Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 9 B 10.1979

published on 16/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 9 B 10.1979
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Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Gaststätte mit Freischankfläche (Wirtsgarten) in ihrer Nachbarschaft.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Fl.Nr. 89 der Gemarkung W. (H. 3), an das östlich das Baugrundstück der Beigeladenen (Fl.Nr. 662/2, H. 5) angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des 1964 in Kraft getretenen Bebauungsplans „H.-S.-M.“, und zwar am Rande des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiets „H.“.

Am 10. April 2007 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die „Errichtung eines Biergartens“. Nach den eingereichten Bauvorlagen (siehe Betriebsbeschreibung vom 28.3.2007) sind insgesamt 34 Sitzplätze im Freien sowie ein in einem Gebäude liegender, ca. 24 m² großer Gastraum mit 16 Sitzplätzen geplant. Freibereich und Gastraum sollen nicht gleichzeitig bewirtschaftet werden. Musikdarbietungen sind nicht vorgesehen, die für die Nutzung vorgesehenen sechs Kfz-Stellplätze sind im Zugangsbereich zum Grundstück dargestellt.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2007 erteilte das Landratsamt H. (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zum Abbruch des auf dem Grundstück stehenden Nebengebäudes und zum Neubau eines Funktionsgebäudes mit Ausweichgastplätzen (16 Gastplätze) sowie zur Errichtung einer Freischankfläche mit 34 Gastplätzen. Die Genehmigung enthält verschiedene Auflagen zum Lärmschutz. So ist u. a. der Wirtschaftsbetrieb auf dem gesamten Grundstück bis spätestens 22.00 Uhr zu beenden. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Benutzung (An- und Abfahren) der Kfz-Stellplätze unzulässig (Nr. VI.1). Der maximal zulässige Geräuschpegel wird auf 52 dB(A) tagsüber und 37 dB(A) nachts festgesetzt (Nr. VI.2), Musikdarbietungen jeglicher Art sowie Sonderveranstaltungen für „geschlossene Gesellschaften“ (z. B. Familienfeiern, Vereinsfeste) sind unzulässig (Nr. VI.3 und VI.4).

Das Landratsamt sah das Vorhaben als eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell zulässige, der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft an. Nach der Betriebsbeschreibung sei die Freischankfläche mit 34 Gastplätzen Schwerpunkt des Betriebs, der Ausweichgastraum im Gebäude solle nur bei schlechtem Wetter genutzt werden; die gleichzeitige Bewirtschaftung von Freifläche und Gastraum scheide aus. Das vorgesehene Speisenangebot und die Anzahl der angebotenen Gastplätze seien nicht geeignet, ein überörtliches Publikum anzusprechen; die Zahl der Gastplätze erscheine vielmehr im Verhältnis zur Größe von W. angemessen. Aufgrund der allgemeinen Zulässigkeit einer solchen Schank- und Speisewirtschaft müssten die Bewohner des allgemeinen Wohngebiets daher die üblichen Emissionen eines solchen Vorhabens hinnehmen. Die im Bescheid gesetzten Lärmschutzauflagen fänden in dem Gebot der Rücksichtnahme ihre Stütze. Die Betreiberin müsse auf die Belange der Nachbarschaft insbesondere deswegen Rücksicht nehmen, weil der Schwerpunkt ihres Gaststättenbetriebs im Freien liege. Die Merkmale eines Biergartens im Sinne der Bayer. Biergartenverordnung verneinte das Landratsamt.

Die von der Klägerin gegen diese Genehmigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2008 ab. Das Gericht folgte hierbei im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheids.

