücksbereich liegen. Im Zuge der Genehmigungserteilung wurde von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nichteinhaltung der Baugrenzen und der Mindestgrundstücksgröße befreit.

3. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 ließ der Antragsteller Klage erheben und beantragen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Das Klageverfahren wird beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen W 4 K 17.637 geführt.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2017 ließ der Antragsteller beantragen,

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Juni 2017 (Az. W 4 K 17.637) gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes Schweinfurt vom 29. Mai 2017 (Az. 40.2-B-0182-2017) wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 29. Mai 2017 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in eigenen Rechten. Das Vorhaben der Beigeladenen weise verschiedene Verstöße gegen materielles nachbarschützendes Recht auf. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung müsse daher dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei.

Vorangestellt wurde zunächst, dass sich der Antragsteller vor Einreichung des Bauantrages für die Errichtung seines eigenen Wohnhauses mit dem Voreigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...6 als Rechtsvorgänger der Beigeladenen abgestimmt habe. Dieser habe der Bebauung in der seinerseits beantragten und so auch genehmigten Form im Rahmen der damaligen Nachbarbeteiligung mündlich zugestimmt. Für den Fall einer eigenen Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ...6 habe der Antragsteller dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen privatschriftlich zugesagt, einer seinerseits von dessen nördlicher Grundstücksgrenze abgerückten Bebauung mit einem Wohnhaus zuzustimmen, wobei stattdessen die zu errichtende Garage an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers situiert werden solle, sodass zwischen beiden Wohnhäusern ein ausreichender Abstand bestehen würde. Weiterer Regelungsbedarf sei seinerseits nicht gesehen worden, da von verschiedener Seite bestätigt worden sei, dass dann, wenn ein Gebäude von der Grenze abgerückt errichtet werde, auch auf dem Nachbargrundstück die erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten seien. Eine dingliche Absicherung dieser Vereinbarung durch Eintragung im Grundbuch sei jedoch nicht erfolgt. Die Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen im Widerspruch zu der mit ihrem Rechtsvorgänger getroffenen Vereinbarung führe dazu, dass nun im Abstand von 3,40 m zur südlichen Außenwand des Antragstellers mit hierin sich befindlichen Fenstern eine massive Brandwand errichtet werden würde, die insbesondere die Belichtung und Besonnung erheblich einschränken würde.

Das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche der Festsetzung der offenen Bauweise im Bebauungsplan, da es tatsächlich in geschlossener Bauweise errichtet werden solle. Eine Befreiung sei diesbezüglich nicht erteilt worden und wäre auch nicht rechtmäßig. Zwar seien im Bebauungsplan explizit auch Doppelhäuser mit zwei an der Grundstücksgrenze aneinander gebauten Haushälften für zulässig erklärt worden. Eine Doppelhaushälfte könne jedoch dann, wenn der Bebauungsplan – wie hier – auch weitere Hausformen, insbesondere das Einzelhaus, zulasse, nur dann errichtet werden, wenn sichergestellt sei, dass ein Anbau an der seitlichen Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück erfolge. Da es in Bayern keine Baulast gebe, komme die Errichtung einer isolierten Doppelhaushälfte ohne Zustimmung des Nachbarn nicht in Betracht. Erforderlich sei darüber hinaus die Bereitschaft des Nachbarn, sein eigenes Wohnhaus ebenfalls an der Grundstücksgrenze zu errichten, was vorliegend aber ausgeschlossen sei, da das Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers bereits zulässigerweise und genehmigt mit entsprechendem Grenzabstand errichtet worden sei. Die Festsetzung im Bebauungsplan, wonach auf der Grundstücksgrenze „die Gebäude mit einer Brandmauer an oder einer gemeinsamen Brandmauer auf der Grenze errichtet werden“ müssten, habe nicht die zwingende Errichtung von Doppelhäusern zum Inhalt. Diese Festsetzung sehe noch nicht einmal zwingend eine Grenzbebauung – jedenfalls bezogen auf Hauptgebäude – vor, sondern beinhalte lediglich Vorgaben zum Brandschutz. Jedenfalls sei die Festsetzung unbestimmt und damit unwirksam. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan unter Berücksichtigung des baulichen Bestands in der unmittelbaren Nachbarschaft funktionslos geworden, da die festgesetzten Baugrenzen nahezu durchgehend nicht eingehalten worden seien.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend eine wirksame Festsetzung über die zwingende Errichtung von Doppelhäusern bestehe, könne das streitgegenständliche Vorhaben nicht zulässig an der Grundstücksgrenze errichtet werden, weil die Errichtung eines Doppelhauses gerade nicht möglich sei und das Vorhaben der Beigeladenen kein Doppelhaus sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VG München müsse nämlich hierfür gefordert werden, dass einerseits ein einheitlicher Gesamtbaukörper durch die Bebauung auf beiden Nachbargrundstücken entstehe und dass andererseits das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden werde. Ein einseitiger Grenzbau sei in offener Bauweise unzulässig. Da seinerseits das Wohnhaus des Antragstellers unter Zustimmung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen abgerückt von der gemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigt und errichtet worden sei, sei eine Bindung sowohl der Grundeigentümer als auch der Genehmigungsbehörde eingetreten, sodass auch auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Grenzbebauung nun nicht mehr zugelassen werden könne, sondern nur noch ein Einzelhaus mit entsprechendem Grenzabstand. Jedenfalls könne ein Doppelhaus auf beiden Grundstücken infolge der zulässigerweise abgerückten Bebauung durch den Antragsteller nicht mehr realisiert werden. Der hierin liegende Verstoß gegen die Festsetzung einer offenen Bauweise begründe eine Rechtsverletzung des Antragstellers, da diese Festsetzung drittschützend sei.

