Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - 7 CE 17.2430

published on 03/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - 7 CE 17.2430
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Inhaberin des Lehrstuhls „Englische Literatur- und Kulturwissenschaft“ an der Universität M., wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die Besetzung einer Professur mit einer Mitbewerberin.

Im März 2016 schrieb die ...-Universität M. (LMU) in der Wochenzeitung „Die ZEIT“ eine zum Wintersemester 2017/2018 zu besetzende „Professur (W3) für Englische Literaturwissenschaft mit Schwerpunkt in der Frühen Neuzeit (Lehrstuhl)“ aus.

Die Ausschreibung lautete im hier maßgeblichen Teil wie folgt:

„Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber vertritt das Gebiet der englischen Literatur in theoretisch wie historisch orientierter Wissenschaft mit Forschungsschwerpunkt auf Shakespeare und der Frühen Neuzeit (inklusive Leitung der Shakespeare-Forschungsbibliothek). Erwünscht sind internationale Arbeitsperspektiven sowie ausgewiesene Forschungsinteressen im Bereich neuerer Fachentwicklungen. Die Lehrverpflichtung bezieht sich auf alle Studiengänge in der englischen Philologie.“

Die ...s-Universität M. (LMU) möchte eine hervorragend ausgewiesene Persönlichkeit gewinnen, die ihre wissenschaftliche Qualifikation im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine überdurchschnittliche Promotion oder eine vergleichbare besondere Befähigung durch international sichtbare, exzellente Leistungen in Forschung und Lehre nachgewiesen hat…“.

Auf die Ausschreibung erfolgten 25 Bewerbungen, unter anderem von der Antragstellerin und der Beigeladenen. In der ersten Sitzung der Berufungskommission am 13. Mai 2016 wurden 17 Bewerbungen mit der Begründung zurückgestellt, dass sie den Ausschreibungsbedingungen nicht oder nur unvollkommen entsprächen. Darunter befand sich die Bewerbung der Antragstellerin, die mit folgender Bemerkung versehen wurde: „Das eher schmale Oeuvre ist nicht international sichtbar und setzt zu wenige theoretische Akzente; es ist nicht innovativ“. Bei den verbleibenden 8 Bewerbern wurde beschlossen, sie zur Einreichung ihrer Qualifikationsschriften sowie von 4 weiteren Arbeiten aufzufordern. Verschiedene Kommissionsmitglieder erklärten sich zur Erstellung von Referaten über die ausgewählten Bewerber bereit. Nach Anhörung dieser Referate und anschließender Diskussion in der 2. Sitzung der Berufungskommission am 24. Juni 2016 wurden zwei weitere Bewerbungen vorläufig zurückgestellt. Nach Probevorträgen der verbleibenden sechs Bewerber/innen und Einholung vergleichender Gutachten unterbreitete die Berufungskommission mit Schreiben vom 1. November 2016 einen Listenvorschlag zur Wiederbesetzung der ausgeschriebenen Professur. Dabei war die Beigeladene auf Platz 2b, zwei andere Bewerberinnen auf Plätze 1 und 2a gesetzt.

Am 23. Dezember 2016 erfolgte eine internationale Nachausschreibung für eine „Full Professorship (W3) of Early Modern English Literature and Shakespeare Studies (Chair)“. Die Berufungskommission entschied in der Sitzung vom 3. Februar 2017 mit ausführlichen Begründungen, die Bewerbungen nicht zu berücksichtigen, „da sie hinsichtlich Profils und wissenschaftlichen Ranges“ nicht das Niveau der zum Probevortrag eingeladenen Bewerber erreichten. Der ursprüngliche Listenvorschlag blieb aufrechterhalten. Nach Anhörung des Fakultätsrats zur Absicht der Hochschulleitung, von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abzuweichen, beschloss das Präsidium am 10. Mai 2017, die Beigeladene an Platz 1 der Berufungsliste für den Lehrstuhl zu setzen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 erteilte der Präsident der LMU den Ruf an die Beigeladene. Mit E-Mail vom 16. August 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung bei der Stellenbesetzung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die Antragstellerin ließ hiergegen mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. August 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, dem Antragsgegner die Besetzung der ausgeschriebenen W3-Professur vorläufig zu verbieten, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 13. November 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe zwar ein Anordnungsgrund, die Antragstellerin habe jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung der Antragstellerin bereits in der ersten Sitzung der Berufungskommission auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nicht zu berücksichtigen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung der Bewerbung seien im entsprechenden Sitzungsprotokoll der Berufungskommission zwar knapp formuliert, sie ließen aber erkennen, aus welchen sachlichen Gründen die Ablehnung der Bewerbung erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Berufungskommission den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum für die Auswahlentscheidung, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden könne, überschritten habe. Die Ausgestaltung des weiteren Verfahrens nach der ersten Sitzung der Berufungskommission könne sich nicht auf die Bewerbung der Antragstellerin ausgewirkt haben, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr am Auswahlverfahren teilgenommen habe. Dies gelte sowohl für die nachfolgende internationale Ausschreibung als auch für den Umstand, dass das Präsidium von der Vorschlagsliste der Berufungskommission abgewichen sei.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, das Vergabeverfahren leide unter formellen Fehlern, deren Kausalität für das Ergebnis des Auswahlverfahrens zumindest nicht auszuschließen sei, aber auch unter materiellen Fehlern.

