Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 4 ZB 16.2399

published on 07/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 4 ZB 16.2399
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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 127.237,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Zahlungsklage von der Beklagten eine anteilige Erstattung der bei der Erneuerung ihrer gemeindlichen Kläranlage angefallenen Kosten.

Die frühere Gemeinde R., die seit 1978 einen Ortsteil der Klägerin bildet, errichtete in den Jahren 1970 und 1971 eine Kläranlage, an die auch die Autobahnrastanlage Riedener Wald mit den beiden Raststätten West und Ost angeschlossen wurde. Wegen Nichteinhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen wurde diese alte Kläranlage mittlerweile durch eine neue Anlage ersetzt, die im Frühjahr 2013 in Betrieb genommen wurde.

Die Klägerin begründet ihre - zunächst außergerichtlich erhobene - Forderung nach einer Beteiligung der Beklagten an den Investitionskosten der neuen Anlage mit einer 1970 geschlossenen Anschluss- und Kostenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - und der Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen m.b.H. (GfN) einerseits, beide vertreten durch das (damalige) Autobahnbauamt Nürnberg, und der Gemeinde Rieden andererseits sowie mit einer dazu 1973 getroffenen Ergänzungsvereinbarung. Die GfN wurde 1994 in die Autobahn Tank & R. AG umgewandelt, aus der 1999 die Beklagte hervorging. Diese bewirtschaftet die Raststätten Riedener Wald West und Riedener Wald Ost aufgrund von Konzessionsverträgen, die ihre Rechtsvorgängerin am 17. April 1998 mit der Beigeladenen zu 1 abgeschlossen hat.

Am 10. Oktober 2012 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Vorschuss auf die im Zusammenhang mit der Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage im Ortsteil Rieden anfallenden Investitionskosten für die Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage in Höhe von mindestens 125.000 Euro ab Rechtshängigkeit nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Nach der Sondervereinbarung von 1970/1973, die zwischen der Klägerin und der Beklagten als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien gelte, könne die Klägerin gemäß den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) die Zahlung des auf die Rastanlage entfallenden Investitionskostenanteils verlangen. Es liege eine Regelungslücke vor, da die Parteien der Sondervereinbarung die Aufnahme einer Regelung für den Fall einer wegen Verbrauchs der Kläranlage notwendig werdenden Neuerrichtung und der damit verbundenen Kostenbeteiligung der Beklagten versäumt hätten. Nach dem hypothetischen Parteiwillen sei davon auszugehen, dass beide Parteien, wenn sie die Notwendigkeit eines Neubaus der Kläranlage nach einer Gebrauchsdauer von 30 oder 40 Jahren bedacht hätten, eine entsprechende Kostenbeteiligungsklausel in die Vereinbarung aufgenommen hätten.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Es bestünden erhebliche Zweifel am wirksamen Zustandekommen der Vereinbarungen von 1970 und 1973. Die dazu von der Klägerin vorgelegten Kopien seien weder optisch noch inhaltlich gleichlautend mit der von der Autobahndirektion Nordbayern (als Nachfolgerin des Autobahnbauamts Nürnberg) vorgelegten originalunterschriebenen Ausfertigung der Vereinbarung von 1970 bzw. der vorgelegten Kopie der Ergänzungsvereinbarung von 1973. Es fehle an der nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO vorgeschriebenen Schriftform; auch sei kein Gemeinderatsbeschluss aktenkundig, der den Bürgermeister der Gemeinde Rieden zum Vertragsabschluss ermächtigt habe. Die Beklagte habe vorsorglich von ihrem Widerrufsrecht nach § 178 BGB Gebrauch gemacht. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da es sich bei den streitigen Ansprüchen nicht um rechtsnachfolgefähige Positionen handle. Die Vereinbarung von 1970/1973 begründe keine Ansprüche gegen die Beklagte, die nicht Partei der Vereinbarung sei; Zahlungsverpflichtungen würden nur für das „Autobahnbauamt“ begründet. Die Vereinbarung sei aus einer Reihe weiterer Gründe nichtig bzw. nichtig geworden; sie habe sich zudem mit der Inbetriebnahme der neuen Kläranlage im April 2013 erledigt. Die Klägerin selbst habe mit Erklärung vom 18. Juni 2007 die Vereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Außerbetriebnahme der Kläranlage gekündigt. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei mangels einer Regelungslücke kein Raum; das Begehren der Klägerin laufe auf eine wesentliche Erweiterung des Vertragsinhalts hinaus. Eine etwaige vertragliche Lücke sei durch das Beitragsrecht zu schließen. Auch habe die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach der damaligen Vereinbarung (ordnungsgemäße Ausschreibung, Rechnungslegung) nicht dargetan. Höchst vorsorglich berufe sich die Beklagte auf Verjährung.

