Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 7 CE 15.1737

published on 11/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 7 CE 15.1737
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt‚ es dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, eine ausgeschriebene W2-Professur an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht‚ Planung und Gestaltung mit einem Mitbewerber zu besetzen. Die Stelle war zur Neubesetzung einer W2-Professur ausgeschrieben worden, die bisher Pädagogik unter Berücksichtigung interkultureller und internationaler Pädagogik zum Gegenstand hatte. Das ursprüngliche Arbeitsgebiet der nunmehr umgewidmeten Professur soll künftig durch die W3-Professur für allgemeine Erziehungswissenschaften I abgedeckt werden. Die Antragstellerin hatte die neu zu besetzende Professur drei Semester lang vertretungsweise ausgeübt.

Die Antragstellerin wurde als eine von sieben Bewerberinnen und Bewerbern zu einem Probevortrag eingeladen. Bei der Auswahl der Bewerber für eine nähere Begutachtung wurde sie jedoch nicht mehr berücksichtigt. Schließlich hat der Berufungsausschuss einstimmig einen Berufungsvorschlag beschlossen mit dem Beigeladenen vor einer Mitbewerberin und zwei Mitbewerbern an der Spitze. Die Universitätsleitung ist der Empfehlung des Berufungsausschusses gefolgt und hat dem Beigeladenen einen Ruf erteilt. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt‚ dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die Antragstellerin erhob hiergegen Widerspruch. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 123 VwGO‚ dem Antragsgegner die Besetzung der ausgeschriebenen W2-Professur mit einem Mitbewerber und Ernennungen oder Beförderungen auf diesen Dienstposten vorläufig zu verbieten, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt sie ihr Ziel weiter, zu verhindern, dass die ausgeschriebene Professur besetzt wird‚ bevor über ihre Bewerbung rechtskräftig entschieden worden ist. Sie macht geltend‚ die Auswahlentscheidung leide bereits an formellen Fehlern.

Die Nachnominierung von Professor Dr. G-Z in den Berufungsausschuss durch den Präsidenten der Universität aufgrund einer Bitte der Fakultät widerspreche Art. 18 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, wonach der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung den Berufungsausschuss bilde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass die insoweit fehlerhafte Besetzung des Berufungsausschusses für das Abstimmungsergebnis nicht kausal sei‚ greife nicht durch. Es verkenne den weitreichenden Einfluss von Frau Professor Dr. G-Z. Sie habe im Wesentlichen die Vorauswahl‚ wer zum Probevortrag eingeladen werde, übernommen und eine vergleichende Synopse zu den Kandidaten und Kandidatinnen erstellt ‚ die in der engeren Wahl verblieben seien.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass der Eintritt von Professor Dr. L in den Ruhestand seine Stimmberechtigung unberührt gelassen habe‚ halte genauerer Prüfung nicht stand. Sie widerspreche dem Merkblatt der Universität zur Rechtsstellung von im Ruhestand befindlichen bzw. emeritierten Professorinnen und Professoren.

Ferner sei die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Professor Dr. G-Z angesichts ihrer engen persönlichen Beziehung zum Beigeladenen und sonst im Berufungsvorschlag vertretenen Personen beeinträchtigt. So habe sie im Hinblick auf die Antragstellerin bemängelt‚ dass diese für ihren Probevortrag keine völlig neue Thematik erarbeitet habe‚ wobei auch der Beigeladene eine Thematik gewählt habe‚ die er bereits in seiner Dissertation und einer Reihe weiterer Publikationen behandelt habe.

Die Antragstellerin rügt weiter‚ dass sie trotz ihrer Vertretungstätigkeit keinen Platz auf der Vorschlagsliste erhalten habe‚ was für ihre weitere berufliche Karriere gemeinhin als Mangel gelte.

Schließlich widerspreche die Verteilung der Geschlechter auf der Vorschlagsliste - es seien drei Männer und nur eine Frau vorgeschlagen worden - Art. 18 Abs. 4 Satz 7 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und dem Informationsblatt der Universität zur Qualitätssicherung in Berufungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Genderaspekts.

