Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - 3 ZB 15.2089

published on 05/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - 3 ZB 15.2089
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf € 30.991,44 festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgericht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Die am 26. September 19... geborene Klägerin heiratete am 24. Februar 2010 den am 6. August 19... geborenen und mit Ablauf des 31. Mai 1988 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfänger A. Dieser erhielt als Verwaltungsamtsrat a.D. in der BesGr. A 12 Stufe 11 bei einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. ein Ruhegehalt von 3.103,91 Euro. Er verstarb am 3. Oktober 2013. Mit Festsetzungsbescheid der Stadt P., Pensionsbehörde, vom 22. Januar 2014 wurde für die Klägerin ab dem 1. November 2013 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 286,37 Euro (brutto) bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin als sog. „nachgeheirateter“ Witwe kein Anspruch auf gesetzliches Witwengeld gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zustehe, jedoch nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengelds. Dieses betrage gemäß Art. 36 Abs. 1 BayBeamtVG 1.707,15 Euro (55 v. H. aus 3.103,91 Euro). Aufgrund des großen Altersunterschieds der Witwe (angefangene 30 Jahre jünger als der Versorgungsurheber), sei das (theoretische) Witwengeld gemäß Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG um 50 v. H. zu kürzen, womit sich ein Betrag von 853,58 Euro ergebe, der unter Berücksichtigung der Mindestwitwenversorgung gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG bei 924,08 Euro liege. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags sei gemäß den Verwaltungsvorschriften zum BayBeamtVG - BayVV-Versorgung (Nr. 38.1.4) auch das Lebensalter des Versorgungsurhebers im Zeitpunkt der Eheschließung zu berücksichtigen. Danach sei der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5. v. H. des gesetzlichen Witwengelds zu mindern, vorliegend also um 55 v. H., so dass sich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 415,84 Euro ergäbe. Nach 38.1.5 BayVV-Versorgung dürfe durch diese Minderung auch die Mindestwitwenversorgung unterschritten werden. Nach Anrechnung von Erwerbersatzeinkommen in angemessener Höhe nach Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG und der gesetzlichen Witwenrente ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 286,37 Euro.

1.2 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2015 zum Ergebnis gelangt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge (Unterhaltsbeitrag) ohne die vorgenommenen Kürzungen zusteht. Die in zwei Stufen erfolgte Kürzung aufgrund des großen Altersunterschieds zum Versorgungsurheber und dessen hohen Lebensalters bei der Eheschließung gemäß Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG (i.Vm. Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Regelmäßig muss der Dienstherr mit der Entstehung neuer hoher Versorgungsansprüche nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahrs (bzw. nunmehr 67. Lebensjahrs) nicht mehr rechnen, die wegen des verhältnismäßig niedrigen Lebensalters der nachgeheirateten Ehefrau voraussichtlich lange Jahre bestehen würden. In ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass nachgeheirateten Witwen von Beamten kein Anspruch auf Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zusteht. Der ihnen unter den Voraussetzungen des Art. 38 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zu gewährende „angemessene“ Unterhaltsbeitrag ist keine alimentationsrechtliche Versorgung und dient lediglich dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 3.3.2000 - 2 B 6/00 - juris Rn. 4 zur im Wesentlichen vergleichbaren Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). Dementsprechend hat er lediglich Auffüllungsfunktion. Der Dienstherr darf seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags durch eine anderweitige wirtschaftliche Sicherung der nachgeheirateten Witwe als erfüllt ansehen (BVerwG, U. v. 15.3.1988 - 2 C 16.87 u. U. v. 9.3.1989 - 2 C 8.87), verfassungsrechtliche Bedenken werden im Hinblick auf Art. 3 und Art. 6 GG nicht erhoben. Art. 38 BayBeamtVG spricht von einem „angemessenen“ Beitrag und enthält anders als Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG, der die Höhe des Witwengelds festlegt, keine Regelung der Mindestversorgung.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass der Beklagte bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags im Bescheid vom 22. Januar 2014 und Widerspruchsbescheid vom 28. April 2014 die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften angewandt hat. Hieran gibt es rechtlich nichts zu beanstanden. Ebenso wenig vermag der Senat einen Verstoß gegen höherrangiges Recht festzustellen. Gegen die Anrechnung des eigenen Erwerbsersatzeinkommens bzw. ihrer gesetzlichen Rente hat die Klägerin keine Einwendungen vorgebracht.