Obwohl mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 30. August 2017 Akteneinsicht in die Verfahrensakten beantragt worden sei, sei vor Erlass des angegriffenen Beschlusses keine entsprechende Mitteilung des Verwaltungsgerichts bzw. kein expliziter Hinweis auf die Gewährung von Akteneinsicht erfolgt.

Zwei der externen Gutachter seien befangen und deshalb von der Mitwirkung im Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Das Ausschreibungsverfahren sei fehlerhaft, weil es nach der internationalen Ausschreibung vom 23. Dezember 2016 nicht beendet und von neuem durchgeführt worden sei. In diesem Fall hätte die Antragstellerin sich aufgrund der internationalen Ausschreibung erneut bewerben können, da diese ein anderes Anforderungsprofil vorgegeben habe. Bewerber aus dem Ausland hätten dadurch einen Vorteil gehabt, dass im englischen Ausschreibungstext im Gegensatz zur deutschen Ausschreibung keine Altersgrenze genannt worden sei. Bestätigt werde dies dadurch, dass die Hochschulleitung der ursprünglich auf Platz 1 der Berufungsliste befindlichen Bewerberin mit der Begründung, sie sei nahe an der Altersgrenze, keinen Ruf erteilt habe. Zudem sei mit der „Times Literary Supplement“ das falsche Ausschreibungsmedium gewählt worden. Entsprechend qualifizierte Kandidaten hätten lediglich mit einer Ausschreibung in der „Times Higher Educations“ gewonnen werden können. Für die beiden Gruppen – nationale Bewerber und internationale Bewerber – seien unterschiedliche Qualifikationszeitpunkte zugrunde gelegt worden. Bei der Antragstellerin habe keine Berücksichtigung gefunden, dass diese im Juni 2016 einen weiteren internationalen Vortrag im Rahmen einer interdisziplinär angelegten Konferenz in Edinburgh gehalten habe.

Die Auswahlentscheidung leide auch an materiellen Fehlern und entspreche nicht dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bewertung, das eher schmale Oeuvre sei international nicht sichtbar, setze zu wenig theoretische Akzente und sei nicht innovativ, entspreche nicht den Tatsachen.

So sei das Oeuvre der Antragstellerin wesentlich umfangreicher als dasjenige der drei in den Listenvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen, zumal im Bewerberspiegel für die Antragstellerin 5 ihrer Bücher, eines davon einschlägig mit dem Titel „William Shakespeare – Eine Einführung in Leben und Werk“, sowie 24 Rezensionen nicht aufgenommen worden seien. Insgesamt habe die Antragstellerin 7 Bücher veröffentlicht, die Beigeladene und die beiden anderen auf der Auswahlliste befindlichen Bewerberinnen jeweils nur zwei. Selbst wenn man die Studienbücher unberücksichtigt ließe, habe die Antragstellerin im Gegensatz zur Beigeladenen und zur Bewerberin, die ursprünglich auf Platz 1 gelistet gewesen sei, zwei Monographien vorzuweisen, von denen sich die Dissertation mit Shakespeare und der Frühen Neuzeit befase. In der Laudatio für eine der gelisteten Bewerberinnen werde hervorgehoben, dass einige ihrer Mitherausgaben sowie fast 30 Aufsätze Lehrbuchcharakter hätten und nachdrücklich deren Engagement als Hochschullehrerin bezeugten, während der Antragstellerin der Lehrbuchcharakter ihrer Veröffentlichungen negativ angerechnet werde. Gänzlich fehle im Bewerberspiegel auch, dass die Antragstellerin im Unterschied zu den anderen Gelisteten die Alleinherausgeberin zweier wissenschaftlicher Reihen sei und die Anzahl ihrer Aufsätze von 48 die Anzahl der Aufsätze der anderen Gelisteten bei weitem übersteige. Die Antragstellerin habe in renommierten Verlagen publiziert, wie z.B. bei de Gruyter, Metzler, im Universitätsverlag Winter und im „Archiv für das Studium der neueren Sprachen und Literaturen“. Auch in der Veröffentlichungsliste der Beigeladene seien diverse unbekannte Verlage enthalten.

Im Bewerberspiegel habe bei der Antragstellerin unter der Rubrik „Auszeichnungen, Verbundforschung, Konferenzorganisationen und Internationale Forschungsaufenthalte“ unrichtig ein Forschungsstipendium für „exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs“, die Mit-Organisation internationaler Konferenzen in M. und an einer weiteren deutschen Universität keine Erwähnung gefunden, ebenso der Forschungsaufenthalt der Antragstellerin an der Universität Stanford (USA) im Jahr 2012 sowie der Aufbau einer Kooperation mit der Albert Einstein Universität in Mexiko. Der Antragsgegner liste zwar die Stipendien, Fellowships etc. der gelisteten Bewerberinnen auf, deren Relevanz für die fachliche Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle werde jedoch nicht erörtert. Die Antragstellerin sei lange Jahre Dekanin eines komplexen Fachbereichs gewesen und aus der daraus resultierenden Arbeitsbelastung erklärten sich die fehlenden Fellowships. Abgesehen davon sei der Ausschreibung nicht zu entnehmen gewesen, dass „Auszeichnungen, Verbundforschung, Konferenzorganisationen und internationale Forschungsaufenthalte“ sowie die Einwerbung von Drittmitteln in den Bewerbungen gesondert genannt werden sollten. Daher hätte bei der Bewerberauswahl auch nicht auf diese Kriterien abgestellt werden dürfen.

