Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02491

published on 06/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02491
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger unterhält einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und wendet sich mit seiner Klage gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten mit Nebengebäuden und Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück.

Der Kläger ist u. a. Eigentümer der Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Er betreibt auf diesem Grundstück und auch gegenüberliegend der … auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … einen gartenbaulichen Betrieb (Gärtnerei) mit entsprechenden Glasgewächshäusern. Die Glasgewächshäuser auf dem Grundstück FlNrn. … und … der Gemarkung … befinden sich auf einer Länge von 40,7 m in einem Abstand von 1,8 m bis 2,0 m entlang des Vorhabensgrundstücks.

Die Beigeladenen beabsichtigen auf den südlich angrenzenden Grundstücken FlNrn. … und … der Gemarkung … die Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, Müll- und Fahrradgebäude, Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen. In südlicher Richtung an das klägerische Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, das mit Gewächshäusern bebaut ist, erstrecken sich die Vorhabensgrundstücke FlNrn. … und … der Gemarkung … Auf den zur Bebauung anstehenden Grundstücken befinden sich noch bauliche Anlagen, die gewerblich genutzt wurden (ehemalige Baustoff…, Lagerhallen des städtischen Bauhofes, ein kleines Verwaltungsgebäude sowie ein Außenlagerplatz). Die Nutzung als Lager für den städtischen Bauhof wurde erst vor kurzem eingestellt. Die Vorhabensgrundstücke umschließen ein kleines Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, das mit einem denkmalgeschützten Anwesen bebaut, seit langem ungenutzt und erheblich sanierungsbedürftig ist. Auf dem den Vorhabensgrundstücken südlich angrenzenden Grundstück FlNr. … der Gemarkung … befindet sich ein Zimmereibetrieb mit Sägewerk. Die Vorhabensgrundstücke werden in westlicher Richtung durch die … Straße, in östlicher Richtung durch den …weg begrenzt. Die klägerischen Grundstücke und die Vorhabensgrundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Eine von Seiten der Stadt … 1994 beabsichtigte Bauleitplanung („Bebauungsplan …“) wurde nicht zum Abschluss gebracht.

Mit Antrag vom 3. August 2015 bzw. 10. November 2015 beantragten die Beigeladenen für die Grundstücke FlNrn. … der Gemarkung … Straße …/…weg die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, Müll- und Fahrradgebäude, Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13. August 2015 gegenüber der Stadt … Einwendungen gegen das Vorhaben. Die Stadt … erteilte mit Beschluss vom 17. August 2015 das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben.

Im Baugenehmigungsverfahren machte der Eigentümer der benachbarten Zimmerei auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … unter anwaltschaftlicher Vertretung geltend, durch die heranrückende Wohnbebauung in seinem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eigentumsrelevant beeinträchtigt zu sein. Der Zimmereibetrieb sei 1916 als Zimmerei gegründet und ab 1951 zusätzlich mit einem Sägewerk erweitert worden, beide Betriebsteile seien vollumfänglich genehmigt. Durch die beabsichtigte Wohnbebauung werde der Betrieb der Zimmerei „stranguliert“.

Im Rahmen der Beteiligung der unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts … mit Stellungnahme vom 4. November 2015 wurde ausgeführt, der benachbarte Zimmereibetrieb müsse bereits jetzt auf benachbarte Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Es werde eine Anlage betrieben, die nicht dem Stand der Technik entspreche, vielmehr eine ungenügende Gebäudeausstattung und veraltete Anlagentechnik aufweise. Auch bei einem Bestandsschutz könne ein Mindestmaß an technischen und organisatorischen Maßnahmen verlangt werden, um schon im Rahmen der Rücksichtnahme Einwirkungen zu vermindern. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden benachbarten Wohnbebauung sei kein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme von Seiten des Zimmereibetriebs zu fordern.

Mit Stellungnahme vom 25. November 2015 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF) zum geplanten Bauvorhaben Stellung und äußerte erhebliche Bedenken gegen die Baumaßnahme. Die geplante Wohnanlage werde negative Auswirkungen u. a. auf die Lichtverhältnisse in den Produktionsgewächshäusern der Gärtnerei … haben. Licht sei der Hauptfaktor für jedes Pflanzenwachstum und natürliches Sonnenlicht sei die größte und günstigste Licht- und Energiequelle im Unterglasanbau. Optimale Lichtverhältnisse bedeuteten eine höhere Qualität der Kulturen, einen höheren Ertrag pro Fläche, kürzere Anzuchtzeiten sowie eine Vermarktung der Kulturen zu dem Zeitpunkt, an dem die höchsten Preise erzielt werden könnten. Ein Prozent Lichtverlust sei mit einem Prozent weniger Pflanzenwachstum gleichzusetzen. Insbesondere in den Wintermonaten sei in Mitteleuropa das Licht in jedem Fall der Faktor mit dem größten Einfluss auf das Pflanzenwachstum, da es von allen Wachstumsfaktoren der knappeste sei. Besonders in den Wintermonaten würden die Hauptkulturen der gärtnerischen Endverkaufsbetriebe produziert. Die Kultur aller im Winterhalbjahr produzierten Pflanzen hänge in besonderem Maße von den Lichtverhältnissen ab. Winter mit wenig Sonnenschein bedeuteten im Zierpflanzenbau auch häufig ein wirtschaftlich unbefriedigendes Gesamtjahr. Nicht zu vernachlässigen sei auch der Anteil, den natürliches Sonnenlicht zur Beheizung von Gewächshäusern und somit zur Energieeinsparung und damit zum Ressourcenschutz beitrage. Der für die Baumaßnahme erstellte Beschattungsplan zeige, dass die Gärtnerei im Winter durch die geplante Wohnanlage beschattet werde. Dadurch seien erhebliche negative Auswirkungen auf die Produktion in ihren Gewächshäusern zu erwarten. Die Einbußen könnten durch verstärkten Handelswarenzukauf nicht ausgeglichen werden. Insbesondere bedeute höherer Handelswarenzukauf auch immer niedrigere regionale Produktion und Wertschöpfung. Auch im Sinne der Nachhaltigkeit sei die Auswirkung der geplanten Baumaßnahme als sehr negativ, möglicherweise sogar existenzbedrohend zu bewerten.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 erteilte das Landratsamt … den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, Müll- und Fahrradgebäude, Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken FlNrn. … der Gemarkung … im vereinfachten Genehmigungsverfahren und unter Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für die Überdeckung der Abstandsflächen zwischen den beiden geplanten Wohnhäusern. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das geplante Vorhaben füge sich in den weiten Rahmen der Umgebungsbebauung, die als Gemengelage zu qualifizieren sei, ein und stelle sich nicht als rücksichtslos dar. Im Einzelnen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

