Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2017 - 16a D 14.1160

bei uns veröffentlicht am15.03.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 13b D 12.2277, 17.01.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, weil sich der Senat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

Als dienstpflichtverletzende Handlungen des Beklagten stellte es fest, dass er sich in 49 Einzelhandlungen einen ihm nicht zustehenden Betrag in Höhe von insgesamt 23.025,86 EUR zu Lasten der Verwaltungsgemeinschaft E. verschafft habe. Des Weiteren habe er am 25. August 1999 bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. auf dessen Nachfrage hin des Inhalts gemacht, dass die vom Beklagten (bereits damals) abgerechneten Arbeitsstunden während des Urlaubs als „Sitzungsdienst“ entsprechend der bei der Verwaltungsgemeinschaft geltenden Vergütungsregelung für die Teilnahme von Protokollführern an Sitzungstagen abrechenbar seien und dies mit dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft so abgesprochen sei. Schließlich liege eine weitere dienstpflichtverletzende Handlung in der wahrheitswidrigen Stellungnahme des Beklagten (zum Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 3. November 2006 über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2002-2005 der Kassen der Verwaltungsgemeinschaft), dass die Zahlungen in den letzten Jahren auf ein Minimum zurückgeführt worden seien, die die Verwaltungsgemeinschaftsversammlung in der Sitzung vom 5. November 2007 dazu bewogen habe, die bisherige Regelung beizubehalten.

Gründe, sich im Sinne von Art. 55 Halbsatz 2 BayDG von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu lösen, weil es sich um offenkundig unrichtige Feststellungen handelte, lägen nicht vor; die im Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien nicht offenkundig unrichtig. Weder dem Urteil noch den Niederschriften über die Hauptverhandlungstermine vom 12. Juni 2012 und 13. Juni 2012 könnten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Strafkammer Denkfehler oder Verfahrensverstöße unterlaufen seien; auch gebe es hinsichtlich der Feststellungen in dem Strafurteil keine Beweismittel, insbesondere Zeugen, welche der Strafkammer nicht zur Verfügung gestanden hätten. Soweit vorgetragen werde, dass das Landgericht fehlerhafterweise von einem Betrugsvorsatz ausgegangen sei, würden insoweit von der Beklagtenseite keine Denkfehler, Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungssätzen, offenbare Unrichtigkeit bzw. eine offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensfehler mit Erfolg geltend gemacht. Das Gericht könne derartiges auch nicht erkennen. Es würden insoweit auch keine neuen Beweismittel geltend gemacht, die dem Landgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten, und nach denen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auf erhebliche Zweifel stoßen würden. Vielmehr äußere die Beklagtenseite eine von derjenigen der Strafkammer abweichende Rechtsauffassung; dies begründe aber keine offenkundigen Zweifel an den Tatsachenfeststellungen der Strafkammer. Dies gelte gleichermaßen für die vom Strafgericht als wahr eingeschätzte Behauptung des Beklagten dem dortigen Zeugen D. gegenüber, die „Arbeitsstunden“ seien als Sitzungsteilnahme abrechenbar und dies sei mit dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden abgesprochen, sowie hinsichtlich der vorgeworfenen wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber der Gemeinschaftsversammlung und dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden, für die die Federführung beim Beklagten gelegen habe.

Neue Beweismittel seien insoweit nicht bezeichnet worden. Die von der Strafkammer bereits als Zeugen vernommenen D. und K. hätten nach den rechtlichen Hinweisen der Strafkammer erneut vernommen werden können, wenn ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt worden wäre, was ausweislich der Niederschrift nicht geschehen sei. Soweit es um die eventuelle Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten gehe, hätte ein diesbezüglicher Beweisantrag ebenfalls gestellt werden können; letztlich sei es bei der eventuellen Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten jedoch nicht um Gegenstände gegangen, welche die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil betroffen hätten, sondern um Äußerungen der Zeugen D. und K. außerhalb der Hauptverhandlung. Das alles sei nicht geeignet davon auszugehen, dass die Strafkammer offenkundig unrichtige Tatsachen festgestellt habe. Nicht zum Erfolg im Sinne des Beklagten führten insoweit Ausführungen, die darauf abzielten, das Urteil der Strafkammer als rechtlich fehlerhaft anzusehen. Soweit in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2013 von Seiten der Beklagtenbevollmächtigten als Beleg dafür, dass beim Beklagten kein Betrugsvorsatz vorgelegen habe, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2006 (1 K 560/06.TR) und die dort angewendete Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 5 Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (MArbV) Bezug genommen werde, sei dies vorliegend nicht durchgreifend im Hinblick auf eine eventuelle Lösung von den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Vorliegend gehe es nicht um Mehrarbeitsvergütung im Sinne dieser Vorschrift, sondern um vom Beklagten geltend gemachte und erhaltene Vergütung für die Protokollführung bei Sitzungen, an denen er entweder nicht teilgenommen habe, bei denen er zwar anwesend gewesen sei, aber kein Protokoll geführt habe oder die in die Kernzeit gefallen seien und solche, bei denen er stichwortartig sitzungsfremde Tätigkeiten angegeben habe, die aber aufgrund seiner ursprünglichen Täuschung über die Berechtigung der diesbezüglich beanspruchten Vergütung bei der Zahlungsanweisung entgolten worden seien.

Eine Beweisaufnahme aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 gestellten Beweisanträge sei somit, soweit die Beweisanträge sich auf die im rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen bezögen, unzulässig, weil das Gericht an diese Feststellungen gebunden sei (wird ausgeführt).

Der Beklagte habe dadurch, dass er die dargestellten Betrugshandlungen begangen, dem Mitarbeiter D. gegenüber wahrheitswidrige Angaben gemacht und federführend eine wahrheitswidrige Stellungnahme gegenüber der Verbandsversammlung abgegeben habe, gegen die Pflichten, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 2, 3 BeamtStG) und seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen - schuldhaft - begangen.

Die erforderliche, angemessene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme sei vorliegend die Aberkennung des Ruhegehalts. Wäre der Beklagte noch im Dienst, so wäre er für einen Verbleib im Beamtenverhältnis untragbar geworden. Das in ihn gesetzte Vertrauen habe er verspielt. Schon die zu Lasten seines Dienstherrn begangenen 49 Betrugshandlungen - nehme man diese als die schwereren Dienstpflichtverletzungen - ließen sein Dienstvergehen als äußerst schwer erscheinen. Der von ihm verursachte Schaden - wie im Strafurteil festgestellt in Höhe von ca. 23.000,00 EUR - verhalte sich weit jenseits der Grenze von 5.000,00 EUR, oberhalb der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne. Erschwerungsgründe dieser Art lägen hier vor, weil der Beklagte weitere Dienstpflichtverletzungen von erheblichem Maße begangen habe. Hinzu trete, dass die Betrugshandlungen häufig und kontinuierlich und über einen sehr langen Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien. Der Beklagte habe zudem keine Einsicht gezeigt. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. So gebe die strafrechtliche Bewertung durch das Landgericht Bamberg, das mit seiner Strafzumessung knapp unter der Grenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geblieben sei, zu erkennen, dass auch aus der Sicht des allgemeinen Strafrechts ein Fehlverhalten von erheblicher Bedeutung vorliege. Dass der Beklagte seinen Dienst lange Zeit unbeanstandet ausgeübt habe, spiele insoweit keine ausschlaggebende Rolle. Denn das von ihm gezeigte Fehlverhalten überwiege sein vorher gezeigtes beanstandungsfreies Verhalten bei Weitem. Der dadurch hervorgerufene absolute Vertrauensverlust könne auch durch ein früheres beanstandungsfreies Verhalten nicht aufgewogen werden. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Fehler seiner Mitarbeiter berufen. Vielmehr habe er diese gerade unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung dazu bewogen, die von ihm geltend gemachten Sitzungsgelder anzuweisen, ohne dass diese deren Rechtswidrigkeit hätten erkennen können. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf hinausreden, dass er sich aufgrund eines überobligatorischen zeitlichen Einsatzes die rechtswidrig eingenommene Vergütung gleichsam verdient habe. Eine etwaige Überbelastung hätte er seinem Vorgesetzten mitteilen müssen, damit sodann innerhalb der beamtenrechtlichen Regeln Abhilfe hätte geschaffen werden können.

Unzutreffend sei auch, dass dem Dienstherrn des Beklagten durch sein Fehlverhalten - soweit es um die Betrugshandlungen gehe - kein Schaden entstanden sei. Denn dem Beklagten hätte bei korrekter Handhabung keine Mehrarbeitsvergütung zugestanden, mit der er gleichsam gegen die rechtswidrig sich zugeeigneten Beträge hätte „aufrechnen“ können. Seine Mehrarbeit sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig gewesen. Auch hieraus ergebe sich für den Beklagten kein Milderungsgrund.

Eine Entscheidung gem. Art. 13 Abs. 2, Abs. 4, Art. 11 Abs. 3 Satz 2, 3 BayDG sei nicht veranlasst gewesen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Er beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Januar 2014 aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen und nochmals hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Disziplinarsache an das Verwaltungsgericht Ansbach zurückzuverweisen.

Die Aberkennung des Ruhegehalts sei nicht verhältnismäßig, weil der Beklagte auf eine lange unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken könne, in welcher er überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. So sei im Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 ausgeführt, dass der Beklagte über die reguläre Arbeitszeit hinaus regelmäßig pro Monat bis zu 50 Überstunden geleistet habe und dabei zum Teil auch Tätigkeiten ausgeführt habe, die bei anderen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften dieser Größenordnung gegen hohe Vergütungen an Drittunternehmen vergeben worden seien. Weder sei vom Verwaltungsgericht das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 20. Dezember 2011, in dem ausdrücklich bestätigt worden sei, dass dieser kein materieller Schaden entstanden sei, zur Kenntnis genommen worden, noch habe es mildernd berücksichtigt, dass der Verwaltungsgemeinschaft durch die Mehrarbeit des Beklagten Kosten erspart worden seien. Dass der Pflichtverstoß keine negativen Folgen gehabt habe, dürfe ebenso wenig außer Betracht bleiben wie der Umstand, dass dem Beklagten ein Abfeiern der gesamten Mehrarbeitsstunden nicht möglich gewesen sei. All dies müsse bei einer Gewichtung der Entlastungsgründe so schwer wiegen, dass eine Aberkennung des Ruhegehalts hier nicht als erforderliche und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme in Betracht komme. Die Grenze von 5.000 Euro, oberhalb welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne, betreffe nicht den Fall, in welchem das Handeln des Beklagten - bestätigt von seinem Dienstherrn - keinen Schaden verursacht und sogar Kosten für den Dienstherrn verhindert habe. Zwar habe dem Beklagten bei korrekter Handhabung keine Mehrarbeitsvergütung zugestanden, er habe aber unstreitig auch für die Verwaltungsgemeinschaft Tätigkeiten übernommen, für welche kein Vertreter vorhanden gewesen sei, für die ihm kein Abfeiern der dafür geleisteten Mehrarbeitsstunden möglich gewesen sei und die ansonsten fremd zu vergeben gewesen wären. Er habe keine „Luftnummern“ abgerechnet, sondern seine Arbeit.

Im vorliegenden Fall sei allenfalls eine Zurückstufung das verhältnismäßige Sanktionsmittel gewesen, wie ein Blick auf die Rechtsprechung des Senats zeige. Es könne nicht sein und wäre auch der Öffentlichkeit nicht verständlich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Beamten bestehen bleibe, welcher höchsten Ansprüchen seines Dienstherrn über Jahrzehnte hinweg genüge getan habe, unstreitig viele Überstunden geleistet und nach Auffassung des Dienstherrn diesem auch keinen Schaden angerichtet habe, jedoch ein Polizeibeamter Beamter bleiben dürfe, obwohl er mehrere 100 kinderpornographische Darstellungen besessen habe. Die starre 5.000 Euro-Grenze, bei welcher auch ohne Hinzutreten erschwerender Umstände regelmäßig die Dienstentfernung bei Untreue oder Betrug verfügt werde, sei verfehlt und werde mit der Berufung ausdrücklich zur Überprüfung gestellt. Ergänzend werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen, die erstinstanzlichen Beweisangebote würden ausdrücklich wiederholt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens sei unabdingbare Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Betrugs. Ein Schaden läge dann nicht vor, wenn eine Schadenskompensation zu bejahen wäre. Auch insoweit seien die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend. Das Landgericht habe hierzu ausgeführt, dass beim Geschädigten durch die Tathandlung selbst kein den Vermögensverlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet worden sei. Die gleichzeitige Berücksichtigung einer Tatbestandsvoraussetzung als Milderungsgrund verbiete sich schon aus systematischen Gründen. Die in Bezug genommene Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 20. Dezember 2011 sei auch durch deren Schreiben vom 12. Dezember 2012 teilweise revidiert worden. Hierin werde ausgeführt, dass ein Beschäftigter der Verwaltungsgemeinschaft den Aufgabenbereich des Beklagten mit Ausnahme des Sitzungsdienstes übernommen habe. Dieser erfülle seine Aufgaben in der regulären Arbeitszeit. Fremdfirmen wären seit 2010 und auch künftig nicht mit ursprünglich dem Beklagten obliegenden Aufgaben beauftragt worden. Globalberechnungen, Gebührenkalkulationen, Betriebsabrechnungen u.ä. wären bereits in früheren Jahren, also auch bereits während der Tätigkeit des Beklagten, an Fremdfirmen vergeben worden. Der Sitzungsdienst sei unter mehreren Beschäftigten aufgeteilt worden, sodass Überstunden nur noch in ganz geringem Maße anfallen würden, die ausnahmslos „abgefeiert“ werden könnten. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, durch seine Arbeitsleistung wären Kosten in einem Umfang erspart worden, der den rechtswidrig an ihn ausgezahlten Überstundenvergütungen entspreche. Das Verwaltungsgericht habe sich zu den hier vorliegenden Erschwernisgründen geäußert und zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Bamberg, die Disziplinarakten der Landesanwaltschaft Bayern sowie die Personalakte vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängt.

1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden. Für die beantragte Einstellung des Disziplinarverfahrens ist daher kein Raum.

2. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem seit 21. Juni 2012 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 1, Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte in 49 Fällen unberechtigt „Sitzungsgelder“ in Höhe von insgesamt 23.025,86 € abgerechnet und damit seinen Dienstherrn betrogen. Die beiden weiteren in der Disziplinarklage aufgeführten dienstpflichtverletzenden Handlungen (wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. und wahrheitswidrige Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten) sind ebenfalls im Strafurteil tatsächlich festgestellt. Für eine offenkundige Unrichtigkeit von Feststellungen ergibt sich hier nichts, so dass ein Lösungsbeschluss nicht in Betracht kommt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 55 BayDG Rn. 3, 4). Weder stehen die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, noch sind sie aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Neue Beweismittel, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen würden, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag, die im Schriftsatz vom 26. Februar 2013 benannten Zeugen zu den dort genannten Beweisthemen zu vernehmen, zu Recht abgelehnt. Zum einen waren die genannten Zeugen für das Strafgericht ohne weiteres erreichbar, zum anderen fehlte es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag. Für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Disziplinarsache an das Verwaltungsgericht ist ohnehin keine Rechtsgrundlage im Prozessrecht ersichtlich. Auch für den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens fehlt es an substantiiertem Sachvortrag. Hier wurden schon keine Tatsachen formuliert, die einem Beweis zugänglich gewesen wären. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U.v. 7.12.2016 - 16a D 14.1215 - juris Rn. 53; U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30).

Wenn der Beklagte des Weiteren einwendet, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er vorsätzlich gehandelt habe, äußert er lediglich eine abweichende Rechtsauffassung. Denkfehler oder Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungssätzen werden damit ebenso wenig offenbar, wie mit der Behauptung, er sei der Auffassung gewesen, nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zu haben. Einerseits ist auch die Frage des Unrechtsbewusstseins von der Bindungswirkung des Strafurteils umfasst (BayVGH, U.v. 6.12.2013 - 16a D 12.1815 - Rn. 58; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Auflage 2016, § 23 Rn. 1), andererseits lagen die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Vorschrift ausweislich der Entscheidung des VG Trier (U.v. 23.11.2006 - 1 K 560/06.TR - juris, bestätigt durch OVG RP, B.v. 7.3.2007 - 2 A 10071/07) nicht vor.

3. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht. Mit den 49 abgeurteilten Fällen des Betrugs hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, wie sich an den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. und der wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten zeigt. Dadurch hat der Beklagte gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 263 StGB, § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

4.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14). Das Landgericht hat der Verurteilung des Beklagten wegen der 49 Fälle des Betrugs den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, obwohl es die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 4 Alt. 2 StGB (gewerbsmäßige Begehensweise und Ausnutzung der Stellung als Amtsträger) für besonders schwere Fälle des Betrugs für verwirklicht ansah. Die Indizwirkung des Regelbeispiels würde durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es sogar bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20), bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13, 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier 11 Monate Freiheitsstrafe zuzüglich 160 Tagessätze Geldstrafe) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 15 f.). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass hier das Landgericht auf den Seiten 9 und 14 der Urteilsbegründung zu erkennen gegeben hat, dass es mit einem Ausscheiden des damals noch im Dienst befindlichen Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unter Verlust seiner Bezüge und Versorgungsanwartschaft rechnet.

4.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Angesichts der Schwere der in der Strafverurteilung dokumentierten mehrfachen Pflichtverstöße und des verursachten Gesamtschadens in Höhe von 23.025,86 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich.

Innerdienstliche Betrugshandlungen eines Beamten zu Lasten des Dienstherrn mit einem Schaden von 23.025,86 € rechtfertigen in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der Senat sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 € auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 130). Dieser Wert ist wohl nicht mehr maßgeblich (in diesem Sinne auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2016 - RO 10A DS 16.961 - juris Rn. 44; VG Ansbach, B.v. 20.7.2016 - AN 13b DS 16.01107 - juris Rn. 106; weitere Präzisierung durch die Rechtsprechung erforderlich: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Nov. 2016, § 13 Anm. 3.2.2.4), da sich aus dem Urteil Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14 - juris), mit dem die Rechtsprechung zum Zugriffsdelikt aufgegeben worden ist, schließen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung - insbesondere an Hand von Schwellenwerten - verbietet. Unabhängig von dem Umstand, dass der frühere Schwellenwert um ein Vielfaches überschritten ist, bestehen hier Erschwernisgründe, die die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen. So kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Bezug auf eine Vielzahl von weiteren Betrugshandlungen das Strafverfahren nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern aus prozessökonomischen Gründen eingestellt worden ist, soweit es um Fälle ging, in denen der Beklagte zwar an Gremiensitzungen teilgenommen hat, für diese aber nicht die tatsächliche Sitzungsdauer, sondern deutlich mehr Stunden bei der Abrechnung in Ansatz gebracht hat. Diese Fälle lassen indes den Betrugsvorsatz besonders deutlich hervortreten. Die Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von „Sitzungsstunden“ erstreckten sich über einen mehrjährigen Zeitraum. Es kam zu einer häufig wiederholten Tatbegehung mit hoher Fallzahl (49 abgeurteilte Fälle). Die zur Aufrechterhaltung der Vergütungsregelung begangene Täuschung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten hat dabei besonderes Gewicht, weil der Beklagte im Widerspruch zu § 34 Satz 2 BeamtStG aus Eigennutz seine Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 BeamtStG), gröblich missachtet hat. Wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, hat der Beklagte keine Einsicht gezeigt. Seine am 4. Juni 2012 vor der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bekräftigte Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung, war vertraglich auf den Ausgleich der in der Anklageschrift genannten Summe von 28.270,04 € gerichtet. Diese Vereinbarung bezeichnete der Beklagte schon am 23. September 2012 gegenüber dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden als aus prozesstaktischen Gründen geschlossen. Ein weiterer monatlicher Einbehalt von 500 € sei aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft vom 12. September 2012 (Bezügekürzung um 30%) nicht mehr möglich. Bis dahin waren nur zwei 500 €-Raten geleistet worden.

Demgegenüber erreichen die zugunsten des Beklagten in die Bemessung über die Disziplinarmaßnahme einzustellenden, mildernden Umstände weder für sich allein genommen, noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Neben der bereits in den Blick genommenen Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er seinen Dienst langjährig unbeanstandet ausgeübt hat. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Sicht der Dinge des Beklagten, es sei kein materieller Schaden entstanden, vielmehr habe er durch seine Mehrarbeit Kosten erspart, vermag sich der Senat nicht nur deshalb nicht anzuschließen, weil es ohne Feststellung eines solchen Schadens schon zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen wäre. Die Verwaltungsgemeinschaft hat die diesbezügliche Bestätigung vom 20. Dezember 2011 zur Vorlage beim Landgericht Bamberg mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 an die Landesanwaltschaft (Beiakt 6 Bl. 645) in der Sache zurückgenommen, wenn ausgeführt wird, der neue Kämmerer erfülle zwischenzeitlich seine Aufgaben (mit Ausnahme des Sitzungsdiensts) in der regulären Arbeitszeit, sonstige Arbeiten wie Globalberechnungen, Gebührenkalkulationen, Betriebsabrechnungen usw., soweit sie die gebührenrechnende Einrichtung Kanal beträfen, seien bereits in den früheren Jahren an Fremdfirmen vergeben worden. Die Aufgaben und die Arbeitszeit für die bisherige Stelle des neuen Kämmerers sei auf fünf Personen aufgeteilt worden. Auch der Sitzungsdienst sei unter mehreren Beschäftigten aufgeteilt worden, so dass Überstunden nur noch in ganz geringem Maß anfielen, die ausnahmslos „abgefeiert“ werden könnten. Dies zeigt, dass die These des Beklagten, die Verwaltungsgemeinschaft habe letztlich durch seine Abrechnungspraxis Kosten gespart, ebenso wenig nachvollzogen werden kann, wie die Aussage, ein „Abfeiern“ der Mehrarbeitsstunden wäre nicht möglich gewesen. Schon das Strafgericht hatte darauf hingewiesen, dass die wegen der Vertrauensarbeitszeit offiziell nicht erfasste und in ihrem Umfang unbekannt gebliebene Mehrarbeit entweder durch eine intensivere Arbeitsweise oder durch die Offenlegung einer Überlastung mit der Übertragung von Aufgabenfeldern an andere hätte ausgeglichen werden können. Jedenfalls stand es dem Beklagten nicht zu, sich heimlich eine Vergütung zu verschaffen, die einer (ansonsten nicht erreichbaren) Gehaltserhöhung von A 13 auf A 14 gleichkam. Eine noch positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich.

5. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - Rn. 55). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes (BVerfG, NB.v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - juris Rn. 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten wie dem Beklagten bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - Rn. 170).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2017 - 16a D 14.1160

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 24 Verlust der Beamtenrechte


(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

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(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden: 1. im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,2. im

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:

1.
im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
2.
im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,
3.
im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
4.
im polizeilichen Vollzugsdienst,
5.
im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
6.
im Schuldienst als Lehrkraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines

1.
Dienstes in Bereitschaft,
2.
Schichtdienstes,
3.
allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4.
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,
5.
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung nach § 50c des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der am ... 1942 geborene Beklagte ist gelernter Elektromonteurmeister und war vom 1. Mai 1990 bis zu seiner Entlassung auf eigenen Antrag am 6. Oktober 2011 ehrenamtlicher erster Bürgermeister der Gemeinde H. (Gemeinde) im Landkreis E.-... Er ist verheiratet und bezieht nach eigenen Angaben Alterseinkünfte aus der Deutschen Rentenversicherung Bund und der betrieblichen Altersversorgung seines früheren Arbeitgebers in Höhe von insgesamt 1.948,52 € monatlich. Daneben wurde ihm von der Gemeinde für die Zeit vom 7. Oktober 2011 bis zum 6. Oktober 2012 eine um 30% gekürzte Überbrückungshilfe gemäß Art. 137a KWBG a. F. in Höhe von 1.100,78 € monatlich gewährt. Seit 7. Oktober 2012 erhält er von der Gemeinde einen um 30% gekürzten Pflichtehrensold gemäß Art. 59 KWBG n. F. in Höhe von 969,34 € monatlich.

2. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Ein gegen ihn seit Mitte 2007 geführtes Disziplinarverfahren, in dem ihm vorgeworfen worden war, am 8. März 2001 einen notariellen Kaufvertrag im Namen der Gemeinde über den Erwerb des Grundstücks FlNr. 385 der Gemarkung H. geschlossen zu haben, der eine abweichende Formulierung der von der Gemeinde üblicherweise verwendeten Aufzahlungsklausel enthält, weshalb die Gemeinde mit Urteil des Landgerichts N.-... vom 28. September 2006 zur Zahlung von 257.174,96 € verurteilt worden war, und den Gemeinderat hierüber nicht informiert zu haben, wurde mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Februar 2008 wegen eines Maßnahmeverbots aufgrund Zeitablaufs nach Art. 16 BayDG eingestellt.

3. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt vorbelastet:

3.1 Mit seit 17. März 2011 rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010 (6 Cs 902 Js 144703/08) wurde der Beklagte wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt; die Höhe des Tagessatzes resultiert aus den Angaben des Beklagten, er verdiene 6.000.- € netto. Das Strafurteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:

„Am 24.08.2005 verpflichtete sich der Angeklagte als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde H. in einem vor dem Landgericht A. geschlossenen Vergleich, für den Fall der Veräußerung des Grundstücks Flurnummer 400, Gemarkung H., innerhalb von zehn Jahren nach Bestandskraft des Vergleiches einen den Betrag von 60.000,00 EUR übersteigenden Erlös an die Geschädigten G. und M. zur Hälfte auszukehren.

Mit notarieller Urkunde vom 16.11.2006 verkaufte der Angeklagte für die Gemeinde H. das oben genannte Grundstück zu einem Preis von 60.000,00 EUR, wobei der Angeklagte wusste, dass der Erwerber S. zur Zahlung eines weit höheren Betrages, nämlich 85.000,00 EUR, bereit gewesen wäre. Nachdem der Zeuge N. bereits 85.000,00 EUR für das Grundstück geboten hatte, vereinbarte der Angeklagte mit ihm, das Grundstück Flurnummer 400 zu einem Preis von 60.000,00 EUR zu veräußern und das Grundstück mit der Flurnummer 546, Gemarkung H., zu einem Preis von 25.000,00 EUR an ihn zu übergeben. Dabei wusste der Angeklagte, dass das Grundstück Flurnummer 546, Gemarkung H., lediglich einen Marktwert von ca. 1.330,00 EUR hatte.

Der Zeuge N. ging auf das Angebot des Angeklagten ein und erwarb das Grundstück Flurnummer 400, Gemarkung H., zum Preis von 60.000,00 EUR, das Grundstück Flurnummer 546, Gemarkung H., zum Preis von 25.000,00 EUR. Beide Verkäufe wurden durch den Gemeinderat gebilligt.

Der Angeklagte wollte gegenüber den Geschädigten K. wahrheitswidrig den Eindruck vermitteln, dass im Rahmen des Verkaufes des Grundstückes Flurnummer 400 ein Erlös erzielt wurde, der den Betrag von 60.000,00 EUR nicht überstieg und dass diese somit keinen Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Grundstückserlöses gegenüber der Gemeinde H. besäßen. Tatsächlich war das Grundstück Flurnummer 400 jedoch nur deshalb für 60.000,00 EUR an den Zeugen S. verkauft worden, weil dieser zuvor das Grundstück Flurnummer 546 für einen deutlich über dem Marktpreis liegenden Kaufpreis erworben hatte.

Die Geschädigten K. unterließen daraufhin - wie vom Angeklagten beabsichtigt - die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Auskehrung gegenüber der Gemeinde H., weil sie von einem mit dem Verkauf des Grundstücks Flurnummer 400 zusammenhängenden Verkauf des Grundstücks Flurnummer 546 keine Kenntnis hatten. Die Geschädigten hatten auch keine Kenntnis darüber, dass der Zeuge N. das Grundstück für 85.000,00 EUR erworben hätte. Folglich konnten sie ihre Ansprüche auf den hälftigen, 60.000,00 EUR übersteigenden Betrag nicht geltend machen. Es entstand bei ihnen ein konkreter Vermögensschaden in Höhe von 12.000,00 EUR [richtig: 12.500,00 EUR, vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014 Bl. 4 UA].“

3.2 Mit seit 26. Oktober 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 (9 Cs 902 Js 141146/11) wurde der Beklagte wegen Untreue in zwei Fällen nach §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53, 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Unter dem Aktenzeichen 902 Js 144703/08 war gegen den Angeschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs anhängig und am 19.03.2010 vom Amtsgericht E. auch ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden. Nach Einspruchseinlegung gegen diesen Strafbefehl meinte der Angeschuldigte, sich gegen den Betrugsvorwurf damit verteidigen zu können, dass ein von ihm in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde H. für diese Gemeinde verkauftes Grundstück lediglich einen Wert von 52.000,00 EUR habe. Um diesen Grundstückswert gegenüber dem Gericht plausibel zu machen, beauftragte der Angeschuldigte am 06.04.2010 den Sachverständigen E. mit der Erstellung des entsprechenden Gutachtens. Obwohl dem Angeschuldigten bewusst war, dass das Strafverfahren und die hierbei anfallenden Verteidigungskosten ihn in seiner Eigenschaft als Privatperson betrafen, erteilte er den Auftrag an den Sachverständigen gleichwohl in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde H. und ließ das Gutachten in deren Namen auf deren Rechnung erstellen. Das Gutachten des Sachverständigen B. vom 21.04.2010 legte sodann der Verteidiger des Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 30.04.2010 dem Amtsgericht E. vor und beantragte die Ladung des Sachverständigen zu einem Hauptverhandlungstermin.

Für die Erstattung des Gutachtens erstellte der Sachverständige B. unter dem 21.04.2010 eine Rechnung in Höhe von 1.989,68 EUR an die Gemeinde H. Obwohl dem Angeschuldigten bewusst war, dass das Gutachten des Sachverständigen B. alleine für seine Verteidigung im Strafverfahren erstellt worden war und er daher nicht befugt war, im Namen und für Rechnung der Gemeinde H. ein Gutachten in Auftrag zu geben, unterschrieb der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als Bürgermeister am 26.04.2010 eine Auszahlungsanordnung für die Verwaltungsgemeinschaft H., so dass aus dem Gemeindehaushalt die Rechnung des Sachverständigen bezahlt wurde, während er sich eigene Aufwendungen ersparte.

Nachdem ein gerichtlich bestellter Gutachter einen höheren Grundstückswert ermittelt hatte, beauftragte der Angeschuldigte zum Zwecke seiner Verteidigung, aber wiederum im Namen und auf Rechnung der Gemeinde H. den Sachverständigen B., eine fachliche Stellungnahme zu dem Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters zu erstellen. Diese fachliche Stellungnahme ließ der Angeschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.07.2010 gegenüber dem Amtsgericht vorlegen. Für diese fachliche Stellungnahme erstellte der Sachverständige B. am 05.07.2010 eine Rechnung in Höhe von 1.637,44 EUR gegenüber der Gemeinde H. Mit Auszahlungsanordnung vom 13.07.2010 wies der Angeschuldigte erneut in dem Bewusstsein, dass die fachliche Stellungnahme des Sachverständigen und die hieraus entstandenen Kosten allein seine Verteidigung als Privatperson in einem Strafverfahren betrafen, in seiner Eigenschaft als Bürgermeister die Verwaltungsgemeinschaft H. an, die Gutachtenrechnung auszuzahlen, so dass aus dem Gemeindehaushalt die Rechnung des Sachverständigen bezahlt wurde, während er sich eigene Aufwendungen ersparte. Der Gesamtschaden von 3.627,12 EUR wurde zwischenzeitlich vom Angeschuldigten zurückgezahlt.“

4. Nachdem das Landratsamt E.-... am 29. November 2010 seine Disziplinarbefugnisse nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen hatte, leitete diese mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 gemäß Art. 19 BayDG wegen des Vorwurfs des Betrugs beim Verkauf der Grundstücke FlNr. 400 und 546 der Gemarkung H. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 dehnte sie das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG weiter auf die Vorwürfe aus, der Beklagte habe den Gemeinderat im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke nicht vollständig und zutreffend über den Sachverhalt informiert sowie ein zu seiner Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. vorgelegtes Gutachten vom 21. April 2010 im Namen und auf Rechnung der Gemeinde in Auftrag gegeben. Mit Verfügung vom 29. August 2011 dehnte sie das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG erneut auf den Vorwurf aus, der Beklagte habe eine zu seiner Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. erstellte fachliche Stellungnahme vom 5. Juli 2010 im Namen und auf Rechnung der Gemeinde in Auftrag gegeben. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Mit Schreiben vom 19. September 2011 beantragte der Beklagte seine Entlassung als erster Bürgermeister nach Art. 19 KWBG a. F. aufgrund Dienstunfähigkeit und erklärte, für die Zukunft auf die Bewilligung von Ehrensold gemäß Art. 138 KWBG a. F. zu verzichten. Am 27. September 2011 stimmte der Gemeinderat dem Antrag auf Entlassung zu und erteilte dem Beklagten gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 4 KWBG a. F. die Erlaubnis, die Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ zu führen. Mit Bescheid der Gemeinde vom 6. Oktober 2011 wurde der Beklagte zum 7. Oktober 2011 nach Art. 20 Abs. 1 KWBG a. F. als erster Bürgermeister entlassen.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das vorgreifliche Verfahren bezüglich des Verzichts auf den Ehrensold nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG aus.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte der Beklagte gegenüber der Gemeinde, dass er seinen Verzicht hinsichtlich des Ehrensolds zurücknehme.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 BayDG fort.

Mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. Juni 2012 ordnete die Landesanwaltschaft Bayern gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDG unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beklagte Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG a. F. bzw. Ehrensold nach Art. 138 KWBG a. F. bezieht, deren Einbehaltung in Höhe von jeweils 30% an.

Zugleich forderte sie die Gemeinde unter Übersendung einer Abschrift der Verfügung mit Schreiben vom 22. Juni 2012 auf, den angeordneten Einbehalt zu vollziehen und Überbrückungshilfe bzw. Ehrensold jeweils um 30% zu kürzen, sobald der Beklagte Überbrückungshilfe und/oder Ehrensold beziehen sollte. Hiervon unberührt bleibe, dass die Gemeinde in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Gewährung von Überbrückungshilfe und/oder Ehrensold an den Beklagten zu entscheiden habe.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2012 bewilligte die Gemeinde dem Beklagten gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 31. Juli 2012 für den Zeitraum vom 7. Oktober 2011 bis zum 6. Oktober 2012 eine monatliche Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG a. F. in Höhe von 1.572,54 €. Die Überbrückungshilfe sei nach der Entscheidung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% zu kürzen und betrage somit 1.100,78 € monatlich.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 2012 bewilligte die Gemeinde dem Beklagten gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 30. Oktober 2012 ab 7. Oktober 2012 einen monatlichen Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. in Höhe von 1.384,76 €. Der Ehrensold sei nach der Entscheidung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% zu kürzen und betrage somit 969,34 € monatlich.

Am 8. November 2012 erhielt der Beklagte gemäß Art. 32 BayDG Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Er beantragte, das Disziplinarverfahren einzustellen, da er gegenüber der Gemeinde auf den Ehrensold in Höhe von 30% verzichtet habe. Nach deren Angaben ist dort von einem solchen Verzicht aber nichts bekannt.

Mit Klage vom 27. Dezember 2012 hat der Kläger beantragt, dem Beklagten wegen der gegen ihn im Straf- und Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe gemäß Art. 13 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 und 14. Mai 2013 entgegengetreten und hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen.

5. Mit Urteil vom 29. Januar 2014, den Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 29. April 2014, hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten gemäß Art. 13, Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt aberkannt. Das Disziplinarverfahren weise in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Hinsichtlich des Sachverhalts stünden die in der Disziplinarklage vorgeworfenen Dienstvergehen zur Überzeugung des Gerichts fest, die der Beklagte dem Grunde nach eingeräumt habe, auch wenn er sie z.T. rechtlich anders bewerte. Er habe den vom Urteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010, an dessen tatsächliche Feststellungen das Gericht gebunden sei, erfassten Betrug vorsätzlich und schuldhaft zum Nachteil der Eheleute K. begangen. Auch stehe aufgrund der Indizwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 fest, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene Untreue zulasten der Gemeinde vorsätzlich und schuldhaft begangen habe. Zudem sei aufgrund des Akteninhalts erwiesen, dass der Beklagte es unterlassen habe, den Gemeinderat vom Verkauf der Grundstücke ausreichend zu informieren. Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen seine Dienstpflichten gemäß Art. 34 und Art. 35 KWBG a. F. verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 KWBG a. F. begangen. Das Fehlverhalten wiege sehr schwer und führe zu einem endgültigen Vertrauensverlust. Am gravierendsten sei der Betrug gegenüber den Gemeindebürgern, bei denen ein Schaden von 12.500,-- € entstanden sei. Dabei könne den Beklagten nicht entlasten, dass er ohne persönliche Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Ebenso schwer wiege auch die Untreue zulasten der Gemeinde hinsichtlich der Gutachterkosten, durch die sich der Beklagte in Höhe von 3.627,-- € (zunächst) persönlich bereichert habe. Um seine Absicht, die Eheleute K. zu betrügen, umsetzen zu können, habe er auch nicht davor zurückgeschreckt, den Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Verkauf der Grundstücke über den wahren Sachverhalt im Unklaren zu lassen. Als erster Bürgermeister habe er eine besondere Vertrauensstellung in herausgehobener Position und eine Vorbildfunktion innegehabt, in der er versagt habe, so dass er untragbar geworden sei. Zugunsten des Beklagten sei zu werten, dass er bis auf die genannten Verurteilungen weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet sei. Auch habe er den verursachten Schaden wiedergutgemacht. Zudem sprächen die vielfachen Verdienste des Beklagten um das Wohl der Gemeinde zu seinen Gunsten. Gegen ihn spreche jedoch, dass er nicht davor zurückgeschreckt habe, durch „Tricksereien“ zum Erfolg zu kommen. Er habe auch in der erforderlichen Gesamtschau das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass ihm das Ruhegehalt abzuerkennen sei.

6. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Der Beklagte unterliege nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, da er auf Antrag als erster Bürgermeister entlassen worden sei. Bei Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2012 sei kein „Ehrensold“ bewilligt gewesen. Durch die nachträgliche Bewilligung des um 30% gekürzten „Ehrensolds“ unterfalle er nicht Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG. Die Kürzung des „Ehrensolds“ finde in Art. 60 KWBG n. F. keine Rechtsgrundlage. Die von der Gemeinde in eigener Verantwortung beschlossene Kürzung der Bezüge, mit der sie die Dienstvergehen des Beklagten abschließend sanktioniert habe, sei trotz der Falschbezeichnung eine Maßnahme sui generis, die nicht der gerichtlichen Überprüfung nach dem Bayerischen Disziplinargesetz unterliege. Art. 13 Abs. 1 BayDG gehe vom ungekürzten Ruhegehalt aus, bei einem um 30% gekürzten Ruhegehalt liege ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 13 Abs. 2 BayDG vor. Auch könne das Gericht nach Art. 6 Abs. 2 BayDG gegenüber Ruhestandsbeamten lediglich die Kürzung des Ruhegehalts auf bis zu fünf Jahre um höchstens 20% (Art. 12 BayDG) oder dessen Aberkennung (Art. 13 BayDG) verhängen. Die hier an sich gebotene Disziplinarmaßnahme einer dauerhaften Bezügekürzung um 30% sei nicht zulässig. Die Aberkennung der bereits um 30% gekürzten Bezüge sei unverhältnismäßig. Durch die Kürzung sei ein Disziplinarklageverbrauch eingetreten. Das Urteil verstoße deshalb gegen den Grundsatz des „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG). Eine Umsetzung des Urteils wäre auch rechtlich unmöglich, da die Gemeinde den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid nicht aufheben könne. Der Beklagte habe auf 30% des „Ehrensolds“ verzichtet, da er gegen den Bescheid vom 28. November 2012 kein Rechtsmittel eingelegt habe. Der sachliche Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BayDG sei nicht eröffnet. Darüber hinaus seien die gegen Ehrenbeamte zulässigen Disziplinarmaßnahmen in Art. 6 Abs. 3 BayDG abschließend geregelt, die Aberkennung des Ruhegehalts sei danach nicht möglich. Zugunsten des Beklagten sei mildernd zu berücksichtigen, dass er sich in seiner 21-jährigen Amtszeit große Verdienste um die Gemeinde erworben und nicht eigennützig, sondern nur im Interesse des Gemeindehaushalts gehandelt habe. Er habe den Schaden auch wiedergutgemacht. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei daher unangemessen, da der Beklagte auch nicht nachversichert werden könne.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus: Der Beklagte beziehe nach der Entscheidung der Gemeinde vom 28. November 2012 Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. und unterfalle dadurch gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes. Aus der Beschlussfassung vom 30. Oktober 2012 und dem Bescheid vom 28. November 2012 folge, dass die Gemeinde eine Entscheidung über Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. treffen habe wollen und auch getroffen habe. Die Kürzung des Ehrensolds um 30% führe nicht zu einer anderen Klassifizierung und sei für den persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes nicht relevant. Selbst bei Annahme einer Leistung sui generis unterfalle der Beklagte jedoch dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, da nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayDG auch andere Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen seien, die unwiderruflich bewilligt seien. Durch Bewilligung eines um 30% gekürzten Ehrensolds sei keine Disziplinarmaßnahme nach dem Bayerischen Disziplinargesetz ausgesprochen worden, so dass in der Aberkennung des Ruhegehalts nach Art. 13 BayDG keine erneute Disziplinarmaßnahme liege. Der von der Landesanwaltschaft Bayern verfügte Einbehalt von 30% des Ehrensolds sei keine Disziplinarmaßnahme i. S. d. Art. 6 BayDG, sondern eine vorläufige Maßnahme i. S. d. Art. 39 Abs. 2 BayDG. Auch die Entscheidung der Gemeinde, dem Beklagten aufgrund des Einbehalts in Höhe von 30% lediglich einen gekürzten Ehrensold zu zahlen, stelle schon mangels Zuständigkeit keine Disziplinarmaßnahme dar und stehe daher einer Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren nicht entgegen. Diese Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Das Verhalten des Beklagten habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt, so dass ihm das Ruhegehalt abzuerkennen sei.

Der Senat hat am 7. Dezember 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Disziplinarakten und der Strafakten der Verfahren 6 Cs 902 Js 144703/08 und 9 Cs 902 Js 141146/11 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht gemäß Art. 13 BayDG das Ruhegehalt aberkannt.

1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Hierunter fallen neben dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen wie etwa der Verfolgbarkeit von Tat und Täter auch sonstige schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können (BVerwG, B. v. 22.7.2004 - 2 WDB 4.03 - juris Rn. 4). Solche Mängel des Disziplinarverfahrens können sich z. B. aus der Verletzung von Vorschriften über den persönlichen bzw. sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 1 und 2 BayDG) oder der Nichtbeachtung von Maßnahmeverboten (Art. 15 und 16 BayDG) ergeben. Soweit derartige Mängel gemäß Art. 33 BayDG zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens führen würden, haben sie regelmäßig auch die Unzulässigkeit der Disziplinarklage zur Folge (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 13).

1.1 Der persönliche Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, der Verfahrensvoraussetzung für die Verfolgbarkeit eines Dienstvergehens ist (BVerwG, B. v. 27.10.1993 - 1 DB 16.93 - juris Rn. 5), ist eröffnet. Der Beklagte unterliegt als Bezieher von Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG (in der gemäß Art. 66 Abs. 1 KWBG am 1. August 2012 in Kraft getretenen Fassung der Bek. vom 24. Juli 2012 [GVBl. S. 366] = n. F.) gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes.

1.1.1 Der Beklagte unterfiel vor seiner Entlassung auf eigenen Antrag gemäß Art. 19 KWBG (in der Fassung der Bek. vom 1. Januar 1983, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 [GVBl. S. 30] = a. F.) mit Wirkung vom 7. Oktober 2011 als ehrenamtlicher erster Bürgermeister (kommunaler Wahlbeamter i. S. d. Art. 1 Nr. 1, Art. 4 KWBG a. F. i. V. m. Art. 34 Abs. 2 GO) dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, so dass am 2. Dezember 2010 nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werden konnte. Nach Art. 1 Abs. 1 BayDG gilt das Bayerische Disziplinargesetz auch für (Ruhestands-) Beamte, auf die das Gesetz über Kommunale Wahlbeamte Anwendung findet. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (BayVerfGH, E. v. 18.5.1967 - Vf. 35-VII-63 - VerfGHE 20, 101/107 ff.; E. v. 19.4.1989 - Vf. 1-VI-88 - VerfGHE 42, 54/59 ff.).

1.1.2 Mit Ausscheiden aus seinem Amt als erster Bürgermeister ab 7. Oktober 2011 unterfiel der Beklagte zwar nicht mehr dem Gesetz über Kommunale Wahlbeamte und damit dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDG, da er mit der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KWBG a. F.). Durch (rückwirkende) Bewilligung von Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG a. F. ab 7. Oktober 2011 bzw. von Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. ab 7. Oktober 2012 unterlag er jedoch erneut dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG gelten als Ruhestandsbeamte auch frühere Beamte, die Ehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. beziehen. Art. 59 KWBG n. F. ist auf den Beklagten anwendbar, da ihm Pflichtehrensold erstmals mit Bescheid der Gemeinde vom 28. November 2012 bewilligt wurde (Art. 64 Abs. 2 KWBG n. F.). Gleiches gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayDG für frühere Beamte, die sonstige Unterhaltsbeiträge beziehen, die - wie Überbrückungshilfe - unwiderruflich bewilligt sind. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Das Bayerische Disziplinargesetz trifft insoweit gegenüber dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz eine eigene Regelung. Für den Vollzug des Bayerischen Disziplinargesetzes gelten die in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDG genannten Bezüge, die Grundlage für die Einbeziehung der Leistungsempfänger in den persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes bilden, als Ruhegehalt. Da die dort im Einzelnen genannten Bezüge als Ruhegehalt gelten, sind sie als solche disziplinarrechtlich zu berücksichtigen (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2016, Art. 5 BayDG Rn. 5).

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2011 gegenüber der Gemeinde auf die Bewilligung von Ehrensold verzichtet hat. Unabhängig davon, ob auf Ehrensold verzichtet werden kann (bejahend: Nr. 3.12 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Januar 1986 [Ehrensold für frühere Bürgermeister und Bezirkstagspräsidenten], Az. IB2-3001-8g/1 (86), MABl. S. 112 - Ehrensoldbekanntmachung) und ob die einseitige Verzichtserklärung wirksam war oder zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch die Gemeinde bedurft hätte, hat diese dem Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 (ungekürzten) Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. bewilligt, so dass er gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG - nach wie vor - dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes unterliegt.

Ausweislich der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 30. Oktober 2012 und des Bescheids vom 28. November 2012 wollte die Gemeinde dem Beklagten einen Pflichtehrensold i. S. d. Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. bewilligen und hat ihm auch einen solchen bewilligt. Nach Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. ist einem ersten Bürgermeister für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Pflichtehrensold zu bewilligen, wenn er aus dieser Tätigkeit außer Übergangsgeld keine Versorgung erhält, das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und dieses Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet hat. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Gemeinde in der Person des Beklagten vor. Dieser hat in der Gemeinde vom 1. Mai 1990 bis zum 6. Oktober 2011 das Amt als erster Bürgermeister ausgeübt, das sechzigste Lebensjahr vollendet und erhält aus diesem Amt nach Ablauf der Überbrückungshilfe keine sonstige Versorgung. Die Bewilligung von Pflichtehrensold kann nach Art. 59 Abs. 5 KWBG n. F. zurückgenommen bzw. versagt werden, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweist (BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 3 BV 13.157 - juris Rn. 20). Die Gemeinde hat nach Erörterung im Gemeinderat eine Unwürdigkeit des Beklagten i. S. d. Art. 59 Abs. 5 KWBG n. F. verneint und diesem im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in eigener Verantwortung den sich nach Art. 60 Abs. 1 KWBG n. F. errechnenden (ungekürzten) Pflichtehrensold in Höhe von 1.384,76 € bewilligt.

Daran ändert auch nichts, dass sie den dem Beklagten bewilligten Pflichtehrensold aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% gekürzt hat, so dass dieser 969,34 € beträgt. Mit der Kürzung hat die Gemeinde als für die Auszahlung des Pflichtehrensolds zuständige Stelle lediglich die Anordnung nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayDG vollzogen, 30% des Ruhegehalts des Beklagten einzubehalten, aber keine Entscheidung als Dienstherr des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 KWBG n. F. i. V. m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 GO) über eine anteilige Kürzung des Pflichtehrensolds getroffen. Darin liegt entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine Maßnahme sui generis, die nicht der gerichtlichen Überprüfung nach dem Bayerischen Disziplinargesetz unterfallen würde, sondern nur der Vollzug des nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayDG verfügten Einbehalts, auch wenn er zeitgleich zusammen mit der erstmaligen Bewilligung des Ehrensolds vorgenommen worden ist. Eine anteilige Kürzung des Pflichtehrensolds fände in Art. 59 Abs. 1 und 5, Art. 60 Abs. 1 KWBG n. F. - anders als ggf. bei der Gewährung von freiwilligem Ehrensold nach Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 2 KWBG n. F. (BayVGH, B. v. 21.7.2011 - 3 ZB 10.1484 - juris Rn. 4) - auch keine Rechtsgrundlage.

