Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 3 E 15.4182

published on 15/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 3 E 15.4182
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei bewarb sich erfolglos um einen Studienplatz an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (im Folgenden: die Hochschule) im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das Wintersemester 2015/2016; die Hochschule lehnte ihre Bewerbung mit dem - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid vom 14. August 2015 ab. Mit Schreiben vom ... September 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Antragspartei bei der Hochschule die Zulassung der Antragspartei zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft außerhalb der festgesetzten Kapazität wegen der Nichtauslastung der festgesetzten Kapazität. Die Hochschule hat auch den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt; über die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage (M 3 K 15.5578) ist noch nicht entschieden.

Am ... September 2015 beantragten die Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragspartei zum Studium Betriebswirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester zum Wintersemesters 2015/2016 an der Hochschule vorläufig zuzulassen.

Die Antragspartei begehre ihre vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Die Bevollmächtigten begründeten den Antrag mit Schriftsätzen vom ... August und ... Dezember 2015.

Bei der Berechnung des Lehrangebots seien nur 46 Professorenstellen mit einem Deputat von insgesamt 828 SWS angesetzt worden, obwohl 49 Professorenstellen mit einem Gesamtdeputat von 882 SWS ausgewiesen seien.

Die Lehrdeputatsverminderungen seien nicht im Einzelnen spezifiziert glaubhaft gemacht, die Summe werde deshalb bestritten. Selbst wenn man diese jedoch übernähme, ergäben sich mindestens 191 Studienplätze pro Semester.

Die Ansätze des CAp seien sowohl hinsichtlich des Bachelor- als auch des Masterstudiengangs nicht plausibel.

Die Hochschule hat am 23. Oktober 2015 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit der Satzung über die Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 an der Hochschule vom 29. Juni 2015 sei für das Wintersemester 2015/2016 im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 179 Studienanfängern festgesetzt worden; am 22. Oktober 2015 seien 182 Studierende im ersten Fachsemester immatrikuliert gewesen, die festgesetzte Kapazität sei damit überschritten worden. Weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität stünden im Studiengang Betriebswirtschaft nicht zur Verfügung.

Die zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wurde vorgelegt und der Antragspartei übermittelt. Sie bezieht die nicht besetzten Stellen ein und geht (vgl. Übersicht Personalstellen am 1.2.2015) aus von

- 49 Professorenstellen und einer Verminderung des Deputats um insgesamt 72,5 SWS

- 2 Stellen für LbA mit einem Deputat von jeweils 19 SWS

- 2 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von jeweils 10 SWS

- Dienstleistungsexport: 109,6952 SWS

- Summe Verbrauch aus dem Ausbauprogramm: 87,9352 SWS

- Sb: 777,8696 SWS

- CA: 4,0958

- zp des streitgegenständlichen Studiengangs: 0,7531

- Schwundfaktor: 0,8010, errechnet auf der Grundlage der Zahlen für 5 zurückliegende Semester (Wintersemester 2012/2013 bis Wintersemester 2014/2015).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 nahm die Hochschule zu den Einwänden der Antragspartei Stellung. Insbesondere trug sie vor, dass sie bei den Professoren von einem Lehrangebot von 49 Stellen mit insgesamt 882 SWS ausgegangen sei.

Weiter stellte sie die Deputatsverminderungen für Publikationen detailliert dar.

Ebenso erläuterte sie, dass bei der Kapazitätsberechnung hinsichtlich des Masterstudiengangs kapazitätsfreundlich ein deutlich geringerer CW zugrunde gelegt worden sei als der tatsächlich errechnete.

Der Bedarf für Fortschreibungen ergebe sich daraus, dass zusätzliche Stellen aus Mitteln des Ausbauprogramms, die für die Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen vorgesehen seien, unter Berücksichtigung des Schwundes auf die darauffolgenden Fachsemester des Berechnungszeitraums zu übertragen seien. Die Mittel des Sonderprogramms seien unter Berücksichtigung des Schwundes auf die darauffolgenden Fachsemester zu übertragen, soweit dies erforderlich sei.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zugelassen zu werden.