Mit Beschlüssen vom 5. März und vom 12. September 2014 wurden die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahndirektion Nordbayern, sowie der Freistaat Bayern zum Verfahren beigeladen.

Mit Urteil vom 15. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab.

Sie sei schon deshalb unbegründet, weil sie sich gegen den falschen Beklagten richte. Auf der Grundlage der Vereinbarungen aus den Jahren 1970 und 1973 bestünden keine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten hinsichtlich der für die Erneuerung der Kläranlage anfallenden Investitionskosten. Eine Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung für den Bau der (früheren) Kläranlage habe nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 3 und 7 der Vereinbarung von 1970 nur das „Autobahnbauamt“ übernommen, das als Straßenbaubehörde des Freistaats Bayern im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwaltet habe. An die Stelle des Autobahnbauamts sei nunmehr die Autobahndirektion Nordbayern getreten (Art. 62a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayStrWG). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs trage der Bund die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens. Bestandteil der Bundesfernstraßen seien nach § 1 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1 FStrG auch die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen wie etwa Raststätten. Bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung, zu der auch Verträge mit anderen Baulast- oder Aufgabenträgern gehörten, handle das Land im Namen der Bundesrepublik Deutschland, so dass allein diese Vertragspartei werde. Mit der Nennung des Autobahnamts werde zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungsverpflichtung zulasten der Bundesrepublik Deutschland habe begründet werden sollen, da das Autobahnbauamt als Behörde des Freistaats Bayern keine eigenen Verpflichtungen habe eingehen können. Wenn man statt der Vermögensverwaltung einen Fall der Hoheitsverwaltung annehme, wäre allenfalls der Freistaat Bayern durch den Vertrag verpflichtet worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Autobahnbauamt die GfN zur anteiligen Tragung der Baukosten habe verpflichten wollen, ergäben sich schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht. Die Nennung der GfN im Rubrum des Vertrags reiche nicht aus für die Annahme, dass diese gesamtschuldnerisch mit der Bundesrepublik Deutschland für die Herstellungskosten der Kläranlage habe aufkommen sollen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die GfN wirksam durch das Autobahnbauamt vertreten worden sei; nach einem vorgelegten Handelsregisterauszug sei die GfN durch ihre Geschäftsführer bzw. einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten worden. Die Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 1973 betreffe nur die Tragung der Betriebskosten und nicht die streitgegenständlichen Herstellungskosten. Entgegen dem Vortrag der Autobahndirektion Nordbayern sei die Beklagte auch nicht Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaats Bayern. Da die Rechtsvorgänger der Beklagten nicht zur anteiligen Tragung der Kosten für die ursprüngliche Kläranlage verpflichtet gewesen seien, scheide ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Beteiligung an den für die Erneuerung der Kläranlage anfallenden Investitionskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von vornherein aus; sie könne nicht anstelle des ursprünglichen und weiterhin existierenden Vertragspartners Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung könne nicht zur Schaffung eines neuen Schuldners für die Herstellungskosten der Kläranlage führen, selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten an dem Vertragswerk als solchem beteiligt gewesen sein sollte. Im Übrigen fehle es nach der eigenen Argumentation der Klägerin an einer vertraglichen Verpflichtung aus der Vereinbarung von 1970 und 1973, da die Klägerin diese mit Schreiben vom 18. Juni 2007 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Außerbetriebnahme der Kläranlage gekündigt habe. Die Kündigung gehe jedoch von vornherein ins Leere, da sie an den falschen Adressaten gerichtet gewesen sei. Auch die bestehenden Konzessionsverträge bezüglich der Raststätten enthielten keine Regelung zu den von der Bundesrepublik Deutschland in den Vereinbarungen von 1970/1973 übernommenen Verpflichtungen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beigeladene zu 1 und 2 unterstützen den Zulassungsantrag, die Beklagte tritt ihm entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).