1.2.1. Soweit die Klägerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausführt, die von der Beklagten vorgenommene (erste) Kürzung wegen großen Altersunterschieds zum Versorgungsurheber kollidiere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG - vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897 - zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 - BGBl. I S. 610), da die für die Kürzung insbesondere angeführten fiskalischen Gründe völlig unberücksichtigt ließen, dass die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann über sehr lange Zeit hinweg in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gewohnt und gelebt, sich über viele Jahre hinweg auch in gesundheitlich schweren Situationen aufopferungsvoll gekümmert habe und für diesen eingestanden sei, so kann sie damit nicht durchdringen. Für den Senat ist schon nicht ersichtlich, inwieweit hierin eine von der Klägerin vorgebrachte Altersdiskriminierung liegen soll. Es fehlt hierzu an substantiierten Ausführungen der Klägerin.

1.2.1.1 Nach Nr. 38.1.1 BayVV-Versorgung ist der Unterhaltsbeitrag höchstens in Höhe des nach dem BayBeamtVG zu berechnenden Witwengeldes (Art. 36 Abs. 1 BayBeamtVG) zu gewähren, wobei für die Berechnung des theoretischen Witwengelds auch die Kürzungsregel des Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG zu berücksichtigen ist (Nr. 38.1.1. Satz 2 BayVV-Versorgung). Die aufgrund dieser Regelung vorgenommene Kürzung wegen des großen Altersunterschieds hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet. In seiner Entscheidung vom 28. Januar 1988 (2 C 39/86 - juris Rn. 14) zum vergleichbaren § 20 Abs. 2 BeamtVG hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschrift sowohl mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht, als auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zu 50 v. H. für Witwen, die bei der Eheschließung erheblich jünger waren als der verstorbene Beamte, entspreche alter beamtenrechtlicher Tradition (BVerfG, B. v. 4.5.1971 - 2 BvL 8/66 - juris). Die Alimentationspflicht des Dienstherrn gehe von dem Regelfall aus, dass die Eheleute im Lebensalter einander annähernd entsprächen und die Ehefrau die Lebensarbeit des Ehemannes mitgetragen habe (BVerfG, U. v.17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - juris Rn. 282). Bei einem großen Altersunterschied der Ehegatten soll der Dienstherr vor einer nach Höhe und Dauer nicht gerechtfertigt erscheinenden Versorgungslast geschützt werden. Entsprechend diesem Sinn und Zweck der Regelung vermindere sich der Kürzungssatz wieder, wenn die Ehe längere Zeit gedauert habe.

Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die vorgeschriebene Kürzung auch der Verhinderung von Versorgungsehen diene, d. h. von Ehen, die nicht auf eine echte und auf Dauer angelegte Lebens- und Familiengemeinschaft mit dem Beamten angelegt sind. Dementsprechend gelte die Kürzungsvorschrift dann nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen sei (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a. a. O., Rn. 9 und 13 zu § 20 BeamtVG), auch mindere sich die Kürzung je länger die Ehe andauere. Dies sei verfassungsmäßig nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 18.11.99 - 3 B 96.4216 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerfG, E. v. 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 a. a. O.). Hieran gibt es rechtlich nichts zu erinnern.

1.2.1.2 Auch gegen die Anwendbarkeit der Kürzungsregel auf den nach Art. 38 Abs. 1 BayBeamtVG zu gewährenden „angemessenen“ Unterhaltsbeitrag (in Ziff. 38.1.1 BayVV-Versorgung) bestehen aus Sicht des Senats keine Bedenken. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes der Witwe ein „angemessener“ Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des (fiktiven) Witwengelds zu gewähren ist, muss dieses zunächst theoretisch ermittelt werden. Hierfür ist wegen des hohen Altersunterschieds auch die Kürzungsregel des Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG heranzuziehen. Gründe, warum eine sog. „nachgeheiratete“ und damit lediglich unterhaltsbeitragsberechtigte Witwe besser stehen sollte als eine Witwe mit Anspruch auf Witwengeld, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Eine Schlechterstellung oder Diskriminierung der sog. „nachgeheirateten“ Witwe ist ebenso wenig erkennbar. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. eine geltend gemachte „Altersdiskriminierung“ durch eine entsprechende Heranziehung der in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG geregelten Kürzung wegen großen Altersunterschieds für die Frage des angemessenen Unterhaltsbeitrags nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG (Nr. 38.1.1. Satz 2 VV-Versorgung) sind nicht ersichtlich.