Die Auswahlentscheidung sei auch materiell rechtsfehlerhaft. Berufungsausschuss und Universitätsleitung hätten ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum überschritten. Die Tatsache‚ dass sie die Professur bereits drei Semester vertreten habe‚ sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere habe sie nicht kurzfristig die W2-Professur nach dem damaligen Zuschnitt übernommen. Sie habe vielmehr ausschließlich die neu eingerichtete Professur für Schulpädagogik vertreten‚ sei ausschließlich hierfür beurlaubt worden‚ wofür sich Mitglieder der Fakultät ausschließlich im Hinblick auf die Neuausrichtung der Professur auf die Schulpädagogik eingesetzt hätten. Andernfalls - hätte die Professur ihre ursprüngliche Ausrichtung behalten - hätte sie wegen ihrer Berufsbiografie und ihres Lebensalters niemals ihr DFG-Forschungsprojekt unterbrochen. Wegen ihrer dreisemestrigen Vertretungstätigkeit erfülle die Antragstellerin alle in der Ausschreibung genannten Kriterien sowohl des konstitutiven als auch des deskriptiven Anforderungsprofils bei objektiver Betrachtung besser als ihre Mitbewerberinnen und Mitbewerber. Sie zeige eine deutlich bessere Passung für die Stelle als der Beigeladene.

Die Antragstellerin beantragt‚

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen‚ die von ihm ausgeschriebene W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht‚ Planung und Gestaltung mit einem Mitbewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen auf diesen Dienstposten vorzunehmen‚ solange nicht über die Bewertung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner beantragt‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Akten der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zur Besetzung der W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht‚ Planung und Gestaltung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde‚ bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden‚ hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses und der Universitätsleitung leiden an keinen formellen Fehlern.

Die Mitwirkung von Frau Professor Dr. G-Z ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), i. V. m. § 17 Satz 2 der Grundordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (GO-FAU) vom 20. Juni 2007‚ zuletzt geändert mit Satzung vom 25. April 2013‚ sind alle Professoren und Professorinnen der Fakultät im Berufungsausschuss teilnahme- und stimmberechtigt. Auf eine formelle Mitgliedschaft im Berufungsausschuss kommt es nicht an.

Ebenso wenig ist die Mitwirkung von Professor Dr. L und die Übertragung seines Stimmrechts auf andere Mitglieder des Berufungsausschusses, auch nachdem er in den Ruhestand versetzt worden war, zu beanstanden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG bleiben auch im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren Mitglieder der Hochschule. Sie sind nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG berechtigt und verpflichtet, an der Verwaltung der Hochschule teilzunehmen‚ d. h. sie können mitwirken‚ soweit das nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG sind zwar u. a. Professorinnen und Professoren im Ruhestand von Wahlen zu den Hochschulorganen‚ also den in Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BayHSchG genannten‚ ausgeschlossen. Eine Berufung in andere Gremien, insbesondere in einen Berufungsausschuss, schließt diese Vorschrift jedoch nicht aus (Reich‚ BayHSchG‚ 5. Aufl. 2007‚ Art. 17 Rn. 3). Dem von der Antragstellerin zitierten Merkblatt zur Rechtsstellung von im Ruhestand befindlichen bzw. emeritierten Professorinnen und Professoren kommt keine rechtsnormative Wirkung zu. Es kann auch keine Selbstbindung der Verwaltung bewirken‚ weil insoweit Rechte der im Ruhestand befindlichen Professorinnen oder Professoren berührt wären.

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht fehlerhaft‚ weil Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Professor Dr. G-Z bestehen. Ihre Befangenheit wurde während des Auswahlverfahrens nicht geltend gemacht. Unabhängig davon sind Ablehnungsgründe im Hinblick auf ihre Person nicht substanziiert dargelegt. Zwar können enge Freundschaft und enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit die Besorgnis der Befangenheit begründen‚ wie beispielweise die Tätigkeit von Richtern in einem Spruchkörper (Schmitt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 54 Rn. 15). Hinweise auf eine enge Freundschaft‚ die über die vertrauliche Anrede mit „Du“ hinausgehen, wurden nicht vorgetragen. Dass auf der Vorschlagsliste mehrere Personen vertreten waren‚ die Frau Professor Dr. G-Z kennt‚ gibt insoweit keine Anhaltspunkte. Es ist nicht unüblich‚ wenn sich wissenschaftlich rege tätige Kollegen kennen und miteinander in einem saloppen Umgangston verkehren.

