Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 3 ZB 13.1258

bei uns veröffentlicht am22.10.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 1 K 11.629, 05.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 23.786,88 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zur Gewährung eines erhöhten Ruhegehalts in gesetzlicher Höhe gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG verpflichtet.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1. Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG (Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 - GVBl. S. 410, S. 528, berichtigt S. 764 - zuletzt geändert durch Art. 11 Haushaltsgesetz 2015/2016 vom 17.12.2014 - GVBl. S. 511).

Gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der am 12. Mai 2007 erlittene Dienstunfall des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 14. November 2007 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde.

Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts nach Art. 53 BayBeamtVG 80 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbstätigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist. Dies gilt auch, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den genannten Folgen erleidet.

Voraussetzung für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gem. Art. 54 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Grad von mindestens 50 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei Eintritt in den Ruhestand. Maßgeblich sind hierbei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte in den Ruhestand versetzt werden soll (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 Rn. 53/Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 37 Rn. 70).

Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, dass beim Kläger infolge des Dienstunfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Gesamt-MdE von mindestens 50 v. H. bestanden hat, da sich die Funktionsbeeinträchtigungen auf verschiedenen medizinischen Gebieten nicht überschnitten, sondern gegenseitig verstärkten, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beurteilung für die Beeinträchtigung auf neurochirurgischem Fachgebiet von einer Einzel-MdE von 25 v. H. ab 12. Mai 2008 aus. Unstreitig zwischen den Parteien war auch die Feststellung einer Einzel-MdE von 40 v. H. auf psychiatrischem Fachgebiet wegen der als weitere Dienstunfallfolge mit Bescheid vom 22. November 2011 zwischenzeitlich anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Da sich die beim Kläger gutachterlich festgestellten Grade der Einzel-MdE auf Beeinträchtigungen verschiedener medizinischer Fachgebiete bezogen, war ein Grad der Gesamt-MdE zu bestimmen. Danach war im vorliegenden Fall von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt (hier: 40 v. H. auf psychiatrischem Fachgebiet) und dann zu prüfen, inwieweit sich diese im Hinblick auf die weitere Funktionsbeeinträchtigung (hier: 25 v. H. auf neurochirurgischem Fachgebiet) erhöht (vgl. Teil A Ziffer 3 c der versorgungsmedizinischen Grundsätze - VmG - nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 - Anlage zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008 - Anlage zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008; BayVGH, U.v.11.1.2000 - 3 B 96.707 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 19.1.2011 - OVG - 4 B 32.10 - juris).

Im Rahmen seiner Entscheidung hat sich das Gericht ausführlich und nachvollziehbar mit den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W., Dr. B. und Dr. S. in der mündlichen Verhandlung auseinander gesetzt, die auf der Grundlage der jeweils gefertigten Gutachten erfolgten. Es schloss sich insofern den schlüssigen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. an, der ausgeführt hatte, dass sich die unmittelbaren Funktionsbeeinträchtigungen nicht überlappen würden, sondern klar unterschieden werden könnten. Der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sei beim Kläger eher auf einer kausalen Ebene angesiedelt, da dieser durch seine körperlichen Beschwerden ständig an das Unfallereignis erinnert werde, was wiederum die psychische Komponente verstärke. Auf dieser Grundlage kam der Sachverständige Prof. Dr. W. zu einer Einschätzung der Gesamt-MdE von knapp über 50 v. H. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Gericht auch dargelegt, warum bei genauerer Betrachtungsweise ein Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. gerade nicht besteht. Eine Schnittfläche bzw. Schnittmenge der Funktionsbeeinträchtigungen auf den verschiedenen medizinischen Fachgebieten - wie von Dr. S. festgestellt - sei insofern nicht zu verneinen, als sich körperliche Beschwerden, zumal wenn sie dauerhafter Natur sind, selbstverständlich auf das seelische Wohlbefinden auswirken und in diesem Sinne eine vorhandene psychische Erkrankung oder Störung verstärken könnten. Umgekehrt sei auch nachvollziehbar, dass eine psychische Erkrankung dazu führen könne, dass körperliche Beschwerden je nach der psychischen Konstitution des Betroffenen stärker empfunden würden. Das Gericht folgte insoweit zwar den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. B., wonach sich die Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger nicht überschnitten, sondern gegenseitig verstärkten, es legte seiner Einschätzung aber keine reine Addition der Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde, wie sie letztlich vom Sachverständigen Dr. B. vorgenommen wurde. Dieser ging nämlich von einer Gesamt-MdE von 65 v. H. aus.

