Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2018 - 9 CS 18.92

published on 08/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2018 - 9 CS 18.92
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 S 17.871, W 4 S 17.872, 20/12/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Verfahren 9 CS 18.92 und 9 CS 18.93 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in den Beschwerdeverfahren zu tragen.

IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird bis zur Verbindung auf jeweils 3.750,- Euro, danach auf insgesamt 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen dem Beigeladenen vom Landratsamt K … erteilte Tekturgenehmigungen jeweils zur Errichtung eines weiteren Endlagerbehälters für Gärstoffe seiner bereits genehmigten Biogasanlage.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung W …, das im südöstlichen Teilbereich mit einer landwirtschaftlichen Biogasanlage bebaut ist, die mit bestandskräftigen Bescheiden des Landratsamts vom 15. Oktober 2013, 12. November 2013 und 10. Februar 2014 genehmigt wurde. Im westlichen Teil südlich daran anschließend befindet sich auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung W … die landwirtschaftliche Hofstelle des Beigeladenen mit Tierhaltung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung W …, das westlich des Baugrundstücks liegt und von diesem durch den W … und die Erschließungsstraße S … getrennt ist. Nördlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich eine Kleingartenanlage, südlich ein Sportplatz mit Parkplatz und daran anschließende Ortsbebauung. Westlich des Grundstücks der Antragstellerin befinden sich die K … Straße und daran anschließend ein durch den Bebauungsplan „Am Friedhof“ festgesetztes allgemeines Wohngebiet.

Mit Bescheid vom 24. September 2014 genehmigte das Landratsamt K* … dem Beigeladenen die beantragte Errichtung eines weiteren offenen Endlagers für Gärreste mit einem Innendurchmesser von 20 m. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin ist noch nicht entschieden (W 4 K 16.342).

Mit weiterem Bescheid vom 9. März 2016 genehmigte das Landratsamt dem Beigeladenen auf seinen Antrag hin die Errichtung eines vergrößerten Gärrestebehälters mit einem Innendurchmesser von 26 m. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin ist ebenfalls noch nicht entschieden (W 4 K 16.323).

Mit Beschluss vom 30. März 2017 hat das Verwaltungsgericht in beiden Klageverfahren Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen Geruchsbelastungen das Grundstück der Antragstellerin durch die Erweiterung der Biogasanlage des Beigeladenen ausgesetzt ist.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 beantragte die Antragstellerin jeweils, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Genehmigung vom 24. September 2014 (W 4 S 17.871) und vom 9. März 2016 (W 4 S 17.872) anzuordnen, die das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2017 jeweils ablehnte. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Antragstellerin keiner erheblichen Belästigung durch Geruchsimmissionen ausgesetzt sei. Die Bewertung der Lage des Grundstücks der Antragstellerin ergebe, dass für die Beurteilung der Geruchsbelastung die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für ein Dorfgebiet mit 0,15 heranzuziehen seien, die nach dem Gutachten der … … … … … ( … … GmbH) bei Berücksichtigung der Erweiterung der Biogasanlage des Beigeladenen durch einen weiteren Endlagerbehälter am Anwesen der Antragstellerin voraussichtlich eingehalten würden. Selbst wenn aber aufgrund der unterschiedlichen Ansichten zur Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin und den mutmaßlichen Vorbelastungen die Frage der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung ungeklärt sei und damit das Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache offen wäre, falle die Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn aus.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, dass sie einer unzumutbaren Geruchsbelastung ausgesetzt werde. Das Gutachten der … … GmbH berücksichtige insbesondere die Vorbelastungen weiterer landwirtschaftlicher Betriebe nicht hinreichend und leide an weiteren Fehlern und Unklarheiten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht von einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Wohngebäudes der Antragstellerin aus, weil dieses nicht in einem Dorfgebiet liege, sondern sich vielmehr als Fortsetzung des westlich gegenüberliegenden allgemeinen Wohngebiets darstelle. Die beiden Bescheide vom 24. September 2014 und vom 9. März 2016 bestünden zudem unabhängig voneinander und nebeneinander, so dass die Einwirkungen der beiden genehmigten Endlagerbehälter kumulativ zu berücksichtigen seien. Schließlich enthalte der Bescheid vom 9. März 2016 keine Auflage zur Verweildauer der Gärstoffe im geschlossenen System. Die Endlager dienten auch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen, weil Gülle aus Fremdbetrieben angeliefert werde.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20. Oktober 2014 (W 4 K 16.342) gegen die Baugenehmigung vom 24. September 2014 anzuordnen (9 CS 18.92)

und

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 24. März 2016 (W 4 K 16.323) gegen die Baugenehmigung vom 9. März 2016 anzuordnen (9 CS 18.93).