Die internationale Sichtbarkeit des Oeuvres der Antragstellerin sei unzutreffend gewürdigt worden. Die Bewerbungsunterlagen umfassten die Namen von 25 hochrangigen Kollegen und Kolleginnen aus dem europäischen Ausland sowie von weiteren 13 außerhalb Europas, zudem eine Auswahl an nicht schriftlich veröffentlichten Vorträgen, in denen die Einladungen verschiedener hochrangiger Gastredner aus England durch die Antragstellerin vermerkt seien. Die internationale Sichtbarkeit der Antragstellerin ergebe sich auch daraus, dass sie Einladungen zu verschiedensten Konferenzen und Gastvorträgen im In- und Ausland erhalten habe. Auch aus der von der Antragstellerin eingereichten Liste der „Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten“ (Member of Board of EMCO, International Journal of the Classical Tradition, Member of the Committee of the World Cultural Council) gehe ihre internationale Sichtbarkeit hervor.

Das durch Herrn Prof. Dr. E. erstellte vergleichende Gutachten über die gelisteten Bewerberinnen sowie einen weiteren Bewerber habe bei deren Werken und internationaler Reputation erhebliche Defizite festgestellt. Dennoch seien diese Bewerber/innen im Bewerbungsverfahren verblieben, während die Antragstellerin mit unzutreffender Bewertung bereits in der Vorauswahl ausgeschieden sei. Hinsichtlich Kompetenz und Erfahrung in der Shakespeare-Forschung habe der Antragsgegner für die Beigeladene lediglich anführen können, dass sie Präsidentin der Deutschen Shakespeare Gesellschaft sei. Diese sei jedoch keine wissenschaftliche, sondern eine literarische Vereinigung, bei der jedermann Mitglied werden könne, der sich für Shakespeare interessiere.

Die Feststellung, das Werk der Antragstellerin setze zu wenig theoretische Akzente, gehe hinsichtlich des konkret ausgeschriebenen Lehrstuhls fehl. Dieser stelle besondere Anforderungen auch an historische Sachkenntnis. Über diese verfüge die Antragstellerin im Gegensatz zur Beigeladenen, die keine Forschungsmonographie, die das historische Schwerpunktgebiet des Lehrstuhls bearbeite, vorweisen könne. Auch die Antragstellerin sei an den Schnittstellen zu weiteren Fächern tätig, zum Beispiel verfolge sie seit ihrer Dissertation zu Shakespeare die religiösen Diskurse der Frühen Neuzeit und damit auch Fragen der „Cultural Studies“. Auch zu Fragen von Gender und Media habe sie publiziert, eine der beiden von ihr herausgegebenen Reihen trage den Titel „Cultural Identities“.

Die Wertung, das Oeuvre sei nicht innovativ, werde dadurch widerlegt, dass sämtliche Publikationen der Antragstellerin in wissenschaftlichen Verlagen und Zeitschriften veröffentlicht worden seien. Die Charakterisierung der Aufsätze der Beigeladenen durch den Gutachter Erne als „worthwhile and intelligent essays, although I would not call them ground-breaking“ belege, dass auch die Werke der Beigeladenen Defizite aufwiesen. Die Dissertation der Antragstellerin umfasse nicht nur eine Edition, sondern zusätzlich eine umfangreiche philologische Erörterung zu Shakespeare und den religiösen Diskursen der Frühen Neuzeit.

Insgesamt sei bei einem Vergleich der wissenschaftlichen Qualifikationen festzustellen, dass die Antragstellerin seit langem im „Bereich Shakespeare und die Frühe Neuzeit“ wissenschaftlich ausgewiesen sei und seit dem Jahr 2005 einen der wenigen Lehrstühle bekleide, die es in Deutschland mit dieser Denomination noch gebe. Die Beigeladene hingegen habe sich erst seit drei Jahren mit Shakespeare beschäftigt und sie sei nach dem vergleichenden Gutachten von Prof. Dr. E. fachwissenschaftlich zu dieser Denomination der Professur nicht ausgewiesen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2017 abzuändern und dem Antragsgegner zu untersagen, die W3-Professur für Englische Literaturwissenschaft mit Schwerpunkt in der Frühen Neuzeit an der LMU zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass sich die Antragstellerin nur auf Fehler des Auswahlverfahrens beziehen könne, durch die eine Verletzung ihrer Rechte als möglich erscheine. Verfahrensfehler lägen im Übrigen nicht vor. Es sei ein einheitlicher Ausschreibungstext in Deutsch und Englisch verwendet worden. In beiden sei insbesondere auf die Forschungsschwerpunkte Shakespeare und die Frühe Neuzeit hingewiesen worden, auch sei die Leitung der Shakespeare-Forschungsbibliothek jeweils ausdrücklich hervorgehoben worden. Die Ergänzung der Denomination in der englischen Sprachfassung durch „Shakespeare Studies“ sei dadurch bedingt, dass im anglo-amerikanischen Bereich die Forschung der Frühen Neuzeit ungleich stärker ausdifferenziert sei und durch die Erwähnung des wichtigsten Autors Fehlbewerbungen hätten verhindert werden sollen. Die Veröffentlichung des englischen Ausschreibungstextes sei versehentlich unterblieben und deshalb nachgeholt worden. Da es sich um dieselbe Professur mit demselben Anforderungsprofil gehandelt habe, sei eine Neuüberprüfung aller Bewerber anhand der englischen Sprachfassung nicht erforderlich gewesen. Die Wahl des Ausschreibungsmediums obliege allein der ausschreibenden Stelle. Abgesehen davon handele es sich bei der „Times Literary Supplement“ um eine anerkannte Zeitschrift im Bereich der Englischen Sprachwissenschaft. Die gerügte Befangenheit von auswärtigen Mitgliedern der Berufungskommission liege nicht vor. Weder die Tätigkeit am selben Institut wie die Beigeladene (Herr Prof. Dr. M.) noch ein seit dem Jahr 2010 beendetes Lehrer-Schüler Verhältnis (Frau Prof. Dr. F.) führe zu einer Befangenheit.