1.2.1.3 Soweit die Klägerin in dieser Hinsicht sinngemäß einwendet, ihr müsse ebenfalls die Regelung des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG zugute kommen, wonach nach fünfjähriger Ehezeit die aufgrund des hohen Altersunterschieds vorgenommene Kürzung mit 5 v. H. pro angefangenem weiteren Ehejahr vermindert werde, kann sie nicht durchdringen. Ihr Ehegatte ist bereits nach dreieinhalbjähriger Ehedauer verstorben. Auch wenn die Klägerin vorbringt, sie habe über eine sehr lange Zeit mit ihrem Mann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und ihn über Jahre hinweg aufopferungsvoll gepflegt, so kann dies im Rahmen des Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG keine Berücksichtigung finden. Auch vor dem Hintergrund der gewandelten gesellschaftlichen Einstellung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft vermag der Senat hier keinen Verstoß gegen das AGG in Form der Altersdiskriminierung erkennen. Substantiierte Ausführungen hierzu wurden im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren in anderem Zusammenhang festgestellt, dass der Zeitpunkt der Eheschließung für die Frage der Entstehung eines Versorgungsanspruchs des Ehepartners einen sachgerechten, praktikablen und rechtlich unbedenklichen Anknüpfungspunkt darstellt, zumal allein die Lebenspartner es in der Hand haben, diesen Zeitpunkt auszuwählen. Eine anspruchsbegründende Mitberücksichtigung einer vorehelichen Lebensgemeinschaft hätte zur Folge, dass deren Dauer und die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis gesetzlich - mit allen hieraus folgenden Abgrenzungsschwierigkeiten - fixiert werden müssten. Zudem würde der Dienstherr im jeweiligen Einzelfall mit dem Problem der Überprüfbarkeit der diesbezüglichen Angaben der Beamtenwitwe konfrontiert. Art. 3 GG gebiete vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich weitgehenden gesellschaftlichen Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, dem Gesetzgeber hinsichtlich dieses Lebensbereichs eine vollumfängliche rechtliche Gleichstellung abzuverlangen. Nach Auffassung des Senats kann nichts anderes für die Ehedauer als Anknüpfungspunkt für die Minderung der Kürzung im für den Unterhaltsbeitragsanspruch entsprechend herangezogenen Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG gelten. Der Einwand der Klägerin, es habe bereits vor der Eheschließung eine langjährige Lebensgemeinschaft mit dem Versorgungsurheber bestanden, hat deshalb zu Recht in der Berechnung der Höhe des (theoretischen) Witwengelds keine Berücksichtigung gefunden und ist deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

1.2.2 Auch die weitere Kürzung des Unterhalts wegen später Eheschließung im Rahmen des gemäß Art. 38 BayBeamtVG zu ermittelnden „angemessenen“ Unterhaltsbeitrags ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Soweit die Beklagte bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs auf die für die einheitliche Rechtsanwendung und Rechtsauslegung auf der Grundlage des Art. 116 BayBeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen vom 20. September 2012 (FMBl. 2012, S.394) zurückgreift, deren Anwendung über Art. 3 GG zur Selbstbindung der Verwaltung führt (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - 5 C 1.78 - juris Rn. 40), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass solchen Verwaltungsvorschriften nur eine Hilfsfunktion im Sinne einer indiziellen Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1976 - VII C 28.74 - juris Rn. 40), Gerichte hieran aber nicht gebunden sind, sondern im Hinblick auf die Angemessenheit des Unterhaltsbeitrags einen eigenständigen Prüfauftrag haben (vgl. OVG Saarland, U. v. 22.5.2012 - 1 A 115/12 - juris Rn. 54 zum unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Umstände des im Wesentlichen vergleichbaren § 22 BeamtVG. Nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - U. v. 30.10.1969 - II C 46.68 - juris Rn. 17 - sei zu berücksichtigen, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll.).

