Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juni 2015 - B 5 K 13.327

published on 16/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juni 2015 - B 5 K 13.327
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, durch die die Feststellung von Dienstunfallfolgen zurückgenommen und die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen abgelehnt worden ist.

1. Der am ... geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Polizeihauptkommissar in der Bundespolizei im Dienst der Beklagten. Am 19. Dezember 2008 zeigte er ein Dienstunfallereignis vom 12. September 2008 an, wonach er sich beim Dienstsport einen Zeckenstich zugezogen habe. Die Bundespolizeiakademie erkannte mit Bescheid vom 19. Januar 2010 das Ereignis als Dienstunfall an und stellte folgende Dienstunfallfolgen fest: Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links, Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 erkannte die Bundespolizeiakademie folgende weitere Dienstunfallfolgen an: belastungsabhängige und schmerzhafte Entzündungen in beiden Kniegelenken, beiden Hüften, beiden Schultergelenken und im rechten oberen Sprunggelenk, Kniegelenkserguss rechts, deutliche Beeinträchtigung im Alltagsleben, Bewegungseinschränkungen, vor allem in beiden Schultern, bei der Elevation, Abduktion und Außenrotation beidseits. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2010 wurde der Bescheid vom 18. Oktober 2010 aufgehoben. Es wurden erneut die im Bescheid vom 18. Oktober 2010 genannten Dienstunfallfolgen und zusätzlich eine Epicondylitis medialis beidseits anerkannt. Die hierdurch eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde wie folgt festgesetzt: vom 29. September 2008 bis 30. Juni 2009 auf 100 v. H., vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 auf 50 v. H. und ab 1. Oktober 2009 auf 100 v. H. Eine Nachuntersuchung sei im November 2011 erforderlich.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost (im Folgenden: Bundesfinanzdirektion Mitte) als die nach der Ruhestandsversetzung des Klägers nunmehr zuständige Behörde der Beklagten forderte unter dem 27. Februar 2012 die bei der Bundespolizeiakademie vorliegenden Dienstunfallakten an und informierte den Kläger über die Absicht, ein neues Gutachten zur Feststellung der MdE einzuholen. Am 5. März 2012 ging die Dienstunfallakte des Klägers bei der Bundesfinanzdirektion Mitte ein.

2. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der Bescheide vom 19. Januar und 18. Oktober 2010 bezüglich der festgestellten Unfallfolgen angehört. Eine Borrelieninfektion sei nach den Unterlagen serologisch ausgeschlossen worden. Ein Zusammenhang der diagnostizierten Arthritis mit dem Zeckenstich sei nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 nahm die Bundesfinanzdirektion Mitte den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 19. Januar 2010 hinsichtlich der Dienstunfallfolgen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ mit Wirkung für die Zukunft zurück (Ziffer 1), stellte fest, dass der Bescheid vom 19. Januar 2010 im Übrigen bestehen bleibe (Ziffer 2), dass der Zeckenstich keine erwerbsmindernden Folgen hinterlassen habe und ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht bestehe (Ziffer 3), nahm den Bescheid vom 18. Oktober 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück (Ziffer 4) und stellte fest, dass ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nicht bestehe (Ziffer 5). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziffer 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass wesentliche Ursache der festgestellten Erkrankungen eine dienstunabhängige, degenerative Vorschädigung der betroffenen Gelenke bzw. ein anlagebedingtes Leiden sei. Eine Infektion durch den Zeckenstich in Form einer Borrelieninfektion sei serologisch ausgeschlossen worden. Aus dem vorgelegten Befundbericht von Prof. Dr. Sch. vom 26. Februar 2009 ergebe sich das Bild einer rheumatoiden Arthritis. Die Ursache einer derartigen Erkrankung sei noch nicht abschließend geklärt. In Betracht gezogen würden Virusinfektionen, durch die ein immunpathologischer Prozess in Gang gesetzt werde. Es sei anzunehmen, dass es durch den Zeckenstich zu einer vorübergehenden Synovitis gekommen sei, die weitestgehend abgeklungen sei. Ohne erfolgte Infektion sei ein Zusammenhang zwischen Zeckenstich und Arthritis sicher auszuschließen. Die Bescheinigung von Prof. Dr. Sch. vom 2. November 2011 belege nicht den notwendigen Zusammenhang zwischen dem Zeckenstich und der rheumatoiden Arthritis. Antikörper seien beim Kläger nicht nachgewiesen worden. Die Arthritis sei nur gelegentlich des Zeckenstiches aufgetreten. Die Rücknahme der Bescheide vom 19. Januar 2010 und vom 18. Oktober 2010 erfolge nach § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Bescheide seien hinsichtlich der festgestellten Unfallfolgen sowie der Höhe der MdE bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig ergangen. Diese Tatsache sei erst im März 2012 mit Eingang der vollständigen Unfallunterlagen bekannt geworden, so dass die Jahresfrist gewahrt sei. Vertrauensschutzgründe nach § 48 Abs. 2 VwVfG stünden der teilweisen Rücknahme nicht entgegen. Das öffentliche Interesse bestehe in der künftigen Vermeidung ungerechtfertigter Unfallfürsorgeleistungen. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG stehe einer Rücknahme für die Vergangenheit, jedoch nicht für die Zukunft entgegen. Da zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Dienstunfall kein Zusammenhang bestehe, seien die Unfallausgleichszahlungen für die Zukunft einzustellen. Ein Anspruch auf Unfallruhegehalt bestehe wegen der fehlenden Kausalität ebenfalls nicht. Es folgten Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.

