Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 6 CE 18.2481

bei uns veröffentlicht am25.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 E 18.911, 06.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. November 2018 - B 5 E 18.911 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei.

Seine Bewerbung wurde von der Bundespolizeiakademie durch Bescheid vom 14. Juni 2018 mit der Begründung abgelehnt, er erfülle die besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht und könne deshalb nicht zu einem Eignungsauswahlverfahren eingeladen werden. Zugrunde lag eine Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei, wonach der Antragsteller aufgrund des augenärztlichen Befundberichts (Dr. W. vom 2.5.2018) zur Fehleranzahl beim Test des Farbensinns nicht zur polizeiärztlichen Auswahluntersuchung herangezogen werde. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Bundespolizeiakademie unter Berücksichtigung eines weiteren augenärztlichen Befundberichts (MVZ vom 6.7.2018) mit dem Ergebnis „farbenuntüchtig“ und nach Einholung einer erneuten sozialmedizinischen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet. Bei ihm sei mindestens ein Merkmal festgestellt, das nach der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 “Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ zur Polizeidienstuntauglichkeit führe (Merkmalnummer 5.3.1 der Anlage 1.1 zur PDV 300). In dem vorgelegten augenärztlichen Befundbericht werde eine Farbfehlsichtigkeit dokumentiert. Im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung sei jedoch eine sichere Farbsichtigkeit unerlässlich.

Daraufhin hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. Zugleich hat er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am Bewerbungsverfahren um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei weiter teilnehmen zu lassen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2018 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hätte stattgeben müssen.

Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO für sein Begehren zur Seite, weil die begehrte Teilnahme am Bewerbungsverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei durch fortschreitenden Zeitablauf unmöglich wird. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Denn er verfügt - bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - nicht über die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei.

1. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und dessen Ausgestaltung durch § 2 BPolBG in Verbindung mit § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinn ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, B.v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine Einstellungsvoraussetzung.

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 12). Hinsichtlich der anschließenden Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, ist dem Dienstherrn hingegen kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 6 ZB 15.1933 - juris Rn. 8; B.v. 12.12.2016 - 6 CE 16.2250 - juris Rn. 14).

Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit fortschreitendem Verlauf verneint werden. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Mit Blick auf den dabei anzuwendenden Prognosemaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich (erst) dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff.). Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 ff.).

2. Gemessen an diesem Maßstab ist die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Antragsteller aufgrund einer Farbsinnwahrnehmungsstörung die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a BPolBG) fehlt.

Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 BPolBG) an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Der Polizeivollzugsbeamter muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 10). Welche gesundheitlichen Anforderungen das im Bereich der Bundespolizei im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst. Dort ist bestimmt, dass eine Farbsinnstörung zu den Merkmalen zählt, die unter den im Einzelnen genannten Umständen - bereits für sich allein - eine Polizeidiensttauglichkeit ausschließen (Nr. 2.3.3 i.V.m. Anlage 1.1 Merkmalnummer 5.3.1). Damit wird eine solche Farbsinnstörung als - absolutes - Untauglichkeitskriterium festgelegt, mit anderen Worten - positiv gewendet - ein gutes Farbunterscheidungsvermögen als zwingende körperliche Anforderung für den Polizeivollzugsdienst verlangt, über die ein Bewerber als Eignungsvoraussetzung verfügen muss.

Es ist nichts Greifbares dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Dienstherr mit dieser Anforderung die rechtlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten - weiten - Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Die zugrunde liegende Erwägung, die Farbsichtigkeit sei im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit unerlässlich, weil etwa beim Prüfen von Dokumenten, einer polizeilichen Alltagstätigkeit, Fälschungen durch eine Farbsinnstörung nicht erkannt werden könnten, orientiert sich in der gebotenen Weise am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten und erscheint ohne weiteres sachgerecht.