Die Klägerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte - trotz der evidenten Regelungslücke in den Konzessionsverträgen - nach den Grundsätzen der Betriebsübernahme gemäß § 25 Abs. 1 HGB die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Entsorgung des auf den Rastanlagen-Grundstücken anfallenden Schmutzwassers gegenüber der Klägerin übernommen habe. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FStrG sei die Bundesrepublik Deutschland berechtigt gewesen, alle ihre mit der Inbetriebnahme der Rastanlage bestehenden Rechte und Pflichten bei der Betriebsübergabe an die Tank & R. AG als sog. Dritte im Zuge des Konzessionsvertrags vom 17. April 1998 zu übertragen. Auch wenn bei Abschluss des Konzessionsvertrags wohl versehentlich die Regelung der Schmutzwasserentsorgung nicht übertragen worden sei, ändere dies nichts daran, dass sowohl die Beklagte als auch die Tank & R. AG und zuvor die Bundesrepublik Deutschland seit Inbetriebnahme der Kläranlage die Leistungen der Klägerin in Form der Abnahme des Schmutzwassers ununterbrochen in Anspruch genommen habe und auch derzeit in Anspruch nehme. Dies sei ebenso der Standpunkt der für die Beigeladene zu 1 auftretenden Autobahndirektion Nordbayern, die auch in Kenntnis der angegriffenen Entscheidung weiterhin die Beklagte gegenüber der Klägerin für entsorgungspflichtig halte. Nach einem Schreiben der Autobahndirektion vom 6. März 2014 habe die Beklagte die volle Stellung als Eigentümerin und sei deshalb bis zum Auslaufen der Konzessionsverträge für alle Rechte und Pflichten verantwortlich, ohne dass sich die Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer zweiten Ebene Rechte oder Pflichten vorbehalten hätte. In einem Schreiben vom 17. November 2014 an eine andere bayerische Gemeinde, in der sich ebenfalls eine Rastanlage der Beklagten befinde, habe die Autobahndirektion ausgeführt, dass sich die Gemeinde wegen einer finanziellen Beteiligung am Neubau ihrer Kläranlage an die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der GfN wenden möge.

Aus diesem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet wäre, sich an den Investitionskosten für den Neubau der Kläranlage zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten weder unmittelbar auf die Vereinbarungen in den Jahren 1970 und 1973 stützen lässt noch auf die 1998 geschlossenen Konzessionsverträge.

aa) Es erscheint bereits höchst fraglich, ob die in § 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 enthaltene Verpflichtung, sich an den Baukosten der Kläranlage im Verhältnis der damals vorgesehenen Abwassermengen zu zwei Dritteln zu beteiligen und dazu entsprechend dem Baufortschritt Abschlagszahlungen zu leisten (§ 7), auch noch für den Jahrzehnte später erfolgten Neubau einer Kläranlage rechtliche Wirkung entfaltet. Denn die Kostenzusage bezog sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf „den Bau der Kläranlage gemäß § 2 (1)“, also auf die von der damaligen Gemeinde Rieden bereits geplante und laut Vertrag „betriebsfertig zum 1.4.1971“ herzustellende Anlage mit einer Gesamtkapazität von 3000 EGW. Eine von dieser konkreten Baumaßnahme unabhängige, zeitlich unbegrenzte Kostenübernahme auch für eine „eventuell erforderliche teilweise oder vollständige Erneuerung“ wurde nur für den von der Gemeinde zu unterhaltenden neu hergestellten Zuleitungskanal vereinbart (§ 4 Abs. 3), nicht dagegen für die Kläranlage mit ihrem weitaus höheren Investitionsvolumen. Daraus dürfte zu schließen sein, dass die für diese Anlage zugesagte Baukostenbeteiligung, derentwegen die Gemeinde im Gegenzug auf die Erhebung von Anschlussgebühren verzichtete (§ 5 Abs. 1), allein die bis zu ihrer Fertigstellung im Jahr 1971 anfallenden Kosten der erstmaligen Errichtung umfasste. Hiernach wären die in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 getroffenen Regelungen - anders als diejenigen über den Anschluss an die Kläranlage und deren Benutzung (§ 1 Abs. 2, Abs. 4) sowie über den anteiligen Ersatz der Betriebskosten und der Abschreibung (Ergänzungsvereinbarung vom 21./30.5.1973) - nicht Teil des vertraglich begründeten Dauerschuldverhältnisses, das jedenfalls bis zur Außerbetriebnahme der früheren Kläranlage bestanden hat und als Rechtsgrundlage für die tatsächlich erbrachten Leistungen angesehen wurde.