Gegen den am 27. Juni 2012 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2012 Widerspruch erheben.

Mit Schreiben vom 7. August 2012 beantragte der Kläger im Rahmen der Dienstunfallfürsorge die Übernahme von Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.218,47 EUR aufgrund von zwei Verordnungen des Prof. Sch. vom 17. Juli 2012 (Cimizia-Injektionslösung und Methotrexat) sowie vom 2. August 2012 (Methotrexat). Mit Bescheid vom 13. August 2012 wurde dieser Antrag abgelehnt und zur Begründung auf den Rücknahmebescheid vom 20. Juni 2012 verwiesen. Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2012 Widerspruch erheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013, den Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. April 2013 zugegangen, wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und 13. August 2012 zurückgewiesen.

Es werde nicht mehr an der Auffassung festgehalten, dass beim Kläger eine dienstunabhängige degenerative Vorschädigung der betroffenen Gelenke vorliege. Vielmehr fehle es am Beweis, dass die Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenstich zurückzuführen seien. Die Ausführungen von Prof. Dr. Sch. vom 31. August 2013 reichten als Nachweis des Kausalzusammenhangs nicht aus. Auf die Ausführungen des Dr. M. vom 19. August 2010, wonach ein Zustand nach Yersinieninfektion vorliege, werde verwiesen. Die Ermittlung weiterer beweiserheblicher Tatsachen werde nicht für erforderlich gehalten, da nach der einschlägigen medizinischen Literatur, den entsprechenden allgemeinen Erfahrungswerten und den sich in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei, dass die Körperschäden des Klägers durch den Zeckenstich verursacht worden seien. In den Bestand der bisherigen Festsetzung der Höhe der MdE und des zu gewährenden Unfallausgleichs bestehe kein Vertrauensschutz. Bei der MdE handele es sich nicht um eine Einschätzung mit unbefristet konstantem Charakter. Aufgrund der Rücknahme der Feststellung, dass der als Dienstunfall anerkannte Zeckenstich keine Folgen hinterlassen habe, werde auch die Erstattung der mit Antrag vom 7. August 2012 geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt. Diese seien wegen der Behandlung von dienstunfallunabhängigen Beschwerden entstanden.

3. Mit einem am 13. Mai 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

die Bescheide der Beklagten vom 20. Juni 2012 und vom 13. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 aufzuheben.

Außerdem beantragte er im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 in Form des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 wieder herzustellen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben (Verfahren B 5 S 13.84).

Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides entfalte keine Rechtswirkungen. Der Bescheid vom 18. Oktober 2010 sei bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 aufgehoben worden. Der Bescheid vom 20. Dezember 2010, mit dem weitere Dienstunfallfolgen und eine MdE anerkannt worden seien, sei nach wie vor wirksam. Aufgrund der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides fehle es an einem Rechtsgrund für die Ziffern 3 und 5 des Bescheides vom 20. Juni 2012. Prof. Dr. Sch. habe am 26. Februar 2009 eine ausgeprägte Synovitis diagnostiziert, eine Vorschädigung aber ausgeschlossen. Die Behauptungen der Beklagten entbehrten jeglicher medizinischer Grundlage in Form einer ärztlichen Diagnose. Die Beklagte berühme sich eines medizinischen Sachverstandes, den sie nicht besitze. Auf die Leitlinien der deutschen Borreliosegesellschaft werde im Hinblick auf die Lyme-Borreliose hingewiesen. Auch im Fall einer rheumatoiden Arthritis sei der Zeckenstich der infektiöse Auslöser der Erkrankung und damit eine wesentlich mitwirkende Ursache gewesen.

In einem vom Kläger vorgelegten Attest vom 31. August 2012 führt Prof. Dr. Sch. aus, dass beim Kläger keine klassische Borrelienarthritis, sondern eine seronegative rheumatoide Arthritis vorliege. Dabei handele es sich um eine Autoimmunerkrankung, die sich nach heutigen Erkenntnissen durch das Zusammenspiel von Umweltfaktoren und einer genetischen Bereitschaft entwickle. Es sei nicht auszuschließen, dass der Zeckenstich die rheumatoide Arthritis getriggert habe. Ob tatsächlich Kausalität vorliege, sei nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten, es sei aber auch nicht auszuschließen.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 hat die Beklagte

Klageabweisung beantragt.

Zu Recht sei festgestellt worden, dass als Dienstunfall nur ein Zeckenstich anzuerkennen sei, dieser keine - mithin auch keine erwerbsmindernden - Folgen hinterlassen habe und dass damit weder Unfallausgleich noch Unfallruhegehalt zu gewähren seien. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf die geltend gemachten Heilverfahrenskosten. Zur Begründung werde auf die Schriftsätze vom 13. Februar 2013 und 5. März 2013 im Verfahren B 5 S 13.84 verwiesen.

Darin führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 20. Dezember 2010 nicht mehr wirksam sei, da er aufgrund der (Haupt-)Regelung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 20. Juni 2012 konkludent zurückgenommen worden sei. Durch die Neuregelung (hier: Feststellung, dass der Zeckenstich keine erwerbsmindernden Folgen hinterlassen habe) sei eine abweichende Regelung zu der erfolgten Feststellung der Unfallfolgen mit daraus resultierender MdE erfolgt, was einer konkludenten Rücknahme des Bescheides vom 20. Dezember 2010 entspreche. Die Verwendung des falschen Bescheidsdatums sei unerheblich. Der Klarstellung in Ziffer 4 hätte es nicht bedurft. Ziffer 5 des Bescheidstenors stelle eine eigenständige Regelung dar. Die Anerkennung von über den Zeckenstich hinausgehenden Unfallfolgen mit einer daraus resultierenden MdE sowie die Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall beruhe, sei rechtswidrig erfolgt. Der Beamte trage für den Kausalzusammenhang die materielle Beweislast. Die Behörde genüge ihrer Beweislast bei einer Rücknahme dadurch, dass sie nachweise, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Aufgrund der ärztlichen Unterlagen sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die anerkannten Körperschäden in ursächlichem Zusammenhang mit dem Zeckenstich stünden. Auch Prof. Dr. Sch. führe in seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 aus, dass die Kausalität des Zeckenstiches für die arthritischen Beschwerden nicht mit letzter Sicherheit zu beweisen sei. Während Prof. Dr. Sch. von einer rheumatoiden Arthritis, d. h. einer Autoimmunerkrankung, ausgehe und einen Zusammenhang mit einer 2007 durchgemachten Bronchitis für erwähnenswert halte, sprächen die den Kläger behandelnden Ärzte von einer reaktiven Arthritis, so dass nicht einmal feststehe, um welche konkrete Form es sich vorliegend handele. Aufgrund der negativen Serologie könne der Beweis einer Borreliose nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geführt werden. Die Behauptung des Klägers, dass die Borrlienserologie deshalb negativ geblieben sei, weil der Körper des Klägers aufgrund des frühen Behandlungsbeginns mit Antibiotika keine Antikörper habe bilden können, werde unter Hinweis auf den ärztlichen Befundbericht des Dr. D. vom 29. Oktober 2008 zurückgewiesen. Dr. D. habe ausgeführt, dass sich in der Titerbestimmung der Borrelienserologie keinerlei Auslenkung im Sinn einer möglichen Narbenbildung gezeigt habe, so dass von keinerlei Infektion oder einer raschen Antibiose und Deaktivierung auszugehen sei. Außerdem werde auf den Befundbericht des Dr. M. vom 19. August 2010 verwiesen, wonach sich ein Zustand nach Yersinieninfektion nachweisen lasse, so dass hypothetisch auch ein Zweitinfekt aetiologisch in Frage käme.

