Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933

bei uns veröffentlicht am18.08.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 13.5758, 19.06.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2015 - M 21 K 13.5758 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zulassung zu dem nächsterreichbaren Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten bei der Bundespolizei zu Recht abgewiesen. Der Senat bleibt auch für das Hauptsacheverfahren bei der im Eilrechtsschutz gewonnenen Auffassung, dass die Beklagte die gesundheitliche Eignung des Klägers für den Flugdienst der Bundespolizei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat (BayVGH, B. v. 6.5.2014 - 6 CE 14.422); der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009,3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011,546/548). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass es weder sachlich noch fachlich gerechtfertigt sei, dass in den Rahmenempfehlungen des Bundesministeriums des Innern vom 19. April 2010 sowie vom 19. September 2013 im Hinblick auf Hubschrauberpiloten der Bundespolizei höhere gesundheitliche Anforderungen gestellt würden, als das beim fliegenden Personal der Bundeswehr der Fall sei. Die beim Kläger festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien auch tatsächlich nicht geeignet, eine negative Prognose hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung für den Einsatz als Hubschrauberpilot zu belegen. Mit diesem Vortrag werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan.

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist.

Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.). Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Mit Blick auf den dabei anzuwendenden Prognosemaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Änderung seiner Rechtsprechung - entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich (erst) dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff.). Dieser Prognosemaßstab gilt nicht nur für Bewerber, die die Ernennung zum Probebeamten beanspruchen, sondern auch für Probebeamte, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden wollen (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 22).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger mangels gesundheitlicher Eignung nicht zum Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten und Flugtechniker zuzulassen und damit von der entsprechenden besonderen Fachverwendung (im Flugdienst als Pilot gemäß § 12 BPolLV i. V. mit Anlage 2) auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Das ergibt sich bereits aus dem - insoweit unstreitigen - Befund einer intrasellären Hirnzyste, was nach der „Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei“ vom 19. April 2010 Az. B 1 - 666 307/12, zuletzt geändert durch Schreiben vom 19. September 2013 Az. Z II 2 - 30112/3, die Fliegertauglichkeit für den Flugdienst bei der Bundespolizei ausschließt. Auf die Folgen aus der beim Kläger ebenfalls festgestellten Beeinträchtigungen der Wirbelsäule kommt es daher nicht streitentscheidend an.

aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Dienstherr - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Organisationsgewalt - die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für die Fachverwendung als Pilot im Flugdienst der Bundespolizei (Fliegertauglichkeit) bereits beim bloßen Vorhandensein einer Hirnzyste auch ohne aktuelle Symptome verneint. Die darin zum Ausdruck kommende Prognose und Risikoabschätzung sind an den Besonderheiten dieser Fachverwendung orientiert, ohne den Zugang zu ihr in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.

Hirnzysten sind abgegrenzte Hohlräume im Hirngewebe, die entweder inhaltslos oder aber auch flüssigkeitsgefüllt sein können. Sie sind generell gutartig und häufig nur ein Zufallsbefund bei offensichtlich gesunden Personen. Die Symptome, die durch Hirnzysten insbesondere bei einer Größenzunahme hervorgerufen werden können (keineswegs müssen), sind sehr variabel. Mögliche Symptome sind Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Übelkeit, Krampfanfälle und Bewusstseinsstörungen. Hirnzysten können aber auch zu motorischen Ausfällen, d. h. zu Lähmungserscheinungen, Koordinationsproblemen und Schwierigkeiten in der Abfolge von Bewegungsabläufen führen. Nicht zuletzt sind auch Sprach- und Sehstörungen möglich. In der flugmedizinischen Literatur werden Hirnzysten, wie bereits seitens des polizeiärztlichen Dienstes in der Stellungnahme von Frau Dr. B. vom 6. Dezember 2013 hervorgehoben wurde (VGH-Akt 6 CE 14.422 Bl. 46 f.), kontrovers diskutiert; denn es gibt keine zuverlässigen Daten für eine Prognose, welcher Träger einer Zyste mit welcher Wahrscheinlichkeit überhaupt und ggf. in welcher Form symptomatisch wird. Aus flugmedizinischer Sicht wird es gleichwohl für den Bereich der Bundeswehr angesichts des erheblichen pathogenen Potentials und des grundsätzlich strengen Maßstabs, den die dort maßgebliche Verwaltungsvorschrift ZDv 46/6 vor allem bei Erstbewerbern anlegt, als gerechtfertigt angesehen, Zystenträger grundsätzlich von der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit (WFV) auszuschließen und bei Sondergenehmigungen einen strengen Maßstab anzulegen (Pongratz , Kompendium der Flugmedizin, 2006, 18-256). Die Tauglichkeit wird, wie Frau Dr. B. hervorgehoben hat, nur mit einer Sondergenehmigung mit Einschränkung und Auflagen für ein Jahr befürwortet, wobei sie bei Größenzunahme in jährlich durchzuführenden Kontrolluntersuchungen wieder erlischt.

Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung einer Hirnzyste als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit bei der Bundespolizei von der Organisationsgewalt des Dienstherrn ohne weiteres gerechtfertigt, auch wenn das Risiko, dass sie die genannten Symptome verursacht, mehr oder weniger gering ist. Das ergibt sich zum einen aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, Risiken für die Flugsicherheit möglichst auszuschließen. Angesichts der großen Verantwortung, die ein Pilot der Bundespolizei im Einsatz nicht nur für sich und seine Crew trägt, sondern auch für die Bevölkerung der zu überfliegenden, meist dicht besiedelten innerdeutschen Gebiete, liegt es auf der Hand, dass bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit von erheblichen gesundheitlichen Störungen, die aus behandelnder medizinischer Sicht zu vernachlässigen wäre, unter dem Blickwinkel der Flugsicherheit ausgeschlossen werden darf. Hinzu kommt das berechtigte Interesse des Dienstherrn, von der aufwändigen Ausbildung für eine besondere Fachverwendung einen „Risikopersonenkreis“ auszunehmen, der möglicherweise akute gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem hohen Gefahrenpotential entwickelt, jedenfalls aber jährlich auf etwaige Veränderungen der Hirnzyste untersucht werden müsste. Demgegenüber muss das Interesse der betroffenen Personen an einem Zugang zu der Fachverwendung als Pilot zurücktreten. Das gilt umso mehr als die Polizeidienstfähigkeit und der Zugang zu den übrigen Verwendungen des Polizeivollzugsdienstes uneingeschränkt erhalten bleibt.

Keine abweichende Beurteilung zugunsten des Klägers folgt aus der eingangs genannten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Prognosemaßstab. Diese Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff., und U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 ff.) betrifft nicht die hier inmitten stehenden rechtlichen Grenzen, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn bei Festlegung der körperlichen Anforderungen (keine Hirnzyste) für die besondere Fachverwendung als Pilot gezogen sind, sondern erst die sich daran anschließende Frage, ob der einzelne Bewerber diesen Anforderungen voraussichtlich genügen wird. Im Übrigen steht nicht das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand des Beamten im Vordergrund. Vielmehr geht es um die Feststellung der Befähigung des Bewerbers im Hinblick auf ein spezielles, besonders gefahrgeneigtes Aufgabengebiet. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Risiken für den jeweiligen Beamten und darüber hinaus für die Bevölkerung besteht. In solchen Fällen kann es auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt sein, die Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung grundsätzlich dienstfähigen Beamtenbewerbers bereits im Hinblick auf dessen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu verneinen, da sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für die von ihm angestrebte Verwendung nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Tätigkeit bezieht und eine Prognose enthält, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers im Hinblick auf die konkrete angestrebte Tätigkeit verlangt; diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu messen sind (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 f.).