Der Beklagte hat demgemäß auch nicht auf 30% des Pflichtehrensolds verzichtet, indem er gegen den Bescheid der Gemeinde vom 28. November 2012 kein Rechtsmittel eingelegt hat und diesen bestandskräftig werden ließ, sondern lediglich keinen Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen gemäß Art. 61 BayDG gestellt und so die Einbehaltungsverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 unanfechtbar werden lassen. Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, ob die Gemeinde ihren bestandskräftigen Bescheid vom 28. November 2012 aufheben bzw. ändern könnte. Auch der Hinweis darauf, dass Art. 13 Abs. 1 BayDG von einem ungekürzten Ruhegehalt ausgehe, während es sich bei einem um 30% gekürzten Ruhegehalt nur um einen Unterhaltsbeitrag i. S. d. Art. 13 Abs. 2 BayDG handle, liegt neben der Sache. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayDG wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70% des Ruhegehalts gewährt, wobei eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach Art. 39 Abs. 2 BayDG unberücksichtigt bleibt. Im Übrigen ändert die (vorläufige, vgl. Art. 40 Abs. 5, Art. 41 BayDG) Einbehaltung nichts am Rechtscharakter des Pflichtehrensolds als Ruhegehalt i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BayDG.

Selbst wenn man jedoch von einer gemeindlichen Maßnahme sui generis ausgehen wollte, würde dies nicht dazu führen, dass der Beklagte nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes unterliegen würde, da die von der Gemeinde gewährten Leistungen jedenfalls als sonstige unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayDG anzusehen wären. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der alle unwiderruflichen Leistungen des früheren Dienstherrn erfasst, die der frühere Beamte im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis erhält (Zängl, a. a. O. Art. 1 BayDG Rn. 19).

Vor diesem Hintergrund wurde das Disziplinarverfahren zu Recht am 19. Oktober 2011 im Hinblick auf den vom Beklagten mit Schreiben vom 19. September 2011 erklärten Verzicht auf den Ehrensold nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG zunächst ausgesetzt und nach Widerruf des Verzichts mit Schreiben vom 29. Mai 2012 am 4. Juni 2012 nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BayDG fortgesetzt. Das Verfahren wäre allenfalls dann gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG einzustellen gewesen, wenn der Beklagte aus seinem Amt als erster Bürgermeister ausgeschieden wäre, ohne dass ein weiteres für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach Art. 1 BayDG genügendes Beamtenverhältnis fortbestanden hätte oder neu begründet worden wäre (Zängl, a. a. O. Art. 1 BayDG Rn. 3).

1.2 Entgegen der Behauptung des Beklagten ist auch der sachliche Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes eröffnet. Dieses gilt nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BayDG für die von Ruhestandsbeamten im aktiven Beamtenverhältnis begangene Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 Abs. 1 KWBG a. F. Um solche handelt es sich hier, da die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen aus den Jahren 2006 und 2010 in die Zeit als ehrenamtlicher erster Bürgermeister (1990 bis 2011) fallen. Nach dem Eintritt in den Ruhestand von ihm als Ruhestandsbeamter begangene, gemäß Art. 48 Abs. 2 KWBG a. F. als Dienstvergehen geltende Handlungen i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BayDG werden dem Beklagten nicht vorgeworfen.

1.3 Das Disziplinarverfahren ist auch nicht aufgrund des auch im Disziplinarrecht (entsprechend) geltenden Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 104 Abs. 2 BV) unzulässig und insoweit auch kein „Disziplinarklageverbrauch“ eingetreten. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt unmittelbar nur für Verurteilungen aufgrund der (allgemeinen) Strafgesetze und nicht im Verhältnis von Strafrecht zum Disziplinarrecht (BVerwG, U. v. 11.4.2000 - 1 D 1.99 - juris Rn. 9). Es gilt darüber hinaus aber auch (analog) im Disziplinarrecht, als wegen eines Dienstvergehens nicht mehrere disziplinarische Sanktionen verhängt werden dürfen (BVerwG, U. v. 20.2.2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 61). Ein Disziplinarverfahren ist daher unzulässig, wenn ihm ein tatsächlicher Sachverhalt zugrunde liegt, über den bereits in einem früheren Disziplinarverfahren entschieden wurde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass der Ehrensold bereits mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% gekürzt worden sei, so dass eine vollständige Aberkennung des (gekürzten) Ruhegehalts unzulässig sei, handelt es sich bei der Einbehaltung von Bezügen gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDG lediglich um eine vorläufige (Sicherungs-) Maßnahme, aber nicht um eine vorweggenommene Disziplinarmaßnahme i. S. d. Art. 6 BayDG (BayVGH, B. v. 28.1.1981 - Nr. 16 C 80 A.2066 - VGHE n. F. 34, 21/22). Die teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts trägt dem Umstand Rechnung, dass einem Beamten, dem voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden wird, dieses nicht mehr in voller Höhe belassen werden soll, und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (Art. 40 Abs. 5 BayDG); soweit darin auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird, verfallen die nach Art. 39 Abs. 2 BayDG einbehaltenen Bezüge (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDG), andernfalls sind sie nachzuzahlen (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Auch die Entscheidung der Gemeinde, dem Beklagten aufgrund des Einbehalts in Höhe von 30% lediglich einen entsprechend gekürzten Ehrensold auszuzahlen, stellt keine Disziplinarmaßnahme i. S. d. Art. 6 BayDG dar. Die Gemeinde hat damit nur die Anordnung der Landesanwaltschaft Bayern vollzogen, 30% des Ruhegehalts des Beklagten einzubehalten, aber keine eigenständige Disziplinarmaßnahme getroffen. Die dauerhafte Kürzung des Ruhegehalts um 30% wäre nach Art. 6 Abs. 2 BayDG nicht zulässig, da gegenüber Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts auf bis zu fünf Jahre um maximal 1/5 (Art. 12 BayDG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) möglich ist. Darüber hinaus ist die Gemeinde für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beklagten als ihrem früheren ehrenamtlichen ersten Bürgermeister auch nicht zuständig. Bei Personen i. S. d. Art. 1 Nr. 1 KWBG a. F. (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG n. F.) i. V. m. Art. 34 Abs. 2 GO, auch wenn sie Ruhestandsbeamte sind oder - wie der Beklagte - als solche gelten, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde (vorliegend gemäß Art. 110 Satz 1 GO das Landratsamt E.-...) die Disziplinarbefugnisse wahr (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG). Diese hat ihre Befugnisse mit Schreiben vom 29. November 2010 nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 5 Satz 1 DVKommBayDG vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 552) auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Gegen Personen i. S. d. Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG a. F. (Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG n. F.) wie den Beklagten können Disziplinarmaßnahmen zudem nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden (Art. 35 Abs. 5 BayDG). Daran ändert auch nichts, dass die Gemeinde zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Bewilligung von Pflichtehrensold an den Beklagten zu entscheiden hatte.

Für eine Auslegung der von ihr getroffenen Entscheidung dahingehend, dass die Gemeinde dem Beklagten aufgrund der eigenen Würdigung seines Verhaltens nur einen um 30% gekürzten Pflichtehrensold gewähren wollte, um dieses angemessen zu sanktionieren, fehlt es sowohl an einer Tatsachengrundlage, noch gibt es eine Rechtsgrundlage hierfür. Auch lässt die Möglichkeit, einem früheren kommunalen Wahlbeamten, der Ehrensold bezieht, diesen durch Disziplinarurteil zu kürzen bzw. abzuerkennen, die Befugnis der Gemeinde unberührt, ihm den Ehrensold wegen unwürdigen Verhaltens zu entziehen; dasselbe gilt umgekehrt (Weigert, BayDO, Stand Februar 1995, Art. 13 Rn. 7). Daher stünde auch eine dauerhafte Kürzung des Pflichtehrensolds um 30% als beamtenrechtliche Entscheidung der Gemeinde einer Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme durch Urteil nicht entgegen.

2. Das behördliche Disziplinarverfahren weist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, keine formellen Mängel auf, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung i. S. d. Art. 22 BayBG. Solche Mängel wurden vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.

3. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte, vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, zumal der Beklagte diesen auch in vollem Umfang eingeräumt hat.

3.1 Der dem Beklagten zur Last gelegte Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Es steht daher fest, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft und in Bereicherungsabsicht zugunsten der Gemeinde die Eheleute K. darüber getäuscht hat, dass das Grundstück FlNr. 400 der Gemarkung H. für 85.000,-- € statt 60.000.-- € veräußert worden wäre, wodurch diesen ein Schaden in Höhe von 12.500,-- € entstanden ist.

Der Senat hat auch keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Hs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Danach sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Ein pauschales Bestreiten genügt hierfür nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann. Auch reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U. v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30). Der Beklagte hat die von ihm erstinstanzlich gemachten Einwendungen hinsichtlich der Aussagen der Zeugen D. und N. sowie des Sachverständigengutachtens S. zum Verkehrswert des Grundstücks FlNr. 400 im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Zudem betreffen diese nicht näher substantiierten Einwände lediglich die Frage der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht gemäß § 261 StPO, so dass die hiergegen gerichteten Angriffe nicht zu einem Lösungsbeschluss führen können (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 31).

3.2 Auch die dem Beklagten weiter mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 zur Last gelegte Untreue zulasten der Gemeinde in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53, 56 StGB steht zur Überzeugung des Senats fest. Die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend, der Senat kann sie jedoch gemäß Art. 25 Abs. 2, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG ohne nochmalige Prüfung seinem Urteil zugrunde legen, da der Beklagte die ihm vorgeworfenen Taten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. September 2011 eingeräumt hat. Danach steht fest, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft seine ihm nach Art. 37, 38 GO zustehende Befugnis, über das Vermögen der Gemeinde zu verfügen oder sie zu verpflichten, missbraucht und ihr dadurch einen Vermögensnachteil in Höhe von 3.627,12 € zugefügt hat, indem er zu seiner Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. vorgelegte Gutachten im Namen und auf Rechnung der Gemeinde in Auftrag gegeben hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte den Gesamtbetrag inzwischen an die Gemeinde zurückgezahlt hat, da der Beklagte sich durch die unrechtmäßige Nutzung öffentlichen Vermögens der Gemeinde für private Zwecke zunächst selbst ungerechtfertigt bereichert und einen entsprechenden Nachteil zulasten des Vermögens der Gemeinde damit billigend in Kauf genommen hat. Durch seine Verfügungen wurde das Vermögen der Gemeinde unmittelbar vermindert.

Soweit der Beklagte erstinstanzlich aufgrund der Angaben des Geschäftsleiters der Gemeinde H., eine Erstellung der Gutachten auch im Interesse der Gemeinde behauptet hat („Doppelwirkung“), wendet er sich nur gegen die rechtliche Bewertung seines Verhaltens, vermag aber die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl nicht substantiiert in Frage zu stellen. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gutachtenserstellung für ein bereits verkauftes Grundstück auch im Interesse der Gemeinde gelegen haben sollte.

3.3 Aufgrund des Inhalts der vorliegenden Straf- und Disziplinarakten ist außerdem erwiesen, dass der Beklagte es vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat, den Gemeinderat vollständig und ordnungsgemäß über den Hintergrund des Verkaufs der Grundstücke FlNr. 400 und 546 zu informieren; dass der Beklagte so gehandelt hat, ergibt sich zudem aus den Gründen des Strafurteils, das der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt hat.

4. Der Beklagte als ehemaliger kommunaler Wahlbeamter (früherer ehrenamtlicher erster Bürgermeister i. S. d. Art. 1 Nr. 1, Art. 4 KWBG a. F. i. V. m. Art. 34 Abs. 2 GO) hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KWBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen und dadurch vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Sowohl der Verkauf der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Grundstücke als auch die Beauftragung von Gutachten im Namen und auf Kosten der Gemeinde durch den Beklagten war in sein Amt als erster Bürgermeister der Gemeinde und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, da er diese Handlungen im Zusammenhang mit den ihm gemäß Art. 36 bis 38 GO zustehenden Befugnissen vorgenommen hat, so dass der Beklagte die Dienstpflichtverletzungen innerdienstlich begangen hat (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 33). Durch sein Verhalten hat der Beklagte jeweils vorsätzlich und schuldhaft gegen die Dienstpflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 KWBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 BeamtStG) sowie sich mit voller Hingabe seinem Amt zu widmen und es uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWBG a. F. bzw. § 34 Satz 1 und 2 BeamtStG). Zudem hat er dadurch jeweils vorsätzlich und schuldhaft auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes missachtet (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 KWBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG).

5. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus seinem Amt als Bürgermeister hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

Die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayDG gegen Ehrenbeamte nur die dort genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden könnten, liegt insoweit neben der Sache, da auch gegen ehemalige kommunale Ehrenbeamte wie den Beklagten als früheren ehrenamtlichen ersten Bürgermeister nach Eintritt in den Ruhestand (nur) die in Art. 6 Abs. 2 BayDG genannten Maßnahmen verhängt werden können.

5.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 13).

5.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B. v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14). Vorliegend stellen die Taten, die dem Strafurteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 zugrunde liegen - Betrug gegenüber Gemeindebürgern und Untreue in zwei Fällen gegenüber der Gemeinde -, die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Straftat des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren und für die Straftat der Untreue als Amtsträger in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB ein Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es sogar bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 20).

5.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z. B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Angesichts der Schwere der in den Strafverurteilungen dokumentierten mehrfachen Pflichtverstöße und des verursachten Gesamtschadens in Höhe von 16.127,12 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als ehrenamtlicher erster Bürgermeister ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich.

Innerdienstliche Betrugshandlungen eines Beamten zulasten Dritter (hier: Betrug gegenüber Gemeindebürgern) mit einem Schaden von 12.500,-- € rechtfertigen i.d.R. die Verhängung der Höchstmaßnahme, auch wenn sie - wie hier - zugunsten des Dienstherrn (Befreiung von der Aufzahlungspflicht) und somit ohne wirtschaftliches Eigeninteresse begangen werden (BVerwG, B. v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11). Zu diesen treten die Untreuehandlungen zulasten der Gemeinde, die nicht nur zu einem erheblichen Schaden in Höhe von 3.627,12 €, sondern auch zu einem eklatanten Vertrauensbruch geführt haben (SächsOVG, U. v. 7.3.2014 - D 6 A 555/10 - juris Rn. 86), und die unvollständige und unzutreffende Information des Gemeinderats über den Inhalt der Grundstücksgeschäfte nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO (BayVGH, B. v. 15.12.2000 - 4 ZE 00.332 - juris Rn. 14), wodurch der Beklagte gegen die aus der Stellung als erster Bürgermeister resultierenden Kernpflichten gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen hat (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 132).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte als erster Bürgermeister nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen eine besondere Vertrauensstellung innehatte (BayVGH, U. v. 1.6.2005 - 16a D 04.3502 - juris Rn. 58). Ein erster Bürgermeister als kommunaler Wahlbeamter besitzt weitreichende Befugnisse in der Gemeinde. Dem stehen hohe Anforderungen an seine Führungsqualitäten und seine persönliche Integrität gegenüber. In der Gemeindeverwaltung besitzt er eine Vorbildfunktion für nachgeordnete Bedienstete. Außerdem steht er als gewählter Repräsentant seiner Gemeinde unter besonderer Beobachtung der Gemeindebürger. Sein Fehlverhalten ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit zu beschädigen (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 48). Da der Beklagte als erster Bürgermeister Gemeindebürger betrogen, Gelder der Gemeinde veruntreut und den Gemeinderat nicht ordnungsgemäß informiert hat, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens seiner Gemeinde in der Öffentlichkeit geführt hat, ist sein innerdienstliches Fehlverhalten als so gravierend anzusehen, dass er als erster Bürgermeister untragbar geworden ist.

5.4 Die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe besitzen demgegenüber sowohl für sich allein genommen als auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung kein derartiges Gewicht, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung tätig von seinen Taten abgerückt wäre. Er hat die von ihm verübten Taten erst eingestanden und den durch ihn der Gemeinde verursachten Schaden erst ausgeglichen, als Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden waren. Von einer Freiwilligkeit der Offenbarung bzw. der Wiedergutmachung kann deshalb keine Rede sein. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens bzw. Wiedergutmachung des Schadens ist zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, führt aber nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.

Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und der dienstlichen Leistungen des Beklagten führen nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme. Der Beklagte ist zwar weder disziplinarrechtlich noch (bis auf die ihm vorliegend zur Last gelegten Verurteilungen) strafrechtlich vorbelastet und ist auch im Übrigen den Dienstpflichten beanstandungsfrei nachgekommen. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen aber regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist auch nicht deshalb möglich, weil sich der Beklagte in seiner 20-jährigen Amtszeit unbestreitbar große Verdienste um seine Gemeinde erworben hat und durch die Ausweisung von Bauland sowie Gewerbeflächen, von denen er niemals persönlich profitiert hat, die Grundlage für bleibend hohe Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde gelegt hat. Das besondere Engagement des Beklagten als erster Bürgermeister im finanziellen Interesse der Gemeinde kann den von ihm gegenüber Gemeindebürgern verübten Betrug und die von ihm zulasten der Gemeinde begangene Untreue nicht aufwiegen. Auch wenn der Beklagte nach den von ihm erstinstanzlich vorgelegten Schreiben von Bürgern und Amtsträgern (siehe Anlagen B13 bis B28 der Klageerwiderung) wegen seiner Leistungen für die Gemeinde ein durchaus von vielen geschätzter Bürgermeister gewesen sein mag, stehen dem Beschwerden von Bürgern und Äußerungen von Gemeinderatsmitgliedern über die selbstherrliche, sich nicht an geltende Gesetze haltende Amtsführung des Beklagten in den ihm im vorliegenden Disziplinarverfahren zur Last gelegten Fällen gegenüber. Die subjektiven Stellungnahmen zugunsten des Beklagten werden durch das ihm vorgeworfene Verhalten relativiert und vermögen daher nicht die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes in Frage zu stellen.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass er hinsichtlich des von ihm verübten Betrugs nicht eigennützig, sondern lediglich im Interesse des Gemeindehaushalts gehandelt habe, vermag ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten, weil ein Betrug durch einen ersten Bürgermeister gegenüber Gemeindebürgern, auch wenn er im Interesse der Gemeinde erfolgt ist, ebenso schwer wie ein Betrug zulasten des Dienstherrn wiegt. Im Übrigen ist ein strafbares Vorgehen, um der Gemeinde Aufwendungen zu ersparen, auch durch nichts zu rechtfertigen.

Auch die Tatsache, dass die gegen den Beklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, laut Beschluss des Amtsgerichts E. vom 9. Januar 2015 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g Abs. 1 StGB erlassen worden ist, weil sich der Beklagte nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, führt nicht zu einer nachträglichen milderen Bewertung seines gravierenden dienstlichen Fehlverhaltens und des dadurch verursachten endgültigen Vertrauensbruchs.

5.5 Erschwerend ist zulasten des Beklagten zu werten, dass er bei der Begehung der Taten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. So hat er nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen D. und G. unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung vor dem Landgericht A. am 24. August 2005 geäußert, den dort geschlossenen Vergleich „so zu regeln“, dass die Eheleute K. hieraus keinen Nutzen ziehen könnten, und hat den Betrug ersichtlich gezielt und planmäßig vorbereitet. Insoweit ist der Beklagte auch nicht davor zurückgeschreckt, den Gemeinderat über den wirklichen Sachverhalt beim Verkauf der Grundstücke FlNr. 400 und 546 der Gemarkung H. im Unklaren zu lassen, um seine Absicht, die Eheleute K. zu täuschen und finanziell zu schädigen, in die Tat umsetzen zu können. Dabei hat er jedoch den Wert des Grundstücks FlNr. 546 im Grunde mit 0,-- € angesetzt, worin - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung im Strafverfahren wegen Betrugs vom 6. Dezember 2010 zutreffend hingewiesen hat - ein weiterer Fall einer (tatmehrheitlich zum Betrug begangenen) Untreue zulasten der Gemeinde liegt, obwohl der Beklagte nur im Interesse des Gemeindehaushalts gehandelt haben will. Zudem hat der Beklagte bei der Beauftragung der Gutachten Geldmittel der Gemeinde eingesetzt, um sich selbst Aufwendungen in dieser Höhe zu ersparen, obwohl die Gutachten nur seiner Verteidigung im Strafverfahren dienen sollten, so dass er eigennützig und nicht zugunsten der Gemeinde handelte.

5.6 Eine noch positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beklagte hat vielmehr das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ihm ist daher gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 55). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes (BVerfG, NB. v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - juris Rn. 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten wie dem Beklagten bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U. v. 13.7.2011 a. a. O. Rn. 170).

Demgegenüber kann der Beklagte auch nicht einwenden, die hier an sich gebotene Disziplinarmaßnahme, nämlich die dauerhafte Kürzung des Pflichtehrensolds um 30%, sei nach dem Bayerischen Disziplinargesetz nicht zulässig, weil das Gericht gemäß Art. 6 Abs. 2 BayDG gegenüber Ruhestandsbeamten entweder die Kürzung des Ruhegehalts auf bis zu fünf Jahre um höchstens 20% (Art. 12 BayDG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängen könne, so dass die vollständige Aberkennung der bereits um 30% gekürzten Bezüge unverhältnismäßig sei. Wie eben dargelegt, ist die Aberkennung des Ruhegehalts geeignet und erforderlich und nicht etwa unverhältnismäßig, sondern die angemessene Reaktion auf das vom Beklagten verübte Dienstvergehen. Die Frage, ob die im geltenden Disziplinarrecht nicht vorgesehene Sanktionsmöglichkeit einer dauerhaften Kürzung von mehr als 20% des Ruhegehalts angemessen wäre, stellt sich deshalb vorliegend nicht.

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Ehefrau von der Aberkennung des Ruhegehalts erheblich betroffen werden. Dies ist jedoch ausschließlich die Folge der vom Beklagten begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Dem Beklagten steht zudem für die Dauer von sechs Monaten noch ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 in Höhe von 70% des ungekürzten Pflichtehrensolds von 1.384,76 € zu, d. h. die bislang an ihn gezahlten 969,34 €, der ggf. nach Art. 13 Abs. 4 i. V. m. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 über sechs Monate hinaus verlängert werden kann, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 69). Da der Beklagte laut seinen Angaben im Disziplinarverfahren Alterseinkünfte in Höhe von (mindestens) 1.948,52 € monatlich bezieht, steht nicht zu erwarten, dass er die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Ehefrau nicht mehr gewährleisten kann.

Im Übrigen wird die Aberkennung des Ruhegehalts nicht dadurch unverhältnismäßig, dass die mittelbaren Folgen der Beendigung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses den Beklagten ggf. hart treffen. Ein Ruhestandsbeamter, der als aktiver Beamter das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis aus Gründen der Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Er darf dadurch zwar nicht unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Vorschriften und Leistungen (BVerfG, NB. v. 22.11.2001 a. a. O. Rn. 6; BVerwG, B. v. 17.5.2006 - 2 B 15.06 - juris Rn. 6; U. v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 - juris Rn. 41).

Soweit der Beklagte behauptet, dass er als früherer kommunaler Ehrenbeamter im Gegensatz zu Beamten mit Versorgungsansprüchen, die im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert würden, nicht mehr nachversichert werden könne, ist die Frage, ob ein ehemaliger ehrenamtlicher erster Bürgermeister, dessen Anspruch auf Ehrensold untergegangen ist, für seine ehrenamtliche Tätigkeit nachzuversichern ist, nicht im vorliegenden Disziplinarverfahren, sondern vor dem Sozialgericht zu klären (OVG Koblenz, U. v. 5.8.1987 - 2 A 21/87 - juris). Dabei ist davon auszugehen, dass der Ehrensold zwar nicht selbst in der Rentenversicherung beitragspflichtig ist, da insoweit kein Beschäftigungsverhältnis mehr zwischen dem Beklagten und der Gemeinde besteht (vgl. Nr. 3.13 Ehrensoldbekanntmachung), dass jedoch die frühere Tätigkeit des Beklagten als ehrenamtlicher erster Bürgermeister in der Rentenversicherung beitragspflichtig war (BayVGH, B. v. 21.7.2011 a. a. O. Rn. 11). Im Übrigen dient der Ehrensold auch nicht als Versorgungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern ist als eine Art Treueprämie gedacht, um Bürgermeistern mit langer Amtszeit die Anerkennung der Gemeinde zuteilwerden zu lassen (BayVerfGH, E. v. 25.5.1970 - Vf. 18-VII-70 - VerfGHE 23, 115/117).

Die Aberkennung des Ruhegehalts kann auch nicht deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden, weil der Beklagte bereits strafrechtlich verurteilt wurde. Zwar kann aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) die Verpflichtung hergeleitet werden, zu überprüfen, ob daneben noch eine Disziplinarmaßnahme erforderlich ist (BVerfG, B. v. 2.5.1967 - 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66 - BVerfGE 21, 378; B. v. 29.10.1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180). Das ist in Art. 15 Abs. 1 BayDG dahingehend konkretisiert, dass neben einer strafgerichtlichen Verurteilung pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahmen nicht (Nr. 1) bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 2) verhängt werden dürfen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, B. v. 23.11.2009 - 2 B 87.08 - juris Rn. 5). Damit ist nicht ausgeschlossen, die Überprüfungspflicht auch auf die disziplinarische Höchstmaßnahme zu beziehen. Insoweit stehen die strafrechtlichen Verurteilungen des Beklagten der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme aber nicht nur nicht entgegen, sondern gebieten diese im Gegenteil sogar. Es ist mit der herausgehobenen Stellung eines ersten Bürgermeisters nicht zu vereinbaren, wenn dieser wegen Betrugs zulasten von Gemeindebürgern sowie wegen Untreue zulasten der Gemeinde vorbestraft ist (BayVerfGH, E. v. 19.4.1989 a. a. O. S. 63).

7. Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der 1961 geborene Beklagte ist gelernter Landschaftsmeister und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Hof mit Milchvieh und Bullenmast. Seit 1996 ist er ehrenamtlicher erster Bürgermeister der Gemeinde R. Mit Wirkung vom 18. Mai 1996 wurde er zum Standesbeamten des Standesamtsbezirks F. berufen. Nach eigenen Angaben ist er seit 1990 Vorstand der örtlichen Feuerwehr und seit knapp 30 Jahren Mitglied im örtlichen Pfarrgemeinderat. Für seine Tätigkeit als Bürgermeister erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von zuletzt 2.576,86 Euro brutto (inklusive Reisekosten und Telefonpauschale). Der Beklagte ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern.

II.

Gegen den Beklagten erging das Urteil des Amtsgerichts C. vom 15. Dezember 2004 (Az. 123 Js 13573/04) wegen Beleidigung und übler Nachrede mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 Euro.

In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 18. Juni 2008 (Az. 522 OWi 330 Js 11407/08) wegen fahrlässigen Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von 30 Euro verurteilt.

Disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

III.

Der Beklagte ist strafrechtlich weiter wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts T. - Schöffengericht - vom 9. April 2009 (Az. 525 Ls 300 Js 21379/08) wurde u. a. der Beklagte wegen Meineids gemäß § 154 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gemäß Bewährungsbeschluss vom selben Tage setzte das Amtsgericht die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Dem Beklagten wurde zudem auferlegt, 2000 Euro an eine soziale Einrichtung zu zahlen. Gegen das Urteil legten sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Berufungen wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht T. (Az. 6 Ns 300 Js 21379/8) am 17. Februar 2011 nach Durchführung der Beweisaufnahme zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts T. ist seit 17. Februar 2011 rechtskräftig.

Dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 9. April 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 19. 02. 2008 gegen 14.20 Uhr fuhr der Angeklagte E. mit dem VW-Bus -amtliches Kennzeichen …- 3630 auf der B 306 von I. kommend in Richtung des Ortsteils S., wobei der Angeklagte G. Beifahrer war und die Angeklagte S. auf dem Rücksitz saß. Sowohl der Angeklagte E. als auch der Angeklagte G. hatten den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt hierbei nicht angelegt. Diese Feststellung erfolgte durch PHK L., PI R., durch die Zieloptik seiner Laserpistole vom Typ Rigl FG 21 P, welche eine sechsfache Vergrößerung aufweist. Kontrollpunkt von PHK L. war auf der B 306 bei km 14,300. PHK L. erstattete Anzeige.

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren 520 OWi 320 Js 11437/08 wurde der Angeklagte E. mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 26. 06. 2008 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichtanliegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von Euro 30,- verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 21. 07. 2008 rechtskräftig. In der Hauptverhandlung am 26. Juni 2008 sagten die Angeklagten G. und S. als Zeugen nach ordnungsgemäßer Belehrung und unter Eid aus, dass der Betroffene E. den Sicherheitsgurt angelegt hatte. Diese Aussagen erfolgten bewusst wahrheitswidrig, da die Angeklagten G. und S. wussten, dass E. eben nicht angeschnallt war.

Im Verfahren gegen den Angeklagten G. (Az.: 522 OWi 330 Js 11407/08) wurden die Angeklagten E. und S. nach ordnungsgemäßer Belehrung als Zeugen in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts T. am 18. 06.2008 vernommen, wobei sie unter Eid angaben, dass G. angeschnallt gewesen sei. Auch diese Angaben erfolgten bewusst wahrheitswidrig, da sowohl dem Angeklagten E. und sowohl als auch der Angeklagten S. klar war, dass G. den Sicherheitsgurt nicht trug. Der Angeklagte G. wurde mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 18. 06. 2008 wegen fahrlässigen Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von Euro 30,- verurteilt. Das Urteil ist seit dem 31. 07. 2008 rechtskräftig.

Sowohl der Angeklagte G. als auch der Angeklagte E. hatten gegen ihre Verurteilungen keine Rechtsmittel eingelegt.“

Die Angeklagten E. und S. - Mitarbeiter in der Gemeinde R. - wurden mit dem selben Urteil des Amtsgerichts T. vom 9. April 2009 zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten wegen Meineides bzw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Meineids - die Vollstreckung jeweils ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt.

IV.

Mit Verfügung vom 14. März 2011 leitete der Landrat des Landkreises C. gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren ein und übertrug seine Disziplinarbefugnisse vollständig auf die Landesanwaltschaft B. Mit Schreiben vom 21. März 2011, dem Beklagten zugestellt am 24. März 2011, wurde der Beklagte über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet, belehrt und angehört. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 teilte die Landesanwaltschaft dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit und räumte ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung ein. Unter dem 23. November 2011 erklärte die Landesanwaltschaft gegenüber einem der Vertreter des Beklagten, der Vortrag, der Beklagte habe sich mit den Gemeindemitarbeitern E. und S. nicht abgesprochen, könne als wahr unterstellt werden.

V.

Am 20. Dezember 2011 erhob der Kläger ausgehend von einem innerdienstlichen Dienstvergehen Disziplinarklage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht R. beantragte er am 28. September 2012 die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 28. September 2012 wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gegeben sei eine außerdienstliche Verfehlung. Bei Meineid sei regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen, soweit nicht besondere Milderungsgründe vorlägen. Meineid gehöre zu denjenigen Delikten, die als Verbrechen ausgewiesen seien. Ein Meineid werde in der Bevölkerung als unehrenhaft angesehen, mit der Folge, dass ein Beamter, der sich des Meineids schuldig mache, regelmäßig an Achtung verliere. Überdies erschüttere er durch eine solche Tat tiefgreifend das Vertrauen, das seine dienstliche Umgebung und die Öffentlichkeit in ihn setze und auch setzen müsse. Von einem disziplinarisch minder schweren Fall des Meineids sei hier nicht etwa deshalb auszugehen, weil das Schöffengericht einen minderschweren Fall i. S. d. § 154 Abs. 2 StGB angenommen habe. Strafrecht und Disziplinarrecht hätten unterschiedliche Aufgaben und Zielsetzungen. Die Umstände der Tatbegehung wirkten zu Ungunsten des Beklagten. Er habe genug Zeit gehabt, sich auf seine Auftritte vor Gericht am 18. Juni 2008 und 26. Juni 2008 vorzubereiten. Am 18. Juni 2008 habe er es hingenommen, dass zwei Gemeindebedienstete zu seinen Gunsten einen Meineid schworen. Der verächtliche Umgang des Beklagten mit dem Recht lasse Rückschlüsse auf seine Gesinnung und sein weiteres Wirken als Bürgermeister zu. Er habe als Bürgermeister vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Bürger und Bedienstete müssten sich darauf verlassen können, dass er das Recht befolge. Durch sein Verhalten habe er das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch seiner Mitarbeiter in seine unbedingte Rechtstreue und die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Verhaltens zerstört.

