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| Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Schadensereignisses als Dienstunfall. |
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| Der am ...1960 geborene Kläger ist seit 03.09.1980 als Beamter im Dienste des Beklagten. Er ist Polizeihauptmeister und seit Frühjahr 1984 bei der Wasserschutzpolizei Baden-Württemberg - Dienststelle Polizeipräsidium Einsatz, Dienstgruppe Wasserschutzpolizei-Station Ü. - in Dienst. Der dienstliche Wohnsitz des Klägers lautet Wasserschutzpolizeistation, S. ..., ... Ü.. |
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| Seit 1986 wird der Kläger im Streifendienst eingesetzt. In der Zeit etwa von Ostern bis Ende Oktober begibt sich der Kläger dienstlich nach einer Besprechung in der Regel auf Patrouillenfahrt. Die Patrouillenfahrten dauern bis zu fünf oder sechs Stunden und finden entweder auf schweren Polizeibooten (überdacht) oder auf kleineren Polizei-/Schlauchbooten (unbedacht) statt. Zudem ist der Kläger Mitglied der Tauchergruppe (derzeit Leinenführer) und Mitglied im Team zur Bedienung eines Unterwasserroboters. Bestandteil der Tätigkeit ist stets die Beobachtung der Wasseroberfläche. Dem Kläger wurden im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Wasserschutzpolizei zwischen 1984 und 2000 Sonnenschutzbrillen (drei verschiedene Modelle) zur Verfügung gestellt. Danach waren keine dienstlichen Sonnenschutzbrillen mehr erhältlich. Erst im Frühjahr 2015 erhielt der Kläger nach Meldung wiederum eine Sonnenschutzbrille gestellt. |
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| Im Februar 2015 wurde vom Medizinischen Versorgungszentrum F. Augenheilkunde - Psychotherapie (MVZ F.) am rechten Auge eine Cataracta incipiens (beginnende Katarakt) und am linken Auge eine Cataracta corticonuclearis diagnostiziert. |
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| Der Kläger unterzog sich am 16.04.2015 einer Operation am linken, am 17.12.2015 einer Operation am rechten Auge. Im Operationsbericht des MVZ F. zur Operation vom 16.04.2015 wurde festgehalten, dass es zu einer zunehmenden Sehverschlechterung am linken Auge des Klägers aufgrund einer Linseneintrübung gekommen war. |
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| Der Kläger begehrte mit Unfallmeldung vom 15.06.2015 die Anerkennung des Grauen Stars (Katarakt) am linken und rechten Auge als Dienstunfall. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Diagnose Grauer Star in seinem Alter ungewöhnlich sei und er sich diese nur aufgrund seiner Tätigkeit auf dem Wasser erklären könne. Es sei fraglich, ob die von ihm verwendeten dienstlichen Sonnenbrillen für seine Tätigkeit geeignet gewesen seien, da die Brillen auf der Seite und nach unten offen gewesen seien und durch diese Öffnungen besonders viel UV-Licht in die Augen habe eindringen können, wobei die Pupillen aufgrund der Abdunkelung weiter offen gewesen seien als ohne Sonnenbrille. |
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| Mit Schreiben vom 30.10.2015 stellte der polizeiärztliche Dienst B. fest, dass ein Dienstunfall ein örtlich und zeitlich bestimmbares von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sei, das längstens innerhalb einer Arbeitsschicht auf den Körper einwirke. Ein solches Ereignis sei nicht gegeben. Grauer Star entstehe regelmäßig aufgrund übermäßiger Wärmeeinwirkung auf das Auge, wie zum Beispiel bei der Arbeit an Hochöfen. Da aber bei der Arbeit am B. See keine höheren Temperaturen auf das Auge einwirkten, als es bei der Normalbevölkerung auch der Fall sei, komme eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht in Frage. |
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| Mit Bescheid vom 23.02.2016 wurde die Anerkennung der Beschwerden am linken Auge des Klägers als Dienstunfall abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes verwiesen. |
