Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2016 - 3 ZB 13.1994

published on 18/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2016 - 3 ZB 13.1994
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Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 12.1390, 18/07/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts M... vom 7. März 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. Dezember 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 aufzuheben und dem Kläger ein Gesamturteil von 12 Punkten zuzuerkennen bzw. ihn hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen .

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.9.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - jeweils in juris); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte K... im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Klägers in hinreichendem Umfang beteiligt worden sei, es aber für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung keine Rolle spiele, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen konkreten Vorschlag hinsichtlich des zu vergebenden Gesamturteils eingebracht habe, so ist hieran nichts zu erinnern. Inwieweit darin ein Verstoß gegen Denkgesetze - insbesondere unter Verkennung von Art. 3 Abs. 1 GG - liegen soll, ist nicht ersichtlich.

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Bei einer Punktebewertung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit sie sich nicht bereits aus der Beurteilung selbst, Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder aus den ergänzenden Bemerkungen zum Gesamturteil ergeben. Auch bei einer Punktebewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; B. v. 27.3.2013 a. a. O., jeweils in juris)

Der Direktor des AG G... hat als nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständiger Beurteiler die dienstliche Beurteilung basierend auf einem Beurteilungsvorschlag der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers entsprechend Ziffer 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR (Az. 21 - P 1003/1 - 023 -19 v. 13.7.2009 i. d. F. v. 1.1.2014, FMBl. 2009, 190) erstellt. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten. Ein Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien ist nicht ersichtlich.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung ausreichend und plausibel dargelegt, wie er sein Werturteil gebildet hat. Im Rahmen seiner Einvernahme erklärte der Direktor des Amtsgerichts G... ausdrücklich, dass er seine Erkenntnisse für die Erstellung der Beurteilung des Klägers aus einem Gespräch mit dem früheren Geschäftsleiter K... und seiner jetzigen Geschäftsleiterin P... gewonnen habe, die in der zweiten Jahreshälfte 2010 ans Amtsgericht G... versetzt worden sei. Zusammen mit dem früheren Geschäftsleiter, der nun bei der Staatsanwaltschaft A... tätig sei, habe er ein internes Ranking auf der Ebene des Amtsgerichts vorgenommen, die Stärken und Schwächen der Beamten abgewogen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zusammen mit einer Kollegin den dritten Platz belegt habe und bei ihm ein Gesamtergebnis von elf Punkten gerechtfertigt sei. Zwei Rechtspflegeamtmänner hätten 12 Punkte erreicht, wobei bei einem sogar 13 Punkte gerechtfertigt gewesen wäre. Bei diesen Beamten habe eine Rolle gespielt, dass sie im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz gewechselt hätten. Die nunmehrige Geschäftsleiterin des Amtsgerichts G... und unmittelbare Vorgesetzte P... erklärte insofern übereinstimmend, dass sie den Entwurf für die streitgegenständliche Beurteilung erstellt und dabei die mit diesem abgesprochenen Eindrücke und Unterlagen ihres Vorgängers über das Ranking berücksichtigt habe. Zur Vergleichsgruppe hätten sechs Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 11 aus den Bereichen Betreuung, Grundbuch und Nachlass gehört. Die mit 12 Punkten beurteilten Kollegen hätten im Beurteilungszeitraum im größeren Maße Zusatzaufgaben übernommen und das Referat gewechselt. Sie habe in der kurzen Zeit zwar nicht wirklich eigene Eindrücke über das Leistungsvermögen des Klägers gewinnen können, allerdings habe sie sich mit dem Gruppenleiter des Grundbuchs, einem Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 12, besprochen und sich mit dem Direktor des Amtsgerichts G... abgestimmt. Bei der Ermittlung des Gesamturteils habe eine große Rolle gespielt, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, das Referat zu wechseln. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgeht, dass die dienstliche Beurteilung auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis fußt, ist hieran nichts zu erinnern.