Darüber hinaus verstoße das streitgegenständliche Bauvorhaben auch gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Auch wenn vorliegend seitens der Genehmigungsbehörde die Einhaltung des Abstandsflächenrechts nicht zu prüfen gewesen sei, so sei doch festzustellen, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO liege aufgrund der Festsetzung einer offenen Bauweise nicht vor. Soweit die Errichtung von Doppelhäusern zulässig ist, sei dies nur unter wechselseitigem Verzicht auf die Abstandsflächen möglich, was vorliegend aber nicht gegeben sei. Grundlage der Bauleitplanung der Gemeinde sei die Bayerische Bauordnung 1969 gewesen, die in ihrem Art. 6 Abs. 8 Satz 2 regelte, dass dann, wenn in geschlossener Bauweise auf einem Nachbargrundstück eine Abstandsfläche angrenze, gestattet oder verlangt werden könne, dass auch das zu beurteilende Vorhaben eine Abstandsfläche einhalte. Dieser Rechtsgedanke müsse erst recht für die hier festgesetzte offene Bauweise bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot gelten. Dies hätte zur Folge, dass im Falle des Abrückens der Bebauung von der Grenze auf einem Grundstück auch auf dem Nachbargrundstück die Einhaltung von Abstandsflächen verlangt werden könne. Jedenfalls sei das Bauvorhaben der Beigeladenen rücksichtslos unter den Aspekten Belichtung und Belüftung und entfalte eine erdrückende Wirkung. Die Beigeladenen müssten sich an der zwischen ihrem Rechtsvorgänger und dem Antragsteller getroffenen Vereinbarung bezüglich eines wechselseitigen Abrückens der Bebauung von der gemeinsamen Grundstücksgrenze festhalten lassen. Der Antragsteller habe sich auf diese verlassen und hätte andernfalls vom Erwerb und der Bebauung seines Grundstücks Abstand genommen. Eine erhebliche Erschwerung der Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen für den Fall einer Einhaltung der Abstandsflächen sei demgegenüber nicht ersichtlich. Ihnen sei sowohl eine andere Anordnung der Stellplätze als auch eine Änderung der Kubatur des Baukörpers möglich und zuzumuten, welche zur Einhaltung der Abstandsflächen zum Antragsteller hin führe.

Selbst wenn vorliegend gleichwohl von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden müsse, so müsse trotzdem die Interessenabwägung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen. Die vorläufige Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen würde nicht nur zu einer Verminderung der Wohnqualität des Antragstellers, sondern auch zu einer baulichen Verfestigung eines faktisch rechtswidrigen Zustandes führen. Es sei nicht davon auszugehen, dass selbst im Falle der Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung in der Hauptsache das Bauvorhaben tatsächlich wieder beseitigt oder auf dem Grundstück verrückt werde. Die vorgezogene Durchführung der Baumaßnahmen führe daher zu einem unzumutbaren Eingriff bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

4. Das Landratsamt Schweinfurt beantragte mit Schriftsatz vom 5. September 2017 für den Antragsgegner:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 4. September 2017 verwiesen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der angegriffene Baugenehmigungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zur Versagung der Baugenehmigung geführt hätten, liege nicht vor.

Die Planung des Vorhabens der Beigeladenen entspreche weitestgehend den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Breiten Rain“ der Gemeinde S... Lediglich die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 450 m² werde nicht eingehalten und die festgesetzte Baugrenze um ca. 2 m Richtung Westen zur Straße ... ... und um ca. 0,50 m Richtung Süden überschritten. Die hierfür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hätten unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens antragsgemäß erteilt werden können. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor.

Im Übrigen halte das Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, insbesondere verstoße es nicht gegen die festgesetzte offene Bauweise. Die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen sei mit seitlichem Grenzabstand Richtung Süden geplant, weshalb es gerade nicht – wie vom Antragsteller vorgetragen – in geschlossener, sondern vielmehr in offener Bauweise vorgesehen sei. Durch die Festsetzung in Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes sei für die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen eine Grenzbebauung an der nördlichen Grundstücksgrenze zwingend festgesetzt. Diese stelle gemäß Anlage 1 Nr. 3.3 der PlanZV die Konkretisierung der abweichenden Bauweise dar. Sie enthalte nicht nur die Festsetzung „Brandmauer“, sondern explizit auch die zwingende Grenzbebauung und sorge damit für die Bestimmtheit der Festsetzung der offenen Bauweise. Ausgeschlossen sei, dass sich diese Festsetzung einer zwingenden Grenzbebauung nicht auf Hauptgebäude, sondern auf Garagen beziehe, da im Bebauungsplan in Ziffer 2.7 sowie durch mittels Baugrenzen und Baulinien vorgesehene Baufelder Garagenstandorte zwingend festgesetzt seien. Dem Bauherrn stehe demnach gerade nicht frei, zu wählen, ob er unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ein freistehendes Einzelhaus errichte oder in Abstimmung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks eine an der Grenz stehende Doppelhaushälfte. Er könne darüber hinaus auch nicht gezwungen werden, eine Befreiung von der festgesetzten Grenzbebauung und eine damit verbundene weitere Überschreitung der südlichen Baugrenze auf seine Kosten zu beantragen.

Der Bebauungsplan „Am Breiten Rain“ sei rechtsverbindlich und weder ganz noch in Teilen durch die tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden. Dieser enthalte an ca. 50 mit einem Pfeil gekennzeichneten Grundstücksgrenzen die Festsetzung der zwingenden Grenzbebauung gemäß der Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes. Davon lägen 46 dieser Pfeile innerhalb der Bereiche, für die Hausgruppen festgesetzt seien, wobei bis auf in einen Fall, der sich ähnlich dem prozessgegenständlichen darstelle, die zwingende Grenzbebauung von allen Bauherren eingehalten worden sei. In den Bereichen des Bebauungsplanes, die als Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser vorsähen, sei die zwingende Grenzbebauung vier Mal, in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers drei Mal festgesetzt und dabei von Zweien eingehalten worden. Richtig sei, dass einige Bauvorhaben die festgesetzten Baugrenzen überschritten hätten, wobei sich diese aber dennoch größtenteils innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befänden. Beim Wohnhaus des Antragstellers sei dies demgegenüber nicht der Fall, dieses sei fast ausschließlich außerhalb der Baugrenzen errichtet worden. Insgesamt sei die Festsetzung Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes in 37 von 50 Fällen, also nahezu immer eingehalten worden. Eine derartige Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen, dass von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes ausgegangen werden müsse, liege nicht vor; die wenigen planwidrigen Bebauungen unter Einschluss derjenigen des Antragstellers stellten sich als „Ausreißer“ dar. Für die wenigen noch unbebauten Grundstücke im Plangebiet sei die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen.

Insgesamt hätten sich die Beigeladenen explizit an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten. Darüber hinaus könne die festgesetzte Grenzbebauung auch auf dem Grundstück des Antragstellers durch Erweiterung seines Wohnhauses bis an die südliche Grundstücksgrenze, an der die Beigeladenen eine Brandwand errichten werden, jederzeit verwirklicht werden.

Eine Berücksichtigung privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen Bauherren und Nachbarn im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren, insbesondere eine Versagung der Baugenehmigung im Falle eines Widerspruchs des Bauvorhabens zu dieser Vereinbarung, könne der Nachbar grundsätzlich nicht verlangen, da diese öffentlich-rechtliche Bestimmungen nicht außer Kraft setzen könnten. Selbst wenn zwischen dem Antragsteller und dem Voreigentümer des Grundstück Fl.Nr. ...6 eine Vereinbarung getroffen worden sein sollte, so wäre diese einerseits für das Baugenehmigungsverfahren nicht relevant und andererseits vom Antragsteller bis heute nicht vorgelegt worden. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen als jetzigen Eigentümern des Grundstück Fl.Nr. ...6 existierten nicht und seien auch weder vorgetragen noch vorgelegt worden.

