Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Apr. 2018 - AN 13b D 17.01676

published on 05/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Apr. 2018 - AN 13b D 17.01676
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Disziplinarklage, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen (Art. 13 BayDG).

Dem Beklagten wird zur Last gelegt, als ehemaliger Kämmerer der Gemeinde … ein Dienstvergehen im Zusammenhang mit der Vermietung der Gaststätte „…“ im gemeindlichen Anwesen … begangen zu haben, indem er die Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR für private Zwecke vereinnahmt und sodann monatlich von der Pächterin einen als „Mietnebenkosten“ bezeichneten Betrag in Höhe von 50,00 EUR für die Gemeinde eingezogen habe, um die Kaution ohne Wissen der Pächterin erneut „anzusparen“.

I.

Der am … 1948 geborene Beklagte wurde nach Abschluss der Volksschule am 1. September 1962 als Angestelltenlehrling beim Landratsamt … eingestellt. Am 30. November 1964 absolvierte er die Einstellungsprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst und wurde am 1. August 1965 zum Regierungsassistentenanwärter ernannt. Im September 1967 absolvierte er die Anstellungsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst. Am 1. März 1968 wurde er dem Landratsamt … unter Ernennung zum Regierungsassistenten zur Anstellung zugewiesen. Am 1. Dezember 1969 wurde er sodann zum Regierungsassistenten, am 1. Oktober 1971 zum Regierungssekretär ernannt. Es folgte die Ernennung zum Verwaltungsobersekretär bei der Gemeinde … am 1. Februar 1973, wo er als Mitarbeiter in der Kämmerei eingesetzt wurde. Nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 3. März 1977 legte der Beklagte im August 1977 die Anstellungsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst als Aufstiegsbeamter ab. Am 1. Dezember 1977 wurde er zum Verwaltungsinspektor ernannt.

Seit dem 1. Mai 1979 war der Beklagte bei der Gemeinde … als Kämmerer tätig. In seiner dortigen Dienstzeit wurde er am 9. Juli 1982 zum Verwaltungsoberinspektor, am 5. Februar 1990 zum Verwaltungsamtmann, am 1. Februar 2002 zum Verwaltungsamtsrat und schließlich am 1. Juli 2009 zum Verwaltungsoberamtsrat ernannt.

Als Verwaltungsoberamtsrat erhielt der Beklagte zuletzt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.

Der Beklagte wurde gemäß § 25 BeamtStG i.V.m. Art. 62 BayBG nach Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31. März 2013 in den Ruhestand versetzt. Er erhielt die Berechtigung, die Dienstbezeichnung Verwaltungsrat a.D. zu führen.

In seiner periodischen Beurteilung aus dem Jahr 1989 erhielt der Beklagte das Gesamturteil „Übertrifft erheblich die Anforderungen“. In der folgenden Beurteilung aus dem Jahr 1993 erhielt er das Gesamturteil „Der Beamte entspricht noch den Anforderungen“.

Am 20. April 1994 kam es nach mehreren mündlichen Abmahnungen zu einer schriftlichen Abmahnung, da der Beklagte im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der „…“ untätig geblieben war.

In der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2008 erhielt der Beklagte das Gesamturteil „Der Beamte entspricht den Anforderungen und ist sehr tüchtig“.

Der Beklagte ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter.

Der Beklagte war nach seinen eigenen Angaben schon über eine sehr lange Zeit finanziell eingeengt. Durch einen Hauskauf im Jahr 2005 verschuldete er sich. Während seiner Dienstzeit erhielt der Beklagte wiederholt Vorschüsse und Arbeitgeberdarlehen aus verschiedenen Anlässen, wie Eheschließung, Ehescheidung, Anschaffung eines Kfz, Finanzierung seines Hauses o. ä. Diese wurden von ihm unter monatlichem Abzug von seinem Gehalt vollständig wieder zurückgezahlt.

Disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet. Auch strafrechtlich ist der Beklagte über das hier inmitten stehende Strafurteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 hinaus nicht vorbelastet

II.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Gemeinde … der Landesanwaltschaft Bayern, Disziplinarbehörde, mit, es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte durch die Veruntreuung von Kautionsgeld im Zusammenhang mit der Vermietung der gemeindeeigenen Gaststätte „…“ ein Dienstvergehen begangen habe.

Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2016 bat die Gemeinde … die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde – (nachfolgend: Landesanwaltschaft Bayern), gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG einzuleiten.

Die Disziplinarbefugnisse waren mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 nach § 4 Abs. 2 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen worden.

Durch Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 21. Januar 2016 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet und der Beklagte hiervon mit Schreiben vom 21. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt.

In der Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten zur Last gelegt, mit der Mieterin der Gaststätte „…“ mündlich vereinbart zu haben, dass die nach dem Mietvertrag zu zahlende Mietkaution in Höhe von 5.000,00 EUR nicht vor Vertragsbeginn hinterlegt werde, sondern in monatlichen Raten à 50,00 EUR, einzuzahlen auf ein Sparkonto, geleistet werden könne. Die vollständige Kaution hätte damit erst nach acht Jahren und vier Monaten der Gemeinde zur Sicherheit zur Verfügung gestanden.

Obwohl damit am 8. März 2013 weniger als die Hälfte der Kaution auf dem Sparkonto eingegangen sei, habe der Beklagte eine auf diesen Tag datierte Einlieferungsanordnung über 5.000,00 EUR ausgestellt.

Im Sommer 2014 habe Herr …, der Lebensgefährte der Pächterin, im Zusammenhang mit einer Änderung des Mietvertrages angesprochen, dass er die Kaution für die Gaststätte doppelt bezahlt habe. In einem persönlichen Gespräch am 9. September 2014 zwischen dem Beklagten und der 1. Bürgermeisterin habe dieser angegeben, dass er die Kaution nicht doppelt vereinnahmt, sondern zeitgleich einen Privatkredit von Herrn … aufgenommen habe.

Am 26. November 2015 habe ein Gespräch zwischen Herrn … und der 1. Bürgermeisterin stattgefunden, bei dem es um die Beendigung des Mietverhältnisses der Gaststätte gegangen sei. Im Hinblick auf noch ausstehende Schulden habe Herr … nochmals auf die doppelt vereinnahmte Kaution verwiesen. Auf die Entgegnung, dass es sich hier um einen Privatkredit des Beklagten handle, habe er erklärt, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Kämmerer zu Beginn des Mietverhältnisses im Beisein der Mieterin von ihm einen Barbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR erhalten habe. Eine Quittung darüber sei nicht ausgestellt worden, der Beklagte habe Herrn … mitgeteilt, dass dieser ein Sparbuch erhalte. Eine Rückzahlung des Barbetrags in Höhe von 5.000,00 EUR durch den Beklagten sei bis zum 26. November 2015 nicht erfolgt.