Wie das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller diese körperliche Anforderung nicht erfüllt. Im ärztlichen Befundbericht des Augenarztes Dr. W. vom 2. Mai 2018 wird mitgeteilt, dass die Farbsinnprüfung nach Velhagen eine Fehleranzahl von 10 ergeben habe. Das entspricht nach der Bewertung des sozialmedizinischen Dienstes der Bundeswehr im Allgemeinen einer Farbfehlsichtigkeit. Bestätigt wird diese Diagnose durch den weiteren augenärztlichen Befundbericht des MVZ vom 6. Juli 2018, der bei einer Fehleranzahl von 12 zu dem Ergebnis „farbenuntüchtig“ kommt. Dieser augenärztlichen Bewertung hält die Beschwerde nicht Stichhaltiges entgegen.

Der allgemeine Einwand, die „strikte“ Anwendung der Polizeidienstvorschrift 300 ohne individuelle Prüfung der gesundheitlichen Eignung sei nach Maßgabe der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, kann ebenfalls nicht überzeugen. Die als Beleg angeführten Gerichtsentscheidungen betreffen nicht den hier inmitten stehenden - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Maßstab für die gesundheitlichen Eignung, konkret also die Frage, ob der Dienstherr sich bei der Festlegung eines gutes Farbunterscheidungsvermögens als körperlicher Anforderung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst im Rahmen des ihm (nicht den Gerichten) eröffneten weiten Einschätzungsspielraums (BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12) gehalten hat. Sie thematisieren vielmehr die sich daran anschließende Frage, ob der einzelne Bewerber den (jeweiligen) Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der prognostischen Bewertung künftiger Entwicklungen bei Bewerbern, die zwar aktuell, aber möglicherweise nicht auf Dauer den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. Auf dieser - zweiten - gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfende Stufe bestehen indes mit Blick auf den Antragsteller angesichts der übereinstimmenden und eindeutigen augenärztlichen Befunde keine Zweifel daran, dass dieser die Eignungsanforderung eines guten Farbunterscheidungsvermögens nicht erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 6 CE 18.2481

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 6 CE 18.2481 zitiert 13 §§.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Tenor I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.959,58 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer ei

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2015 - M 21 K 13.5758 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zulassung zu dem nächsterreichbaren Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten bei der Bundespolizei zu Recht abgewiesen. Der Senat bleibt auch für das Hauptsacheverfahren bei der im Eilrechtsschutz gewonnenen Auffassung, dass die Beklagte die gesundheitliche Eignung des Klägers für den Flugdienst der Bundespolizei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat (BayVGH, B. v. 6.5.2014 - 6 CE 14.422); der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009,3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011,546/548). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass es weder sachlich noch fachlich gerechtfertigt sei, dass in den Rahmenempfehlungen des Bundesministeriums des Innern vom 19. April 2010 sowie vom 19. September 2013 im Hinblick auf Hubschrauberpiloten der Bundespolizei höhere gesundheitliche Anforderungen gestellt würden, als das beim fliegenden Personal der Bundeswehr der Fall sei. Die beim Kläger festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien auch tatsächlich nicht geeignet, eine negative Prognose hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung für den Einsatz als Hubschrauberpilot zu belegen. Mit diesem Vortrag werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan.

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist.

Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.). Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Mit Blick auf den dabei anzuwendenden Prognosemaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Änderung seiner Rechtsprechung - entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich (erst) dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff.). Dieser Prognosemaßstab gilt nicht nur für Bewerber, die die Ernennung zum Probebeamten beanspruchen, sondern auch für Probebeamte, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden wollen (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 22).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger mangels gesundheitlicher Eignung nicht zum Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten und Flugtechniker zuzulassen und damit von der entsprechenden besonderen Fachverwendung (im Flugdienst als Pilot gemäß § 12 BPolLV i. V. mit Anlage 2) auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Das ergibt sich bereits aus dem - insoweit unstreitigen - Befund einer intrasellären Hirnzyste, was nach der „Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei“ vom 19. April 2010 Az. B 1 - 666 307/12, zuletzt geändert durch Schreiben vom 19. September 2013 Az. Z II 2 - 30112/3, die Fliegertauglichkeit für den Flugdienst bei der Bundespolizei ausschließt. Auf die Folgen aus der beim Kläger ebenfalls festgestellten Beeinträchtigungen der Wirbelsäule kommt es daher nicht streitentscheidend an.

aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Dienstherr - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Organisationsgewalt - die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für die Fachverwendung als Pilot im Flugdienst der Bundespolizei (Fliegertauglichkeit) bereits beim bloßen Vorhandensein einer Hirnzyste auch ohne aktuelle Symptome verneint. Die darin zum Ausdruck kommende Prognose und Risikoabschätzung sind an den Besonderheiten dieser Fachverwendung orientiert, ohne den Zugang zu ihr in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.