bb) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, die Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Frage, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Auswahlhindernis darstellten, für den Flugdienst in der Bundespolizei und in der Bundeswehr unterschiedlich beantwortet würde. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung beim flugmedizinischen Institut der Luftwaffe lediglich die - zudem eingeschränkte - Bescheinigung seiner Flugtauglichkeit hinsichtlich ziviler Standards erhalten hat. Daraus kann nicht geschlussfolgert werden, dass er die vollständigen medizinischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Verwendung als Militärpilot bei der Bundeswehr erfüllen würde und dort für eine entsprechende Ausbildung zugelassen worden wäre. Vielmehr hat das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe in seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2013 ausdrücklich bemerkt, dass der beim Kläger erfolgte Nachweis einer großen intrasellären Zyste die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gemäß ZDV 46/6 im Grundsatz ausschließt.

Im Übrigen vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nur für gleiche Sachverhalte. Das bedeutet, dass ein Dienstherr (nur) sicherstellen muss, dass alle Bewerber in einem bestimmten Dienstbereich (hier Bundespolizei) einheitlich und gleichmäßig behandelt werden; das ist vorliegend der Fall, nachdem Frau Dr. B. in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 unwidersprochen ausgeführt hat, dass bisher alle Bewerber für die Bundespolizei-Fliegergruppe, bei denen eine Zyste im Gehirn entdeckt wurde, als untauglich bewertet wurden. Selbst wenn bei der Bundeswehr die Anforderungsprofile möglicherweise nicht ganz so „streng“ sein sollten, könnte der Kläger daraus für sich nichts herleiten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag betreffend die medizinische Bewertung der Hirnzyste ohne Rechtsfehler abgelehnt; auf den Beweisantrag zur asymptomatischen Bandscheibendehydration kommt es nicht entscheidungserheblich an.

Der Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aus der Lage der Zyste im Gehirn des Klägers sowie deren Beschaffenheit und zudem aus der Tatsache, dass die Zyste sich in den letzten zwei Jahren nicht verändert habe, zu schließen sei, dass diese Zyste angeboren und bei solchen angeborenen Zysten nicht mit Veränderungen und damit auch künftig nicht mit gesundheitlichen Problemen zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass keine fundierten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte durch ihren ärztlichen Dienst eine medizinisch fragwürdige oder gar unvertretbare Einstufung vorgenommen haben könnte und es sich daher um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handle. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6.07 - juris; BayVGH, B. v. 25.2.2016 - 3 ZB 13.2198 - juris, Rn. 4 m. w. N.).

Gemessen daran war die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft. Denn die dem Beweisantrag zugrunde liegende Behauptung des Klägers, bei der bei ihm entdeckten Zyste sei, weil angeboren, nicht mit Veränderungen zu rechnen, erfolgte ersichtlich ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“. Sie steht in Widerspruch zu dem vom Kläger selbst eingeholten Befundbericht von Frau Dr. K. vom 9. Juni 2015, in dem das Vorhandensein einer „vorbekannten“ und im Vergleich zur Voruntersuchung 2013 unveränderten Hypophysenzyste bestätigt, zugleich aber ausdrücklich empfohlen wird, diese in zwei Jahren kernspintomographisch zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle wäre entbehrlich, könnten Veränderungen ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die unter Beweis gestellte Behauptung nicht erheblich für die zur Entscheidung stehende Frage, ob der Dienstherr das Vorhandensein einer Hirnzyste allgemein und unabhängig von der Risikoabschätzung im Einzelfall als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit werten darf.