Das Auswahlverfahren sei auch materiell nicht zu beanstanden. Die Berufungskommission habe die Bewerbung der Antragstellerin eingehend gewürdigt und sie bereits in der ersten Auswahlrunde im Vergleich für deutlich weniger geeignet erachtet als die Listenkandidatinnen. Die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung seien im Protokoll der ersten Sitzung der Berufungskommission vom 13. Mai 2016 niedergelegt.

Die Berufungskommission habe der Antragstellerin zu Recht ein im Vergleich schmales Oeuvre attestiert. Sechs der acht Monographien seien Lehr- und Einführungswerke für den Unterricht. Ein wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn aufgrund eigenständiger Forschung sei davon nicht zu erwarten. Hierfür spreche auch, dass sie bei einem klassischen Schulbuchverlag veröffentlicht worden seien.

Über die für den Lehrstuhl wichtigen Erfahrungen und Erfolge in der Einwerbung von Drittmitteln verfüge die Antragstellerin auch nach mehr als 10 Dienstjahren an der Universität nicht; deshalb sei die entsprechende Spalte im Bewerberspiegel „Auszeichnungen, Verbundforschung etc.“, bei der Antragstellerin offengeblieben. Im Vergleich zu ihr zeichneten sich die anderen drei Listenkandidatinnen durch entsprechende Qualifikationen aus.

Die Antragstellerin sei international deutlich weniger sichtbar als die Listenkandidatinnen. Im Gegensatz zu diesen sei sie nicht institutionell in internationale Forschungszusammenhänge an- und eingebunden. Die von ihr angeführten Gasteinladungen zu Vorträgen an die Universität Trier (2012) und an die Universität Bielefeld (2013) sowie die von ihr angeführten Bemühungen, eine nicht näher bestimmte Kooperation mit einer privaten Universität in Mexiko zu realisieren, seien nicht geeignet, internationale Sichtbarkeit nachzuweisen. Die Mitgliedschaft im Komitee des „World Cultural Council“ sei ohne fachwissenschaftlichen Bezug. Die Platzierung auf der Einladungsliste zur „International Shakespeare Conference“ in Stratford gelte nicht als Ausweis besonderer international anerkannter wissenschaftlicher Exzellenz, abgesehen davon, dass auch die Listenkandidatinnen auf der Einladungsliste präsent seien.

Das Werk der Antragstellerin, das eher historisch ausgerichtet sei, biete vergleichsweise zu wenig theoretische Ansätze. In der Ausschreibung sei ausdrücklich verlangt worden, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin das Gebiet der englischen Literatur in theoretisch wie historisch orientierter Wissenschaft vertreten müsse. Historische Sachkenntnis sei zwar eine notwendige, aber noch keine ausreichende Bedingung für die erforderliche Eignungsfeststellung. Dem Besetzungsprozess habe ein intensiver fachwissenschaftlicher Diskurs an der Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaften zugrunde gelegen, der insbesondere vor dem Hintergrund der Exzellenzinitiative die Zukunft und Ausgestaltung in der gesamten Englischen Literaturwissenschaft an der Fakultät berücksichtige und Eingang in das Anforderungsprofil gefunden habe. Gerade auch auf der Basis der theoretischen Ansätze sollten die interdisziplinären und internationalen Anschlussmöglichkeiten der Shakespeare-Forschung einschließlich der Shakespeare-Forschungsbibliothek ausgebaut und innovative Forschungsimpulse im weiteren Fächerverbund umgesetzt werden.