VI.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts R. vom 28. September 2012 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Der Beklagte akzeptiere die Bindungswirkung des Strafurteils ebenso wie er die Entscheidung des Amtsgerichts T. am Ende im Wege der Rücknahme der Berufung akzeptiert und gleichermaßen respektiert habe. Gemessen an den Vorgaben des Art. 14 BayDG sei die Entscheidung des Erstgerichts allerdings falsch. Auch disziplinarrechtlich sei von einem minderschweren Fall des Meineids auszugehen. Der Beklagte habe sich in einer außergewöhnlichen sozialen Drucksituation befunden. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beklagten hätten die Gemeindemitarbeiter E. und S. unter Eid u. a. ausgesagt, dass der Beklagte angegurtet gewesen sei. Sie hätten sich damit dem Risiko eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Meineids ausgesetzt. Hätte der Beklagte eine Woche später im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen E. vor dem Amtsgericht Gegenteiliges ausgesagt, hätte er damit zugleich das Schicksal seiner langjährigen Angestellten besiegelt. Der Beklagte habe sich wohl aus falsch verstandener Solidarität vor seine Mitarbeiter gestellt. Irrelevant sei, dass es „nur“ um 30,- Euro gegangen sei. Vielmehr seien die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen. Da es keine Absprachen zwischen den Gemeindemitarbeitern und dem Beklagten gegeben habe, könne diesem auch nicht vorgeworfen werden, er habe es hingenommen, dass die Mitarbeiter zu seinen Gunsten einen Meineid schwörten. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Beklagte um die Gemeinde verdient gemacht habe. Zudem liege die Tat immerhin einige Jahre zurück, der Beklagte sei seinen Geschäften und ehrenamtlichen Verpflichtungen seither beanstandungsfrei nachgekommen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei unstreitig und zutreffend von einer Bindungswirkung des Strafurteils ausgegangen. Zu Recht habe es sich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme an der gesetzlichen Strafandrohung des Meineids orientiert. Eine außergewöhnliche soziale Drucksituation habe für den Beklagten objektiv nicht bestanden. Es sei für den Beklagten aufgrund der zeitlich vorangehenden Verhandlung vor dem Amtsgericht (18.Juni 2008) klar ersichtlich gewesen, was ihn bei seiner Zeugenaussage am 26. Juni 2008 erwartete. Er habe auch die wiederholten und umfangreichen Belehrungen des Strafrichters zum Meineid bzw. zur uneidlichen Falschaussage auf sich wirken lassen können. Hätte er in seinem Ordnungswidrigkeitenverfahren den Einspruch zurückgenommen, wären seine Mitarbeiter davor bewahrt worden, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Er hätte auch auf seine Mitarbeiter einwirken können, wahrheitsgemäß auszusagen. Zusammenfassend habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit endgültig zerstört. Einmal verlorenes Vertrauen könne auch in der Folgezeit nicht wieder hergestellt werden.

Mit Verfügung vom 15. November 2012 ist der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben worden.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, u. a. er bleibe bei seiner Aussage, wie bereits vor dem Amtsgericht, dass er angeschnallt gewesen sei. Des weiteren würden Mängel in der Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils geltend gemacht.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Gericht haben die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sowie die Disziplinarakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ausgesprochen.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts T. vom 9. April 2009 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1 und Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Mit der Bindung der Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil, das in einem sachgleichen Strafverfahren ergangen ist, sollen die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden genutzt und zugleich das Auseinanderfallen von Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein- und derselben Sache verhindert werden. Es handelt sich hierbei um eine für Disziplinarverfahren gesetzlich bestimmte Ausnahme von der grundsätzlichen Freiheit des Gerichts bei der Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts (BVerwG, B. v. 1.3.2012 - 2 B 120/11 - juris Rn. 13).

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen (BVerwG a. a. O., BayVGH, U. v. 12.3.2013 -16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Es steht daher fest, dass der Beklagte vorsätzlich rechtswidrig und schuldhaft vor Gericht falsch geschworen, mithin einen Meineid begangen hat, § 154 Abs. 1, Abs. 2 StGB.

Der Senat hat keinen Anlass, sich von den Feststellungen des Strafgerichts gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 2, Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayDG zu lösen. Gemäß Art. 55 Halbsatz 2 BayDG ist das Disziplinargericht an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer Lösung ist u. a. auf solche Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unvertretbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten - wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 5. Februar 2014, nachdem er schriftsätzlich zuvor vorgetragen hatte, er habe im gesamten außergerichtlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahren mit keinem Wort daran festgehalten, dass er sich eben nicht des Meineids strafbar gemacht habe, weil er doch angeschnallt gewesen sei (Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 13.11.2012 S.5 2.Absatz, Bl.12 Gerichtsakte) - genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i. S. d. Art. 55 Halbsatz 2 BayDG ergeben kann. Auch reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, zu einem Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, B. v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 Rn. 5 f., BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38, BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 103).

Daran gemessen liegen keine Gründe vor, die dem Senat eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erlauben würden. Das Strafgericht hat nicht offensichtlich gegen seine Pflicht verstoßen, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären und alle in Betracht kommenden Beweismittel auszuschöpfen, § 244 Abs. 2 StPO. Es hat im Rahmen der Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit in der Hauptverhandlung vom 9. April 2009 u. a. den Zeugen Polizeibeamten L. ausführlich vernommen und gefertigte Lichtbilder zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Zudem hat das Gericht einen Augenschein durchgeführt. Dabei wurden an derselben Kontrollstelle und unter Einsatz des am 19. Februar 2008 verwendeten Lasergeräts acht Fahrten durchgeführt. Auch wusste das Gericht anlässlich der Nachstellung der damaligen Ereignisse bei der Durchsicht durch die Zieloptik teilweise nicht, ob der Beklagte sowie der ebenfalls Angeklagte E. angeschnallt waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht sodann gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden, in dem es den einzelnen Beweisen nachvollziehbar eine Bedeutung zugemessen hat. Der aus Art. 103 Abs. 2 GG abgeleitete Grundsatz „in dubio pro reo“, dessen Verletzung der Beklagte insoweit vorträgt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht anwendbar. Es handelt sich vielmehr um eine materiell -rechtliche Entscheidungsregel für den Fall, dass das Gericht nach der abgeschlossenen Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von einer entscheidungserheblichen äußeren oder inneren Tatsache zu gewinnen vermag (Fischer, Strafgesetzbuch, 61. Auflage, Rn. 34). Die Entscheidung des Strafgerichts ist in den Urteilsgründen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts offensichtlich unrichtig sein könnten, liegen mithin nicht vor.

III.

Durch den Meineid hat der Beklagte als Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister, Art. 34 Abs. 2 GO) ein außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der bis 31. Juli 2012 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen und dadurch vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

Der Meineid ist als außerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen bemisst sich nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 21.8.1996 - 1 D 66/95 - juris Rn. 31). Zu fragen ist, ob das pflichtwidrige Verhalten des Beamten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, U. v. 19.8.2010 -2 C 5/10 - juris Rn. 9 m. w. N.). Davon ausgehend beging der Beklagte zwar die Ordnungswidrigkeit im Rahmen einer Dienstfahrt. Sein Zeugenauftritt im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Gemeindebediensteten E. vor dem Amtsgericht T. am 26. Juni 2008 erfolgte hingegen als Privatperson. Seine Zeugenstellung und die damit verbundenen Pflichten standen nicht in Zusammenhang mit dem Bürgermeisteramt. Hingegen wird es dem Beklagten in der Disziplinarklage nicht vorgeworfen, als Vorgesetzter auf seine Untergebenen E. und S. eingewirkt zu haben, im gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahren die Unwahrheit zu sagen.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich schuldhaft gegen seine auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie § 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen.

Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt auch ein Dienstvergehen dar. Denn es erfüllt die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Danach ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Davon ist auszugehen. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris), hat ausgeführt, dass schon ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. § 154 Abs. 2 StGB sieht in dem hier vom Amtsgericht angenommenen minder schweren Fall des Meineids eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Durch diese strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass dieses Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums und des Bürgermeisteramtes in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionstüchtigkeit nicht hingenommen werden kann.

Hinzu kommt, dass der Meineid einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten aufweist. Dafür genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellem Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris, BVerwG, B. v. 21.12.2010 -2 B 29/10 - juris). Dies ist zu bejahen. Zum einen lässt der geleistete Meineid des Beklagten insoweit Rückschlüsse auf dessen Dienstausübung im Amt des Bürgermeisters zu, als sich die Frage aufdrängt, ob er in Ausübung seines herausgehobenen Amtes seine Dienstpflichten wahrhaftig und verlässlich erfüllt. Zum anderen ist der Meineid geeignet, das Vertrauen der behördlichen Mitarbeiter und der gemeindlichen Öffentlichkeit in die Bürgermeisterstellung des Beklagten zu untergraben, mithin die Dienstausübung zu beeinträchtigen.

IV.

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 -2 C 59/07 - juris Rn. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, B. v. 15.4.2009 -2 B 1/09 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Aus den gesetzlichen Zumessungskriterien folgt die Verpflichtung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung ist danach die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn.16).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).

Für das außergerichtlich begangene Dienstvergehen des Meineids gibt es keine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist. Deshalb ist jeder Einzelfall individuell zu würdigen (BVerwG, U. v. 19.5.1998 - 1 D 37/97 - juris). Die Rechtsprechung ist differenziert. Der Bundesdisziplinarhof hat 1957 entschieden, dass ein Beamter, der einen Meineid leistet und sich einer falschen uneidlichen Aussage schuldig macht, selbst bei Zubilligung des Aussagenotstandes durch das Strafgericht ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt (U. v. 1.10.1957 - II D 10/57 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 1976 beim Meineid eines im Scheidungsrechtstreit als Partei vernommenen Beamten von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme abgesehen, diese aber erwogen (U. v. 4.11.1976 - I D 6.76 - juris). In den Urteilgründen heißt es u. a., dem Beamten habe in dem mit Erbitterung geführten Ehescheidungsprozess die Entscheidung für die Wahrheit schwerfallen müssen, sein Verhalten sei bis zu einem gewissen Grade verständlich, möglicherweise sei er mit 27 Jahren charakterlich noch nicht ausgereift gewesen. In einem Urteil vom 11. Dezember 1978 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Verurteilung wegen Meineids grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, allerdings für das Dienstvergehen des Meineids durch wahrheitswidriges Leugnen eines Ehebruchs die Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung ausgesprochen (1 D 78.77 - juris). Mit Urteil vom 21. Juni 1983 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen einen Beamten, der strafgerichtlich wegen fortgesetzten Meineids verurteilt worden war, bestätigt (1 D 55/82 - juris). Für den Meineid eines als Zeugen vor dem Familiengericht vernommenen Beamten zu einem außerehelichen Verhältnis mit der Ehefrau des dortigen Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gehaltskürzung als angemessen erachtet (U. v. 8.12.1987 - 1 D 34/87 - juris). Gegen einen Soldaten, der als Zeuge in einem familiengerichtlichen Verfahren einen Meineid leistete, stellt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ein (U. v. 3.4.2003 - 2 WD 46/02 - juris). In den Urteilsgründen heißt es u. a., Meineid stelle nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderndes Dienstvergehen dar, im vorliegenden Einzelfall seien aber die Voraussetzungen einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat gegeben. Der Beamte habe nicht aktiv falsch, sondern unvollständig ausgesagt, die Tat sei spontan, aus den Umständen des Augenblicks heraus zustande gekommen, ein gewisser Zwang, sich gegenüber der noch verheirateten Freundin in einer prekären Lage hilfsbereit zeigen zu müssen, sei nicht von der Hand zu weisen, der Meineid sei nur aus einer außergewöhnlich schwierigen Drucksituation heraus zu erklären. Zängl (Bayerisches Disziplinarrecht, Stand November 2012, MatR/II Rn. Rn. 475) führt (zusammenfassend) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, bei Meineid werde regelmäßig auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sein, wenn nicht besondere Milderungsgründe vorliegen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris) richtet sich die Schwere relevanter außerdienstlicher Straftaten in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen. Dadurch bringt der Gesetzgeber den Unwertgehalt eines Delikts verbindlich zum Ausdruck. Diese gesetzliche Wertung ist richtungsweisend für die Schwere des Dienstvergehens und damit für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das rechtskräftige Strafurteil ist vom Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Liegt - wie hier - ein Dienstbezug vor, so ist der Orientierungsrahmen bereits bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v.19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 24).

Ausgehend von diesem Orientierungsrahmen ist in der Gesamtschau der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt, Art. 6 Abs. 3, 11 BayDG.

Meineid gehört zu denjenigen Delikten, die als Verbrechen ausgewiesen sind (§ 154 i. V. m. § 12 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Er wird schon aus diesem Grunde in allen Bevölkerungskreisen als unehrenhaft angesehen. Das bedeutet, dass ein Beamter, der eine solche Tat begeht, sein Ansehen empfindlich schädigt, und zwar nicht nur innerhalb seiner Verwaltung und in der Beamtenschaft, sondern auch in der Öffentlichkeit. Daneben erschüttert er durch eine solche Tat tiefgreifend das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen. Er zeigt damit, dass man sich auf ihn nicht fest verlassen kann, da er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht bereit war, eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung, zu denen insbesondere gehört, unter Eid die reine Wahrheit zu sagen, zurückstehen zu lassen. Auch verletzt er die Treuepflicht, die er dem Staat schuldet und die von ihm verlangt, dass er die vom Staat eingesetzten Gerichte bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützt und nicht der zu diesen Aufgaben in erster Linie gehörenden Wahrheitsfindung entgegenwirkt (BVerwG, U. v. 4.11.1976 - I D 6.76, U. v. 21.6.1983 - 1 D 55/82 - jeweils juris).

Hinzu kommt, dass bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich der Persönlichkeit die herausgehobene Stellung des Beamten als erster Bürgermeister einer Gemeinde erschwerend ins Gewicht fällt. Vor diesem Hintergrund hat er in ungewöhnlicher Weise versagt. Ein erster Bürgermeister hat als Kommunalpolitiker sowie als Behördenvorstand in seiner Gemeinde eine überragende Stellung mit weitreichenden Befugnissen nach der bayerischen Gemeindeordnung und außerhalb dieses Gesetzes (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, GO, April 2012, Art. 34 Rn. 2, 3, 4). Dem stehen hohe Anforderungen an seine Führungsfähigkeiten und seine persönliche Integrität gegenüber. In der Behörde hat er Leitbildfunktion und muss geeigneter Orientierungspunkt für nachgeordnete Bedienstete sein. Zudem steht ein erster Bürgermeister als gewählter Repräsentant seiner Gemeinde unter besonderer Beobachtung nicht nur seiner Untergebenen, sondern auch der Gemeindebürger. Das Fehlverhalten eines ersten Bürgermeisters ist mithin in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit zu beschädigen. Davon ausgehend ist die Tatsache, dass ein erster Bürgermeister einen Meineid geleistet hat, als so gravierend anzusehen, dass er in seinem Amt untragbar wird und nicht in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.

Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre (BVerwG, U. v. 23.12.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13 bis 15).

Anhaltspunkte für besondere Milderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen eines Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, nicht gegeben. Die mildere Bewertung knüpft hier daran an, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist (BayVGH, U. v. 22.9.2010 - 16b D 08.314 - juris).

In einer solchen Lage befand sich der Beklagte nicht. Der Beklagte wusste aus der Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 18. Juni 2008 wie eine Zeugeneinvernahme mit Vereidigung abläuft, auch musste er mit der Vereidigung seiner Zeugenaussage am 26. Juni 2008 rechnen. Zwischen beiden Verhandlungen hatte er über eine Woche Zeit, sein Verhalten zu überdenken. Mithin war ihm die Tragweite seiner Tat bewusst. Zudem wurde er vor seiner Zeugenaussage, wie sich aus dem Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 26. Juni 2008 ergibt, gemäß § 57 StPO durch den Amtsrichter belehrt. Die Belehrung hielt ihn nicht von seiner Straftat ab.

Auch befand sich der Beklagte nicht in einer besonderen Konfliktlage. Zwar ist es richtig, dass er, hätte er in der Ordnungswidrigkeitenverhandlung vor dem Amtsgericht am 26. Juni 2008 gegen den betroffenen E. zugegeben, dass er selbst sowie E. nicht angeschnallt waren, Meineidsverfahren gegen E. und S. wegen deren Aussagen am 18. Juni 2008 heraufbeschworen hätte. Allerdings hätte der Beklagte durch den Verzicht auf einen Einspruch gegen den an ihn ergangenen Bußgeldbescheid die Verhandlung vor dem Amtsgericht am 18. Juni 2008 vermeiden und E. und S. ihren Zeugenauftritt ersparen können.