Unter dem 13. März 2013 führten die Bevollmächtigten des Klägers noch aus, dass die Beklagte bislang keine einzige ärztliche Bestätigung dahingehend habe vorlegen können, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Zeckenstich und der Gesundheitsstörung fehle. Auf die Ausführungen des Dr. M. vom 19. August 2010 werde verwiesen. Warum die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, wonach eine Schädigungsfolge anerkannt werden könne, wenn auf eine Manifestation des Leidens in einer zeitlichen Verbindung bis zu sechs Monaten nach einer Infektion begründet geschlossen werden könne, im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts nicht zur Anwendung kommen sollten, erschließe sich nicht.

Mit Beschluss des Gerichts vom 7. August 2013 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Es spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anerkennung der Dienstunfallfolgen zu Unrecht erfolgt sei.

Auf Beschwerde des Klägers hin stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 wieder her (Verfahren 14 CS 13.1790). Die Beklagte hätte im Verwaltungsverfahren die Abklärung der Kausalität des Zeckenstichs für die geklagten Beschwerden durch Einschaltung eines Sachverständigen unter Einbeziehung sämtlicher bisheriger Befunde und Stellungnahmen vornehmen müssen. Derzeit sei der Nachweis, dass die aufgehobenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien, noch nicht erbracht. Wegen der derzeit offenen Erfolgsaussichten müsse von der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO ausgegangen werden, wonach eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung habe.

4. Durch Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2014 wurde Prof. Dr. T., Leiter der Abteilung Rheumatologie/Klinische Immunologie des Universitätsklinikums W., mit der Erstellung eines rheumatologisch-internistischen Gutachtens zu der Frage beauftragt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen sich der Kläger durch den Zeckenstich vom 12. September 2008 zugezogen habe.

Unter dem 11. Dezember 2014 legte Prof. Dr. T. sein Gutachten vor. Es bestehe zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geklagten Beschwerden. Auch spreche ein schneller Rückgang der Beschwerden nach antibiotischer Therapie für eine infektiöse Genese. Jedoch sei eine variable Ausprägung der Beschwerden auch bei nicht-infektiösen Gelenkerkrankungen häufig zu sehen, so dass der Rückgang der Beschwerden auch im Rahmen eines natürlichen Krankheitsverlaufs gesehen werden könne. Ein derart kurzes Intervall zwischen Zeckenbiss und Arthritis sei für eine Lyme-Arthritis sehr ungewöhnlich. Alle publizierten Daten deuteten darauf hin, dass bei gesicherter Lyme-Arthritis immer eine Serokonversion nachgewiesen werden könne. Auch fehle ein Erythema migrans, wenngleich dies für die Diagnosestellung nicht obligatorisch sei. Allerdings sollten dann andere objektivierbare Befunde vorhanden sein, um die Diagnose zu ermöglichen. Der dokumentierte Befund (Befall von mehr als fünf Gelenken) sei für eine Borrelienarthritis ungewöhnlich. Gegen den kausalen Zusammenhang sprächen die laborchemischen Befunde, der klinische und der zeitliche Verlauf, da nach wissenschaftlicher Datenlage eine Borrelienarthritis nicht bereits nach einem Tag, sondern erst später im Krankheitsverlauf auftrete. Theoretisch wäre es möglich, dass eine reaktive Arthritis durch einen Zeckenstich ausgelöst werden könne. In diesem Fall (wie auch bei einer Reaktion auf Yersinien) wäre jedoch von einer krankhaften Veranlagung bzw. einem anlagebedingten Leiden auszugehen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 trugen die Klägerbevollmächtigten vor, dass das Gutachten aus mehreren Gründen nicht verwertbar sei. Zunächst habe wohl nicht Prof. Dr. T. selbst, sondern ein Assistenzarzt das Gutachten verfasst, an dessen Sachkunde Zweifel bestünden. Der Sachverständige habe sich zudem nicht mit den bisher vorliegenden Befunden und Stellungnahmen auseinandergesetzt. Es werde auf das beigefügte Gutachten des Dr. L. verwiesen.