Ein Engagement für neuere fachwissenschaftliche Entwicklungen sei im wissenschaftlichen Werk der Antragstellerin nicht erkennbar. Vornehmlich bei den Listenkandidatinnen sei das Engagement für neuere fachwissenschaftliche Entwicklungen, wie Gender, Media und Cultural Studies deutlich breiter dokumentiert. Der zu besetzende Lehrstuhl verfolge mit seiner Fachausrichtung „Shakespeare- und Frühe Neuzeit-Forschung“ keine reine Besitzstandswahrung und Weitergabe von gesichertem Wissen, was seit langem den Arbeitsschwerpunkt der Antragstellerin bilde.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte Innovationskraft lasse sich weder aus ihrer Dissertation ableiten, da die Editionsphilologie per se nicht innovativ sei, noch aus der Teilnahme an der „International Shakespeare Conference“, da diese nicht von einer qualitativen Begutachtung wissenschaftlicher Schriften abhänge. Auch die von der Antragstellerin verfassten Aufsätze belegten deren wissenschaftliche Exzellenz nicht. Mit Ausnahme von zwei Artikeln sei keine der Arbeiten in einer internationalen oder international anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Insbesondere seien – im Gegensatz zu den anderen Listenkandidatinnen – wichtige und einschlägige Zeitschriften der nationalen und internationalen Shakespeare-Forschung oder überhaupt der Anglistik im gesamten Oeuvre der Antragstellerin nicht vertreten. Daran würde auch eine Aktualisierung ihrer Bewerbungsunterlagen nichts ändern. Die Listenkandidatinnen hätten auch Kompetenz, Professionalität und Erfahrung in der Shakespeare-Forschung aufzuweisen. Insbesondere füllten diese sehr herausgehobene Funktionen in der Institutionalisierung der Shakespeare-Forschung aus. Sie seien seit langem prominente Mitglieder im Vorstand der Deutschen Shakespeare Gesellschaft, die Beigeladene seit 2014 deren Präsidentin.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 legte der Beklagte eine Stellungnahme der Dekanin der Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaften der LMU vor, in der diese die wissenschaftlichen Verdienste der Beigeladenen hervorhebt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten der LMU Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene W3-Professur zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ist die angefochtene Entscheidung nicht abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zutreffend verneint. Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, die ausgeschriebene W3-Professur mit der Beigeladenen zu besetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegen weder die von der Antragstellerin vorgetragenen Verfahrensfehler vor noch ist die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin materiell zu beanstanden.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat –jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (ebenso Art. 94 Abs. 2 Satz 1, Art. 116 BV). Daraus ergibt sich ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasst (Bewerbungsverfahrensanspruch).

Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – DVBl 2002, 1633/1634; B.v. 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15 – NVwZ 2017, 313 Rn. 18) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2013 – 7 CE 13.348 – juris Rn. 21). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings steht der Hochschule eine besondere verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV) über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 – NVwZ-RR 2017, 736 Rn. 20; BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18). Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen. Gemessen daran kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Stellenausschreibung und der Bewerberauswahl, sowohl formell wie auch materiell, keinen Erfolg haben.

1. Die Auswahlentscheidung der Berufungskommission und der Universitätsleitung ist, soweit ersichtlich, verfahrensfehlerfrei in dem mehrstufigen Berufungsverfahren zustande gekommen, welches nach Art. 18 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 369), für die Berufung von Professoren vorgesehen ist.

a) Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG sind Professuren öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Dieser Maßgabe hat die von der LMU im März 2016 vorgenommene nationale Ausschreibung, auf die sich die Antragstellerin beworben hat, nicht entsprochen. Die erforderliche internationale Ausschreibung wurde im Dezember 2016 nachgeholt und führte zu einer Vergrößerung des Bewerberkreises. Offenbleiben kann, ob das Ausschreibungsverfahren, wie die Antragstellerin meint, insgesamt zu wiederholen gewesen wäre, oder eine Nachholung der internationalen Ausschreibung jedenfalls dann ausreichend ist, wenn deren Ergebnisse im Rahmen des laufenden Auswahlverfahrens angemessen Berücksichtigung finden. Denn unabhängig von der Bewertung des Ausschreibungsverfahrens gibt es keinen Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Durchführung eines insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.1998 – 7 ZE 97.3696 – juris Rn. 17).

b) Nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin durch die konkrete Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens in ihren Rechten verletzt ist. Die Antragstellerin hat sich auf die nationale Ausschreibung hin beworben und ist in die Bewerberauswahl einbezogen worden. Eine Wiederholung der gesamten Ausschreibung hätte zwar der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben, sich erneut zu bewerben. Ein substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen dies die von der Beurteilungskommission vorgenommene Gesamteinschätzung ihrer Bewerbung hätte beeinflussen können, fehlt jedoch. Gleiches gilt für die Behauptung, unter Zugrundelegung des Stellen- und Anforderungsprofils in der englischen Ausschreibung, das von der deutschen Ausschreibung abweiche, hätte die Antragstellerin durchaus Aussicht auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung gehabt. Aus diesem Grund kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass die internationale Ausschreibung im „Times Literary Supplement“ und damit nicht in der richtigen Zeitschrift für die Veröffentlichung akademischer Stellenanzeigen vorgenommen worden sei. Auch für diesen Einwand wäre eine substantiierte Darlegung erforderlich, inwiefern sich durch eine (weitere) Bewerbung der Antragstellerin die Gesamteinschätzung der Berufungskommission zu ihren Gunsten geändert hätte.

c) Nicht dargelegt und auch nicht erkennbar ist, dass sich bei einer entsprechenden Bewerbung der Antragstellerin im Rahmen der internationalen Ausschreibung der fehlende Hinweis auf die Altersgrenze des Art. 10 Abs. 3 BayHSchPG in der englischen Version des Ausschreibungstextes zu Gunsten der Antragstellerin hätte auswirken können. Die Vorschrift ist unabhängig von der Erwähnung im Ausschreibungstext zu beachten und hat im Übrigen bei der Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin keinerlei Berücksichtigung gefunden. Da die internationalen Bewerbungen nicht als geeignet beurteilt wurden, sind unterschiedliche Qualifikationszeitpunkte für nationale und internationale Bewerbungen ohne Belang und können schon aus diesem Grund keine Verletzung der Chancengleichheit begründen.

d) Eine Befangenheit von den an der Auswahlentscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Berufungskommission Prof. Dr. M. und Frau Prof. Dr. F. ist nicht substantiiert dargelegt, sodass auch aus diesem Grund die Auswahlentscheidung nicht fehlerhaft ist.

