Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - 4 B 17.48

published on 03/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - 4 B 17.48
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Verwaltungsgericht München, M 10 K 13.5820, 09/10/2014

Gericht

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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Januar 2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. Dezember 2013 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, der zusammen mit zwei Geschwistern eine Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten gehört, wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer.

Die Wohnung wurde von September 2006 bis August 2008 und von September 2009 bis Dezember 2011 vom Bruder der Klägerin unentgeltlich als Hauptwohnung und im Zwischenzeitraum September 2008 bis August 2009 als Nebenwohnung genutzt. Von Februar 2012 bis Oktober 2013 nutzte die Schwester der Klägerin die Wohnung unentgeltlich als Hauptwohnung. In der Zeit von Mitte Oktober 2013 bis März 2015 war die Wohnung die Hauptwohnung der Klägerin.

Für den Zeitraum September 2008 bis August 2009 nahm die Beklagte auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) den Bruder der Klägerin für den vollen Betrag der Steuer als Gesamtschuldner in Anspruch.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2013, geändert durch Bescheid vom 16. Januar 2014, veranlagte die Beklagte die Klägerin für die Zeiträume 1. September 2006 bis 31. August 2008 und 1. September 2009 bis 31. Oktober 2013 zur Zweitwohnungsteuer.

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und trug vor, ein Verfügungsrecht über die Wohnung bestehe jedenfalls dann nicht, wenn die Überlassung an den Miteigentümer mit den für ein Mietverhältnis üblichen Maßgaben erfolgt sei, die dem Nutzer ein ausschließliches Verfügungsrecht einräumten. Dies sei hier der Fall gewesen, da bei der Überlassung an den Bruder bzw. die Schwester der Klägerin ein Nutzungsrecht der anderen Geschwister ausgeschlossen gewesen sei. Dem Widerspruchsschreiben beigefügt waren zwei von allen drei Geschwistern unterzeichnete Vereinbarungen mit Datum vom 6. September 2009 bzw. 18. Dezember 2011, wonach die Wohnung dem Bruder der Klägerin (ab 1.9.2006) bzw. deren Schwester (ab 1.1.2012) jeweils unentgeltlich zur ausschließlichen Nutzung überlassen werde. In § 2 der inhaltsgleichen Vereinbarungen war geregelt, dass das auf unbestimmte Zeit laufende Nutzungsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen für ein Mietverhältnis über Wohnraum gekündigt werden könne.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Sie trug u. a. vor, bei der wechselseitigen Nutzung hätten die drei Miteigentümer im Ergebnis - abhängig von ihrer Ausbildungs-, Berufs- und sonstigen Lebenssituation - gleich lange Nutzungszeiträume angestrebt. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, sich wechselseitig ein Entgelt zu bezahlen; die zeitlich begrenzte Überlassung an einen Miteigentümer werde durch die alleinige Nutzung in anderen Zeiträumen ausgeglichen.

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Die vorgelegten Vereinbarungen zwischen den Geschwistern hielten einem Fremdvergleich nicht stand, da die Überlassung einer Wohnung an einen fremden Dritten ohne Vereinbarung eines Mietzinses unüblich sei; der Mietzins sei nach § 535 Abs. 2 BGB die wesentliche Leistungspflicht des Mieters. Die Vereinbarungen schlössen daher das Verfügungs- und Nutzungsrecht nicht in rechtlich erheblicher Weise aus.