Gegen die dem Kläger am 8. Dezember 2015 zugestellte Baugenehmigung vom 4. Dezember 2015 hat der Kläger durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015 Klage erhoben und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, weshalb der bauplanungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Das Vorhaben erweise sich gegenüber dem Gartenbaubetrieb des Klägers als rücksichtslos insbesondere aufgrund seiner Verschattungswirkung. Die Konfliktsituation im Nahbereich mit einem erheblich emittierenden Betrieb und einer sensiblen gartenbaulichen Nutzung habe bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts im Rahmen einer Bauleitplanung der Stadt … nicht gelöst werden können. Es habe immer wieder beachtliche, auch immissionsschutzrechtliche Bedenken gegeben, die jedenfalls dazu geführt hätten, dass ein Bebauungsplan, der dem Gebot der Konfliktbewältigung gerecht würde, nie zur Rechtsgültigkeit habe geführt werden können. So habe das durch die Stadt … in Auftrag gegebene immissionsschutzfachliche Gutachten vom 2. August 1995 ergeben, dass von der benachbarten Sägerei bzw. Zimmerei auf dem Grundstück FlNr. … Immissionen ausgingen, die die schalltechnischen Orientierungswerte massiv überschreiten würden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seien eigentlich erforderliche Sachverständigengutachten nicht gefordert worden, weder zur Prüfung der Verschattungssituation des Grundstücks des Klägers, noch im Hinblick auf die Immissionsschutzsituation aufgrund der erheblichen Immissionen des Zimmereibetriebs. Erkennbar seien auch die von der Stadt … im Jahr 1995 in Auftrag gegebenen Schallimmissionsuntersuchungen nicht zum Gegenstand und zur Grundlage der Beurteilung gemacht worden. Nach Auffassung der Behörde sei das vorgelegte Gutachten insoweit nicht beachtlich, als es sich um einen nicht umgesetzten Altfall handele und dieser daher keine Geltung für das Bauvorhaben beanspruchen könne.

Entgegen der Auffassung der Behörde, dass die nähere Umgebung i. S.v. § 34 Abs. 2 BauGB am ehesten einem Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO entspreche, sei nach Auffassung des Klägers eher von einer Tendenz in Richtung Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO auszugehen. Zur Eingrenzung der näheren Umgebung ergebe sich, dass jedenfalls die … Straße im Westen des hier zu beurteilenden Bereiches eine trennende Wirkung aufweise, ebenso wie der …weg. Nach derzeitiger Situation würden auch die Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung …, die im Wesentlichen nur mit unbedeutenden baulichen Anlagen bebaut seien, eine Trennungsfunktion zu den anschließenden Wohnnutzungen aufweisen. Maßgeblich für die nähere Umgebung seien insbesondere die Grundstücke FlNrn. … und … der Gemarkung …, die Baugrundstücke selbst sowie die Grundstücke des Klägers und die Grundstücke FlNrn. … und … So gut wie alle diese Grundstücke würden gewerblich bzw. handwerklich genutzt. Hinzu komme, dass der Betrieb der Zimmerei bzw. Sägerei … auf dem Grundstück FlNr. … als ein störender Betrieb weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig wäre. Im Rückschluss bedeute dies, dass die nähere Umgebung des hier bestehenden einheitlichen Baugrundstücks insbesondere als ein Mischgebiet bzw. allgemeines Wohngebiet nicht angenommen werden könne, da sich in der näheren Umgebung ein Betrieb befinde, der in einem solchen Gebiet generell unzulässig wäre. Nach § 4 BauNVO wären im allgemeinen Wohngebiet nur sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe zulässig, nach § 6 BauNVO wären im Mischgebiet nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Nach der ständigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichtes, sei für den Begriff des störenden Betriebs auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Der hier inmitten stehende Holzverarbeitungsbetrieb, insbesondere mit der hier bestehenden Sägerei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst im Mischgebiet unzulässig, da er das Wohnen wesentlich störe (mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, U.v. 9.5.1971 - 4 C 76.68 -; BayVGH, U.v. 23.3.2010 - 15 N 09.2322 - juris). Befänden sich somit in der näheren Umgebung Betriebe, die insbesondere das Wohnen wesentlich störten und deshalb weder allgemein noch ausnahmsweise im Mischgebiet zulässig seien, schließe dies im Ergebnis die Einordnung der näheren Umgebung als Mischgebiet aus. In der Konsequenz füge sich das streitgegenständliche, massive Wohnbauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, so dass das allgemeine, d. h. nicht betriebsbezogene Wohnen im Übrigen auch unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt würde, wie sich bereits aus der Beurteilung aus dem Jahr 1995 eindrucksvoll ergebe. Die Wohnnutzung sei folglich auch nach § 15 BauNVO unzulässig. Soweit im Genehmigungsbescheid zum Ausdruck gebracht werde, dass der emittierende Zimmereibetrieb … keine erhöhte Rücksichtnahme verlangen könne und die damalige, im Jahr 1995 eingeholte immissionsschutzrechtliche Beurteilung überholt sei, werde die Situation verkannt. Die Situation sei nämlich vielmehr die, dass die Bestandssituation eine primär gewerblich geprägte Situation sei. Insbesondere sei auch zur Grundstücksgrenze, der hier sensiblen geplanten Wohnnutzung, unmittelbar ein Werkstattgebäude angesiedelt. Nach den Anforderungen des § 15 BauNVO sowie den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach § 34 BauGB sei es daher so, dass das entsprechende Wohnbauvorhaben sich rücksichtslos gegenüber der Umgebungsbebauung erweise. Schon aus diesem Grund werde der planungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Dieser stehe dem Kläger unabhängig von einer entsprechenden Beeinträchtigung zu. Selbst wenn man das Gebiet als Mischgebiet qualifizieren wollte, wäre das hier geplante Vorhaben ebenfalls unzulässig und der Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Für ein Mischgebiet prägend sei gerade eine „Durchmischung“ von Wohnen und Unterbringung von nicht störenden Gewerbebetrieben. Diese Durchmischung bestehe bei der Verwirklichung des Vorhabens allerdings nicht, zumal ein so massives Wohnbauvorhaben mit 30 Wohneinheiten gerade nicht mehr zu einer Durchmischung der näheren Umgebung führe, sondern im Gegenteil dazu führe, dass das Wohnen ein erhebliches Übergewicht erhalte, so dass nicht von einer quantitativen und qualitativen Durchmischung des Gebietes gesprochen werden könne (mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, B.v. 25.11.1985 - 4 B 202.85 -; U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 -).

