Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 ZB 16.1813

published on 06/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 ZB 16.1813
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 K 15.801, 18/07/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2015 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

1.1 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen zur Befangenheit und Voreingenommenheit vom stellvertretenden StD H. weitestgehend ignoriert und sich nicht damit befasst, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Angaben zum Verlauf der einzelnen Unterrichtsbesuche ausdrücklich bestritten und gerügt habe, dass die Beurteilung auf falschen Tatsachengrundlagen fuße. Sein Hinweis auf seine auf der familiären Situation beruhende Doppelbelastung sei unberücksichtigt geblieben. Auch die Tatsache, dass er Schüler der Abschlussklasse im Fach Betriebswirtschaftslehre gehabt habe und die Ergebnisse der Abschlussprüfungen den Unterrichtserfolg nachweisbar belegten, sei weder vom Beklagten noch vom Verwaltungsgericht gewürdigt worden.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Die Rüge betrifft vielmehr eine Missachtung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Etwaige Mängel in diesem Bereich stellen indes Verfahrensfehler dar‚ die nicht geeignet sind‚ ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen‚ weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen‚ nicht auf das Verfahren. Mit seiner Rüge hat der Kläger weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - juris Rn. 34).

1.2 Der Kläger wendet sich dagegen, dass er nur mit den Oberstudienräten der Staatlichen Wirtschaftsschule in L. verglichen worden sei. Da die Staatliche Wirtschaftsschule in L. zusammen mit der Staatlichen Berufsschule II eine organisatorische Einheit mit gemeinsamer Leitung darstelle, müssten die Oberstudienräte beider Schulen verglichen werden.

Ernstliche Zweifel ergeben sich hieraus nicht. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 hat die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. Zunächst erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte (vgl. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG; Abschnitt A Ziff. 4.6.1 a) der Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 7.9.2011 - KWMBl I S. 306). In einem sich anschließenden Überprüfungsverfahren wird die dienstliche Beurteilung von den vorgesetzten Behörden - hier Regierung von ... - überprüft (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die Überprüfung nach Art. 60 Abs. 2 LlbG soll neben dem Erlass allgemeiner oder für den Bereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde geltenden Beurteilungsrichtlinien vor allem die Anwendung einheitlicher und gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe innerhalb eines größeren Bereichs mit zahlreichen beurteilenden Dienstvorgesetzten sicherstellen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Aug. 2016, Art. 60 LlbG Rn. 14). Gemessen daran, kann der Kläger mit seinen Einwänden nicht durchdringen. Die Beurteilung wird vom Schulleiter erstellt. Dieser kann naturgemäß nur die ihm unterstehenden Lehrkräfte beurteilen. Die Staatliche Wirtschaftsschule und die Staatliche Berufsschule II sind - obwohl zusammen Berufsschulzentrum - jeweils eigenständige Schulen mit eigenen Standorten, unterschiedlicher Orientierung und eigenem Mitarbeiterstamm, sodass sich ein schulübergreifender Vergleich verbietet, zumal ein solcher auf der Ebene der Regierungen vorgenommen wird.

2. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

3.1 Der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO verlangt nicht, dass das Gericht dessen gesamtes Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteils- oder Beschlussgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - juris Rn. 39).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Verfahrensfehler nicht vor.

3.1 Der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Vortrag zur angeblichen Befangenheit und Voreingenommenheit des stellvertretenden Schulleiters StD H. betrifft die Zuweisung nicht renovierter Räume (ohne Whiteboards), die Anweisung Erdkundekarten auszusortieren (obwohl er nicht Fachbetreuer sei) und den aus seiner Sicht unberechtigten Vorwurf, er habe den Visualizer in den Serverraum gestellt. Ferner sei ihm vom stellvertretenden Schulleiter eröffnet worden, dass ein Mitarbeitergespräch erst stattfinde, wenn über die Klage entschieden sei.

Eine dienstliche Beurteilung kann fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder sich der Hilfe von befangenen oder voreingenommenen Fachvorgesetzten bedient hat (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 215; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, S. 233 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 26.2.2004 - 2 B 41/03 - juris; HessVGH, B.v. 15.2.2013 - 1 B 1191/12 - juris Rn. 41). Entscheidend ist aber nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers, sondern maßgeblich ist die Voreingenommenheit, die objektiv festzustellen ist. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind also aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32). Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Er ist aber nicht schon deshalb voreingenommen, weil er die Arbeitsweise und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Ein Vorgesetzter ist auch nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist (vgl. SächsOVG, U.v. 8.12.2016 - 2 A 112/13 - juris Rn. 17).

