Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Mai 2019 - 14 B 17.1926

published on 06/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Mai 2019 - 14 B 17.1926
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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1952 geborener ehemaliger Bundespolizist, begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen aufgrund eines als Dienstunfall anerkannten Zeckenbisses, die Aufhebung der zugleich erfolgten Rücknahme der Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt sowie die Erstattung von Heilbehandlungskosten.

Der Kläger meldete am 19. Dezember 2008, am 11. September 2008 einen Dienstunfall erlitten zu haben. Er sei auf dem Sportplatz der Bundespolizeischule Bad Endorf im Bereich der linken Kniekehle von einer Zecke gebissen worden, die ihm am Morgen des 12. September 2008 von einem Sanitätsbeamten der Bundespolizei teils entfernt worden sei. Die Entfernung eines kleinen Rests des Kopfes der Zecke sei durch den Sanitätsdienst am 15. September 2008 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits eine massive Schwellung des linken Knies, Unterschenkels und Oberschenkels eingetreten.

In der privatärztlichen Stellungnahme des Herrn H. vom 17. September 2008 wurde insbesondere festgehalten, beim Kläger sei am gestrigen Tag bereits eine Antibiose mit Isocilin Mega eingeleitet worden.

Laut medizinischem End-Befund des Labors Prof. Dr. R. u.a. vom 23. September 2008 ergab sich beim Kläger serologisch damals kein Hinweis auf eine Lyme-Borreliose.

Aus den Aufzeichnungen des Polizeiarztes Dr. F. in O. ergibt sich, dass dem Kläger jedenfalls von 6. bis 27. Oktober 2008 das Antibiotikum Cefuroxim verabreicht wurde.

Nach vorläufigem, privatärztlichem Bericht der C. Klinik vom 20. November 2008 wurde dort beim Kläger insbesondere eine Monarthritis (DD reaktive-aktivierte Arthrose) diagnostiziert. Nach einer vorübergehend wirksamen Antibiose sei es etwa am 8. November 2008 zu einem Wiederauftreten der Schwellung des linken Kniegelenks beim Kläger gekommen, wobei in diesem Bereich eine Punktion durchgeführt worden sei. Bei den Befunden des Punktats zeige sich die Borrelien-DNA negativ. In der Titerbestimmung der Borrelienserologie zeige sich keinerlei Auslenkung im Sinne einer möglichen Narbenbildung, sodass von keinerlei Infektion oder einer dermaßen raschen Antibiose und Deaktivierung auszugehen sei, sodass hier keinerlei Narbenbildung erfolgt sei. So ergebe sich nun die Möglichkeit einer aktivierten Arthrose. Eine weitere Möglichkeit sei eine reaktive Arthritis im Rahmen des Zeckenstichs. Differenzialdiagnostisch sei auch noch an eine Gicht zu denken.

Nach den Aufzeichnungen des Polizeiarztes Dr. F. in O. wurde der Kläger von diesem wegen reaktiver Polyarthritis am 9. Februar 2009 in die Ambulanz des Universitätsklinikums E. überwiesen. Aus diesen Aufzeichnungen ergibt sich auch, dass dieser Polizeiarzt dem Kläger am 25. Februar 2009 das Medikament Methotrexat (kurz MTX) verschrieb.

Laut privatärztlicher Stellungnahme des Prof. Dr. Sch. (Universitätsklinikum E.) vom 26. Februar 2009 ist beim Kläger über vier Wochen eine Doxycyclin-Therapie durchgeführt worden, wobei es zur Besserung der Schwellung des gesamten linken Beins gekommen, jedoch eine Restschwellung im Bereich des linken Kniegelenks verblieben sei. Im Oktober 2008 sei es zusätzlich zu einer Schwellung des rechten Kniegelenks mit Schmerzen und Ergussbildung gekommen. Im November 2008 seien Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke, Schultergelenks- und Ellenbogengelenksbeschwerden dazugekommen. Eine Bronchitis im Jahre 2007 sei zu erwähnen. Die klinische Untersuchung zeige eine ausgeprägte Synovitis beider Kniegelenke und beider Ellenbogengelenke. Die Entzündungsparameter seien deutlich erhöht, die Autoantikörperdiagnostik sei negativ, ebenso die Borreliendiagnostik für IgM und IgG. In Zusammenschau der Befunde ergebe sich das Bild einer Polyarthritis, wobei es sich durchaus um eine rheumatoide Arthritis mit atypischem Befallsmuster handeln könne.

Durch Bescheid vom 19. Januar 2010 erkannte die Bundespolizeiakademie den vom Kläger am 19. Dezember 2008 gemeldeten Unfall vom 11. September 2008 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen fest: Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links, Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis.

Im privaten Arztbrief vom 19. August 2010 führte Dr. M. insbesondere aus, aufgrund der suffizienten Antibiose habe der Körper des Klägers keine Antikörper bilden können, sodass die Borrelienserologie durchwegs negativ geblieben sei. Aktuell lasse sich auch ein Zustand nach Yersinieninfektion nachweisen, sodass hypothetisch auch noch ein Zweitinfekt infrage käme. Es bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100%.

Im sozialmedizinischen Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei Oerlenbach vom 27. September 2010, das insbesondere die gesundheitliche Eignung des Klägers für den allgemeinen Verwaltungsdienst verneinte, wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei diesem liege eine chronische Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes vor. Hinsichtlich einer Oligoarthritis sei weder die haftungsbegründende noch die haftungsausfüllende Kausalität gegeben, sodass die Anerkennung des gemeldeten Unfalls vom 11. September 2008 als Dienstunfall zum momentanen Zeitpunkt der Diagnostik nicht nachvollzogen werden könne.

Durch Bescheid vom 18. Oktober 2010 stellte die Bundespolizeiakademie nach gutachterlicher Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes Oerlenbach vom 15. September 2010 als Folgen des Dienstunfalls vom 11. September 2008 fest: Belastungsabhängige und schmerzhafte Entzündungen in beiden Kniegelenken, beiden Hüften, beiden Schultergelenken und im rechten oberen Sprunggelenk. Kniegelenkserguss rechts. Deutliche Beeinträchtigung im Alltagsleben. Bewegungseinschränkungen, vor allem in beiden Schultern, bei der Elevation, Abduktion und Außenrotation beidseits. Die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde insbesondere auf damals 100% festgesetzt.

Durch Bescheid vom 11. Dezember 2010 versetzte die Bundespolizeiakademie den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Beamtendienstunfähigkeit in den Ruhestand. Nach dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes vom 27. September 2010 sei der Kläger dienstunfähig. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang der zur oben genannten Beurteilung führenden Leiden mit einem von der Bundespolizeiakademie unter dem 19. Januar 2010 anerkannten Dienstunfall.

Durch Bescheid vom 20. Dezember 2010 hob die Bundespolizeiakademie ihren Bescheid vom 18. Oktober 2010 auf und stellte nach gutachterlicher Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes Oerlenbach vom 18. November 2010 als Folgen des Dienstunfalls vom 11. September 2008 erneut diejenigen Folgen, die bereits durch Bescheid vom 18. Oktober 2010 anerkannt waren, fest, sowie darüber hinaus: Epicondylitis medialis beidseits. Die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde insbesondere auf damals 100% festgesetzt.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2011 setzte die Bundesfinanzdirektion Mitte die dem Kläger ab 1. Januar 2011 zustehenden Versorgungsbezüge fest und regelte dabei auch die Festsetzung des Unfallruhegehalts.

In der privatärztlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2011 führte Prof. Dr. Sch. insbesondere aus, beim Kläger bestehe eine insbesondere mit MTX behandelte, seronegative rheumatoide Arthritis mit derzeit niedriger Krankheitsaktivität. In seiner privatärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse vom 2. November 2011 hielt derselbe Arzt insbesondere fest, beim Kläger bestehe eine rheumatoide Arthritis, die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. In seiner privatärztlichen Stellungnahme vom 23. November 2011 berichtete Prof. Dr. Sch. insbesondere, beim Kläger bestehe eine weiterhin aktive rheumatoide Arthritis. Es fänden sich neun druckschmerzhafte und fünf geschwollene Gelenke. In Zusammenschau der Befunde liege eine insuffiziente Einstellung der rheumatoiden Arthritis mit MTX vor. Daher werde eine Kombination mit einem zusätzlichen Antirheumatikum empfohlen.