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| Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass ein Dienstunfall gem. § 45 Abs. 3 LBeamtenVG auch dann vorliege, wenn ein Beamter erkranke, der nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe. Grauer Star werde darüber hinaus durch Einwirkung infraroter Strahlen, also einer außerhalb des sichtbaren Lichtspektrums gelegenen Wellenstrahlung, verursacht. Durch den ständigen Aufenthalt im Freien sei der Kläger der Sonneneinstrahlung in weitaus höherem Maß ausgesetzt gewesen als die Normalbevölkerung. Zudem kämen im Fall des Klägers zu der direkten Sonnenstrahlung auch noch indirekte Lichtreflexionen hinzu. Andere mögliche Ursachen für das Vorliegen des Grauen Star kämen im Fall des Klägers nicht in Betracht, insbesondere nicht der sogenannte Altersstar, da dieser etwa ab dem sechzigsten Lebensjahr auftrete, der Kläger bei der Diagnose allerdings erst 51 Jahre alt gewesen sei. Daher könne der Graue Star nur auf der langjährigen Tätigkeit des Klägers auf und am Wasser beruhen. Höhere auf das Auge einwirkende Temperaturen seien gerade nicht erforderlich, es komme vielmehr auf die Strahlung an. Der Kläger legte auch die dienstlichen Sonnenbrillen zur Prüfung vor. |
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| Substantiiert wurde der Widerspruch darüber hinaus durch eine Bescheinigung des Dr. med. P. H. vom MVZ F., Filiale Ü. , vom 16.04.2015, die dem Kläger attestiert, dass aufgrund einer vermehrten beruflichen UV-Strahlen Exposition beidseitig verfrühter Grauer Star vorliege. Vorgelegt wurde darüber hinaus ein Arztbericht des MVZ F. vom 15.07.2016. Laut dem Bericht betrug die Sehleistung des Klägers vor der Operation rechts 80% und links 50%. |
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| Am 09.09.2016 wurde die Universitäts-Augenklinik U. vom polizeiärztlichen Dienst S. mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt, durch das die Frage beantwortet werden sollte, ob die beim Kläger vorhandene Kataraktbildung auf eine altersassoziierte Ursache zurückzuführen sei, oder aufgrund einer berufsbedingten langjährigen Exposition als Wasserschutzpolizist verursacht worden sei. Laut Fachgutachten des Prof. Dr. G. K. L. vom 01.02.2017 wurde im Rahmen der Untersuchung des Klägers festgestellt, dass die Sehstärke für Ferne und Nähe auf beiden Augen 100 % betrage. Die Makula wurde als unauffällig eingestuft. Die vom Kläger vorgelegten Sonnenbrillen verfügten jeweils über eine ausreichende Tönung von 65 - 75% bzw. 80 - 85 % und seien somit als optimale Sehhilfen anzusehen. Als Ergebnis sei festzuhalten, dass „nicht von einer Berufskrankheit oder einem Berufsschaden auszugehen [sei], da: |
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| 1. es sich am linken Auge um eine Cataracta nuclearis (Kern- und Schalentrübung) handelte, die zu einer Sehherabsetzung auf 50 % geführt hatte. |
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| 2. Am rechten Auge waren es allenfalls beginnende Veränderungen, die zu einer mäßigen Sehherabsetzung auf 80 % geführt hatten. |
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| 3. eine durch Sonneneinstrahlung verursachte Makulaschädigung liegt beidseitig nicht. |
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| 4. Die Operationsindikation am rechten Auge ist durch die Herabsetzung der Sehkraft und die lentogene Myopisierung nachvollziehbar, die Indikation am rechten Auge war wohl auf den Wunsch des Probanden zurückzuführen, da hier keine wesentliche Reduktion der Sehkraft stattgefunden hatte. Eine Sehkraft von 80 % gilt selbst in der PDV 300 als volle Sehkraft. |
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| 5. Da der Proband während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit mit Sonnenschutzgläsern ausgestattet war, ist nicht davon auszugehen, dass seine Augen ungeschützt einer Sonneneinstrahlung ausgesetzt waren. |
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| 6. Weiterhin ist bei uns im B. Seebereich nicht mit einer derart heftigen Sonneneinstrahlung zu rechnen, wie dies im Äquatorbereich zu beobachten ist. |