Nach Zulassung der Berufung (Beschluss v. 10.8.2010) verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Der streitgegenständliche „Biergarten“ diene nicht der Versorgung des Gebiets, weil in U./H. Biergärten nicht gebietstypisch seien. Das Vorhaben sei nach § 15 BauNVO unzulässig. Im vorliegenden Fall gelte ein Lärmgrenzwert von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), weil sich die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet befänden. Nach der vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von U. vom 31. Januar 2008 sei die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht in jedem Fall gewährleistet. Gerade von 20 Uhr bis 22 Uhr seien der größte Betrieb und damit die höchste Lärmentwicklung im „Biergarten“ zu erwarten. Ihre Befürchtungen zur Lärmentwicklung des seit Anfang Mai 2008 betriebenen „Biergartens“ bzw. der Freischankfläche hätten sich bewahrheitet. Ihr Wohnhaus sei nur 10 bis 15 m von den Sitzgarnituren entfernt, ihr Schlafzimmer und das ihres Sohnes gingen nach vorne in Richtung Straße/Biergarten. Die Schallübertragung sei so hoch, dass man bei geöffnetem Fenster in ihrem Haus im Biergarten mit deutlicher Aussprache geführte Gespräche verstehen könne. Die Lärmentwicklung steige mit der Anzahl der Besucher und mit Fortschreiten der Tageszeit und des Alkoholkonsums.

Die Auflagen der Baugenehmigung würden ständig nicht eingehalten. Die Betreiberfamilie handhabe die Auflage Nr. VI.1 so, dass um 22 Uhr Schankschluss sei. Nach ihrem Wortlaut sei die Auflage aber so zu verstehen, dass bis 22 Uhr der Betrieb bereits beendet, also die Gäste das Grundstück verlassen und mit ihren Fahrzeugen von den Kfz-Stellplätzen abgefahren sein müssten. Die Gäste gingen regelmäßig erst gegen 22.45 Uhr bis 23 Uhr nach Hause und unterhielten sich oft noch auf der engen Straße unter dem Fenster der Klägerin weiter. Außerdem werde im Biergarten aufgeräumt und gespült. Das Wirtschaftsgebäude werde auch außerhalb der Freiluftsaison als Gastwirtschaft betrieben. Im Biergarten fänden trotz des Verbots von Sonderveranstaltungen in der Baugenehmigung auch Familienfeiern, Hochzeiten und Kommuniongesellschaften statt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2008 und den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 19. Juli 2007 aufzuheben.

Die Landesanwaltschaft Bayern und die Beigeladene verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufgrund der Lage der beiden Grundstücke an der Schnittstelle zwischen allgemeinem Wohngebiet und dörflichem Mischgebiet seien gewisse Überschreitungen der für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte zumutbar. Unabhängig von der tatsächlichen Situation habe das Landratsamt im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplans umfangreiche Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft in die Baugenehmigung aufgenommen. Die in der fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von U. vom 31. Januar 2008 angewandte Methode der Schallpegelprognose gehe für die Berechnung der Lärmprognose vom Maximalfall einer Vollbelegung des Wirtschaftsgartens für die gesamte Betriebszeit von 9 Uhr bis 22 Uhr aus. Dabei handle es sich aber - wie der Stellungnahme zu entnehmen sei - um eine atypisierende Betrachtungsweise. Nur für diesen atypischen Fall seien also Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwerts zum Grundstück der Klägerin nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen.

Der Senat hat zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse das Baugrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klägerin wird durch die Baugenehmigung des Landratsamts vom 19. Juli 2007 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid verstößt nicht gegen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind und zumindest auch dem Nachbarschutz dienen. Der Senat folgt - wie schon das Verwaltungsgericht - zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und zu den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit gemäß § 130b Satz 2, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend (vgl. hierzu Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 122 Rn. 7 und 11, § 130b Rn. 3) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin und das Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