Am 5. März 2012 ging die Unfallakte des Klägers bei der Bundesfinanzdirektion Mitte ein (Bl. 189 ff. der Unfallakte).

Durch Bescheid vom 20. Juni 2012 nahm die Bundesfinanzdirektion Mitte den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 19. Januar 2010 hinsichtlich der anerkannten Folgen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ mit Wirkung für die Zukunft zurück (Ziffer 1), entschied, dass der Bescheid vom 19. Januar 2010 im Übrigen bestehen bleibt (Ziffer 2), stellte fest, dass der Zeckenbiss keine - mithin auch keine erwerbsmindernden - Folgen hinterlassen hat und dass ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht besteht (Ziffer 3), nahm den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 18. Oktober 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück (Ziffer 4), stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) hat (Ziffer 5) und ordnete den Sofortvollzug an (Ziffer 6). Die rechtlich allein wesentliche Ursache der festgestellten Oligoarthritis DD und reaktiven Arthritis sei in einer dienstunabhängigen, degenerativen Vorschädigung der betroffenen Gelenke bzw. in einem anlagebedingten Leiden zu sehen. Ein Zusammenhang der diagnostizierten Arthritis mit dem erlittenen Zeckenstich sei nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Da keine erwerbsmindernden Folgen im Zusammenhang mit dem erlittenen Dienstunfall bestünden, habe auch kein Anspruch auf Zahlung eines Unfallausgleichs bestanden. Die Bescheide der Bundespolizeiakademie vom 19. Januar 2010 und vom 18. Oktober 2010 seien daher rechtswidrig ergangen. Die entsprechenden Tatsachen seien im März 2012 mit Eingang der vollständigen Unfallunterlagen bekannt geworden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei daher gewahrt. Vertrauensschutzgründe stünden der teilweisen Rücknahme nicht entgegen. Das überwiegende öffentliche Interesse an der teilweisen Rücknahme bestehe insbesondere in der künftigen Vermeidung ungerechtfertigter Unfallfürsorgeleistungen. § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG stünden daher einer Rücknahme für die Zukunft nicht entgegen. Folglich seien auch die Unfallausgleichszahlungen für die Zukunft einzustellen. Mangels Zusammenhangs zwischen Zurruhesetzung und Dienstunfall bestehe auch kein Anspruch auf Unfallruhegehalt. Die Unfallruhegehaltszahlungen seien einzustellen.

Durch Bescheid vom 13. August 2012 lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte den auf den durch Bescheid vom 19. Januar 2010 anerkannten Dienstunfall bezogenen Antrag des Klägers vom 7. August 2012 auf Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.218,47 € ab und verwies zur Begründung auf ihren Bescheid vom 20. Juni 2012.

Gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 um vom 13. August 2012 ließ der Kläger Widerspruch erheben und der Beklagten als Anlage zur im Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 enthaltenen, auf den Bescheid vom 13. August 2012 bezogenen Widerspruchsbegründung eine privatärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. Sch. vom 31. August 2012 vorlegen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kausalität des Zeckenbisses für die arthritischen Beschwerden des Klägers sei nie mit letzter Sicherheit zu beweisen. Tatsache sei, dass diese Beschwerden im Anschluss an einen Zeckenbiss begonnen hätten und dass keine relevante Vorerkrankung bestanden habe. Bei den Beschwerden handle es sich nicht um eine klassische Borrelienarthritis, die sich üblicherweise einige Zeit nach der Borrelienexposition in einer Monarthritis, meist großer Gelenke abspiele, sondern um eine seronegative rheumatoide Arthritis. Dabei handele es sich um eine Autoimmunerkrankung, die sich durch das Zusammenspiel von Umweltfaktoren und einer genetischen Bereitschaft entwickle. Der Beginn der klinischen Erkrankung mit Schmerzen, Steifigkeit und Gelenksschwellungen sei oft durch eine Infektion getriggert und daher sei es nicht auszuschließen, dass der Zeckenbiss tatsächlich die rheumatoide Arthritis des Klägers getriggert habe. Ob tatsächlich Kausalität vorliege, sei nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten, aber auch nicht auszuschließen. Auch zu Beginn des Verfahrens sei nie von einer Borrelienarthritis die Rede gewesen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 wies die Bundesfinanzdirektion Mitte die Widersprüche des Klägers gegen deren Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 13. August 2012 zurück. An der Auffassung, dass beim Kläger eine dienstunabhängige degenerative Vorschädigung der betroffenen Gelenke vorliege, werde nicht mehr festgehalten. Vielmehr sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die Körperschäden oder Beschwerden durch den Zeckenstich verursacht worden seien.

Den auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner dort am 13. Mai 2013 gegen den Bescheid vom 20. Juni 2012 - und vom 13. August 2012 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 erhobenen Anfechtungsklage gerichteten Eilantrag des Klägers lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth durch Beschluss vom 7. August 2013 ab.

Unter Abänderung dieses Beschlusses stellte der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung dieser Klage des Klägers durch Beschluss vom 13. Januar 2014 - 14 CS 13.1790 - (BayVBl 2015, 172) wieder her. Auf Basis der bisherigen Ermittlungen sei offen, ob die seit dem Zeckenbiss bestehenden Erkrankungen und die im Jahr 2010 festgestellte Dienstunfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Zeckenbiss verursacht worden seien. Die Interessenabwägung ergebe, dass die Interessen des Klägers überwiegen. Bereits im Verwaltungsverfahren hätte sich der Beklagten die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufdrängen müssen. Der angegriffene Bescheid sei nicht im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG rechtswidrig.

Infolge dieser Entscheidung beschloss das Verwaltungsgericht am 21. Oktober 2014, insbesondere zur Frage der Kausalität zwischen verschiedenen, im Einzelnen benannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenstich vom 11. September 2008 Beweis zu erheben durch Einholung eines rheumatologischen/internistischen Sachverständigengutachtens und beauftragte Prof. Dr. T. - Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie - mit der Erstattung des Gutachtens, wobei diesem laut diesbezüglichem Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2014 nebst Beweisbeschluss insbesondere die Gerichtsakten des dortigen Klage- und Eilverfahrens sowie die Behördenakten zugeleitet wurden. In diesem Begleitschreiben bat das Verwaltungsgericht auch insbesondere, die übersandten Unterlagen zu prüfen.

Im daraufhin nach Aktenlage erstellten, schriftlichen Gutachten vom 11. Dezember 2014, welches außer von Prof. Dr. T. auch von dem Assistenzarzt Dr. G. und vom Direktor der Klinik, Prof. Dr. E., unterzeichnet wurde, wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den beklagten Beschwerden. Als Argument gegen einen kausalen Zusammenhang sei anzumerken, dass ein derart kurzes Intervall zwischen Zeckenbiss und Arthritis für eine Lyme-Arthritis sehr ungewöhnlich sei. Zwar würden gelegentlich Gelenkschmerzen bereits einen Tag nach einem Zeckenbiss observiert, diese gingen dann jedoch nicht mit einer manifesten, objektivierbaren Gelenkerkrankung einher. Angesichts des fehlenden Erythema migrans und der im Verlauf immer negativen Borrelien-Titer (kein Nachweis Borrelienspezifischer Antikörper im Blut) sei kein objektivierbarer Befund vorhanden, der für eine Borreliose spreche. Alle publizierten Daten deuteten darauf hin, dass bei gesicherter Lyme-Arthritis immer eine Serokonversion (Auftreten Borrelienspezifischer Antikörper im Blut) nachgewiesen werden könne. Der dokumentierte klinische Befund sei für eine Borrelien-Arthritis ungewöhnlich, da der Befall von mehr als fünf Gelenken als ungewöhnlich gelte. Die Ursache der Beschwerden sei letztendlich unklar. Prinzipiell sei eine atypische rheumatoide Arthritis möglich. Ferner sei eine reaktive Arthritis, etwa im Rahmen der stattgehabten Yersinien-Infektion denkbar. Theoretisch sei es zwar möglich, dass eine reaktive Arthritis durch den Zeckenbiss ausgelöst worden sei, in all diesen Fällen sei jedoch von einer krankhaften Veranlagung bzw. einem anlagebedingten Leiden zu sprechen, bei dem die Auslösung durch den Zeckenbiss keine besondere, in ihrer Eigenart unersetzliche Wirkung gehabt habe. Somit sei der Kausalitätszusammenhang im juristischen Sinn auch in diesem Fall nicht erfüllt.

