Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 6 ZB 19.151

published on 23/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 6 ZB 19.151
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Verwaltungsgericht München, M 21 K 17.3075, 29/06/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 2018 - M 21 K 17.3075 - wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag zu entsprechen.

Die Klägerin, eine Beamtin (Fernmeldehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Beklagten und bei dem Postnachfolgeunternehmen D1. T. AG beschäftigt, wendet sich gegen die für sie unter dem 20. Februar 2017 erstellte dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017, die mit dem Gesamturteil „sehr gut Basis“ abschließt. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf erneute dienstliche Beurteilung mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung weder gegen formelles Recht verstoße noch materiell-rechtliche Beurteilungsfehler feststellbar seien. Insbesondere seien die Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid, die beiden Beurteilerinnen seien in einem höheren Statusamt als die Klägerin eingestellt, glaubhaft. Die Beurteilerinnen hätten die vorliegenden Beurteilungsbeiträge zur Kenntnis genommen, bedacht und die darin enthaltenen divergierenden Werturteile bei den sechs Einzelkriterien zu einer einzigen Aussage zusammengeführt (3 x „gut“, 3 x „sehr gut“). Das daraus gebildete Gesamtergebnis („sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“) sei ausführlich und nachvollziehbar begründet.

1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall:

a) Aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Statusamt der Beurteilerinnen nicht ausreichend aufgeklärt, ergeben sich keine Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Es kann dahin stehen, dass damit der Sache nach ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend gemacht wird und etwaige Mängel in diesen Bereichen Verfahrensfehler darstellen, die grundsätzlich schon deshalb nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ nur auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren selbst (vgl. OVG LSA, B.v. 26.1.2006 - 1 L 5/06 - juris Rn. 4 m.w.N.). Jedenfalls vermag der Einwand in der Sache nicht zu überzeugen. Es gab für das Verwaltungsgericht keinen greifbaren Anhalt dafür, dass zwischen den Beurteilerinnen und der Klägerin kein statusrechtlicher Abstand bestanden hätte. Wie die Klägerin selbst einräumt, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2017 ausgeführt, dass beide Beurteilerinnen „statusrechtlich höherwertig eingestellt“ seien als sie, nämlich die Erstbeurteilerin „als Angestellte im gehobenen Dienst“ und die Zweitbeurteilerin als - in sich beurlaubte - Fernmeldebetriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A9-vz). Zwar beschreibt der Begriff „gehobener Dienst“ eine Laufbahngruppe im Beamtenrecht (mit Ämtern der Besoldungsgruppe A9 bis A13) und trifft auf die im Angestelltenverhältnis beschäftigte Erstbeurteilerin nicht zu; die Wertigkeit der Tätigkeit von Angestellten im öffentlichen Dienst ergibt sich vielmehr aus deren Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen des TVöD. Allerdings sind die jeweiligen Entgeltgruppen der Angestellten mit den jeweiligen Laufbahngruppen der Beamten vergleichbar. Angesichts dessen und auch mit Blick darauf, dass viele der bei der Beklagten verbliebenen Beamten während einer Insichbeurlaubung im Konzern angestellt sind, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Verwendung des Begriffs „gehobener Dienst“ auch für die - angestellte - Erstbeurteilerin kein Zweifel an deren Eingruppierung in einem höherwertigen „Amt“. Im Übrigen hat die Beklagte im Zulassungsverfahren nochmals bestätigt, dass die beiden Beurteilerinnen im Vergleich zur Klägerin ein höher bewertetes Amt innehatten.

Soweit die Klägerin in Bezug auf die Erstbeurteilerin ferner Zweifel daran äußert, ob diese als Angestellte die Funktion einer Beurteilerin von Beamten ausüben könne, sind diese nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (so bereits BVerwG, U.v. 17.4.1986 - 2 C 8.83 - juris). Die persönliche Kompetenz, dienstliche Beurteilungen zu verfassen, ist nicht durch den Status beschränkt; die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist demnach nicht davon abhängig, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht. Vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, dienstliche Beurteilungen fertigen (BVerwG, B.v. 20.8.2004 - 2 B 64.04 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NW, B.v. 17.8.2017 - 1 B 1132/16 - juris Rn.).