Wie sich bereits aus den entsprechenden Unterlagen ergebe, führe das Vorhaben zu einer (teilweisen) Verschattung der Gewächshäuser des Betriebs des Klägers, wobei der genaue Umfang und die detaillierten Auswirkungen für den klägerischen Betrieb sachverständig bislang nicht geklärt seien. Die entsprechende Fachbehörde habe deshalb bereits durch Schreiben vom 12. August 2015 festgehalten, dass die geplante Wohnanlage negative Auswirkungen auf die Lichtverhältnisse in den Produktionsgewächshäusern habe. Die im Verfahren eingeholte Beschattungsberechnung und Darstellung durch das Planungsbüro (nicht durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen) komme bereits zum Ergebnis, dass jedenfalls im Winterquartal ein durchaus erheblicher Schattenwurf bestehe. Zu beachten sei hierbei allerdings selbst bei dieser Berechnung, dass nicht sämtliche Gebäude in den Blick genommen worden seien, die geplant seien, und eine echte Schattenberechnung letztendlich eine taggenaue Verschattungsberechnung unter Einbeziehung sämtlich geplanter Baukörper durchführen müsse. Letzteres sei bereits schon deshalb wichtig, da die Umgebungsbebauung gerade nicht durch eine 3-geschossige Bauweise geprägt sei, sondern durch 1-geschossige gegebenenfalls zuzüglich eines Dachgeschosses. Der Beklagte verkenne die fachliche Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. November 2015. Darin sei ausdrücklich festgehalten, dass besonders in den Wintermonaten die Hauptkulturen der gärtnerischen Endverkaufsbetriebe produziert würden. Soweit der Beklagte ausführe, dass die Stellungnahmen im Hinblick auf den Gärtnereibetrieb des Klägers nicht konkret genug bezeichnet seien, verkenne die Behörde, dass ausdrücklich festgehalten sei, dass der Gärtnereibetrieb des Klägers dem AELF ausdrücklich bekannt sei. Auch werde ausdrücklich festgehalten, dass von Seiten der Fachbehörde eine entsprechende Ortskenntnis bestehe. Es sei deshalb sehr wohl davon auszugehen, dass aufgrund dieser Kenntnis eine konkrete Bezugnahme auf den Betrieb des Klägers und seiner Produktion erfolgt sei. Unabhängig davon hätte diese Einschätzung zumindest dazu führen müssen, dass der Beklagte, insbesondere aufgrund der schwierigen planungsrechtlichen Situation, weitere Ermittlungen hätte anstellen und die Bauantragssteller auffordern müssen, durch Sachverständigengutachten die Auswirkungen der Verschattungssituation aufzuklären. Da nach Aktenlage feststehe, dass die geplanten Vorhaben nicht völlig unerhebliche Auswirkungen auf die Verschattungssituation hätten, sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Auch aus diesem Grund sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Die bisherige Nutzung des maßgeblichen Bereiches bestehe in erster Linie in einer Lagerfläche. Da es die Behörde verfahrenswidrig unterlassen habe, die Auswirkungen selbst der vorliegenden Grobberechnungen der Verschattungssituation durch das Planungsbüro aufzuklären, habe der Kläger selbst durch den Sachverständigen für Gartenbautechnik … grob berechnen lassen, welche Auswirkungen die hiesige Verschattung auf den Gartenbaubetrieb habe. Nach diesen Berechnungen würde bei einem 25-jährigen künftigen Betrieb der Ausgleich für die Verschattung durch etwa Inbetriebnahme von Beleuchtungseinrichtungen sich allein auf ca. 155.330,00 EUR betragen. Hierbei sei sogar noch die künftige, wohl steigende Entwicklung der Energiekosten nicht einkalkuliert. In diesem Zusammenhang müsse auch die planungsrechtliche Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung Berücksichtigung finden. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass auf den Vorhabensgrundstücken tatsächlich so hohe Gebäude errichtet werden würden, die zu einer solchen beachtlichen Verschattungssituation führen. Die bisherige Nutzung bestehe in erster Linie in einer Lagerfläche, die bislang bestehenden baulichen Anlagen seien deutlich vom Grundstück des Klägers abgerückt. Auf dem Baugrundstück selbst befänden sich nur eingeschossige Lagerhallen bzw. Verwaltungsgebäude. Lediglich zur … Straße hin befinde sich das kleine denkmalgeschützte Gebäude, das zwei Vollgeschosse innehabe. Im Übrigen sei die unmittelbare nähere Umgebung typischerweise nur eingeschossig oder E+D eingerichtet. Es sei nicht erkennbar, wie der Beklagte darauf komme, dass die Errichtung von drei Vollgeschossen in der jedenfalls näheren Umgebung prägend sein solle. Insoweit sei die Auffassung unzutreffend, dass der Beklagte mit einer solch massiven und hohen Bebauung habe rechnen müssen. Im Gegenteil ergebe sich bereits aus den Akten, dass die Umgebungsbebauung nicht durch solche massiven Baukörper geprägt sei.

Die Baugenehmigung könne daher keinen Bestand haben und sei aufzuheben; aufgrund dessen sei auch die aufschiebende Wirkung dieser Klage herzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der von der Klägerseite getroffene Umgriff der Umgebungsbebauung zu kurz greife, wenn eine Trennungswirkung der Grundstücke FlNrn. … … Gemarkung … angenommen werde. Der kleinstmögliche anzunehmende Gebietszusammenhang, der für die rechtliche Bewertung herangezogen werden könne, ende im Süden nach der … Straße … auf westlicher Seite im Anschluss an großzügige, gewerbliche Parkflächen und mit der Stichstraße der … im östlichen Bereich. Daher müsse die dortige, kleingliedrige Wohnbebauung mit einbezogen werden. Eine großzügige Eingrenzung würde sogar den Einschluss der südlich angrenzenden Nutzungen bis hin zur …straße erlauben.

Es sei fraglich, inwiefern die ehemaligen Bebauungsplanentwürfe der Stadt … zur Bewertung herangezogen werden könnten, da ein Bebauungsplan für den betreffenden Umgriff letztendlich nie aufgestellt worden sei und eine Einschätzung des Gebietscharakters im Rahmen der städtischen Stellungnahme vom 20. August 2015 abgegeben worden sei. Die von klägerseits angedeuteten Konflikte bei der damaligen Aufstellung eines Bebauungsplanes ließen allenfalls vermuten, dass es sich bei dem betreffenden Gebiet bereits damals um eine heterogene Gemengelage gehandelt haben könnte. Mit bauaufsichtlichen Bescheid vom 5. Oktober 2015 sei dem Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf den FlNrn. … und … Gemarkung … zugestimmt worden. Der Inhaber des Zimmereibetriebs Herr … … habe dazu seine Zustimmung mit Unterschrift auf dem Plansätzen erteilt. Ein weiteres straßenständiges Wohngebäude sei auf den derzeitigen FlNrn. … und … Gemarkung … vorgesehen. Der Baubeginn sei für 2016 geplant, die Abbruchanträge für die Bestandsgebäude lägen bereits vor. Spätestens mit der Umsetzung dieser Bescheide werde sich die Frage einer Trennungswirkung erledigen.