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| 7. Als entscheidenden letzten Punkt würde ich jedoch anführen, dass es sich bei Herrn ... um einen Einzelfall handelt, da seitens der Polizei in keinem anderen Fall bei den Wasserschutz-Polizeibeamten es zu einer ähnlichen Symptomatik (Kataraktentwicklung) gekommen ist, wobei diese Beamten aber ebenfalls gleichartigen Dienst wie der Polizeihauptmeister ... geleistet haben.“ |
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| Mit Bescheid vom 13.03.2017 wurde der Widerspruch des Klägers durch das Polizeipräsidium Einsatz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Aussagen des Gutachtens vom 01.02.2017 verwiesen, die schlüssig und nachvollziehbar seien und vom Beklagten mitgetragen würden. |
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| Gegen den dem Kläger am 24.03.2017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2017 - bei Gericht eingegangen am selben Tag - Klage erhoben. Über die Begründung des Widerspruchs hinaus wurde die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass Grauer Star in Folge mehrjähriger, in der Regel über 20 Jahre dauernder Einwirkung von infraroten Strahlen entstehen könne, was im Falle des Klägers aufgrund seiner 32 Berufsjahre der Fall sei. Das Fachgutachten des Herrn Prof. Dr. L. überzeuge zudem nicht. Die vorausgesetzte Berufskrankheit sei der Graue Star, der auf beiden Augen vorgelegen habe. Welche Form des grauen Stars vorgelegen habe bzw. ob eine Makulaschädigung vorgelegen habe oder nicht, sei daher irrelevant. Das Tragen von Sonnenbrillen könne zur Begründung des Ausschlusses einer Berufskrankheit gerade nicht herangezogen werden, da die Brillen zum Schutz der Augen ungeeignet gewesen seien. Eine Schädigung der Augenlinse sei darüber hinaus durch Sonneneinstrahlung gegeben und zwar unabhängig davon, ob man sich am Äquator oder am B. See aufhalte. |
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| den Bescheid des Polizeipräsidiums Einsatz vom 23.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.03.2017 aufzuheben sowie das beklagte Land zu verpflichten, seine Katarakterkrankung an beiden Augen als Dienstunfall anzuerkennen. |
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| Das beklagte Land beantragt, |
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| Der Beklagte begründet dies über den Widerspruchsbescheid hinaus im Wesentlichen damit, dass eine mehrjährige, in der Regel über 20 Jahre dauernde Einwirkung von infraroten Strahlen zwar eine mögliche Ursache für den Grauen Star sei, diese aber nicht bewiesen, sondern aufgrund des Fachgutachtens vom 01.02.2017 vielmehr widerlegt sei. Seiner Beweislast sei der Kläger insbesondere deshalb nicht nachgekommen, weil eine Abgrenzung zum Hauptfall des Grauen Stars, dem Alterskatarakt, erforderlich sei, die sich danach richte, ob es zu einer typischen Ablösung der oberflächlichen Lamelle der vorderen Linsenkapsel (sog. Feuerlamelle) komme oder ob eine durch Strahlung bewirkte bräunlich-rote Pigmentierung der Gesichtshaut mit einer Erweiterung der feinen Hautgefäße festzustellen sei. Beides sei nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers spreche dessen Alter nicht gegen, sondern für ein Vorliegen einer Alterskatarakt. Das Gutachten gehe zudem zu Recht davon aus, dass der Kläger während seiner Dienstzeit nie ungeschützt einer stärkergradigen Sonneneinstrahlung ausgesetzt gewesen sei. Dass beim Kläger beidseitig Grauer Star diagnostiziert worden sei, werde zuletzt nicht in Abrede gestellt, es werde lediglich der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Krankheitsbild bestritten. |
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| Dem Gericht liegen die Akten des Polizeipräsidiums Einsatz (1 Band Originalakten, 4 Bände Personalakten) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. |
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