Das Gericht hat jedoch einen Anspruch auf - vorläufige - Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 nicht feststellen können. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Dieser Verpflichtung ist das Gericht in dem gebotenen Rahmen nachgekommen. Es hat sämtliche vom Bevollmächtigten der Antragspartei vorgetragenen Einwände gewürdigt. Es besteht jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch bei Berücksichtigung dieser Einwände im streitgegenständlichen Studiengang über die von der Hochschule im Wintersemester bereits zugelassenen 182 Studierenden hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Satz 2, 294 ZPO).

Die von der Hochschule im Wintersemester 2015/2016 im streitgegenständlichen Studiengang vergebenen 182 Studienplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zulassungspraxis, d. h. für eine Zulassungspraxis, die sich an anderen Kriterien als dem Zweck, die vorhandene Kapazität möglichst zeitnah auszuschöpfen, orientiert hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2013 - 7 CE 13.10109). Auch von der Antragspartei wird die Anerkennung der vergebenen Studienplätze als kapazitätsdeckend vergeben nicht in Zweifel gezogen. Dem Gericht ist aus der Mitteilung der Hochschule in anderen Verfahren bekannt, dass die Hochschule grundsätzlich keinerlei Beurlaubung für das erste Fachsemester ausspricht, außer wenn ein Beurlaubungsgrund erst nach Aufnahme des Studiums noch bis zum 31. Oktober des Jahres eintritt. In diesen Fällen achtet die Hochschule darauf, dass die Kapazität trotzdem ausgeschöpft wir, notwendigenfalls findet ein Nachrückverfahren statt.

Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Hochschule über die Anzahl der im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft eingeschriebenen Studierenden zu zweifeln, weswegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlage einer Belegungsliste der im ersten Fachsemester Immatrikulierten mit Matrikelnummer verlangt wird (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 7 CE 15.10254 - juris Rn. 19).

Auch geht das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Vollständigkeit der von den Hochschulen gemachten Angaben zur Stellenbesetzung und zum vorhandenen Lehrangebot einschließlich der anzusetzenden Lehrauftragsstunden aus (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 - juris Rn. 10, sowie B. v. 2.8.2013 - 7 CE 12.10150 - juris Rn. 17, wonach keine Verpflichtung der Hochschule zur generellen Vorlage von Dienstverträgen besteht).

Das abzuziehende Lehrdeputat unter der Bezeichnung „Summe Verbrauch aus dem Ausbauprogramm“ ergibt sich daraus, dass die zusätzlichen Stellen aus dem Ausbauprogramm zur Bewältigung der erhöhten Studierendenzahlen gedacht sind, und sie je nach Erforderlichkeit auf die darauffolgenden Fachsemester zu übertragen sind. Sie können nach Bedarf auf Anfänger- oder höhere Semester der Masterstudiengänge übertragen werden oder zur bedarfsgerechten Versorgung der Überlast in den höheren Fachsemestern der grundständigen Studiengänge verwendet werden. Nur z. B. durch Schwund frei werdendes Lehrdeputat kann auch für Anfängerplätze weiter verwendet werden. Der in Abzug gebrachte „Verbrauch“ korrespondiert also mit dem Ansatz zusätzlichen Lehrangebots aus den Ausbauprogrammen.

In Orientierung an seiner Rechtsprechung (VG München, z. B. B. v. 27.4.2015 - M 3 E 14.3853 und B. v. 11.12.2003 - M 3 E 03.20469 - m. w. N.) erkennt das Gericht bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommenen überschlägigen Überprüfung Deputatsverminderungen an für die Tätigkeit

- des Dekans im Umfang von 9 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV: bis zu 50 v. H. = 9 SWS ),

- des Studiendekans im Umfang von 3 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 LUFV: bis zu 25 v. H.)

- der Studienberatung im Umfang von insgesamt 6 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV: bis zu 25 v. H. = 4,5); insoweit war eine SWS aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 LUFV zu streichen, da je Studiengang insgesamt nicht mehr als 2 LVS gewährt werden sollen; auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23. Oktober 2007 vermag nicht die Regelung der LUFV zu ändern.