Die klägerische Einschätzung, die Umgebungsbebauung entspreche einem faktischen Gewerbegebiet i. S.v. § 8 BauNVO, entspreche eindeutig nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Bestandaufnahme der vorhandenen Nutzungen im Umgriff seitens der Stadt … ergebe nach wie vor das Bild eines faktischen Mischgebietes bzw. einer Gemengelage. Die Aufstellung der Stadt … über die tatsächlichen Nutzungen widerlegten die klägerische Behauptung, nahezu alle Grundstücke seien gewerblich bzw. handwerklich genutzt. Zahlenmäßig fielen zunächst die zahlreichen, kleingliedrigen Wohngebäude entlang der Erschließungsstraßen …weg, … Straße und der Stichstraße der … ins Auge. Die … Straße Nr. … (FlNr. …) stehe derzeit leer und auch der Zimmereiinhaber … wohne nicht in der … Straße …, wo der Schreinerei- und Sägewerksbetrieb angesiedelt sei. Vereinzelt sei den Wohnnutzungen angemeldetes Klein- bzw. Nebengewerbe zuzuordnen, die der gebietsverträglichen Wohnnutzung untergeordnet werden müssten und keinesfalls störend wirkten. In der … Straße Nr. … sei ein Hafnerei- und Kachelofenbaubetrieb angemeldet, der mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen als nicht wesentlich störender Einzelhandels- bzw. Gewerbebetrieb in Erscheinung trete. In den oberen Geschossen finde Wohnnutzung statt. Im …weg … sei der klägerische Gärtnereibetrieb angesiedelt. Als nicht wesentlich störender Gartenbaubetrieb mit Verkaufsräumen stelle dieser trotz seiner beachtlichen Flächenausdehnung ebenfalls eine gewerbliche Facette des Gebietes dar. Gartenbaubetriebe seien in faktischen Mischgebieten regelzulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO analog). Die Lagerhallen auf dem betreffenden Baugrundstücken würden bei Umsetzung des Vorhabens abgerissen werden und dienten seit der Geschäftsaufgabe der Baustoffunion diversen Lagernutzungen und damit im weitesten Sinne als nicht störendes Gewerbe. Der Zimmereibetrieb … sei in der … Straße … angesiedelt. Bereits bei der Genehmigung von Wohnbauvorhaben auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung … mit insgesamt zehn Wohneinheiten, sei von einem verringerten Betriebsumfang des Zimmereibetriebs ausgegangen worden, so dass keine ernsthaften Konflikte mit dem Betrieb von Herrn … anzunehmen gewesen seien. Gewerbesteuerliche Nachweise der Stadtkämmerei zeigten deutliche Tendenzen dahingehend, dass der Zimmereibetrieb seine Bestandsgenehmigungen seit geraumer Zeit höchstens nur noch eingeschränkt in Anspruch nehme. Diese Nachweise ließen einen Betrieb vermuten, der nicht wie behauptet der voll umfänglichen, haupterwerbsfähigen Gewinnerwirtschaftung dienten. Vor diesem Hintergrund dürfe auch der technische Bericht des Ingenieurbüros … vom 22. August 1995 in Frage gestellt werden, da dieses Gutachten bei Beispielsrechnungen von einem vollumfänglichen Betrieb ausgehe. Ein solcher vollumfänglicher Betrieb könne bei dem bestehenden Betrieb von Herrn … nicht mehr angenommen werden. Selbst bei den Vollbetriebsberechnungen komme der Gutachter zum Ergebnis, dass der Schallschutz im Nahbereich mit entsprechenden passiven Maßnahmen gewährleistet werden könne. Die Auffassung der Klägerseite, dass es sich bei dem Zimmereibetrieb tatsächlich um einen prägenden und gegebenenfalls störenden Betrieb von ernst zu nehmenden Umfang handle, sei daher zurückzuweisen. Der Gewerbebetrieb … werde keinesfalls in einer Intensität betrieben, die sich prägend oder störend auf das umliegende Gebiet auswirke. Eine relevante Betriebsausübung der ehemals genehmigten Schreinerei werde hierbei ausdrücklich bestritten. Die Auffassung, dass das geplante Vorhaben das faktische Mischgebiet bzw. die Gemengelage tatsächlich in ein faktisches Wohngebiet kehre, und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verletze, werde abgelehnt. Selbst wenn das untergeordnete Klein- und Nebengewerbe, das vor allem im südlichen Bereich des Gebietsumgriffs angesiedelt sei, außer Acht gelassen werde, so seien nach wie vor der flächenintensive Gärtnereibetrieb der Kläger, der in die Jahre gekommene Schreinereibetrieb von Herrn … sowie der Ofenbau- und Hafnereibetrieb in der … Straße … weiterhin gebietsprägend. Die geplante, intensive Wohnnutzung der Beigeladenen wäre dann relativ zentral und damit von allen Seiten zurückversetzt im Gebiet situiert. Einer dominanten, prägenden Wirkung würde dadurch in großen Teilen abgeholfen werden. Entlang der … Straße als Haupterschließungsstraße werde nach wie vor der Eindruck bestehen bleiben, dass hier Wohnen durch diverse Gewerbenutzungen durchbrochen werde, was vor allem für den Gartenbaubetrieb gelte. Unter Berücksichtigung des vergleichsweise heterogenen Maßes der baulichen Nutzung bleibe die Prägung des Gebietsumgriffs als faktisches Mischgebiet bzw. Gemengelage nach wie vor erhalten.

Die vom Planungsbüro nachgereichte Schattenstandberechnung habe für eine abschließende, bauordnungsrechtliche und das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO analog betreffende Bewertung ausgereicht. Ein weiteres Sachverständigengutachten hätte nur dann gefordert werden könne, wenn die Schattenstandberechnung des Planungsbüros nicht zur abschließenden Bewertung ausgereicht hätte. Die Einbeziehung des irrelevanten Gebäudeteils sowie die Betrachtung von Sonnenständen zwischen den Maxima hätten im Hinblick auf die Schutzzielbewertung keine weiterführenden Erkenntnisse gebracht, sondern lediglich zu feineren Zwischenabstufungen geführt. Die Behauptung, man habe die Bedeutung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 24. November 2015 verkannt, werde zurückgewiesen. Der Verfasser der Stellungnahme habe abstrakte Befürchtungen geschildert, wie sie bei jedwedem anderen Gartenbaubetrieb hätten auftreten können. Auf den vorliegenden Einzelfall werde jedoch erkennbar kein konkreter Bezug genommen. Einzelheiten des betreffenden Bauvorhabens und deren konkrete Auswirkung auf den Gärtnereibetrieb des Klägers seien in der Stellungnahme schlichtweg nicht erkennbar. Es hätte zumindest sachlich dargelegt werden müssen, warum das AELF davon ausgehe, dass gerade im Winter bei generell geringstem Lichteinfall die größten Umsätze erwirtschaftet werden würden bzw. mit welcher Sorte Gewächsen dies die Firma … bewerkstellige. Die negativen Auswirkungen auf die benachbarten Gewächshäuser seien seitens der Behörde hinreichend erkannt und nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO analog abgewogen worden. Ein von Klägerseite eingeführter vermeintlicher Vertrauensschutz dahingehend, dass mit einer Verrichtung so hoher Gebäude nicht hätte gerechnet werden müssen, sei nicht erkennbar. Ein Nachbar habe generell keinen Anspruch darauf, dass potentiell städtebaulich bebaubare Grundstücke im Innenbereich jemals anderweitig bebaut würden. Wenn sich die Neubebauung nach städtebaulichen Kriterien einfüge, bauordnungsrechtliche Belange berücksichtigt würden und nachbarschützende Rechte, insbesondere das Rücksichtnahmegebot gewahrt werde, könne sich der Kläger als Nachbar darüber hinaus nicht auf den Erhalt der ihm vertrauten Bestandssituation berufen. Ein vermeintliches Vertrauen des Klägers sei bereits deshalb abwegig, weil die bereits verdichtete Bebauung entlang des …wegs zu berücksichtigen sei. Die Verschattungsberechnung von Herrn …vom 21. Januar 2016 weise eine angebliche Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Gartenbaubetrieb nicht nach. Die Verschattungsberechnung sei lediglich auf den Zeitraum Oktober bis April bezogen, dies lege den Rückschluss nahe, dass auch der Sachverständige für das übrige Jahr von keiner relevanten Verschattung ausgehe. Die ermittelten Einstrahlungsverluste durch die geplante Bebauung bestätigten, dass eine Verschattung der Gewächshäuser nur in einem Umfang zu erwarten sei, der sich bauplanungsrechtlich nicht als rücksichtslos erweise. Lediglich entlang der südlichen Außenwände der Gewächshäuser (Beobachtungspunkte B 00 bis B 80) und innerhalb der untersuchten sieben Monate ergebe sich eine Verschattung, die sich zwischen 14% bis 18% bewege. Die Verschattung im Abstand 5 m weiter nördlich betrage lediglich 8 bis 9% (Beobachtungspunkte B 01 bis B81). Weitere Abstufungen nach Norden fänden bis hin zu 1% Verschattung Berücksichtigung. Dabei werde der absolute Einstrahlungsverlust innerhalb der sieben Monate nicht hochgerechnet auf einen Durchschnittswert unter Bezug auf das gesamte Kalenderjahr angenommen. Dieser Verlust werde dem Produktivitätsverlust gleichgesetzt. Hochgerechnet auf ein gesamtes Kalenderjahr oder Produktionsjahr würden die Prozentwerte als relative Verschattungswerte wiederum deutlich geringer ausfallen. Letztlich werde vor dem Schutzziel des Rücksichtsnahmegebots bei Betrachtung der sachverständigen Verschattungsberechnung umso deutlicher, dass das geplante Bauvorhaben sich nicht als rücksichtslos gegenüber dem klägerischen Betrieb auswirke, da bezogen auf das komplette Geschäftsjahr und den kompletten Gewächshausverbund sich die anzunehmende Verschattung in einem Umfang bewege, der keine nachhaltigen, ernsthaften Betriebseinschränkungen befürchten lasse. Unzumutbare Störungen oder Beeinträchtigungen seien nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO analog nicht zu erwarten. Dass die Anschaffung und der Betrieb entsprechender Beleuchtungsanlagen mit gewissen Kosten verbunden sei, sei zwar nachvollziehbar, ein entsprechender, aufwandsbezogener Ausgleich für mögliche Verluste sei jedoch außerhalb des öffentlichen Baurechts abzuwickeln. Im Verschattungsgutachten sei erstmals konkret die Rede von „Beet- und Balkonpflanzen“ die im Frühjahr (wohl Januar bis April) gezogen würden. Welche Gewächse im Zeitraum Oktober bis Dezember gezogen würden und welchen Beitrag diese zum Hauptumsatz leisten, sei jedoch auch nach wie vor unbeantwortet. Die Annahme einer Strahlungsdurchlässigkeit von lediglich 60% im Verschattungsgutachten von …vom 21. Januar 2016 könnte auf einer realistischen Einschätzung der zum tatsächlichen Wirkungsgrad der Gewächshäuser aufgrund ihres Alters und Zustands und somit einer schlechten Effizienz resultieren.