Im Falle des Klägers sind derartige Anhaltspunkte nicht gegeben. Es handelt sich um lässliche, alltägliche Vorkommnisse im Berufsalltag, die bei objektiver Betrachtung keine Voreingenommenheit erkennen lassen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu der in diesem Zusammenhang entscheidenden Frage, nämlich ob der Beurteiler die Beurteilungsbeträge des angeblich voreingenommenen stellvertretenden Schulleiters „ungeprüft und unreflektiert“ (vgl. Schnellenbach a.a.O., S. 233) seiner eigenen Bewertung zugrunde gelegt hat, jegliche Aussage missen lässt. Hierfür bestehen nach Aktenlage (Stellungnahme des Schulleiters OStD C. vom 5.3.2015) keine Anhaltspunkte.

3.2 Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Unterrichtsbesuche auf Notizen des früheren Schulleiters StD S., seines Nachfolgers OStD C. sowie des stellvertretenden Schulleiters StD H.… verwiesen. Diese seien in ihrer Gesamtheit sowohl im Bereich Unterrichtsplanung und -gestaltung wie insbesondere auch im Unterrichtserfolg geeignet, die Vergabe des Prädikats „VE“ zu tragen. Im Bereich des Merkmals Erzieherisches Wirken seien erkennbare Defizite bei der Führung und Betreuung der Klassen festgestellt worden. Nach aller Auffassung fehle es an einem durchgängig geordneten Unterrichtsverlauf und einem Agieren mit überzeugendem Lehrer-Schüler-Bezug.

Der Kläger rügt auch hier, dass Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen.

3.2.1 Zu den Bemerkungen zum Unterrichtsbesuch am 17. Januar 2012 führte er aus, es fehle eine eindeutige Qualifizierung oder auch Operationalisierung der angeblichen nicht erreichten Lehrziele bzw. des nicht erreichten Lehrerfolgs. Es habe sich nicht um eine „einfache Abschreibübung“ gehandelt. In „höheren Bildungseinrichtungen“ werde hierfür der Begriff „Exzerpieren“ verwendet. Der Kläger geht insoweit von der unzutreffenden Prämisse aus, ein auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken begründetes (reines) Werturteil sei eines Tatsachenbeweises zugänglich (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2016 - 6 ZB 16.656 - juris Rn. 7).

3.2.2 Zu den Bemerkungen zum Unterrichtsbesuch vom 29. November 2011 verweist der Kläger auf die Beurteilungsrichtlinien, wonach Mängel rechtzeitig anzusprechen, Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzeigen seien und das diesbezüglich Veranlasste zu dokumentieren sei. Wenn es hierzu keine entsprechende Dokumentation gebe, könne es auch keine Mängel gegeben haben. Dieser Vortrag ist bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil weder die genannte Richtlinie noch Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR eine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründen, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen. Weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze fordern einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 30; B.v. 6.10.16 - 3 ZB 15.1567/68 - juris Rn. 16). Der Kläger kann die Aussage, das Thema sei „mit Folie“ lehrerzentriert erarbeitet worden, nicht damit relativieren, die Verbuchung der Geschäftsfälle auf T-Konten sei nicht auf Folie erfolgt. Seine Einwände gegen die Einschätzung, Schüler hätten „unter Umständen“ wenig verstanden, haben zu dem Unterrichtsbesuch vom 29. November 2011 keinen Bezug. Gleiches gilt für seine Behauptung, es sei falsch und nicht nachvollziehbar, dass die Untersuchungsergebnisse an der Tafel und auf dem Arbeitsblatt nicht ausreichend dokumentiert worden seien. Auch die Kritik hinsichtlich der Aussage, wonach Hausaufgaben in den Schülerunterlagen nicht ersichtlich seien, kann er mit seinem Hinweis auf einen separaten Schnellhefter nicht relativieren.