Es ist in der Beschwerdebegründung ferner nicht dargelegt‚ dass Kritik am Probevortrag der Antragstellerin dahingehend‚ dass sie hierfür keine völlig neue Thematik erarbeitet habe‚ von Professor Dr. G-Z geäußert worden ist. Diese Kritik ist vielmehr u. a. Inhalt eines Schreibens der Kanzlerin der Universität. Im Übrigen würde die nicht willkürlich erscheinende Auffassung auch nicht zu einer Befangenheit führen.

Soweit gerügt wird‚ Professor Dr. G-Z hätte im Wesentlichen die Vorauswahl derjenigen getroffen‚ die zum Probevortrag eingeladen worden sind‚ erschließt sich nicht‚ woraus die Antragstellerin darauf schließt. Im Übrigen war die Antragstellerin zu einem Probevortrag eingeladen worden. Ebenso wenig ist erkennbar‚ woraus sich ergibt‚ dass Professor Dr. G-Z die vergleichende Synopse der Kandidaten erstellt haben soll‚ die in der engeren Wahl verblieben sind und inwieweit die Antragstellerin davon betroffen war.

Nicht nachvollziehbar ist‚ inwieweit die Tatsache‚ dass die Antragstellerin trotz ihrer Vertretungstätigkeit nicht in die Berufungsliste aufgenommen worden ist‚ die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen bereits formell rechtswidrig erscheinen lassen soll.

Ein Verstoß gegen Genderaspekte‚ insbesondere Art. 18 Abs. 4 Satz 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) ist nicht ersichtlich. Behauptete Verstöße gegen den Berufungsleitfaden der Friedrich-Alexander-Universität‚ soweit er genderbezogen ist‚ wurden in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert. Die Niederschriften über die Sitzungen des Berufungsausschusses und weitere Unterlagen‚ wie die vom Ausschussvorsitzenden‚ dem Senatsberichterstatter und der Frauenbeauftragten unterschriebene Checkliste zu den Verfahrensvorschriften und Ergebnissen zur Besetzung der W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht‚ Planung und Gestaltung‚ legen vielmehr nahe‚ das der Berufungsleitfaden beachtet worden ist.

Die Auswahlentscheidung erscheint auch materiell rechtmäßig.

Die Antragstellerin hat nicht substanziiert dargelegt‚ inwieweit die Frage‚ ob die Umwidmung der ausgeschriebenen Professur im Zeitpunkt ihrer Beauftragung mit der Vertretung bereits vorweggenommen war‚ für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend war. Die Tatsache der Vertretung‚ wie auch der Zuschnitt der Professur waren dem Berufungsausschuss bekannt. Es ist nicht ersichtlich‚ dass dieser entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen hätte. Dem Umstand‚ dass die Antragstellerin die Professur bereits vertreten hat‚ kommt kein die übrigen bei der Berufung zu beachtenden Belange überwiegendes Gewicht zu‚ es ergibt sich schon gar kein Anspruch daraus‚ allein deshalb berufen zu werden.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist‚ dass sie wegen der drei Semester dauernden Vertretung der Professur die Kriterien sowohl hinsichtlich des konstitutiven als auch des deskriptiven Anforderungsprofils für die Berufung auf die Professur bei objektiver Betrachtung besser erfülle als ihre Mitbewerber oder Mitbewerberinnen und sie eine deutlich bessere Passung für die ausgeschriebene Stelle zeige als der Beigeladene‚ setzt sie ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Berufungskommission. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Berufungsausschusses wird damit nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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published on 03/07/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wir
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.