Im vom Kläger im Klageverfahren in Auftrag gegebenen Gutachten vom 18. März 2015 führte Dr. L. - Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin und Chirotherapie - nach ambulanter Untersuchung des Klägers insbesondere aus, dieser nehme einmal pro Woche 20 mg MTX ein und erhalte alle zwei Wochen Cimzia Injektionen. Im Gutachten vom 11. Dezember 2014, welches durch den Assistenzarzt Dr. G. erstattet worden sei, fänden sich mehrfache sachliche Fehlbeurteilungen. Die Aussage, es würden zwar gelegentlich Gelenkschmerzen bereits einen Tag nach einem Zeckenstich observiert, diese gingen dann nicht mit einer manifesten objektivierbaren Gelenkerkrankung einher, beziehe sich auf eine Veröffentlichung aus dem Jahr 1987 und sei inzwischen durch vielfache Untersuchungen in der Literatur widerlegt. Durch die sofort eingesetzte Antibiotika-Behandlung habe der Entzündungsprozess relativ gut unter Kontrolle gebracht werden können, was vermutlich bei einer Autoimmunerkrankung nicht der Fall gewesen wäre. Der Feststellung, es sei kein objektiver Befund für eine Borreliose vorhanden, sei zwar zuzustimmen, sie spreche aber nicht gegen das Vorhandensein einer Borreliose-Infektion. Es sei bekannt, dass eine sehr früh einsetzende Antibiotika-Behandlung eine Serokonversion verhindern könne. Der Angabe, alle publizierten Daten wiesen darauf hin, dass bei einer gesicherten Lyme-Arthritis immer eine Serokonversion nachgewiesen werden könne, müsse widersprochen werden. Es gebe zahlreiche Gründe für eine fehlende Serokonversion. Nicht korrekt sei auch die Anmerkung, dass bei der klinischen Darstellung des Patienten von mehreren Gelenken diese für eine Borrelien-Arthritis ungewöhnlich sei. Es sei durchaus denkbar, dass eine reaktive Arthritis durch einen Zeckenstich getriggert worden sei, was auch der Gutachter einräume. Dieser sei allerdings der Meinung, dass die Triggerfunktion im Sinne einer auslösenden Ingangsetzung einer Arthritis keine besondere, in ihrer Eigenart unersetzliche Wirkung besessen habe. Dem sei zu widersprechen, zumal diese Behauptung nicht begründet worden sei. Das Ergebnis der zusammenfassenden Beurteilung sei, dass der Dienstunfall am 11. September 2008 nicht nur den zeitlichen, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch den ursächlichen Zusammenhang mit der Entwicklung der jetzigen polyarthritischen Erkrankung dargestellt habe. Andere denkbare Ursachen, insbesondere feststellbare Vorerkrankungen im Sinne von konkurrierenden Ursachen könnten ausgeschlossen werden.

Nachdem ihm das Verwaltungsgericht zur Vorbereitung mit Schreiben vom 14. April 2015 nochmals die Gerichts- und Behördenakten sowie das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dr. L. vom 18. März 2015 übersandte, erläuterte Prof. Dr. T. in der dortigen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 das Gutachten vom 11. Dezember 2014. Sowohl für die rheumatoide Arthritis als auch für die Spondarthritis, von welcher die reaktive Arthritis eine Unterfallgestaltung sei, könnten genetische Merkmale vorliegen. Die reaktive Arthritis werde im Regelfall durch Keime ausgelöst, etwa durch Chlamydien, Streptokokken oder eine Darminfektion in Gestalt von Yersinien. Abzugrenzen hiervon sei eine durch Borrelien hervorgerufene Arthritis, weil es sich hierbei um eine Infektionskrankheit handle. Durch Borrelien werde im Regelfall keine Weichteilinfektion hervorgerufen. Eine Lyme-Arthritis scheide aufgrund des zeitlichen Ablaufs aus. Der zeitliche Ablauf habe auch im Hinblick auf die beklagten Beschwerden für eine reaktive Arthritis gesprochen. Der fehlende Nachweis von Borrelien bedeute nicht zwingend, dass keine Borrelieninfektion vorliege. Bei der angesprochenen Yersinieninfektion könne es sich um einen möglichen Auslöser für eine reaktive Arthritis handeln. Yersinienantikörper persistierten lebenslang, sodass der konkrete Zeitpunkt des Befalls im Nachhinein nicht mehr feststellbar sei. Da sich die Beschwerden des Klägers nicht im Magen-Darmbereich, sondern im Beinbereich manifestiert hätten, sei davon auszugehen, dass hierin nicht die Ursache für die Beschwerden zu finden sei. Die massive Schwellung des gesamten linken Beins unmittelbar nach dem Stichereignis weise eher auf eine Belastung mit anderen Keimen hin. Durch den Stich bzw. durch die Entfernung der Zecke könne es dazu gekommen sein, dass Hautkeime, etwa Streptokokken, in die Wunde gelangt seien. Das damals verabreichte Antibiotikum sei bei einer Borrelieninfektion nicht das erste Mittel der Wahl, sondern werde vor allem etwa bei Streptokokkeninfektionen eingesetzt. Eine frühzeitige Antibiose verhindere nicht nur das Entstehen von Antikörpern im Blut, sondern auch das Entstehen arthritischer Beschwerden in Form der späteren Manifestation einer Lyme-Arthritis. Es sei nachvollziehbar, dass die zunächst behandelnden Ärzte aufgrund der Symptomatik von einer reaktiven Arthritis ausgegangen seien. Bei einer Gesamtbetrachtung sei aber eher eine seronegative rheumatoide Arthritis anzunehmen. Es sei richtig, dass Zecken auch andere Keime als Borrelien übertragen könnten. Bei diesen Keimen sei es aber eher unwahrscheinlich, dass sie eine so großflächige Hautentzündung wie beim Kläger hervorrufen könnten. Streptokokken ließen sich etwa durch einen Abstrich nachweisen. Das sei allerdings im Regelfall nicht üblich, weil bei Befundbildern wie dem vorliegenden mit einer schnellen Gabe von Penicillin im Regelfall kurzfristig eine Heilung herbeigeführt werden könne. Die Träger, die zur Auslösung des Krankheitsbildes führen könnten, seien sehr vielfältig. Es könne ein bloßer Schnupfen sein, aber auch eine Weichteilinfektion. Eine kausale Verknüpfung zwischen dem Zeckenstich und den Beschwerden könne nicht hergestellt werden. Der über die massive Hautentzündung hinaus diagnostizierte Krankheitsverlauf hänge mit der Prädisposition des Klägers zusammen.

Durch Urteil vom 16. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage, welche der Kläger in der dortigen mündlichen Verhandlung um den Verpflichtungsantrag, ihm im Rahmen der Dienstunfallfürsorge aufgrund seines Antrags vom 7. August 2012 Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.218,47 € zu erstatten, ergänzte, als unbegründet ab, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die vom Kläger geklagten Beschwerden auf den am 12. (richtig: 11.) September 2008 erlittenen Zeckenstich zurückzuführen seien.

Gegen das Urteil vom 16. Juni 2015 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide der Beklagten vom 20. Juni 2012 und vom 13. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der Dienstunfallfürsorge aufgrund seines Antrags vom 7. August 2012 Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.218,47 € zu erstatten.