Der Antragsgegner beantragt jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus der Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten im Gutachten ergebe sich, dass keine weiteren Immissionsquellen vorhanden seien. Das Wohnhaus der Antragstellerin liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und werde nach der Ortsabrundungssatzung des Marktes W … einem Dorfgebiet zugeordnet. Eine kumulative Umsetzung der mit Bescheiden vom 24. September 2014 und vom 9. März 2016 genehmigten Endlagerbehälter sei aufgrund der identischen Lage nicht umsetzbar. Die Verweildauer der Gärstoffe im geschlossenen System sei im Bescheid vom 24. September 2014 beauflagt, was durch den Bescheid vom 9. März 2016 nicht geändert werde. Die zulässige Anlieferung von Fremdgülle sei Gegenstand der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 15. März 2013.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Dem Gutachten der … … GmbH lägen ungeeignete Wetterdaten zugrunde, da diese nicht auf den Standort passten. Bei Verwendung geeigneter Wetterdaten sei mit einer Verringerung der Immissionshäufigkeit zu rechnen. Eine kumulative Verwirklichung beider zusätzlichen Endlagerbehälter sei bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, da sie auf derselben Fläche errichter werden müssten. Der Bescheid vom 24. September 2014 sei durch den Bescheid vom 9. März 2016 inhaltlich überholt und damit erledigt. Eine Beauflagung der Verweildauer der Gärstoffe im geschlossenen System sei nicht erforderlich, da diese gesetzlich geregelt sei und sich zudem aus der Beschreibung der Biogasanlage im Antrag ergebe, der Gegenstand der Genehmigung sei. Zudem habe er mit Bescheid vom 29. März 2018 die Genehmigung zur Errichtung eines Schutzdaches erhalten, das bereits bestellt sei und zu einer weiteren Verringerung der Emissionen führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lässt sich zwar derzeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob von dem Endlagerbehälter für Gärreste für die Antragstellerin im Hinblick auf die möglichen Vorbelastungen durch weitere landwirtschaftliche Betriebe in der Ortschaft W …, die in der „Immissionsprognose für Geruch“ der … … GmbH vom 11. Dezember 2017 nicht berücksichtigt wurden, unzumutbare Geruchsimmissionen hervorgerufen werden. In der Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt aber das Vollzugsinteresse des Beigeladenen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

1. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 24. September 2014 betreffend die Errichtung eines Endlagerbehälters für Gärstoffe mit einem Innendurchmesser von 20 m dürfte mangels Rechtsschutzbedürfnis inzwischen unzulässig sein. Denn der mit Bescheid vom 9. März 2016 genehmigte Endlagerbehälter mit einem Innendurchmesser von 26 m wurde baulich bereits vollständig umgesetzt, so dass sich der Bescheid vom 24. September 2014 gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt haben dürfte (vgl. OVG SH, U.v. 17.10.2013 – 1 LB 10/12 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 7.7.1998 – 2 B 95.3824 – juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine kumulative Errichtung der beiden Endlagerbehälter mit einem Innendurchmesser von 20 m (Bescheid vom 24. September 2014) und mit einem Innendurchmesser von 26 m (Bescheid vom 9. März 2016) aufgrund identischer Lage aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Eine Verwirklichung der Baugenehmigung vom 24. September 2014 am genehmigten Standort kommt damit nicht mehr in Betracht. Der Einwand der Antragstellerin, bei der Beurteilung der zumutbaren Geruchsbelastung seien die Einwirkungen beider genehmigter Endlagerbehälter zu berücksichtigen, geht damit fehl.

2. Das Verwaltungsgericht ist voraussichtlich zu Recht von den Immissionswerten für ein Dorfgebiet für das Grundstück der Antragstellerin ausgegangen.

Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt nach der Tabelle 1 in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich – wie hier die Antragstellerin, deren Grundstück im Osten an den Außenbereich grenzt – mit der Ansiedelung solcher Betriebe rechnen und sind bereits deswegen in ihrer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gemindert (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 29; B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – juris Rn. 14). Dementsprechend sehen auch die Begründung und die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden können (vgl. OVG LSA, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – juris Rn. 101). Das Verwaltungsgericht hat hier unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und einer Gesamtschau der Umstände für das Grundstück der Antragstellerin einen Immissionsrichtwert von 0,15 der Jahresstunden zugrunde gelegt (jew. BA S. 14). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist dies nicht zu beanstanden.

