Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - 3 ZB 13.2198

published on 25/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - 3 ZB 13.2198
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 12 K 13.1652, 27/08/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet keinen Verfahrensmangel.

Der Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohren- Heilkunde (HNO) zum Beweis dafür, dass die vom Kläger geltend gemachte Innenohrschädigung und die einhergehenden Beschwerden ursächlich auf den Einsatz am 11. Dezember 2010 im Saunabereich der Therme E... zurückzuführen sind. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass für die unter Beweis gestellte Tatsache unter Beachtung der klägerischen Angaben, der von ihm vorgelegten und von der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche und es sich daher um einen Ausforschungsbeweis handele. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt wenigstens nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6/07; B. v. 5.3.2002 - 1 B 194/01; B. v. 30.1.2002 - 1 B 326/01 - jeweils in juris; OVG NW, B. v. 1.12.2011 - 6 A 512/11 - juris Rn. 5).

Gemessen daran ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Körperschäden „Vertigo mit Rechtsfallneigung, Tinnitus aurium rechts, Neuropathia vestibularis rechts“ als Dienstunfallfolgen eines im Rahmen des polizeilichen Einsatzes im Saunabereich der Therme E... dargelegten Ereignisses als Dienstunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren. Der Kläger sei aufgrund der winterlichen Außentemperatur beim Verlassen des Saunabereichs einer extremen Temperaturschwankung ausgesetzt gewesen, die als sog. „Temperaturtrauma“ zu den diagnostizierten Körperschäden geführt habe.

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.34 - juris Rn. 8; B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14; Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: Oktober 2015, § 31 Rn. 225 und Rn. 227; BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17/81 - juris Rn. 23).

Als maßgebliches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts kommt hier nach dem Klagevortrag nur die Teilnahme am Einsatz im Saunabereich in der Therme E... vom 11. Dezember 2010 in Betracht. Ein Dienstunfall aufgrund der Teilnahme kann aber nur anerkannt werden, wenn die diagnostizierten Gesundheitsstörungen ihre zumindest wesentliche Teilursache in diesem Polizeieinsatz gefunden hätten (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U. v. 14.12.2015 - 3 B 13.920 - juris Rn. 41). Der Dienstherr trägt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit. Die materielle Beweislast liegt insoweit beim Kläger. Es muss deshalb ausgeschlossen werden, dass andere Gründe für den Körperschaden ursächlich waren. Es fällt aber nicht in die Risikosphäre des Beklagten, nachzuweisen, dass die Beschwerden des Klägers nicht aufgrund anderer Umstände oder persönlicher Disposition eingetreten sind. Dieses Risiko trägt der Kläger (vgl. VG Frankfurt, U. v. 25.2.2013 - 9 K 2327/12.F - juris Rn. 21)

Mit Bescheid vom 8. November 2011 und Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung des Ereignisses vom 11. Dezember 2010 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG ab, da nach den allgemein geltenden Beweisgrundsätzen trotz Vorlage der ärztlichen Gutachten vom 24. Februar 2011 (Dr. B...) bzw. 14. Januar 2013 (Dr. U...) weiterhin davon auszugehen sei, dass die geltend gemachten Körperschäden „Vertigo mit Rechtsfallneigung, Tinnitus aurium rechts und Neuropathia vestibularis rechts“ nicht auf die Lufttemperatur am 11. Dezember 2010 im Saunabereich bzw. auf die Temperaturunterschiede zurückzuführen seien. Das im Attest vom 14. Januar 2013 geltend gemachte „Temperaturtrauma“ existiere in der HNO-Literatur nicht. Es sei dort auch nicht als mögliche Ursache für einen Tinnitus aufgeführt. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst. Diesen Ausführungen ist der Kläger weder durch weiteren, substantiierten Sachvortrag noch durch Vorlage eines entsprechenden, die Kausalität zumindest als wahrscheinlich bestätigenden, hinreichend substantiierten Facharztgutachten entgegen getreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf zwar ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer tatsächlichen Erkrankung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kläger diese Erkrankung „nicht glaubhaft gemacht“ hat, gleichwohl ist zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags angesichts eines unscharfen Krankheitsbildes (dort: Posttraumatische Belastungsstörung) mit vielfältigen Symptomen regelmäßig die Vorlage eines - gewissen Mindestanforderungen genügenden - fachärztlichen Attestes notwendig. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15).