3. Der Zulassungsantrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 12 Besondere Fachverwendungen


(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen undb) erfolgreich an einem Auswahlverf

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - 3 ZB 13.2198

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2014 - 6 CE 14.422

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2014 - M 21 E 13.4960 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. März 2019 - AN 1 E 19.00295

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.959,58 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 CE 16.2250

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 6 CE 18.2481

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. November 2018 - B 5 E 18.911 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.188

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2014 - M 21 E 13.4960 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Polizeiobermeister im Dienst der Antragsgegnerin, bewarb sich um die Teilnahme am 35. Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst zur Ausbildung von Pilotinnen und Piloten sowie Flugtechnikerinnen und -technikern, der vom 28. Oktober 2013 bis Juni 2015 durchgeführt wird. Nach bestandenem (fachlichen) Auswahlverfahren wurde der Antragsteller zur Feststellung der medizinischen Tauglichkeit für den Bundespolizei-Flugdienst untersucht. Auf Grundlage der Erstuntersuchung am Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe kam der Polizeiärztliche Dienst zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller für eine Verwendung als Hubschrauberführer oder Flugtechniker gesundheitlich nicht geeignet sei. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er nicht zum Lehrgang zugelassen werde. Den Widerspruch des Antragstellers wies das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2013 als unbegründet zurück.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm die Teilnahme an dem Lehrgang zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Januar 2014 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hätte stattgeben müssen.

Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite steht, der - im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - noch eine vorläufige Zulassung zu dem bereits seit einiger Zeit laufenden Lehrgang rechtfertigen könnte. Denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den Flugdienst der Bundespolizei verneint hat und deshalb auch ein Anspruch auf Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang ausscheidet. Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

Bei der vom Antragsteller angestrebten Verwendung im Flugdienst als Pilot oder Flugtechniker handelt es sich um eine besondere Fachverwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (§ 12 Abs. 1 i.V. mit Anlage 2 BPolLV). Welche Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht ein Bewerber für diese Fachverwendung und damit zugleich für die Zulassung zur entsprechenden Ausbildung erfüllen muss, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest; subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - NVwZ 2014, 372/373 Rn. 18). Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung hat das Bundesministerium des Inneren im Wesentlichen in seiner „Rahmenempfehlung für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei“ vom 19. April 2010 (Az. B 1 - 666 307/12) und vom 19. September 2013 (Az. Z II 2 - 30112/3) bestimmt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die dort genannten gesundheitlichen Anforderungen und Untersuchungsmodalitäten die rechtlichen Grenzen der Organisationgewalt überschreiten könnten. Ausgangspunkt sind die Eignungskriterien für den zivilen Flugdienst (Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals JAR FCL 3) für den Tauglichkeitsgrad Klasse I (Berufshubschrauberpilot/-in). Dass die Rahmenempfehlung über diesen zivilen Standard hinaus weitergehende gesundheitliche Anforderungen stellt, ist mit Blick auf die auf der Hand liegenden besonderen Anforderungen in Flugdienst der Bundespolizei nicht zu beanstanden. Denn die beamtenrechtliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung verlangt nicht nur eine gesundheitliche „Momentaufnahme“, sondern die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der Fachverwendung im Flugdienst der Bundespolizei voraussichtlich genügen wird oder dauernd dienstunfähig bzw. aufgrund einer insbesondere chronischen Erkrankung regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 a. a. O. S. 374 Rn. 23 ff.). Aus diesen Gründen ist es unbedenklich, dass nach der Präzisierung der Rahmenempfehlung im Schreiben vom 19. September 2013 die dort im Einzelnen bezeichneten Erkrankungen oder Veränderungen der Wirbelsäule zur Fluguntauglichkeit führen.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in der Annahme, dass die Beurteilung, der Antragsteller erfülle die in der Rahmenempfehlung festgelegten gesundheitlichen Anforderungen nicht, auf einer ausreichend fundierten medizinischen Tatsachengrundlage beruht und keinen beachtlichen Zweifeln begegnet. Das gilt sowohl mit Blick auf die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule (ICD-10 M51.2) als auch hinsichtlich der intrasellären Hirnzyste (ICD-10 G93.0), wie sie im Rahmen der Untersuchung durch das Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe erhoben worden und in der Ergänzenden Polizeiärztlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 erläutert sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerde lassen diese - insoweit unstreitigen - Befunde jeweils für sich aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten Gründen die gesundheitliche Eignung entfallen. Dem steht nicht entgegen, dass das Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe in seinem Begutachtungsergebnis vom 29. Juli 2013 den Antragsteller als „wehrfliegerverwendungsfähig I gültig bis 20.09.2014“ beurteilt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat der Dienstherr die Klärung der gesundheitlichen Eignung nicht etwa dem Flugmedizinischen Institut der Bundeswehr übertragen und sich einer eigenen Bewertung der Untersuchungsergebnisse begeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Tauglichkeitsmaßstab für den Flugdienst der Bundespolizei weder mit den zivilen (JAR FCL 3) noch den militärischen (ZDv 46/6) Anforderungen deckungsgleich ist. Deshalb spricht die Rahmenempfehlung ausdrücklich lediglich von einer „Erstuntersuchung“ am Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe und einer „Evaluation nach Abschluss der Flugtauglichkeitsuntersuchung durch den für die Bundespolizei zuständigen Polizeiärztlichen Dienst“. Im Übrigen hat das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe in seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2013 ausdrücklich bemerkt, dass der beim Antragsteller erfolgte Nachweis einer großen intrasellären Zyste die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gemäß ZDv 46/6 im Grundsatz ausschließt. Bei einem Bewerber für eine Laufbahn des fliegerischen Dienstes der Bundeswehr würde zwar aus neurologischer Sicht die Erteilung einer fliegerärztlichen Sondergenehmigung befürwortet werden; diese sei aber mit Einschränkungen und Auflagen, insbesondere jährlichen cMRT-Kontrollen, verbunden und würde bei Größenzunahme der Zyste wieder erlöschen. Schon mit Blick auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen, aber auch wegen des Risikos von Bewusstseinsstörungen oder Krampfanfällen bei Größenzunahme der Zyste durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Antragsteller den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an eine Verwendung im Flugdienst der Bundespolizei nicht genügt. Hinzu kommt eine zwar asymptomatische, aber dennoch degenerative Veränderung im Bereich der Wirbelsäule (ICD-10 M51.2), die nach den gesundheitlichen Eignungskriterien der Rahmenempfehlung ebenfalls zu Untauglichkeit führt. Damit scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst aus, ohne dass es weiterer Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet keinen Verfahrensmangel.