In einer immissionsfachlichen Bewertung vom 4. Februar 2016 der unteren Immissionsschutzbehörde des Beklagten wird ausgeführt, die Gebietsprägung des Gebietes durch den Zimmereibetrieb … werde spätestens mit der Genehmigung der südlichen Wohnbebauung überholt. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestünden aufgrund bereits bestehender Rücksichtnahmepflichten und der Zumutbarkeit von technischen Maßnahmen hinsichtlich der veralteten Anlagentechnik des Betriebs keine Bedenken gegen das Wohnbauvorhaben.

Der Bürgermeister der Stadt … nahm mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 zum streitgegenständlichen Vorhaben dahingehend Stellung, dass das Vorhaben eine sehr wichtige städtebauliche Entwicklung des innerstädtischen Areals darstelle.

Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 9. März 2016 folgendermaßen Stellung genommen: Der Gebietscharakter wie auch Details bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung im Umfeld des verfahrensgegenständlichen Anwesens würden von der Klägerseite nicht zutreffend dargestellt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien mit zum Abriss anstehenden Hallen bzw. einem nicht nutzbaren denkmalgeschützten Gebäude nebst Anbau bebaut. Ein großer Teil der Fläche sei unbebaut. Hierauf sollten 30 Wohneinheiten einschließlich Tiefgarage errichtet werden und das denkmalgeschützte Gebäude den Vorgaben der Denkmalbehörde entsprechend saniert werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen seien zu allen angrenzenden Grundstücken eingehalten. Auf dem in nördlicher Richtung angrenzenden Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, das im Eigentum des Klägers stehe, befinde sich dessen zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss. Es weise eine Höhe von 10,14 m auf. Dem gegenüber werde der geplante Neubau lediglich eine Höhe von 9,24 m erreichen. Vom Kläger seien im Jahre 1976 fünf kleine Gewächshäuser mit einer Gesamtgrundfläche von ca. 1.000 qm von dem entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichtet worden. Das Landratsamt … habe den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 1976 mitgeteilt, dass Abstandsflächen ausnahmsweise nicht einzuhalten seien, sofern die Firsthöhe vier Meter nicht überschreite, anderenfalls bestehe Genehmigungspflicht. Diese könne laut Mitteilung des Landratsamtes …-… bei Abweichung „nicht in Aussicht gestellt werden“. Das östlichst gelegene der Gewächshäuser weise eine Firsthöhe von 4,23 m auf. Die Gewächshäuser seien allesamt von der südlichen Seite her am Zaun an der Grundstücksgrenze gegen Sicht und Sonneneinstrahlung verhängt. Die immerhin ca. 40 Jahre alten Gewächshausscheiben wiesen deutliche Eintrübungserscheinungen auf. Der Lichteinfall sei dadurch wie auch durch die teilweise in den Häusern sichtbaren Planen, stark beeinträchtigt. Das westlich gelegene der fünf Gewächshäuser sei offensichtlich durch Farbauftrag gegen Sonneneinstrahlung abgeschirmt. Der Kläger verfüge neben den oben benannten Gewächshäusern über weitere Gewächshäuser mit einer Fläche von ca. 5.500 qm. Diese befänden sich in der Gemeinde … Der Kläger nutze diese ebenfalls für seinen Gartenbaubetrieb. Der Kläger habe sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch in der Klagebegründung nicht einmal vorgetragen, was und in welchen Zeiträumen er in seinen Gewächshäusern anbaue bzw. kultiviere. Es sei nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche Flächen der Gewächshäuser insbesondere in den Wintermonaten genutzt würden. Auch stehe völlig offen, ob eine Nutzung überhaupt einer Sonneneinstrahlung bedürfe. Aus der vorgelegten Berechnung des Sachverständigen … vom 21. Januar 2016 gehe hervor, dass dieser die Örtlichkeiten und insbesondere die beurteilten Gewächshäuser nicht einmal aus eigener Anschauung kenne. Er unterstelle eine „angenommene Strahlungsdurchlässigkeit für das Gewächshaus mit 60%“. Bereits diese falsche Annahme führe zur Unrichtigkeit der Berechnung. Nehme man zur Kenntnis, dass der Kläger diesen Bereich selbst verschatte, so sei ein Schattenwurf durch das genehmigte Wohngebäude ohne Relevanz. Berücksichtige man weiter, dass nach den Berechnungen des … trotz falscher Prämissen im Bereich der Gewächshäuser zwischen 5 und 20 m von der Grundstücksgrenze abgerückt, ein relativer Einstrahlungsverlust von 1% bis maximal 5% vorliege, so handele es sich hierbei um eine zu vernachlässigende Größenordnung. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass nach den Berechnungen des Planungsbüros „…“ die Gewächshäuser bei tiefstem Sonnenstand am 23. Dezember durch das Wohngebäude im Maximum nur ca. zur Hälfte überhaupt beschattet würden. Der Schattenwurf sei in der Zeit vor dem 23. Dezember und danach noch geringer. Zudem seien in den Herbst- und Wintermonaten ohnehin nur wenige Sonnenstunden zu verzeichnen. Die Sonnenscheindauer liege für den Bereich … in den Monaten November, Dezember und Januar sogar unter zwei Stunden pro Tag (mit Verweis auf Wetteronline, Klima in der Region …). Die Berechnungen des … gingen hiervon abweichend von ca. vier Stunden pro Tag aus. Demnach habe ein Schattenwurf durch das genehmigte Wohngebäude in Bezug auf die Gewächshäuser des Klägers nur partielle, aber vor allem nur minimale Auswirkungen. Diese würden bereits durch die eigenen Verschattungsmaßnahmen des Klägers im Wesentlichen verursacht. Das südlich an das Vorhabensgrundstück angrenzende Flurstück … der Gemarkung … stehe im Eigentum des Herrn …, der annähernd 80 Jahre alt sei. Er fertige, soweit bekannt, in dem dort befindlichen Gebäude gelegentlich Transportpaletten oder Holzverpackungen. Mitarbeiter seien nicht angestellt. Die Gebäude auf diesem ebenfalls sehr schmalen Grundstück seien sowohl an der Südseite wie auch an der Nordseite allesamt an der Grundstücksgrenze errichtet worden. Das Wohngebäude des Klägers auf dem Flurstück … der Gemarkung … sei noch höher als das streitgegenständliche Bauvorhaben. Es sei darauf hinzuweisen, dass unweit des klagegegenständlichen Grundstücks auf dem Anwesen … … und … zuletzt 16 bzw. 11 Wohneinheiten in dreigeschossiger Bauweise erstellt worden seien. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ein. Ausweislich des Flächennutzungsplanes stelle der in Rede stehende Bereich eine Wohnbaufläche dar. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben die gesetzlichen Abstandsflächen korrekt einhalte. Demgegenüber habe der Kläger die Gewächshäuser unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet. Das nördlich gelegene Gewächshaus überschreite die zulässige Firsthöhe von 4 m. Die Errichtung dieses Gewächshauses hätte daher einer Baugenehmigung bedurft. Eine solche liege nicht vor. Die durch den Kläger vorgelegte Berechnung einer Verschattung berücksichtige die Verhältnisse vor Ort nicht in der gebotenen Weise. Insbesondere dürfe nicht bekannt werden, dass der Kläger die Gewächshäuser vor allem im Grenzbereich selbst verschatte. Unabhängig davon sei der berechnete „relative Einstrahlungsverlust“ so minimal, dass er vernachlässigt werden könne. Dabei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass die vorgelegte Berechnung von unzutreffenden Werten einer durchschnittlichen Sonneneinstrahlung für den Bereich … ausgehe. Sie berücksichtige auch nicht den Zustand der Gewächshäuser. Dieser führe wiederum dazu, dass eine falsche Strahlungsdurchlässigkeit unterstellt werde. Die Nutzung und Auslastung der Gewächshäuser sei nicht bekannt. Die Gewächshäuser des Klägers im …weg in … umfassten nur ca. 15% der dem Kläger insgesamt zur Verfügung stehenden Gewächshausanbauflächen. Die klägerische Gärtnerei sei bereits bisher mit Bebauung und großflächigen Hallenbauten in diesem Bereich konfrontiert gewesen. Die Gärtnerei … habe in dieser engen Innenstadtlage nicht von Belichtungsrahmenbedingungen für ihre Gewächshäuser ausgehen können, wie sie im Außenbereich gegeben seien. Die Firma habe auf diese Situation schon vor vielen Jahren reagiert und in … Gewächshäuser errichtet, die im Außenbereich platziert seien und insoweit mit sehr viel geringerer Wahrscheinlichkeit einer heranrückenden Bebauung ausgesetzt seien als diese in einer eng bebauten Innenbereichslage erwartet werden müsse. Bei einer Parzellierung der Bauflächen mit anschließender Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern und jeweils zugeordneten Grenzgaragen wäre eine unmittelbare Grenzbebauung gegenüber dem Grundstück … größer ausgefallen als sie jetzt mit Tiefgarage und einheitlichem Grundstück erfolge. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen.