bb) Die vorstehende Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da sich selbst bei einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Verpflichtung zur Übernahme eines Investitionskostenanteils der diesbezügliche Rechtsanspruch jedenfalls nicht gegen die Beklagte richten würde.

Grundsätzlich müsste die Beklagte allerdings als Rechtsnachfolgerin der GfN für deren Verbindlichkeiten einstehen, soweit sich solche aus den Vereinbarungen vom 21./30. Mai 1970 und 28. März/11. Mai 1973 ergeben sollten. Falls die GfN in den nachfolgenden Jahren z. B. bei der Abrechnung der Betriebskosten wie eine Vertragspartei aufgetreten ist, käme es wohl auch nicht auf den Nachweis einer Bevollmächtigung des Autobahnbauamts zum Vertragsschluss an, da dann jedenfalls eine konkludente Genehmigung des vollmachtlosen Handelns entsprechend § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB anzunehmen wäre. Die Wirksamkeit der Vereinbarungen kann auch nicht an einer fehlenden Ermächtigung des Gemeinderats der damaligen Gemeinde Rieden zur Unterzeichnung der Verträge scheitern, da die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis davon unberührt bliebe (vgl. BGH, U.v. 18.11.2016 - V ZR 266/14 - juris).

Selbst wenn hiernach die Beklagte an die Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 unmittelbar gebunden wäre, hätte sich jedoch für sie aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 keine Pflicht zur Zahlung eines Investitionskostenanteils an die Klägerin für den Neubau einer Kläranlage ergeben. Die Verpflichtung traf nach dem Vertrag allein das „Autobahnbauamt“, also eine Behörde des Freistaats Bayern, die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 2 GG) für den Bau und die Unterhaltung der Bundesautobahnen einschließlich der Rastanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1 FStrG) zuständig war. Staatsbehörden können aber, auch wenn sie auftragsweise tätig werden, mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht für sich selbst, sondern immer nur für die dahinterstehende Gebietskörperschaft vertragliche Pflichten eingehen. Daher konnte die Erwähnung des Autobahnbauamts als Kostenträger in § 3 Abs. 1 der Vereinbarung nur so verstanden werden, dass damit die im Rubrum als Vertragspartei genannte Bundesrepublik Deutschland gemeint war, deren Verwaltungsaufgaben die Behörde kraft Gesetzes wahrnahm.

Wäre damals beabsichtigt gewesen, neben dem Bund auch die GfN als selbständige juristische Person des Privatrechts zur Kostenbeteiligung zu verpflichten, hätte dies im Vertragstext zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommen müssen. Denn allein aus der allgemeinen Erklärung des Autobahnbauamts, diese Betreibergesellschaft bei dem Vertragsabschluss mit zu vertreten, ergab sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, noch keine Vermutung dahingehend, dass jede namens der Behörde eingegangene Verpflichtung auch zu Lasten dieser weiteren Vertragspartei gehen sollte. Besondere Gründe, die eine Erstreckung der Zahlungsverpflichtung auf die GfN nahegelegt hätten und eine diesbezügliche ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigen könnten, bestanden in der damaligen Situation nicht. An einer Gesamtschuldnerschaft konnte die Gemeinde Rieden kein Interesse haben, da die Solvenz der Bundesrepublik Deutschland außer Zweifel stand und die GfN als im Alleineigentum des Bundes stehende haftungsbeschränkte Gesellschaft keine zusätzliche Sicherheit geboten hätte. Der in § 5 Abs. 1 ausdrücklich erwähnte synallagmatische Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf Anschlussgebühren und der Pflicht zur Kostenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 lässt im Gegenteil erkennen, dass insoweit eine Abmachung nur zwischen der (damaligen) Grundstückseigentümerin und der Gemeinde beabsichtigt war.