Da somit das von den Beigeladenen geplante grenzständige Einfamilienwohnhaus mit Brandmauer an der nördlichen Grundstücksgrenze nach alledem der festgesetzten Bauweise entspreche, hätte eine Befreiung weder beantragt noch erteilt werden müssen.

Eine für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erforderliche qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit sei hier nicht feststellbar, insbesondere werde die Belichtung und Besonnung des Grundstücks des Antragstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ein Verstoß gegen das vorliegend ohnehin nicht zu prüfende Abstandsflächenrecht liege aufgrund der vorliegend zwingenden Grenzbebauung mit der Folge des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht vor. Der vom Antragsteller vorgebrachte Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayBO 1969 sei vorliegend nicht anwendbar, da der betreffende Bereich nicht einer geschlossenen Bauweise entspreche. Eine erdrückende Wirkung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen sei nicht gegeben. Dieses nehme sich hinsichtlich seiner Maße gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers zurück. Letzteres könne im Übrigen nach allen vier Himmelsrichtungen belichtet und belüftet werden. In Anbetracht des Abstands des Wohnhauses des Antragstellers zur nächstgelegenen Umgebungsbebauung könne ein Gefühl des „Eingemauertseins“ zweifelsohne nicht entstehen. Vielmehr sei das Bauvorhaben des Antragstellers das dominierende. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben der Beigeladenen sei damit nicht gegeben. Den Beigeladenen könne nicht zugemutet werden, dass sie ausschließlich aufgrund der massiven bebauungsplanabweichenden Bauweise des Antragstellers Befreiungen vom Bebauungsplan beantragen, die sie nicht wünschten, und dafür auch noch die entstehenden Kosten übernehmen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Vorschlag des Antragstellers, das Wohnhaus von der nördlichen Grundstücksgrenze abzurücken und unter Einhaltung von Abstandsflächen schmaler zu verwirklichen, verständlich erscheine, müssten die Beigeladenen ihr Interesse, möglichst bebauungsplankonform zu bauen, selbst bei Gleichwertigkeit der Interessen nicht hinter den Interessen des Antragstellers zurückstellen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass das Grundstück der Beigeladenen 370 m² und das Grundstück des Antragstellers 555 m² betrage.

Letztlich resultiere die vermeintlich ungute Situation für den Antragsteller nicht aus der durch die Beigeladenen zulässigerweise geplanten Bebauung, sondern durch die massive bebauungsplanabweichende Bauweise des Antragstellers vor 15 Jahren. Insofern stelle sich die Frage, ob nicht der Wunsch des Antragstellers, die Beigeladenen mögen von ihren berechtigten Interessen abweichen, seinerseits als rücksichtslos zu bezeichnen sein müsste.

Zur Begründung des Abweisungsantrages im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führte das Landratsamt ergänzend aus, dass das Interesse des Antragstellers dasjenige der Beigeladenen an der Ausnutzung der rechtmäßigen Baugenehmigung nicht überwiege. In Bezug auf die tatsächliche Bauausführung des Bauvorhabens des Antragstellers hätten am 29. August 2017 und 1. September 2017 Ortseinsichten des Baukontrolleurs des Landratsamtes Schweinfurt stattgefunden. Hierbei sei festgestellt worden, dass der Antragsteller in rechtswidriger Weise von der ihm erteilten Baugenehmigung abgewichen sei. Das Wohngebäude sei hinsichtlich der Wandhöhe 0,55 m zu tief eingestellt, was zu einer Erhöhung der erforderlichen Abstandsflächentiefe führe. Diese betrage tatsächlich nur 3,30 m. An der südlichen Abschlusswand sei eine ungenehmigte Abgrabung von 1 m Tiefe vorgenommen, sodass die als Kellerlichtschächte genehmigten Kellerfenster unzulässigerweise oberhalb des Geländes lägen. Zudem lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in den Kellerräumen seines als Wohnhaus genehmigten Gebäudes ein Gewerbe betreibe. Im Übrigen widerspreche das Bauvorhaben des Antragstellers seinerseits den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Breiten Rain“ insoweit, als es die festgesetzte Baugrenze Richtung Westen um insgesamt 113 m² überschreite, während die Baugrenzüberschreitung der Beigeladenen nach Westen im Vergleich dazu nur 21 m² betrage. Das Bauvorhaben des Antragstellers halte zudem die Festsetzungen der Baulinie für die Garage, für den Garagenstandort sowie die zwingende Grenzbebauung mit Brandwand nicht ein. Der Antragsteller fordere von den Beigeladenen ein, dass diese in bebauungsplanabweichender Weise nicht an die Grenze bauen sollen, um seine Belichtungs- und Besonnungssituation zu verbessern, welche ausschließlich dadurch entstanden sei, dass er bebauungsplanabweichend die Baugrenze in Richtung Westen in erheblichem Maße überschritten und sein Wohnhaus ohne Brandwand mit Grenzabstand errichtet habe. Erschwerend käme hinzu, dass der Antragsteller in nicht unerheblicher rechtswidriger Weise von seiner Baugenehmigung abgewichen sei. Somit könne die Gewichtung der Interessen nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Die von ihm gewählte Bauausführung könne den Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen. Das Interesse der Beigeladenen überwiege.

5. Die Beigeladenen haben im vorliegenden Eilverfahren keinen Antrag gestellt, ließen aber mit Schriftsatz vom 5. September 2017 Klageabweisung im Hauptsacheverfahren beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von ihnen geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche. Der auf der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze im Bebauungsplan eingezeichnete Pfeil in Verbindung mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 3.3 führe dazu, dass für das Baugrundstück eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 1 und Abs. 4 BauNVO, nämlich die sog. „halboffene Bauweise“ zwingend festgesetzt worden sei, welche von dem geplanten Bauvorhaben auch eingehalten werde. Der Bebauungsplan sei in seinen Festsetzungen auch nicht widersprüchlich. Die Festsetzung zur Bauweise beziehe sich immer auf Gebäude. Hiervon betroffen seien stets Einzel- und Doppelhäuser, während Nebengebäude von dieser Festsetzung nicht umfasst seien. Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Insbesondere sei in der näheren Umgebung die festgesetzte grenzständige Bebauung eingehalten worden, einzelne Befreiungen führten nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Die isolierte Errichtung einer Doppelhaushälfte sei von den Beigeladenen nicht beabsichtigt, vielmehr beziehe sich das Vorhaben der Beigeladenen in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans auf die grenzständige Errichtung eines Einzelhauses in halboffener Bauweise. Schließlich sei das Vorhaben auch nicht rücksichtslos, insbesondere sei eine erdrückende Wirkung weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Dem Antragsteller seien vielmehr bei Errichtung seines Gebäudes die Festsetzungen des Bebauungsplanes durchaus bewusst gewesen. Die behauptete Absprache zwischen dem Antragsteller und dem vormaligen Eigentümern des Grundstücks der Beigeladenen sei den Beigeladenen nicht bekannt, an derartigen Absprachen seien sie nicht beteiligt gewesen. Jedenfalls seien derartige Absprachen nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gewesen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg, da er zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet ist.