b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, das Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend begründet, weil teilweise bloß Einzelbewertungen wiederholt worden seien und die Verwendung floskelhafter Textbausteine, wie das OVG Münster entschieden habe (OVG NW, B.v. 23.10.2018 - 1 B 666/18), nicht ausreichten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beurteiler im Rahmen der Beurteilungsrichtlinien für die bei der D2. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten schon wegen der fehlenden persönlichen Kenntnisse über die Leistung der zu Beurteilenden auf den Inhalt der ihnen gelieferten Beurteilungsbeiträge angewiesen seien (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 17.1.2019 - 6 CE 18.2236 - juris Rn. 17 m.w.N.) und bereits aus diesem Grund von einer eigenständigen Beschreibung des Leistungsverhaltens des zu Beurteilenden absehen sollten. Die erneute Darstellung der wahrgenommenen Funktion des zu Beurteilenden unter Nennung des innegehabten Statusamtes sowie eine inhaltliche Zusammenfassung der Bewertung in den Einzelmerkmalen dient zudem dazu, die wichtigsten Einzelheiten, die die Grundlage des Gesamturteils bilden, nochmals hervorzuheben und diese so besser mit den Bewertungen der anderen zu Beurteilenden auf derselben Beurteilungsliste vergleichen zu können, ohne jeweils sämtliche Einzelbeurteilungen nochmals jeweils vergleichend lesen zu müssen. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Beurteilerinnen in der Sache etwa von einem unzutreffenden (Leistungs-) Bild der Klägerin ausgegangen wären oder die Zusammenfassung unzutreffend erfolgt wäre. Vielmehr ist das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das von der Klägerin innegehabte Statusamt (der Besoldungsgruppe A 8) bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt und ausreichend begründet worden.

Einer - von der Klägerin vermissten - weitergehenden Begründung des Gesamtergebnisses bedurfte es nicht. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage als für die Einzelmerkmale zulassen, weil dort eine Skala von sechs Noten mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelmerkmale nach nur fünf Notenstufen ohne Ausprägungsgrade erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Zwar bedarf es angesichts der für die Einzelkriterien und das Gesamturteil zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Bewertungsskalen grundsätzlich einer - zumindest kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn es muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 17.1.2019 - 6 CE 18.2236 - juris Rn. 22). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, genügt die Beurteilung der Klägerin diesen Anforderungen, die zumal mit Blick auf die große Zahl von zu erstellenden Beurteilungen bei der D2. T. AG nicht überspannt werden dürfen.

Welchen Umfang und welche Tiefe die Begründung des Gesamturteils haben muss, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Bedeutsam ist insoweit namentlich, ob und inwieweit von den Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen wird bzw. ob und in welchem Umfang der zu Beurteilende etwa höherwertig eingesetzt war, wobei im Quervergleich ebenfalls zu berücksichtigen ist, wie sich dieser höherwertige Einsatz zum Grad der höherwertigen Tätigkeit anderer im selben Statusamt zu Beurteilender verhält (vgl. OVG NW, B.v. 17.7.2017 - 1 B 126/17 - juris Rn. 14). Vorliegend bedurfte es danach keiner weitergehenden Begründung des Gesamturteils, weil die Klägerin im gesamten Beurteilungszeitraum amtsangemessen beschäftigt war und auch ansonsten keine besonderen Umstände dargelegt wurden, die nach einer ausführlicheren individuellen Begründung verlangt hätten. Vor diesem Hintergrund hält sich die Gesamtnote angesichts der aus den beiden, jeweils verschiedene Zeitabschnitte des Beurteilungszeitraums abdeckenden Beurteilungsbeiträgen gebildeten - von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen - Einzelbewertungen (3x „gut“, 3x „sehr gut“) im Rahmen des den Beurteilerinnen zustehenden Beurteilungsspielraums, ohne dass dies einer weiteren Erläuterung bedurft hätte. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin amtsangemessen und nicht etwa höherwertig beschäftigt war auch für die Vergabe der Ausprägung „Basis“.

c) Ebenfalls nicht überzeugen kann die weitere Rüge, der die Begründung abschließende Textbaustein („Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung ist in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die zu vergleichen sind, anzupassen. Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt.“) erfülle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Begründungsanforderungen nicht. Damit wird zwar floskelhaft, aber unter Berücksichtigung der konkreten Beurteilung noch ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass das Gesamturteil in Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten im selben Statusamt wie die Klägerin gebildet wurde. Mit Blick auf das relativ einheitliche Bild der Einzelergebnisse (3 x „gut“ und 3 x „sehr gut“) und die im Beurteilungszeitraum durchgehend amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin auf zwei verschiedenen Arbeitsposten war eine nähere Beschreibung der „Anpassung“ entbehrlich. Das Gesamtergebnis „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ erschließt sich ohne weiteres und ist in der Sache plausibel.

2. Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, welches Statusamt die Beurteilerinnen innehaben, geht fehl. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.9.2017 - 6 ZB 17.1325 - juris Rn. 6). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Angaben der Beklagten zur Eingruppierung der beiden Beurteilerinnen für glaubhaft hält. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht nur so weit, als dies nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts für die Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn dieser unzutreffend sein sollte (BVerwG, B.v. 3.11.2009 - 9 B 87.09 - juris Rn. 2). Ist nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz ein entscheidungserheblicher Punkt geklärt, so bedarf es daher keiner Beweiserhebung und keiner (weiteren) Aufklärung von Amts wegen mehr (BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris). Einen entsprechenden Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 - 6 ZB 17.30679 - juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

a) Das gilt zunächst für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob auf Rüge betreffend das Statusamt der Beurteiler, welches für die Frage von Bedeutung ist, ob diese ein höheres Statusamt innehaben und insoweit als Beurteiler tätig werden können, der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht aufzuklären ist, oder ob eine solche Rüge substantiiert durch Verweis auf andere Beförderungslisten und -verfahren keine Aufklärungspflicht auslöst.“ Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass und warum der Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - soweit dies über den Einzelfall hinaus allgemein klärungsfähig ist - noch grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte. Zwar können auch Fragen zum Verfahrensrecht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung führen. Umfang und Grenzen der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sind indessen in einer umfangreichen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdifferenziert behandelt worden (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2004 - 6 BN 2.04 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dass darüber hinausgehender Klärungsbedarf bestünde, legt der Zulassungsantrag nicht dar.

b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, „ob mit einer kurzen Zusammenfassung mit Hinweis auf die Würdigung aller Erkenntnisse und einem Textbaustein zur Begründung des Gesamtergebnisses das abschließende Gesamturteil hinreichend begründet werden kann“, und „ob mit einem Textbaustein, der darauf hinweist, dass unterschiedliche Bewertungsskalen einer weiteren Differenzierung dienen, ein Ausprägungsgrad in einem Beurteilungssystem mit 6 Gesamtnotenstufen bei jeweils drei Ausprägungsgraden hinreichend begründen kann“, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

Soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, ist die Frage nach dem Umfang der Begründungspflicht von dienstlichen Beurteilungen ebenfalls geklärt. Danach bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 15 m.w.N.). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Daher ist bei dienstlichen Beurteilungen, die sich - wie die streitgegenständliche - in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, in der Regel keine besondere Begründung des Gesamturteils erforderlich, da sich hier schon aus diesen textlichen Ausführungen hinreichend deutlich ergibt, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 65). Geklärt ist auch, dass es in einem solchen Fall dann einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung bedarf, wenn die Beurteilungsrichtlinien - wie vorliegend - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 36). Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Wie individuell und ausführlich das Gesamturteil zu begründen ist, hängt danach auch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist insoweit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Darüber hinaus übergeht die Klägerin mit ihrer Fragestellung, dass die Begründung ihres Gesamturteils nicht allein aus dem als unzureichend gerügten Textbaustein besteht, sondern die wesentlichen Grundlagen der abschließenden Bewertung in der Zusammenfassung genannt werden, was die vergebene Gesamtnote, worauf es allein ankommt, plausibel macht.

c) Mit der zuletzt aufgeworfenen Frage, „ob eine Formulierung in einer Beurteilung, wonach das Gesamtergebnis dieser Beurteilung anzupassen sei, eine im Einzelfall belanglose salvatorische Klausel darstellen kann“, werden weder eine Entscheidungserheblichkeit (s.o. unter 1.c) noch eine Entscheidungsbedürftigkeit dargetan. Sie richtet sich vielmehr schon dem Wortlaut nach lediglich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die erstinstanzliche Rechtsanwendung im Einzelfall.

4. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die die Zulassung der Berufung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Aus dem Umstand, dass es unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen zur Frage des Begründungsaufwands im Beurteilungssystem der Telekom gibt, ergibt sich nicht, dass die hier zu entscheidende Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.