Die Klägerin legte hiergegen die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen ernstlicher Zweifel zugelassene Berufung ein und beantragte sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in Form des Änderungsbescheids vom 16. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. Dezember 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 29. Juli 2015 hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und die angegriffenen Bescheide auf (Az. 4 B 15.877). Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin und ihre Geschwister mit ihrer im Notarvertrag dokumentierten Angabe, eine „Gesellschaft nach dem bürgerlichen Recht“ zu bilden, rechtswirksam als GbR zum Zweck des gemeinschaftlichen Erwerbs und Innehabens der Wohnung konstituiert hätten und dass diese GbR in der Folgezeit nicht gekündigt oder aufgelöst worden sei. Aus dem eigentumsrechtlich begründeten Verfügungsrecht der GbR über die Wohnung könne nicht auf ein individuelles Verfügungsrecht der einzelnen Gesellschafter geschlossen werden; allein aus ihrer Gesellschafterstellung heraus unterlägen natürliche Personen, die in einer GbR verbunden seien, nicht der Zweitwohnungsteuer. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich selbst dann nicht, wenn mit der Gründung der GbR anlässlich des Wohnungskaufs bezweckt worden wäre, eine möglicherweise entstehende Zweitwohnungsteuerpflicht zu umgehen. Selbst wenn man insoweit von einem beabsichtigten Gestaltungsmissbrauch ausgehe, habe dies nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO lediglich zur Folge, dass für die steuerliche Beurteilung des Falles von einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung auszugehen wäre, also von einem unmittelbaren, ohne „zwischengeschaltete“ GbR erfolgten Erwerb von Miteigentumsanteilen zu je einem Drittel durch die drei Geschwister, so dass sich ihre Rechtbeziehungen untereinander nach den Vorschriften der §§ 743 ff. BGB bestimmten. Denn auch dann könne die Klägerin nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Bei der unentgeltlichen Überlassung zur alleinigen Nutzung als Hauptwohnung handle es sich um ein Leihverhältnis, so dass grundsätzlich die §§ 598 ff. BGB anwendbar seien. Sofern die im Widerspruchsverfahren vorgelegten „Vereinbarungen“ vom 6. September 2009 bzw. 18. Dezember 2011, wonach das unentgeltliche unbefristete Nutzungsverhältnis (nur) nach den gesetzlichen Bestimmungen für ein Mietverhältnis über Wohnraum kündbar sein solle, eine schon zuvor bestehende, mündlich oder konkludent getroffene Nutzungsvereinbarung zutreffend wiedergäben, hätte sich der jeweilige Nutzer gegenüber einem etwaigen Rückgabeverlangen auf die Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 573 ff. BGB berufen können, so dass die anderen Miteigentümer weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht die jederzeitige Verfügungsmacht über die Wohnung hätten ausüben können. Auch bei der Klägerin hätte es danach während der Zeit, in der ihr Bruder bzw. ihre Schwester die Räume bewohnten, an den für die Zweitwohnungsteuerpflicht notwendigen Voraussetzungen für ein „Innehaben“ der Wohnung gefehlt. Gehe man - entgegen dem klägerischen Sachvortrag - davon aus, dass die drei Miteigentümer während der streitgegenständlichen Nutzungszeiträume noch keine (formlose bzw. konkludente) Abrede über eine entsprechende Geltung der Vorschriften zum Kündigungsschutz bei Wohnraummietverhältnissen getroffen hätten, könne die Klägerin ebenfalls nicht als damalige (Mit-)Inhaberin angesehen werden, da sie den aus dem Leihverhältnis folgenden Anspruch, die Wohnung jederzeit zurückzufordern (§ 604 Abs. 3 BGB), als bloße Miteigentümerin mangels einer beherrschenden Stellung, die erst bei einem Miteigentumsanteil von mehr als 50% vorliege, nicht allein habe ausüben können.

Auf die vom Senat zugelassene Revision hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2016 das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2015 auf und verwies die Sache zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück (Az. 9 C 28.15). Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, soweit es die Zweitwohnungsteuerpflicht der Klägerin für den Fall verneine, dass die Wohnung im Miteigentum der Klägerin und ihrer Geschwister gestanden habe. Zwar begebe sich ein Eigentümer, der eine Wohnung unter Vereinbarung der mietrechtlichen Kündigungsregelungen für unbestimmte Zeit verleihe, seiner Verfügungsmacht über die Wohnung, da er für die Dauer des dem Entleiher eingeräumten schuldrechtlichen Wohnrechts nicht mehr in der Lage sei, entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst zu bestimmen, ob, wann und wie er die Wohnung nutzen oder sie anderen zur Verfügung stellen wolle. Könne die Wohnung dagegen nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit zurückgefordert werden und stehe das Eigentum mehreren Miteigentümern nach Bruchteilen gemeinschaftlich zu, komme es für deren Steuerpflicht aber entgegen der Ansicht des Senats nicht auf die Verfügungsmacht der einzelnen Miteigentümer, sondern auf deren gemeinschaftliche Verfügungsmacht an. Nach Zurückverweisung sei daher in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob die Klägerin (Mit-)Inhaberin der Wohnung gewesen sei. Das sei grundsätzlich nicht der Fall, wenn das Verfügungsrecht von Anfang an ausschließlich einer aus den Geschwistern gebildeten GbR zugestanden habe. Alternativ dazu sei sie auch dann nicht Wohnungsinhaberin gewesen, wenn die Übertragung der Nutzungsbefugnis an den einen oder anderen Geschwisterteil durch konkrete Kündigungsschutzabreden oder durch die Zweckbestimmung der jeweiligen Leihe für die Nutzungsdauer gesichert gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Berufung, über die nach Maßgabe des § 130a VwGO - auch im Anschluss an eine Zurückweisung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO (BVerwG, B.v. 12.11.2004 - 1 B 33/04 - NVwZ 2005, 336) - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, ist begründet, so dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben ist. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Januar 2014 und gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. Dezember 2013 hat Erfolg, da die genannten Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin durfte für die streitgegenständlichen Zeiträume (1.9.2006 bis 31.8.2008 und 1.9.2009 bis 31.10.2013), in denen ihr Bruder bzw. ihre Schwester die - allen drei Geschwistern gemeinsam gehörende - Wohnung jeweils als Hauptwohnung allein genutzt haben, nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, weil sie die Wohnung nicht als Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS „innehatte“.