Zur Begründung der Berufung wird im Wesentlichen vorgetragen, Ziffer 4 des Bescheids vom 20. Juni 2012 entfalte keine Rechtswirkung. Der Bescheid vom 18. Oktober 2010 sei bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 aufgehoben worden und könne daher nicht mehr aufgehoben werden. Der Bescheid vom 20. Dezember 2010 sei nach wie vor wirksam. Deswegen fehle es auch an einem Rechtsgrund für die Ziffern 3 und 5 des Bescheids vom 20. Juni 2012. Bereits die Beauftragung des Sachverständigen durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft gewesen. Der Sachverhalt sei diesem unvollständig und unzutreffend übermittelt worden. Daneben sei dem Sachverständigen auch eine unvollständige rechtliche Definition der Kausalität des Unfallereignisses übermittelt worden. Die Verwertung des schriftlichen Gutachtens vom 11. Dezember 2014 sei aus mehreren Gründen unzulässig. Auftragswidrig habe das Gutachten ausweislich der entsprechenden Unterschriftsvermerke der Assistenzarzt Dr. G. erstattet, an dessen Sachkunde erhebliche Zweifel bestünden. Eine umfassende Einbeziehung sämtlicher bisheriger Befunde und Stellungnahmen lasse sich dem Gutachten vom 11. Dezember 2014 nicht entnehmen. Dr. L. verfüge über neuere bzw. überlegenere Forschungsmittel und über größere Erfahrung als der Assistenzarzt Dr. G. Der erforderliche Kausalitätsnachweis verlange keine letzte Sicherheit, sondern eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Eine solche werde sowohl von Dr. L. als auch von Prof. Dr. S.ch . bestätigt. Dem Kläger komme auch der Beweis des ersten Anscheins zugute. Nach den Bekundungen des Prof. Dr. S.ch . handle es sich bei einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten rheumatoiden Arthritis um einen typischen Geschehensablauf. Beim Kläger liege eine Lyme-Arthritis vor, für die alleinige Ursache der Zeckenbiss gewesen sei. Die Zeitspanne von 24 Stunden zwischen Stich und Entfernung sei nach Expertenmeinung ausreichend, bei einer mit Borrelien infizierten Zecke Borrelien in den Wirt einzuschleusen. Ob die sachgerecht entfernte Zecke durch den Arzt eine Infektion mit Streptokokken hervorgerufen habe, sei reine Spekulation. Die Ausbildung mehrerer Arthritiden sei geradezu typisch für die Borrelieninfektion. Auch im Falle der rheumatoiden Arthritis wäre der Zeckenbiss der infektiöse Auslöser der Erkrankung. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, der Krankheitsausbruch und -verlauf beim Kläger hänge ausschließlich mit dessen genetischer Veranlagung zusammen, sei eine bloße Vermutung. Auch wenn bei einer rheumatoiden Arthritis ein anlagebedingtes Leiden als Mitursache anzusehen sei, sei dieses beim Kläger keinesfalls schon so weit fortgeschritten gewesen, dass der Zeckenbiss das „Fass zum Überlaufen gebracht hätte“. Es sei unwiderlegte Tatsache, dass der Kläger bis zum Ereignis des Zeckenstichs gesund und beschwerdefrei gewesen sei. Die Aussage des gerichtlichen Gutachters, die im Körper vorhandene autoimmune Prägung müsse bereits so weit fortgeschritten gewesen sein, dass der Erreger quasi das letzte Tröpfchen gewesen wäre, sei weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar. Die Autoimmunerkrankung sei in ihrer Ausprägung nicht erwiesen. Auch unter Zugrundelegung der nach Einvernahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs erwiesenen Tatsachen müsse die Kausalität bejaht werden. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei längst abgelaufen gewesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, wie sich aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2014 ergebe, seien dem Universitätsklinikum W. sämtliche Behörden- und Gerichtsakten übersandt worden. Die Behauptung des Klägers, als Auslöser für die bei ihm bestehenden Beschwerden komme ausschließlich der Zeckenstich in Betracht, werde durch das gerichtliche Gutachten sowie durch die Ausführungen des Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht widerlegt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die beim Kläger bestehenden Beschwerden ihre Ursache im Wesentlichen in seiner Prädisposition für den Ausbruch einer rheumatoiden Arthritis hätten. Der Beweis des ersten Anscheins sei hier nicht anwendbar, da der Befall von mehr als fünf Gelenken für eine Borrelien-Arthritis als ungewöhnlich gelte. Der Kläger trage die materielle Beweislast für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 9. April 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. T. zur Erläuterung seines für das Verwaltungsgericht erstellten Gutachtens vom 11. Dezember 2014 (ergänzt durch Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2015) als Sachverständigen vernommen. Auf die entsprechenden Erläuterungen des Prof. Dr. T. (Niederschrift S. 3 bis 7) wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Frist von vier Wochen zur Niederlegung des Tenors einverstanden erklärt. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30. April 2019 hat der Kläger zu den Erläuterungen des Prof. Dr. T. Stellung genommen und - allerdings außerhalb der eingeräumten Schriftsatzfrist - eine weitere Stellungnahme des Dr. L. vom 14. April 2019 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl in ihrem Anfechtungsteil (1.) als auch in ihrem Verpflichtungsteil (2.) zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und weil er keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.218,47 € im Rahmen der Unfallfürsorge hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt die Auslegung des Bescheids vom 20. Juni 2012 (§§ 133, 157 BGB analog), dass die Beklagte durch diesen Bescheid nicht nur - wie insoweit ausdrücklich tenoriert - ihre Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen) und vom 18. Oktober 2010, sondern auch jeweils konkludent ihren Bescheid vom 20. Dezember 2010 sowie ihre Entscheidungen zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts für die Zukunft zurück genommen hat.

Es kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte in ihrem späteren, an die Klägerbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 14. November 2012 unter Berufung auf eine Stimme der Kommentarliteratur meint - von einer konkludenten Aufhebung immer schon dann auszugehen ist, wenn der neue Verwaltungsakt in Widerspruch zu einem früheren rechtswidrigen Verwaltungsakt ergeht und insoweit eine andere Regelung trifft, ohne den früheren Verwaltungsakt ausdrücklich abzuändern (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 39).

Denn dass hier auch eine konkludente Rücknahme des Bescheids vom 20. Dezember 2010 sowie der Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts jeweils für die Zukunft durch den Bescheid vom 20. Juni 2012 erfolgt ist, ergibt die Auslegung dieses letztgenannten Bescheids, in welchem diese Rücknahmen auch in ihrem Umfang nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, U.v. 26.7.2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 100 m.w.N.; U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 39).

aa) Zu dieser Auslegung führt schon für sich genommen der Tenor des Bescheids vom 20. Juni 2012.

Die Ziffern 1 und 2 dieses Tenors verdeutlichen zunächst, dass die Beklagte es fortan für die Zukunft nur bei der in ihrem Bescheid vom 19. Januar 2010 geregelten Anerkennung des gemeldeten Unfalls vom 11. September 2008 als Dienstunfall mit der Folge „Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links“ belassen wollte. Denn in Ziffer 1 des Tenors nahm sie den Bescheid vom 19. Januar 2010 ausdrücklich hinsichtlich der anerkannten Folgen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ mit Wirkung für die Zukunft zurück und entschied in Ziffer 2, dass der Bescheid vom 19. Januar 2010 im Übrigen bestehen bleibt.

Dementsprechend hat die Beklagte dann in Satz 1 der Ziffer 3 des Tenors ihres Bescheids vom 20. Juni 2012 - ihre eine weitergehende Anerkennung von Unfallfolgen verneinende Regelungsabsicht erkennbar bekräftigend - festgestellt, dass der Zeckenbiss keine, mithin auch keine erwerbsmindernden Folgen hinterlassen hat. Angesichts dieser Feststellung der Beklagten ist in Ziffer 3 Satz 2 des Tenors des Bescheids vom 20. Juni 2012, in welcher ein Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich verneint wurde, auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass die Beklagte für die Zukunft nicht mehr an der Gewährung von Unfallausgleich für den Kläger festhalten will, welcher ihm zuvor auf Basis der Bescheide vom 18. Oktober 2010 und vom 20. Dezember 2010, welche jeweils beim Kläger eine qualifizierte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG) festgesetzt hatten, gewährt wurde.

Objektiv unnötig, aber auch die dargelegte Regelungsabsicht der Beklagten bekräftigend, hat diese in Ziffer 4 des Tenors des Bescheids vom 20. Juni 2012 entschieden, den Bescheid vom 18. Oktober 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück zu nehmen. Diese Vorgehensweise war insofern objektiv unnötig, als der Bescheid vom 18. Oktober 2010 bereits durch den (bestandskräftigen) Bescheid vom 20. Dezember 2010 aufgehoben worden war. Insofern ist die Regelungswirkung der Ziffer 4 des Tenors des Bescheids vom 20. Juni 2012 ins Leere gegangen. Selbst wenn aber die Beklagte dabei den Bescheid vom 20. Dezember 2010 übersehen hätte, wäre eine solche Fehleinschätzung ihrerseits für die Annahme einer konkludenten Rücknahme des Bescheids vom 20. Dezember 2010 unschädlich (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 40).

