Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 3 E 15.4100
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragspartei bewarb sich erfolglos um einen Studienplatz an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (im Folgenden: die Hochschule) im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das Wintersemester 2015/2016; die Hochschule lehnte ihre Bewerbung mit dem - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid vom 14. August 2015 ab. Mit Schreiben vom ... August 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Antragspartei bei der Hochschule die Zulassung der Antragspartei zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft außerhalb der festgesetzten Kapazität wegen der Nichtauslastung der festgesetzten Kapazität. Die Hochschule hat auch den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt; über die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage (M 3 K 15.5581) ist noch nicht entschieden.
Am ... September 2015 beantragten die Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragspartei zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Bachelor) zum Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester an der Hochschule an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt.
Die Antragspartei begehre ihre vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Die Bevollmächtigten begründeten den Antrag mit Schriftsätzen vom ... September, ... Dezember 2015 und ... Januar 2016.
Die Lehrdeputatsverminderungen seien nicht im Einzelnen erläutert, einige erschienen rechtswidrig.
Die Anzahl der Lehrauftragsstunden in der von der Hochschule vorgelegten Auflistung sei höher als die in die Kapazitätsberechnung eingestellte Anzahl.
Der Dienstleistungsexport sei nicht nachprüfbar.
In Anbetracht des anzusetzenden Gesamtdeputats sowie der korrigierten Lehraufträge und der tatsächlich belegten Studienanfängerplätze von 180 sei die Antragspartei zuzulassen.
Die Hochschule hat am
den Antrag abzulehnen.
Mit der Satzung über die Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 an der Hochschule vom
Die zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wurde vorgelegt und der Antragspartei übermittelt. Sie bezieht die nicht besetzten Stellen ein und geht (vgl. Übersicht Personalstellen am
- 49 Professorenstellen und einer Verminderung des Deputats um insgesamt 72,5 SWS
- 2 Stellen für LbA mit einem Deputat von jeweils 19 SWS
- 2 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von jeweils 10 SWS
- Dienstleistungsexport: 109,6952 SWS
- Summe Verbrauch aus dem Ausbauprogramm: 87,9352 SWS
- Sb: 777,8696 SWS
- CA: 4,0958
- zp des streitgegenständlichen Studiengangs: 0,7531
- Schwundfaktor: 0,8010, errechnet auf der Grundlage der Zahlen für 5 zurückliegende Semester (Wintersemester 2012/2013 bis Wintersemester 2014/2015).
Mit Schreiben vom
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zugelassen zu werden.
Das Gericht hat jedoch einen Anspruch auf - vorläufige - Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 nicht feststellen können. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85
Die von der Hochschule im Wintersemester 2015/2016 im streitgegenständlichen Studiengang vergebenen 182 Studienplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zulassungspraxis, d. h. für eine Zulassungspraxis, die sich an anderen Kriterien als dem Zweck, die vorhandene Kapazität möglichst zeitnah auszuschöpfen, orientiert hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2013 - 7 CE 13.10109). Auch von der Antragspartei wird die Anerkennung der vergebenen Studienplätze als kapazitätsdeckend vergeben nicht in Zweifel gezogen. Dem Gericht ist aus der Mitteilung der Hochschule in anderen Verfahren bekannt, dass die Hochschule grundsätzlich keinerlei Beurlaubung für das erste Fachsemester ausspricht, außer wenn ein Beurlaubungsgrund erst nach Aufnahme des Studiums noch bis zum 31. Oktober des Jahres eintritt. In diesen Fällen achtet die Hochschule darauf, dass die Kapazität trotzdem ausgeschöpft wir, notwendigenfalls findet ein Nachrückverfahren statt.
Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Hochschule über die Anzahl der im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft eingeschriebenen Studierenden zu zweifeln, weswegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlage einer Belegungsliste der im ersten Fachsemester Immatrikulierten mit Matrikelnummer verlangt wird.
