Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 7 CE 14.10033

published on 27/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 7 CE 14.10033
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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird unter Abänderung von Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2014 verpflichtet, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester an der Universität Regensburg nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zuzulassen, sofern sie die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die sich zum Wintersemester (WS) 2013/2014 erfolglos bei der Universität Regensburg (UR) um einen Studienplatz im Studiengang Psychologie (Bachelor), erstes Fachsemester, beworben hat, begehrt, in diesem Studiengang im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zum Studium zugelassen zu werden.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausbildungskapazität für das begehrte Studium nicht ausgeschöpft sei. Substantiierte Zweifel an der Richtigkeit der Kapazitätsermittlung und -festsetzung seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die UR habe die vorhandene Ausbildungskapazität mit insgesamt 105 vergebenen Studienplätzen im WS 2013/2014 nicht ausgeschöpft. Es werde bestritten, dass tatsächlich 105 Studenten eingeschrieben seien. Des Weiteren könne anhand der Kapazitätsberechnungsunterlagen der UR nicht nachvollzogen werden, ob die gesetzlich vorgesehene Lehrverpflichtung der für die Lehreinheit vorgesehenen Stellen ausgeschöpft worden sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der zwei A13-A15-Stellen, die mit einem Lehrdeputat von jeweils 14 Stunden angesetzt worden seien und deren konkretes Deputat vom Umfang der sonstigen Dienstaufgaben abhänge. Hierzu habe die UR keine Auskünfte erteilt. Nicht überprüfbar sei auch das Deputat der angestellten Lehrkraft mit der Tarifgruppe TV-L E 13-15. Fehlerhaft sei die errechnete Ausbildungskapazität schließlich auch deshalb, weil an der UR mehrere in der Kapazitätsberechnung genannte Lehrveranstaltungen tatsächlich nicht bzw. nicht im vorgetragenen Umfang erbracht würden und somit der Ansatz nicht der Hochschulwirklichkeit entspreche.

Das Gericht hat Auskünfte eingeholt zum Lehrdeputat und zu den durchgeführten Lehrveranstaltungen. Auf die hierzu eingereichte Äußerung des Antragsgegners vom 22. Juli 2014 wird verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Aus den innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin, vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des WS 2013/2014 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester an der UR zugelassen zu werden, sofern sie die sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt.

1. Als unbegründet erweist sich allerdings das Vorbringen hinsichtlich der Zahl der eingeschriebenen Studierenden. Hierzu hat die UR durch Vorlage der Studentenstatistik im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass im WS 2013/2014 im Studiengang Psychologie (Bachelor), erstes Fachsemester, am 2. Dezember 2013 106 Studierende eingeschrieben waren und hiervon kein Studierender beurlaubt war. Dies entspricht auch der im Internet abrufbaren Statistik des Studentenbestands (http://www-...uni-...de/...exe). Damit ist die festgesetzte Zahl von 105 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie im WS 2013/2014 (§ 1 Abs. 1 Buchst. b der Zulassungszahlsatzung 2013/2014 der UR vom 11.7.2013) überschritten.

2. Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand hinsichtlich der Lehrverpflichtung der beiden Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit jeweils 14 Stunden und der in der Tarifgruppe TV-L E 13-15 angestellten Lehrkraft mit 9 Stunden (Blatt 3.a der Kapazitätsberechnungsunterlagen).

