Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2015 - 3 ZB 13.1199

published on 18/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2015 - 3 ZB 13.1199
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Bayreuth, 5 K 12.680, 19/04/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6200,26 Euro festgesetzt.

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger stand seit dem 1. September 2010 im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Dienst des Beklagten und erhielt monatliche Anwärterbezüge. Er war am 1. September 2010 schriftlich darüber belehrt worden, dass der Teil der Anwärterbezüge, der den Kinderfreibetrag (hier: 400,- Euro) übersteigt, zurückzuzahlen sei, wenn er aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst bzw. der Polizeiausbildung oder innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung aus dem Polizeidienst ausscheide.

Aufgrund eines Vorfalls vom 28. Januar 2011 verhängte das Amtsgericht A. mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung eines Kollegen eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen und setzte die Höhe des Tagessatzes auf 10,- Euro fest. Im ursprünglichen Strafbefehl vom 25. November 2011 waren 90 Tagessätze à 40,- Euro verhängt worden. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Kläger dem Kollegen während einer Faschingsfeier auf dem Gelände der Bayerischen Bereitschaftspolizei ohne rechtfertigenden Grund mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, ihn in den Schwitzkasten genommen, zu Boden gebracht und mehrfach getreten habe. Er habe hierbei in Kauf genommen, dass der Geschädigte eine oberflächliche Schädelprellung okzipital, eine blutende Schürfwunde am Jochbein mit Hämatombildung unter dem rechten Auge und eine Bauchdeckenprellung erlitten habe. Der Kläger sei zur Tatzeit mit einer errechneten BAK von 1,72 bis 2,9 Promille, wahrscheinlich aber 2,31 Promille erheblich alkoholisiert gewesen und habe sich nicht ausschließbar in einem Zustand der verminderten bzw. reduzierten Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit befunden. Der gegen den Strafbefehl gerichtete Einspruch des Klägers beschränkte sich auf die Rechtsfolge.

Der Kläger wurde mit Schreiben der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 18. Mai 2011 zu einer infolge dieses Vorfalls beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 stellte der Kläger selbst einen Antrag auf Entlassung und schied zum 31. Juli 2011 aus dem Dienst aus.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügen in Höhe von 6200, 26 Euro durch Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 8. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2012, die er als Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Juli 2011 erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 19. April 2013 zu Recht abgewiesen.

Die Zulassungsgründe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

1.1. Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids vom 8. November 2011 von einer Heilung der unterbliebenen Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG im Widerspruchsverfahren ausgeht, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist eine fehlende Anhörung dann unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Enthält - wie im vorliegenden Fall - ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt eine Belehrung darüber, dass innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann (BVerwG, U. v. 17.8.1982 - 1 C 22/81 - juris Rn. 16 ff.). Dieser Möglichkeit zur vollständigen Stellungnahme ist der Kläger durch Widerspruchseinlegung mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 und Widerspruchsbegründung vom 16. April 2012 nachgekommen. Damit bestand für den Kläger noch im Vorverfahren die vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Widerspruchsbescheid wurde das Vorbringen des Klägers auch gewürdigt, so dass der Widerspruch die Heilung des Verfahrensfehlers bewirken konnte (BVerwG, U. v. 17.8.1982 a.a.O, Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten schließt die Anhörungspflicht lediglich ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht, nicht jedoch, dass dem Vorbringen des Betroffenen entsprochen wird.

1.2. Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe im Hinblick auf die Rückforderung der Anwärterbezüge das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt und insbesondere keine Interessenabwägung vorgenommen bzw. sich nicht mit den Gründen, die zur Entlassung des Klägers führten, auseinandergesetzt, kann dies ebenfalls nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

1.2.1 Das Rückforderungsbegehren stützt sich zutreffend auf Art. 75 Abs. 2 Satz 1 und Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) in Verbindung mit der Auflage über die Rückforderung anteiliger Anwärterbezüge, mit der sich der Kläger am 1. September 2010 schriftlich einverstanden erklärt hat. Regelungsinhalt der Auflage war u. a. die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge, wenn die Ausbildung vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund endet oder er innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet.