Der Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohren- Heilkunde (HNO) zum Beweis dafür, dass die vom Kläger geltend gemachte Innenohrschädigung und die einhergehenden Beschwerden ursächlich auf den Einsatz am 11. Dezember 2010 im Saunabereich der Therme E... zurückzuführen sind. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass für die unter Beweis gestellte Tatsache unter Beachtung der klägerischen Angaben, der von ihm vorgelegten und von der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche und es sich daher um einen Ausforschungsbeweis handele. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt wenigstens nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6/07; B. v. 5.3.2002 - 1 B 194/01; B. v. 30.1.2002 - 1 B 326/01 - jeweils in juris; OVG NW, B. v. 1.12.2011 - 6 A 512/11 - juris Rn. 5).

Gemessen daran ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Körperschäden „Vertigo mit Rechtsfallneigung, Tinnitus aurium rechts, Neuropathia vestibularis rechts“ als Dienstunfallfolgen eines im Rahmen des polizeilichen Einsatzes im Saunabereich der Therme E... dargelegten Ereignisses als Dienstunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren. Der Kläger sei aufgrund der winterlichen Außentemperatur beim Verlassen des Saunabereichs einer extremen Temperaturschwankung ausgesetzt gewesen, die als sog. „Temperaturtrauma“ zu den diagnostizierten Körperschäden geführt habe.

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.34 - juris Rn. 8; B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14; Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: Oktober 2015, § 31 Rn. 225 und Rn. 227; BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17/81 - juris Rn. 23).