In dem beigefügten freien orthopädisch-rheumatologisch-sozialmedizinischen Gutachten vom 18. März 2015 führt Dr. L., Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitationsmedizin, Sozialmedizin und Chirotherapie am Institut für ärztliche Begutachtung in Bad G., aus, dass - sofern man von einem Rückgang der Beschwerden im Rahmen eines natürlichen Krankheitsverlaufs ausgehe - es sich nicht um einen natürlichen, sondern einen protrahierten Krankheitsverlauf gehandelt habe, dem man mit schweren Geschützen zu Leibe gerückt sei. Die aus 1987 stammende These, wonach ein kurzes Intervall zwischen Zeckenstich und Arthritis ungewöhnlich sei, sei mittlerweile durch vielfache Untersuchungen in der Literatur widerlegt worden. Durch die sofort eingesetzte Antibiotika-Behandlung habe der Entzündungsprozess relativ gut unter Kontrolle gebracht werden können, was bei einer Autoimmunerkrankung vermutlich nicht der Fall gewesen wäre. Ein Erythema migrans sei bei der Hälfte der Erkrankten nicht nachweisbar. Zudem sei bekannt, dass durch eine sehr früh einsetzende Antibiotika-Therapie eine Serokonversion verhindert werden könne. Bei einer Borrelienarthritis würden mehrere Gelenke in unterschiedlicher Ausprägung und in unterschiedlicher Zeitfolge befallen, was vorliegend beim Kläger der Fall sei. Zu widersprechen sei auch der Auffassung, dass es sich im Fall einer Triggerfunktion des Zeckenstichs um keine besondere, in ihrer Eigenart unersetzliche Wirkung handele. Diese Behauptung werde nicht begründet. Auch Prof. Dr. Sch. schließe den Beginn einer rheumatoiden Arthritis durch die Triggerfunktion einer Zeckenstichepisode nicht aus.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 wurde der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Dr. T. zur Erläuterung seines Gutachtens unter Einbeziehung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens von Dr. L. einvernommen. Auf dessen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Beweisantrag der Klägerbevollmächtigten auf Einvernahme des Dr. Sch. als sachverständigen Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass das anlagebedingte Leiden des Klägers noch nicht so weit fortgeschritten war, dass der Zeckenstich „das Fass zum Überlaufen gebracht“ habe, lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass der Beweisantrag auf rechtliche bzw. medizinische Schlussfolgerungen abziele, die als solche einem Beweis nicht zugänglich seien.

Abschließend beantragte die Klägerbevollmächtigte,

die Bescheide der Beklagten vom 20. Juni 2012 und vom 13. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der Dienstunfallfürsorge aufgrund seines Antrags vom 7. August 2012 Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.218,47 EUR zu erstatten.