cc) Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren ist die vom Autobahnbauamt eingegangene und damit die Bundesrepublik Deutschland treffende Verpflichtung zur Zahlung eines Teils der Baukosten weder durch die Übereignung der zur Rastanlage gehörenden Grundstücke noch durch eine Betriebsübernahme nach § 25 Abs. 1 HGB oder durch die nach wie vor geltenden Konzessionsverträge auf die Beklagte übergegangen.

Mit dem Erwerb der im Gemeindegebiet der Klägerin gelegenen Rastanlagengrundstücke wurde die Beklagte zwar ein möglicher Schuldner von Beiträgen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die in § 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 geregelte Pflicht zur Kostenbeteiligung war jedoch im abgabenrechtlichen Sinne kein Beitrag, sondern eine schuldrechtliche Individualabrede. Sie ruhte daher nicht gemäß Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG als öffentliche Last auf den Grundstücken mit der Folge, dass die Beklagte daraus unmittelbar hätte in Anspruch genommen werden können. Das würde selbst dann gelten, wenn man die vom Bund eingegangene Zahlungsverpflichtung wegen des gleichzeitigen Verzichts der Klägerin auf die - damals noch zulässigen (BayVerfGH, E.v. 26.1.1984 - Vf. 3-VII-82 - VerfGH 36, 4 = BayVBl 1984, 363) - Anschlussgebühren als Teil einer Abgabevereinbarung ansehen wollte (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1981 - 8 C 8/81 - NVwZ 1982, 377/378; Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 234).

Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren angeführten „Grundsätze der Betriebsübernahme“ können ebenfalls nicht zur Folge haben, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nunmehr (auch) gegen die Beklagte gerichtet werden könnte. Diese dürfte zwar nach Abschluss der Konzessionsverträge ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Handelsgeschäft fortgeführt haben, so dass sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten eines früheren Inhabers haftet. Darauf kann sich die Klägerin jedoch im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil der Bund beim Abschluss der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 nicht Inhaber des Betriebs der (damals noch im Bau befindlichen) Rastanlage war. Die Anlage wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG) geplant und errichtet, jedoch von Beginn an von der GfN als damaligem Staatsunternehmen in privatrechtlicher Form wirtschaftlich verwaltet (vgl. BT-Drs. 12/4635 S. 5). Ein Betriebsübergang vom Bund auf die Beklagte hat daher auch im Zuge der materiellen Privatisierung dieser öffentlichen Aufgabe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Beklagte konnte - als Rechtsnachfolgerin - lediglich die von der GfN und später von der Tank & R. AG begründeten betriebsbezogenen Verbindlichkeiten übernehmen.

Auch die aufgrund der Ermächtigung in § 15 Abs. 2 Satz 2 FStrG abgeschlossenen Konzessionsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten haben - jedenfalls im Außenverhältnis zur Klägerin - zu keiner Übertragung einer (möglichen) Kostenbeteiligungspflicht aus § 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 geführt. Wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, findet sich im Text der Verträge an keiner Stelle ein Hinweis auf die (Mit-)Finanzierung der im Eigentum der Klägerin befindlichen Kläranlage. Die in § 8 der Konzessionsverträge getroffenen Regelungen über die Entsorgung der Betriebsgrundstücke beziehen sich durchweg auf die den Vertragsparteien selbst gehörenden Leitungen und sonstigen Einrichtungen. Die Generalklausel in § 8 Abs. 1 Satz 2, wonach die Beklagte „für ihre Leitungen in alle bestehenden Vereinbarungen“ eintritt, kann sich bei sinngemäßer Auslegung allenfalls auf einen Teil der Abmachungen vom 21./30. Mai 1970 beziehen. Denn die Autobahndirektion Nordbayern hat - auch im vorliegenden Verfahren - stets den Standpunkt vertreten, dass sich die damalige Kostenzusage allein auf die Anfang der 1970er Jahre errichtete Kläranlage bezogen habe (vgl. Schreiben an die Oberste Baubehörde im StMI vom 8.1.2008; Protokoll der mdl. Verhandlung vom 15.10.2014, S. 3/4; Schriftsatz vom 20.2.2015, S. 5). Aus ihrer Sicht bestand daher von vornherein kein Anlass, eine diesbezügliche Vertragspflicht auf die Beklagte als Konzessionsnehmerin abzuwälzen.