Soweit das Verwaltungsgericht diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest auf den Fall des Nachweises der Kausalität eines Ereignisses für einen Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts übertragen hat und es - auch im Hinblick auf die vielfältigen Ursachen, die einen Tinnitus auslösen bzw. zu einer Innenohrschädigung führen können - eine gewisse, nachvollziehbar ärztlich bestätigte Wahrscheinlichkeit fordert, dass diese Schäden durch das Ereignis hervorgerufen wurden bzw. hervorgerufen werden konnten, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich eine solche - zumindest wahrscheinliche - Kausalität den vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen lässt. Ein ärztlicher Bericht des nach eigenem Vorbringen aufgrund der Beschwerden ab 13. Dezember 2010 konsultierten Arztes Dr. M... wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Der mehrfachen Aufforderung des Beklagten, im Interesse des Klägers einen eingehenden Bericht über die Behandlung vorzulegen, wurde von Dr. M... ebenfalls nicht nachgekommen. Es fehlt insoweit am Nachweis, dass die beim Kläger am 24. Februar 2011 vom HNO-Facharzt Dr. B... diagnostizierten Gesundheitsstörungen tatsächlich unmittelbar nach dem dienstlichen Einsatz vom 11. Dezember 2010 aufgetreten sind bzw. mit diesem in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der vorgelegte Bericht des behandelnden Facharztes Dr. B... vom 2. Juni 2012, bei dem sich der Kläger am 24. Februar 2011 - also zweieinhalb Monate nach dem fraglichen Einsatz - vorgestellt hat, beschreibt zwar die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Zeitpunkt der Vorstellung, enthält jedoch keinerlei ärztliche Einschätzung zur Ursache der diagnostizierten Gesundheitsstörungen.

Obwohl der Kläger im Rahmen des ablehnenden Bescheids vom 8. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 auf der Grundlage des Schreibens des Ärztlichen Diensts der Bayerischen Polizei - Sachgebiet M 2 - vom 31. Oktober 2012 durch das Landesamt für Finanzen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er die volle Beweislast für den Nachweis der Kausalität zwischen Dienstunfall und den geltend gemachten Körperschäden zu tragen hat, wurden fachärztliche Bescheinigungen, die medizinisch oder - zumindest wissenschaftlich - nachvollziehbar eine gewisse Wahrscheinlichkeit zwischen dem dienstlichen Einsatz des Klägers am 11. Dezember 2010 und den Gesundheitsbeschwerden bestätigen, nicht vorgelegt.

Das vom Kläger beigebrachte ärztliche Attest des ihn behandelnden Internisten und Arzt für Naturheilverfahren Dr. U... vom 14. Januar 2013 ist ebenfalls nicht geeignet, eine solche Kausalität zumindest als wahrscheinlich darzustellen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um ein fachärztliches Attest handelt, geht weder hervor, wann die Behandlung des Klägers begonnen hat noch welche Maßnahmen zur Behandlung erfolgt sind. Zudem wird im Rahmen der Diagnosestellung lediglich auf die im Attest vom 24. Februar 2011 durch Dr. B... festgestellten Beschwerden verwiesen. Soweit Dr. U... einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Einsatz vom 11. Dezember 2010 und den Gesundheitsstörungen des Klägers herstellt, stützt er sich allein auf das Vorbringen des Klägers, dieser habe im Anschluss an den dienstlichen Einsatz Schwindel und einen Tinnitus im rechten Ohr verspürt. Der kausale Zusammenhang wird mit der Aussage des Klägers begründet, dass vor diesem Ereignis keinerlei Beschwerden bestanden hätten. Der ebenfalls im ärztlichen Attest vom 14. Januar 2013 durch Dr. U... aufgestellten Behauptung, beim Kläger würde ein sog. „Temperaturtrauma“ vorliegen, das in seinen Auswirkungen auf das Innenohr einem „Knall- oder Barotrauma“ vergleichbar wäre, wurden weder medizinische Ausführungen noch einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde gelegt. Ein wissenschaftlicher Beleg, dass die Temperaturschwankung, der der Kläger am 11. Dezember 2010 im Dienst ausgesetzt war, für seine Gesundheitsstörungen verantwortlich sein könnte, wurde vom Kläger auch im weiteren Verfahren nicht beigebracht.

Für die Behauptung des Klägers, die Gesundheitsbeschwerden seien unmittelbar nach dem Ereignis aufgetreten und würden mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gibt es deshalb keine gesicherten Anhaltspunkte. Ein diesbezüglich in zeitlichem Zusammenhang stehendes ärztliches Gutachten des Dr. M..., den der Kläger am 13. Dezember 2010 aufgrund der aufgetretenen Beschwerden aufgesucht haben will, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die beigebrachten ärztlichen Atteste vermögen einen solchen kausalen Zusammenhang nicht herzustellen. Einen wissenschaftlichen Nachweis für die Möglichkeit eines durch extreme Temperaturunterschiede ausgelösten „Temperaturtraumas“ einschließlich der damit einhergehenden Folgen konnte der Kläger nicht erbringen. Damit ist er den Anforderungen an die Substantiierung, die sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, nicht nachgekommen (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht war daher aus seiner Sicht berechtigt, von einer weiteren Sachaufklärung abzusehen.

Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt. Gründ
published on 09/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. Grün
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo
published on 30/01/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe
published on 18/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2015 - M 21 K 13.5758 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.