Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - 4 ZB 17.2082

published on 21/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - 4 ZB 17.2082
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Grabberechtigung an einem Familiengrab auf dem Friedhof des Beklagten.

Der Kläger, dem für das Grab am 18. Oktober 2002 eine Graburkunde als Nutzungsberechtigter ausgestellt worden war, wendet sich im Wege der Anfechtungsklage dagegen, dass der Beklagte eine für dasselbe Grab am 11. Februar 2015 „für die Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde durch Bescheid vom 23. August 2016 mit Wirkung ab dem Bekanntgabetag zurückgenommen hat.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. September 2017 ab. Der Kläger sei zwar klagebefugt, da er durch den angegriffenen Bescheid möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Der Rücknahmebescheid sei aber formell und materiell rechtmäßig. Richtigerweise sei nicht die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ (der u.a. auch der Kläger angehöre), sondern der Kläger grabnutzungsberechtigt. Da die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft der Verleihung des Grabnutzungsrechts widersprochen hätten, fehle es an der dafür erforderlichen, zumindest konkludenten Antragstellung. Auch könne ein solches Nutzungsrecht nach § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung (FS) nur an natürliche Personen und nicht an eine Gesamthandsgemeinschaft verliehen werden. Grabnutzungsberechtigt sei der Kläger selbst, da das ursprünglich von R. W. 1971 für die Dauer von 25 Jahren erworbene Nutzungsrecht mangels Verlängerung Ende 1996 erloschen sei und der Kläger nach dem Tod seines Vaters im Oktober 2002 eine neues Grabnutzungsrecht an der Grabstätte erworben habe; in der Entrichtung der dazu festgesetzten Gebühren liege eine konkludente nachträgliche Antragstellung. Dem für die Bestattung von R. W. an dessen Erbengemeinschaft ergangenen Friedhofsgebührenbescheid vom 19. November 2013 hätten die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft fristgerecht widersprochen, so dass durch diesen Bescheid das Grabnutzungsrecht des Klägers nicht beseitigt worden sei. Die Rücknahme der zugunsten der Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 ausgestellten Graburkunde sei innerhalb der Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG erfolgt, da der Beklagte erst nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund eines Schreibens (dreier Mitglieder) der Erbengemeinschaft festgestellt habe, dass der Kläger laut Graburkunde vom 18. Oktober 2002 Grabnutzungsberechtigter sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2016 hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger trägt vor, zum Zeitpunkt des Todes von R. W. am 4. Juli 2012 habe zu dessen Gunsten ein Grabnutzungsrecht bestanden, das auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei. Das Nutzungsrecht des R. W. habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schon 1996 geendet, da die Bestattungen von zwei weiteren Verwandten in dem Familiengrab in den Jahren 1980 und 1993 erneut Ruhefristen von jeweils 25 Jahren ausgelöst hätten; die erforderlichen Anträge habe R. W., der im ersten Fall auch weiter die Grabgebühren gezahlt habe, zumindest konkludent gestellt. Da R. W. somit bis zu seinem Tod am 4. Juli 2012 Grabnutzungsberechtigter geblieben sei, habe dieses Recht weder 1993 auf den Vater des Klägers noch nach dessen Tod am 1. Oktober 2002 auf den Kläger übergehen können. Für die auf diesen am 18. Oktober 2012 ausgestellte Graburkunde fehle es dagegen an dem erforderlichen Antrag; das rein faktische Verhalten des Klägers stelle keinen nachträglichen Antrag dar, da dem Schweigen kein Erklärungsgehalt beizumessen sei. Das Grabnutzungsrecht sei nach dem Tod von R. W. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Die damals geltende Friedhofssatzung habe vorgesehen, dass bei Vorhandensein mehrerer Verwandter oder Verschwägerter gleichen Grades durch deren übereinstimmende Erklärung festgelegt werde, auf wen die Berechtigung übergehen solle; bei Nichteinigung habe die Gemeinde jeweils den Ältesten zum Berechtigten bestimmen müssen. Von diesem Recht habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht; Ältester der Mitglieder der Erbengemeinschaft sei auch nicht der Kläger, sondern seine Schwester. Die Ende 2015 erlassene Nachfolgesatzung sehe bei Fehlen von engeren Angehörigen den Übergang des Grabnutzungsrechts auf den Haupterben vor; wenn dieser wie hier (bei Erbanteilen von je einem Viertel) fehle, müsse die endgültige Klärung der Berechtigung der Erbauseinandersetzung überlassen werden. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ein Grabnutzungsrecht grundsätzlich vererblich sei, so dass Inhaber auch eine Erbengemeinschaft sein könne. Unabhängig davon sei jedenfalls die Rücknahmefrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten, da der Beklagte spätestens bei der Vergabe des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt habe.

b) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grabnutzungsrecht nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen konnte (nachfolgend aa), sondern beim Kläger verblieben ist (nachfolgend bb), und dass der Rücknahme des Bescheids vom 11. Februar 2015 auch nicht der Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist entgegenstand (nachfolgend cc).

aa) Bei den in der Friedhofssatzung des Beklagten vorgesehenen Familiengräbern handelt es sich um sog. Wahlgräber, durch deren Überlassung zwar kein Eigentum erworben wird, der Berechtigte aber ein für einen längeren Zeitraum bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle für sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger erhält (BayVGH, B.v 30.4.2008 – 4 B 05.3396 – juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 5.12.1990 – 4 B 87.2014 – VGH 44, 7/9 = BayVBl 1991, 465 m.w.N.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, S. 270 m.w.N.; Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Okt. 2015, Kap. B 15 Rn. 13 ff.). Die Verleihung einer solchen Rechtsposition erfolgt in der Regel durch Erteilung einer auf eine bestimmte Person ausgestellten Graburkunde; sie setzt als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt einen zumindest konkludenten Antrag des Erwerbers voraus, der gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG auch erst nachträglich gestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.1989 – 4 B 86.02596 – BayVBl 1990, 152 f.; Gaedke, a.a.O., 273 f.; Klingshirn/Drescher/Thimet, a.a.O., Rn. 2). Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird üblicherweise ebenfalls von einer Antragstellung sowie von der zusätzlichen Bedingung einer vorherigen Bezahlung der Friedhofsgebühr abhängig gemacht (BayVGH, U.v. 5.12.1990, a.a.O., m.w.N.).

Da das Wahlbzw. Familiengrab als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht durch ein bloßes Rechtsgeschäft übertragen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 – 4 ZB 11.2075 – BayVBl 2013, 280 Rn. 8), kann darin auch keine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition gesehen werden (Gaedke, a.a.O., S. 277; VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 – 9 A 155/12 – juris Rn. 21). Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch entsprechende Satzungsbestimmungen festzulegen, ob und an wen das Grabrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht, wobei allerdings stets zu berücksichtigen ist, dass auch der Rechtsnachfolger dem Erwerb des – mit einer Reihe von Pflichten verbundenen – Nutzungsrechts in irgendeiner Form zustimmen muss (Gaedke, a.a.O., S. 278 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte im vorliegenden Fall nach dem Tod des R. W. schon deshalb kein Übergang der Grabberechtigung an dem streitgegenständlichen Familiengrab auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ stattfinden, weil in der Friedhofssatzung eine entsprechende Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war. Nach der beim Tod des R. W. geltenden Fassung der Satzung waren vielmehr, wie im Zulassungsantrag eingeräumt wird, bei Fehlen einer entsprechenden Erklärung des Verstorbenen der Ehegatte, die Nachkommen oder sonstige Verwandte bzw. Verschwägerte als Rechtsnachfolger vorgesehen (§ 9 Abs. 4 FS), wobei unter mehreren gleichrangigen Verwandten oder Verschwägerten bei fehlender Einigung der Beklagte den jeweils ältesten als Berechtigten zu bestimmen hatte (§ 9 Abs. 4 Satz 6 FS) und ein danach Berechtigter im Falle eines Verzichts als nicht vorhanden anzusehen war (§ 9 Abs. 4 Satz 7 FS). Aus diesen Regelungen ergab sich zum einen, dass immer nur eine einzelne Person und nicht auch eine Personengesamtheit als Rechtsnachfolger in Betracht kam, und zum anderen, dass niemand gegen seinen Willen zum neuen Inhaber des Familiengrabs erklärt werden konnte. Die mit Ausstellung der Graburkunde am 11. Februar 2015 (noch vor Inkrafttreten der Nachfolgesatzung) getroffene Regelung zur Rechtsnachfolge, wonach „die Erbengemeinschaft nach R. W.“ entgegen dem erklärten Willen von drei ihrer vier Mitglieder neuer Rechtsinhaber sei, wäre demzufolge selbst dann objektiv rechtswidrig gewesen, wenn R. W. tatsächlich zum Zeitpunkt seines Todes noch immer Inhaber des ihm 1971 verliehenen Grabnutzungsrechts gewesen wäre.