Hirnzysten sind abgegrenzte Hohlräume im Hirngewebe, die entweder inhaltslos oder aber auch flüssigkeitsgefüllt sein können. Sie sind generell gutartig und häufig nur ein Zufallsbefund bei offensichtlich gesunden Personen. Die Symptome, die durch Hirnzysten insbesondere bei einer Größenzunahme hervorgerufen werden können (keineswegs müssen), sind sehr variabel. Mögliche Symptome sind Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Übelkeit, Krampfanfälle und Bewusstseinsstörungen. Hirnzysten können aber auch zu motorischen Ausfällen, d. h. zu Lähmungserscheinungen, Koordinationsproblemen und Schwierigkeiten in der Abfolge von Bewegungsabläufen führen. Nicht zuletzt sind auch Sprach- und Sehstörungen möglich. In der flugmedizinischen Literatur werden Hirnzysten, wie bereits seitens des polizeiärztlichen Dienstes in der Stellungnahme von Frau Dr. B. vom 6. Dezember 2013 hervorgehoben wurde (VGH-Akt 6 CE 14.422 Bl. 46 f.), kontrovers diskutiert; denn es gibt keine zuverlässigen Daten für eine Prognose, welcher Träger einer Zyste mit welcher Wahrscheinlichkeit überhaupt und ggf. in welcher Form symptomatisch wird. Aus flugmedizinischer Sicht wird es gleichwohl für den Bereich der Bundeswehr angesichts des erheblichen pathogenen Potentials und des grundsätzlich strengen Maßstabs, den die dort maßgebliche Verwaltungsvorschrift ZDv 46/6 vor allem bei Erstbewerbern anlegt, als gerechtfertigt angesehen, Zystenträger grundsätzlich von der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit (WFV) auszuschließen und bei Sondergenehmigungen einen strengen Maßstab anzulegen (Pongratz , Kompendium der Flugmedizin, 2006, 18-256). Die Tauglichkeit wird, wie Frau Dr. B. hervorgehoben hat, nur mit einer Sondergenehmigung mit Einschränkung und Auflagen für ein Jahr befürwortet, wobei sie bei Größenzunahme in jährlich durchzuführenden Kontrolluntersuchungen wieder erlischt.

Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung einer Hirnzyste als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit bei der Bundespolizei von der Organisationsgewalt des Dienstherrn ohne weiteres gerechtfertigt, auch wenn das Risiko, dass sie die genannten Symptome verursacht, mehr oder weniger gering ist. Das ergibt sich zum einen aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, Risiken für die Flugsicherheit möglichst auszuschließen. Angesichts der großen Verantwortung, die ein Pilot der Bundespolizei im Einsatz nicht nur für sich und seine Crew trägt, sondern auch für die Bevölkerung der zu überfliegenden, meist dicht besiedelten innerdeutschen Gebiete, liegt es auf der Hand, dass bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit von erheblichen gesundheitlichen Störungen, die aus behandelnder medizinischer Sicht zu vernachlässigen wäre, unter dem Blickwinkel der Flugsicherheit ausgeschlossen werden darf. Hinzu kommt das berechtigte Interesse des Dienstherrn, von der aufwändigen Ausbildung für eine besondere Fachverwendung einen „Risikopersonenkreis“ auszunehmen, der möglicherweise akute gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem hohen Gefahrenpotential entwickelt, jedenfalls aber jährlich auf etwaige Veränderungen der Hirnzyste untersucht werden müsste. Demgegenüber muss das Interesse der betroffenen Personen an einem Zugang zu der Fachverwendung als Pilot zurücktreten. Das gilt umso mehr als die Polizeidienstfähigkeit und der Zugang zu den übrigen Verwendungen des Polizeivollzugsdienstes uneingeschränkt erhalten bleibt.