Die Vertreter der Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 20. Juni 2012 und vom 13. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme der mit Bescheid vom 19. Januar 2010 anerkannten Dienstunfallfolgen Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis sowie der mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 anerkannten weiteren Dienstunfallfolgen unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln (dazu unten Buchst. a). Hieraus folgt zugleich, dass weder ein Anspruch auf Unfallausgleich noch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts besteht (dazu unten Buchst. b). Aufgrund der rechtmäßigen Rücknahme der Dienstunfallfolgen hat der Kläger schließlich auch keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Heilbehandlungskosten aus den Verordnungen des Prof. Sch. vom 17. Juli und 2. August 2012 (hierzu unten Buchst c).

a) Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 VwVfG die streitgegenständlichen Dienstunfallfolgen zurückgenommen.

Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der Verwaltungsakt ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil, ist die Rücknahme nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. So darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der die Voraussetzung für eine Geldleistung oder eine Sachleistung ist, nach § 48 Absatz 2 Satz 1 VwVfG nur zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht vertraut hat oder aber sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Nach § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, seitdem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen.

aa) Bei den zurückgenommenen Verwaltungsakten handelt es sich um unanfechtbar gewordene, den Kläger begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 2 VwVfG. Die betreffenden Verwaltungsakte sind Grundlage für die Gewährung der vom Kläger begehrten Dienstunfallfürsorgeleistungen. Diese Verwaltungsakte waren rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung der in diesen Bescheiden genannten Beschwerden des Klägers als Folgen des Dienstunfalls vom 12. September 2008 nicht vorgelegen haben.

§ 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bestimmen, dass einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt wird. Voraussetzung für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist ein zweifacher Ursachenzusammenhang. Zum einen muss das Unfallereignis mit dem Dienst in kausaler Verknüpfung stehen. Zum anderen muss infolge des Unfallereignisses beim Beamten ein Körperschaden eingetreten sein. Dabei gilt der Grundsatz, dass Unfallfolgen nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden können, wenn dieser eine wesentliche Teilursache im Rechtssinn bildet. Diese unabdingbare Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist. Die materielle Beweislast trifft dabei den Beamten, Zweifel an der Kausalität gehen zu seinen Lasten. Hinsichtlich der Beweislastregelung zur Frage der Kausalität bei der Rücknahme einer bereits anerkannten Dienstunfallfolge genügt die Behörde der sie treffenden materiellen Beweislast in diesem Fall schon dadurch, dass sie nachweist, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren, d. h. wenn sich im Verfahren herausstellt, dass nach den dargestellten Grundsätzen der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für den Zeitpunkt des Erlasses der den Beamten begünstigenden Verwaltungsakte nicht zu führen ist (so schon: BVerwG, B. v. 11. März 1997 - 2 B 127/96 -; BayVGH, U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - RdNr. 48 ff.; Wilhelm in: GKÖD Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Teil 3b, RdNr. 70 zu § 31 BeamtVG m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die vom Kläger geklagten Beschwerden auf den am 12. September 2008 erlittenen Zeckenstich zurückzuführen sind.

Dies steht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest aufgrund des im Verfahren eingeholten rheumatologisch-internistischen Gutachtens von Prof. Dr. T. und seinen erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015. Der Gutachter kommt unter Einbeziehung des vom Kläger vorgelegten privaten Gutachtens des Dr. L. sowie der in den Behördenakten befindlichen medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen, insbesondere von Prof. Dr. Sch., eindeutig zu dem Schluss, dass die Ursache für die klägerischen Beschwerden nicht im Zeckenstich zu sehen ist. Vielmehr ergibt sich, dass die Beschwerden ihre Ursachen im Wesentlichen in einer Prädisposition für den Ausbruch einer rheumatoiden Arthritis hatten, die durch eine Vielzahl von Ereignissen auslösbar ist.

Die Ausführungen von Prof. Dr. T., an dessen Sachkunde das Gericht keine Zweifel hat, sind für das Gericht nachvollziehbar, in sich stimmig und überzeugend. Sie widersprechen insbesondere auch nicht den Ausführungen des den Kläger behandelnden Arztes Prof. Dr. Sch., der in seinem Attest vom 31. August 2012 ausführt, dass der Kläger an einer rheumatoiden Arthritis leide, d. h. an einer Autoimmunerkrankung, die durch das Zusammenspiel von genetischen Faktoren und Umweltfaktoren ausgelöst werde und dass es zwar aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs nicht auszuschließen sei, dass der Zeckenstich die Auslösung getriggert habe, dies jedoch nicht mit letzter Sicherheit zu beweisen sei.