1. Klagegegenstand ist im vorliegenden Verfahren der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 19. Juli 2007 mit seinen den Gaststättenbetrieb der Beigeladenen regelnden und beschränkenden Auflagen. Eine von dieser Genehmigung abweichende, die Klägerin belästigende Nutzung ist nicht streitgegenständlich und kann der vorliegenden Nachbarklage daher nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit ist das - von der Beigeladenen bestrittene - Vorbringen der Klägerin, die Auflagen der Baugenehmigung würden ständig nicht eingehalten, für die Entscheidung nicht erheblich. Es ist klar ersichtlich, dass die Gaststätte unter Zugrundelegung der angegriffenen Baugenehmigung nur bis 22.00 Uhr betrieben werden darf, also sämtlicher, der Gaststätte zuzurechnender Betriebslärm auf die Tagzeit beschränkt ist. Dies gilt auch für den Lärm, den Gäste beim Verlassen des Wirtsgartens verursachen oder der durch Aufräumarbeiten im Wirtsgarten entsteht. Eine genehmigungswidrige Nutzung abzustellen, die für den Nachbarn zu unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen führt, ist zunächst Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde. Die dazu notwendigen rechtlichen Mittel stehen ihr zur Verfügung. Bleibt die Bauaufsichtsbehörde trotz gravierender und hartnäckiger Verstöße untätig, kann der Nachbar durch einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ein behördliches Einschreiten rechtlich durchsetzen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 Rn. 51).

2. Für die Frage, ob es sich bei dem Gaststättenbetrieb der Beigeladenen um eine der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (in der seit 1962 unverändert geltenden Fassung) handelt, kommt es maßgeblich auf objektive Kriterien an. Der von dieser Vorschrift geforderte Gebietsbezug ist gegeben, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten lässt, dass ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird (BVerwG, U. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 BayVBl. 1999, 440). Angesichts der vergleichsweise bescheidenen Größe der Gaststätte mit insgesamt 34 Sitzplätzen im Freien und 16 Sitzplätzen im Gastraum ist der Gebietsbezug aus Sicht des Senats nicht in Frage zu stellen. Dass - wie die Klägerin vorträgt - ein „Biergarten“ im Landkreis H. nicht gebietstypisch ist, spielt keine Rolle. Denn auch der Baugenehmigungsbescheid geht davon aus, dass es sich beim Vorhaben der Beigeladenen um keinen Biergarten im Sinne der Bayer. Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl. S. 142) handelt. Gaststätten mit Freischankflächen in Form eines Wirts- oder Wirtschaftsgartens, also sonstige Außengastronomiebetriebe, sind aber auch in U. und im Landkreis H. verbreitet und somit gebietstypisch. Auch unter dem Gesichtspunkt der generellen Gebietsverträglichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16) bestehen gegen einen derartigen Gaststättenbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet keine Bedenken.

3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es erweist sich unter Zugrundelegung der im Baugenehmigungsbescheid enthaltenen Betriebszeitenbeschränkung und Lärmschutzauflagen der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos. Dies gilt unabhängig davon, ob von der Wirksamkeit des Bebauungsplans H. -S...-M...“ auszugehen ist und somit ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO (Fassung 1962) vorliegt oder ob dieser Bebauungsplan - wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung problematisiert - in dem Abschnitt zwischen W.straße und der Bebauung entlang der U. S.-straße „funktionslos geworden (oder sogar gewesen) ist“ (UA S 11) und demzufolge das maßgebliche Gebiet als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder als faktisches Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO anzusehen ist. Denn selbst wenn von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sein sollte, ist festzuhalten, dass das Anwesen der Klägerin - wie auch der Augenschein gezeigt hat - in unmittelbarer Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Betrieben liegt, die ihrerseits teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des genannten Bebauungsplans liegen (vgl. Grundstück Fl.Nr. 88). Aufgrund dieser Vorbelastung muss die Klägerin daher höhere Immissionen hinnehmen als dies bei einer Lage inmitten eines allgemeinen Wohngebiets der Fall wäre. Dies hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. In derartigen städtebaulichen Gemengelagen, also in Gebieten mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der Lärm- und Geruchsimmissionen eine „Art Mittelwert“ (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1993 - 4 B 151/93, juris Rn. 12).