Der Beklagte wurde in dem Schreiben vom 21. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass er sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich äußern oder auch nicht zur Sache aussagen könne. Zudem könne er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Februar 2016 eingeräumt. Sollte der Beklagte die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen oder das Herbeischaffen von Beweismitteln wünschen, werde um entsprechende Anträge gebeten.

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 15. Februar 2016, gegen die Vorwürfe, insbesondere bezüglich der privaten Darlehensannahme im Jahr 2009, mache er vorsorglich den Einwand der Verjährung geltend. Er sei jedoch bereit, die Sachlage aufzuklären.

Den ihm übergebenen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR habe er als Privatkredit angenommen. Ein Empfangsbekenntnis sei nicht erstellt worden. Die Rückzahlung sei freibleibend gewesen, jedoch spätestens bei Pachtende fällig. Der Vertrag sei zum 31. Januar 2016 aufgelöst worden. Die Tilgung des Darlehens sei nach den in Ablichtung beiliegenden Quittungsbelegen vereinbarungsgemäß erfolgt. Die Vorteilsnahme durch die Zinsersparnis habe sich in der Zwischenzeit ausgeglichen, da er zur Tilgung erneut ein Darlehen bei der Bank habe aufnehmen müssen und dort entsprechende Zinsen zahle.

Über die Anlegung der Mietkaution habe er auf Veranlassung von 1. Bürgermeisterin Frau … gegenüber Herrn Rechtsanwalt … am 22. Januar 2015 erschöpfend Auskunft gegeben.

Er versichere, dass er zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, eine Straftat zu begehen, und immer die Anlage der Kaution und die Rückforderung des Privatdarlehens im Auge gehabt habe. Bei seinem Ausscheiden habe er Herrn … aufgefordert, die restliche Summe nachzuentrichten. Mit Ratenzahlungen sei dies auch erfolgt. Das Privatdarlehen habe er leider erst jetzt, und auch nur mit der Aufnahme eines Bankdarlehens, tilgen können.

Er sehe ein, dass er seine Pflichten und Befugnisse sehr weit ausgelegt bzw. sogar überstrapaziert habe. Er habe jedoch keinen Vermögensschaden verursacht. Er wolle sich dafür entschuldigen und auch Buße tun.

Er stelle den Antrag auf Einstellung des Verfahrens mit der Auflage zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung nach Wahl durch den Beklagten.

Dem Schreiben vom 15. Februar 2016 beigefügt waren zwei von Herrn … unterzeichnete Quittungen vom 10. Januar 2016 und 29. Januar 2016, in welchen Herr … bestätigt, vom Beklagten insgesamt 5.000.- EUR erhalten zu haben, sowie ein zwischen Frau … und dem Beklagten am 5. Januar 2016 geschlossener Darlehensvertrag, wonach der Beklagte am 10. Mai 2009 einen Betrag in Höhe von 5.000.- EUR als Darlehen erhalten habe.

Mit weiterem Schreiben vom 4. März 2016 teilte der Beklagte mit, die Ansprüche der Gemeinde aus der Kaution seien jederzeit gesichert gewesen, da er die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pächterin jederzeit im Auge gehabt habe. Bei drohender Inanspruchnahme der Kaution hätte er sein Privatdarlehen sofort getilgt bzw. den noch offenen Betrag dem Pächter zur Auffüllung der Forderung zur Verfügung gestellt. Dies sei jedoch keine Bedingung für sein Privatdarlehen gewesen.

Die Kaution hätte im Übrigen in Form eines Sparbuchs, ausgestellt auf den Pächter, mit dem Sperrvermerk „Kaution …“ erbracht werden müssen. Eine Bargeldanlage über die Gemeindekasse sei nicht möglich gewesen, da die Kaution nicht in das Vermögen der Gemeinde übergehe, sondern im Werte-, Zeit- und Sachbuch verwahrt werde. Er habe also die Kaution gar nicht für die Gemeinde annehmen und auch die Gemeindekasse hätte das Bargeld ablehnen und ein Sparbuch anfordern müssen. Aus diesem Grunde habe er ja auch keine Quittung ausstellen können. Das Verbot der Annahme von Zahlungsmitteln durch ihn sowie eine eventuelle Verpflichtung zur Weiterleitung an die Kasse habe somit gar nicht greifen können. Sollte er dennoch gegen Dienstpflichten verstoßen haben, sei seit 2009 in der Zwischenzeit Verjährung eingetreten. Diese eventuellen Verstöße könnten und dürften somit auch nicht mehr zur Beurteilung des Falls herangezogen werden.

Der im modifizierten Darlehensvertrag angebrachte Vermerk „Grund war Kaution von … …“ sei irrelevant und führe zu dem Trugschluss, dass er eine zweite Kaution genommen habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, es habe sich eindeutig um ein Darlehen gehandelt. Diese „Begriffsverwechslung“ habe Herr … auch gegenüber Frau … gebraucht. Diese habe ihn aber dahingehend aufgeklärt, dass es sich um eine reine Privatangelegenheit mit ihm gehandelt habe und er sich an ihn, den Beklagten, wenden müsse.

Er sehe ein, dass er sich in dieser Angelegenheit äußerst ungeschickt verhalten und sich auf sehr dünnes Eis begeben habe. Er habe jedoch zu keiner Zeit die Absicht einer Straftat gehabt.

Mit Verfügung vom 8. März 2016 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft … eingeleitete Strafermittlungsverfahren (Az. …*) gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG aus.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft … unter dem Az. …das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs einer Untreue vom 1. Juni 2009 sowie der Einziehungsbetrugstaten vom 14. August 2009 bis 30. Dezember 2010 wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Weiterhin wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung des Einzugslastschriftbetrugs vom 30. Dezember 2010 bis 30.Juni 2011 abgesehen. Die zu erwartende Strafe falle angesichts der in dem genannten Ermittlungsverfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht.