Das Gericht nahm das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung am 6. April 2016 in Augenschein und verhandelte vor Ort.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichts- und beigezogene Verfahrensakte Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die hierüber gefertigten Lichtbilder und die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2015 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf eine Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Der dem Bauvorhaben benachbarte Kläger kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.). Es genügt somit nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 -, NVwZ 1998, 58; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Die Klage des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 4. Dezember 2015 nicht in seinen Rechten verletzt, so dass ihm kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Prüfungsumfang ist insoweit die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO sowie beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO). Da die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht enthalten ist, kann sich der Kläger nicht auf die Verletzung von Nachbarrechten wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14). Die Prüfung und Zulassung einer Abweichung von abstandsrechtlichen Vorschriften führt nicht zu einer Erweiterung des Prüfungsrahmens des Art. 59 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 15). Darüber hinaus kann jede Verkürzung einer Abstandsflächentiefe durch eine Abweichung nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2000 - Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 -, juris Rn. 3).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.

Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die erteilte Baugenehmigung ist vorliegend nicht ersichtlich, da das Bauvorhaben der Beigeladenen sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch nicht das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Der Begriff des Einfügens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist nachbarschützend (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DVBl, 1994, 284), weil die Eigentümer von Grundstücken in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht haben, sich im Rahmen ihres Gebietsbewahrungsanspruches (Gebietserhaltungsanspruch) gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist - das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung“ des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG vom 16.9.1993, a. a. O.). In einem „faktischen“ Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB) des Baugrundstücks zählen (BVerwG, B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 -, NVwZ-RR 1999, 105).

Als „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommen nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke in Betracht, vielmehr muss die nähere Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff. sowie zuletzt BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7 m.w.N;; B.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; B.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris; B.v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 6). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 16). (BVerwGE 55, 369/380). Als ein derartiger Bereich gegenseitiger Beeinflussung und Prägung kann bei Wohnbauvorhaben in der Regel das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25).

Abzustellen ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung. Die Grenzen der maßgeblichen näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, zu bestimmen. Der Baubestand bestimmt den Maßstab für die weitere Bebauung mit (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523; BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 26). Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich ausgeübte Nutzung (BVerwG, U.v. 27.8. 1998 - a. a. O.). Unbebaute Grundstücke sind nicht deshalb wie bebaute zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon genehmigt ist (BVerwG U.v. 26.11. 1976 - 4 C 69.74 - juris Rn. 16). Eine eingestellte Nutzung behält ihre prägende Wirkung solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (vgl. BVerwG U.v. 3.2.1984 - 4 C 25.82 - juris Rn. 25). Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen den bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen, sind geographisch-mathematische Maßstäbe ungeeignet (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 328.96 - NVwZ-RR 1998, 157). Auch auf die Anzahl der unbebauten Grundstücke kommt es nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 -, Rn. 15, juris; BVerwG, U.v. 1.12.1972 - 4 C 6.71 -; Urt. v. 26.5. 1978 - 4 C 9.77 -; Urt. v. 22.6. 1990 - 4 C 6.87-). Eine unbebaute Fläche unterbricht nicht den Bebauungszusammenhang, wenn sie von der umgebenden Bebauung so geprägt wird, dass aus ihr hinreichende Zulässigkeitsmerkmale für ihre Bebauung entnommen werden können. Daran fehlt es, wenn die Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist.