Ebenso wie Prof. Dr. Sch. weist der gerichtliche Gutachter Prof. Dr. T. auf den zeitlichen Zusammenhang hin und führt aber gleichzeitig aus, dass das Vorliegen einer Lyme-Arthritis ausgeschlossen werden könne. Die Unterscheidung, ob eine reaktive Arthritis oder eine rheumatoide Arthritis vorliege, könne erst anhand der Schwere und des Verlaufs der Erkrankung gemacht werden. Bei beiden Erscheinungsformen spiele aber die genetische Vorbelastung für die Frage des Verlaufs eine Rolle.

Prof. Dr. T. führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er eine Lyme-Arthritis beim Kläger für unwahrscheinlich halte. Dies ergebe sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf der beim Kläger aufgetretenen Beschwerden und der Tatsache, dass zu keiner Zeit Borrelien-Antikörper feststellbar gewesen seien. Durch die frühzeitige Antibiose könne einer Borrelieninfektion, die zu weiteren Erkrankungen im Sinn einer Lyme-Arthritis führe, entgegengewirkt werden. Eine Lyme-Arthritis könne bei einem negativen Antikörpertiter sechs Wochen nach dem Stichereignis ausgeschlossen werden. Die massive Schwellung des linken Beins des Klägers - ein Erythema migrans sei von den behandelnden Ärzten ausdrücklich nicht beschrieben worden - deute eher darauf hin, dass es durch den Stich zu einer Belastung mit anderen Keimen, wie z. B. Streptokokken, gekommen sei. Hierfür spreche auch die Behandlung mit dem damals verordneten Antibiotikum. Diese massive Hautentzündung sei auch wirksam behandelt worden. Der darüber hinausgehende Krankheitsverlauf sei auf die genetische Veranlagung des Klägers zurückzuführen. Dies belege auch, dass der zunächst behandelnde Arzt wohl von einer reaktiven, d. h. durch den Stich hervorgerufenen Arthritis ausgegangen sei. Der gerichtliche Gutachter hat weiter dargelegt, dass sich eine exakte Diagnose erst im Verlauf der Behandlung stellen lasse. Dies werde auch in den Äußerungen des Prof. Dr. Sch. deutlich. Eine zuverlässige Unterscheidung ergebe sich erst im Verlauf der Behandlung. Eine reaktive Arthritis werde durch Keime ausgelöst und sei aufgrund der Abwehrreaktion des Körpers selbstlimitierend, d. h. nach einer gewissen Zeit würden die Beschwerden bei adäquater Behandlung abklingen, wobei Schwere und Verlauf von der genetischen Vorbelastung des Erkrankten abhängig seien. Die zunächst von Dr. M. differentialdiagnostisch angenommene Yersinieninfektion als Auslöser der Beschwerden hat der Gutachter unter Hinweis auf die konkret geklagten Beschwerden ausgeschlossen. Zudem hat er dargelegt, dass Yersinienantikörper lebenslang im Körper persistieren und so ein konkreter Zeitpunkt für einen Befall nicht nachweisbar sei. Eine Kausalität zwischen Zeckenstich und Beschwerden könne hieraus nicht geschlossen werden.

Der Gutachter kommt schließlich zum Ergebnis, dass beim Kläger eine rheumatoide Arthritis vorliege. Diese könne durch eine Vielzahl von sog. Triggern, z. B. durch einen Schnupfen oder eine Weichteilinfektion, ausgelöst werden. Maßgeblich für die Erkrankung sei eine genetische Prädisposition. Der Krankheitsausbruch und -verlauf beim Kläger hänge daher mit dessen genetischer Veranlagung zusammen. Wodurch die Erkrankung schließlich zum Ausbruch gekommen sei, könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden. Zum gleichen Ergebnis kommt auch Prof. Dr. Sch., der zwar ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeckenstich den Ausbruch der Erkrankung getriggert habe, die Beweisführung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ könne aber nicht erbracht werden.