Am 3. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft … unter dem Az. … gegen den Beklagten Anklage und beschuldigte diesen, durch 21 selbständige Handlungen unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten habe, strafbar als Betrug in 21 Fällen. Der entstandene Schaden belaufe sich auf 1.100,00 EUR.

Durch Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 – … wurde der Beklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 27. Dezember 2016 rechtskräftig.

Das Urteil enthält folgende Sachverhaltsfeststellungen:

„Der Angeklagte veranlasste - vermutlich von seinem Büro im Amtsgebäude der Gemeinde … in … aus - im Zeitraum vom 01.07.2011 bis 05.03.2013 in seiner Funktion als Kämmerer und zuständiger Sachbearbeiter der Gemeinde … aufgrund einer bestehenden Einzugsermächtigung die Einziehung von Geldbeträgen vom Konto* … bei der … mit der BLZ … der Pächter … und … der im Gemeindeeigentum stehenden „…“. Durch die Angabe des Verwendungszwecks „Mietnebenkosten“ erweckte der Angeklagte bei den Geschädigten … und … den Eindruck rechtmäßig entstandener Forderungen, so dass dem Einzug jeweils nicht widersprochen wurde.

Die Einzüge in Höhe von jeweils 50.- EUR erfolgten an 05.07.2011, am 05.08.2011, am 05.09.2011, am 05.10.2011, am 07.11.2011, am 05.12.2011, am 05.01.2012, am 06.02.2012, am 05.03.2012, am 05.04.2012, am 07.05.2012, am 05.06.2012, am 05.07.2012, am 06.08.2012, am 05.09.2012, am 05.10.2012, am 05.11.2012, am 05.12.2012, am 05.03.2013 und am 05.04.2013.

Tatsächlich bestanden neben den weiteren monatlich eingezogenen Beträgen keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ - vielmehr übertrug der Angeklagte die Beträge auf ein Kautionssparbuch der Gemeinde, um die von den Pächtern … und … zu entrichtende Kaution „anzusparen“. Die „anzusparende“ Kaution in Höhe von 5.000.- EUR war jedoch bereits am 01.06.2009 an den Angeklagten übergeben worden, der sie für eigene Zwecke verwandte.

Hierdurch entstand den Pächtern … und … ein Schaden in Höhe von 1.100.- EUR.“

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 1. März 2017 wurde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 24 Abs. 2 BayDG fortgesetzt. Zur Konkretisierung der in der Einleitungsverfügung vom 21. Januar 2016 dargestellten Vorwürfe wurde auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … verwiesen. Diesen käme trotz der abgekürzten Form Bindungswirkung nach Art. 25 Abs. 1 BayDG zu.

Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 1. März 2017 die Verfügung in Kopie übermittelt und Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung eingeräumt.

Der Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 22. März 2017. Er wolle sich für seine Taten vielmals entschuldigen. Es sei ihm heute unbegreiflich, warum er damals so gehandelt habe. Als ihm damals die festgesetzte Summe der Kaution in bar auf den Tisch gelegt worden sei, sei die Kasse nicht mehr besetzt gewesen. Er habe die Kaution deshalb in seinem Schreibtisch verwahrt, um sie am nächsten Tag der Kasse zu übergeben. Er habe dann der menschlichen Schwäche nachgegeben und einen Teil des Geldes „ausgeliehen“. Er habe den Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder zurücklegen wollen, um den Gesamtbetrag abliefern zu können. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Stattdessen habe er nach und nach den gesamten Betrag an sich genommen. Inzwischen habe er mit dem Pächter eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. Die Kaution sei inzwischen an den Pächter erstattet worden. Das Verfahren wegen Veruntreuung sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Er habe sicherlich den Pächter damit hintergangen, indem er ohne sein Wissen und seine Ermächtigung Geld von seinem Konto abgebucht habe. Er habe dieses aber nicht für sich verwendet, sondern auf ein Sparbuch hinterlegt. Für dieses Fehlverhalten habe er vom Amtsgericht … auch eine sehr hohe Strafe erhalten.

Zusammen mit den Gerichtskosten und den Zinsen für das Darlehen habe ihn die größte Dummheit seines Lebens inzwischen ca. 2.000,00 EUR gekostet. Er habe nie vorgehabt, zu betrügen. Es liege doch schon in der Natur der Sache, dass eine Kaution irgendwann zurückgezahlt werden müsse.

Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass er letztendlich keinen finanziellen Schaden angerichtet habe, da auch die Kaution in Höhe von 5.000.- EUR an den Pächter erstattet worden sei.

Da er auch das Ansehen der Gemeinde nach außen nicht beschädigt habe, könne er sich nur nochmals und vielmals entschuldigen und darum bitten, die niedrigstmögliche Strafe aufzuerlegen, da er sich in seinen 50 Berufsjahren (32 Jahre hiervon als Kämmerer) nichts habe zuschulden kommen lassen. Im Gegenteil habe er seinen Beruf sehr gerne und erfolgreich ausgeführt.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 übermittelte die Gemeinde … ein Persönlichkeitsprofil des Beklagten.

Dieser sei gegenüber seinem Vorgesetzten ein loyaler Mitarbeiter mit stets korrektem Verhalten gewesen. Zusatzarbeiten seien gut und zeitnah erledigt worden, neu eingeführte Computerprogramme habe er ignoriert, diese würde er für den Rest seiner Dienstzeit nicht mehr brauchen.

Das Verhältnis zu seinen unterstellten Mitarbeiterinnen sei meist zufriedenstellend gewesen, manchmal habe er seine Autorität als Vorgesetzter lautstark, aufbrausend durchgesetzt, wodurch das kollegiale Verhalten und seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeiterinnen etwas zu kurz gekommen sei.

Bürgern gegenüber habe er sich normalerweise zuvorkommend und aufgeschlossen gezeigt, soweit es in seine Zuständigkeit fiel, habe er diese gut beraten. Bei „schwierigen“ Bürgern, Mietern der gemeindlichen Wohnungen, sei er aber auch kurz angebunden und unbeherrscht aufgetreten.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 8. Juni 2017 wurde dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und dieser abschließend angehört.

Nach antragsgemäßer Fristverlängerung nahm der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 1. August 2017 Stellung. Eine abschließende Stellungnahme könne erst nach Akteneinsicht in die Strafakte erfolgen. Vorläufig werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte den Vorgang außerordentlich bedauere. Das Verfahren habe ihn und seine Familie bisher bereits sehr belastet. Der Beklagte sei gesundheitlich sehr angeschlagen.