Rechtsgrundlage für die Auflage war zum damaligen Zeitpunkt (1. September 2010) § 59 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG; seit 1. Januar 2011: Art 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (BVerwG, U. v. 13.9.2001 - 2 A 9/00 - juris Rn. 14). Danach kann die Gewährleistung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr bereit sind, als Beamte im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Hierbei handelt es sich um eine besondere Zweckbestimmung, die durch die Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird, mit der Folge, dass bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag die Bezüge „zu viel“ gezahlt sind und durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden können (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1992 - 2 C 28/91 - juris Rn. 32; B. v. 3.7.2009 - 2 B 13/09 - juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.12.2014 - 3 ZB 13.668 - juris Rn. 8). Der Dienstherr ist also berechtigt, die Modalitäten der Rückzahlung näher zu bestimmen, was durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes v. 22.12.2010 in der Fassung vom 14.1.2014; Az.: 23 - P 1502/1 - 022 - 16997/10, FMBl. 2011, 9, StAnz 2011, Nr. 2) erfolgt ist. Benachteiligungen des zur Rückzahlung verpflichteten Beamten auf Widerruf werden pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übersteigt (vgl. Nr. 75.2.2 der BayVwVBes; BayVGH, B. v. 12.12.2014 a. a. O. juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 13.9.2001 a. a. O.).

1.2.2 Zutreffend begründet der Beklagte sein auf Art. 75 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG gestützte Rückforderungsbegehren mit dem Umstand, dass der Kläger das vorzeitige Ausbildungsende mit dem Antrag auf Entlassung aus dem Dienst selbst herbeigeführt und damit zu vertreten habe.

Das Ausscheiden aus dem Dienst ist grundsätzlich dann vom Beamten zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich bei einer Entlassung auf eigenem Antrag, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmslos anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 15.6.2011 - 2 B 82/10 - juris Rn. 5). Soweit das Verwaltungsgericht jedoch vorliegend zur Auffassung gelangt, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses zweifelsfrei dem vom Kläger zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis selbst beantragt. Die Ausbildung endete damit vor der festgelegten Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund. Der Vortrag des Klägers, ihn habe der psychische Druck der von ihm letztlich hingenommenen Verurteilung und vor allem die Tatsache, dass ihm der Verletzte nicht verzeihen könne und auch noch Schadensersatzansprüche geltend mache, veranlasst, den Antrag auf Entlassung zu stellen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, zu der ihm vorgeworfenen Handlung der vorsätzlichen Körperverletzung am 28. Januar 2011 verbal vom Verletzten provoziert worden ist, hat er zumindest mit seinem Verhalten zu dieser - ihn psychisch belastenden - Situation maßgeblich selbst beigetragen. Der Kläger hätte es im Übrigen in der Hand gehabt, die gegen ihn erhobenen, strafrechtlichen Vorwürfe im Strafbefehl vom 25. November 2011 durch Einlegung eines nicht nur auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruchs vollumfänglich überprüfen zu lassen und damit der ihn psychisch belastenden Situation ein Ende zu setzen bzw. der vom Beklagten beabsichtigten Entlassung die Grundlage zu entziehen.

1.2.3 Schließlich brauchte der Beklagte auch nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ist ein Ermessensspielraum für die Rückforderung der Anwärterbezüge nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Diese mit § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG weitestgehend übereinstimmende Regelung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 2 C 27.98 - juris Rn. 28; U. v. 25.1.2001 - 2 A 7/99 - juris Rn. 22).