Keine abweichende Beurteilung zugunsten des Klägers folgt aus der eingangs genannten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Prognosemaßstab. Diese Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff., und U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 ff.) betrifft nicht die hier inmitten stehenden rechtlichen Grenzen, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn bei Festlegung der körperlichen Anforderungen (keine Hirnzyste) für die besondere Fachverwendung als Pilot gezogen sind, sondern erst die sich daran anschließende Frage, ob der einzelne Bewerber diesen Anforderungen voraussichtlich genügen wird. Im Übrigen steht nicht das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand des Beamten im Vordergrund. Vielmehr geht es um die Feststellung der Befähigung des Bewerbers im Hinblick auf ein spezielles, besonders gefahrgeneigtes Aufgabengebiet. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Risiken für den jeweiligen Beamten und darüber hinaus für die Bevölkerung besteht. In solchen Fällen kann es auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt sein, die Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung grundsätzlich dienstfähigen Beamtenbewerbers bereits im Hinblick auf dessen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu verneinen, da sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für die von ihm angestrebte Verwendung nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Tätigkeit bezieht und eine Prognose enthält, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers im Hinblick auf die konkrete angestrebte Tätigkeit verlangt; diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu messen sind (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 f.).

bb) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, die Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Frage, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Auswahlhindernis darstellten, für den Flugdienst in der Bundespolizei und in der Bundeswehr unterschiedlich beantwortet würde. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung beim flugmedizinischen Institut der Luftwaffe lediglich die - zudem eingeschränkte - Bescheinigung seiner Flugtauglichkeit hinsichtlich ziviler Standards erhalten hat. Daraus kann nicht geschlussfolgert werden, dass er die vollständigen medizinischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Verwendung als Militärpilot bei der Bundeswehr erfüllen würde und dort für eine entsprechende Ausbildung zugelassen worden wäre. Vielmehr hat das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe in seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2013 ausdrücklich bemerkt, dass der beim Kläger erfolgte Nachweis einer großen intrasellären Zyste die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gemäß ZDV 46/6 im Grundsatz ausschließt.

Im Übrigen vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nur für gleiche Sachverhalte. Das bedeutet, dass ein Dienstherr (nur) sicherstellen muss, dass alle Bewerber in einem bestimmten Dienstbereich (hier Bundespolizei) einheitlich und gleichmäßig behandelt werden; das ist vorliegend der Fall, nachdem Frau Dr. B. in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 unwidersprochen ausgeführt hat, dass bisher alle Bewerber für die Bundespolizei-Fliegergruppe, bei denen eine Zyste im Gehirn entdeckt wurde, als untauglich bewertet wurden. Selbst wenn bei der Bundeswehr die Anforderungsprofile möglicherweise nicht ganz so „streng“ sein sollten, könnte der Kläger daraus für sich nichts herleiten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag betreffend die medizinische Bewertung der Hirnzyste ohne Rechtsfehler abgelehnt; auf den Beweisantrag zur asymptomatischen Bandscheibendehydration kommt es nicht entscheidungserheblich an.

Der Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aus der Lage der Zyste im Gehirn des Klägers sowie deren Beschaffenheit und zudem aus der Tatsache, dass die Zyste sich in den letzten zwei Jahren nicht verändert habe, zu schließen sei, dass diese Zyste angeboren und bei solchen angeborenen Zysten nicht mit Veränderungen und damit auch künftig nicht mit gesundheitlichen Problemen zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass keine fundierten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte durch ihren ärztlichen Dienst eine medizinisch fragwürdige oder gar unvertretbare Einstufung vorgenommen haben könnte und es sich daher um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handle. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6.07 - juris; BayVGH, B. v. 25.2.2016 - 3 ZB 13.2198 - juris, Rn. 4 m. w. N.).

Gemessen daran war die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft. Denn die dem Beweisantrag zugrunde liegende Behauptung des Klägers, bei der bei ihm entdeckten Zyste sei, weil angeboren, nicht mit Veränderungen zu rechnen, erfolgte ersichtlich ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“. Sie steht in Widerspruch zu dem vom Kläger selbst eingeholten Befundbericht von Frau Dr. K. vom 9. Juni 2015, in dem das Vorhandensein einer „vorbekannten“ und im Vergleich zur Voruntersuchung 2013 unveränderten Hypophysenzyste bestätigt, zugleich aber ausdrücklich empfohlen wird, diese in zwei Jahren kernspintomographisch zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle wäre entbehrlich, könnten Veränderungen ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die unter Beweis gestellte Behauptung nicht erheblich für die zur Entscheidung stehende Frage, ob der Dienstherr das Vorhandensein einer Hirnzyste allgemein und unabhängig von der Risikoabschätzung im Einzelfall als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit werten darf.