Der Beklagte räume sein einmaliges Versagen ein, die Kaution für die Pacht nicht auf das Kautionskonto einbezahlt, sondern für sich verwendet zu haben. Diese Entwendung sei von dem Beklagten nie auf Dauer gedacht gewesen.

Da der Beklagte die Pächterin persönlich kenne, habe er die Kaution zu gegebener Zeit auffüllen und das Kautionskonto wieder „glattstellen“ wollen. Richtig sei auch, dass er die monatlichen Zahlungen von 50.- EUR von der Pächterin nicht hätte erheben dürfen.

Der Beklagte habe aber zumindest gewollt, dass auf dem Kautionskonto „Bewegung“ sei. Sämtliche enthaltene Zahlungen habe er am Ende an die Pächterin zurückerstatten wollen. Eine entsprechende Vereinbarung habe er mit der Pächterin auch getroffen.

Die Gemeinde … habe er am Ende keinesfalls wirtschaftlich schädigen wollen, sondern den Schaden selbst ohne entsprechende Aufforderung und Nachforschung begleichen, bzw. das Geld zurückerstatten wollen.

Der Beklagte sei sich seiner groben dienstlichen Verfehlung sehr bewusst. Allerdings erscheine die von der Disziplinarbehörde geforderte Aberkennung des Ruhegehalts als unverhältnismäßig.

III.

Die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - erhob mit Schriftsatz vom 16. August 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 21. August 2017, eine Disziplinarklage und beantragte,

dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Dem Beklagten wird durch die Disziplinarbehörde unter Zugrundelegung der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (wörtliche Wiedergabe aus der Disziplinarklage):

„1. Vereinnahmung der Kaution

1.1 Sachverhalt Ab dem 1. Juni 2009 erfolgte die Vermietung der Gaststätte „…“ im gemeindlichen Anwesen … an Frau … zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Unter § 11 des Mietvertrages vom 1. Juni 2009 ist die Hinterlegung einer Mietkaution in Höhe von 5.000,00 EUR vereinbart.

Der Beklagte, Leiter der Finanzverwaltung und Kämmerer bei der Gemeinde … …, vereinnahmte in der Folgezeit die durch die Pächterin bzw. deren Lebensgefährten ihm in bar übergebene Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR für private Zwecke.

1.2 Dieser Sachverhalt wurde durch das seit 27. Dezember 2016 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 festgestellt. Im Urteil wird hierzu Folgendes ausgeführt:

„Die anzusparende Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR war jedoch bereits am 1. Juni 2009 bar an den Angeklagten übergeben worden, der sie für eigene Zwecke verwandte.“

Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Disziplinarverfahren bindend, Art. 25 Abs. 1 BayDG.

2. Unberechtigter Einzug monatlicher Raten im Zeitraum 14.08.2009 bis 30.06.2011

2.1 Sachverhalt

Um den vorgenannten Sachverhalt zu verdecken, zog der Beklagte sodann monatlich von der Pächterin einen als „Mietnebenkosten“ bezeichneten Betrag in Höhe von 50,00 EUR für die Gemeinde ein, um die Kaution ohne Wissen der Pächterin erneut „anzusparen“ und so den Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR, der der Gemeinde zustand, auszugleichen. Der volle Betrag hätte der Gemeinde erst nach acht Jahren und vier Monaten zur Sicherheit zur Verfügung gestanden. Hier setzte der Beklagte eigenständig eine zusätzliche Nebenkostenpauschale in Höhe von 50,00 EUR monatlich fest, die er jeweils am Jahresende ohne Wissen der Pächterin per Umbuchung auf ein Kautionssparbuch übertrug.

Im Zeitraum 14.08.2009 bis 30.06.2011 zog der Beklagte entsprechend der beschriebenen Vorgehensweise monatlich jeweils die folgenden Beträge vom Konto der Pächterin ein:

14.08.2009 100 €

05.01.2010 50 €

05.01.2011 50 €

04.09.2009 50 €

05.02.2010 50 €

07.02.2011 50 €

12.10.2009 50 €

05.03.2010 50 €

07.03.2011 50 €

05.11.2009 50 €

06.04.2010 50 €

05.04.2011 50 €

07.12.2009 50 €

05.05.2010 50 €

05.05.2011 50 €

insgesamt 300 €

07.06.2010 50 €

06.06.2011 50 €

05.07.2010 50 €

insgesamt 300 €

05.08.2010 50 €

06.09.2010 50 €

05.10.2010 50 €

05.11.2010 50 €

06.12.2010 50 €

insgesamt 600 €

Die genannten Gesamtbeträge wurden jeweils am Jahresende auf das Sparkonto umgebucht. Am 23.04.2013 befand sich auf dem Sparbuch ein Guthaben in Höhe von 2.312,56 EUR inklusive Zinsen.

2.2 Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 12. Dezember 2016, soweit die Feststellungen auch für den genannten Zeitraum gelten, sowie auf Grund der weiteren Ermittlungsergebnisse.

Im Urteil wird zunächst bindend Folgendes festgestellt: „Tatsächlich bestanden neben den weiteren monatlich eingezogenen Beträgen keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ - vielmehr übertrug der Angeklagte die Beträge auf ein Kautionssparbuch der Gemeinde, um die von den Pächtern … und … zu entrichtende Kaution - anzusparen“.

Die Vorgehensweise des Beklagten hinsichtlich der Festsetzung der Nebenkostenpauschale und der Umbuchung auf das Kautionssparbuch steht fest auf Grund der geständigen Einlassung des Beklagten im Strafverfahren (Bl. 104 f. der Strafakte). Die konkreten Beträge ergeben sich aus der Aufstellung der Kontoauszüge „Personenkonten“ der Pächterin der Gemeinde … (BMA der Staatsanwaltschaft …*) sowie aus der Kopie des Sparbuchs (Bl. 10 der Beiakte 1).