1. Der Antrag ist zunächst zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 29. Mai 2017 entfällt aufgrund der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung des § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, sodass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist.

Dem Antragsteller steht auch die erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu. Als Eigentümer des nördlich an das Grundstück Fl.Nr. ...6 angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...5 ist er im baurechtlichen Sinne Nachbar des Bauvorhabens. Er kann sich daher hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen jedenfalls auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung ist mit den Interessen des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 –, BayVBl. 1988, 369). Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse (BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 –, BayVBl 1991, 720). Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 –, juris). Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine derartige Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Folgen einer vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung durch die Beigeladenen auf der einen Seite und einer einstweiligen Aussetzung der Baugenehmigung zugunsten des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf der anderen Seite an, wobei hierbei insbesondere den Möglichkeiten der Rückabwicklung dieser Folgen besonders Gewicht beizumessen wäre.

Bezüglich der Frage nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar nur dann mit Erfolg gegen die einem Dritten erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens zur Wehr setzen kann, wenn hierbei öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 –, BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 –, juris Rn. 20). Nur in diesen Fällen wäre nämlich der Nachbar durch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dies zugrunde gelegt, ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, sodass das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers dienen.

2.1 Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen die bauleitplanerische Festsetzung einer offenen Bauweise. Die Grenzbebauung durch die Beigeladenen stellt sich nicht als planwidrige Verwirklichung einer geschlossenen Bauweise dar, sondern als plankonforme Verwirklichung der vom Bebauungsplan für die zwischen den streitbefangenen Grundstücken verlaufende Grenze festgesetzten zwingenden Grenzbebauung mittels des eingezeichneten Pfeiles und der erläuternden textlichen Festsetzung Ziffer 3.3. Nach Auslegung der Kammer handelt es sich bei dieser Festsetzung um eine solche zur Bestimmung der Bauweise i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BauNVO, welche auf den in Rede stehenden Grundstücken eine Situierung der Hauptgebäude auf dem Grenzverlauf als zwingend festsetzt.

Es handelt sich bei dieser Festsetzung nicht, wie die Vertreterin des Antragstellers vorträgt, lediglich um eine solche mit Vorgaben zum Brandschutz. Denn für eine isoliert-eigenständige Festsetzung der zwingenden Errichtung einer Brandwand bzw. -mauer in einem Bebauungsplan halten weder das Bauplanungsrecht in § 9 BauGB noch die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über örtliche Bauvorschriften in Art. 81 BayBO eine Rechtsgrundlage vor. Die Pflicht zur Errichtung von Brandwänden ist vielmehr eine solche gefahrenabwehrrechtlicher und damit bauordnungsrechtlicher Natur und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, vgl. Art. 28 BayBO. Bereits der Wortlaut der textlichen Festsetzung Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes, welche aufgrund der im Bebauungsplan eingezeichneten Pfeilmarkierung auf der hier streitbefangenen Grundstücksgrenze im Verhältnis beider Nachbargrundstücke Anwendung findet, bestimmt, dass „die Gebäude [...] an oder [...] auf der Grenze errichtet werden [müssen].“ Soweit hierbei festgesetzt ist, dass diese Grenzbebauung „mit einer Brandmauer [...] oder einer gemeinsamen Brandmauer“ zu erfolgen hat, so wird hierdurch lediglich die Verpflichtung aus Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 BayBO wiederholt, ohne dass der Festsetzung in dieser Hinsicht ein eigenständiger Regelungsgehalt zukäme. Die Betonung der Festsetzung liegt eindeutig auf der Anordnung zwingender Grenzbebauung.

Die Festsetzung Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes, welche für einzelne Grundstücke mittels Pfeildarstellung auf der Grundstücksgrenze für anwendbar erklärt wird, stellt sich vielmehr als eine Festsetzung zur Bauweise dar, welche die Bauweise i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BauNVO auf den betroffenen Grundstücken in Abweichung zu der für das in Rede stehende Baugebiet zunächst allgemein getroffenen Anordnung einer offenen Bauweise, in der nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, für die jeweiligen Grundstücke besonders regelt. Da der Bebauungsplan die Bebaubarkeit sämtlicher Grundstücke im Plangebiet parzellengenau regeln kann und soll, bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, der Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung zu gestatten, zunächst für das gesamte Plangebiet oder einen größeren Teil hiervon bestimmte allgemeinere Festsetzungen zu treffen, die als solche nur anzuwenden sein sollen, soweit der Bebauungsplan keine anderweitige Regelung trifft. Anknüpfend hieran kann die planende Gemeinde sodann für einzelne Grundstücke speziellere Festsetzungen treffen, die die allgemeineren Bestimmungen in ihrer Anwendbarkeit auf das konkrete Baugrundstück modifizieren oder gar zurückdrängen. Eine derartige Regelungsstruktur des Bebauungsplanes wird sich insbesondere in solchen Fällen anbieten, in denen – wie hier – ein besonders großes Gemeindegebiet überplant und dabei zahlreiche und detaillierte Festsetzungen getroffenen werden sollen. Insoweit fördert dies die Übersichtlichkeit des Bebauungsplanes, ungeachtet des Umstandes, dass dies für die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall ein besonders sorgfältiges Studium seiner zeichnerischen und textlichen Festsetzungen erforderlich machen kann. Soweit die Vertreterin des Antragstellers vorbringt, dass die Gemeinde, sollte sie für das Baugrundstück eine zwingende Grenzbebauung angedacht haben, eine eindeutigere Festsetzung anhand des Festsetzungskataloges der Planzeichenverordnung getroffen hätte, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Planzeichenverordnung ist zwar ein Instrument zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Regelungen der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die Gemeinden, zwingende Bindungswirkung in dem Sinne, dass die Gemeinden auf die Inanspruchnahme ihres Festsetzungskataloges beschränkt wären, kommt der Planzeichenverordnung jedoch nicht zu (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2001 – 4 BN 42/00 –, NVwZ-RR 2001, 422). Insbesondere hat die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 PlanZV die Möglichkeit, eigene Planzeichen zu „erfinden“, soweit dies für die Darstellung des Planinhaltes erforderlich ist. Die Bestimmtheit derartiger Planzeichen wird durch die Erläuterungspflicht im Wege textlicher Erklärungen nach § 2 Abs. 4 PlanZV in jedem Fall sichergestellt. Schließlich könnten selbst Verstöße gegen die Planzeichenverordnung nach § 2 Abs. 5 PlanZV nicht zur Unbestimmtheit und damit Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes führen, soweit sich ihr Inhalt im Übrigen hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan ergibt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Inhalt der in Streit stehenden Festsetzung ergibt sich aus der textlichen Erläuterung in Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes, während die davon in Bezug genommene zeichnerische Kenntlichmachung durch Pfeileinzeichnung auf konkreten Grundstücksgrenzen den jeweiligen räumlichen Anwendungsbereich dieser Festsetzung wiedergibt. Ein Bestimmtheitsmangel dieser Festsetzung lässt sich daher entgegen den Bedenken des Antragstellers nicht konstatieren.