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aufgrund der Erkenntnisse im Augenschein für den vorliegenden Fall folgendes: Der maßgebliche Umgriff, der die Bebauung der Vorhabengrundstücke prägt, wird im Süden durch die …, im Westen durch die … Straße und im Norden und Osten durch den …weg und deren beiderseitige Bebauung gebildet. Die genehmigte aber noch nicht realisierte Wohnbebauung auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung … kann unter Berücksichtigung dessen, dass auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung abzustellen ist, (noch) keine Berücksichtigung finden. Auch wenn sich die auf diesen Grundstücken befindliche, lang gezogene Freifläche bzw. Baustelle auf mehrere Grundstücke erstreckt, weisen die betreffenden Grundstücke nicht eine solche Größe auf, die auf einen entsprechenden Planungsbedarf hinweisen würde. Vielmehr nehmen die auf diesen Grundstücken derzeit bestehenden Freiflächen gleichwohl am Bebauungszusammenhang teil, zumal der Eindruck von der … und der … Straße eher für eine Baulücke spricht als für eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs. Der insoweit bestehenden Baulücke kommt somit keine trennende Wirkung für die Umgebungsbebauung zu. Der nach § 34 Abs. 1 BauGB zu ziehende Rahmen lässt sich gerade bei den vorliegenden inhomogenen Bau- und Nutzungsstrukturen nicht nur auf die unmittelbar nördlich und südlich angrenzenden Grundstücke begrenzen.

Nach den Feststellungen im Augenschein hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungen in dem so bestimmten Rahmen ist nach Auffassung der Kammer vom Vorliegen einer Gemengelage zwischen Wohnen und gewerblicher Nutzung auszugehen. Gegen die Annahme eines von Klägerseite angeführten faktischen Gewerbegebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO spricht jedenfalls der hohe Wohnanteil, der selbst bei Annahme einer trennenden Wirkung der zur Bebauung anstehenden Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung … mit den Wohnnutzungen auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung … zu berücksichtigen wäre. Da (nicht betriebsbezogene) Wohnnutzungen im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO sowohl allgemein als auch ausnahmsweise unzulässig sind, muss eine Gebietsqualifizierung als faktisches Gewerbegebiet mithin ausscheiden.

Als maßstabsprägend dürfte neben dem klägerischen Gartenbaubetrieb auch noch die vor kurzem eingestellte Nutzung der bestehenden Lagerhallen für den Bauhof der Beklagten auf dem Vorhabengrundstück selbst zu berücksichtigen sein. Deshalb und auch aufgrund der prägenden Wirkung des auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … benachbarten Zimmereibetriebes mit Sägewerk, der nach der gebotenen typisierenden Betrachtung gerade angesichts der vorhandenen Anlagen und Maschinen ungeachtet des derzeitigen Betriebsumfangs ebenso wie das Bauhoflager als wesentlich störender Gewerbebetrieb anzusehen ist, entspricht die Umgebungsbebauung auch nicht einem faktischen Mischgebiet i. S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. Da auch ein Wohngebiet wegen der gewerblichen Nutzungen ausscheidet, liegt hier eine Gemengelage vor, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch nicht gegeben ist. Aber selbst bei Annahme eines faktischen Mischgebietes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO würde sich das streitgegenständliche Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen und weiterhin maßstabsbildenden gewerblichen Nutzungen innerhalb der Umgebungsbebauung ist ein „Kippen“ des Gebietscharakters in ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO durch Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens und damit eine Verletzung eines möglichen faktischen Gebietsbewahrungsanspruches nicht gegeben.

Somit erweist sich die maßgebliche Umgebungsbebauung nach Auffassung der Kammer als Gemengelage zwischen erheblichen Wohnanteilen und verschiedenen z.T. großflächigen oder auch wesentlich störenden gewerblichen Einheiten. In diese Gemengelage fügt sich das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. In derartigen städtebaulichen Gemengelagen, also in Gebieten mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, sind spezifische Rücksichtnahmepflichten einzufordern (z. B. Mittelwertbildung der Richtwerte hinsichtlich der Lärm- und Geruchsimmissionen) (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 B 10.1979 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 28.9.1993 - 4 B 151/93 - juris Rn. 12). Ob aufgrund des bedeutsamen Wohnanteils in der maßgeblichen Umgebungsbebauung unter Berücksichtigung der gegenseitigen spezifischen Rücksichtnahmepflichten in einer Gemengelage der südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Betrieb der Zimmerei einem Einfügen des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung entgegensteht, kann offen bleiben. Jedenfalls kann der Kläger nicht die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes gegenüber diesem Grundstückseigentümer beanspruchen.

Rechte des Klägers werden auch nicht hinsichtlich der Bauweise, der überbauten Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Gebäudehöhe des Vorhabens verletzt. Diese vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art zulässiger Nutzungen - kein nachbarliches Austauschverhältnis der betroffenen Grundstücke begründen. Regelungen über das Maß baulicher Anlagen sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris). Soweit der Kläger vorträgt, er habe aufgrund der bisherigen Bebauung des Vorhabengrundstückes und der Umgebungsbebauung nicht mit einer Bebauung in diesem Ausmaß rechnen müssen, kann dies mangels nachbarschützender Funktion der Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht durchgreifen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch ein Übermaß an baulicher Nutzung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.

Das Gebot der Rücksichtnahme findet im unbeplanten Innenbereich im Rahmen des § 34 BauGB über das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Beurteilung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich wiederum nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellungnahme des Rücknahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das mit Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2015 genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf den Gartenbaubetrieb des Klägers als rücksichtslos.

Ein rücksichtsloses Übermaß an baulicher Nutzung ist vorliegend nach den Erkenntnissen des Augenscheins und des vorgefundenen Maßes der Umgebungsbebauung nicht ersichtlich. Nach den Ergebnissen des Ortsaugenscheins vom 6. April 2016 ist das maßgebliche Bauquartier auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung heterogen geprägt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich gerade hinsichtlich der geplanten Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Bebauung, die eine vergleichbare Höhe aufweist, nicht als rücksichtslos.

Das Bauvorhaben entfaltet auch unter Berücksichtigung der Länge des Baukörpers von Haus 1 gegenüber dem Kläger keine unzumutbare abriegelnde oder erdrückende Wirkung.

Eine unzumutbare „Riegelwirkung“, „Einmauerung“ oder „erdrückende Wirkung“ kommt - unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen - vor allem bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu Nachbarwohnhäusern in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 39 mit Verweis auf BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 DVBl. 1986, 1271: 11,50 m hohe Siloanlage in 6 m Abstand zu einem Wohnanwesen). Eine solche abriegelnde oder erdrückende Wirkung ist angesichts des Abstandes des Vorhabens zu dem Wohngebäude des Klägers von über 20 m nicht ersichtlich, zumal das Wohnhaus des Klägers selbst von der Höhe her mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt auch hinsichtlich der Verschattungswirkung nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Es löst insoweit keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt eine Korrekturfunktion im Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB zu, es entspricht etwa dem des § 15 Abs. 1 BauNVO im Falle der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen. Insbesondere wenn sich in der unmittelbaren oder näheren Nachbarschaft eines Vorhabens gesteigert schutzwürdige Anlagen befinden, soll die Zulässigkeit des Vorhabens nicht ohne Rücksicht auf diese Schutzwürdigkeit der unmittelbaren Umgebung oder der Umgebung in einer bestimmten Richtung allein deswegen gegeben sein, weil es die insgesamt vorhandene Bebauung einhält (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kom., Stand 11/2015, § 34 Rn. 48). Andererseits ist auf der Seite des Bauherren das ebenfalls berechtigte Interesse an der Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere an der Bebaubarkeit des Grundstückes in Übereinstimmung mit der Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. Im Rahmen der daraus folgenden Gegenseitigkeit des Gebots der Rücksichtnahme ist eine Interessenabwägung der beiderseitigen Belange erforderlich.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandsvorschriften - wie hier - eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.99 - BayVBl 1999, 568; BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 15 CS 13.1561 - juris Rn.15; B.v. 4.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris). Denn in Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier hinsichtlich des 3-geschossigen Baukörpers - die regelgerechte Abstandsfläche von 1 H nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO eingehalten wird.