3. Unberechtigter Einzug monatlicher Raten im Zeitraum von 01.07.2011 bis 05.03.2013

3.1 Sachverhalt

Im Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 wird weiterhin Folgendes ausgeführt:

„Der Angeklagte veranlasste - vermutlich von seinem Büro im Amtsgebäude der Gemeinde …, … in … aus - im Zeitraum 01.07.2011 bis 05.03.2013 in seiner Funktion als Kämmerer und zuständiger Sachbearbeiter der Gemeinde … auf Grund einer bestehenden Einzugsermächtigung die Einziehung von Geldbeträgen vom Konto … bei der …mit der BLZ … der Pächter …und … der im Gemeindeeigentum stehenden „…“. Durch die Angabe des Verwendungszwecks „Mietnebenkosten“ erweckte der Angeklagte bei den Geschädigten … und … den Eindruck rechtmäßig entstandener Forderungen, so dass dem Einzug jedenfalls nicht widersprochen wurde.

Die Einzüge in Höhe von jeweils 50,00 EUR erfolgten am 5. Juli 2011, am 5. August 2011, am 5. September 2011, am 5. Oktober 2011, am 7. November 2011, am 5. Dezember 2011, am 5. Januar 2012, am 6. Februar 2012, am 5. März 2012, am 5. April 2012, am 7. Mai 2012, am 5. Juni 2012, am 5. Juli 2012, am 6. August 2012, am 5. September 2012, am 5. Oktober 2012, am 5. November 2012, am 5. Dezember 2012, am 5. März 2013 und am 5. April 2013.

Tatsächlich bestanden neben den weiteren monatlich eingezogenen Beträgen keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ - vielmehr übertrug der Angeklagte die Beträge auf ein Kautionssparbuch der Gemeinde, um die von den Pächtern* … und … zu entrichtende Kaution - anzusparen“. Die „anzusparende“ Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR war jedoch bereits am 1. Juni 2009 bar an den Angeklagten übergeben worden, der sie für eigene Zwecke verwandte.

Hierdurch entstand den Pächtern … und … ein Schaden in Höhe von 1.100,00 EUR.

Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich jeweils rechtswidrige Vermögensvorteile durch Verringerung der Rückzahlungsansprüche der Gemeinde … auf Grund der Kautionsverwendung für eigene Zwecke zu verschaffen.“

3.2 Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt wurde durch das seit 27. Dezember 2016 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 für das Disziplinarverfahren nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend festgestellt.“

In der Begründung der Disziplinarklage wird weiter ausgeführt, der Beklagte habe durch die Vereinnahmung der Kaution zu privaten Zwecken seine Stellung als Kämmerer missbraucht und somit innerdienstlich gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung nach § 34 Satz 2 BeamtStG, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG sowie gegen die Verpflichtung, dienstliche Anordnungen zu befolgen, nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, da er entgegen § 7 Abs. 1 der Dienstanweisung zur kommunalen Haushaltsverordnung vom 10. Mai 2001 keine Ermächtigung nach § 47 Abs. 2 KommHV gehabt habe, Zahlungsmittel außerhalb der Kassenräume anzunehmen.

Insbesondere habe der Beklagte gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB verstoßen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte, den als Kämmerer eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB treffe, eine Untreue begangen, indem er die Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR, die dem Gemeindevermögen zugestanden habe und die ihm in seiner Eigenschaft als Gemeindebediensteter übergeben worden sei, privat vereinnahmt habe. Da der Beklagte dabei seine Stellung als Amtsträger missbraucht habe, liege ein besonders schwerer Fall der Untreue vor, § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Der Umstand, dass strafrechtlich Verfolgungsverjährung eingetreten sei, stehe der disziplinarrechtlichen Einbeziehung nicht entgegen.

Entsprechend dem vom Strafverfahren abweichenden Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, seien der Umstand einer etwaigen strafgerichtlichen Verurteilung sowie die Höhe der Kriminalstrafe für die Gewichtung des einheitlichen Dienstvergehens nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme maßgebliche Vertrauensbeeinträchtigung hänge in erster Linie von der Straftat selbst und ihren Umständen ab (BVerwG, U. v. 8.3.2005 - 1 D 15.04 zu § 13 BDG; BVerwG, B. v. 20.1.2014 - 2 B 89/13, juris).

Dieser gegenüber dem Strafverfahren andersartige Zweck des Disziplinarverfahrens sei auch für die von den Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs abweichende Behandlung des Aspekts des Zeitablaufs nach der Begehung des Dienstvergehens bestimmend. Nach Art. 16 BayDG greife das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs bei den dort im Einzelnen aufgeführten pflichtenmahnenden (erzieherischen) Maßnahmen. Habe das Dienstvergehen zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geführt, blieben dagegen die beiden Maßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts, die nicht dem individuellen Erziehungszweck, sondern ungeachtet des Zeitablaufs dem zu wahrenden Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dienten, stets zulässig. Sei der Beamte wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändere auch der Zeitablauf hieran nichts (BVerwG, B. v. 30.8.2012 - 2 B 21.12, juris Rn. 15; BVerwG, B. v. 20.1.2014 - 2 B 89/13, juris).

Durch den unberechtigten Einbezug der monatlichen Raten vom Konto der Pächterin habe der Beklagte innerdienstlich gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung nach § 34 Satz 2 BeamtStG, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB verstoßen.

Entsprechend der strafrechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht … sei davon auszugehen, dass jedes Jahr als einheitliche Tat zu bewerten sei, da jeweils nur eine Tathandlung des Beklagten vorliege, nämlich die Kassenanweisung zu Beginn jeden Jahres. Somit lägen dem Beklagten insgesamt fünf (2009 bis 2013) tatmehrheitliche Fälle des Betrugs im besonders schweren Fall mit einem Gesamtschaden in Höhe von 2.300,00 EUR zur Last.

Der Beklagte habe auch schuldhaft, nämlich jeweils vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungsbzw. Schuldausschließungsgründe seien weder vorgetragen noch erkennbar und seien auch im Strafverfahren nicht erkannt worden.

Bei Abwägung aller Umstände sei festzustellen, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen habe, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Bei Gesamtbetrachtung aller zugunsten und zulasten des Beklagten sprechenden Umstände reichten die positiven Umstände nicht aus, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Es sei daher angemessen, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Weder der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung der Disziplinarklage Bezug genommen.

Die Disziplinarklage wurde mit Schreiben vom 23. August 2017 mit der Belehrung nach Art. 53 BayDG und mit der Bitte übermittelt, sich binnen zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage zu äußern.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom 18. September 2017 Einsicht in die Strafakte des Amtsgerichts …, Az. … Diese wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 19. September 2017 gewährt.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 trug der Bevollmächtigte des Beklagten vor, die Disziplinarbehörde führe zutreffend aus, dass die Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 12. Dezember 2016 für das Disziplinarverfahren bindend seien.