Im Rahmen seiner Überprüfung, ob gemäß Art. 38 BayBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag für die Klägerin festgelegt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen später Eheschließung des Versorgungsurhebers im 86. Lebensjahr um 55 v. H. nach dreieinhalbjähriger Ehedauer zu Recht nicht beanstandet und festgestellt, dass zur praktischen Handhabung im Rahmen der Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessener“ Unterhaltsbeitrag der Heranziehung des Nr. 38.1.4 Satz 2 BayVV-Versorgung nichts entgegenstehe. Dort ist geregelt, dass sich der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 v. H. des gesetzlichen Witwengelds vermindere. Nach fünfjähriger Ehedauer seien dann für jedes weitere angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem geminderten Betrag 5 v. H. des gesetzlichen Witwengelds wieder hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht sei.

Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die bundesgesetzliche Regelung des § 22 BeamtVG, der nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung zu Art. 38 BayBeamtVG (LT-Drs. 16/3200, S. 478) im Wesentlichen vom Bayerischen Gesetzgeber übernommen werden sollte. Anders als in der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Bundes nach § 107 S. 2 BeamtVG, bedarf es nach der gesetzlichen Regelung des Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG keiner besonderen Umstände des Falls, um eine volle oder teilweise Versagung der Ansprüche der nachgeheirateten Witwe auf einen Unterhaltsbeitrag zu rechtfertigen. Von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach grundsätzlich eine ungekürzte Zahlung des Unterhaltsbeitrags in Höhe eines vergleichbaren Witwengelds erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise ein vollständige oder teilweise Untersagung gerechtfertigt wäre, ist deshalb nicht auszugehen (§ 22 BeamtVG; vgl. Hess. VGH, B. v. 5.3.2007 - 1 ZU 2909/06 - juris Rn. 3). Hierfür spricht auch der Wortlaut in Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG „…bis zur Höhe des Witwengelds“, der sich vom einschlägigen Wortlaut in § 22 BeamtVG (…“in Höhe des Witwengeldes“) unterscheidet. Der Senat hegt deshalb gegenüber einer generellen Kürzung allein aus Altersgründen bei der Eheschließung im Rahmen der einheitlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessener Unterhaltsbeitrag“ im Sinne von Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG keine Bedenken. Die einschlägigen Regelungen der BayVV-Versorgung sollen hier für eine einheitliche Rechtsanwendung der Verwaltung sorgen und willkürliche Entscheidungen im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des angemessenen Unterhaltsbeitrags verhindern. Mit ihrem Einwand, es würde für eine weitere Kürzung keine Rechtsgrundlage vorliegen, kann die Klägerin deshalb nicht durchdringen. Ebenso wenig greift ihr Vorbringen, dass beide Kürzungen auf demselben Rechtsgedanken beruhten, weshalb zumindest die zweite Kürzung rechtswidrig sei. Vielmehr ist das hohe Alter des Versorgungsurhebers bei der Eheschließung neben dem großen Altersunterschied und der Ehedauer ein weiterer legitimer Aspekt bei der Ermittlung des „angemessenen“ Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 38 Satz 1 BeamtVG (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder § 22 Rn. 28 m. w. N.).

Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Heranziehung dieser Altersgrenze, die anders als in den Verwaltungsvorschriften des Bundes bereits an das vollendete 75. Lebensjahr (dort: 80.) anknüpft, unangemessen im Sinne des Art. 38 BayBeamtVG sein soll. Ihr Vorbringen richtet sich generell gegen die weitere Kürzung aufgrund hohen Lebensalters bei Eheschließung.