Ordnet demnach Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes i. V. m. der zeichnerischen Pfeilfestsetzung für das Grundstück der Beigeladenen und das Grundstück des Antragstellers eine zwingende Bebauung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze an, so wird hierdurch eine Bebauung in Gestalt eines Doppelhauses auf beiden Grundstücken i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 3 BauNVO zwingend festgesetzt. Für eine Doppelhausfestsetzung spricht vorliegend zudem auch das auf beiden Grundstücken durchgehend über die Grundstücksgrenzen gezogene Baufenster, welches für eine plankonforme Doppelhausbebauung zwar nicht allein ausreichend, bei Festsetzung einer offenen Bauweise jedoch erforderlich ist (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 6.5.2015 – 8 C 10974/14 –, juris Rn. 34). Eine andere Form der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen als eine Grenzbebauung käme aufgrund der geringen Grundstücksgrenze und der Situierung des Baufensters auch rein faktisch kaum ernsthaft in Betracht, um eine sinnvolle bauliche Ausnutzung der Grundstücksfläche zu gewährleisten, was zusätzlich dafür spricht, dass die planende Gemeinde vorliegend eine Grenzbebauung angedacht hatte. Insoweit wird also durch diese Festsetzung einer zwingenden beidseitigen Grenzbebauung die allgemeine Festsetzung des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern in offener Bauweise für das in Rede stehende Baugebiet, welche den jeweiligen Bauherren ein diesbezügliches Wahlrecht einräumt, für die vorliegenden Grundstück dergestalt modifiziert, dass ein solches Wahlrecht nicht besteht, sondern allein eine Doppelhausbebauung zulässig sein soll. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch einen Blick auf anderen Grundstückspaare im in Rede stehenden Baugebiet, bei denen für die gemeinsame Grundstücksgrenze mittels Pfeilzeichen die textliche Festsetzung Ziffer 3.3 für anwendbar erklärt wurde, und die mit einem Doppelhaus auf beiden Grundstücken bebaut sind, bestätigt. Insoweit bestehen auch für die vom Antragsteller geltend gemachte Funktionslosigkeit der Festsetzung keine Anhaltspunkte, zumal bereits nach seinem eigenen Vorbringen Widersprüche zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der näheren Umgebung nur hinsichtlich der festgesetzten Baufenster existieren. Der Antragsteller berücksichtigt dabei schon nicht hinreichend, dass es sich bei der Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO einerseits und der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO andererseits um unterschiedliche Festsetzungen handelt, die im Falle der Unwirksamkeit oder Funktionslosigkeit der einen oder der anderen nicht auch für die jeweils andere Festsetzung automatisch diese Rechtsfolge begründet.

Die den Beigeladenen mit der angegriffenen Baugenehmigung ermöglichte Realisierung einer Grenzbebauung stellt sich damit als Verwirklichung des Bauvorhabens in offener Bauweise und nicht, wie der Antragsteller meint, in geschlossener Bauweise dar. Setzt ein Bebauungsplan eine offene Bauweise fest, so sind, vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen, auf den betroffenen Grundstücken nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. Mit der Zulassung von Doppelhäusern (und Hausgruppen) hat der Verordnungsgeber eine Modifikation der offenen Bauweise vorgenommen, indem er diese Gebäude, die sich dadurch auszeichnen, dass sie gerade ohne seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, bauplanungsrechtlich als Einheit betrachten lässt, was zur Folge hat, dass die für die offene Bauweise kennzeichnenden seitlichen Grenzabstände von dem Baukörper des gemeinsamen Grenzbaus als baulicher Einheit, nicht aber untereinander, einzuhalten sind (BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 –, juris Rn. 17). Ein Doppelhaus entsteht demnach, wenn zwei Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze dergestalt aneinander gebaut werden, dass sie als einheitlicher Baukörper erscheinen, wobei weder erforderlich ist, dass beide Haushälften völlig deckungsgleich errichtet werden, noch, dass die jeweilige Grenzbebauung zeitgleich erfolgt (BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 –, juris Rn. 18; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 124. EL Februar 2017, § 22 BauNVO Rn. 27).

Soweit der Antragsteller die Unzulässigkeit der Grenzbebauung durch die Beigeladenen unter Verweis auf die sog. „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des BVerwG (U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 –, juris) damit begründen will, dass infolge des Umstandes, dass er sein eigenes Wohnhaus in Abweichung zur Festsetzung des Bebauungsplans unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zum Grundstück der Beigeladenen errichtet hat, eine Realisierung des Baus eines einheitlichen Doppelhausbaukörpers in absehbarer Zeit ausgeschlossen erscheinen soll, vermag er damit nicht durchzudringen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der zitierten Entscheidung ausgeführt (BVerwG, a. a. O. Rn. 20 f.):

„Die bauplanungsrechtliche Festsetzung des Doppelhauses verlangt ferner, daß die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. Dies hat das Berufungsgericht nicht erkannt. In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf.“