Die Klägerin hat daher im vorliegenden Fall Lärmimmissionen hinzunehmen, die oberhalb des für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immisionsrichtwerts von 55 dB(A) tagsüber liegen. Dass die im Rahmen der Mittelwertbildung maßgeblichen Grenzwerte im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden könnten, lässt sich auch aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Regierung von U. vom nicht entnehmen. Diese gelangt nämlich „unter den vorgegebenen Bedingungen“ - d. h. insbesondere: Abstand des Emissionsschwerpunkts der Wirtschaftsgartenfläche zum maßgeblichen Immissionsort ca. 20 m; Lage des Immissionsorts in einem allgemeinen Wohngebiet; Betriebszeit des Vorhabens von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr; Annahme einer Vollbelegung des Wirtschaftsgartens für die gesamte Betriebszeit; betriebsbedingte Fahrzeugbewegungen von täglich 90 Kfz-Bewegungen - zu dem Ergebnis, dass sich unter Einsatz eines rechnergestützten Prognosemodells am maßgeblichen Immissionsort (= Gebäudeostseite des Anwesens der Klägerin) ein Tagesbeurteilungspegel von gerundet 56 dB(A) errechnet. Wenn die Stellungnahme im Hinblick hierauf weiter ausführt, im Ergebnis seien daher durch den Wirtschaftsgartenbetrieb Überschreitungen des einschlägigen Tagesimmissionsrichtwerts und somit schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm am Anwesen der Klägerin nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen, so beruht diese Einschätzung ersichtlich auf der Prämisse, dass am Anwesen der Klägerin der für ein allgemeines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) einzuhalten ist und nicht der für eine Gemengelage geltende höhere „Mittelwert“ oder gar der für ein Misch- oder Dorfgebiet geltende Richtwert von tagsüber 60 db(A). Dieser fachtechnischen Stellungnahme lässt sich des Weiteren entnehmen, dass bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der nach Nr. 6.5. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 1998 (nur) in den in Nr. 6.1. Buchst. d bis f genannten Gebieten, u. a. also auch in einem allgemeinen Wohngebiet, anzusetzende Zuschlag von 6 dB(A) für den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und zusätzlich an Sonntagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr berücksichtigt worden ist. Dass dieser Zuschlag nicht - wie die Klägerin vorträgt - von dem maximal zulässigen Immissionsrichtwert abgezogen werden darf und somit für die genannten Zeiten kein Höchstwert von 49 dB(A) - = 55 dB(A) abzüglich Zuschlag 6 dB(A) - anzusetzen ist, hat bereits das Landratsamt zutreffend ausgeführt (siehe Stellungnahme vom 3.11.2010, S. 4). Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen der Klägerin, der Immissionsrichtwert könne schon deswegen nicht eingehalten werden, weil nach der fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von U. schon bei einer Unterhaltung von fünf Gästen im Eingangsbereich des „Bergbiergartens“ am ca. 15 m entfernten Immissionspunkt (Schlafzimmer der Klägerin) Geräuschpegel von ca. 58 dB(A) aufträten und dieser Lärm erst recht erreicht werde, wenn sich fünf (alkoholisierte) Gäste im noch näher am Schlafzimmer befindlichen Wirtsgarten unterhielten. Denn insoweit hat das Landratsamt zu Recht darauf verwiesen - und das ergibt sich im Übrigen auch schon aus der zitierten fachtechnischen Stellungnahme der Regierung (siehe dort S. 2 unter „Grundsätzliches…“), dass durch eine Schallpegelmessung zwar verhaltensbezogene Geräusche erfasst werden können, die Ergebnisse einer derartigen Messung aber nur die momentane Betriebssituation dokumentieren können. In die Ermittlung des maßgeblichen Prognoselärmwerts gehen aber viele unterschiedliche Faktoren ein. Dieser rechnerisch ermittelte Wert ist nicht gleichzusetzen mit einem messtechnisch erfassten Einzelwert.

4. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Da die Beigeladene im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2013 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 02/02/2012 00:00

Tatbestand 1 Streitgegenstand ist eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet, die die Beklagte der Beigeladenen im We
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published on 06/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
published on 16/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.120 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtna
published on 11/08/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls
published on 25/09/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Juli 2017 gegen den Bescheid des Landratsamtes C … vom 9. Juni 2017 (Az.: 3.2-00534/2017-A) wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und der Beigeladen
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.