Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 25. Sept. 2017 - RO 7 S 17.1174

published on 25/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 25. Sept. 2017 - RO 7 S 17.1174
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Juli 2017 gegen den Bescheid des Landratsamtes C … vom 9. Juni 2017 (Az.: 3.2-00534/2017-A) wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen für die Errichtung eines Biergartens erteilte.

Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin des am …berg gelegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.-Nr. 528 der Gemarkung S … (A-straße 6, S …).

Südlich vom Grundstück der Antragstellerin grenzt das Grundstück des Beigeladenen mit der Fl.-Nr. 531 der Gemarkung S … an, auf dem das Restaurant … (A-straße 4) mit Platz für bis zu 540 Personen betrieben wird (Gastraum I/Restaurant ca. 40 Plätze, Gastraum II/Nebenzimmer ca. 50 Plätze, Saal mit Bühne ca. 450 Plätze). Das Objekt in der A-straße 4 war bis zum Erwerb durch den Beigeladenen ein katholisches Jugendheim mit Gaststätte, welches sich im Eigentum der katholischen Kirchenverwaltung befand.

Für die Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie die nähere Umgebung davon existiert kein Bebauungsplan.

Mit (modifiziertem) Formblattantrag vom 20. März 2017 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt C … die Baugenehmigung für die Errichtung eines an den Saal des Restaurants … angrenzenden Biergarten mit Gastplätzen für 75 Personen, einer Betriebszeit von 10 Uhr bis 22 Uhr und dem Hinweis, dass Musikdarbietungen nur gelegentlich im Rahmen von Events (z.B. Hochzeiten und Kirchweihen) stattfinden. Aus einem undatierten Schreiben des Beigeladenen an das Landratsamt (Bl. 43 im Behördenakt) folgt, dass die Ausgabe von Speisen und Getränken im Biergarten über den Gaststättenbetrieb erfolgen soll und die Hauptbetriebszeiten am Wochenende sein dürften. Die Fläche für den Biergarten (Ausmaß ca. 24,50 m x 13,60 m) befindet sich an der nordöstlichen Seite des Gebäudes des Beigeladenen und südlich vom Grundstück und Wohnhaus der Antragstellerin, wobei der geringste Abstand zwischen Wohnhaus und nördlichster Biergartenfläche knapp 17 m beträgt. Zu dem Biergarten wurde entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ein terrassierter Weg angelegt.

Während der Bauphase erhob die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt C … mehrmals Einwendungen gegen die Errichtung eines Biergartens auf dem Grundstück des Beigeladenen. Die Antragstellerin berief sich darin u.a. darauf, dass der Biergartenbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Juni 2017 (Az. 3.2-00534/2017-A) erteilte das Landratsamt C … dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Biergartens angrenzend an den bestehenden Saal des Restaurants … auf dem Grundstück Fl.-Nr. 531, Gemarkung S … Als Nebenbestimmung zum Lärmschutz wurde aufgenommen, dass die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu beachten sind (Nr. II. 1) und das Vorhaben nur von 10:00 bis 22:00 Uhr betrieben werden darf (Nr. II. 2).