Das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück der Antragstellerin stellt wohl keine Fortsetzung des westlich gegenüberliegenden (allgemeinen) Wohngebiets dar. Denn das Grundstück der Antragstellerin liegt bereits nicht im Geltungsbereich des dort geltenden Bebauungsplans „Am Friedhof“; vielmehr kommt dem Wohngebäude der Antragstellerin ausweislich der in den Akten befindlichen Luftbildaufnahmen und der vom Verwaltungsgericht festgestellten anschließenden Nutzungen im Norden (Kleingartenanlage) und Süden (Sportplatz und Parkplatz) sowie der südöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle des Beigeladenen eine singuläre Wohnlage östlich der K … Straße außerhalb des festgesetzten Wohngebietes zu. Darüber hinaus geht das Beschwerdevorbringen nicht darauf ein, dass das Grundstück in einem durch Ortsabrundungssatzung des Marktes W … festgesetzten Dorfgebiet liegt, die grundsätzlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen maßgeblich ist; im Falle deren Unwirksamkeit spricht hier sogar einiges dafür, dass das Grundstück der Antragstellerin dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 1 ZB 08.3038 – juris Rn. 10). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht die schutzmindernde Vorbelastung aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 13).

3. Bezüglich der Geruchsbelastung der Antragstellerin ist im Hinblick auf die im Gutachten der … … GmbH dargestellte Gesamtbelastung von 12,4% (S. 49, Abbildung 3.2-5) bei Errichtung des Endlagers mit einem Innendurchmesser von 26 m bzw. 10,5% (S. 48, Abbildung 3.2-4) bei Errichtung des Endlagers mit einem Innendurchmesser von 20 m und dem nach obigen Ausführungen zugrunde zu legenden Schutzniveau eines Dorfgebietes für das Grundstück der Antragstellerin auch bei eventuell noch zu veranschlagenden weiteren Vorbelastungen nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Orientierungswert von 0,15 für ein Dorfgebiet nach Nr. 3.1 der GIRL erreicht wird. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Verweildauer der Gärstoffe im Bescheid vom 9. März 2016 – im Gegensatz zum Bescheid vom 24. September 2014 – nicht beauflagt sei, erscheint zweifelhaft, ob eine derartige Auflage im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017) und die Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 15. Oktober 2013 erforderlich ist. Zwar enthalten weder der Bescheid vom 24. September 2014 noch der Bescheid vom 9. März 2016 eine Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid vom 15. Oktober 2013; die in Nr. 2 des jeweiligen Tenors genannten weiteren Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen, die Bestandteil des jeweiligen Bescheides sind, lassen sich – anders als die ausdrücklichen Bezugnahmen in den Bescheiden vom 12. November 2013 und 10. Februar 2014 – dem Anhang nicht entnehmen. Die Ergänzung der Auflage zur Verweildauer bzw. eine Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid vom 15. Oktober 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 12. November 2013 und den Änderungsbescheid vom 10. Februar 2014 ist jedoch ohne Eingriffe in die Bausubstanz im Wege einer Bescheidergänzung ohne Weiteres noch möglich (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 18).

4. Insgesamt überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung(en) das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.

Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdevorbringen genannten Ungenauigkeiten und Mängel des Gutachtens der … … GmbH vom 11. Dezember 2017 ist nicht ersichtlich, dass mögliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin ein derartiges Gewicht erreichen könnten, dass eine Untersagung der Nutzungsaufnahme gerechtfertigt wäre, zumal auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, ob und inwieweit vorhandene Betriebe neben dem Betrieb des Beigeladenen überhaupt eine zusätzliche Geruchsrelevanz für die Antragstellerin haben. Der Beigeladene hat zudem eine mit Bescheid vom 29. März 2018 genehmigte Tektur zur Errichtung einer Abdeckung erhalten, die eine Geruchsminderung plausibel erscheinen lässt, was ebenfalls im Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden könnte und deren Errichtung er im Hauptsacheverfahren verbindlich erklären könnte. Insgesamt erscheint es daher vertretbar und zumutbar, das Interesse der Antragstellerin als nachrangig zu bewerten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen in den Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag in den Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs, und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.