Dass das hohe Lebensalter bei Eheschließung auch eine weitere Kürzung im Rahmen der Ermittlung des angemessenen Unterhaltsbeitrags nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG rechtfertigen kann, zeigt ebenfalls ein Vergleich mit der im Wesentlichen vergleichbaren Regelung auf Bundesebene. Besondere Umstände, die nach § 22 BeamtVG i. V. m. den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften neben einem großen Altersunterschied zu einer weiteren Kürzung bzw. vollständigen Versagung eines Unterhaltsbeitrags führen würden, wurden in diesem Zusammenhang sowohl im hohen Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung als auch in einer relativ kurzen Ehedauer von dreieinhalb Jahren gesehen (vgl. hierzu OVG NW, B. 18.10.1993 - 12 A 269/92 - juris Rn. 29 ff., das die Voraussetzungen für die vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrags im Fall einer Witwe, die im Alter von 56 Jahren einen 85-jährigen Ruhestandsbeamten geheiratet hat, der pflegebedürftig war und nach 13-monatiger Ehedauer verstarb, aufgrund der besonderen Umstände bejaht hat; s. auch OVG Saarland, U. v. 22.5.2012 - 1 A 115/12 - juris, wonach besondere Umstände im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorliegen, die eine Kürzung des seiner Witwe zustehenden Unterhaltsbeitrags in Höhe von 15 v. H. rechtfertigen, wenn der versorgungberechtigte Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung 71 Jahre alt war und die Ehe lediglich 16 Monate gedauert hat; vgl. auch VG München, U. v. 14.2.2007 - M 9 K 05.317 - juris, wonach bei einem 89-jährigen Versorgungsempfänger, der eine um 54 Jahre jüngere Frau geheiratet hat und nach dreijähriger Ehe verstorben ist, eine Kürzung in zwei Stufen sowohl wegen großen Altersunterschieds als auch wegen besonderer Umstände vorzunehmen ist sowie VG Lüneburg, U. v. 23.6.2004 - 1 A 159/04 - juris, wonach eine zweifache Kürzung im Fall einer nachgeheirateten Witwe, die 25 Jahre jünger war als der im Zeitpunkt der Eheschließung 89 Jahre alte Ruhestandsbeamte, nicht zu beanstanden ist).

1.3. Soweit die Klägerin in der weiteren Kürzung wegen hohen Alters bei Eheschließung einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 GG, sieht, so kann dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht begründen. Mit diesem Aspekt hat sich das Verwaltungsgericht bereits im Urteil (s. S. 9) auseinandergesetzt und unter Verweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 18.11.1999 - 3 B 96.4216 - juris Rn. 21 m. w. N.) insbesondere ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 GG in seiner individualen rechtlichen Ausrichtung primär ein Freiheitsrecht darstellt, das gegen störende staatliche Eingriffe schützt, darüber hinaus aber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das die Ehe und die Familie betreffende Recht. Ferner beinhalte diese Grundrechtsnorm ein spezielles Diskriminierungsverbot, wonach keine rechtlichen Nachteile gerade an Ehe und Familie geknüpft werden dürften. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege hiernach auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine Diskriminierung vor. Diese Ausführungen wurden von der Klägerin im Rahmen des Zulassungsvorbringens nicht substantiiert in Frage gestellt.

2. Aus den oben dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die von der Klägerin behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Vielmehr unterliegt die Frage der Angemessenheit des nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG jeweils im Einzelfall zu gewährenden Unterhaltsbeitrags als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ist aber nicht über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftig (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 36 zu § 124). Den Verwaltungsvorschriften kommt nur eine Hilfsfunktion für die Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs im Sinne einer indiziellen Bedeutung zu. Sie binden die Verwaltung, nicht die Gerichte. Diese haben insofern einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag (vgl. zum unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Umstände“ im Sinne von § 22 BeamtVG: OVG d. Saarlands, U. v. 22.5.2012 - 1 A 115/12 - juris Rn. 45). Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Überprüfung bereits hingewiesen und gleichwohl eine weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen des hohen Lebensalters des Versorgungsempfängers bei der Eheschließung in Höhe von 55 v. H. (Nr. 38.1.4 BayVV) als angemessen im Sinne des Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG angesehen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschriften (insb. Nr. 38.1.4 BayVV-Versorgung) an sich stellt sich deshalb nicht und kann auch nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren sein.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/05/2012 00:00

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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.