Auch der Umstand, dass das Strafgericht einen minderschweren Fall des Meineids annahm, § 154 Abs. 2 StGB, führt nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme. Strafgericht und Disziplinargericht haben unterschiedliche Aufgaben. Ebenso unterscheiden sich die Zielsetzungen der beiden Rechtsgebiete. Ein beamtenrechtliches Fehlverhalten kann durchaus zur disziplinaren Höchstmaßnahme führen, selbst wenn es strafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist. Zudem besteht ein unterschiedliches Gewicht in der Bewertung eines Vorwurfs als Straftat und als Dienstvergehen. Die Strafe dient der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht, der Prävention und dem Schuldausgleich. Auch die Resozialisierung des Täters ist ein Aspekt einer angemessenen Strafsanktion (vgl. BVerfG, U. v. 21.6.1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 273ff). Das Disziplinarverfahren dient dagegen in Wahrung der Funktion der öffentlichen Verwaltung der - auf andere Weise nicht zu erreichenden - einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses oder aber, sofern die Verfehlungen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses noch zulassen, der Warnung des schuldigen Beamten und seiner Erziehung zum künftigen Wohlverhalten. Die Annahme eines minderschweren Falles durch ein Strafgericht entfaltet mithin für das Disziplinarverfahren keine Verbindlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1983 - 1 D 55/82 - juris Rn. 0121, 22).

Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beamten ändern nichts daran, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet, er ist seinen dienstlichen Pflichten bislang beanstandungsfrei nachgekommen und ehrenamtlich engagiert. Besondere Milderungsgründe können daraus angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht entnommen werden.

Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezählten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Dienstpflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/3 - juris, U. v. 8.3.2005 - 1 D 1504 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der 1967 geborene, ledige Beklagte steht als Justizvollzugshauptsekretär im Dienst des Klägers. Wegen des Sachverhalts, der den Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Geheimnisverrats (§ 353b StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. In zwei Fällen hatte der Beklagte einem ihm bekannten Mitglied eines Motorradclubs Informationen über ein in der Justizvollzugsanstalt inhaftiertes Mitglied dieses Motorradclubs, der wegen des Vorwurfs des Mordes an einem Mitglied eines konkurrierenden Motorradclubs vor Gericht stand, übermittelt. Der Beklagte hatte angegeben, auf welche Weise der Transport des inhaftierten Mitglieds zum Strafgericht gesichert und wie dieser Untersuchungshäftling in der Justizvollzugsanstalt untergebracht war. Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist neben dem strafgerichtlich abgeurteilten Geheimnisverrat noch der Umstand, dass sich der Beklagte bereit erklärt hatte, für zwei inhaftierte Mitglieder des Motorradclubs bestimmte Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt zu schmuggeln und den Mitgliedern zu übergeben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Der Beklagte habe die ihm obliegenden Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Amtsverschwiegenheit und zum Befolgen der allgemeinen Richtlinien seines Vorgesetzten verletzt. Bei Würdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die schwerste Verfehlung, die strafbare Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wiege so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis indiziert sei. Zu den beiden Fällen der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen kämen weitere vorsätzliche Pflichtverletzungen hinzu. Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens fielen nicht derart ins Gewicht, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten sei.

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde des Beklagten beimisst.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,

"ob der Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit als vom Oberverwaltungsgericht angenommene schwerste Verfehlung des Beamten, ohne weitere Wertung insbesondere für die Zukunft für sich allein schon die Annahme zu rechtfertigen vermag, dass einzig die Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme geeignet und angemessen ist, um das Vergehen des Beamten zu ahnden".

7

Die so formulierte Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde und deshalb nicht beantwortet werden könnte.

8

Der Frage liegt die Vorstellung zugrunde, das Oberverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, der Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit als der schwersten Verfehlung vermöge ohne weitere Wertung insbesondere für die Zukunft für sich allein schon die Annahme zu rechtfertigen, einzig seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei als schwerste Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des Vergehens des Beamten geeignet und angemessen.

9

Diese Vorstellung entspricht tatsächlich weder der Systematik der Vorschrift des § 13 LDG NW (entspricht § 13 BDG) noch der Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall, das sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 S. 3 f.) zum Bedeutungsgehalt der Bestimmung des § 13 LDG NW orientiert hat. Die wörtlich verstandene Fragestellung unterscheidet nicht zwischen der Indizwirkung der Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW und der eigentlichen Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls.

10

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Dementsprechend hat die Schwere des Dienstvergehens lediglich eine Indizwirkung, sie bestimmt aber nicht "ohne weitere Wertung" die für die Ahndung des Dienstvergehens angemessene Disziplinarmaßnahme.

11

Sollte sich die Frage - entsprechend den einleitenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung - tatsächlich nicht auf die endgültige Bemessung der Disziplinarmaßnahme, sondern lediglich auf die Einstufung der Schwere des Dienstvergehens i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW und der grundsätzlichen Zuordnung zu einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Ausgangspunkt für die weiteren Erwägungen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 und 3 LDG NW beziehen, so könnte sie ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen. Denn die so verstandene Frage beträfe die Würdigung des konkreten Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

12

b) Auch die weitere Frage,

"ob von einer vorsätzlichen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung schon allein dann die Rede sein kann, wenn eine Person, mit welcher der Beamte seit der Kindheit und Jugend persönlich verbunden ist, etwas als persönlichen Gefallen vom Beamten erbittet, die ihrerseits einer kriminellen Vereinigung angehört",

führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Denn auch sie betrifft lediglich die Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.

13

c) Schließlich begründet auch die Frage,

"ob die Erwägungen des Strafgerichts zum Strafmaß - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme tatsächlich unerheblich sind",

nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung der Bewertung des Dienstvergehens durch die Strafgerichte für die disziplinarrechtliche Würdigung zugrunde gelegt (UA S. 25 f.). Insbesondere geht der Senat unverändert im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Bei einer außerdienstlich begangenen Straftat kann zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38).

14

Dies gilt aber nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen, nicht aber für ein innerdienstliches Dienstvergehen, bei dem - wie hier - das pflichtwidrige Verhalten in das Amt des Beamten und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Bei diesem hat sich die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW zunächst ebenfalls am gesetzlich bestimmten Strafrahmen auszurichten, um durch die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes an dieser Vorgabe des Gesetzgebers eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - NVwZ 2016, 772 Rn. 19). Ein über die bisherige Rechtsprechung des Senats hinausgehender Klärungsbedarf wird in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

15

Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme dagegen keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (stRspr, BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 S. 16).

16

Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass bei Straftaten im Amt das Strafgericht das sachnähere Gericht ist, um umfassende Erwägungen zur Strafzumessung zu treffen. Wie dargelegt, dient aber die disziplinarrechtliche Ahndung insbesondere eines innerdienstlichen Dienstvergehens nicht der strafrechtlichen Sanktionierung des Pflichtenverstoßes, sondern der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Für diese muss sich das Disziplinargericht nicht an der - im Streitfall ohnehin nicht unerheblichen - Geldstrafe orientieren, sondern hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

17

3. Der vom Beklagten in der Beschwerdebegründung behauptete Verfahrensmangel (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

18

Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm in der mündlichen Verhandlung verschiedene Zeitungsberichte zur öffentlichen Wahrnehmung der Gruppe der "..." zur Kenntnis gebracht habe, ohne deren Relevanz für das Verfahren deutlich zu machen und ohne hierzu Fragen an den Beklagten zu richten. Dies trifft nicht zu.

19

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Das Gericht verstößt aber dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligten nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).

20

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht auf einen im vorstehenden Sinne überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt abgehoben. Die Einordnung des Motorradclubs "..." als eine rechtsfeindliche und gewaltbereite Gruppierung war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten ausgeführt, es handele sich bei den "..." um eine Vereinigung, die außerhalb der Gesellschaft und deren Regeln und Gesetze stehe. Immer wieder würden einzelnen Mitgliedern oder ganzen Untergruppierungen Kontakte zur organisierten Kriminalität nachgewiesen, insbesondere hinsichtlich der Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sind dem Beklagten vor der Erörterung der Sach- und Rechtslage Berichte über die Gewaltbereitschaft und die Nähe zur Kriminalität von Mitgliedern des Motorradclubs "..." ausgehändigt worden und ist ihm Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben worden. Zudem hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung eingeräumt, von der langjährigen Mitgliedschaft seines Freundes bei den "..." gewusst zu haben. Angesichts dessen hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter Anlass gehabt, von sich aus auf den Gesichtspunkt der Gefährlichkeit der Gruppierung "..." und ihrer Unterstützung durch den zweifachen Geheimnisverrat des Beklagten nach § 353b StGB, bei dem der Strafrahmen immerhin bis zu einer Freistrafe von fünf Jahren reicht, einzugehen und hierzu umfassend vorzutragen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NW erhoben werden.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der 1961 geborene Beklagte ist gelernter Landschaftsmeister und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Hof mit Milchvieh und Bullenmast. Seit 1996 ist er ehrenamtlicher erster Bürgermeister der Gemeinde R. Mit Wirkung vom 18. Mai 1996 wurde er zum Standesbeamten des Standesamtsbezirks F. berufen. Nach eigenen Angaben ist er seit 1990 Vorstand der örtlichen Feuerwehr und seit knapp 30 Jahren Mitglied im örtlichen Pfarrgemeinderat. Für seine Tätigkeit als Bürgermeister erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von zuletzt 2.576,86 Euro brutto (inklusive Reisekosten und Telefonpauschale). Der Beklagte ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern.

II.

Gegen den Beklagten erging das Urteil des Amtsgerichts C. vom 15. Dezember 2004 (Az. 123 Js 13573/04) wegen Beleidigung und übler Nachrede mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 Euro.

In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 18. Juni 2008 (Az. 522 OWi 330 Js 11407/08) wegen fahrlässigen Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von 30 Euro verurteilt.

Disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

III.

Der Beklagte ist strafrechtlich weiter wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts T. - Schöffengericht - vom 9. April 2009 (Az. 525 Ls 300 Js 21379/08) wurde u. a. der Beklagte wegen Meineids gemäß § 154 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gemäß Bewährungsbeschluss vom selben Tage setzte das Amtsgericht die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Dem Beklagten wurde zudem auferlegt, 2000 Euro an eine soziale Einrichtung zu zahlen. Gegen das Urteil legten sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Berufungen wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht T. (Az. 6 Ns 300 Js 21379/8) am 17. Februar 2011 nach Durchführung der Beweisaufnahme zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts T. ist seit 17. Februar 2011 rechtskräftig.

Dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 9. April 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 19. 02. 2008 gegen 14.20 Uhr fuhr der Angeklagte E. mit dem VW-Bus -amtliches Kennzeichen …- 3630 auf der B 306 von I. kommend in Richtung des Ortsteils S., wobei der Angeklagte G. Beifahrer war und die Angeklagte S. auf dem Rücksitz saß. Sowohl der Angeklagte E. als auch der Angeklagte G. hatten den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt hierbei nicht angelegt. Diese Feststellung erfolgte durch PHK L., PI R., durch die Zieloptik seiner Laserpistole vom Typ Rigl FG 21 P, welche eine sechsfache Vergrößerung aufweist. Kontrollpunkt von PHK L. war auf der B 306 bei km 14,300. PHK L. erstattete Anzeige.

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren 520 OWi 320 Js 11437/08 wurde der Angeklagte E. mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 26. 06. 2008 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichtanliegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von Euro 30,- verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 21. 07. 2008 rechtskräftig. In der Hauptverhandlung am 26. Juni 2008 sagten die Angeklagten G. und S. als Zeugen nach ordnungsgemäßer Belehrung und unter Eid aus, dass der Betroffene E. den Sicherheitsgurt angelegt hatte. Diese Aussagen erfolgten bewusst wahrheitswidrig, da die Angeklagten G. und S. wussten, dass E. eben nicht angeschnallt war.

Im Verfahren gegen den Angeklagten G. (Az.: 522 OWi 330 Js 11407/08) wurden die Angeklagten E. und S. nach ordnungsgemäßer Belehrung als Zeugen in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts T. am 18. 06.2008 vernommen, wobei sie unter Eid angaben, dass G. angeschnallt gewesen sei. Auch diese Angaben erfolgten bewusst wahrheitswidrig, da sowohl dem Angeklagten E. und sowohl als auch der Angeklagten S. klar war, dass G. den Sicherheitsgurt nicht trug. Der Angeklagte G. wurde mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 18. 06. 2008 wegen fahrlässigen Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von Euro 30,- verurteilt. Das Urteil ist seit dem 31. 07. 2008 rechtskräftig.

Sowohl der Angeklagte G. als auch der Angeklagte E. hatten gegen ihre Verurteilungen keine Rechtsmittel eingelegt.“

Die Angeklagten E. und S. - Mitarbeiter in der Gemeinde R. - wurden mit dem selben Urteil des Amtsgerichts T. vom 9. April 2009 zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten wegen Meineides bzw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Meineids - die Vollstreckung jeweils ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt.

IV.

Mit Verfügung vom 14. März 2011 leitete der Landrat des Landkreises C. gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren ein und übertrug seine Disziplinarbefugnisse vollständig auf die Landesanwaltschaft B. Mit Schreiben vom 21. März 2011, dem Beklagten zugestellt am 24. März 2011, wurde der Beklagte über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet, belehrt und angehört. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 teilte die Landesanwaltschaft dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit und räumte ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung ein. Unter dem 23. November 2011 erklärte die Landesanwaltschaft gegenüber einem der Vertreter des Beklagten, der Vortrag, der Beklagte habe sich mit den Gemeindemitarbeitern E. und S. nicht abgesprochen, könne als wahr unterstellt werden.

V.

Am 20. Dezember 2011 erhob der Kläger ausgehend von einem innerdienstlichen Dienstvergehen Disziplinarklage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht R. beantragte er am 28. September 2012 die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 28. September 2012 wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gegeben sei eine außerdienstliche Verfehlung. Bei Meineid sei regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen, soweit nicht besondere Milderungsgründe vorlägen. Meineid gehöre zu denjenigen Delikten, die als Verbrechen ausgewiesen seien. Ein Meineid werde in der Bevölkerung als unehrenhaft angesehen, mit der Folge, dass ein Beamter, der sich des Meineids schuldig mache, regelmäßig an Achtung verliere. Überdies erschüttere er durch eine solche Tat tiefgreifend das Vertrauen, das seine dienstliche Umgebung und die Öffentlichkeit in ihn setze und auch setzen müsse. Von einem disziplinarisch minder schweren Fall des Meineids sei hier nicht etwa deshalb auszugehen, weil das Schöffengericht einen minderschweren Fall i. S. d. § 154 Abs. 2 StGB angenommen habe. Strafrecht und Disziplinarrecht hätten unterschiedliche Aufgaben und Zielsetzungen. Die Umstände der Tatbegehung wirkten zu Ungunsten des Beklagten. Er habe genug Zeit gehabt, sich auf seine Auftritte vor Gericht am 18. Juni 2008 und 26. Juni 2008 vorzubereiten. Am 18. Juni 2008 habe er es hingenommen, dass zwei Gemeindebedienstete zu seinen Gunsten einen Meineid schworen. Der verächtliche Umgang des Beklagten mit dem Recht lasse Rückschlüsse auf seine Gesinnung und sein weiteres Wirken als Bürgermeister zu. Er habe als Bürgermeister vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Bürger und Bedienstete müssten sich darauf verlassen können, dass er das Recht befolge. Durch sein Verhalten habe er das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch seiner Mitarbeiter in seine unbedingte Rechtstreue und die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Verhaltens zerstört.

VI.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts R. vom 28. September 2012 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Der Beklagte akzeptiere die Bindungswirkung des Strafurteils ebenso wie er die Entscheidung des Amtsgerichts T. am Ende im Wege der Rücknahme der Berufung akzeptiert und gleichermaßen respektiert habe. Gemessen an den Vorgaben des Art. 14 BayDG sei die Entscheidung des Erstgerichts allerdings falsch. Auch disziplinarrechtlich sei von einem minderschweren Fall des Meineids auszugehen. Der Beklagte habe sich in einer außergewöhnlichen sozialen Drucksituation befunden. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beklagten hätten die Gemeindemitarbeiter E. und S. unter Eid u. a. ausgesagt, dass der Beklagte angegurtet gewesen sei. Sie hätten sich damit dem Risiko eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Meineids ausgesetzt. Hätte der Beklagte eine Woche später im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen E. vor dem Amtsgericht Gegenteiliges ausgesagt, hätte er damit zugleich das Schicksal seiner langjährigen Angestellten besiegelt. Der Beklagte habe sich wohl aus falsch verstandener Solidarität vor seine Mitarbeiter gestellt. Irrelevant sei, dass es „nur“ um 30,- Euro gegangen sei. Vielmehr seien die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen. Da es keine Absprachen zwischen den Gemeindemitarbeitern und dem Beklagten gegeben habe, könne diesem auch nicht vorgeworfen werden, er habe es hingenommen, dass die Mitarbeiter zu seinen Gunsten einen Meineid schwörten. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Beklagte um die Gemeinde verdient gemacht habe. Zudem liege die Tat immerhin einige Jahre zurück, der Beklagte sei seinen Geschäften und ehrenamtlichen Verpflichtungen seither beanstandungsfrei nachgekommen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei unstreitig und zutreffend von einer Bindungswirkung des Strafurteils ausgegangen. Zu Recht habe es sich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme an der gesetzlichen Strafandrohung des Meineids orientiert. Eine außergewöhnliche soziale Drucksituation habe für den Beklagten objektiv nicht bestanden. Es sei für den Beklagten aufgrund der zeitlich vorangehenden Verhandlung vor dem Amtsgericht (18.Juni 2008) klar ersichtlich gewesen, was ihn bei seiner Zeugenaussage am 26. Juni 2008 erwartete. Er habe auch die wiederholten und umfangreichen Belehrungen des Strafrichters zum Meineid bzw. zur uneidlichen Falschaussage auf sich wirken lassen können. Hätte er in seinem Ordnungswidrigkeitenverfahren den Einspruch zurückgenommen, wären seine Mitarbeiter davor bewahrt worden, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Er hätte auch auf seine Mitarbeiter einwirken können, wahrheitsgemäß auszusagen. Zusammenfassend habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit endgültig zerstört. Einmal verlorenes Vertrauen könne auch in der Folgezeit nicht wieder hergestellt werden.