Die Kammer stellt diese vom BVerwG für die Zulässigkeit einer Doppelhausbebauung in offener Bauweise entwickelten Grundsätze nicht in Abrede, sondern folgt dieser Rechtsprechung in der von dem Revisionsgericht beurteilten Fallkonstellation darin, dass die Errichtung einer Doppelhaushälfte nur in einer durch die Grundstücksnachbarn abgestimmten Weise auf Grundlage der Gegenseitigkeit erfolgen kann, was in Anbetracht des Umstandes, dass es in Bayern keine Baulasten gibt, grundsätzlich eine wechselseitige Zustimmung zum gegenseitigen Verzicht auf die Einhaltung beider Grenzabstände und ein gewisses Maß an planerischer Abstimmung der Bauherren erfordert (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 125. EL Mai 2017, Art. 6 Rn. 45). Der Antragsteller übersieht jedoch, dass das Erfordernis der Zustimmung des Grundstücksnachbarn zur einseitigen Doppelhausbebauung und der zeitnahen Realisierbarkeit des Gesamtbaukörpers vom BVerwG und der weiteren instanzgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich nur für die Fälle aufgestellt worden ist, in denen der jeweils zugrunde liegende Bebauungsplan eine offene Bauweise mit der Maßgabe festgesetzt hatte, dass entweder Einzel- oder Doppelhäuser zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 –, juris; BVerwG, B.v. 1.2.2016 – 4 BN 26/15 –, juris; BayVGH, B.v. 10.11.2000 – 26 CS 99.2102 –, juris; VG Karlsruhe, U.v. 16.4.2014 – 4 K 3205/12 –, juris), oder in denen sich im unbeplanten Innenbereich die nähere Umgebung als faktische offene Bauweise mit sowohl Einzel- als auch Doppelhausbebauung darstellte (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5/12 –, juris; BayVGH, B.v. 31.1.2011 – 1 ZB 08.2498 –, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, B.v. 28.1.2016 – 8 B 11203/15 –, juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.8.2011 – 5 L 579/11 –, juris). All diesen Fällen war gemein, dass nach den bauleitplanerischen Festsetzungen oder dem Maßstab der Umgebungsbebauung in zunächst plankonformer Weise bzw. unter Einfügung in die nähere Umgebung auf dem fraglichen Baugrundstück sowohl ein Einzelhaus als auch eine Doppelhaushälfte hätte errichtet werden können, dem jeweiligen Bauherren also ein prinzipielles Wahlrecht zukam, welche Hausform er in der offenen Bauweise errichten wollte (so ausdr. BVerwG, B.v. 1.2.2016 – 4 BN 26/15 –, juris Rn.3). Soweit die Rechtsprechung in diesen Fällen an die bauplanungsrechtlich zulässige Errichtung einer Doppelhaushälfte das Erfordernis der Gegenseitigkeit in Gestalt wechselseitiger Verträglichkeit und abgestimmter Bauweise gestellt hat, so wurde damit das dem Bauherrn zukommende Wahlrecht inhaltlich eingeschränkt mit der Folge, dass ohne Zustimmung des Nachbarn der jeweils konkrete isolierte Grenzbau planungsrechtlich unzulässig war. Grundlage der Zulässigkeit der Grenzbebauung ist in derartigen Fällen also gerade das vom Antragsteller bemühte Gegenseitigkeitserfordernis als der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, der die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs einbindet (BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 –, juris Rn. 21). Ein solcher „Verzicht“ der Grundstücksnachbarn auf die Einhaltung seitlicher Grenzabstände in offener Bauweise ist jedoch nur dort möglich, wo diese Grenzabstände überhaupt zur Disposition der Bauherren stehen, sprich, wo ihnen ein Wahlrecht hinsichtlich der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässigen Hausformen zukommt. Setzt der Bebauungsplan jedoch für das konkrete Baugrundstück eine bestimmte Bauweise oder eine bestimmte Hausform als zwingend fest, so steht dem Bauherrn das angesprochene Wahlrecht bereits von vornherein nicht zu, sodass ihm in Verwirklichung der bauleitplanerischen Festsetzungen eine derartige Verzichtsmöglichkeit auf seitliche Grenzabstände ebenso nicht zukommt. Setzt der Bebauungsplan – wie vorliegend durch die Ziffer 3.3 i.V.m. der Pfeilmarkierung – einen zwingenden Grenzanbau beidseits der Grundstücksgrenze fest, so liegt der Grenzbebauung der Nachbargrundstücke gerade kein gegenseitiger freiwilliger Verzicht auf Grenzabstände als Ausdruck ihres Wahlrechts hinsichtlich der zu verwirklichenden Hausform zugrunde, sondern die hoheitliche Planungsentscheidung im Bebauungsplan selbst. In solchen Fällen wird also das vom BVerwG in Bezug genommene, die Zulässigkeit einer Doppelhausbebauung einerseits erst ermöglichende und andererseits begrenzende „nachbarlich[e] Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf“ (BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 –, juris Rn. 21), nicht von den beiden Grundstücksnachbarn bewusst und gewollt im Wege eines Verzichts auf Grenzabstände eingegangen, sondern ihnen bereits durch eine Rechtsnorm in Gestalt des Bebauungsplans, also kraft Hoheitsaktes auferlegt. Ein Wahlrecht der Bauherren, eine andere Hausform als die zugelassene Doppelhausbebauung zu verwirklichen, besteht dann nicht, sodass sich der Baunachbar gegen einen Grenzbau daher auch nicht mit dem Vortrag zur Wehr setzen kann, es fehle an seiner Zustimmung oder die Umsetzung eines einheitlichen Doppelhausbaukörpers sei in absehbarer Zeit ausgeschlossen. Setzt ein Bebauungsplan – wie hier die Ziffer 3.3 i.V.m. der Pfeilmarkierung – eine zwingende Grenzbebauung fest, ist also auch die isolierte Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne Verstoß gegen die Festsetzung einer offenen Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig (ebenso Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 125. EL Mai 2017, Art. 6 Rn. 46).

Eine andere Folge wird auch durch die vom Antragsteller vorgebrachten Erwägungen nicht nahe gelegt.

Soweit er anführen lässt, die Festsetzung einer Grenzbauweise in Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes beziehe sich nicht nur auf Hauptgebäude, sondern erstrecke sich auf Nebengebäude, sodass ihr beispielsweise mit einer grenzständigen Garage Rechnung getragen werden könne, verkennt er, dass es sich dabei um eine Festsetzung zur Bauweise handelt. Der Begriff der Bauweise wird definiert als die Art und Weise, in der (Haupt-)Gebäude auf einem Grundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und deren Grenzen angeordnet werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, U.v. 12.3.2009 – 1 KN 12/08 –, juris Rn. 73). Schon der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bezieht sich nämlich hinsichtlich der Frage, welche Arten von Gebäuden Grenzabstände in offener Bauweise einzuhalten haben, explizit auf Häuser, und zwar in Gestalt von Einzel- und Doppelhäusern und Hausgruppen, also erkennbar nur auf solche Gebäude, die unmittelbar der Hauptnutzung des Baugrundstücks dienen. Für Festsetzungen in Bebauungsplänen, die die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen bestimmen, gilt ihrerseits nichts anderes (VG Karlsruhe, U.v. 16.4.2014 – 4 K 3205/12 –, juris Rn. 28). Der Bebauungsplan „Am Breiten Rain“ differenziert im Übrigen selbst zwischen Hauptgebäuden und Nebengebäuden, etwa in Ziffer 3.2 hinsichtlich der Dachneigung von Hauptgebäuden einerseits und Garagen andererseits, wohingegen nach Ziffer 3.5 (sonstige) Nebengebäude generell für unzulässig erklärt werden. Gegen eine Situierung von Nebenanlagen an den Grundstücksgrenzen in den Baufenstern für die Hauptgebäude spricht vorliegend zudem, dass der Bebauungsplan – so auch auf den in Streit stehenden Grundstücken – ausdrücklich eigenständige Baufenster und Baulinien für Garagen vorhält.