Entgegen der Ansicht der Disziplinarbehörde ergäben sich aus diesen Feststellungen jedoch keine unmittelbaren Erkenntnisse für das vorliegende Disziplinarverfahren. Insbesondere ergebe sich daraus nicht unmittelbar der von der Disziplinarbehörde in Ziffer III. 2.1 dargestellte Sachverhalt. Der Beklagte habe durch den unberechtigten Einzug von monatlichen Raten in Höhe von jeweils 50,00 EUR ab 14. August 2009 nicht den unter Ziffer I. genannten Sachverhalt verdecken wollen. Ebenso wenig habe der Beklagte mit dem monatlichen Einzug von jeweils 50,00 EUR die Kaution ohne Wissen der Pächterin erneut „ansparen“ wollen. Allen Beteiligten sei klargewesen, dass die Pächterin keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ geschuldet habe.

Es habe sich also aus Sicht der Pächterin um eine Zahlung ohne Rechtsgrund gehandelt, die jederzeit von der Pächterin hätte zurückverlangt werden können.

Der Umstand, dass der Beklagte die monatlichen Zahlungen von jeweils 50,00 EUR jeweils am Jahresende auf ein Kautionssparbuch der Pächterin übertragen habe, führe für sich genommen weder zu einem Vermögensnachteil auf Seiten der Pächterin, noch auf Seiten der Gemeinde.

Da kein zivilrechtlicher Schaden vorliege, könne davon losgelöst kein Schaden im strafrechtlichen Sinne angenommen werden.

Entsprechendes gelte für den unberechtigten Einzug monatlicher Raten im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 5. März 2013.

Die Disziplinarbehörde vertrete die Auffassung, der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft … im Strafverfahren von der Verfolgung der Untreue durch die Vereinnahmung der Kaution sowie der Betrugshandlungen vor dem im Urteil genannten Zeitraum abgesehen habe, schließe nicht die Einbeziehung dieser Sachverhalte im Disziplinarverfahren aus, da insoweit von dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens auszugehen sei.

Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden.

Der Beklagte habe insbesondere nicht die Kaution für eigene Zwecke verwenden wollen, um darüber hinaus von der Pächterin nicht geschuldete „Mietnebenkosten“ zu generieren, also die Pächterin doppelt zu schädigen. Tatsächlich habe der Beklagte am Ende des Tages niemanden schädigen wollen, weder die Gemeinde, noch die Pächterin.

Am Ende des Pachtverhältnisses hätte der Beklagte, gemäß seiner von Anfang an gefassten Absicht entsprechend, das Kautionskonto der Pächterin glattgestellt und im Wege einer Spitzabrechnung nicht nur die Kautionshöhe geleistet, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen eingezahlt, die ab 1. Juni 2009 vertragsmäßig angefallen wären.

Die vereinnahmten „Mietnebenkosten“ hätte der Beklagte dann seiner vorgefassten Absicht entsprechend an die Pächterin zurückbezahlt. Mit der Pächterin und deren Lebensgefährten, Herrn …, habe der Beklagte stets bestes Einvernehmen gehabt, ohne sich jeweils aus seiner Stellung als Kämmerer heraus unberechtigte Vorteile verschafft zu haben.

Es liege kein schweres Dienstvergehen vor, das die Höchstmaßnahme rechtfertige. Auf der einen Seite sei zwar richtig, dass der Beklagte als Kämmerer der Gemeinde eine herausgehobene Vertrauensstellung gehabt habe. Auf der anderen Seite dürften Milderungsgründe bei der Einordnung der Bewertung des Dienstvergehens nicht außer Betracht bleiben:

1. Bezüglich des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei die Disziplinarbehörde der Ansicht, es handle sich hier nicht um eine einmalige und persönlichkeitsfremde Augenblickstat.

Der Beklagte habe sich in seinem Schreiben vom 22. März 2017 in bemerkenswerter Offenheit geäußert und sein Verhalten aufrichtig bereut und dargelegt, dass es sich bei dem Sachverhalt um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Dabei sei der Beklagte dem Irrtum erlegen, er habe die Dinge in der Hand und könne alles wiedergutmachen.

2. Zugunsten des Beklagten sei seine gesamte Dienstzeit von 50 Jahren als Beamter zu berücksichtigen. Davon habe der Beklagte 33 Jahre lang der Gemeinde … als Kämmerer gedient. In dieser Zeit habe sich der Beklagte nichts zuschulden kommen lassen.

3. Wesentlich zugunsten des Beklagten sei zu werten, dass ein Schaden am Ende des Tages nicht eingetreten sei, weder zulasten der Pächterin, noch zulasten der Gemeinde. Dies dürfe bei der Bewertung der Verfehlung des Beklagten nicht außer Betracht bleiben.

Dieser Einordnung Bewertung habe der von der Gemeinde … mit der rechtlichen Prüfung seinerzeit beauftragte Rechtsanwalt … in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2015 an die Gemeinde insofern richtig vorgenommen, als dort die Aberkennung des Ruhegehalts für unverhältnismäßig erachtet worden sei.

Die Landesanwaltschaft Bayern erwiderte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017, soweit der Beklagte vortrage, er habe durch den unberechtigten Einzug von monatlichen Raten in Höhe von jeweils 50,00 EUR ab 2009 nicht verdecken wollen, dass er die Kaution selbst vereinnahmt habe, und es sei allen Beteiligten klargewesen, dass die Pächterin keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ geschuldet habe, sei dies nicht zutreffend und werde durch die Zeugenaussagen im Strafverfahren widerlegt.

So habe der Zeuge … in seiner Vernehmung am 16. Februar 2016 (Bl. 76 der Strafakte) angegeben: „Der Herr … hat das raffiniert gemacht, er hat ab 2009 von unserem Konto 950,00 EUR Kaltmiete und Nebenkosten und auch einfach eine Ratenzahlung abgebucht und ein Mietkautionssparbuch davon angelegt, ohne dass wir wussten, dass eine Ratenzahlung dafür gemacht ist. (…) Uns ist das schon aufgefallen, dass zusätzlich ein Betrag abgezogen wird. Wir wussten nicht für was. Wir haben Herrn … auch gefragt. Er sagte einmal für eine Versicherung für Feuer oder Steuer für Gemeinde oder immer irgendwas anderes. Wir haben da ein paar Mal bei ihm nachgefragt. Er hat immer eine andere Geschichte erzählt.“

Weiter habe der Zeuge in seiner Vernehmung vom 4. August 2016 angegeben, dass ihm zwischen 2009 und dem Tag, an dem der neue Kämmerer bei ihm angerufen habe, nicht aufgefallen sei, dass zusätzliche Kosten zu Unrecht abgebucht worden seien, da die Nebenkosten monatlich unterschiedlich gewesen seien und er dem Beklagten vertraut hätte.