Nichts anderes gilt, falls die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 20. Juni 2012 außerdem ihren Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 24. Februar 2011, mit welchem sie auch das Unfallruhegehalt für den Kläger geregelt hatte, übersehen haben sollte. Denn dass es die Beklagte für die Zukunft auch bei dieser Entscheidung nicht belassen wollte, ergibt sich hinreichend deutlich aus Ziffer 5 ihres Bescheids vom 20. Juni 2012, in welcher geregelt wurde, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG hat.

bb) Unabhängig vom Tenor des Bescheids vom 20. Juni 2012 kommt der dargelegte Umfang der Rücknahmen nach dem objektiven Empfängerhorizont auch in dessen Gründen hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Denn dort (vgl. S. 7 ff.) wurde zunächst wegen - damals seitens der Beklagten noch angenommener, später im Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 insoweit aufgegebener (vgl. dort S. 10 Mitte) - Annahme der Vorschädigung der betroffenen Gelenke bzw. wegen eines anlagebedingten Leidens des Klägers erkennbar die für den gesamten vorliegenden Streitgegenstand entscheidungserhebliche Kausalität des Zeckenbisses für über den „Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links“ hinausgehende Unfallfolgen verneint. Die vorherige Annahme dieser Kausalität war erkennbar die entscheidende Grundlage insbesondere des Bescheids vom 20. Dezember 2010 („…nachstehend genannte Folgen hinterlassen…“), aufgrund dessen dem Kläger zuletzt auch Unfallausgleich gewährt wurde, indem er eine qualifizierte Minderung der Erwerbsfähigkeit festsetzte. Dasselbe gilt für den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 24. Februar 2011, der in seiner Anlage 1 auf Seite 1 unter der Überschrift „Festsetzung der Versorgungsbezüge“ ausdrücklich auch auf ein „Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG“ bezogen war und der im Rahmen der unter Buchstabe B desselben Dokuments eingetragenen Allgemeinen Berechnungsmerkmale ausdrücklich auf die Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des Monats Dezember 2010 wegen Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 BBG) Bezug genommen hat, bei welcher ausweislich der Gründe des entsprechenden Bescheids vom 11. Dezember 2010 erkennbar von einem Kausalzusammenhang zwischen den zur Annahme der Dienstunfähigkeit führenden Leiden und dem durch Bescheid vom 19. Januar 2010 anerkannten Dienstunfall ausgegangen worden war (dort S. 2 oben).

Des Weiteren wurden in den Gründen des Bescheids vom 20. Juni 2012 auch explizit erwerbsmindernde Folgen im Zusammenhang mit dem erlittenen Dienstunfall verneint und es wurde deswegen für die Zukunft ein Anspruch auf Zahlung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG abgelehnt (vgl. S. 11 f.). Ebenso verneint wurde in den Gründen dieses Bescheids ein Zusammenhang zwischen Zurruhesetzung und Dienstunfall, weshalb ein Anspruch auf Unfallruhegehalt negiert und die Aussage getroffen wurde, dass die entsprechenden Zahlungen einzustellen seien (vgl. S. 12 f.).

b) Im dargelegten Umfang der Rücknahmen ist der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten, weil die Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen), vom 18. Oktober 2010, vom 20. Dezember 2010 sowie die besagten Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts rechtswidrig waren (aa) und weil die Beklagte ihre Rücknahmeentscheidungen auch bei Würdigung des Aspekts des Vertrauensschutzes ermessensfehlerfrei (bb) sowie innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (cc) getroffen hat.

aa) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Das somit maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit ist erfüllt, weil die die Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen), vom 18. Oktober 2010, vom 20. Dezember 2010 sowie die Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts rechtswidrig waren.

(1) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, insbesondere neben dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er nach § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt.

(2) Die Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen), vom 18. Oktober 2010, vom 20. Dezember 2010 sowie die Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts waren rechtswidrig, weil eine Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den Erkrankungen des Klägers damals nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs offen geblieben. Im Einzelnen:

(2.1) Der Senat ist an der vorgenannten Kausalitätsprüfung nicht aufgrund einer entgegenstehenden Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Bescheids über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit vom 11. Dezember 2010 gehindert.

Auch im Recht der Beamtenversorgung bezieht sich die Bindungswirkung von Bescheiden grundsätzlich auf ihren Tenor, nicht dagegen auf ihre Gründe. Eine Tatbestandswirkung eines vorgängigen Bescheids der Ernennungsbehörde über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, der sich zur Kausalität zwischen Dienstunfall und Dienstunfallfolgen äußert, kommt demnach für die spätere Feststellung von Dienstunfallfolgen durch Festsetzungsbehörde und Verwaltungsgerichte nur dann und insoweit in Frage, als der Tenor des vorgängigen Bescheids der Ernennungsbehörde eine Kausalitätsfeststellung zu einer Unfallfolge enthält, wohingegen eine solche Bindungswirkung ausscheidet, wenn eine entsprechende Feststellung nur in den Gründen des Bescheids der Ernennungsbehörde enthalten ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2010 - 3 B 09.1665 - juris Rn. 27 m.w.N; B.v. 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258 - juris Rn. 14 m.w.N; U.v. 13.9.2016 - 14 B 15.1196 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Somit besteht aufgrund des bestandskräftigen Bescheids über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit vom 11. Dezember 2010 keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Kausalität zwischen Dienstunfall und Unfallfolgen, weil nicht der Tenor des Bescheids vom 11. Dezember 2010, sondern dessen Gründe eine diesbezügliche Aussage enthalten.

(2.2) Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - BayVBl 2015, 172 Rn. 11).

Mit anderen Worten ist demnach ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - BayVBl 2015, 172 Rn. 12).

(2.3) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295; B.v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; BayVGH, U.v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U.v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 35; B.v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - BayVBl 2015, 172 Rn. 13).

Die nach Beweislast zu entscheidende Frage, ob ein Körperschaden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf einem als Dienstunfall anerkannten Ereignis beruht, stellt sich nur, wenn die zu beweisende Tatsache nicht aufklärbar ist, also eine non-liquet-Situation vorliegt. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall und dem vorhandenen Körperschaden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Kläger (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - BayVBl 2015, 172 Rn. 16 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn es nicht um die ursprüngliche Anerkennung eines Dienstunfalls oder weiterer diesbezüglicher Folgen geht, sondern wenn - wie hier - die Situation der späteren Rücknahme zuvor anerkannter Dienstunfallfolgen bzw. die Situation der Rücknahme an diese anerkannten Dienstunfallfolgen anknüpfender Unfallfürsorgeleistungen vorliegt (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 49; U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; B.v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - BayVBl 2015, 172 Rn. 14). Auch in einem solchen Zusammenhang kann eine Rolle spielen, dass bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis gilt (stRspr des BVerwG, vgl. U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 5). Ist jedoch kein typischer, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommender Geschehensablauf erwiesen, der nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens auf erste Sicht auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, schließen lässt, fällt die Beurteilung des Falles auf eine Beurteilung nach materieller Beweislast zurück.

(2.4) Auf Basis der bis zum Eilbeschluss des Senats vom 13. Januar 2014 vorliegenden Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Klägers war offen geblieben, ob die zurückgenommenen Bescheide von Anfang an rechtswidrig waren, weil die Regelungen über die materielle Beweislastverteilung in Bezug auf den Nachweis zwischen Dienstunfall und Körperschaden erst herangezogen werden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - BayVBl 2015, 172 Rn. 22). Doch selbst nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist für den Senat als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens offen geblieben, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Zeckenbiss und den vorhandenen Körperschäden besteht. Mangels erwiesener Kausalität und dem Umstand, dass der Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehrt bleibt, weil auch kein typischer Geschehensablauf erwiesen ist, steht zum einen fest, dass die zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig waren und zum anderen trifft den Kläger für die Unaufklärbarkeit dieser Tatsache die materielle Beweislast.

(2.4.1) Die formalen Einwände des Klägers gegen das schriftliche Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 2014 greifen nicht durch.

Die Rüge des Klägers, der Sachverhalt sei dem gerichtlich bestellten Gutachter unvollständig und unzutreffend übermittelt worden, ist unbegründet.

Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO ist es Aufgabe des Gerichts, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Bei einem medizinischen Gutachten muss das Gericht dem Gutachter daher sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Krankenunterlagen oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, übermitteln und ihn anhalten, sich mit diesen fachkundigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 2 B 128.09 - juris Rn. 9 m.w.N.). Diesen Erfordernissen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Schon ausweislich seines Begleitschreibens vom 21. Oktober 2014 hatte es Prof. Dr. T. nebst dem Beweisbeschluss vom selben Tag insbesondere die Gerichtsakten des dortigen Klage- und Eilverfahrens sowie die Behördenakten zur Erstellung des schriftlichen Gutachtens zugeleitet und ihn insbesondere gebeten, die übersandten Unterlagen zu prüfen. Zur Vorbereitung der dortigen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 hat ihm das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. April 2015 nochmals diese Gerichts- und Behördenakten sowie das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dr. L. vom 18. März 2015 übermittelt. Dementsprechend hat Prof. Dr. T. auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof - vor der ihm zur Vorbereitung nochmals sämtliche Akten zugeleitet worden sind - angegeben, die ihm vom Verwaltungsgericht zugeleiteten Akten vor der Gutachtenerstellung durchgesehen zu haben.

Auch die Rüge des Klägers, dem Sachverständigen sei durch das Verwaltungsgericht eine unvollständige rechtliche Definition der Kausalität des Unfallereignisses übermittelt worden, greift nicht durch.

Nach der zum Begriff der Berufsunfähigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Gericht es nicht einem Sachverständigen, der juristischer Laie ist, überlassen, ob es ihm gelingt, sich im Zuge seiner Gutachtenerstattung zu juristisch bedeutsamen Begriffen hinreichend sachkundig zu machen. Soweit für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig ist er vielmehr mit juristischen Begriffen und einschlägigen Tatbeständen ebenso vertraut zu machen wie mit allen sonstigen Umständen, von denen er bei seiner Begutachtung auszugehen hat (vgl. BGH, U.v. 30.9.1992 - IV ZR 227/91 - BGHZ 119, 263/265).

Selbst wenn man im Fall des Klägers davon ausgeht, dass es für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig war, Prof. Dr. T. mit dem Begriff der Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung vertraut zu machen, so ist das Verwaltungsgericht diesem Erfordernis gerecht geworden. Es hat in seinem Begleitschreiben zum Beweisbeschluss vom 21. Oktober 2014 insbesondere formuliert, als nicht kausal im Sinne der Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache würden grundsätzlich anlagebedingte Leiden und sogenannte Gelegenheitsursachen gesehen, d.h. Ereignisse, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine nur rein zufällige Beziehung bestehe. Dies sei etwa der Fall, wenn eine krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen sei, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Wirkung bedürfe, sondern auch jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. dort S. 2 Mitte). Der erste Satz dieser Erläuterungen ist zwar missverständlich, weil anlagebedingte Leiden im Rahmen der wertungsgeprägten Prüfung eines dienstunfallversorgungsrechtlichen Kausalzusammenhangs durchaus unter Umständen eine Rolle spielen können und weil Gelegenheitsursachen nur wertungsbedingt aus dem dienstunfallversorgungsrechtlichen Begriff der Ursache im Rechtssinn ausgeklammert werden (s.o. 1.b aa 3.2). Dieser erste Satz des Verwaltungsgerichts wird aber durch den zweiten Satz seiner Erläuterungen hinreichend klargestellt, weil angesichts dessen hinreichend deutlich wird, dass anlagebedingte Leiden nicht von vornherein keine Rolle im dienstunfallversorgungsrechtlichen Kausalzusammenhang spielen und weil der Begriff der Gelegenheitsursache hier in der Sache letztlich zutreffend erläutert wird.

Zudem ist die Rüge des Klägers, auftragswidrig habe das Gutachten vom 11. Dezember 2014 ausweislich der entsprechenden Unterschriftsvermerke der Assistenzarzt Dr. G. erstattet, unbegründet.

Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts darf der gerichtlich bestellte Sachverständige bei der Vorbereitung und Abfassung seines schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstige geeignete Hilfskräfte insoweit zu seiner Unterstützung heranziehen, als seine persönliche Verantwortung für das Gutachten insgesamt uneingeschränkt gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 Leitsatz 1). Die Mitwirkung von geeigneten Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass die volle persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen gewahrt bleiben muss. Denn verantwortlich für das Gutachten ist der gerichtlich bestellte Sachverständige; er muss diese ihm selbst auferlegte Verantwortung auch nach außen hin erkennbar übernehmen; Hilfspersonen dürfen lediglich im „Innenverhältnis" unter der Verantwortung des Sachverständigen tätig werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70/76 m.w.N.).

Daran gemessen ist das Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 2014 als Gutachten des Prof. Dr. T. anzusehen. Dieser hat das Sachverständigengutachten links unten als erster von insgesamt drei Personen ohne jede Einschränkung unterschrieben, woran die von ihm übernommene Verantwortung für das Gutachten bereits hinreichend deutlich wird (vgl. § 98 VwGO, § 411 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon hat Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof auch überzeugend dargelegt, dass er Dr. G. bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens nur - wie nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung üblich - im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie als weiterzubildenden Assistenzarzt in der Funktion einer Hilfskraft herangezogen hat. Prof. Dr. T. hat in der mündlichen Verhandlung zudem bekräftigt, dass er mit dem Gutachten nach eigener Durchsicht der vom Verwaltungsgericht zugeleiteten Akten nach verschiedenen Änderungsanregungen seinerseits einverstanden war, er es deshalb unterschrieben hat und es daher als sein eigenes Gutachten ansieht.

Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Klägers, Dr. L. verfüge über neuere bzw. überlegenere Forschungsmittel und über größere Erfahrung als der Assistenzarzt Dr. G., ins Leere. Angesichts des Umstands, dass Prof. Dr. T. Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie ist, wohingegen Dr. L. als Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin und Chirotherapie qualifiziert ist, ist auch keine bessere Qualifikation des Dr. L. für die Beantwortung der entscheidungserheblichen Begutachtungsfragen ersichtlich.

(2.4.2) Unter Berücksichtigung sämtlicher zum Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden Stellungnahmen bleibt aufgrund der insgesamt schlüssigen sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T., die für den Senat aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 2014 und aus den Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof bestehen, offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Zeckenbiss und den vorhandenen Körperschäden des Klägers besteht (2.4.2.1). Mit seinen inhaltlichen Einwänden gegen die sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T. dringt der Kläger nicht durch (2.4.2.2). Mangels erwiesener Kausalität und dem Umstand, dass der Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehrt bleibt, weil auch kein typischer Geschehensablauf erwiesen ist, steht zum einen fest, dass die zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig waren und zum anderen trifft den Kläger für die Unaufklärbarkeit dieser Tatsache die materielle Beweislast (2.4.2.3).

(2.4.2.1) Die sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T. sind insgesamt in sich schlüssig, stimmen hinsichtlich der Diagnose und im Punkt der Beurteilung der Kausalität als offen insbesondere mit den privat-sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. Sch. überein und sind für den Senat nachvollziehbar und überzeugend.

Prof. Dr. T. hat den Senat davon überzeugt, dass eine Lyme-Arthritis beim Kläger eher unwahrscheinlich ist.

In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof hat Prof. Dr. T. insbesondere nachvollziehbar darauf abgestellt, dass eine Infektion mit Borrelien bzw. eine nachfolgende Arthritis sehr häufig bei unbehandelten Zeckenbissen auftritt, wohingegen die Zecke beim Kläger sehr früh entdeckt und entfernt worden sei, wobei außerdem sehr früh eine geeignete Antibiose mit Isocilin Mega und später Cefuroxim eingeleitet worden sei. Außerdem spricht nach den überzeugenden Erläuterungen des Prof. Dr. T. der klinische Verlauf der Erkrankung des Klägers gegen eine Lyme-Arthritis. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof hat der Sachverständige hervorgehoben, dass eine Lyme-Arthritis in der Regel eine Spätmanifestation ist, wogegen beim Kläger ein sehr frühzeitiger Auftritt von Arthritis vorliege. Abgesehen davon, dass eine Lyme-Arthritis in der Regel keine so starken Schmerzen wie hier verursache, spreche auch gegen eine solche Arthritis, dass der Kläger in vielen anderen Gelenken Gelenkentzündungen ohne starke Ergussbildungen gehabt habe. Zudem könne im weiteren Verlauf einer Lyme-Arthritis ein positiver Antikörpernachweis bzw. jedenfalls ein Borrelienbefall (durch Punktion) nachgewiesen werden, was beim Kläger beides nicht der Fall gewesen sei. Die beim Kläger nach Zeckenentfernung aufgetretene schwere Hautinfektion werde in der Regel nicht durch Borrelien verursacht, sondern dafür könnten auf der Haut sitzende und in die Wunde gelangte Streptokokken eine Ursache sein.