Der gerichtliche Gutachter hat damit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass durch den Zeckenstich keine Lyme-Arthitis hervorgerufen wurde, wie dies von Dr. L. im vom Kläger vorgelegten Gutachten vorgetragen wurde. Prof. Dr. T. ist zum Ergebnis gelangt, dass eine rheumatoide Arthritis vorliegt und bestätigt damit die Einschätzung von Prof. Dr. Sch. Aufgrund einer Vielzahl von möglichen Auslösern reicht allein der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Zeckenstich und der nachfolgenden Erkrankung des Klägers nicht aus, den notwendigen Kausalitätsnachweis zu führen. Die Anerkennung der klägerischen Beschwerden als Folgen des Zeckenstichs erfolgte daher zu Unrecht.

bb) Die Rücknahme der zunächst mit Bescheid vom 18. Oktober 2010, sodann mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 anerkannten Dienstunfallfolgen scheitert auch nicht daran, dass in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. Juni 2012 lediglich die Rücknahme des bereits aufgehobenen Bescheids vom 18. Oktober 2012 erklärt wird. Der Ansicht des Klägers, dass damit der Bescheid vom 20. Dezember 2010 noch Bestand habe, kann nicht gefolgt werden. Aus den Gründen des angegriffenen Bescheids vom 20. Juni 2012, hier insbesondere auf Seite 11, ergibt sich, dass die Anerkennung aller Dienstunfallfolgen unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Befunde geprüft worden sind. Die Beklagte kam dabei zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die zunächst anerkannten Dienstunfallfolgen nicht vorliegen und hat die Anerkennung zurückgenommen. Der Wille der Beklagten ergibt sich eindeutig aus der Zusammenschau von Ziffer 4 des Bescheidstenors und den erläuternden Gründen im Bescheid. Auch für den Kläger ist der diesbezügliche Regelungsgehalt im Bescheid eindeutig erkennbar, so dass er sich nicht auf dieses offensichtliche Schreibversehen der Beklagten berufen kann.

cc) Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bei der Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte erkannt und auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Zwar sind die im Bescheid vom 20. Juni 2012 hierzu gemachten Ausführungen (vgl. S. 12 des Bescheids) nur knapp ausgefallen. Die Beklagte hat aber im Widerspruchsbescheid vom 5. April 2012 und im gerichtlichen Verfahren in nicht zu beanstandender Weise nach § 114 S. 2 VwGO ergänzende Ausführungen gemacht (Bezugnahme auf die Ausführungen im Verfahren B 5 S 13.84 mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013). Insbesondere hat sie unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen lediglich eine Rücknahme für die Zukunft ausgesprochen.

dd) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eingehalten. Die nach der Ruhestandsversetzung des Klägers zuständig gewordene Behörde der Beklagten hat am 5. März 2012 mit Akteneingang erstmals Kenntnis von den Umständen erlangt, aufgrund derer die begünstigenden Verwaltungsakte ergingen. Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 8. Mai 2012) erfolgte die Rücknahme mit Bescheid vom 20. Juni 2012 innerhalb der Jahresfrist.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird ein Unfallausgleich dann geleistet, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Nachdem die Beschwerden des Klägers nicht auf den Dienstunfall vom 12. September 2008 zurückzuführen sind, liegt keine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor mit der Folge, dass auch kein Anspruch auf Unfallausgleich besteht. Gleiches gilt für den Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG. Danach muss der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden sein. Mangels Vorliegen dienstunfallbedingter Erkrankungen liegt eine Kausalität zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Dienstunfall nicht vor.

c) Schließlich erfolgte die Ablehnung der Erstattung der durch die Verordnungen von Prof. Dr. Sch. entstandenen Aufwendungen in Höhe von 3.218,47 EUR ebenfalls zu Recht. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG i. V. m. § 33 BeamtVG sind Heilbehandlungskosten nur insoweit zu übernehmen, als sie auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind. Dies ist aber, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht der Fall.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.