Für die Besorgnis der Befangenheit bei Amtsträgern im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sind die Grundsätze für eine Befangenheit von Richtern nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend anzuwenden. Zwar können enge Freundschaft oder eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit die Besorgnis der Befangenheit begründen, wie beispielsweise die Tätigkeit von Richtern in einem Spruchkörper (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2015 – 7 CE 15.1737 – juris Rn. 21). Nicht ausreichend ist hingegen die Zugehörigkeit zum Gericht, dem auch ein Verfahrensbeteiligter angehört (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 54 Rn. 11a).

Derartige Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit, die über die bloße Bekanntschaft von Personen hinausgehen würden, wurden im Hinblick auf Herrn Prof. Dr. M. nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass er ebenso wie die Beigeladene und eine andere auf der Vorschlagsliste stehende Bewerberin an der Freien Universität Berlin lehrt, genügt hierfür nicht. Nicht ausreichend ist, dass er ebenso wie letztere Bewerberin am Institut für Englische Philologie lehrt, da dort zwölf Professoren und Professorinnen tätig sind, sodass ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer besonders engen Zusammenarbeit auszugehen ist. Entsprechendes gilt für den Vortrag, eine der gelisteten Bewerberinnen sei offenbar gut mit Frau Prof. Dr. F. bekannt, da sie sich im Vorwort ihres Buches bei dieser für das Lesen von Teilen des Manuskripts, die konstruktive Kritik und die großzügige Unterstützung bedanke. Hinweise auf eine daraus entstandene enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit sind dem nicht zu entnehmen, ebenso wenig aus dem Vortrag, eine der zum Probevortrag geladenen Bewerberinnen sei Schülerin von Frau Prof. Dr. F. gewesen. Zwar sieht die Deutsche Forschungsgemeinschaft laut Nr. 5 der Liste der Befangenheitskriterien ein Schüler-Lehrer-Verhältnis bis sechs Jahre nach dessen Beendigung als grundsätzlich geeignet an, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Gegen Ende dieses Zeitraums – wie hier, wenn nicht ohnehin der Zeitraum bereits abgelaufen gewesen sein sollte – ist aber jedenfalls eine Darlegung erforderlich, welche Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit auch im Hinblick auf die Antragstellerin vorliegen. Daran mangelt es hier.

e) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, kann die Antragstellerin schon deswegen nicht durchdringen, weil insofern die Heilung eines etwaigen Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren eingetreten wäre (vgl. Art. 45 bzw. 46 BayVwVfG entsprechend). Abgesehen davon war dem Bevollmächtigten durch das Schreiben des Antragsgegners vom 18. September 2017 bekannt, dass sich die Akten beim Verwaltungsgericht befinden. Zudem war er in dem Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden, dass in die Behörden- und Gerichtsakten in der Geschäftsstelle Einsicht genommen werden könne. Es hätte dem Bevollmächtigten oblegen, entsprechend Akteneinsicht zu nehmen.

2. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Bei ihrer Entscheidung, die Antragstellerin erfülle das in der Ausschreibung formulierte Anforderungsprofil in geringerem Maße als die Bewerber/innen, die zu einem Probevortrag geladen wurden, hielt sich die Berufungskommission im Rahmen des ihr zustehenden Bewertungsspielraums. Eine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze durch den Antragsgegner, wie sie die Antragstellerin rügt, ist nicht festzustellen.

a) Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist das Protokoll der ersten Sitzung der Berufungskommission vom 13. Mai 2016. Hiernach wurde die Entscheidung der Berufungskommission, die Antragstellerin (sowie weitere Bewerber/innen) nicht zu berücksichtigen, nach Sichtung des Bewerberspiegels getroffen. In diesem waren sämtliche Bewerber/innen (der nationalen Ausschreibung) mit Namen, derzeitiger Position, Studium sowie Studienfach, Themen von Promotion und Habilitation, beruflichem Werdegang, sowie einer Spalte „wissenschaftliche Publikationen sowie Auszeichnungen, Verbundforschung, Konferenzorganisation, internationale Forschungsaufenthalte“ aufgeführt. Grundlage für die Beurteilung der Gesamtqualifikation der einzelnen Bewerber waren vom Berufungsausschuss entwickelte Kriterien zur näheren Ausgestaltung des in der Ausschreibung verwendeten Anforderungsprofils.

Es handelte sich dabei um Folgende:

„(1) Exzellenz in der Forschung (Breite; international anerkannte, weiterführende Forschungsergebnisse, Innovativität, Erschließung neuer bzw. ertragreicher Forschungsgebiete; Grundlage bei der Beurteilung: Würdigung der Schriften der BewerberInnen innerhalb der Berufungskommission, zwei vergleichende externe Gutachten, Erfolg bei der Einwerbung von Drittmitteln.