Inhaltlich sind diese nachvollziehbaren Erläuterungen mit den sachverständigen Aussagen vereinbar, die Prof. Dr. T. in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. Dezember 2014 und in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht getroffen hatte. In seinem schriftlichen Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hatte Prof. Dr. T. bereits das kurze Intervall zwischen Zeckenbiss und Arthritis als Argument gegen einen Kausalzusammenhang des anerkannten Dienstunfalls mit einer Lyme-Arthritis angeführt. Ebenso ist er bei diesen beiden Gelegenheiten inhaltsgleich darauf eingegangen, dass beim Kläger kein objektivierbarer Befund vorhanden war, der für eine Borreliose gesprochen hätte. Dabei hatte Prof. Dr. T. auch bereits darauf abgestellt, dass bei gesicherter Lyme-Arthritis immer eine Serokonversion, also ein Auftreten Borrelienspezifischer Antikörper im Blut, nachgewiesen werden kann, wobei er in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass der fehlende Nachweis von Borrelien nicht zwingend bedeutet, dass keine Borrelieninfektion vorliegt. Zur denkbaren Verursachung der aufgetretenen, schweren Hautinfektion durch eine Streptokokkeninfektion hatte Prof. Dr. T. damals ebenfalls bereits ausgeführt.

In der Schlussfolgerung, dass eine Lyme-Arthritis beim Kläger eher unwahrscheinlich ist, stimmt Prof. Dr. T. insbesondere mit Prof. Dr. Sch. überein. Dieser hatte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers nicht um eine klassische Borrelien-Arthritis, die sich üblicherweise erst einige Zeit nach der Borrelienexposition in einer Monarthritis, meist großer Gelenke abspielt, sondern um eine seronegative rheumatoide Arthritis handelt, wobei er festgehalten hat, dass auch zu Beginn des Verfahrens nie von einer Borrelienarthritis die Rede gewesen sei.

Prof. Dr. T. hat den Senat davon überzeugt, dass beim Kläger am ehesten eine rheumatoide Arthritis vorliegt, deren kausale Rückführbarkeit auf den anerkannten Dienstunfall allerdings nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisbar ist.

Diesbezüglich hat Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof insbesondere erläutert, dass eine rheumatoide Arthritis eine Autoimmunerkrankung ist, bei der relativ unbekannt ist, aufgrund welcher multifaktorieller Auslöser sie ausgelöst wird. Exogene Faktoren spielten eine Rolle, etwa Rauchen oder ganz bestimmte Bakterien. Diskutiert würden auch Infektionen, wobei aber die Datenlage sehr unbestimmt sei. Bezüglich der reaktiven Arthritis sei unklar, welche Gewebs- und Regulationsmerkmale im Körper die Autoimmunreaktion auslösten. Bestimmte Erreger seien hier bekannt. Theoretisch könnten auch Streptokokken die Auslöser sein (rheumatisches Fieber), wogegen hier allerdings die frühzeitige Behandlung mit Antibiotika spreche. Nachdem die Anlagen für beide Formen der Arthritis so vielfältig seien, scheide auch eine Testung aus. Man könne (bei der reaktiven Arthritis) nur auf etwa HLA-B27 bzw. (bei der rheumatoiden Form) auf Anti-CCP-Antikörper testen. Bei der rheumatoiden Form seien diese Antikörper bei ca. 70% der Patienten vorhanden. Die Polyarthritis sowie der Verlauf der Krankheit (schnelle und starke Chronifizierung im Gegensatz zu einem milderen Verlauf einer reaktiven Arthritis) ließen die Einschätzung von Prof. Dr. Sch. als nachvollziehbar erscheinen. Auch der Umstand, dass der Kläger über eine sehr lange Zeit mit sehr starken Medikamenten (Kombination aus MTX und Cimzia) habe behandelt werden müssen und dies immer noch andauere, spreche für eine rheumatoide Form, welche etwa durch Übergewicht sowie Rauchen und Kohlestaub in der Umwelt getriggert werden könne. Daneben würden Infektionen diskutiert und Zusammenhänge mit starken Infektionen hergestellt. Es sei nicht bekannt, dass durch die Erreger, die (abgesehen von Borrelien) durch einen Zeckenstich übertragen werden könnten, eine rheumatoide Arthritis ausgelöst werden könne. Es sei eine These, die diskutiert werden könne, dass eine durch einen Zeckenstich verursachte Infektion eine rheumatoide Arthritis mittriggern könne, dies sei allerdings durch Daten nicht wirklich belegt und setzte jedenfalls voraus, dass im Körper bereits autoimmune Zellen vermehrt vorhanden und in einem Zustand seien, dass sie durch solche Infektionen stärker aktiviert werden können. Dass die durch den Zeckenbiss übertragenen Erreger vorliegend kausal die rheumatoide Arthritis mitverursacht haben, könne er - Prof. Dr. T. - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen. Seines Erachtens hätte die im Körper vorhandene autoimmune Prägung bereits so weit fortgeschritten sein müssen, dass diese Erreger quasi das letzte Tröpfchen gewesen wären, um die Erkrankung auszulösen. Denn eine Autoimmunität müsse reifen, dies dauere Monate bis Jahre. Bezüglich der Frage, ob eine Streptokokkeninfektion der Auslöser für die rheumatoide Arthritis gewesen sein könnte, gelte das zur Auslösung der Erkrankung durch Infektionen Gesagte.

Auch diese schlüssigen Erläuterungen sind mit den zuvor von diesem Gutachter getroffenen Aussagen vereinbar, die sich in punkto Diagnose und offenem Kausalitätsverlauf insbesondere mit denjenigen des Prof. Dr. Sch. decken. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hatte Prof. Dr. T. ausgeführt, dass die Ursache der Beschwerden letztlich unklar und eine atypische rheumatoide Arthritis beim Kläger prinzipiell möglich ist. Auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat Prof. Dr. T. keine kausale Verknüpfung zwischen dem Zeckenstich und den Beschwerden herstellen können. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof hat Prof. Dr. T. zudem die Bedeutung individueller Anlagen für die Entwicklung bei arthritischen Erkrankungen überzeugend dargelegt. Die Möglichkeit einer Streptokokkeninfektion hatte Prof. Dr. T. - wie bereits ausgeführt - in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht angesprochen und ist dabei auf das Problem schon des Nachweises einer solchen Infektion durch einen Abstrich eingegangen, auf den hier - wie nach den Erläuterungen des Prof. Dr. T. gegenüber dem Verwaltungsgericht in solchen Konstellationen üblich - offenbar zugunsten der schnellen Gabe eines Antibiotikums verzichtet worden ist. Die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzend dazu erfolgte Erläuterung, dass gegen Streptokokken als Auslöser die frühzeitige Behandlung mit Antibiotika spricht, ist für den Senat unmittelbar einsichtig.

Insbesondere Prof. Dr. Sch. (vgl. in diesem Sinne auch das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei Oerlenbach vom 27.9.2010) hat letztlich ebenfalls keine (hinreichend) kausale Verknüpfung zwischen dem Zeckenstich und den Beschwerden des Klägers herstellen können, wobei es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob Prof. Dr. Sch. dabei eine zutreffende Vorstellung vom erforderlichen Beweismaß gehabt hat. Etwa in seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom 31. August 2012 hat er festgehalten, dass die Kausalität des Zeckenbisses für die arthritischen Beschwerden des Klägers nie mit letzter Sicherheit zu beweisen ist. Dabei hat auch dieser Arzt (wiederholt) die Diagnose einer (seronegativen) rheumatoiden Arthritis gestellt und ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Autoimmunerkrankung handelt, die sich durch das Zusammenspiel von Umweltfaktoren und einer genetischen Bereitschaft entwickelt.