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen, denen die Studiengänge zugeordnet sind (§ 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl. S. 172]). Hierbei ist das Lehrdeputat der jeweiligen Stellen anzusetzen, also die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatstunden (§ 46 Abs. 1 HZV). Der Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), in der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), festgelegt. Dies gilt auch für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, denen nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG überwiegend die Aufgabe obliegt, Studierenden Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV haben Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin und vergleichbare Beamte der Vierten Qualifikationsebene) an Universitäten je nach dem Umfang ihrer sonstigen Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden. Hierzu hat die UR auf Nachfrage des Senats im Beschwerdeverfahren die festgesetzten Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber und deren sonstige Dienstaufgaben durch Vorlage der Personalbewirtschaftungsliste und der schriftlichen Anordnungen des Rektors vom 9. April 1999 und vom 15. November 2007 belegt und näher erläutert. Danach hatte die am Lehrstuhl Psychologie V tätige Lehrkraft für besondere Aufgaben zunächst eine Lehrverpflichtung von 13 Semesterwochenstunden (SWS), die der Stellungnahme der Landesanwaltschaft ... vom 22. Juli 2014 zufolge zum 9. September 2004 auf 14 SWS erhöht wurde. Zu den neben der Lehrverpflichtung zu erfüllenden Aufgaben gehört nach der vorgelegten Anordnung vom 8. April 1999 die Leitung des emotions- und pädagogisch-psychologischen Labors mit einem Anteil von 10% an der Gesamtarbeitszeit, die Koordination von Forschungsprojekten (Schwerpunktprogramm Bildungsqualität) mit einem Anteil von ebenfalls 10% an der Gesamtarbeitszeit, die Mitarbeit an der Qualitätssicherung von Lehrevaluation (7% der Gesamtarbeitszeit) und die Mitarbeit im Bereich der Hochschuldidaktik (8% der Gesamtarbeitszeit). Der am Lehrstuhl Psychologie VIII tätigen Lehrkraft für besondere Aufgaben obliegt ebenfalls eine Lehrverpflichtung von 14 SWS. Der vorgelegten Verfügung vom 15. November 2007 zufolge ist sie daneben u. a. auch zuständig für die Betreuung von experimentellen Aufgaben im EEG-Labor, die Betreuung der studentischen Hilfskräfte im Bereich Methodenausbildung und die Studienberatung im Bereich Quantitative Methoden für Studierende der Fächer Pädagogik und Psychologie. In beiden Fällen erscheint die festgelegte Lehrverpflichtung von 14 SWS angesichts der zusätzlich übertragenen Aufgaben gerechtfertigt.

Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a LUFV). Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 9. April 2013 wurde mit der in der Tarifgruppe TV-L E 13-15 angestellten Lehrkraft eine Lehrverpflichtung von 9 SWS vereinbart. Dies entspricht dem Ansatz in der Kapazitätsberechnung.

3. Nicht hinreichend nachvollzogen können jedoch anhand der von der UR vorgelegten Unterlagen die Curricularwerte, die der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Psychologie (Bachelor) zugrunde liegen. Da eine weitere Sachaufklärung notwendig, im gerichtlichen Eilverfahren in absehbarer Zeit jedoch nicht möglich und der Antragstellerin eine weitere erhebliche Ausbildungsverzögerung nicht mehr zuzumuten ist, erfordert es die für die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgebende Interessenabwägung, die Antragstellerin umgehend nach den Rechtsverhältnissen des WS 2013/2014 zum Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester an der UR vorläufig zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die zusätzliche Ausbildung einer Studienanfängerin zu erheblichen Nachteile im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausbildung der anderen Studierenden führen würde.

Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 HZV mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind (§ 59 Satz 1 HZV). Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt (§ 59 Satz 2 HZV). Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 zur Hochschulzulassungsverordnung festgelegte Bandbreite für die Studienfelder (Medizin, Pharmazie und Psychologie: 3,35 bis 4,5) weder über- noch unterschritten werden (§ 59 Satz 3 HZV).