Das Verwaltungsgericht stellte - der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. W. folgend - eine Gesamt MdE von knapp über 50 v. H. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung fest. Insofern kann auch der Einwand des Beklagten, das Gericht würde mit seiner Schlussfolgerung gegen sozialmedizinische Grundsätze verstoßen, nicht durchgreifen. Ziff. 3 a Anlage zu § 2 VersMedV verbietet zwar im Rahmen der Gesamtbildung des Grads der Schädigungsfolgen eine reine Addition der Einzelgrade, stellt aber in Ziff. 3 d ausdrücklich klar, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können. Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können sowohl voneinander unabhängig sein (Ziff. 3 d aa) als auch sich überschneiden (Ziff. 3 d cc). Die konkrete Bewertung muss dabei stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166 - juris Rn. 13). Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG Erl. 7.1. zu § 35). Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Bei allen Richtwerten handelt es sich um Orientierungshilfen (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, Rn. 10 c und 10 d zu § 35). Der Sachverständige kann bei der Einschätzung der MdE die Anlage zu § 2 der VersMedV zur Orientierung oder als Richtwert heranziehen, er muss es aber schon deshalb nicht, weil der Katalog der VersMedV nicht die MdE des BeamtVG als Maßstab zugrunde legt (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2013 a. a. O. Rn. 15).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, in derer Einschätzung der Gesamt-MdE grundsätzlich den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. B. zu folgen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist diesen Ausführungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Unstreitig gehen beide Parteien vom Vorliegen einer Einzel-MdE von 25 v. H. auf neurochirurgischem Fachgebiet aus. Diese hatte der Sachverständige Dr. S. selbst im Gutachten des Klinikums I. vom 4. Dezember 2009 bestätigt. Auf den Einwand des Beklagten, bei der Verletzung des Klägers (Teilläsur der Ligamenta alaria dentis) handele es sich - wie vom Sachverständigen Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - um eine einer Verstauchung vergleichbaren Verletzung, die sich innerhalb von drei Wochen bis sechs Monaten bei entsprechender Therapie wieder normalisiere, kann es deshalb im Hinblick auf die Bildung einer Gesamt-MdE nicht ankommen. Auch dem Vortrag des Sachverständigen Dr. S., dass sich nach der Fachliteratur die Beschwerden verlängerten, je länger das Entschädigungsverfahren dauere, es komme in der Regel auf die Motivation des Betroffenen an, musste sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Der Sachverständigen Prof. Dr. W. erläuterte ausführlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung (S. 4, 5 der Sitzungsniederschrift), welche verschiedenen Verfahren bei der Gutachtenerstellung durch verschiedene Personen angewandt würden, wobei sich die Plausibilität durch die Übereinstimmung der Symptomatik ergebe. Er kam insofern nachvollziehbar zu dem Schluss, dass es abwegig sei, dass der Kläger zur Erlangung sozialrechtlicher Vorteile derartige Symptome vorspiegle.

1.2. Der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt steht auch nicht der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2010 über die Gewährung von Unfallausgleich entgegen. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht verneint, dass von der dort in den Gründen enthaltenen Feststellung eines Gesamt-MdE von 30 v. H. eine Bindungswirkung für die streitgegenständliche Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts ausgeht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auf dieser Grundlage nicht.

1.2.1 Soweit der Beklagte auf die Bindungswirkung verweist, die sich aus der zwischenzeitlich eingetretenen rechtskräftigen Feststellung der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 2. Juli 2010 gem. § 121 Nr. 1 VwGO im erstinstanzlichen Urteil ergibt, so verkennt er, dass rechtskräftige Urteile nach dem Wortlaut der Vorschrift nur insoweit binden, als auch über den Streitgegenstand in der Sache entschieden worden ist. Dies ist nur dann der Fall, soweit das getroffene Urteil über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten Anspruchsnorm reicht (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 121 Rn. 31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ob dem Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 2. Juli 2010 auf der Grundlage einer höheren Gesamt-MdE ein weiterer Unfallausgleich gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zugestanden hätte, wurde jedoch im vorliegenden erstinstanzlichen Urteil nicht entschieden. Die diesbezügliche Klage wurde als unzulässig abgewiesen, da der Bescheid vom 2. Juli 2010 bereits mangels Einhaltung der Klagefrist unanfechtbar war. Bei einem Prozessurteil erwächst nur die Entscheidung, dass dem prozessualen Anspruch das für die Klageabweisung maßgebliche prozessuale Hindernis (Nichteinhaltung der Klagefrist) entgegensteht, in Rechtskraft (vgl. Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 121 Rn. 19). Dies hat zur Folge, dass der Bescheid vom 2. Juli 2010 formell bestandskräftig geworden ist.