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn ebenso wenig das Recht, vor einer Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben wie vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 14; B.v. 11.9.2012 - 15 ZB 12.1456 - juris Rn. 4). Als berechtigte Nachbarinteressen können nur solche Belange in Betracht kommen, die überhaupt städtebaulicher Art und im Hinblick auf die grundsätzliche Bebaubarkeit von Grundstücken von überwiegendem Gewicht sind. Von vornherein unbeachtlich sind mithin wettbewerbliche Gesichtspunkte, der Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, Wertminderungen durch Umsatzeinbußen oder dass überhaupt auf dem Nachbargrundstück gebaut wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 -, juris Rn. 24; B.v. 12.12.2013 - 15 CS 13.1561 - juris Rn. 15).

Zur Schutzwürdigkeit der Erwartung einer rentablen Betriebsführung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. März 2016 (Az. 15 CS 16.244, juris Rn. 24, 27) folgendes aus:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; BVerwG, U.v. 7.11.1997 - 4 C 7/97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; siehe auch BayVGH, B.v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42 m. w. N.) kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Insbesondere Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden daher für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (BayVGH, B.v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7, 8). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen einfachgesetzlichen Rechts (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 1.12.2008 - 15 CS 08.2546 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 17.6.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 15). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG überhaupt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfassen sollte, wäre im Übrigen hiervon allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit erfasst, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. - BVerfGE 105, 252/278; HessVGH, U.v. 13.2.2014 - 3 C 833/13.N - NVwZ-RR 2014, 673 = juris Rn. 28, m. w. N.). Es gibt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (so bereits BVerfG, B.v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236/251; BVerwG, U.v. 22.2.1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329/336 f.). (…)

Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 18, 19). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: BVerwG, B.v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwehranspruch kann daher allenfalls gegeben sein, wenn eine vorgetragene Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1992 - 4 B 60/92 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.; BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 15).“

Zur Frage der Relevanz von Wertminderungen im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2016 (Az. 9 ZB 12.839, juris Rn. 24) folgendes aus:

„Bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung - hier also etwaige Ertragseinbußen im Fall einer dem Bauvorhaben nachfolgenden Erstaufforstung - bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Denn einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6 m. w. N.).“

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes beispielsweise durch ein entstehendes Notwegerecht zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. Eine solche oder vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben.

Dass seitens des Klägers aufgrund seines betrieblichen Interesses an optimaler Besonnung bodenrechtlich die Einhaltung weitergehender Abstandsflächen beansprucht werden könnte, ist nicht anzunehmen. Zur Verschattungswirkung einer baulichen Anlage auf eine Photovoltaikanlage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2013 (Az. 15 CS 13.1561, juris Rn. 15) folgendes ausgeführt:

„Ein Ausnahmefall liegt nicht deswegen vor, weil die Antragstellerin auf dem Dach ihrer Halle eine Photovoltaikanlage aufgebracht hat und demgemäß nicht nur „ein bisschen weniger Sonne und Licht“, sondern „massive finanzielle Einbußen“ hinzunehmen seien. Denn Wertminderungen bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516).“

Nach diesen Maßstäben vermögen die geltend gemachten Ertragseinbußen infolge einer Teilverschattung durch das Vorhaben in den Wintermonaten nicht eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens zu begründen. Vielmehr ist vorliegend schutzmindernd die bestehende Situationsbelastung des klägerischen Grundstückes zu berücksichtigen. Die Gewächshäuser des klägerischen Gartenbaubetriebes befinden sich in innerstädtischer Lage sehr nahe an der Grenze zum Vorhabengrundstück. Wenngleich die Errichtung der Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau in Abweichung von gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 BayBO 1998 ohne Einhaltung von Abstandsflächen ursprünglich zulässig gewesen sein mag, kann hieraus nicht ein Anspruch auf eine beschränkte Bebaubarkeit des Nachbargrundstückes resultieren. Unter Berücksichtigung dessen, dass Wertminderungen oder der Erhalt einer benachbarten Bebauung bodenrechtlich nicht als schutzwürdig anzusehen sind, reichen wirtschaftliche Einbußen allein nicht aus, um eine benachbarte Bebauung, die im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, abzuwehren. Vielmehr dürften dem Kläger unbeschadet einer verminderten Rentabilität insofern Maßnahmen der Selbsthilfe ggf. durch entsprechende Beleuchtungseinrichtungen zumutbar sein, zumal sich die Verschattung allenfalls in den Wintermonaten und insoweit nur für einen Teil der klägerischen Produktionsflächen ergibt.

Vor dem Hintergrund der bodenrechtlichen Irrelevanz wirtschaftlicher Rentabilitätseinbußen war der vom Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag nach §§ 98, 86 VwGO in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 S. 1, 2 StPO abzulehnen. Hinsichtlich des von Klägerseite beantragten Beweises einer Existenzgefährdung durch das Bauvorhaben fehlte substantiierter Sachvortrag des Klägers, insbesondere zum Umfang der Beeinträchtigung seiner Produktion im Hinblick auf den Lichtbedarf durch Schattenwurf, zur betrieblichen Notwendigkeit, gerade in den beschatteten Gewächshausanteilen zu produzieren und zu der Frage, ob und inwieweit durch betriebliche Veränderungen (z. B. veränderte Produktionsflächen oder Anbauten) eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Betriebes vermeidbar wäre. Schlussfolgerungen aus nicht vorgetragenen Tatsachen sind als Wertungen einem Beweis jedoch nicht zugänglich. Es handelt sich insoweit bereits um einen Beweisermittlungsantrag „ins Blaue hinein“, der hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll (vgl. VGH BW, U.v. 18.11.2010 - 5 S 2112/09 - juris Rn. 49). Selbst wenn man die Frage einer Existenzgefährdung als hinreichendes Beweisthema ansehen wollte, kommt es vorliegend aufgrund der bodenrechtlich nicht beachtlichen Schutzwürdigkeit von Wert- und Vermögenseinbußen im Verhältnis zur benachbarten baulichen Ausnutzung des Grundstückes nicht auf die beantragte Beweiserhebung an. Über das bereits vorgelegte Gutachten des Sachverständigen … hinsichtlich der Verschattungswirkung des Vorhabens und die sachverständigen Äußerungen des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten waren weitere Beweiserhebungen über die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den klägerischen Betrieb nicht angezeigt.

Mangels Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Kläger berufen kann, war die Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts … vom 4. Dezember 2014 daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 173 VwGO i. V. m. § 209 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
published on 01/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. D
published on 02/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 29/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 2 B 15.1431 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 11. November 2013, Az.: M 8 K 12.3084) 2. Senat H.-Z. als stellve
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.