3. Der Zulassungsantrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16.968 - abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 (vorläufig) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Er und der Beigeladene bewarben sich auf den von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Dienstposten als „Bearbeiter/in zgl. Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst Bes.Gr. A 8-9mZ BBesO“ der Bundespolizeiakademie im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum am Dienstort O. in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Als obligatorische Anforderungen sind genannt: Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, mindestens Polizeiobermeister/in und Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/in oder Rettungssanitäter/in. Antragsteller und Beigeladener sind nach den Bewerbungsunterlagen jeweils Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8).

In ihrem Stellenbesetzungsvermerk vom 8. Mai 2015 (Beiakt 2, S. 94 f.) führte die Antragsgegnerin u. a. aus, dass der Antragsteller nicht uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei. Der Antragsteller könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht für den ausgeschriebenen Dienstposten berücksichtigt werden. Nach Eignung, Leistung und Befähigung sei beabsichtigt, den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er am gleichen Tag einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung (Erhöhung des GdB) gestellt habe. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung bei der Bundespolizeiakademie und der Gesamtpersonalrat haben der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zunächst nicht zugestimmt. Am 18. Januar 2016 erklärte sich der Antragsteller mit seiner Verwendung auf einem Dienstposten beim Polizeiärztlichen Dienst am Standort B. einverstanden. Daraufhin stimmten der Bundespolizeigesamtpersonalrat und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizeiakademie zu, den ausgeschriebenen Dienstposten in O. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit seinem Einverständnis ab dem 1. Juli 2016 zum Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum B. vorläufig und mit Schreiben vom 22. August 2016 dauerhaft umgesetzt. Gleichzeitig wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2016 der Dienstposten „Bearbeiter zgl. Lehrkraft, Polizeiärztlicher Dienst“ mit der Wertigkeit A 7-A9mZ am Dienstort B. übertragen. Mit Schreiben vom 12. September 2016 wurde der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass er bei der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens in O. aufgrund seiner im Sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe berücksichtigt werden können und beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Aufgrund des höheren Personalansatzes beim Polizeiärztlichen Dienst am Standort B. könnten die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers und die damit verbundenen Defizite bei der Dienstpostenwahrnehmung in B. ausreichend kompensiert werden.

Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 am Dienstort O. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, hilfsweise, den Dienstposten vorläufig so lange nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten eines Bearbeiters zgl. Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8-9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum O. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden ist.

Hiergegen hat der Beigeladene Beschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, widersetzt sich dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II. Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und aus von ihm dargelegten Gründen begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO).

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung des vom Antragsteller verfolgten Bewerbungsverfahrensanspruchs kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg haben.

a) Das Verwaltungsgericht und der Antragsteller gehen davon aus, dass die in Streit stehende Auswahlentscheidung über die Vergabe eines Dienstpostens in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG falle und deshalb den aus dieser Vorschrift folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze (dazu etwa BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff.; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris Rn. 24, 25). Das ist indes fraglich. Aus der Stellenausschreibung drängt sich dies nicht ohne weiteres auf. Unter „obligatorische Anforderungen“ wird die Voraussetzung „mindestens Polizeiobermeister/in“ genannt, so dass eine (erfolgreiche) Bewerbung u. a. mindestens die Besoldungsgruppe A 8 voraussetzt. Der ausgeschriebene Dienstposten ist gebündelt mit Besoldungsgruppe A 8 bis A 9 mZ bewertet und demnach sowohl für den Antragsteller als auch für den ausgewählten Beigeladenen, die beide der Besoldungsgruppe A 8 angehören, amtsangemessen, auch wenn der Antragsteller bis zu seiner Umsetzung an den Dienstort B. im personellen Überhang geführt worden war. Das spricht dafür, von einer Konkurrenz um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten auszugehen, die grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. In diesem Fall würde es bereits an einem Anordnungsgrund fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15; BayVGH, B. v. 15.9.2016 - 6 ZB 15.2114 - juris Rn. 4; B. v. 29.9.2015 - 3 CE 15.1604 - juris Rn. 17, 18). Der Antragsteller gehörte vor seiner Umsetzung an den Dienstort B. nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin zu dem Personenkreis gemäß Nr. III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte. Nach dieser Regelung werden Beamte, denen - wie dem Antragsteller - zunächst noch kein Dienstposten übertragen werden konnte, nach erneuter Prüfung der familiären Belange nach dienstlichen Erfordernissen auf einen vakanten Dienstposten versetzt/umgesetzt. Von einem dabei anzustellenden Leistungsvergleich entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ist dabei nicht die Rede.

