Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 ZB 12.765

published on 15/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 ZB 12.765
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 10.5466, 14/02/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift‚ die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG‚ B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004‚ 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Klägerin trägt vor‚ dass es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten Voraussetzung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ um kein konstitutives Anforderungsmerkmal handelt. Auch würde bei Unterstellung des Vorliegens eines konstitutiven Anforderungsprofils ein sachlicher Grund dafür fehlen‚ diese Voraussetzung in die Stellenausschreibung aufzunehmen. Zudem sei das von der Klägerin absolvierte Studium (Fächerkombination Mathematik/Physik für das Lehramt) als „vergleichbares“ Studium im Sinne der Stellenausschreibung anzusehen. Damit kann sie die angefochtene Entscheidung nicht in Frage stellen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutscher nach seiner Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können deshalb grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden‚ die unmittelbar Eignung‚ Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Öffentliche Ämter sind mithin nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a., BayVGH‚ B. v. 10.9.2013 - 3 CE 13.1592 - jeweils juris).

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf‚ die darüber Aufschluss geben können‚ in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes‚ auf den bezogen die Bewerber untereinander zu vergleichen sind und an Hand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch Festlegung eines Anforderungsprofils im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden‚ wobei der Dienstherr im Rahmen seines (weiten) organisatorischen Ermessens bestimmt‚ welche Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Amtsinhaber erfüllen muss (BVerfG‚ B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - BayVBl 2011, 268/269‚ BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 - 3CE 12.675 - BayVBl 2013‚ 335 ff.).

Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Erfüllt ein Bewerber auch nur eines der vom Dienstherrn als zwingend vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale nicht (sog. konstitutives oder besonderes Anforderungsprofil)‚ so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt. Erst wenn mehrere Bewerber sämtlichen Anforderungskriterien gerecht werden‚ haben Abstufungen der Qualifikation eine Bedeutung (BVerwG‚ U. v. 16.8.2001 - 2 A 3/00 - juris‚ BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O.).

Der Dienstherr darf grundsätzlich ein solches konstitutives Anforderungsprofil aufstellen. Bei der Bestimmung dieses Anforderungsprofils ist er allerdings an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Rahmen seiner Organisationsgewalt hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich bei der Festsetzung dieses Anforderungsprofils nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist‚ lässt sich nicht abstrakt formulieren‚ sondern ist bereichsspezifisch an Hand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung der Kreises der nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher‚ dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 a. a. O., B. v. 26.11.2010 a. a. O., BVerwG‚ B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - NVwZ-RR 2012‚ 241 ff.).

Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens‚ weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden‚ nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter Kontrolle‚ welchen der zur Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 a. a. O., B. v. 26.11.2010 a. a. O., BVerwG‚ B. v. 25.10.2011 a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten und durch den Beklagten der Bewerberauswahl zugrunde gelegten Voraussetzung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ um ein konstitutives Anforderungsprofil (1). Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerbung hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien und ist sachlich gerechtfertigt (2). Auch erfüllt die Klägerin das zwingende Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht (3).

1. Bei der Anforderung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbare Studium (Univ.)“ handelt es sich um ein so genanntes „konstitutives“ Merkmal des Anforderungsprofils‚ das von allen Bewerbern erfüllt werden muss.

Anforderungsprofile für zu besetzende Dienstposten können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Die darin enthaltenen Qualifikationserfordernisse können konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben.

Die „beschreibenden“ - oder auch allgemeinen - Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer Bedarf es häufig nicht unbedingt‚ denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Amt. Ein solches Anforderungsprofil gibt dem die Stelle Ausschreibenden aber auch die Gelegenheit‚ bestimmte Kriterien‚ auf die es ihm besonders ankommt und die im Rahmen eines leistungsbezogenen Vergleichs mehrerer in die Auswahl einbezogener Bewerber von erhöhtem Gewicht sein sollen‚ aufzustellen.

Das „konstitutive“ - oder auch spezifische‚ spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus‚ dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen (auch von etwaigen dienstlichen Beurteilungen abgekoppelten) Maßstab enthält. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt‚ kommt für die Auswahl von vorneherein nicht in Betracht.

Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu‚ als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen aufzustellen‚ die dann ein konstitutives (spezifisches) Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt‚ sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt‚ so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675‚ B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - jeweils juris).

Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung‚ die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O. m. w. N.).

Ist der objektive Erklärungsinhalt einer Auslegung nicht zugänglich‚ so hat es damit sein Bewenden. Jenseits begrifflich zwingender Formulierungen kann aber in der Regel die Abgrenzung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals gegenüber einen deklaratorischen nicht in dem Sinn vorgenommen werden‚ das der entsprechende Ausschreibungstext an Hand einer Reihe von Kriterien zu prüfen wäre‚ die vorliegen bzw. fehlen müssen‚ damit zwingend als Prüfungsfolge die Qualifizierung als konstitutiv oder deklaratorisch feststehen würde. Vielmehr orientiert sich der Senat an einer Reihe von Kriterien‚ die als typisch für ein Merkmal der einen bzw. der anderen Art anzusehen sind und die nicht zu einer strengen Subsumtion im Sinn etwa der Prüfung von Tatbestandsmerkmalen einer Norm‚ sondern zu einer zuordnenden Qualifizierung des Ausschreibungstexten führen. In diesem Sinn hat der Senat (B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris) ausgeführt‚ dass sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv erweisen‚ deren Vorliegen an Hand objektiv überprüfbarer Fakten - also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn - als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten‚ um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Weiter hat der Senat dahingehend argumentiert‚ dass sich in Fällen‚ in denen hingegen die Formulierung einer Anforderung einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg lässt‚ weil sie weder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten‚ das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick zu nehmenden Werturteils erschließt‚ diese Anforderung nicht als konstitutiv erweist (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O.‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O. m. w. N.).

Daran gemessen erweist sich die Anforderung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ in der Stellenausschreibung als konstitutiv:

Es handelt es sich um eine Anforderung‚ deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Vorausgesetzt wird ein an einer Universität absolviertes Studium der Betriebswirtschaft oder an einer Universität absolviertes vergleichbares Studium. Der Beklagte hat die letztgenannte Voraussetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend erläutert‚ dass darunter die ganze Bandbreite der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge‚ u. a. auch Volkswirtschaftslehre verstanden werde. Davon ausgehend ist es eindeutig‚ das der Beklagte ein betriebswirtschaftliches Universitätsstudium oder ein sonstiges wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium zwingend voraussetzt. Wertungsspielräume ergeben sich hier für den Beklagten - anders als bei den sonstigen in der Stellenausschreibung formulierten Voraussetzungen („mehrjährige Berufserfahrung in der Leitung eines Krankenhauses und idealerweise aus der Wirtschaftsprüfung“‚ „starke analytische Fähigkeiten‚ sicheres Auftreten und Kommunikationsstärke“) - nicht.

Zudem ist bereits dem Wortlaut der die Zielrichtung weisenden Einleitung „Voraussetzungen, die Sie mitbringen“ in der Stellenausschreibung zu entnehmen, dass der Beklagte hier ein Ausschlusskriterium zulasten aller Bewerber formuliert, die nicht über ein betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.) verfügen. Nach dem Wortlaut wird das geforderte Studium „vorausgesetzt“. Damit hat der Beklagte eine begrifflich zwingende Formulierung gewählt, deren objektiver Erklärungsinhalt einer Auslegung nicht zugänglich ist. Insoweit ist es unschädlich, dass auch beschreibende Anforderungsprofile unter dieser Überschrift aufgeführt werden, da bei ihnen die erstgenannten Voraussetzungen (objektiv überprüfbare Fakten) nicht vorliegen.