Für die gerichtliche Überprüfung eines nach Maßgabe des § 59 HZV festgesetzten Curricularwerts hat die Hochschule im Einzelnen darzulegen, welche Lehrveranstaltungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden in dem jeweiligen Studiengang in fachlicher Hinsicht erforderlich sind, welche Lehrveranstaltungsarten sie in fachlich-didaktischer Hinsicht zur Erreichung des Ausbildungsziels als geeignet ansieht und welche Gruppengröße ihrer Erfahrung und Vorstellung nach für einen Ausbildungserfolg nicht überschritten werden darf (BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 7 CE 13.10310 - juris Rn. 18). Dem ist die UR trotz des Ersuchens des Senats vom 2. Juli 2014 nicht hinreichend nachgekommen. Zwar lässt sich für einen Großteil der von den Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung genannten und von der UR bei der Berechnung des Curricularwerts berücksichtigten Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Psychologie anhand der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Juli 2014 vorgelegten Unterlagen nachvollziehen, dass diese - wenn auch teilweise mit einer anderen Bezeichnung als im Modulhandbuch genannt - tatsächlich angeboten wurden. Teilweise stimmen aber die in die Curricularwertberechnung eingeflossenen Lehrveranstaltungen nicht mit den Vorgaben der Modulhandbücher der Lehreinheit Psychologie für den Bachelor- und Masterstudiengang oder den von beiden Beteiligten vorgelegten Vorlesungsverzeichnissen des SS 2013 und des WS 2013/2014 überein. So ist in der ‚Berechnung der Curricularwerte Psychologie‘ im Modul PSY-M08 (Biologische Psychologie) eine Vorlesung ‚Biologische Psychologie und Neuropsychologie I‘ mit 2 SWS sowie eine Vorlesung ‚Biologische Psychologie und Neuropsychologie II‘ mit ebenfalls 2 SWS vorgesehen. Im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Psychologie wird für das Modul PSY-M08 allerdings nur eine Vorlesung ‚Biologische Psychologie und Neuropsychologie‘ mit 2 SWS genannt. Ob es sich bei den sowohl im SS 2013 als auch im WS 2013/2014 angebotenen Vorlesungen ‚Biologische Psychologie und Neuropsychologie‘ um aufeinander aufbauende Vorlesungen (I und II) oder um Lehrveranstaltungen gleichen Inhalts handelt, lässt sich den Vorlesungsverzeichnissen nicht entnehmen und wurde vom Antragsgegner trotz entsprechender Rüge der Antragstellerin nicht erläutert. Der Ansatz eines Ausbildungsaufwands von 0,0200 für die Vorlesung ‚Biologische Psychologie und Neuropsychologie II‘ in der Curricularwertberechnung der UR kann daher nicht anerkannt werden.

Gleiches gilt für die mit 0,0075 berücksichtigte Vorlesung ‚Klinische Psychologie und Neuropsychologie I‘ des Moduls PSY-M12. Diese ist zwar im Modulhandbuch vorgesehen, wurde aber nach den vorgelegten Vorlesungsverzeichnissen weder im SS 2013 noch im WS 2013/2014 angeboten. Ebenfalls nicht zu finden sind in den Vorlesungsverzeichnissen das in der Curricularwertberechnung mit 0,1000 angesetzte Seminar ‚Paradigmen der Kognitions- und Emotionsforschung‘ (Modul PSY-M23) und die jeweils mit 0,0500 angesetzten Seminare ‚Aktuelle Themen der Kognitions- und Emotionsforschung‘ und ‚Aktuelle Themen der kognitiven Neurowissenschaften‘ (Modul PSY-M24). Auch wenn diese in die Berechnung des Curricularwerts für den Masterstudiengang Psychologie eingeflossen sind, mindern sie die ermittelte Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie insgesamt und damit auch die errechnete Studienanfängerzahl des Bachelorstudiengangs.

Rechnet man die nach den vorstehenden Ausführungen nicht berücksichtigungsfähigen Lehrveranstaltungen aus der Summe der angesetzten Curricularwerte heraus, reduziert sich der Eigenanteil der Lehreinheit Psychologie am Curricularwert für den Bachelorstudiengang auf 3,0557 (3,0832 - [0,0200 + 0,0075]) und für den Masterstudiengang auf 2,6733 (2,8733 - [0,1000 + 0,0500 + 0,0500]). Damit ergibt sich unter Zugrundelegung der von der UR angesetzten Anteilquoten (Bachelorstudiengang: 0,6867, Masterstudiengang 0,3133) eine Ausbildungskapazität von 107,9529 (aufgerundet 108) Studienanfängern für den Bachelorstudiengang Psychologie im WS 2013/2014 (bereinigtes Lehrangebot [218,3007 x 2] = 436,6013: Summe der gewichteten Eigenanteile der Lehreinheit Psychologie am Curricularwert der beiden Studiengänge [0,6867 x 3,0557] + [0,3133 x 2,6733] = 2,9358 x Anteilquote des Bachelorstudiengangs 0,6867: Schwundausgleichsfaktor 0,9460). Diese Ausbildungskapazität ist mit den vergebenen 106 Studienplätzen nicht ausgeschöpft, so dass die Antragstellerin verlangen kann, umgehend zum Studium zugelassen zu werden, sofern sie die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen (Art. 46 BayHSchG) erfüllt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www...de/...pdf).

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 15/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspar
published on 15/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspar
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspar
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspar
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.