Auch die vom Antragsteller vorgebrachte und im Verwaltungsverfahren bisher nicht belegte Behauptung, mit dem Voreigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...6 habe eine Vereinbarung dergestalt bestanden, dass beide Grundstücke jeweils mit Grenzabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bebaut werden sollen, würde keine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung begründen. Abgesehen davon, dass privatrechtliche Vereinbarungen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind, können sie auch keine Aussetzung zwingender öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Bebaubarkeit von Grundstücken bewirken. Ihnen käme ohnehin, da sie mangels Eintragung als Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuches keine dingliche Wirkung entfalten könnten, keine Bindungswirkung gegenüber den Beigeladenen als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Vertragspartners zu.

Schließlich führt auch der Umstand an sich, dass der Antragsteller aufgrund seiner Baugenehmigung aus dem Jahre 2002 unter Abrückung von der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Wohnhaus mit Grenzabstand errichtet hatte, nicht dazu, dass er sich nunmehr einer Grenzbebauung durch die Beigeladenen unter Berufung auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes erwehren könnte. In Fällen einer als zwingend festgesetzten Grenzbebauung kann derjenige, der hiervon abweichend gebaut hat, gegen eine spätere plankonforme Grenzbebauung durch den Nachbarn nicht beanspruchen, dass dieser sein Grundstück ebenfalls nur unter Suspendierung oder gar unter Verstoß gegen die bauleitplanerischen Festsetzungen bebaut und nutzt. Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayBO 1969 befürwortet, um einen Anspruch des Antragstellers zu begründen, die Einhaltung von Abstandsflächen durch die Beigeladenen verlangen zu können, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayBO 1969 konnte aus Gründen des Art. 3 BayBO 1969, also aus solchen bauordnungsrechtlicher Natur, verlangt werden, dass in dem Fall, in dem in der geschlossenen Bauweise auf einem Nachbargrundstück eine Abstandsfläche angrenzt, auf dieser Seite ebenfalls eine Abstandsfläche eingehalten wird. Diese Vorschrift wurde mittlerweile bewusst aufgehoben, da sie und andere ihr vergleichbare Vorschriften des Landesbauordnungsrechts im Hinblick auf Zweifel an ihrer Bestimmtheit und ihrer Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Vorschriften des Bundes über die Bauweise nur unter erheblich einschränkender Auslegung Anwendung finden konnten (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1995 – 4 B 197/94 –, juris Rn. 6 f. zu § 8 Abs. 1 Satz 4 LBO RhPf). In der Sache beruft sich der Antragsteller vielmehr auf die Vorschrift des § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO, die aber nur eine Abweichungsmöglichkeit in Fällen einer festgesetzten geschlossenen Bauweise vorhält, auf Fälle einer festgesetzten zwingenden Doppelhausbebauung jedoch weder unmittelbare noch, mangels vergleichbarer Interessenlage, entsprechende Anwendung findet. Den von der Bevollmächtigten des Antragstellers angenommenen Automatismus, dass grenzständig geplante Vorhaben schon aufgrund des Vorhandenseins eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück bauplanungsrechtlich unzulässig sind, gibt es nicht (BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 –, juris Rn. 29 unter dem Blickwinkel des Gebotes der Rücksichtnahme).

Nach alledem verstößt die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen die Festsetzung einer offenen Bauweise, sodass der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

2.2 Eine Verletzung drittschützender Rechte durch die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen zur Mindestgrundstücksgröße und dem Baufenster erscheint vorliegend ausgeschlossen. Beide Festsetzungen sind mangels entgegenstehender Anhaltspunkte dahingehend, dass ihnen die planende Gemeinde über ihre baugestalterische Funktion Aufgaben des Schutzes der betroffenen Grundstücksnachbarn zukommen lassen wollte, nicht nachbarschützend.

2.3 Schließlich stellt sich das Bauvorhaben auch nicht als rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller dar. Vorangestellt sei hierbei zunächst noch einmal, dass es keinen Automatismus dahingehend gibt, dass ein grenzständig geplantes Vorhaben schon im Hinblick auf das Vorhandensein eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück als rücksichtslos anzusehen ist, und zwar auch nicht aufgrund des Rechtsgedankens in § 22 Abs. 3 BauNVO (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 –, juris Rn. 29). Vielmehr ist die Frage, ob die vorhandene Bebauung des Antragstellers aus Gründen des nachbarschützenden Gebotes der Rücksichtnahme ein Abrücken auch der geplanten Bebauung der Beigeladenen von der gemeinsamen Grundstücksgrenze erfordert, ebenso wie im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 BauNVO bei festgesetzter geschlossener Bauweise aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden, objektiv für ein Abrücken von einer seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen auf der einen und dem Interesse des Bauherrn, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der anderen Seite, zu entscheiden. Nur wenn danach der Grenzanbau für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos wäre, könnte der Antragsteller die Einhaltung eines Grenzabstandes verlangen (BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 –, juris Rn. 29).

Das Gebot der Rücksichtnahme findet im vorliegenden Zusammenhang über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beigeladenen. Es zielt darauf ab, bodenrechtliche Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, zu vermeiden. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Nach gefestigter Rechtsprechung hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist, gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 –, DVBl. 1977, 722 ff.; BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 –, juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 –, juris Rn. 40). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 –, juris Rn. 22).

Gemessen hieran stellt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos dar.

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass der Antragsteller gegenüber einer grenzständigen Bebauung auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück nur in bedingtem Maße schutzwürdig ist. Ursache und Kern des vorliegenden Nachbarstreits sind nämlich keineswegs darin zu erblicken, dass nunmehr die Beigeladenen eine plankonforme Bebauung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze beabsichtigen, sondern im Grunde genommen in dem Umstand, dass der Antragsteller im Jahre 2002 seinerseits eine planwidrige Bebauung seines Grundstücks unter Inanspruchnahme eines seitlichen Grenzabstandes zum nunmehrigen Grundstück der Beigeladenen errichten ließ. Ungeachtet des Umstandes, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung das von ihm errichtete Wohngebäude Bestandsschutz genießt, ist gleichwohl im Rahmen der Ermittlung und Bewertung der zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot erforderlichen nachbarlichen Interessen auch die Baurechtskonformität der von ihnen verwirklichten Bebauung in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 7 C 6/92 –, juris Rn. 15). Vorliegend ist dabei zu konstatieren, dass das Einzelwohnhaus des Antragstellers materiell illegal ist, da es im Gegensatz zu dem von den Beigeladenen geplanten Wohnhaus seinerseits der Festsetzung einer zwingenden Doppelhausbebauung in offener Bauweise widerspricht. Die ihm erteilte Baugenehmigung vom 23. April 2002 wurde zwar unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Nichteinhaltung der Baugrenzen und der Baulinie erlassen, nicht jedoch auch hinsichtlich der vorgeschriebenen Grenzbebauung nach Ziffer 3.3. Eine solche wäre aber in Anbetracht des zwingenden Charakters dieser Festsetzung objektiv erforderlich gewesen, um eine Bebauung unter Einhaltung eines Grenzabstandes verwirklichen zu können, wenngleich es äußerst zweifelhaft erscheint, ob hierfür die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere die Wahrung der Grundzüge der Planung und die ausreichende Würdigung nachbarlicher Interessen, vorliegen würden. Aus der Bauakte betreffend das Bauvorhaben des Antragstellers, insbesondere aus dem darin befindlichen Amtsplan, in welchem die vom damaligen Sachbearbeiter für als einschlägig erachteten Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die vom Antragsteller geplante Grundstücksbebauung übertragen wurden, ist nicht ersichtlich, dass im damaligen Baugenehmigungsverfahren die Festsetzung Ziffer 3.3 Beachtung gefunden hat, zumal eine entsprechende Befreiungserteilung vom Antragsteller auch nicht beantragt worden war. Andernfalls wäre eine Befreiung von dieser Festsetzung erfolgt. Da dies nicht der Fall war, stellt sich die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung eines Einzelwohnhauses als versteckter Dispens dar und macht diese materiell rechtswidrig. Eine materiell illegale bauliche Nutzung kann jedoch gegenüber einer Nachbarbebauung – und zwar erst recht gegenüber einer plankonformen – nicht dieselbe Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen wie eine materiell legale bauliche Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 7 C 6/92 –, juris Rn. 15).