- für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten der Fakultät: 1 SWS (vgl. VG München, B. v. 11.12.2003, unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 12.2.1997 - 7 CE 96.10046 - zur Angemessenheit der Verminderung des Deputats um 2 SWS für die Tätigkeit als Frauenbeauftragte)

insgesamt 19 SWS.

Auch hinsichtlich der Deputatsverminderungen gemäß § 7 Abs. 5 LUFV hat die Hochschule detailliert und nachvollziehbar sowohl in Bezug auf die für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gewährter Verminderungen als auch bezüglich der für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen gewährten Verminderungen dargestellt, dass die wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen den Vorgaben des § 7 Abs. 5 LUFV entsprechen. Auch die Höchstgrenze von 7% wurde ebenso wenig überschritten wie die Aufteilung auf anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LUFV). Auch besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass insoweit die entsprechenden Ermessenserwägungen angestellt wurden.

Es ist keinerlei Grund ersichtlich, warum Deputatsstunden aus den Ausbauprogrammen nicht zur Ermittlung des Gesamtdeputats und damit auch bei der Berechnung der 7%-Grenze herangezogen werden könnten, solange diese Deputate zur Verfügung stehen.

Somit konnten insgesamt 71,5 SWS Verminderungen anerkannt werden.

Die gemäß § 47 HZV anzusetzenden Lehrauftragsstunden hat die Hochschule mit 108 angesetzt. An der Richtigkeit dieser Angabe hat das Gericht keine Zweifel, so dass im einstweiligen Anordnungsverfahren kein Grund besteht, sich eine Übersicht über die vergebenen Lehraufträge vorlegen zu lassen.

Beim Dienstleistungsexport in die Studiengänge Wirtschaftsinformatik (Bachelor), Wirtschaftsinformatik (Master) und Personalmanagement (Master) hat die Hochschule den jeweiligen CA für die einzelnen Studiengänge nachgewiesen. Auch hinsichtlich des Kooperationsstudienganges mit der Hochschule Augsburg bestehen insoweit keine Bedenken, nachdem dieser vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugelassen wurde.

Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschule auf den Mittelwert der tatsächlichen Studienanfängerzahlen aus den beiden vorangegangenen Semestern abgestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei erkennbare, einer absehbaren Entwicklung zuwiderlaufende Ausreißer außer Acht gelassen hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2012, 7 CE 11.10764 - juris RN 17 f -).

Eine Korrektur des zp für den streitgegenständlichen Studiengang im aktuellen Berechnungszeitraum, den die Hochschule nach ihrem Vortrag anteilig gemäß den Studienanfängerzahlen der Vorjahre (nach der amtlichen Statistik) festgesetzt hat, ist nicht veranlasst, da diese Festsetzung sachgerecht erscheint.

Eine Korrektur des für den streitgegenständlichen Studiengang von der Hochschule angesetzten Curricularwertes bzw. des auf die Lehreinheit Betriebswirtschaft entfallenden Eigenanteils am Curricularwert (CA p) ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst. Gemäß § 59 Satz 1 HZV sind bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge anstelle von Curricularnormwerten „Curricularwerte“ zu verwenden. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist; er wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt (§ 59 Satz 2 HZV); dabei darf für Bachelorstudiengänge die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über-, noch unterschritten werden (§ 59 Satz 3 HZV). Die Hochschule hat mit dem festgesetzten Curricularwert von 4,75 die in Anlage 8, Ziffer II. für das Studienfeld Wirtschaftswissenschaften an Fachhochschulen festgesetzte Bandbreite von 3,7 bis 5,4 eingehalten.