bb) Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt hat. Das mit Graburkunde vom 29. Dezember 1971 für die Dauer von 25 Jahren verliehene Recht endete, da den Akten weder ein Verlängerungsantrag des R. W. noch eine irgendwie verlautbarte Verlängerungsentscheidung des Friedhofsträgers zu entnehmen ist, mit Ablauf des 29. Dezember 1996. Allein der Umstand, dass in der Zwischenzeit zwei weitere Personen in dem Familiengrab bestattet wurden und damit jeweils neue Ruhezeiten zu laufen begannen, konnte ebenso wenig wie die (zumindest anfängliche) Zahlung der jährlich anfallenden Grabgebühren durch R. W. zu einer Verlängerung des in der ursprünglichen Graburkunde festgelegten Nutzungszeitraums führen. Erst mit der Ausstellung einer neuen Graburkunde auf den Kläger am 18. Oktober 2002 für den Nutzungszeitraum von 2002 bis 2027 wurde für die Grabstätte, für die es in der Zwischenzeit keinen bescheidsmäßig bestimmten Inhaber mehr gegeben hatte, ein neuer Nutzungsberechtigter verbindlich festgelegt.

Ob dieser – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bestattung des Vaters des Klägers getroffenen – Behördenentscheidung ein entsprechender Antrag des Klägers vorausgegangen war, kann hier offenbleiben. In der widerspruchslosen Entgegennahme der auf seinen Namen ausgestellten Graburkunde und in der gleichzeitigen Zahlung der mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 geforderten Gebühren für die Nutzungszeitverlängerung bis 2027 lag jedenfalls ein tatsächliches Verhalten, das nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur als nachträglich gestellter Antrag auf Verleihung der betreffenden Rechtsposition verstanden werden konnte.

cc) Da der Tod des R. W. am 4. Juli 2012 somit an der zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten Rechtsinhaberschaft des Klägers nichts zu ändern vermochte, war die auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde vom 11. Februar 2015 auch aus diesem (weiteren) Grund rechtswidrig, so dass sie nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte.

Die mit Bescheid vom 23. August 2016 erfolgte Rücknahme der – zumindest auch einen rechtlichen Vorteil begründenden – Graburkunde scheiterte auch nicht an der Versäumung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Die genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (BVerwG [GS], B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 u.a. – BVerwGE 70, 356/364 f.). Hierzu gehört neben der bloßen (Er-)Kenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheids auch die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (BVerwG, a.a.O., 362 ff.). Nach dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Auslegung (vgl. BT-Drs. 10/6283 S. 5) beginnt der Fristlauf erst dann, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG a.a.O.); dies setzt – sofern dadurch weitere entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt werden können – auch eine Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, B.v. 4.12.2008 – 2 B 60/08 – juris Rn. 7; U.v. 24.1.2001 – 8 C 8/00 – BVerwGE 112, 360/364 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Beklagte bei der Erteilung der Graburkunde an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 noch ohne jeden Zweifel von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ausging, obwohl drei der vier Mitglieder bereits mit Schreiben vom 22. November 2013 Widerspruch gegen den an die Erbengemeinschaft ergangenen Gebührenbescheid vom 19. November 2013 eingelegt hatten. Über den Widerspruch wurde offensichtlich in der Folgezeit und wohl bis heute nicht entschieden; eine auch nur vorläufige rechtliche Bewertung der darin vorgebrachten Einwände durch den Beklagten lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Abbuchung der laufenden Grabgebühren aufgrund des vom Kläger erteilten Lastschriftmandats für das gemeinschaftliche Konto der Erbengemeinschaft wurde ersichtlich erst Anfang 2016 durch die übrigen Mitglieder unterbunden (Bl. 22 der Akten). Erst aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Störung des Benutzungsverhältnisses und der dadurch ausgelösten weiteren Korrespondenz mit Mitgliedern der Erbengemeinschaft sowie mit der Ehefrau und dem Bevollmächtigten des Klägers hat der Beklagte – entgegen der von ihr selbst kurz zuvor ausgestellten Graburkunde – auf den Fortbestand der alleinigen Nutzungsberechtigung des Klägers verwiesen und damit zu erkennen gegeben, dass auch nach seiner Auffassung das auf die Erbengemeinschaft ausgestellte Dokument von Anfang an unrichtig war. Diese in schriftlicher Form erfolgten rechtlichen Hinweise wurden zwar nicht ausdrücklich als Anhörungsschreiben im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gekennzeichnet; der Kläger konnte daraus aber entnehmen, dass an der Verleihung des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft nunmehr nicht länger festgehalten werden sollte. Der Rücknahmebescheid vom 23. August 2016 erging damit in jedem Falle noch innerhalb eines Jahres, nachdem die Behörde aufgrund nochmaliger bzw. genauerer Befassung mit den vorangegangenen Verwaltungsvorgängen zu einer Änderung ihrer rechtlichen Einschätzung gelangt war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte 913 (nachfolgend Grabstätte) auf dem Friedhof des Beklagten, das der Kläger geltend macht. 2 Unter dem 26.05.1975 wurde Herrn Emil A., dem Vater des Klägers, im Zus
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.