Der frühere unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war gemäß Ziffer 11.1 Satz 6 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR vorliegend formal nicht zu beteiligen, da dieser auf eine Stelle außerhalb der Behörde gewechselt war (vgl. BayVGH, U. v.12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 25; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Gleichwohl fanden dessen Erkenntnisse - wie vom Direktor des AG G... als Beurteiler und der Geschäftsleiterin als unmittelbare Vorgesetzte dargelegt - Eingang in die Beurteilung des Klägers. Ob vom früheren Geschäftsleiter K... ein konkreter Vorschlag für das Gesamturteil des Klägers - und gegebenenfalls mit welchem Inhalt - vorlag, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht maßgeblich eingestuft. Insoweit kommt es nur darauf an, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse, die nicht auf eigenen Eindrücken beruhen müssen, für die Eignung und Leistung des Beurteilenden verschafft hat. Dies kann neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie - wie hier - durch Berichte Dritter (BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90; BVerwG, B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - jeweils in juris) erfolgen. An die Feststellungen und Bewertungen Dritter ist der Beurteiler jedoch nicht gebunden, er kann auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen, solange er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen miteinbezieht (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47). Die Bewertung trifft der Beurteiler in eigener Verantwortung (BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - juris Rn. 14).

Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Beurteilung sei deshalb nicht plausibel, weil mangels schriftlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar sei, inwieweit eine Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, die erstmals durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden sei, Eingang in das Werturteil des Beurteilers gefunden hat, kann er nicht durchdringen.

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter oder Mitteilungen Dritter stützen. Diese Mitteilungen oder Beurteilungsbeiträge müssen aber nicht zwingend schriftlich erfolgen (BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33 m. w. N.). Grundsätzlich genügen auch die durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. durch Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen (BayVGH, B. v. 7.5.2014 a. a. O. Rn. 36). Worauf sich die Beurteilung des Klägers im Einzelnen stütze, wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend dargelegt und war geeignet das Werturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu plausibilisieren. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung mitaufzunehmen. Es würde insoweit in die der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 24). Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst wird und gegebenenfalls vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Soweit das Verwaltungsgericht dies nach der Zeugeneinvernahme im Hinblick auf die Beurteilung des Klägers als erfüllt angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Klägers stellt weder in Frage, dass das Werturteil des beurteilenden Direktors auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, noch, dass er die Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten nicht in sein Werturteil miteinbezogen und damit eventuell seinen Beurteilungsspielraum rechtswidrig ausgeübt hat (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - a. a. O. - Rn. 47.).

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Dokumentation tatsächlicher Grundlagen zu stellen sind, auf denen Werturteile beruhen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner Entscheidung im Rechtsmittelverfahren.

3. Die Frage, ob das die dienstliche Beurteilung jedenfalls mittragende Urteil des früheren unmittelbaren Vorgesetzten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung tatsächlich irrelevant sei, war vorliegend nicht klärungsbedürftig. Unstreitig fanden die Beobachtungen des früheren unmittelbaren Vorgesetzten K... Eingang in die Beurteilung, die Bewertung selbst war jedoch vom Beurteiler in eigener Verantwortung vorzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage im Sinne von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist deshalb zu verneinen.

4. Es liegen auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Auf einen Verfahrensmangel, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Erstgericht abgelehnt hat, Beweis über die Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung durch dessen Einvernahme als Zeuge zu erheben, kann sich der Kläger nicht berufen. Das Verwaltungsgericht konnte zu Recht davon ausgehen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung vorliegend nicht erheblich ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren dienstlichen Beurteilung war lediglich, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte tatsächlich gehört wurde und seine Erkenntnisse in die Beurteilungsüberlegungen einbezogen wurden. Dies wurde von beiden Zeugen übereinstimmend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Solange Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten in die Beurteilungsüberlegungen miteinbezogen wurden, wie vom Beurteiler in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, hält er sich grundsätzlich im Rahmen des ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, Beurteilungsspielraums. Die Angemessenheit der Berücksichtigung ist deshalb keine vom Gericht in diesem Zusammenhang aufzuklärende Frage, da der Beurteiler ein eigenes Werturteil abgibt.

Soweit der Kläger rügt, in der Verweigerung einer nachgelassenen Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), kann er ebenfalls nicht durchdringen. Der Kläger hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens weder substantiiert dargelegt, was er gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hätte, noch wie dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.