Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933

published on 18/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933
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Verwaltungsgericht München, M 21 K 13.5758, 19/06/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2015 - M 21 K 13.5758 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zulassung zu dem nächsterreichbaren Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten bei der Bundespolizei zu Recht abgewiesen. Der Senat bleibt auch für das Hauptsacheverfahren bei der im Eilrechtsschutz gewonnenen Auffassung, dass die Beklagte die gesundheitliche Eignung des Klägers für den Flugdienst der Bundespolizei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat (BayVGH, B. v. 6.5.2014 - 6 CE 14.422); der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009,3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011,546/548). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass es weder sachlich noch fachlich gerechtfertigt sei, dass in den Rahmenempfehlungen des Bundesministeriums des Innern vom 19. April 2010 sowie vom 19. September 2013 im Hinblick auf Hubschrauberpiloten der Bundespolizei höhere gesundheitliche Anforderungen gestellt würden, als das beim fliegenden Personal der Bundeswehr der Fall sei. Die beim Kläger festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien auch tatsächlich nicht geeignet, eine negative Prognose hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung für den Einsatz als Hubschrauberpilot zu belegen. Mit diesem Vortrag werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan.

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist.

Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.). Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Mit Blick auf den dabei anzuwendenden Prognosemaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Änderung seiner Rechtsprechung - entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich (erst) dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff.). Dieser Prognosemaßstab gilt nicht nur für Bewerber, die die Ernennung zum Probebeamten beanspruchen, sondern auch für Probebeamte, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden wollen (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 22).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger mangels gesundheitlicher Eignung nicht zum Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten und Flugtechniker zuzulassen und damit von der entsprechenden besonderen Fachverwendung (im Flugdienst als Pilot gemäß § 12 BPolLV i. V. mit Anlage 2) auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Das ergibt sich bereits aus dem - insoweit unstreitigen - Befund einer intrasellären Hirnzyste, was nach der „Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei“ vom 19. April 2010 Az. B 1 - 666 307/12, zuletzt geändert durch Schreiben vom 19. September 2013 Az. Z II 2 - 30112/3, die Fliegertauglichkeit für den Flugdienst bei der Bundespolizei ausschließt. Auf die Folgen aus der beim Kläger ebenfalls festgestellten Beeinträchtigungen der Wirbelsäule kommt es daher nicht streitentscheidend an.

aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Dienstherr - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Organisationsgewalt - die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für die Fachverwendung als Pilot im Flugdienst der Bundespolizei (Fliegertauglichkeit) bereits beim bloßen Vorhandensein einer Hirnzyste auch ohne aktuelle Symptome verneint. Die darin zum Ausdruck kommende Prognose und Risikoabschätzung sind an den Besonderheiten dieser Fachverwendung orientiert, ohne den Zugang zu ihr in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.

Hirnzysten sind abgegrenzte Hohlräume im Hirngewebe, die entweder inhaltslos oder aber auch flüssigkeitsgefüllt sein können. Sie sind generell gutartig und häufig nur ein Zufallsbefund bei offensichtlich gesunden Personen. Die Symptome, die durch Hirnzysten insbesondere bei einer Größenzunahme hervorgerufen werden können (keineswegs müssen), sind sehr variabel. Mögliche Symptome sind Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Übelkeit, Krampfanfälle und Bewusstseinsstörungen. Hirnzysten können aber auch zu motorischen Ausfällen, d. h. zu Lähmungserscheinungen, Koordinationsproblemen und Schwierigkeiten in der Abfolge von Bewegungsabläufen führen. Nicht zuletzt sind auch Sprach- und Sehstörungen möglich. In der flugmedizinischen Literatur werden Hirnzysten, wie bereits seitens des polizeiärztlichen Dienstes in der Stellungnahme von Frau Dr. B. vom 6. Dezember 2013 hervorgehoben wurde (VGH-Akt 6 CE 14.422 Bl. 46 f.), kontrovers diskutiert; denn es gibt keine zuverlässigen Daten für eine Prognose, welcher Träger einer Zyste mit welcher Wahrscheinlichkeit überhaupt und ggf. in welcher Form symptomatisch wird. Aus flugmedizinischer Sicht wird es gleichwohl für den Bereich der Bundeswehr angesichts des erheblichen pathogenen Potentials und des grundsätzlich strengen Maßstabs, den die dort maßgebliche Verwaltungsvorschrift ZDv 46/6 vor allem bei Erstbewerbern anlegt, als gerechtfertigt angesehen, Zystenträger grundsätzlich von der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit (WFV) auszuschließen und bei Sondergenehmigungen einen strengen Maßstab anzulegen (Pongratz , Kompendium der Flugmedizin, 2006, 18-256). Die Tauglichkeit wird, wie Frau Dr. B. hervorgehoben hat, nur mit einer Sondergenehmigung mit Einschränkung und Auflagen für ein Jahr befürwortet, wobei sie bei Größenzunahme in jährlich durchzuführenden Kontrolluntersuchungen wieder erlischt.

Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung einer Hirnzyste als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit bei der Bundespolizei von der Organisationsgewalt des Dienstherrn ohne weiteres gerechtfertigt, auch wenn das Risiko, dass sie die genannten Symptome verursacht, mehr oder weniger gering ist. Das ergibt sich zum einen aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, Risiken für die Flugsicherheit möglichst auszuschließen. Angesichts der großen Verantwortung, die ein Pilot der Bundespolizei im Einsatz nicht nur für sich und seine Crew trägt, sondern auch für die Bevölkerung der zu überfliegenden, meist dicht besiedelten innerdeutschen Gebiete, liegt es auf der Hand, dass bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit von erheblichen gesundheitlichen Störungen, die aus behandelnder medizinischer Sicht zu vernachlässigen wäre, unter dem Blickwinkel der Flugsicherheit ausgeschlossen werden darf. Hinzu kommt das berechtigte Interesse des Dienstherrn, von der aufwändigen Ausbildung für eine besondere Fachverwendung einen „Risikopersonenkreis“ auszunehmen, der möglicherweise akute gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem hohen Gefahrenpotential entwickelt, jedenfalls aber jährlich auf etwaige Veränderungen der Hirnzyste untersucht werden müsste. Demgegenüber muss das Interesse der betroffenen Personen an einem Zugang zu der Fachverwendung als Pilot zurücktreten. Das gilt umso mehr als die Polizeidienstfähigkeit und der Zugang zu den übrigen Verwendungen des Polizeivollzugsdienstes uneingeschränkt erhalten bleibt.

Keine abweichende Beurteilung zugunsten des Klägers folgt aus der eingangs genannten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Prognosemaßstab. Diese Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff., und U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 ff.) betrifft nicht die hier inmitten stehenden rechtlichen Grenzen, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn bei Festlegung der körperlichen Anforderungen (keine Hirnzyste) für die besondere Fachverwendung als Pilot gezogen sind, sondern erst die sich daran anschließende Frage, ob der einzelne Bewerber diesen Anforderungen voraussichtlich genügen wird. Im Übrigen steht nicht das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand des Beamten im Vordergrund. Vielmehr geht es um die Feststellung der Befähigung des Bewerbers im Hinblick auf ein spezielles, besonders gefahrgeneigtes Aufgabengebiet. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Risiken für den jeweiligen Beamten und darüber hinaus für die Bevölkerung besteht. In solchen Fällen kann es auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt sein, die Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung grundsätzlich dienstfähigen Beamtenbewerbers bereits im Hinblick auf dessen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu verneinen, da sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für die von ihm angestrebte Verwendung nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Tätigkeit bezieht und eine Prognose enthält, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers im Hinblick auf die konkrete angestrebte Tätigkeit verlangt; diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu messen sind (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 f.).

bb) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, die Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Frage, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Auswahlhindernis darstellten, für den Flugdienst in der Bundespolizei und in der Bundeswehr unterschiedlich beantwortet würde. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung beim flugmedizinischen Institut der Luftwaffe lediglich die - zudem eingeschränkte - Bescheinigung seiner Flugtauglichkeit hinsichtlich ziviler Standards erhalten hat. Daraus kann nicht geschlussfolgert werden, dass er die vollständigen medizinischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Verwendung als Militärpilot bei der Bundeswehr erfüllen würde und dort für eine entsprechende Ausbildung zugelassen worden wäre. Vielmehr hat das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe in seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2013 ausdrücklich bemerkt, dass der beim Kläger erfolgte Nachweis einer großen intrasellären Zyste die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gemäß ZDV 46/6 im Grundsatz ausschließt.

Im Übrigen vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nur für gleiche Sachverhalte. Das bedeutet, dass ein Dienstherr (nur) sicherstellen muss, dass alle Bewerber in einem bestimmten Dienstbereich (hier Bundespolizei) einheitlich und gleichmäßig behandelt werden; das ist vorliegend der Fall, nachdem Frau Dr. B. in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 unwidersprochen ausgeführt hat, dass bisher alle Bewerber für die Bundespolizei-Fliegergruppe, bei denen eine Zyste im Gehirn entdeckt wurde, als untauglich bewertet wurden. Selbst wenn bei der Bundeswehr die Anforderungsprofile möglicherweise nicht ganz so „streng“ sein sollten, könnte der Kläger daraus für sich nichts herleiten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag betreffend die medizinische Bewertung der Hirnzyste ohne Rechtsfehler abgelehnt; auf den Beweisantrag zur asymptomatischen Bandscheibendehydration kommt es nicht entscheidungserheblich an.

Der Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aus der Lage der Zyste im Gehirn des Klägers sowie deren Beschaffenheit und zudem aus der Tatsache, dass die Zyste sich in den letzten zwei Jahren nicht verändert habe, zu schließen sei, dass diese Zyste angeboren und bei solchen angeborenen Zysten nicht mit Veränderungen und damit auch künftig nicht mit gesundheitlichen Problemen zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass keine fundierten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte durch ihren ärztlichen Dienst eine medizinisch fragwürdige oder gar unvertretbare Einstufung vorgenommen haben könnte und es sich daher um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handle. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6.07 - juris; BayVGH, B. v. 25.2.2016 - 3 ZB 13.2198 - juris, Rn. 4 m. w. N.).

Gemessen daran war die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft. Denn die dem Beweisantrag zugrunde liegende Behauptung des Klägers, bei der bei ihm entdeckten Zyste sei, weil angeboren, nicht mit Veränderungen zu rechnen, erfolgte ersichtlich ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“. Sie steht in Widerspruch zu dem vom Kläger selbst eingeholten Befundbericht von Frau Dr. K. vom 9. Juni 2015, in dem das Vorhandensein einer „vorbekannten“ und im Vergleich zur Voruntersuchung 2013 unveränderten Hypophysenzyste bestätigt, zugleich aber ausdrücklich empfohlen wird, diese in zwei Jahren kernspintomographisch zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle wäre entbehrlich, könnten Veränderungen ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die unter Beweis gestellte Behauptung nicht erheblich für die zur Entscheidung stehende Frage, ob der Dienstherr das Vorhandensein einer Hirnzyste allgemein und unabhängig von der Risikoabschätzung im Einzelfall als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit werten darf.

3. Der Zulassungsantrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 25/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.