3.2.3 Zu den Bemerkungen zum Unterrichtsbesuch vom 25. November 2013 führt der Kläger aus, er habe keine „Kettenfragen“ gestellt, sondern mehrmals die gleiche Frage unterschiedlich formuliert und auf eine Antwort insistiert. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Klassen der achten Jahrgangsstufe im Beurteilungszeitraum insgesamt massive Disziplinprobleme verursacht hätten. Auch dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich und konnte unberücksichtigt bleiben. Der stellvertretende Schulleiter StD H. hat vermerkt, dass der Kläger wiederholt Kettenfragen bzw. die gleiche Frage mehrfach hintereinander gestellt habe. Eine Frage sei inhaltsgleich sechsmal hintereinander gestellt worden. Insoweit vermag der Einwand des Klägers nicht zu überzeugen. Zu der behaupteten Disziplinlosigkeit der achten Jahrgangsstufe findet sich weder in positiver noch in negativer Hinsicht eine Aussage in den Bemerkungen, sodass dieser Einwand ohne Belang ist. Der Umgang mit disziplinlosen Jugendlichen ist für sich genommen kein Umstand, der würdigend hervorzuheben wäre.

Insgesamt sind die Einwände des Klägers hinsichtlich der Bemerkungen zu den Unterrichtsbesuchen nicht geeignet, diese auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Der Vortrag war nicht entscheidungserheblich und konnte mithin unberücksichtigt bleiben, zumal der Kläger verkennt, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BayVGH, B.v 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 - juris Rn. 4).

3.3 Die vom Kläger beklagte Doppelbelastung schließlich ist nicht entscheidungserheblich, da die dienstliche Beurteilung nur die fachliche Leistung darzustellen hat. Eine etwaige familiäre Belastung mag sich zwar auf die fachliche Leistung auswirken, kann aber etwaige dadurch entstehende Defizite nicht relativieren bzw. ausgleichen. Insoweit könnte aber - wie bereits vom Beklagten vorgeschlagen - eine ergänzende Bemerkung hinsichtlich der nicht in Abrede gestellten besonderen Belastung durch die Erkrankung der Ehefrau aufgenommen werden. Hierzu hat sich der Kläger im Verfahren bisher nicht verhalten.

3.4 Auch der Hinweis des Klägers, die Tatsache, dass er Schüler der Abschlussklasse im Fach Betriebswirtschaftslehre gehabt habe und die Ergebnisse der Abschlussprüfungen den Unterrichtserfolg nachweisbar belegten, sei weder vom Beklagten noch vom Verwaltungsgericht gewürdigt worden, ist nicht entscheidungserheblich. Der Vortrag bleibt „blass“, ist unsubstantiiert und vermag bereits deshalb die Einschätzung seines Unterrichtserfolgs mit „VE“ nicht in Frage zu stellen, weil eine gute Abschlussprüfung nicht allein auf den Unterricht, sondern in wesentlichen Teilen auf der auf Eigeninitiative beruhenden Prüfungsvorbereitung des Schülers beruht.

3.5 Die vom Kläger ausdrücklich erhobene Verfahrensrüge, wonach das Verwaltungsgericht in formeller Hinsicht gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen habe, weil es die handschriftlichen Aufzeichnungen und einen Beurteilungsbeitrag vom stellvertretenden Schulleiter StD H., sowie vom früheren Schulleiter ausgefüllten Bewertungsbogen nicht beigezogen habe, hat keinen Erfolg. Es fehlt an der Darlegung des Beruhens im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger beschränkt sich darauf, zu behaupten, aus den Schriftstücken ergebe sich die Voreingenommenheit des früheren Schulleiters StD S. und des stellvertretenden Schulleiters StD H. Damit kommt er seiner Darlegungslast nicht nach. Insgesamt dient der Vortrag des Klägers der Ausforschung, die dazu dient, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden.

3.6 Gleiches gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weil es ohne eine nachvollziehbare Angabe und Dokumentation zu der vor Ort und auf Regierungsebene gebildeten Vergleichsgruppen und dem Ranking des Klägers entschieden habe. Darlegungen des Beruhenkönnens, dass und weshalb sich der Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken kann, fehlen. Der Kläger weist lediglich darauf hin, dass Gericht hätte dem Beklagten aufgeben können, die Beurteilung auf Grundlage des vollständigen vom Kläger vorgebrachten Sachverhalts neu abzufassen und insbesondere dabei auch zu berücksichtigen, wie er im Vergleich zu seinen Kolleginnen und Kollegen derselben Laufbahngruppe Leistungen erbracht habe. Dies gelte auch und gerade auf die vom Kläger vorgebrachte Doppelbelastung. Auch hier wird ein Verfahrensmangel nicht ausreichend dargelegt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 18/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 02/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverf
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Dezember 2015 - AN 11 K 13.1356 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.