Auch geht das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Vollständigkeit der von den Hochschulen gemachten Angaben zur Stellenbesetzung und zum vorhandenen Lehrangebot einschließlich der anzusetzenden Lehrauftragsstunden aus (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 - juris Rn. 10, sowie
Aus der von der Hochschule vorgelegten Übersicht über die Lehrauftragsstunden ergibt sich, dass die von ihr in die Kapazitätsberechnung einbezogene Anzahl korrekt ist. Insbesondere ist die in der Übersicht enthaltene Verrechnung mit dem Deputat nicht besetzter Stellen insoweit nicht zu beanstanden, als gemäß § 47 Satz 2 HZV Lehrauftragsstunden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung einbezogen werden.
Das abzuziehende Lehrdeputat unter der Bezeichnung „Summe Verbrauch aus dem Ausbauprogramm“ ergibt sich daraus, dass die zusätzlichen Stellen aus dem Ausbauprogramm zur Bewältigung der erhöhten Studierendenzahlen gedacht sind, und sie je nach Erforderlichkeit auf die darauffolgenden Fachsemester zu übertragen sind. Sie können nach Bedarf auf Anfänger- oder höhere Semester der Masterstudiengänge übertragen werden oder zur bedarfsgerechten Versorgung der Überlast in den höheren Fachsemestern der grundständigen Studiengänge verwendet werden. Nur z. B. durch Schwund frei werdendes Lehrdeputat kann auch für Anfängerplätze weiter verwendet werden.
In Orientierung an seiner Rechtsprechung (VG München, z. B.
- des Dekans im Umfang von 9 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV: bis zu 50 v. H. = 9 SWS ),
- des Studiendekans im Umfang von 3 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 LUFV: bis zu 25 v. H.)
- der Studienberatung im Umfang von insgesamt 6 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV: bis zu 25 v. H. = 4,5); insoweit war eine SWS aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 LUFV zu streichen, da je Studiengang insgesamt nicht mehr als 2 LVS gewährt werden sollen; auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23. Oktober 2007 vermag nicht die Regelung der LUFV zu ändern.
- für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten der Fakultät: 1 SWS (vgl. VG München, B. v. 11.12.2003, unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 12.2.1997 - 7 CE 96.10046 - zur Angemessenheit der Verminderung des Deputats um 2 SWS für die Tätigkeit als Frauenbeauftragte)
insgesamt 19 SWS.
Auch hinsichtlich der Deputatsverminderungen gemäß § 7 Abs. 5 LUFV hat die Hochschule detailliert und nachvollziehbar sowohl in Bezug auf die für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gewährter Verminderungen als auch bezüglich der für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen gewährten Verminderungen dargestellt, dass die wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen den Vorgaben des § 7 Abs. 5 LUFV entsprechen. Auch die Höchstgrenze von 7% wurde ebenso wenig überschritten wie die Aufteilung auf anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LUFV). Auch besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass insoweit die entsprechenden Ermessenserwägungen angestellt wurden.
Es ist keinerlei Grund ersichtlich, warum Deputatsstunden aus den Ausbauprogrammen nicht zur Ermittlung des Gesamtdeputats und damit auch bei der Berechnung der 7%-Grenze herangezogen werden könnten, solange diese Deputate zur Verfügung stehen.
Somit konnten insgesamt 71,5 SWS Verminderungen anerkannt werden.
Die gemäß § 47 HZV anzusetzenden Lehrauftragsstunden hat die Hochschule mit 108 angesetzt. An der Richtigkeit dieser Angabe hat das Gericht keine Zweifel, so dass im einstweiligen Anordnungsverfahren kein Grund besteht, sich eine Übersicht über die vergebenen Lehraufträge vorlegen zu lassen.
Beim Dienstleistungsexport in die Studiengänge Wirtschaftsinformatik (Bachelor), Wirtschaftsinformatik (Master) und Personalmanagement (Master) hat die Hochschule den jeweiligen CA für die einzelnen Studiengänge nachgewiesen. Auch hinsichtlich des Kooperationsstudienganges mit der Hochschule Augsburg bestehen insoweit keine Bedenken, nachdem dieser vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugelassen wurde.
Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschule auf den Mittelwert der tatsächlichen Studienanfängerzahlen aus den beiden vorangegangenen Semestern abgestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei erkennbare, einer absehbaren Entwicklung zuwiderlaufende Ausreißer außer Acht gelassen hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2012, 7 CE 11.10764 - juris RN 17 f -).
Eine Korrektur des zp für den streitgegenständlichen Studiengang im aktuellen Berechnungszeitraum, den die Hochschule nach ihrem Vortrag anteilig gemäß den Studienanfängerzahlen der Vorjahre (nach der amtlichen Statistik) festgesetzt hat ist nicht veranlasst, da diese Festsetzung sachgerecht erscheint.
Eine Korrektur des für den streitgegenständlichen Studiengang von der Hochschule angesetzten Curricularwertes bzw. des auf die Lehreinheit Betriebswirtschaft entfallenden Eigenanteils am Curricularwert (CA p) ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst. Gemäß § 59 Satz 1 HZV sind bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge anstelle von Curricularnormwerten „Curricularwerte“ zu verwenden. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist; er wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt (§ 59 Satz 2 HZV); dabei darf für Bachelorstudiengänge die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über-, noch unterschritten werden (§ 59 Satz 3 HZV). Die Hochschule hat mit dem festgesetzten Curricularwert von 4,75 die in Anlage 8, Ziffer II. für das Studienfeld Wirtschaftswissenschaften an Fachhochschulen festgesetzte Bandbreite von 3,7 bis 5,4 eingehalten.
Während bei festgesetzten Curricularnormwerten die Hochschule im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich entscheidet, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind und diese Aufteilung vom Gericht nicht zu beanstanden ist, solange der CNW für den Studiengang nicht überschritten wird (vgl. BayVGH B. v.
Im vorliegenden Fall hat die Hochschule die CW Berechnungen sowohl für den Bachelorstudiengang als auch für den Masterstudiengang vorgelegt. Bei einem errechneten CW von 4.9214 wurde in der Kapazitätsberechnung ein CAp von 4,75 zugrunde gelegt. Beim Masterstudiengang, wo der CW je nach Studienrichtung 2,9, 2,2 oder 2,6 beträgt, wurde in der Kapazitätsberechnung ein Wert von 2,1 angesetzt.
Das Gericht sieht insofern auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG keine Verpflichtung zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des von der Hochschule der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularwertes oder -anteils.
Auch wurden die Module in den sieben Studienschwerpunkten richtig berechnet. Diese Veranstaltungen werden in den entsprechenden Gruppengrößen zwar jeweils von ca. einem Siebtel aller Studierenden nachgefragt, sind aber aufgrund ihrer Gruppengrößen auch entsprechend konzipiert und erfordern somit auch den zugrunde gelegten Lehraufwand.
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung des bereinigten Lehrangebots Sb:
Gesamtdeputat der Gruppe der Professoren
Ansatz von 49 Stellen, 882,0000 SWS
Abzüglich Deputatsverminderungen- 71,5000 SWS
2 Wiss. MA+ 20,0000 SWS
2 LbA à 19 SWS+ 38,0000 SWS
Zuzüglich Lehrauftragsstunden/2+ 108,0000 SWS
Abzüglich Dienstleistungsexport- 109,6952 SWS
Abzüglich Summe Verbrauch- 87,9352 SWS
bereinigtes Lehrangebot Sb 778,8696 SWS
jährliche Aufnahmekapazität Ap des der Lehreinheit Betriebswirtschaft zugeordneten Studiengangs Betriebswirtschaft (Bachelor): Ap = (2 x Sb)/CA x z p
Ap = 1557,7392 : CA (= 4,0958) ➔ 380,3260
x zp (= 0,7531) ➔ 286,4235
: SF (= 0,8010) ➔ 357,5824
gerundet 358 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016. Bei der hälftigen Aufteilung auf Wintersemester und Sommersemester ergibt dies für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 jeweils eine Kapazität von 179 Studienplätzen.
Da die Hochschule im streitgegenständlichen Wintersemester bereits 182 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben hat, besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines weiteren Studienplatzes, so dass der Antrag abzulehnen war.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.