Während bei festgesetzten Curricularnormwerten die Hochschule im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich entscheidet, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind und diese Aufteilung vom Gericht nicht zu beanstanden ist, solange der CNW für den Studiengang nicht überschritten wird (vgl. BayVGH B. v.14.6.2012 - 7 CE 12.10004 - juris - Rn. 11), ist der - von der Hochschule nach Maßgabe des § 59 HZV festzusetzende - Curricularwert und insoweit auch der auf die Lehreinheit entfallende Anteil einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 7 CE 14.10033 - juris - Rn. 14). Zwar verbleibt den Hochschulen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der - infolge der Umstrukturierung des Ausbildungssystems - zu konzipierenden Bachelor- und Masterstudiengänge ebenso wie bei der Bestimmung der Betreuungsintensität jedes Studiengangs ein Spielraum, solange die festgesetzten Normwerte eine erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten (BayVGH, B. v. 28.5.2013 - 7 CE 13.10105 - juris Rn. 17); auch hat ein Studienbewerber keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule die Betreuungsrelation in der Weise zugrunde legt, dass eine maximale Kapazität erreicht wird. Im gerichtlichen Verfahren hat die Hochschule jedoch in Beantwortung entsprechender Einwände seitens der Antragspartei grundsätzlich darzulegen, welche Lehrveranstaltungen sie für die ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden in dem Studiengang fachlich erforderlich hält, welche Arten von Lehrveranstaltungen sie für die Erreichung des Ausbildungsziels als geeignet ansieht und von welchen maximalen Gruppengrößen sie unter diesem Blickwinkel ausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 7 CE 14.10033 - juris Rn. 14).

Im vorliegenden Fall hat die Hochschule die CW Berechnungen sowohl für den Bachelorstudiengang als auch für den Masterstudiengang vorgelegt. Bei einem errechneten CW von 4,9214 wurde in der Kapazitätsberechnung ein Cap von 4,75 zugrunde gelegt. Beim Masterstudiengang, wo der CW je nach Studienrichtung 2,9, 2,2 oder 2,6 beträgt, wurde in der Kapazitätsberechnung ein Wert von 2,1 angesetzt.

Das Gericht sieht insofern auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG keine Verpflichtung zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des von der Hochschule der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularwertes oder -anteils.

Auch wurden die Module in den sieben Studienschwerpunkten richtig berechnet. Diese Veranstaltungen werden in den entsprechenden Gruppengrößen zwar jeweils von ca. einem Siebtel aller Studierenden nachgefragt, sind aber aufgrund ihrer Gruppengrößen auch entsprechend konzipiert und erfordern somit auch den zugrunde gelegten Lehraufwand. Bei der Berechnung des CW wurde nicht der Ausbildungsaufwand aller sieben Schwerpunkte addiert, sondern aus der Summe des gesamten Ausbildungsaufwands für die Schwerpunkte ein Mittelwert gebildet.

Hieraus ergibt sich folgende Berechnung des bereinigten Lehrangebots Sb:

Gesamtdeputat der Gruppe der Professoren

Ansatz von 49 Stellen, 882,0000 SWS

Abzüglich Deputatsverminderungen- 71,5000 SWS

2 Wiss. MA+ 20,0000 SWS

2 LbA à 19 SWS+ 38,0000 SWS

Zuzüglich Lehrauftragsstunden/2+ 108,0000 SWS

Abzüglich Dienstleistungsexport- 109,6952 SWS

Abzüglich Summe Verbrauch- 87,9352 SWS

bereinigtes Lehrangebot Sb778,8696 SWS

jährliche Aufnahmekapazität Ap des der Lehreinheit Betriebswirtschaft zugeordneten Studiengangs Betriebswirtschaft (Bachelor): Ap = (2 x Sb)/CA x z p

Ap = 1557,7392 : CA (= 4,0958) ➔ 380,3260

x zp (=0,7531) ➔ 286,4235

: SF (=0,8010) ➔ 357,5824

gerundet 358 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016. Bei der hälftigen Aufteilung auf Wintersemester und Sommersemester ergibt dies für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 jeweils eine Kapazität von 179 Studienplätzen.

Da die Hochschule im streitgegenständlichen Wintersemester bereits 182 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben hat, besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines weiteren Studienplatzes, so dass der Antrag abzulehnen war.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 27/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antragsgegner wird unter Abänderung von Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2014 verpflichtet, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig zum Studium der Psychologie (Ba
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.