Im Übrigen hätte ein rechtswirksamer Vertragsbeitritt und erst recht eine Vertragsübernahme (mit der Folge einer Entlassung des Bundes aus dem Vertragsverhältnis) nur als dreiseitiges Rechtsgeschäft unter Mitwirkung der Klägerin vereinbart werden können (vgl. BGH, U.v. 4.12.1997 - VII ZR 187/96 - NJW-RR 1998, 594; Roth/Kieninger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 398 Rn. 4 ff., 190). Für eine solche einvernehmliche Vertragsänderung sind aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Selbst wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 der Konzessionsverträge sich auch auf die erst später strittig gewordene Frage der Beteiligung an den Investitionskosten der Kläranlage beziehen sollte, könnte sich daher aus dieser Bestimmung allenfalls ein (Freistellungs-)Anspruch des Bundes im Innenverhältnis und kein direkter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als neuen oder weiteren Zahlungsschuldner ergeben. Das Gleiche müsste gelten für die vom Beigeladenen zu 2 als mögliche Rechtsgrundlagen genannten Verpflichtungen aus § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 der Konzessionsverträge (s. Schriftsatz vom 26.2.2015 S. 2/3), die freilich nach ihrem Regelungszusammenhang ohnehin nicht auf vertraglich begründete Ansprüche Dritter anwendbar sind.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsstreit weist - ungeachtet des umfangreichen Sachvortrags aller Beteiligten und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit - keine entscheidungserheblichen Probleme auf, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abhebt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch u.a., VwGO, § 124 Rn. 28 m.w.N.).

Die Klägerin trägt insoweit vor, bei vielen der ca. 390 Kommunen, in denen das Schmutzwasser von Tank- und Rastanlagen in die gemeindliche Kläranlage abgeleitet werde, stelle sich ebenfalls das Problem einer auf Dauer zuverlässig geregelten Abnahme des Abwassers, wenn - wie hier - eine verbindliche vertragliche Regelung fehle. Da nur das auf den nicht bebauten Flächen anfallende Niederschlagswasser nach Art. 34 Abs. 3 BayWG unmittelbar in einen Vorfluter abgeleitet werde, bleibe die Klägerin zur Ableitung des anfallenden Schmutzwassers verpflichtet. Dies erweise sich aber wegen der damit verbundenen Kostenlast für die Neuerrichtung bei einem Schmutzwasseranteil der Beklagten von 48% als unbillig, nachdem die Beklagte für die Reinigungsleistung der neuen Kläranlage keine finanzielle Gegenleistung erbringe. Die rechtliche Bewertung im angegriffenen Urteil sei nicht sachgerecht, da die Klägerin für die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Abnahme des auf der Rastanlage anfallenden Schmutzwassers keine angemessene Investitions- und Betriebskostenbeteiligung erhalte, obwohl für ihre Einrichtung das Kostendeckungsgebot gelte. Die Problematik werde verdeutlicht durch eine von der Beklagten beim Landgericht erhobene Klage auf Erstattung anteiliger Betriebskostenzahlungen in Höhe von 354.864,28 Euro für die Jahre 2004 bis 2012, bei der sie sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarungen aus den Jahren 1970 und 1973 berufe. Da die Klägerin sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung gegen eine beitragsgestützte Finanzierung ihrer neuen Kläranlage entschieden habe, eine gebührengestützte Finanzierung aber wegen der damit verbundenen unangemessenen Belastung der allgemeinen Einleiter ausscheide, bleibe nur die Möglichkeit, die Beklagte vor dem Hintergrund des faktischen, aber nicht satzungsgemäßen Einleitungsrechts nach dem Verhältnis der Einleitungsmengen an den Investitionskosten für den Neubau und im gleichen Verhältnis an den Betriebskosten zu beteiligen. Da die erstinstanzliche Entscheidung sich mit diesen unbilligen rechtlichen Konsequenzen nicht auseinandersetze und auch eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland unklar bleibe, weise die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf. Dies werde dadurch bestätigt, dass ein den Streitfall betreffendes Schreiben des Klägervertreters der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur mit der Bitte um weitere Veranlassung vorgelegt worden sei.