Als maßgebliches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts kommt hier nach dem Klagevortrag nur die Teilnahme am Einsatz im Saunabereich in der Therme E... vom 11. Dezember 2010 in Betracht. Ein Dienstunfall aufgrund der Teilnahme kann aber nur anerkannt werden, wenn die diagnostizierten Gesundheitsstörungen ihre zumindest wesentliche Teilursache in diesem Polizeieinsatz gefunden hätten (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U. v. 14.12.2015 - 3 B 13.920 - juris Rn. 41). Der Dienstherr trägt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit. Die materielle Beweislast liegt insoweit beim Kläger. Es muss deshalb ausgeschlossen werden, dass andere Gründe für den Körperschaden ursächlich waren. Es fällt aber nicht in die Risikosphäre des Beklagten, nachzuweisen, dass die Beschwerden des Klägers nicht aufgrund anderer Umstände oder persönlicher Disposition eingetreten sind. Dieses Risiko trägt der Kläger (vgl. VG Frankfurt, U. v. 25.2.2013 - 9 K 2327/12.F - juris Rn. 21)

Mit Bescheid vom 8. November 2011 und Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung des Ereignisses vom 11. Dezember 2010 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG ab, da nach den allgemein geltenden Beweisgrundsätzen trotz Vorlage der ärztlichen Gutachten vom 24. Februar 2011 (Dr. B...) bzw. 14. Januar 2013 (Dr. U...) weiterhin davon auszugehen sei, dass die geltend gemachten Körperschäden „Vertigo mit Rechtsfallneigung, Tinnitus aurium rechts und Neuropathia vestibularis rechts“ nicht auf die Lufttemperatur am 11. Dezember 2010 im Saunabereich bzw. auf die Temperaturunterschiede zurückzuführen seien. Das im Attest vom 14. Januar 2013 geltend gemachte „Temperaturtrauma“ existiere in der HNO-Literatur nicht. Es sei dort auch nicht als mögliche Ursache für einen Tinnitus aufgeführt. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst. Diesen Ausführungen ist der Kläger weder durch weiteren, substantiierten Sachvortrag noch durch Vorlage eines entsprechenden, die Kausalität zumindest als wahrscheinlich bestätigenden, hinreichend substantiierten Facharztgutachten entgegen getreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf zwar ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer tatsächlichen Erkrankung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kläger diese Erkrankung „nicht glaubhaft gemacht“ hat, gleichwohl ist zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags angesichts eines unscharfen Krankheitsbildes (dort: Posttraumatische Belastungsstörung) mit vielfältigen Symptomen regelmäßig die Vorlage eines - gewissen Mindestanforderungen genügenden - fachärztlichen Attestes notwendig. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15).

Soweit das Verwaltungsgericht diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest auf den Fall des Nachweises der Kausalität eines Ereignisses für einen Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts übertragen hat und es - auch im Hinblick auf die vielfältigen Ursachen, die einen Tinnitus auslösen bzw. zu einer Innenohrschädigung führen können - eine gewisse, nachvollziehbar ärztlich bestätigte Wahrscheinlichkeit fordert, dass diese Schäden durch das Ereignis hervorgerufen wurden bzw. hervorgerufen werden konnten, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich eine solche - zumindest wahrscheinliche - Kausalität den vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen lässt. Ein ärztlicher Bericht des nach eigenem Vorbringen aufgrund der Beschwerden ab 13. Dezember 2010 konsultierten Arztes Dr. M... wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Der mehrfachen Aufforderung des Beklagten, im Interesse des Klägers einen eingehenden Bericht über die Behandlung vorzulegen, wurde von Dr. M... ebenfalls nicht nachgekommen. Es fehlt insoweit am Nachweis, dass die beim Kläger am 24. Februar 2011 vom HNO-Facharzt Dr. B... diagnostizierten Gesundheitsstörungen tatsächlich unmittelbar nach dem dienstlichen Einsatz vom 11. Dezember 2010 aufgetreten sind bzw. mit diesem in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der vorgelegte Bericht des behandelnden Facharztes Dr. B... vom 2. Juni 2012, bei dem sich der Kläger am 24. Februar 2011 - also zweieinhalb Monate nach dem fraglichen Einsatz - vorgestellt hat, beschreibt zwar die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Zeitpunkt der Vorstellung, enthält jedoch keinerlei ärztliche Einschätzung zur Ursache der diagnostizierten Gesundheitsstörungen.