(2.4.2.2) Mit seinen inhaltlichen Einwänden gegen die sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T. dringt der Kläger nicht durch. Insbesondere die Kritik und die anderslautenden privat-gutachterlichen Aussagen des Dr. L. überzeugen nicht.

Soweit Dr. L. in seinem Gutachten vom 18. März 2015 die im Gutachten des Prof. Dr. T. vom 11. Dezember 2014 enthaltene Aussage, es würden zwar gelegentlich Gelenkschmerzen bereits einen Tag nach einem Zeckenstich observiert, diese gingen dann aber nicht mit einer manifesten objektivierbaren Gelenkerkrankung einher, mit dem Hinweis darauf kritisiert, dass sich diese Aussage auf eine Veröffentlichung aus dem Jahr 1987 beziehe und inzwischen durch vielfache Untersuchungen in der Literatur widerlegt sei, überzeugt diese Kritik schon deshalb nicht, weil sie selbst diese angeblich widerlegende Literatur nicht nennt.

Soweit die Klägerbevollmächtigte Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof - entsprechend dem im Gutachten des Dr. L. vom 18. März 2015 angelegten Einwand - vorgehalten hat, Prof. Dr. T. habe die in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 3 unteres Drittel enthaltene Aussage „dass bei gesicherter Lyme-Arthritis immer eine Serokonversion (Auftreten Borrelienspezifischer Antikörper im Blut) nachgewiesen werden kann“ durch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht (dortige Niederschrift S. 3 fünftletzte Zeile) „der fehlende Nachweis von Borrelien bedeutet nicht zwingend, dass keine Borrelieninfektion vorliegt“, relativiert, trägt auch dieser Einwand nicht. Prof. Dr. T. hat ihn in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof durch die überzeugende Erläuterung entkräftet, dass sich seine Aussage in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht auf eine Borrelieninfektion bezieht, die Aussage im schriftlichen Gutachten dagegen auf eine Lyme-Arthritis, wobei es seiner weiteren Erläuterung nach bei der Aussage in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht um den Nachweis von Borrelien und nicht - wie im schriftlichen Gutachten ausgeführt - um den Nachweis von Antikörpern von Borrelien gegangen ist.

Auch die Kritik, die der Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. April 2019 und die mit ihm vorgelegte, unter dem 14. April 2019 erstellte Stellungnahme des Dr. L. zu den Erläuterungen des Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof enthalten, überzeugt nicht.

Soweit in der Stellungnahme des Dr. L. vom 19. April 2019 ausgeführt wird („Fakt 1“), eine möglicherweise bestehende Schadensanlage oder eine konstitutionelle Schwäche habe beim Kläger nicht bestanden, bleibt es bei einer bloßen Behauptung, die sich nicht ansatzweise mit den von Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof getroffenen Aussagen zur möglichen autoimmunen Prägung und der Erforderlichkeit von deren längerer Reifung auseinandersetzt. Die Behauptung, „nach Expertenmeinung“ sei eine Zeitspanne von 24 Stunden vom Stich bis zur Zeckenentfernung ausreichend, bei einer mit Borrelien infizierten Zecke Borrelien in den „Wirt“ einzuschleusen („Fakt 3“), legt schon weder offen, um wessen Expertenmeinung es sich handeln soll, und geht im Übrigen nicht auf den Umstand ein, dass beim Kläger kein objektivierbarer Befund vorhanden war, der für eine Borreliose gesprochen hätte. Inwiefern die Ausbildung mehrerer Arthritiden geradezu typisch für die Borrelieninfektion sein und für diese sprechen soll, wird von Dr. L. auch nicht näher ausgeführt geschweige denn belegt („Fakt 7“), was aber auch angesichts der diesbezüglichen Aussagen der Stellungnahme des Prof. Dr. Sch. vom 31. August 2012 erforderlich gewesen wäre.

Im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. April 2019 (vgl. S. 1-2) wird zunächst der - soeben bewertete - Inhalt der Stellungnahme des Dr. L. vom 19. April 2019 referiert. Darüber hinaus enthält dieser Schriftsatz hinsichtlich der Erläuterungen des Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof insbesondere eigene Bewertungen der Klägerbevollmächtigten, die schon deshalb nicht weiter führen, weil keine medizinische Sachkunde der Klägerbevollmächtigten dargelegt oder sonst ersichtlich ist.

Die zusammenfassende Beurteilung, die das Gutachten des Dr. L. vom 18. März 2015 enthält, der zufolge der Dienstunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch den ursächlichen Zusammenhang mit der Entwicklung der jetzigen polyarthritischen Erkrankung dargestellt habe und andere denkbare Ursachen ausgeschlossen werden könnten, überzeugt nicht, weil sie durch die sachverständigen Aussagen des Prof. Dr. T. widerlegt ist.

(2.4.2.3) Vor dem Hintergrund der somit nicht nachgewiesenen, sondern offenen Kausalität und der erheblichen Diagnoseschwierigkeiten, die den Fall des Klägers durchziehen, kann nicht von einem typischen Geschehensablauf die Rede sein, so dass dem Kläger der Nachweis der Kausalität zwischen Dienstunfall und Beschwerden mittels Anscheinsbeweises verwehrt bleibt und ihn insoweit daher die materielle Beweislast trifft. Somit waren die Bescheide vom 19. Januar 2010 (hinsichtlich zweier Dienstunfallfolgen), vom 18. Oktober 2010, vom 20. Dezember 2010 sowie die Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich und zur Festsetzung des Unfallruhegehalts rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

bb) Die Beklagte hat die im Bescheid vom 20. Juni 2012 enthaltenen Rücknahmeentscheidungen auch bei Würdigung des Aspekts des Vertrauensschutzes ermessensfehlerfrei getroffen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Den Gründen des Bescheids vom 20. Juni 2012 (S. 12 oben) lassen sich - was rechtlich auch grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 49) - Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt, die maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte ermittelt und die einzelnen Belange gewichtet und abgewogen hat. Denn dort ist der Aspekt des Vertrauensschutzes aus Seiten des Klägers abwägend dem öffentlichen, fiskalischen Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben gegenüber gestellt und dem öffentlichen Interesse dann der Vorzug gegeben worden.

Diese zu Rücknahmen für die Zukunft führenden Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Denn mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 20. Juni 2012 hat der Kläger Kenntnis von der Rechtswidrigkeit jeglicher Anerkennung von Unfallfolgen und der sich an diese Anerkennung anschließenden Entscheidungen der Beklagten zu Leistungen der Unfallfürsorge erhalten. Ab diesem Zeitpunkt liegt somit eine mit § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG vergleichbare Fallkonstellation vor (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 44 ff. m.w.N.). Unabhängig davon könnten aus den besagten Umständen und in Anbetracht des Umstands, dass die zurück genommenen Verwaltungsakte den regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Folge haben, sogar die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens auf die zukunftsbezogenen Rücknahmen im Fall des Klägers zur Anwendung gebracht werden (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze wäre eine Ermessensbetätigung und -begründung seitens der Beklagten vorliegend im Ergebnis nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass beim Kläger von einem atypischen, vom Regelfall der Rückforderung für die Zukunft abweichenden Fall auszugehen sein könnte.

cc) Die Beklagte hat die im Bescheid vom 20. Juni 2012 enthaltenen Rücknahmeentscheidungen auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG getroffen, weil der nach Versetzung des Klägers in den Ruhestand zuständigen Bundesfinanzdirektion Mitte die maßgeblichen Tatsachen frühestens mit Erhalt der Dienstunfallakte am 5. März 2012 bekannt waren (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - BayVBl 2015, 172 Rn. 23).

2. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.218,47 € im Rahmen der Unfallfürsorge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil es auch insoweit tatbestandlich an der Verletzung durch einen Dienstunfall fehlt (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 33 BeamtVG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G
published on 13/09/2016 00:00

Tenor I. Soweit der Kläger seine Klage (Anerkennung eines Anrisses an Quadrizeps- und Patellasehne als weitere Dienstunfallfolge) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgericht
published on 22/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 23.786,88 Euro festgesetzt. Gründ
published on 13/01/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung von Nr. 1 und 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2012 in der Gestalt
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Annotations

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.