b) Letztlich kann die Frage, ob dem Antragsteller ein Bewerbungsverfahrensanspruch zusteht, jedoch dahinstehen. Selbst wenn Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Antragstellers Anwendung finden sollte, weil der Dienstherr sich entschieden hat, über die Besetzung eines behördenintern ausgeschriebenen Dienstpostens nach Leistungskriterien zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris), stünde dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt wird.

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151). Im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen (BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 6 ZB 15.1933 - juris Rn. 8).

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil er für den von ihm angestrebten Dienstposten am Dienstort O. - im Gegensatz zum Beigeladenen - aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Das ergibt sich aus der polizeiärztlichen Stellungnahme des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie Dr. N. vom 24. Juni 2015.

Der Medizinaloberrat des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei R. hatte in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 festgestellt, dass beim Antragsteller diverse Verwendungseinschränkungen bestehen. Er könne keine Polizeieinsätze leisten. Bei ihm liege ein chronischer Schaden des Halte- und Bewegungsapparates vor. Es lägen Einschränkungen hinsichtlich folgender Tätigkeitsmerkmale vor: Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining, Einsätze. Der Antragsteller sei gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Jedoch sollte hier auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen geachtet werden. Ein entsprechender Arbeitsplatz müsse rückengerecht eingerichtet sein. Aufgrund der langanhaltenden Problematik sei mit einer erneuten uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach Ablauf von zwei Jahren nicht zu rechnen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers.

Der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie Dr. N. führte zu der im Streit stehenden Stellenausschreibung in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass ein Dienstposten „Bearbeiter/in zgl. Lehrkraft“ im Polizeiärztlichen Dienst grundsätzlich ein hohes Maß an körperlicher und geistiger Fitness und Belastbarkeit erfordere. Alle Bearbeiter oder Sachbearbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei seien mindestens zum Rettungssanitäter qualifiziert und nähmen im Regel- und Einsatzdienst aktiv an der Notfallversorgung der Mitarbeiter der Bundespolizei teil. Im Rahmen von Einsätzen wie zuletzt dem G-7-Gipfel-Einsatz in Elmau und Umgebung würden die Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes als medizinische Einsatzkräfte regelhaft mit verplant und es sei sicher zu erwarten, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Die Entwicklung der Gewaltbereitschaft gegenüber Polizisten (zum Beispiel Krawalle anlässlich EZB-Eröffnung in Frankfurt) lasse erwarten, dass sich auch der Polizeiärztliche Dienst robuster aufstellen müsse. Dies bedeute, dass Bearbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei in der Lage sein müssten, uneingeschränkt am Einsatzdienst teilzunehmen. Sie müssten uneingeschränkt ihre Führungs- und Einsatzmittel einschließlich Waffe, Körperschutzausstattung etc. sicher führen und bedienen können. Sie müssten weiterhin in der Lage sein, mit ihrer Ausrüstung verletzte oder erkrankte Einsatzkräfte der Bundespolizei auch unter schwierigen Bedingungen (zum Beispiel Anschlagsszenarien) zu versorgen und zu retten. Dies bedeute, dass Personen gegebenenfalls auch über größere Distanzen getragen werden müssten und zum Beispiel rückenschonendes Arbeiten unmöglich sei. Ähnliche Szenarien seien auch für den Regeldienst denkbar, wenn Mitarbeiter der Bundespolizei zum Beispiel in engen Gebäuden erkrankten oder sich verletzten. Es erscheine nicht sinnvoll und im Grunde auch nicht möglich, einen Mitarbeiter für die Besetzung eines Dienstpostens im Polizeiärztlichen Dienst in Betracht zu ziehen, der - wie der Antragsteller - Einschränkungen in der Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, beim Einsatztraining und bei Einsätzen attestiert bekommen habe und bei dem auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen in Verbindung mit einem rückengerecht eingerichteten Arbeitsplatz geachtet werden solle. Ein solcher Mitarbeiter wäre für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar (Beiakt 2, S. 108). Angesichts dieser plausiblen, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien polizeiärztlichen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht das Mindestmaß an körperlicher Eignung für den im Streit stehenden Dienstposten erfüllt.

Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt, wie § 4 Abs. 2 BPolBG zeigt, besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 - juris Rn. 12). Denn dem Amts- oder Polizeiarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (BayVGH, B. v. 20.3.2015 - 6 ZB 14.1309 - juris Rn. 10). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf einen seinem Gesundheitszustand nicht entsprechenden Dienstposten an seinen Wunschort O. umgesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 9). Mit Blick auf das sozialmedizinische Gutachten und die aktuelle polizeiärztliche Stellungnahme war die Antragsgegnerin - schon aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG - gehalten, den Antragsteller auf einem seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Den Interessen des Antragstellers wie auch den dienstlichen Interessen der Antragsgegnerin wurde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem Antragsteller - mit dessen Einverständnis - ein Dienstposten am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum B. mit gleicher Funktion übertragen wurde. Im Unterschied zum Standort O., bei dem nur zwei vergleichbare Dienstposten vorhanden sind, verfügt der Standort B. über sechs derartige Dienstposten, so dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die beim Antragsteller polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen am Standort B. besser kompensiert werden können, plausibel und nachvollziehbar erscheint. Der Bundespolizeigesamtpersonalrat hat dieser Maßnahme am 25. Mai 2016 zugestimmt. Auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizeiakademie hat am 27. Mai 2016 keine Einwände erhoben, den Dienstposten in O. mit dem Beigeladenen zu besetzen, wenn dem Antragsteller der Dienstposten in B. übertragen wird (S. 158 und 164).

An dem fehlenden Anordnungsanspruch des Antragstellers ändert auch nichts die Tatsache, dass bei ihm mit Bescheid vom 14. August 2015 wegen dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und er nach eigenen Angaben einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Nach der plausiblen und schlüssigen polizeiärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2015 erfüllt er zur Überzeugung des Senats nicht das Mindestmaß an körperlicher Eignung für den im Streit stehenden Dienstposten. Deshalb kommt die in der Ausschreibung angesprochene „besondere Berücksichtigung der Bewerbung von schwerbehinderten Bewerbern, die das Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen, nach Maßgabe des SGB IX“ nicht in Betracht. Die vom Verwaltungsgericht und vom Antragsteller angestellten Erwägungen zum Benachteiligungsverbot zugunsten schwer behinderter Menschen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 5 BLV, § 2 BPolLV) sind damit nicht zielführend. Nach § 2 BPolLV gilt das in § 5 BLV geregelte Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen ausdrücklich mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamte stellt, berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - steht dem nicht entgegen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Besetzung eines Eingangsamtes oder eines Beförderungs- oder Laufbahnaufstiegsverfahrens, sondern um die Verwendung eines Beamten auf einem ganz bestimmten Dienstposten. Zu diesem konkreten Dienstposten hat der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 festgestellt, dass der Antragsteller für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar wäre; damit wäre aufgrund dessen gesundheitlicher Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Dienstposten verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 14). Wenn sich der Dienstherr aufgrund der eindeutigen polizeiärztlichen Stellungnahme dazu entschließt, den Dienstposten einem anderen - gesundheitlich geeigneten - Bewerber zu vergeben, liegt dies im Rahmen seines Organisationsermessens unter Wahrung der dienstlichen Erfordernisse (vgl. Nr. III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsteller im Rechtsstreit unterlegen ist. Nach 162 Abs. 3 VwGO hat der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, weil dieser erfolgreich einen Antrag gestellt und Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.