Diese Ausführungen, die sich weitgehend in einer allgemeinen Urteilskritik und in einer Beschreibung der zwischen den Beteiligten bestehenden vielfältigen Streitpunkte erschöpfen, können eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht rechtfertigen. Weder die Verhältnisse in anderen Gemeinden, in denen sich ähnliche Rastanlagen befinden, noch die Weigerung der Beklagten, sonstigen Kostenforderungen der Klägerin nachzukommen, und die daraus für den Gemeindehaushalt und für die sonstigen Einleiter resultierenden finanziellen Folgen können bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der streitgegenständliche Zahlungsanspruch besteht, eine Rolle spielen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Klägerin neben der Beklagten oder an deren Stelle die Bundesrepublik Deutschland als Finanzierungsschuldner in Anspruch nehmen könnte. Es spricht auch nichts dafür, dass die Auslegung und Anwendung der 1970 vorbehaltlos getroffenen Vereinbarung einer über die rechtliche Prüfung hinausgehenden Billigkeitskontrolle unterläge (vgl. § 315 Abs. 3 BGB), die in einem Berufungsverfahren nachzuholen wäre. Der bloße Umstand, dass die Rechtsbeziehungen im dreipoligen Verhältnis zwischen Klägerin, Beklagter und Beigeladener zu 1 seit längerer Zeit in mehrfacher Hinsicht ungeklärt und umstritten sind, bedeutet nicht, dass auch der hier zu entscheidende konkrete Rechtsstreit als rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig angesehen werden müsste.

c) Ob in dem Hinweis der Klägerin auf ähnliche Probleme in anderen Kommunen die (konkludente) Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu sehen ist, kann offenbleiben, da es hinsichtlich dieses Zulassungsgrunds jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dazu müsste eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit dargetan und zudem erläutert werden, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht substantiiert vorträgt, dass auch andere Gemeinden beim erstmaligen Anschluss einer Rastanlage an die örtliche Kläranlage eine (in den wesentlichen Punkten) inhaltsgleiche Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen GfN abgeschlossen hätten und daraus nunmehr ebenfalls Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Investitionskostenbeteiligung wegen der Neuerrichtung einer Kläranlage ableiteten. Dass diesbezüglich ähnliche Rechtsstreitigkeiten wie die vorliegende zu erwarten wären, folgt auch nicht aus dem von der Klägerin in Kopie vorgelegten Schreiben der Autobahndirektion vom 17. November 2014 an eine (nicht benannte) bayerische Gemeinde, die sich wegen einer finanziellen Beteiligung an einem Kläranlagenneubau unmittelbar an den Bund gewandt hatte und von diesem an die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der GfN verwiesen wurde. In diesem Anschreiben wird nicht etwa auf eine frühere Vereinbarung Bezug genommen, aus der sich noch heute Zahlungsverpflichtungen ergeben könnten, sondern auf das von der GfN auf die Beklagte übergegangene Eigentum an den Rasthäusern und deren Abwasseranlagen. Darin liegt lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, an die kommunale Abwasserentsorgung angeschlossene Grundeigentümer und Einrichtungsbenutzer mit den Mitteln des kommunalen Abgabenrechts auch an den Investitionskosten für die Neuerrichtung einer Kläranlage zu beteiligen (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 33 f.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 266/14 Verkündet am: 18. November 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ist der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen.

(2) Der Bund erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Straßenbaulast, der Benutzung der Bundesfernstraßen und der Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens ergeben.

(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht. Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 5 vom Hundert der Baukosten beträgt.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.