2. Die Festlegung der genannten konstitutiven Anforderung ist auch sachlich gerechtfertigt. Es entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese‚ dass der Beklagte Bewerbungen von Personen unberücksichtigt lässt‚ die über kein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches oder vergleichbares wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium verfügen. Die Stellenausschreibung betrifft die „Leitung für den Gesamtbereich Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor“ des Klinikums Rechts der Isar der Technischen Universität München. Der Ausschreibung ist zu entnehmen‚ dass sich das Klinikum u. a. mit 1091 Betten und rund 4000 Mitarbeitern der Krankenversorgung, der Forschung und der Lehre widmet und jährlich rund 60.000 Patienten von der stationären und rund 170.000 Patienten von der ambulanten Betreuung profitieren. Schon aufgrund dieser Größenordnungen erscheint es konsequent und sachgerecht, wenn der Beklagte für die Leitung des Gesamtbereichs Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor eine betriebswirtschaftliche oder vergleichbare Universitätsausbildung unabdingbar fordert. Auch die konkreten Aufgaben‚ die der Leiter für den Gesamtbereich Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor zu übernehmen hat‚ rechtfertigen die genannte Ausbildung. In der Stellenausschreibung werden hier aufgeführt: „Gesamtleitung der Bereiche Finanzbuchhaltung‚ Controlling und Patientenabrechnung“‚ „operative und strategische Geschäftsplanung‚ Jahresplanungen‚ Berichtswesen und Jahresabschluss“ sowie „Abwesenheitsvertretung des kaufmännischen Direktors“. Der Beklagte hat damit einen Aufgabenbereich festgelegt‚ welcher die streitgegenständliche konstitutive Anforderung rechtfertigt. Es liegt auf der Hand‚ dass eine derart verantwortungsvolle Aufgabe fundierte wirtschaftliche Kenntnisse und Managementfähigkeiten erfordert. Es ist sachgerecht anzunehmen‚ dass diese Qualifikationen in einem betriebswirtschaftlichen oder vergleichbaren wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium vermittelt werden. Nämliches gilt für die Kernaufgabe des Leiters „Gesamtbereich Finanzen“ eines großen Krankenhauses‚ nämlich den Umgang mit den Einnahmen und den Ausgaben.

Dahinstehen kann demgegenüber‚ ob die vom Beklagten geäußerte Kritik an der Arbeitsleistung der Klägerin sachlich begründet ist, zumal der Beklagte die neu strukturierte Stelle ausschreiben konnte.

3. Die Klägerin erfüllt das konstitutive Anforderungsprofil „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ nicht. Sie hat ein Lehramtsstudium mit der Fächerkombination Mathematik und Physik absolviert. Dieses Studium liegt nicht in der Bandbreite wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge.

Die Klägerin trägt vor‚ es gebe jetzt eine Studiengang „Wirtschaftsmathematik“. Am Beispiel „F.“ lasse sich nachweisen‚ dass sie in ihrem eigenen Studium die wirtschaftswissenschaftliche Qualifikation‚ die mit dem Studium der Wirtschaftsmathematik vermittelt werde‚ im Wesentlichen ebenfalls erworben habe.

Damit kann die Klägerin das Urteil des Erstgerichts insoweit nicht in Frage stellen. Sie nimmt offensichtlich Bezug auf den zu ihrer Studienzeit noch nicht bestehenden Studiengang Wirtschaftsmathematik (Bachelor und Master) an der Technischen Universität B-akademie F. (vgl. www...de). Ihre Behauptung‚ sie habe in ihrem eigenen Lehramtsstudium Mathematik im Wesentlichen die Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule des dortigen Bachelor-Studiengangs bzw. des dortigen Master-Studiengangs Wirtschaftsmathematik erfolgreich absolviert‚ belegt die Klägerin nicht. Im Übrigen könnte selbst ein absolviertes Studium der Wirtschaftsmathematik das streitgegenständliche konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen. Denn der Schwerpunkt dieses Studiums liegt in der Mathematik. So ergibt sich auch aus der Gliederung des Studiums und dem Studienablauf des Studiengangs Wirtschaftsmathematik (Bachelor und Master) an der TU F.‚ dass jedenfalls vertiefte wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse für den Aufgabenbereich der kaufmännischen Leitung eines Unternehmens nicht vermittelt werden. Auch die von der Technischen Universität genannten Tätigkeitsfelder der Absolventen des Bachelor- oder Masterstudiengangs Wirtschaftsmathematik entsprechen nicht den (Management)- Aufgaben‚ die der gesuchte Stelleninhaber erfüllen soll.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.