Die Antragstellerin hat gegen diese Genehmigung, die ihr am 17. Juni 2017 zugestellt wurde, durch ihren Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (Az. RO 7 K 17.1158) und am gleichen Tag um vorliegenden vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen: Der Genehmigungsbescheid sei wegen des Fehlens einer Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragstellerin und damit wegen des Fehlens einer Begründung im Sinne des Art. 68 BayBO nichtig. Darüber hinaus führe auch die Unbestimmtheit des Bescheids zu dessen Nichtigkeit. Der Genehmigungsbescheid enthalte weder eine Begrenzung der Fläche und der Sitzplatzzahl im Biergarten noch Bestimmungen zu Musikveranstaltungen oder genauen Lärmwerten. Der Verweis auf die Betriebsbeschreibung zu den Musikveranstaltungen genüge nicht, zumal die dortige Beschreibung im Hinblick auf Art und Anzahl zu unbestimmt sei. Festlegungen hinsichtlich des Zugangs zum Biergarten und hinsichtlich des durch die zusätzlichen Plätze im Freien erhöhten Stellplatzbedarfs würden fehlen, was wiederum die Unbestimmtheit bzw. Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge habe. Überdies sei das als Sonderbau zu bewertende Vorhaben zu Unrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt worden. Die Errichtung des Biergartens sei zudem bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben verletze den Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot, unabhängig davon, ob Beurteilungsgrundlage ein reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung sei. In einem reinen Wohngebiet könne ein Biergarten nicht zu gelassen werden, in einem allgemeinen Wohngebiet nur dann, wenn dieser gebietsversorgend sei. Letzteres scheide jedoch aus. Der Gaststättenbetrieb mit 540 Restaurant-Sitzplätzen, 25 Terrassenplätzen und 150 möglichen Gastplätzen im Biergarten diene keinesfalls der Versorgung des Gebiets, zumal der Beigeladene gezielt überörtlich und gebietsübergreifend für seinen Betrieb (auch für Busreisende) werbe. Darüber hinaus hätten durch Abholzungen, Abgrabungen und Erdverschiebungen, die im Rahmen der Biergartenerrichtung erfolgt seien, Verstöße gegen Naturschutzrecht stattgefunden. Weitere Verstöße hiergegen seien durch das wilde Parken der Gaststättenbesucher zu erwarten. Die ungeordnete Parksituation durch das Befahren der umliegenden unbebauten Grundstücke, die befürchtete Nutzung des unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden, terrassierten Weges als Biergarteneingang sowie die unzumutbare Lärmbelästigung durch den Biergartenbetrieb verletzten die Antragstellerin in ihren aus dem Gebot der Rücksichtnahme abzuleitenden Rechten. Aus der Stellungnahme des technischen Umweltschutzingenieurs beim Landratsamt C … vom 22. Februar 2017 folge, dass eine erhebliche Überschreitung des Immissionsrichtwerts der TA-Lärm durch die Außengastronomie bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin zu erwarten sei und die Belastungen durch Zigarettenrauch nicht ortsüblich und damit störend seien. Über diese Bewertung setze sich die Landratsgenehmigung hinweg. Zudem seien einige Auflagen des Umweltingenieurs aus seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2017 nicht übernommen worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es für das Restaurant … keine Baugenehmigung gebe. Die Genehmigung des Landratsamtes C … vom 6. Oktober 1994 beziehe sich auf den Umbau und die Erweiterung des katholischen Jugendheims und umfasse nicht den aktuellen Restaurantbetrieb, der eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Die fehlende Genehmigung für das Restaurant führe zur Nichtigkeit der Baugenehmigung für den Biergarten, da Letzterer funktionell und logistisch auf die Anlagen des Restaurants … (Küche, Getränke-Ausschank, Kühlung von Speisen und Getränken, WC-Anlagen) angewiesen sei. Weiter widerspreche der Biergarten den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Gemeinbedarfsfläche). Schließlich sei der Brandschutz nicht gewährleistet, da durch die Biergartenerrichtung keine hinreichenden Feuerwehr- und Rettungszufahrten mehr vorlägen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RO 7 K 17.1158) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 9. Juni 2017 (Az. 3.2-00534/2017-A) anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Bestimmtheit des Genehmigungsbescheids ergebe sich aus der Bezugnahme des Bescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 20. März 2017 sowie aus dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplan. Dadurch sei klar, dass die Genehmigung nur 75 Gastplätze innerhalb einer begrenzten Betriebszeit und nur gelegentliche Musikdarbietungen zulasse. Die Biergartenfläche werde durch den Eingabeplan bestimmt. Die bereitgestellte Anzahl der Stellplätze auf den umliegenden Grundstücken sei ausreichend, da sich durch die Errichtung eines Biergartens lediglich eine alternative Sitzmöglichkeit für Gäste ergebe, nicht aber ein höheres Gästeaufkommen zu erwarten sei. Die fehlende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid könne geheilt werden. Der Biergarten sei getrennt vom Gaststättenbetrieb zu betrachten und umfasse lediglich eine Bewirtungsmöglichkeit für 75 Personen. Daher sei mangels Sonderbaus das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zugrunde zu legen gewesen. Bei nur 75 Plätzen sei von einem gebietsversorgenden Biergarten auszugehen. Soweit Verstöße gegen Naturschutzrecht geltend gemacht würden, könne hieraus kein Drittschutz abgeleitet werden. Gleiches gelte im Hinblick auf die gerügten Geländeanpassungen. Der Brandschutz sei im vorliegenden Verfahren nicht vom Prüfungsumfang erfasst gewesen; unabhängig davon sei durch das Vorhaben eine Verschlechterung der Brandschutzsituation nicht gegeben, insbesondere der Rettungsweg weiter erhalten. Warum der terrassierte Weg rücksichtslos sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Der Lärmschutz sei geprüft worden. Zusätzliche Auflagen hierzu seien nicht notwendig, die untere Bauaufsichtsbehörde nicht an den Auflagenvorschlag einer Fachstelle gebunden.