Mit Verfügung vom 15. November 2012 ist der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben worden.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, u. a. er bleibe bei seiner Aussage, wie bereits vor dem Amtsgericht, dass er angeschnallt gewesen sei. Des weiteren würden Mängel in der Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils geltend gemacht.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Gericht haben die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sowie die Disziplinarakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ausgesprochen.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts T. vom 9. April 2009 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1 und Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Mit der Bindung der Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil, das in einem sachgleichen Strafverfahren ergangen ist, sollen die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden genutzt und zugleich das Auseinanderfallen von Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein- und derselben Sache verhindert werden. Es handelt sich hierbei um eine für Disziplinarverfahren gesetzlich bestimmte Ausnahme von der grundsätzlichen Freiheit des Gerichts bei der Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts (BVerwG, B. v. 1.3.2012 - 2 B 120/11 - juris Rn. 13).

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen (BVerwG a. a. O., BayVGH, U. v. 12.3.2013 -16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Es steht daher fest, dass der Beklagte vorsätzlich rechtswidrig und schuldhaft vor Gericht falsch geschworen, mithin einen Meineid begangen hat, § 154 Abs. 1, Abs. 2 StGB.

Der Senat hat keinen Anlass, sich von den Feststellungen des Strafgerichts gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 2, Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayDG zu lösen. Gemäß Art. 55 Halbsatz 2 BayDG ist das Disziplinargericht an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer Lösung ist u. a. auf solche Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unvertretbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten - wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 5. Februar 2014, nachdem er schriftsätzlich zuvor vorgetragen hatte, er habe im gesamten außergerichtlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahren mit keinem Wort daran festgehalten, dass er sich eben nicht des Meineids strafbar gemacht habe, weil er doch angeschnallt gewesen sei (Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 13.11.2012 S.5 2.Absatz, Bl.12 Gerichtsakte) - genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i. S. d. Art. 55 Halbsatz 2 BayDG ergeben kann. Auch reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, zu einem Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, B. v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 Rn. 5 f., BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38, BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 103).

Daran gemessen liegen keine Gründe vor, die dem Senat eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erlauben würden. Das Strafgericht hat nicht offensichtlich gegen seine Pflicht verstoßen, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären und alle in Betracht kommenden Beweismittel auszuschöpfen, § 244 Abs. 2 StPO. Es hat im Rahmen der Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit in der Hauptverhandlung vom 9. April 2009 u. a. den Zeugen Polizeibeamten L. ausführlich vernommen und gefertigte Lichtbilder zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Zudem hat das Gericht einen Augenschein durchgeführt. Dabei wurden an derselben Kontrollstelle und unter Einsatz des am 19. Februar 2008 verwendeten Lasergeräts acht Fahrten durchgeführt. Auch wusste das Gericht anlässlich der Nachstellung der damaligen Ereignisse bei der Durchsicht durch die Zieloptik teilweise nicht, ob der Beklagte sowie der ebenfalls Angeklagte E. angeschnallt waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht sodann gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden, in dem es den einzelnen Beweisen nachvollziehbar eine Bedeutung zugemessen hat. Der aus Art. 103 Abs. 2 GG abgeleitete Grundsatz „in dubio pro reo“, dessen Verletzung der Beklagte insoweit vorträgt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht anwendbar. Es handelt sich vielmehr um eine materiell -rechtliche Entscheidungsregel für den Fall, dass das Gericht nach der abgeschlossenen Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von einer entscheidungserheblichen äußeren oder inneren Tatsache zu gewinnen vermag (Fischer, Strafgesetzbuch, 61. Auflage, Rn. 34). Die Entscheidung des Strafgerichts ist in den Urteilsgründen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts offensichtlich unrichtig sein könnten, liegen mithin nicht vor.

III.

Durch den Meineid hat der Beklagte als Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister, Art. 34 Abs. 2 GO) ein außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der bis 31. Juli 2012 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen und dadurch vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

Der Meineid ist als außerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen bemisst sich nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 21.8.1996 - 1 D 66/95 - juris Rn. 31). Zu fragen ist, ob das pflichtwidrige Verhalten des Beamten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, U. v. 19.8.2010 -2 C 5/10 - juris Rn. 9 m. w. N.). Davon ausgehend beging der Beklagte zwar die Ordnungswidrigkeit im Rahmen einer Dienstfahrt. Sein Zeugenauftritt im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Gemeindebediensteten E. vor dem Amtsgericht T. am 26. Juni 2008 erfolgte hingegen als Privatperson. Seine Zeugenstellung und die damit verbundenen Pflichten standen nicht in Zusammenhang mit dem Bürgermeisteramt. Hingegen wird es dem Beklagten in der Disziplinarklage nicht vorgeworfen, als Vorgesetzter auf seine Untergebenen E. und S. eingewirkt zu haben, im gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahren die Unwahrheit zu sagen.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich schuldhaft gegen seine auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie § 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen.

Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt auch ein Dienstvergehen dar. Denn es erfüllt die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Danach ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Davon ist auszugehen. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris), hat ausgeführt, dass schon ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. § 154 Abs. 2 StGB sieht in dem hier vom Amtsgericht angenommenen minder schweren Fall des Meineids eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Durch diese strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass dieses Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums und des Bürgermeisteramtes in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionstüchtigkeit nicht hingenommen werden kann.

Hinzu kommt, dass der Meineid einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten aufweist. Dafür genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellem Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris, BVerwG, B. v. 21.12.2010 -2 B 29/10 - juris). Dies ist zu bejahen. Zum einen lässt der geleistete Meineid des Beklagten insoweit Rückschlüsse auf dessen Dienstausübung im Amt des Bürgermeisters zu, als sich die Frage aufdrängt, ob er in Ausübung seines herausgehobenen Amtes seine Dienstpflichten wahrhaftig und verlässlich erfüllt. Zum anderen ist der Meineid geeignet, das Vertrauen der behördlichen Mitarbeiter und der gemeindlichen Öffentlichkeit in die Bürgermeisterstellung des Beklagten zu untergraben, mithin die Dienstausübung zu beeinträchtigen.

IV.

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 -2 C 59/07 - juris Rn. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, B. v. 15.4.2009 -2 B 1/09 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Aus den gesetzlichen Zumessungskriterien folgt die Verpflichtung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung ist danach die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn.16).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).

Für das außergerichtlich begangene Dienstvergehen des Meineids gibt es keine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist. Deshalb ist jeder Einzelfall individuell zu würdigen (BVerwG, U. v. 19.5.1998 - 1 D 37/97 - juris). Die Rechtsprechung ist differenziert. Der Bundesdisziplinarhof hat 1957 entschieden, dass ein Beamter, der einen Meineid leistet und sich einer falschen uneidlichen Aussage schuldig macht, selbst bei Zubilligung des Aussagenotstandes durch das Strafgericht ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt (U. v. 1.10.1957 - II D 10/57 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 1976 beim Meineid eines im Scheidungsrechtstreit als Partei vernommenen Beamten von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme abgesehen, diese aber erwogen (U. v. 4.11.1976 - I D 6.76 - juris). In den Urteilgründen heißt es u. a., dem Beamten habe in dem mit Erbitterung geführten Ehescheidungsprozess die Entscheidung für die Wahrheit schwerfallen müssen, sein Verhalten sei bis zu einem gewissen Grade verständlich, möglicherweise sei er mit 27 Jahren charakterlich noch nicht ausgereift gewesen. In einem Urteil vom 11. Dezember 1978 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Verurteilung wegen Meineids grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, allerdings für das Dienstvergehen des Meineids durch wahrheitswidriges Leugnen eines Ehebruchs die Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung ausgesprochen (1 D 78.77 - juris). Mit Urteil vom 21. Juni 1983 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen einen Beamten, der strafgerichtlich wegen fortgesetzten Meineids verurteilt worden war, bestätigt (1 D 55/82 - juris). Für den Meineid eines als Zeugen vor dem Familiengericht vernommenen Beamten zu einem außerehelichen Verhältnis mit der Ehefrau des dortigen Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gehaltskürzung als angemessen erachtet (U. v. 8.12.1987 - 1 D 34/87 - juris). Gegen einen Soldaten, der als Zeuge in einem familiengerichtlichen Verfahren einen Meineid leistete, stellt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ein (U. v. 3.4.2003 - 2 WD 46/02 - juris). In den Urteilsgründen heißt es u. a., Meineid stelle nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderndes Dienstvergehen dar, im vorliegenden Einzelfall seien aber die Voraussetzungen einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat gegeben. Der Beamte habe nicht aktiv falsch, sondern unvollständig ausgesagt, die Tat sei spontan, aus den Umständen des Augenblicks heraus zustande gekommen, ein gewisser Zwang, sich gegenüber der noch verheirateten Freundin in einer prekären Lage hilfsbereit zeigen zu müssen, sei nicht von der Hand zu weisen, der Meineid sei nur aus einer außergewöhnlich schwierigen Drucksituation heraus zu erklären. Zängl (Bayerisches Disziplinarrecht, Stand November 2012, MatR/II Rn. Rn. 475) führt (zusammenfassend) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, bei Meineid werde regelmäßig auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sein, wenn nicht besondere Milderungsgründe vorliegen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris) richtet sich die Schwere relevanter außerdienstlicher Straftaten in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen. Dadurch bringt der Gesetzgeber den Unwertgehalt eines Delikts verbindlich zum Ausdruck. Diese gesetzliche Wertung ist richtungsweisend für die Schwere des Dienstvergehens und damit für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das rechtskräftige Strafurteil ist vom Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Liegt - wie hier - ein Dienstbezug vor, so ist der Orientierungsrahmen bereits bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v.19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 24).

Ausgehend von diesem Orientierungsrahmen ist in der Gesamtschau der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt, Art. 6 Abs. 3, 11 BayDG.

Meineid gehört zu denjenigen Delikten, die als Verbrechen ausgewiesen sind (§ 154 i. V. m. § 12 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Er wird schon aus diesem Grunde in allen Bevölkerungskreisen als unehrenhaft angesehen. Das bedeutet, dass ein Beamter, der eine solche Tat begeht, sein Ansehen empfindlich schädigt, und zwar nicht nur innerhalb seiner Verwaltung und in der Beamtenschaft, sondern auch in der Öffentlichkeit. Daneben erschüttert er durch eine solche Tat tiefgreifend das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen. Er zeigt damit, dass man sich auf ihn nicht fest verlassen kann, da er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht bereit war, eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung, zu denen insbesondere gehört, unter Eid die reine Wahrheit zu sagen, zurückstehen zu lassen. Auch verletzt er die Treuepflicht, die er dem Staat schuldet und die von ihm verlangt, dass er die vom Staat eingesetzten Gerichte bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützt und nicht der zu diesen Aufgaben in erster Linie gehörenden Wahrheitsfindung entgegenwirkt (BVerwG, U. v. 4.11.1976 - I D 6.76, U. v. 21.6.1983 - 1 D 55/82 - jeweils juris).

Hinzu kommt, dass bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich der Persönlichkeit die herausgehobene Stellung des Beamten als erster Bürgermeister einer Gemeinde erschwerend ins Gewicht fällt. Vor diesem Hintergrund hat er in ungewöhnlicher Weise versagt. Ein erster Bürgermeister hat als Kommunalpolitiker sowie als Behördenvorstand in seiner Gemeinde eine überragende Stellung mit weitreichenden Befugnissen nach der bayerischen Gemeindeordnung und außerhalb dieses Gesetzes (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, GO, April 2012, Art. 34 Rn. 2, 3, 4). Dem stehen hohe Anforderungen an seine Führungsfähigkeiten und seine persönliche Integrität gegenüber. In der Behörde hat er Leitbildfunktion und muss geeigneter Orientierungspunkt für nachgeordnete Bedienstete sein. Zudem steht ein erster Bürgermeister als gewählter Repräsentant seiner Gemeinde unter besonderer Beobachtung nicht nur seiner Untergebenen, sondern auch der Gemeindebürger. Das Fehlverhalten eines ersten Bürgermeisters ist mithin in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit zu beschädigen. Davon ausgehend ist die Tatsache, dass ein erster Bürgermeister einen Meineid geleistet hat, als so gravierend anzusehen, dass er in seinem Amt untragbar wird und nicht in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.

Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre (BVerwG, U. v. 23.12.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13 bis 15).

Anhaltspunkte für besondere Milderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen eines Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, nicht gegeben. Die mildere Bewertung knüpft hier daran an, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist (BayVGH, U. v. 22.9.2010 - 16b D 08.314 - juris).

In einer solchen Lage befand sich der Beklagte nicht. Der Beklagte wusste aus der Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 18. Juni 2008 wie eine Zeugeneinvernahme mit Vereidigung abläuft, auch musste er mit der Vereidigung seiner Zeugenaussage am 26. Juni 2008 rechnen. Zwischen beiden Verhandlungen hatte er über eine Woche Zeit, sein Verhalten zu überdenken. Mithin war ihm die Tragweite seiner Tat bewusst. Zudem wurde er vor seiner Zeugenaussage, wie sich aus dem Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 26. Juni 2008 ergibt, gemäß § 57 StPO durch den Amtsrichter belehrt. Die Belehrung hielt ihn nicht von seiner Straftat ab.

Auch befand sich der Beklagte nicht in einer besonderen Konfliktlage. Zwar ist es richtig, dass er, hätte er in der Ordnungswidrigkeitenverhandlung vor dem Amtsgericht am 26. Juni 2008 gegen den betroffenen E. zugegeben, dass er selbst sowie E. nicht angeschnallt waren, Meineidsverfahren gegen E. und S. wegen deren Aussagen am 18. Juni 2008 heraufbeschworen hätte. Allerdings hätte der Beklagte durch den Verzicht auf einen Einspruch gegen den an ihn ergangenen Bußgeldbescheid die Verhandlung vor dem Amtsgericht am 18. Juni 2008 vermeiden und E. und S. ihren Zeugenauftritt ersparen können.

Auch der Umstand, dass das Strafgericht einen minderschweren Fall des Meineids annahm, § 154 Abs. 2 StGB, führt nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme. Strafgericht und Disziplinargericht haben unterschiedliche Aufgaben. Ebenso unterscheiden sich die Zielsetzungen der beiden Rechtsgebiete. Ein beamtenrechtliches Fehlverhalten kann durchaus zur disziplinaren Höchstmaßnahme führen, selbst wenn es strafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist. Zudem besteht ein unterschiedliches Gewicht in der Bewertung eines Vorwurfs als Straftat und als Dienstvergehen. Die Strafe dient der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht, der Prävention und dem Schuldausgleich. Auch die Resozialisierung des Täters ist ein Aspekt einer angemessenen Strafsanktion (vgl. BVerfG, U. v. 21.6.1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 273ff). Das Disziplinarverfahren dient dagegen in Wahrung der Funktion der öffentlichen Verwaltung der - auf andere Weise nicht zu erreichenden - einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses oder aber, sofern die Verfehlungen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses noch zulassen, der Warnung des schuldigen Beamten und seiner Erziehung zum künftigen Wohlverhalten. Die Annahme eines minderschweren Falles durch ein Strafgericht entfaltet mithin für das Disziplinarverfahren keine Verbindlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1983 - 1 D 55/82 - juris Rn. 0121, 22).

Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beamten ändern nichts daran, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet, er ist seinen dienstlichen Pflichten bislang beanstandungsfrei nachgekommen und ehrenamtlich engagiert. Besondere Milderungsgründe können daraus angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht entnommen werden.

Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezählten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Dienstpflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/3 - juris, U. v. 8.3.2005 - 1 D 1504 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).