Dies zugrunde gelegt, kann ein Rücksichtnahmeverstoß gegenüber dem Antragsteller durch die seitens der Beigeladenen geplante Grenzbebauung nicht festgestellt werden.

Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht, welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren ohnehin nicht zu prüfen gewesen ist, lassen sich vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht feststellen. Da für die in Rede stehenden Grundstücke durch Ziffer 3.3 des Bebauungsplanes i. V. m. der Pfeilzeichnung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine beidseitige Grenzbebauung durch Bauplanungsrecht zwingend vorgeschrieben ist, bedarf es nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO der Einhaltung seitlicher Abstandsflächen nicht. Insoweit lässt sich ein Rücksichtnahmeverstoß aus der Grenzbebauung der Beigeladenen nicht herleiten.

Der Sozialfrieden zwischen beiden Wohngebäuden ist ungeachtet des Umstandes, dass die südliche Außenwand des Gebäudes des Antragstellers über Fenster verfügt, gewahrt, da die von den Beigeladenen grenzständig geplante nördliche Außenwand ihres Wohnhauses in Gestalt einer Brandmauer fensterlos errichtet werden soll und damit keine Einsichtsnahmemöglichkeiten in die Sozialräume des Antragstellers eröffnet.

Soweit der Antragsteller vorbringen lässt, die grenzständige Bebauung durch die Beigeladenen führe zu einer Beeinträchtigung seiner Wohnnutzung im Hinblick auf Belichtung und Belüftung, so lässt sich die Unzumutbarkeit dieser Einwirkungen nicht erkennen. Die ausreichende Belichtung und Belüftung der südlich situierten Sozialräume des Antragstellers dürfte sich ohne weiteres durch die vorhandenen westlichen und östlichen Fenster im Gebäude sicherstellen lassen. Insoweit ist zu beachten, dass selbst in den Fällen des § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO bei geschlossener Bauweise der Umstand, dass eine grenzabgerückte Außenwand Fenster enthält, nur dann einer grenzständigen Nachbarbebauung entgegengehalten werden könnte, wenn es sich dabei um notwendige Fenster handelt, die Belichtung und Belüftung der betroffenen Räumlichkeiten also nicht auch durch andere Fenster sichergestellt werden könnte (BVerwG, B.v. 12.1.1995 – 4 B 197/94 –, juris Rn. 4; Schönfeld, in: Spannowsky/Manssen, Beck'scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 4. Edition Stand: 1.6.2017, Art. 6 Rn. 66). Für die Interessenbewertung im Falle einer als zwingend festgesetzten Doppelhausbebauung kann nichts anderes gelten.

Schließlich kommt dem Bauvorhaben der Beigeladenen auch keine „erdrückende Wirkung“ zu. Die Hauptkriterien für die Beurteilung einer „erdrückenden Wirkung“ sind die Höhe des Vorhabens, seine Länge und die Distanz, hilfsweise das Erscheinungsbild des Vorhabens (vgl. hierzu Troidl, BauR 2008, 1829 [1843]). Nach herkömmlicher Rechtsprechung hat eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung zudem nur dann, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse und ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 32). Für die Annahme einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist aber grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 -– 2 CS 10.454 –, juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.12.2012 –, 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 12.1.1995 – 4 B 197/94 –, juris Rn. 4; Schönfeld, in: Spannowsky/Manssen, Beck'scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 4. Edition Stand: 1.6.2017, Art. 6 Rn. 69). Gerade an letzterem scheitert vorliegend eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, da beide Wohnhäuser eine annähernd identische Firsthöhe aufweisen. Auch kann von einem „Eingemauertsein“ des Wohnhauses des Antragstellers in Anbetracht der weitläufigen Freiräume zur nächstgelegenen Bebauung jedenfalls im Westen und Osten keine Rede sein.

Nach alledem stellt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht als rücksichtlos dar.

Eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist daher nicht gegeben. Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt daher das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse unter Einschluss des Interesses der Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht.

2.4 Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Übrigen ergibt sich kein anderes Ergebnis. Soweit er vortragen lässt, dass die vorläufige Ausnutzung der Baugenehmigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu einer Verfestigung des – seiner Meinung nach rechtswidrigen – Zustandes führe, der aus monetären Gründen auch im Erfolgsfalle aller Voraussicht nicht wieder beseitigt werden würde, führt dies nicht dazu, dass vorliegend sein Aussetzungsinteresse überwiegt. Die allgemeine Erwägung, dass der Vollzug einer durch den Nachbarn mit gerichtlichen Rechtsbehelfen angefochtenen Baugenehmigung zur Schaffung vollendeter Tatsachen führen kann, ist bereits durch den Bundesgesetzgeber in der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung des § 212a BauGB für sämtliche Fälle baurechtlicher Nachbarstreitigkeiten hinreichend berücksichtigt worden und vermag als solche pauschal nicht, das Ergebnis der vom erkennenden Gericht im jeweils konkreten Fall vorgenommenen Interessenabwägung nach Maßgabe einer Erfolgsprognose des Hauptsacheverfahrens zulasten des Bauherren ins Gegenteil zu verkehren.

Nach alledem war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hatten, entsprach es nicht i.S.d. § 161 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 04/05/2017 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost
published on 01/02/2016 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
published on 28/01/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Dezember 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt d
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Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.

(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.

(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.

(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.

(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.