Aus dieser Zeugenaussage gehe somit eindeutig hervor, dass das Vorgehen gerade nicht mit den Pächtern abgestimmt gewesen sei, sondern der Beklagte die Raten unter einem Vorwand von deren Konto abgebucht habe, um seine vorangegangene Tat zu verschleiern.

Die Argumentation des Beklagten, es liege kein Schaden vor, weil die Umbuchung der monatlichen Raten am Jahresende auf das Kautionssparbuch keinen Vermögensnachteil darstelle, verkenne, dass der Schaden bereits durch den unberechtigten Einzug der Raten vom Konto der Pächter eingetreten sei. Der Hinweis, dass es sich aus Sicht der Pächter um Zahlungen ohne Rechtsgrund gehandelt habe, die diese jederzeit hätten zurückverlangen können, gehe an der Sache vorbei.

Eine Dienstpflichtverletzung durch den Beklagten werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass er insgeheim vorgehabt habe, das Kautionskonto der Pächter am Ende des Pachtverhältnisses „glattzustellen“. Der Schaden sei bereits mit der Vereinnahmung der Kaution für private Zwecke durch den Beklagten entstanden. Die Rückzahlung nach Beendigung der Tat führe nur zu einer Schadenswiedergutmachung, beseitige aber nicht den Tatvorwurf.

Die vom Beklagten zu seinen Gunsten angeführten Umstände würden bereits in der Disziplinarklage bei der Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ausführlich gewertet. Der Beklagte trage keine neuen Umstände vor.

Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat sei bereits begrifflich ausgeschlossen, da der Tatzeitraum sich über vier Jahre erstreckt habe und der Beklagte jeweils am Jahresende seine Vorgehensweise wiederholt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behörden- und Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 13 Abs. 1 BayDG zur Aberkennung des Ruhegehaltes des Beklagten.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.

II.

Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht zum einen fest auf Grund der tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 – …, mit welchem der Beklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 27. Dezember 2016 rechtskräftig.

Die strafgerichtlichen Feststellungen sind gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinarklageverfahren bindend.

Der Beklagten hat im Übrigen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in seiner Stellungnahme gegenüber der Disziplinarbehörde vom 22. März 2017 eingeräumt. Er hat in diesem Schreiben seinen bisherigen Vortrag aus dem Schreiben vom 15. Februar 2016, er habe den Betrag von 5.000.- EUR von den Pächtern der „…“ als Darlehen erhalten, nicht mehr aufrechterhalten.

III.

Der Beklagte hat durch die Entgegenahme von 5.000.- EUR, die ihm im Jahr 2009 als Kautionszahlung für die Gaststätte „…“ in bar ausgehändigt worden war, und die er anschließend privat verwendet hat, eine Untreue gemäß § 266 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllt die im Anschuldigungspunkt 1 aufgeführte Vereinnahmung und private Verwendung der Kaution den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484, juris; SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10, juris).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 - 1 StR 592/10, juris). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 - 1 StR 181/61, juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er die Kaution trotz fehlender Ermächtigung nach § 47 Abs. 2 KommHV (siehe § 7 Abs. 1 der Dienstanweisung der Gemeinde …für das Finanz- und Kassenwesen vom 10.5.2001) außerhalb der Kassenräume angenommen und anschließend für private Zwecke verwendet hat.

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, da die vereinnahme Kaution vom Beklagten nicht an die Kasse weitergeleitet und deshalb auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik im Sachbuch für Verwahrgelder erfasst worden ist. Das Vermögen der Gemeinde wurde durch diesen Vorgang und die nachfolgende unberechtigte private Verwendung der Kaution vermindert, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt bereits in der unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 - 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die behauptete Absicht, die empfangene Kaution zu einem späteren Zeitpunkt dem Gemeindevermögen wieder zuzuführen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird (BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 74).

Es liegt zudem eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) vor, weil der Beklagte seine Befugnisse bzw. seine Stellung als Kämmerer und damit als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat.

Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2. und 3 (unberechtigter Einzug monatlicher Raten im Zeitraum 14.8.2009 - 05.03.2013) hat der Beklagte sich wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu Lasten der Pächter der Gaststätte „…“ strafbar gemacht.

Bezüglich des Zeitraums zum 1. Juli 2011 bis zum 5. März 2013 liegt das rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 vor, in welchem der Beklagte wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Soweit es den Zeitraum vom 14. August 2009 bis zum 30. Juni 2011 betrifft, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Verfolgungsverjährung für den Zeitraum bis zum 30.12.2010) bzw. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

Der Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung hindert jedoch eine disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht.

Hat das Dienstvergehen zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geführt (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG), bleiben die Maßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts, die nicht dem individuellen Erziehungszweck, sondern dem ungeachtet des Zeitablaufs zu wahrenden Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dienen, stets zulässig. Ist der Beamte wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert auch der Zeitablauf hieran nichts (BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 89/13, juris).

Das Amtsgericht … hat im Urteil vom 12. Dezember 2016 zutreffend ausführt, dass der Beklagte durch die Angabe des Verwendungszweck „Mietnebenkosten“ bei den beiden Pächtern der „…“ den Eindruck rechtmäßig entstandener Forderungen erweckt hat, so dass dem Einzug jeweils nicht widersprochen wurde. Tatsächlich bestanden neben den weiteren monatlich eingezogenen Beträgen jedoch keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“, vielmehr übertrug der Beklagte die Beträge auf ein Kautionssparbuch der Gemeinde, um die von den Pächtern zu entrichtende Kaution „anzusparen“. Hierdurch entstand den Pächtern ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.300.- EUR.

Da der Beklagte hierbei seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat, ist der Tatbestand des § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB erfüllt.

Nichts anderes gilt für den vom Strafurteil nicht erfassten Zeitraum vom 14. August 2009 bis zum 30. Juni 2011.