(2) Exzellenz in der Lehre (Breite; Klarheit der Darstellung und der Strukturierung; Fähigkeit, Studenten zu begeistern; Koppelung von Lehre und Forschung); Grundlage bei der Beurteilung: Diesbezügliche Würdigung der Schriften und des Lebenslaufs der BewerberInnen im Rahmen der Berufungskommission; Probevorlesung und anschließende Diskussionen; studentisches Votum.

(3) Komplementarität und Anschlussfähigkeit der BewerberInnen, insbesondere im Verbund mit den bestehenden anglistischen Professuren sowie mit den Literaturwissenschaften der gesamten Fakultät 13, ferner Anschlussfähigkeit zu den Frühneuzeitstudien und Theaterwissenschaften. Grundlage bei der Beurteilung: diesbezügliche Würdigung der Schriften und des Lebenslaufes der BewerberInnen im Rahmen der Berufungskommission, Probevorlesung und anschließende Diskussion in der Kommission…“.

Weitere Kriterien betrafen Eigenschaften und Fähigkeiten, die nach der Probevorlesung diskutiert werden sollten.

Die Bewerbung der Antragstellerin wurde mit der Bemerkung versehen: „Das eher schmale Oeuvre ist nicht international sichtbar und setzt zu wenige theoretische Akzente; es ist nicht innovativ.“ Der Rahmen des Beurteilungsspielraums wird dadurch nicht überschritten.

b) Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie erfülle die Kriterien hinsichtlich des Anforderungsprofils in der Ausschreibung bei objektiver Betrachtung besser als die Beigeladene und/oder andere Bewerber/innen, die zu einer Probevorlesung geladen worden wären, legt sie keine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze dar, sondern sie setzt ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Berufungskommission.

Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil, das bestimmt, welche Eignungsvoraussetzungen der künftige Inhaber der Stelle erfüllen muss. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien zur Auswahl der Bewerber fest. Erfüllen mehrere Bewerber diese Anforderungskriterien, ist zwischen ihnen eine Auswahlentscheidung zu treffen. Diese Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und ist anders als die Frage, ob der jeweilige Bewerber die Qualifikationserfordernisse des Anforderungsprofils erfüllt, vom Gericht nur daraufhin eingeschränkt zu überprüfen, ob der Berufungsausschuss anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (stRSpr, vgl. statt aller BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 21f.).

Anforderungsprofile haben unterschiedliche Rechtsqualität, je nachdem, ob die aufgestellten Kriterien konstitutiven oder lediglich beschreibenden – deskriptiven – Charakter haben (stRspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.4.2014 – 3 ZB 12.765 – juris Rn. 11 ff.). Beschreibende Anforderungsprofile geben über den Dienstposten und die auf den Bewerber zukommenden Aufgaben bzw. an diesen zu stellenden Anforderungen Auskunft. Ein konstitutives Anforderungsprofil enthält einen von der Bestenauslese abgekoppelten und im Entscheidungsvorgang vorrangig zu prüfenden Maßstab. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, scheidet ohne Berücksichtigung oder Bewertung seiner Qualifikation allein deswegen aus dem Bewerbungsverfahren aus.

Laut Ausschreibungstext sollte die zu gewinnende Persönlichkeit ihre wissenschaftliche Qualifikation durch international sichtbare, exzellente Leistungen in Forschung und Lehre nachgewiesen haben. Es handelt sich hierbei um ein deskriptives Anforderungsprofil, da ihm eine absolute Ausschlussfunktion fehlt.

Unter Berücksichtigung des in der Ausschreibung vorgegebenen deskriptiven Anforderungsprofils, das durch die von der Berufungskommission aufgestellten Kriterien näher konkretisiert wurde, hat sich die Berufungskommission im Rahmen des ihr zustehenden und gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums gehalten.

Gegen die Würdigung der Berufungskommission, es liege ein schmales Oeuvre vor, trägt die Antragstellerin vor, sie habe eine weit größere Anzahl von Werken veröffentlicht als die Bewerberinnen auf der Vorschlagsliste der Berufungskommission. Die Würdigung der Berufungskommission beruht jedoch nicht auf der bloßen Anzahl der Veröffentlichungen, sondern entsprechend den zu „Exzellenz in der Forschung und Lehre“ entwickelten Kriterien auch auf deren Inhalt sowie der darin enthaltenen wissenschaftlichen Leistung. Gemessen an diesen Kriterien ist die Würdigung der Berufungskommission schlüssig und nicht zu beanstanden.