1.2.2 Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der bestandskräftige Bescheid vom 2. Juli 2010, der für die Festsetzung des Unfallausgleichs eine Gesamt - MdE von 30 v. H. zugrunde legt, dem Anspruch des Klägers auf erhöhtes Ruhegehalt gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG, der eine Gesamt - MdE von mindestens 50 v. H. voraussetzt, nicht entgegensteht.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 2. Juli 2010 wurde festgestellt, dass dem Kläger Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG (ab 1.1.2011: Art. 52 BayBeamtVG) gewährt wird und zwar ab 12. Mai 2007 in Höhe von monatlich 118,- Euro, ab 1. Juli 2007 in Höhe von 119,- Euro, ab 1. Juli 2008 in Höhe von 120,- Euro und ab 1. Juli 2009 in Höhe von 123,- Euro. Die Gesamt-MdE wurde lediglich in den Gründen unter Bezugnahme der gutachterlichen Stellungnahme des Klinikums I. vom 30.6.2010 dargelegt. Als Grundlage hierfür waren die zu diesem Zeitpunkt festgestellten dienstunfallbedingten Körperschäden genannt, welche auch eine Anpassungsstörung des Klägers mit längerer depressiver Reaktion umfassten. Die Dienstunfallfolge der Anpassungsstörung, festgestellt mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 17. Oktober 2008, wurde mit Bescheid vom 22. November 2011 in die Dienstunfallfolge der posttraumatischen Belastungsstörung geändert und anerkannt, nachdem der Kläger gegen die ursprüngliche Festsetzung lediglich einer Anpassungsstörung Klage erhoben hatte. Der ursprüngliche Bescheid vom 17. Oktober 2008 wurde in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2010 aufgehoben und als weitere Folge des Dienstunfalls eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Damit beruht der Bescheid vom 2. Juli 2010 noch auf der aufgehobenen Feststellung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mit einem Einzelgrad der MdE von 20 v. H. Im bestandskräftigen Bescheid vom 2. Juli 2010 erfolgte keine konkrete Festsetzung der Gesamt-MdE im Entscheidungssatz, so dass von einer entsprechenden Bindungswirkung auch nicht auszugehen ist. Die Bindung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Entscheidungssatz, nicht auf die wesentlichen Gründe des VA, ebenso wenig auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse, sofern diese nicht ausnahmsweise von einer gesetzlich angeordneten Feststellungswirkung erfasst werden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 2316/08 - juris Rn. 39). Die Feststellungswirkung tritt nur dann und nur insoweit ein, als dies durch die besonderen Rechtsvorschriften bestimmt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 43 Rn. 31 und 26, 27). Eine solche gesetzliche Regelung (wie z. B in § 69 Abs. 2 SGB IX, wonach Feststellungen über den Grad der Behinderung nicht zu treffen sind, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung oder der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist) findet sich jedoch in Art. 54 BayBeamtVG nicht. Vielmehr kam es für die Frage der Gesamt-MdE vorliegend auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung an. Hiervon geht auch der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 13. Juli 2010 aus, der zwar feststellt, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung lediglich eine MdE von 30 v. H. vorliegt, im Hinblick auf diese Feststellung aber nicht auf den Bescheid vom 2. Juli 2010 verweist. Das Verwaltungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 2. Juli 2010 im Hinblick auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung entfaltet.

1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Gericht lediglich eine Gesamt-MdE von mindestens 50 v. H. zugrunde gelegt hat ohne sich auf einen genauen Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit festzulegen. Für den verbliebenen Streitgegenstand (Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt gem. Art. 54 Abs. 1 BayBeamtVG) reicht die Feststellung des Vorliegens einer Gesamt-MdE von mind. 50 v. H. aus. Eine solche Feststellung entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes. Eine einmalige Unfallentschädigung nach Art. 62 BayBeamtVG, bei der es im Hinblick auf die Staffelung in Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG auf die genaue MdE ankommt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Soweit der Kläger hier auf seine Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung verweist, liegen diese aufgrund der Ausführungen unter Nr. 1 nicht vor.