Der Beklagte handelte vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er als Kämmerer wusste, dass er die Kautionszahlung an die Kasse hätte weiterleiten und nicht zu privaten Zwecken hätte verwenden dürfen. Selbst wenn der Beklagte von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Kaution nachträglich dem Gemeindevermögen zuzuführen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005, juris, Rn. 38).

Auch hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2. und 3. handelte der Beklagte vorsätzlich, da ihm bekannt war, dass keine „Mietnebenkosten“ in Höhe des jeweils monatlich abgebuchten Betrages bestanden, er bei den Pächtern jedoch den Irrtum erweckte bzw. aufrecht erhielt, solche würden bestehen.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG).

Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft die Kaution entgegennahm und nachfolgend unberechtigte Abbuchungen zu Lasten der Pächter der Gaststätte „…“ vornahm, um das Kautionssparbuch sukzessive wieder „anzusparen“, nachdem er die erhalten Kautionszahlung in Höhe von 5.000.- EUR für private Zwecke verwendet hatte.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14, juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 13).

Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 16).

Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem gleichgestellten Delikt kommt es vorliegend nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt; Hieraus lässt sich schließen, dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere an Hand von Schwellenwerten – verbietet (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2758, juris Rn. 46; U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.1777, juris Rn. 31). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist vielmehr auch bei innerdienstlichen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16, juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 83).

Für Untreue ist gemäß § 266 Abs. 1 StGB ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vorgesehen, vorliegend wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB sogar von bis zu zehn Jahren. Gleiches gilt für die vom Beklagten begangenen Betrugsdelikte zu Lasten der beiden Pächter der Gaststätte „…“.

Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen bis zu drei Jahren vorsieht - für die vorliegenden Untreuehandlungen zu Lasten des Dienstherrn und die Betrugshandlungen zu Lasten der Pächter sind es sogar bis zu zehn Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 20; BayVGH, U.v. 28.6.2017, a.a.O., Rn. 83; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, juris Rn. 70, 72).

Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Wie bereits ausgeführt, ist zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellt die Untreuehandlung zu Lasten der Gemeinde die schwerste Dienstpflichtverletzung dar, da durch diese das Vermögen der Gemeinde unmittelbar geschädigt wurde.

Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu zehn Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14, juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Auf Grund der Schadenshöhe von 5.000.- EUR, des nachfolgenden Betrugs zu Lasten der Pächter, um die missbräuchliche Verwendung der Kaution zu privaten Zwecken zu vertuschen, sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 85 und U.v. 15.3.2017 - 16a D 14.1160, juris Rn. 28).

Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt.

Als Kämmerer war dem Beklagten die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse einen erheblichen Geldbetrag in Höhe von 5.000.- EUR veruntreut und zusätzlich die Pächter der Gaststätte „…“ betrügerisch geschädigt, um durch eine Ansparung der veruntreuten Kautionssumme die Untreuehandlung zu vertauschen. Der Beklagte hat sich durch die begangene Untreue aus eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschafft.

Hinzu kommt, dass der Beklagte über einen Zeitraum von fast vier Jahren die Pächter der Gaststätte geschädigt hat, indem er unberechtigt als „Mietnebenforderung“ deklarierte Beträge abgebucht hat, obwohl derartige Forderungen nicht bestanden. Der Beklagte hat hierdurch eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt, um die veruntreute Summe erneut „anzusparen“ und damit letztlich die von ihm begangene Untreue zu Lasten der Gemeinde zu vertuschen.

Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beklagte nach der Entdeckung der im Zusammenhang mit der Einvernahme der Kaution bestehenden Ungereimtheiten nicht etwa „reinen Tisch“ gemacht, sondern zunächst versucht hat, wahrheitswidrig die Einbehaltung der Kaution als Empfang eines privaten Darlehens durch die Pächter der Gaststätte zu deklarieren. Dem Beklagten gelang es sogar, die Pächter wahrheitswidrig zu einer am 5. Januar 2016 erfolgten Unterzeichnung eines Darlehensvertrages über 5.000.- EUR zu bewegen.

Erst in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 räumte der Beklagte dann den wahren Sachverhalt und die private Verwendung der Kaution ein.

Unter den bezeichneten Umständen wäre ein weiterer Verbleib des Beklagten im Dienst der Gemeinde weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

Demgegenüber bestehen zu Gunsten des Beklagten keine mildernden Umstände, die für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht hätten, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte die veruntreute Summe nur vorübergehend in Anspruch nehmen und zurückzahlen wollte, sich hierzu aber finanziell nicht in der Lage gesehen habe. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014, a.a.O., Rn. 67 m.w.N.).

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014, a.a.O., Rn. 68). Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, liegen ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor.

Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Familiäre und finanzielle Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte Bezüge nach der BesGr. A 13 erhalten hat.

Angesichts der über Jahre hinweg begangenen Betrugshandlungen, um das Kautionssparbuch nach der Veruntreuung wieder „anzusparen“ uns so die private Verwendung der Kaution zu vertuschen, ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen.

Die Gesichtspunkte „langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung“ und „berufliches Engagement“ reichen regelmäßig nicht aus, um von der gebotenen Dienstentfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 - 16a D 14.1160, juris Rn. 30; U.v. 18.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 26.8.2009 - 2 B 66/09, juris Rn. 8).

Der nachträgliche Eintritt in den Ruhestand führt weder zur Anwendung anderer Bemessungsmaßstäbe noch stellt er einen mildernden Umstand dar (BVerwG, B.v. 26.8.2009 - 2 B 66/09, juris Rn. 8).

Den gesetzlichen Regelungen liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung zu führen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Dienstvergehen in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht bessergestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (BVerfG, B.v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00, NVwZ 2002, 467 und vom 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05, DVBl 2006, 1372; BVerwG, U.v. 23.11.2006 - 1 D 1.06, Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 28 und v. 24.5.2007 - 2 C 25.06, juris Rn. 17; B.v. 26.8.2009 - 2 B 66/09, juris Rn. 10)

Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484, juris Rn. 92).

Die Kammer verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie durch die Aberkennung des Ruhegehalts existentiell betroffen werden. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 592/10 vom 13. April 2011 in der Strafsache 1. 2. wegen Untreue Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münc
published on 08/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 550/02 vom 8. Mai 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Ric
published on 11/05/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifiz
published on 04/06/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am ... in W. geborene Beklagte erwarb 1980 die mittlere Reife. Ein M
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.