Die Argumentation der Antragstellerin, sie sei international sichtbarer als die gelisteten Bewerberinnen, weil sie unter anderem über zahlreiche Auslandskontakte verfüge und zahlreiche Gastredner aus England eingeladen habe, und im Übrigen sei die internationale Sichtbarkeit der Beigeladenen und auch anderer Bewerber/innen, die nicht bereits in der ersten Runde ausgeschieden seien, durch den auswärtigen Gutachter in Frage gestellt worden, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze darzulegen. Als maßgebendes Kriterium für die internationale Sichtbarkeit hat die Berufungskommission nicht die Kontakte als solche gewertet, sondern darauf abgestellt, ob im Zusammenhang mit diesen Kontakten institutionelle An- und Einbindungen in internationale Forschungszusammenhänge, insbesondere durch drittmittelgestützte Förder-, Austausch- und Veranstaltungsprogramme, oder längerfristige bzw. kontinuierlich wiederkehrende Forschungsaufenthalte an auswärtigen Gastinstituten vorhanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein sachfremdes Kriterium handeln würde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr knüpft das Kriterium an das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil an, es seien internationale Perspektiven erwünscht. Die Beurteilung, ob die internationale Sichtbarkeit bei der Antragstellerin nach Art und Umfang im gewünschten Maße gegeben ist, unterfällt wiederum dem Bewertungsspielraum der Berufungskommission. Der Vortrag der Antragstellerin, auch bei anderen Bewerbern, insbesondere bei der Beigeladenen seien Defizite in der internationalen Sichtbarkeit festgestellt worden, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Bewertungsfehler darzulegen. Auch die Gewichtung einer bei einem Bewerber vorhandenen „Schwäche“ und ggf. der Ausgleich durch vorhandene Stärken, ebenso wie die Abwägung im Vergleich zu anderen Bewerbern, ist eine Ausprägung des Bewertungsspielraums der Berufungskommission und nicht durch das Gericht zu überprüfen.

Der Vortrag, die Antragstellerin sei selbstverständlich auch in wissenschaftlichen Verbünden tätig, das Kriterium „Zugehörigkeit zu wissenschaftlichen Verbünden“ sei, ebenso wie die „Einwerbung von Drittmitteln“, aber nicht im Ausschreibungstext als gesondert aufzulisten erwähnt worden, ist schon nicht substantiiert. Es fehlt eine Darlegung, in welchen wissenschaftlichen Verbünden die Antragstellerin tätig ist bzw. welche Drittmittel sie eingeworben hat. Allein die Erwähnung „internationaler Arbeitsperspektiven“ genügt hierfür nicht. Die Darstellung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Bewerbung obliegt der Antragstellerin.

Auch dem Vortrag, die Berufungskommission habe zu Unrecht festgestellt, dass das Werk der Antragstellerin zu wenige theoretische Akzente setze, ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ein Bewertungsfehler vorliegt. Aus dem Anforderungsprofil ergibt sich, dass der Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin das Gebiet der englischen Literatur in theoretisch wie historisch orientierter Wissenschaft vertritt. Nach den Ausführungen des Antragsgegners wird die historische Ausrichtung auf die Frühe Neuzeit als selbstverständlich vorausgesetzt, sie bildet den Rahmen des materialen und kulturellen Gegenstandsbereichs, auf den die Arbeit des zu besetzenden Lehrstuhls ausgerichtet ist. Unter den theoretisch orientierten Aspekt werden nicht zuletzt sämtliche Fragen nach den methodischen Vorgehensweisen, kritischen Leitkonzepten, reflexiven Möglichkeiten und interdisziplinären Perspektiven, mit denen sich diese Arbeit vollzieht, gefasst. Der Berufungsausschuss hat das wissenschaftliche Engagement und Profil anderer Bewerber und Bewerberinnen für die produktive Weiterentwicklung und Nutzbarmachung der theoretischen Arbeitsperspektiven, die sie in die Shakespeare-Forschung einbringen, als höher vorhanden eingeschätzt als bei der Antragstellerin, die einen eher historisch-philologischen Ansatz verfolgt. Gerade auf der Basis der theoretischen Ansätze sollten die interdisziplinären und internationalen Anschlussmöglichkeiten der Shakespeare-Forschung einschließlich der Shakespeare-Forschungsbibliothek ausgebaut und innovative Forschungsimpulse im weiteren Fächerverbund gesetzt werden. Der Abwägungsprozess, der einer derartigen Entscheidung insbesondere im Hinblick darauf, welche fachlichen Schwerpunkte und Weichenstellungen im Rahmen der Besetzung eines Lehrstuhls getroffen werden sollen, anhaftet, ist Gegenstand des dem Berufungsausschuss obliegenden Bewertungsspielraums bzw. der besonderen verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle, die vom Gericht nicht überprüft werden kann und auch nicht zu überprüfen ist.

Schließlich ist auch in der Wertung der Berufungskommission, das Werk der Antragstellerin sei nicht innovativ, kein Bewertungsfehler erkennbar. Die Antragstellerin trägt hiergegen vor, bereits ihre Dissertation sei innovativ gewesen. Wegen dieser herausragenden Leistung und wegen der Bedeutung dieser Arbeit für die Shakespeare-Philologie sei sie bereits im Alter von 30 Jahren in den ausgewählten Kreis der „International Shakespeare Conference“ am Shakespeare-Institute in Stratford-upon-Avon aufgenommen worden. Der Berufungsausschuss hingegen beurteilt schon die Dissertation als solche nicht als innovativ, ebenso lasse sich auch aus der Teilnahme an der Shakespeare-Konferenz kein Innovationsgrad ableiten. Auch diese Entscheidung ist vom Bewertungsspielraum der Berufungskommission gedeckt. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Berufungskommission, jedenfalls bei den Listenkandidatinnen sei das Engagement für neuere fachwissenschaftliche Entwicklungen deutlich breiter dokumentiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 11/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt. Grün
published on 15/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antra
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.