Obwohl der Kläger im Rahmen des ablehnenden Bescheids vom 8. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 auf der Grundlage des Schreibens des Ärztlichen Diensts der Bayerischen Polizei - Sachgebiet M 2 - vom 31. Oktober 2012 durch das Landesamt für Finanzen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er die volle Beweislast für den Nachweis der Kausalität zwischen Dienstunfall und den geltend gemachten Körperschäden zu tragen hat, wurden fachärztliche Bescheinigungen, die medizinisch oder - zumindest wissenschaftlich - nachvollziehbar eine gewisse Wahrscheinlichkeit zwischen dem dienstlichen Einsatz des Klägers am 11. Dezember 2010 und den Gesundheitsbeschwerden bestätigen, nicht vorgelegt.

Das vom Kläger beigebrachte ärztliche Attest des ihn behandelnden Internisten und Arzt für Naturheilverfahren Dr. U... vom 14. Januar 2013 ist ebenfalls nicht geeignet, eine solche Kausalität zumindest als wahrscheinlich darzustellen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um ein fachärztliches Attest handelt, geht weder hervor, wann die Behandlung des Klägers begonnen hat noch welche Maßnahmen zur Behandlung erfolgt sind. Zudem wird im Rahmen der Diagnosestellung lediglich auf die im Attest vom 24. Februar 2011 durch Dr. B... festgestellten Beschwerden verwiesen. Soweit Dr. U... einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Einsatz vom 11. Dezember 2010 und den Gesundheitsstörungen des Klägers herstellt, stützt er sich allein auf das Vorbringen des Klägers, dieser habe im Anschluss an den dienstlichen Einsatz Schwindel und einen Tinnitus im rechten Ohr verspürt. Der kausale Zusammenhang wird mit der Aussage des Klägers begründet, dass vor diesem Ereignis keinerlei Beschwerden bestanden hätten. Der ebenfalls im ärztlichen Attest vom 14. Januar 2013 durch Dr. U... aufgestellten Behauptung, beim Kläger würde ein sog. „Temperaturtrauma“ vorliegen, das in seinen Auswirkungen auf das Innenohr einem „Knall- oder Barotrauma“ vergleichbar wäre, wurden weder medizinische Ausführungen noch einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde gelegt. Ein wissenschaftlicher Beleg, dass die Temperaturschwankung, der der Kläger am 11. Dezember 2010 im Dienst ausgesetzt war, für seine Gesundheitsstörungen verantwortlich sein könnte, wurde vom Kläger auch im weiteren Verfahren nicht beigebracht.

Für die Behauptung des Klägers, die Gesundheitsbeschwerden seien unmittelbar nach dem Ereignis aufgetreten und würden mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gibt es deshalb keine gesicherten Anhaltspunkte. Ein diesbezüglich in zeitlichem Zusammenhang stehendes ärztliches Gutachten des Dr. M..., den der Kläger am 13. Dezember 2010 aufgrund der aufgetretenen Beschwerden aufgesucht haben will, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die beigebrachten ärztlichen Atteste vermögen einen solchen kausalen Zusammenhang nicht herzustellen. Einen wissenschaftlichen Nachweis für die Möglichkeit eines durch extreme Temperaturunterschiede ausgelösten „Temperaturtraumas“ einschließlich der damit einhergehenden Folgen konnte der Kläger nicht erbringen. Damit ist er den Anforderungen an die Substantiierung, die sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, nicht nachgekommen (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht war daher aus seiner Sicht berechtigt, von einer weiteren Sachaufklärung abzusehen.

Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.