Ob sich die Unzulässigkeit einer Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungsteuer bereits daraus ergab, dass die Klägerin und ihre beiden Geschwister mit ihrer im Notarvertrag dokumentierten Angabe, eine „Gesellschaft nach dem bürgerlichen Recht“ zu bilden, rechtswirksam eine GbR konstituiert haben, kann (weiterhin) offenbleiben. Denn selbst wenn eine solche Personengesellschaft, deren Stellung als Wohnungseigentümer die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von vornherein ausschließen würde (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 - 9 C 28/15 - juris Rn. 29, 31) nicht zustande gekommen oder wegen eines beabsichtigten Umgehungsgeschäfts nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 42 AO zweitwohnungsteuerrechtlich als unwirksam anzusehen wäre, könnte die Klägerin aufgrund ihrer dann zwingend anzunehmenden Miteigentümerstellung nicht als Inhaberin der Wohnung für die streitgegenständlichen Zeiträume angesehen werden, da es ihr jedenfalls an der erforderlichen Verfügungsmacht gefehlt hat. Während der betreffenden Phasen waren ihr Bruder (1.9.2006 bis 31.8.2008 und 1.9.2009 bis 31.12.2011) und ihre Schwester (1.1.2012 bis 31.10.2013) jeweils durch eine zwischen den Geschwistern geschlossene Vereinbarung über die Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB vor einem jederzeitigen Zurückfordern der leihweise überlassenen Wohnung durch die übrigen Miteigentümer geschützt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO) aus dem glaubhaften Vortrag der Klägerin im Gerichtsverfahren sowie aus den damaligen Gesamtumständen und der objektiven Interessenlage.

Die 1982 bzw. 1984 geborenen Geschwister haben die im Jahr 2005 gemeinsam erworbene Wohnung, die zunächst für einige Monate von ihrem Vater benutzt worden war, durchgehend ab Februar 2006 nach Bedarf jeweils für längere Zeiträume abwechselnd zumeist als Hauptwohnung genutzt. Dass sie während dieser Zeiten, in denen sie sich noch in der Ausbildung oder in der Phase des Berufseinstiegs befanden, auf ein gesichertes zeitweiliges Besitzrecht im Verhältnis zu den übrigen Miteigentümern dringend angewiesen waren und demgemäß allen Anlass hatten, sich auf den für Mietwohnungen geltenden Bestandsschutz insbesondere in Gestalt der Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB zu verständigen, liegt auf der Hand. Es wäre kaum verständlich und mit dem wohlverstandenen Eigeninteresse der beteiligten Geschwister unvereinbar, wenn bei den unentgeltlichen Gebrauchsüberlassungen, die zu Anfang offenbar nur auf mündlichen Absprachen beruhten und erst nachträglich schriftlich bestätigt wurden, der jeweils Nutzungsberechtigte trotz der familiären Verbundenheit rechtlich schlechter gestellt worden wäre als ein externer Mieter, der sich ohne weiteres auf den zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutz hätte berufen können. Es ist daher anzunehmen, dass es während der jeweiligen Nutzungszeiträume den beiden weiteren Miteigentümern absprachegemäß verwehrt war, durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss (§ 745 Abs. 1 BGB) die sofortige Rückgabe der Wohnung an die Eigentümergemeinschaft zu verlangen und damit dem bisherigen (unmittelbaren) Besitzer praktisch von einem Tag zum anderen die Hauptwohnung zu entziehen. Der Umstand, dass im Verlauf der Jahre alle drei Geschwister die Wohnung für längere Zeit für sich allein nutzen konnten, lässt erkennen, dass die Gebrauchsvorteile dieses gemeinsamen Vermögensgegenstands von Beginn an einvernehmlich aufgeteilt wurden, wobei mit Blick auf die künftige eigene Nutzungsmöglichkeit auf einen finanziellen Vorteilsausgleich verzichtet wurde. Dem jeweiligen Wohnungsnutzer stand somit zumindest für die Dauer seines Bedarfs ein unentziehbares Besitzrecht zu. Da dies im Einklang steht mit dem - von der Beklagten nicht bestrittenen - Sachvortrag der Klägerin und auch sonst keine Zweifel an den damaligen tatsächlichen Umständen bestehen, bedarf es über die zu Beweiszwecken vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen hinaus keiner zusätzlichen Zeugeneinvernahme des Bruders und der Schwester des Klägers oder einer sonstigen Sachaufklärung.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 29/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 B 15.877 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juli 2015 (VG München, Entscheidung vom 9. Oktober 2014, Az.: M 10 K 13.5820) 4. Senat Sachgebietsschl
published on 11/10/2016 00:00

Tatbestand 1 Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung eines an die Klägerin gerichteten Zweitwohnungssteuerbescheids durch das Berufungsgericht.
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Annotations

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.