Vorliegend hat der Beklagte den Kläger mit einem Nr. 75.2.2 BayVwVBes entsprechenden Hinweisschreiben, das der Kläger ausweislich seiner Unterschrift am 1. September 2010 zur Kenntnis genommen hat, ausdrücklich über die Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge u. a. für den Fall informiert, dass die Ausbildung vor Ablauf der festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund enden sollte. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 5. Juli 2012 (BVerwG, U. v. 25.1.2001 - 2 A 7/99 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, B. v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen ließen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten. Soweit der Kläger bemängelt, dass sich der Rückforderungsbescheid vom 8. November 2011 nicht mit den Gründen der Entlassung auseinander gesetzt habe und in der eigentlich gebotenen Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger aus innerer Berufung Polizeibeamter geworden, während der Ausbildung im mittleren Dienst zum Seminarsprecher gewählt worden sei und bei der Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ein Spitzenergebnis erzielt habe, lassen sich hieraus Billigkeitsgründe als Grundlage für eine Ermessensentscheidung über Rückzahlungserleichterungen nicht herleiten. Die vorgebrachten Umstände betreffen weder die Modalitäten der Rückabwicklung noch ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Klägers (BVerwG, U. v. 25.11.1982 - 2 C 12/81 - juris Rn. 18 zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG; BayVGH, B. v. 21.9.2015 - 3 ZB 14.2627 - juris Rn. 8).

Es liegen auch nicht die Tatbestände nach Nr. 75.2.5 BayVwVBes vor, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rückforderung verzichtet werden soll. Zwar erfasst Nr. 75.2.5 Buchst. f BayVwVBes den Fall, dass ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines von dem Beamten nicht zu vertretenen Grundes zuvorzukommen. Eine solche Fallgestaltung hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht verneint, da das Ausscheiden aus dem (Vorbereitungs)dienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind.

Auch der Hinweis des Klägers in der Widerspruchsbegründung vom 16. April 2012, er müsse von einem monatlichen Einkommen von 400,- Euro seine Existenz finanzieren, soweit er nicht Lebensunterhalt darlehensweise von seinem Vater erhalte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit festgestellt hat, dass diese nur skizzenhafte und unsubstantiierte Darstellung nicht der gebotenen besonderen Begründung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspreche, auf deren Grundlage sich dem Beklagten das Vorliegen von Billigkeitsgründen aufdrängen musste, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch in dieser Hinsicht keine (ausreichenden) Umstände vorgetragen, die den Beklagten hätte veranlassen müssen, Rückzahlungserleichterungen bzw. einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.9.2001 a.a.O, juris Rn. 21). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl im Widerspruchsbescheid als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Ratenzahlung bei entsprechender Antragstellung aufmerksam gemacht wurde.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit das Strafverfahren in das Verfahren über die Entlassung des Klägers hineinreiche und ob es letztlich ausschlaggebend für eine Entlassung gewesen wäre, kommt es vorliegend nicht an. Unabhängig vom Tathergang am 28. Januar 2011 endete die Ausbildung mit der vom Kläger beantragten Entlassung zum 31. Juli 2011 vor Ablauf der festgesetzten Ausbildungszeit und somit aus einem vom Kläger zu vertretenen Grund.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechts- oder Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob die Rückforderung von Bezügen nicht grundsätzlich eine Härte darstelle, wie es in der Literatur und auch in wissenschaftlichen Arbeiten vertreten werde, ist höchstrichterlich bereits insofern geklärt als dass Anwärterbezüge von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten grundsätzlich zurückgefordert werden können, wenn sie dem Beamten für eine festgesetzte Ausbildungszeit unter der „Auflage“ gewährt worden sind, die Ausbildung abzuschließen und eine Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben (vgl. BVerwG, U. v. 13.9.2001 a. a. O.) Ob tatsächlich - wie hier im Rahmen der Rückforderung vorausgesetzt - ein vom Kläger zu vertretender Grund für die vorzeitige Beendigung der Ausbildung vorgelegen hat, ist jeweils im Einzelfall zu klären und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3, § 47 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 1.664,50 € festgesetzt. Grün
published on 21/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.660,88 € festgesetzt. Grü
published on 26/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt wa
published on 15/06/2011 00:00

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Die Kl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
published on 20/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.