3. Es besteht auch keine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 (Az. 2 C 41/11 - juris) und zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2008 (Az. 3 ZB 07.3125 - juris). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde zwar ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtskraft des Urteils gem. § 121 Nr. 1 VwGO auch bindet, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Unfallausgleichs) in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des erhöhten Unfallruhegehalts), vorliegend ist jedoch gerade nicht in der Sache (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt) entschieden worden, vielmehr wurde die Klage auf höheren Unfallausgleich als unzulässig abgewiesen, worauf sich die Bindungswirkung gemäß § 121 Nr. 1 VwGO beschränkt. Gleiches gilt für den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2008, in dem festgestellt wurde, dass die bereits rechtskräftig entschiedene Frage, ob ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt gem. § 37 BeamtVG vorliegt, Bindungswirkung für ein Verfahren auf Festsetzung der Versorgungsbezüge entfaltet. Auch dort war bereits in der Sache entschieden worden, während eine solche rechtskräftige Entscheidung im vorliegenden Verfahren gerade fehlt.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 3 ZB 13.1258

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Der 1948 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten.

2

Am 13. November 2007 wurde der Kläger nach einer Verhandlung von einem Verfahrensbeteiligten im Gerichtsgebäude beschimpft. Dritte hielten den Beteiligten von einem körperlichen Angriff auf den Kläger ab. Wegen dieses Vorfalls konnte der Kläger ab Januar 2008 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leisten. Mit seinem Einverständnis wurde er mit Ablauf des 30. September 2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Beklagte erkannte den Vorfall vom 13. November 2007 als Dienstunfall an.

3

Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Unfallausgleich stellte der Beklagte beim Kläger aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Unfalltag an von 35 vom Hundert und ab dem 13. Juni 2008 von 40 vom Hundert fest. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juni 2009 Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 6 K 1358/09.KO -) ab.

4

Den Antrag des Klägers, den Vorfall vom 13. November 2007 wegen seiner Schwere als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Unfallruhegehalt zu zahlen, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gebotenen strengen Anforderungen an das Merkmal des rechtswidrigen Angriffs seien nicht erfüllt. Es müsse sich um einen massiven Angriff gehandelt haben. Eine einfache Körperverletzung müsse unmittelbare Folge des zielgerichteten Handelns des Schädigers gewesen sein. Ferner müsse die objektive Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden haben.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls anzuerkennen und ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu bewilligen,

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 15. Juni 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

äußerst hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 aufzuheben und die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 37 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592), der hier nach § 1 des am 1. September 2006 in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (Art. 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007, GVBl S. 283) anwendbar ist. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und - BVerwG 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5 und vom 6. Januar 1969 - BVerwG 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172> = Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 1 S. 2).

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Nach § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird einem Richter im Landesdienst das erhöhte Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Richter in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Aufgrund der nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Kläger in Ausübung seines Dienstes rechtswidrig angegriffen worden ist.

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Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht voraussetzt, dass der rechtswidrige Angriff für den Beamten oder Richter eine besondere Lebensgefahr begründet hat. Wortlaut und Systematik der Regelungen schließen es aus, die in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannte Voraussetzung als ungeschriebenes Merkmal der Tatbestände des Absatzes 2 anzusehen.

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Mit § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG unvereinbar sind dagegen die Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts an das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs.

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Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Demnach muss es sich bei dem rechtswidrigen Angriff um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handeln. Dies setzt nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Dienstunfalls unter anderem voraus, dass der Angriff einen Körperschaden des Beamten, d.h. eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit verursacht hat. Er muss bei wertender Betrachtungsweise zumindest eine wesentliche Mitursache für den Körperschaden darstellen (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 f.; Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4; vgl. zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22).

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Bei Berücksichtigung des systematischen Regelungszusammenhangs mit dem Dienstunfallbegriff des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vor, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 1 f.; vgl. zum inhaltsgleichen Angriffsbegriff des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. ).

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Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat (zu § 31 Abs. 4 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. ). Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte oder Richter aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt.