Der Beigeladene beantragt unter Berufung auf die Ausführungen des Antragsgegners, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthafte Eilantrag hat Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung des aus § 212a BauGB folgenden Sofortvollzugsinteresses einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits. Im Rahmen der Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Suspensivinteresse der Antragstellerseite in der Regel hinter das Vollzugsinteresse zurück. Hat die Hauptsacheklage dagegen bei summarischer Prüfung Erfolg, besteht kein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der vorgenannten Interessen.

Hiervon ausgehend war dem Eilantrag stattzugeben, weil die Drittanfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben wird.

Das Gericht kommt bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die mit streitgegenständlichem Bescheid des Landratsamtes C … erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 2017 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Norm beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Der Nachbar muss demzufolge durch die Baugenehmigung in einem Recht verletzt sein, das drittschützend und Gegenstand der Baugenehmigung ist.

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt gegen den gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO im Baugenehmigungsverfahren stets zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch, der drittschützende Wirkung hat.

Der Gebietserhaltungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch ohne konkrete Beeinträchtigung gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden kann. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Grundstücke in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Der Gebietserhaltungsanspruch gilt nicht nur innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets (§ 30 BauGB), sondern auch im unbeplanten Innenbereich innerhalb eines faktischen Baugebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101; B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – jeweils juris).

Für die aneinander angrenzenden Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen existiert kein Bebauungsplan. Sie liegen unzweifelhaft im unbeplanten Innenbereich. Die nähere Umgebung entspricht entweder einem faktischen reinen Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO (Letzteres nehmen die Antragstellerin in ihren Schreiben an das Landratsamt, der Antragsgegner und die Gemeinde S … im Rahmen des Einvernehmensverfahrens an). Eine Entscheidung hierüber bedarf es nicht, da in beiden Varianten der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt ist.

In einem allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Biergärten als Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Dabei kommt es für die Beurteilung, ob der Gaststättenbetrieb des Beigeladenen eine der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft ist, auf objektive Kriterien an. Der von der Norm geforderte Gebietsbezug liegt dann vor, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten lässt, dass ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird (BayVGH, B.v. 16.1.2014 9 B 10.1979; BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9.97 – jeweils juris). Umgekehrt formuliert fehlt es an dem Merkmal der Gebietsversorgung bei Betrieben, die sich nach objektiven Kriterien vornehmlich an einen außergebietlichen Kundenkreis wenden und damit störenden, nicht gebietseigenen Zu- und Abgangsverkehr in das Wohngebiet ziehen (vgl. Stock in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 124. EL Februar 2017, Rn. 64 zu § 4 BauNVO).

Hiervon ausgehend betrifft die streitgegenständliche Baugenehmigung keinen gebietsversorgenden Schank- und Speisebetrieb. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob ein Biergarten mit 75 Sitzplätzen als gebietsversorgend in dem Wohngebiet angesehen werden kann. Denn es ist auf den Gaststättenbetrieb insgesamt, also auf die Innen- und Außengastronomie des Beigeladenen mit bis zu 615 Plätzen abzustellen. Wie die Antragstellerseite zu Recht anmerkt, ist der Biergarten funktional auf die Anlagen im Restaurant … ausgerichtet. Er schließt sich auch örtlich unmittelbar an diesen Restaurantbetrieb an. Die Beigeladenenseite hat ferner selbst dargelegt, dass die Ausgabe von Speisen und Getränken im Biergarten über den Gaststättenbetrieb erfolgen soll. Der Biergarten, für den die Genehmigung beantragt wurde, kann somit nicht eigenständig betrieben werden und ist Teil eines einheitlichen baugenehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens. Im Übrigen steht der Biergarten auch „Auswärtigen“ und „Einheimischen“ gleichermaßen zur Verfügung, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Aufspaltung ausscheidet. So betrachtet versteht es sich von selbst, dass bei einem Platzangebot für über 600 Gäste (75 im Biergarten und bis zu 540 im Innen-Restaurant) von einer Gebietsversorgung keine Rede mehr sein kann. Der fehlende gebietsversorgende Charakter ergibt sich ferner aus dem erkennbaren Betriebskonzept des Beigeladenen, der in erheblichem Umfang Personen außerhalb der näheren Umgebung erreichen will (was auf der Hand liegt bei den genannten Platzkapazitäten). Zum einen wirbt er (auch) überregional für seinen Gastronomiebetrieb, für Veranstaltungen im größeren Stil (Homepage, Facebook) und für Busreisen (vgl. Auszüge aus Homepage, Facebook, „Go Yellow.de“ in der Anlage Ast 25-32 zum Schriftsatz vom 17.7.2017). Zum anderen wird der Restaurantbetrieb von Personenkreisen außerhalb der näheren Umgebung besucht, wie die Auflistung der Antragstellerseite (Anlage Ast 23 zum Schriftsatz vom 17.7.2017) zeigt (z.B. SPD-Kreisverband C …; Tage für Rinderhalter, Maschinenring W …; Veranstaltung des Landwirtschaftsministeriums). Darüber hinaus werden laut Homepage des Beigeladenen auch Tagungsräume zur Verfügung gestellt. Aufgrund dessen stellt der Biergarten- bzw. Restaurantbetrieb keinen gebietsversorgenden Betrieb i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mehr dar.