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Damit sind zusätzliche Anforderungen, wie "massiver Angriff", "Vollendung einer einfachen Körperverletzung", "körperlicher Kontakt zwischen dem Angreifer und dem Amtsträger" oder "objektiv bestehende Gefahr einer schweren Körperverletzung", nicht zu vereinbaren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schädiger eine Waffe bei sich führt, um eine Drohung in die Tat umsetzen zu können. Denn auch ein drohender Schlag mit der Faust begründet für das Opfer die objektive Gefahr eines erheblichen Körperschadens.

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Diese Auslegung wird auch dem Zweck des § 37 BeamtVG gerecht. Der Gesetzgeber will mit den Fallgruppen des § 37 BeamtVG einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten oder Richters zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 19 und 21). Niveaugleich mit den anderen Fallgruppen des erhöhten Unfallruhegehalts ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und sie in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht (Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.O. S. 2).

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Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, diesen erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen, ist durch die besonders hohen Anforderungen an die Folgen des Dienstunfalls in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Rechnung getragen.

18

Nach den nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts stand das Verhalten des Schädigers auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diensthandlung des Klägers. Denn der Schädiger hatte den Kläger angegriffen, weil er mit dessen Verhandlungsführung nicht einverstanden war.

19

Begründet ist auch die Verfahrensrüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Aspekte des tatsächlichen Geschehens unberücksichtigt gelassen.

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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach ist das Gericht verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen (Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 11.08 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 110 Rn. 6 m.w.N.). Dieses Gebot hat das Oberverwaltungsgericht verletzt.

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Bei seiner Annahme, der Schädiger habe lediglich versucht, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen, ihn zu beleidigen und auch zu bedrohen, hat das Oberverwaltungsgericht wesentliche Aspekte des Vorfalls unberücksichtigt gelassen. Denn der Schädiger hat den Kläger wegen seiner Verhandlungsführung nicht nur verbal bedroht ("Dich mach' ich kalt" und "Du bist tot"), sondern hat auch versucht, auf ihn einzuschlagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte sich der Schädiger dem Kläger im Vorraum des Gerichtssaals bis auf wenige Zentimeter genähert, hatte sich vor diesem aufgebaut, hatte die Faust erhoben, um auf den Kläger einzuschlagen, und konnte lediglich von umstehenden Personen hiervon abgehalten werden.

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2. Das Berufungsurteil erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Erfolg des Hauptantrags und der gestaffelten Hilfsanträge des Klägers steht entgegen, dass der rechtswidrige Angriff vom 13. November 2007 beim Kläger nicht zu den Folgen geführt hat, die das Gesetz für die Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalts voraussetzt.

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Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG muss der Beamte oder Richter infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt sein. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers auf Gewährung von Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 abgewiesen wurde, steht fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles um 50 vom Hundert gemindert ist.

24

Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Beteiligten der Verfahren sind identisch; auch die Klage auf Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG richtete sich gegen den Beklagten. Für die gesetzliche Rechtskraftwirkung ist ohne Bedeutung, dass der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens (erhöhtes Unfallruhegehalt) nicht mit dem Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Unfallausgleich) identisch ist. Die Rechtskraft eines Urteils bindet auch, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <33> m.w.N. = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 3 S. 4 f.). Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert (Urteile vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 15 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032).

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Streitgegenstand des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts war nicht der Anspruch auf Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG dem Grunde nach. Diesen Anspruch hat die Beklagte bereits durch den Feststellungsbescheid vom 7. Juli 2009 - allerdings nur für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert - rechtsverbindlich anerkannt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war vielmehr der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2009 für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert, der allein vom Grad der Minderung abhängt. Damit war der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers Teil des Streitgegenstandes. Mit Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils steht nach § 121 Nr. 1 VwGO auch für Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert gemindert ist.

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Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts erfasst auch den für den Anspruch nach § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand. Denn das Verwaltungsgericht hat über den Anspruch auf Unfallausgleich für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 entschieden. Der Kläger ist mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand getreten.

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Unerheblich ist der Umstand, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Gewährung eines Unfallausgleichs für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 erst während des Revisionsverfahrens rechtskräftig geworden ist. Das Urteil kann berücksichtigt werden, weil der Eintritt der Rechtskraft nicht weiter beweisbedürftig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient, die Beteiligten vom Senat hierauf hingewiesen worden sind und schließlich schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146 <152> = Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 15 S. 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - III ZR 27/83 - BGHZ 92, 302 = NJW 1985, 1338 f., jeweils m.w.N.)

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.