Der Restaurantbetrieb inklusive Biergarten kann auch nicht ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Denn Schank- und Speisewirtschaften, die nicht der Versorgung des Gebiets dienen, werden von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst, da diese speziellere Nutzungsart abschließend in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geregelt ist (vgl. Stock in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 124. EL Februar 2017, Rn. 118 zu § 4 BauNVO m.w.N.). Aber selbst wenn man dies nicht so sehen sollte, würde eine ausnahmsweise Zulassung bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG Urt. v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – juris) daran scheitern, dass ein Großrestaurant mit Biergarten unzweifelhaft im Hinblick auf Lärm sowie An- und Abfahrtsverkehr abstrakt störend und nicht verträglich in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet ist.

Die Antragstellerin macht damit zu Recht eine Verletzung des drittschützenden Gebietserhaltungsanspruchs geltend.

Gleiches würde gelten, wenn von einem (faktisch) reinen Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO auszugehen ist. Denn der Restaurantbetrieb samt Biergarten ist in einem reinen Wohngebiet weder allgemein nach § 3 Abs. 2 BauNVO (kein Wohngebäude/ keine Anlage der Kinderbetreuung) noch gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig (kein Laden oder nicht störender Handwerksbetrieb/ keine Anlage für soziale, kirchliche kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke).

Neben der Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ist auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis im Hinblick auf die Nebenbestimmung zum Lärmschutz festzustellen. Eine Baugenehmigung muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein, so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei entscheidend, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 – 9 ZB 14.1496 – juris).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Der streitgegenständliche Bescheid sieht in Nr. II.1 vor, dass die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 zu beachten sind. Damit bleibt im Unklaren, welche der verschiedenen, nach Baugebietstypen differenzierenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm gelten sollen. Die Antragstellerin muss wissen, was sie nach der Baugenehmigung an Lärm hinzunehmen hat und was nicht. Da es hieran fehlt und es sich bei dieser unbestimmten Regelung um eine wegen des Lärmbezugs drittschützende Regelung handelt, führt diese Unbestimmtheit der Baugenehmigung auch zur Rechtsverletzung der Antragstellerin dadurch.

Schließlich spricht einiges dafür, dass die Baugenehmigung gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt, weil der durch den Restaurantbetrieb samt Biergarten verursachte Lärm (sowohl durch die Besucher selbst als auch durch den An- und Abfahrtverkehr) für die Antragstellerin unzumutbar ist. Allein die Nähe des Biergartens und Restaurantbetriebs des Beigeladenen zum angrenzenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück der Antragstellerin (im 20 m-Bereich) sowie der An- und Abfahrtsverkehr betreffend ein überregional ausgelegtes Großrestaurant (mit Busgästen) legt eine unzumutbare Lärmbelästigung nahe. Ein zu einem anderen Ergebnis gelangendes Lärmgutachten wurde von Beigeladenenseite nicht vorgelegt. Überdies geht der technische Umweltschutzingenieur des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2017, auf die er in seiner späteren Beurteilung vom 18. Mai 2017 Bezug nimmt, davon aus, dass eine erhebliche Überschreitung des Immissionsrichtwerts der TA-Lärm durch die Außengastronomie bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin zu erwarten sei. Dies wird auch nicht durch die Auflagenfestsetzung in Nr. II.1 des streitgegenständlichen Bescheids verhindert, da diese Auflage, wie dargelegt, unbestimmt ist.

Die Anfechtungsklage der Antragstellerin erweist sich damit bei summarischer Prüfung als voraussichtlich erfolgreich, ohne dass auf die weiteren von Antragstellerseite vorgebrachten Aspekte zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und zur Frage, ob der derzeitige Restaurantbetrieb im Gebäude über eine Genehmigung verfügt, einzugehen ist. Da an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzenden Verwaltungsakts kein schutzwürdiges Interesse besteht, überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihrer Klage. Dem Eilantrag war demnach stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 9.7.1).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
published on 16/01/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufi
published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi
published on 15/07/2016 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.