Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2017 - AN 1 K 16.00146

published on 20/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2017 - AN 1 K 16.00146
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am …1964 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienste des Beklagten.

Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid des Landesamtes für Finanzen, …, Bezügestelle Beihilfe, vom 28. Dezember 2015, mit welchem gewährte Beihilfe in Höhe von 6.716,15 EUR zuzüglich 12,00 EUR Verwaltungsgebühren zurückgefordert werden.

In der Zeit vom 3. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 und vom 7. Februar 2010 bis zum 20. März 2010 befand sich der Kläger zu stationären Aufenthalten in der …

Mit Rechnungen vom 1. April 2009 und 23. März 2010 stellte die Firma … im Auftrag von … für die privatärztliche Behandlung des Klägers in der genannten Klinik 11.451,42 EUR bzw. 8.716,40 EUR in Rechnung.

Unter dem 2. April 2009 und 29. März 2010 reichte der Kläger die bezeichneten Rechnungen beim Landesamt für Finanzen zur Gewährung von Beihilfe ein.

Das Landesamt für Finanzen, …, Bezügestelle Beihilfe, erstattete mit Bescheid vom 8. April 2009 aus dem Rechnungsbetrag von 11.451,42 EUR unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 v.H. 8.015,99 EUR und mit Bescheid vom 14. April 2010 aus dem Rechnungsbetrag von 8.716,40 EUR einen Betrag von 6.101,48 EUR.

Mit Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts … vom 9. Februar 2015 - … wurden der leitende Arzt der Klinik, Dr. med. …, und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges zu Freiheitsstrafen von 4 Jahren 3 Monaten bzw. von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass unter der Verantwortung von Dr. … als der die Kliniken und faktisch auch die Abrechnungsstelle leitende Arzt von 2009 bis Anfang 2013 systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert wurden, um den Kostenträgern die Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so - teils auch unter Mitwirkung der Patienten - die Erstattung der erbrachten Leistungen zu erhalten. Bei den tatsächlich erbrachten Leistungen hatte es sich hingegen um solche gehandelt, deren Kosten nicht übernommen worden wären.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … dem Landesamt für Finanzen in … mit, gegen den Kläger sei ein Ermittlungsverfahren wegen mittäterschaftlichen Betrugs zum Nachteil der Beihilfestelle beim Landesamt für Finanzen eingeleitet worden (Geschäftszeichen: …*).

Bei der Staatsanwaltschaft … sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter anderem gegen Dr. … als Geschäftsführer der … GmbH in … wegen Abrechnungsbetrugs geführt worden. Den zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Beschuldigten sei vorgeworfen worden, nicht abrechenbare therapeutische Leistungen, die nicht zum Methodenspektrum der wissenschaftlichen Medizin gehörten, zum Beispiel Thai-Massagen, Facial-Harmony, Klangschalen-Therapie, Shiatsu, die überwiegend von nicht ärztlichem Personal selbständig durchgeführt worden seien, mittels eigens angelegter GOÄ-Ziffernketten als angeblich abrechenbare ärztliche Leistungen in Rechnung gestellt zu haben. Der Gesamtschaden zum Nachteil der Krankenversicherungen und Beihilfestellen habe ca. 2,5 Millionen Euro betragen.

Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass die behandelten Patienten positive Kenntnis gehabt hätten, dass die tatsächlich durchgeführten Therapien nicht über ihre Krankenversicherung und Beihilfestelle abrechenbar gewesen seien und falsch abgerechnet worden seien.

Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, in welchem der Kläger keine Angaben machte, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 7. Oktober 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Verfügung ist u.a. ausgeführt:

„Es ergeben sich aus den ursprünglich übersandten Unterlagen zwar Anhaltspunkte für den entscheidenden Umstand der Kenntnis des Patienten von den Abrechnungen im Allgemeinen. Jedoch hat die erst kürzlich erfolgte Nachvernehmung der Zeugin … erbracht, dass diese zu einzelnen Patienten keine Angaben machen kann, also nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, dass ein bestimmter Patient tatsächlich auf die Umstände der Rechnungsstellung hingewiesen worden ist. Ihre allgemeinen Angaben allein, dass sie die Patienten auf eine Umwandlung von nicht abrechenbaren Behandlungen in abrechenbare hingewiesen habe, seien für eine Anklageerhebung nicht ausreichend. Die übrigen mitgeteilten Merkmale, aus denen sich die Kenntnis der Unrichtigkeit der Rechnungen ergeben soll, sind ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit geeignet, einen Vorsatz nachzuweisen. Insbesondere ist aus den vorliegenden Rechnungen selber nicht sicher herauszulesen, welche tatsächliche Leistung und mit welchen Gebühren unrichtig abgerechnet wurden. Das allgemeine von der KPI … herausgearbeitete Schema, welche GOÄ-Ziffernfolge welche Behandlung verschleiern sollte, mag ein Indiz sein, kann jedoch nicht als Tatnachweis ausreichen, da sehr häufig eine individuelle Anpassung erfolgte und keineswegs immer die gleiche Ziffernfolge die gleiche angeblich stattdessen erbrachte Behandlung beschreibt. Auch kann nicht aus den anderen Bezeichnungen der Leistungen in der Rechnung darauf geschlossen werden, dass der Rechnungsempfänger die Unrichtigkeit erkannt hat, da medizinische Leistungen häufig mit einer umgangssprachlichen und einer fachspezifischen Bezeichnung betitelt werden. Genauso wenig kann als Nachweis des Vorsatzes ausreichen, dass der Beschuldigte erkannt haben muss, dass möglicherweise die Anzahl der abgerechneten Visiten zu hoch angesetzt war.“

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 hörte das Landesamt für Finanzen, …, Bezügestelle Beihilfe, den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung überzahlter Beihilfe an. Der Kläger habe während der stationären Aufenthalte in der … Fachklinik vom 3. Februar 2009 bis 31. März 2009 und vom 7. Februar 2010 bis 20. März 2010 Leistungen wie zum Beispiel Traumatherapie, Heiße Steine, Facial-Harmony, Aurum Manus, Strömen, Focussing, Dornbreuss, Körper-Seele-Integration, Hawai Massagen usw. in Anspruch genommen, bei denen es sich nicht um beihilfefähige Leistungen handele. Diese nicht beihilfefähigen Leistungen seien in der Rechnung in Abrechnungsketten von grundsätzlich beihilfefähigen Arztleistungen nach GOÄ dargestellt worden.

Der Kläger habe somit spätestens ab Erhalt der Rechnungen Kenntnis davon gehabt, dass die bei ihm in der … Fachklinik durchgeführten Behandlungen nicht den abgerechneten Behandlungen auf der Rechnung entsprochen hätten. Er habe diese Aufwendungen bei der Beihilfe geltend gemacht und mit seiner Unterschrift auf den Beihilfeanträgen versichert, dass die Angaben richtig seien.

Das Landesamt für Finanzen beabsichtige daher, die Bescheide vom 8. April 2009 und vom 14. April 2010 gemäß Art. 48 BayVwVfG insoweit zurückzunehmen und die ohne Rechtsgrund gewährte Beihilfe in Höhe von 6.716,50 EUR zuzüglich des Betrages von 12,00 EUR (Kostenersatz der Kriminalpolizei laut Gebührenbescheid der PP …*) nach Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 BayBesG i.V.m. §§ 812 f. BGB zurückzufordern.

Dem Schreiben vom 13. Oktober 2015 waren die Beihilfebescheide vom 8. April 2009 und 14. April 2010, die Rechnungen der Firma … GmbH vom 1. April 2009 und 23. März 2010, die Schadensermittlungen des Polizeipräsidiums … (K 3) und ein nicht datierter Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums … über 12.- EUR beigefügt.

Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schreiben vom 10. November 2015, der beanspruchte Rückforderungsbetrag bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Anspruchshöhe lasse sich nicht nachvollziehen, sie korrespondiere nicht mit dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Schadensbetrag.

Darüber hinaus sei der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 6. Oktober 2015 eindeutig zu entnehmen, dass Kenntnis der Unrichtigkeit der eingereichten Abrechnungen dem Kläger nicht nachzuweisen sei. Zutreffenderweise werde in der Einstellungsverfügung darauf hingewiesen, dass seitens der … ein Hinweis darauf, dass im Rahmen der Abrechnung nicht abrechenbare Behandlungen in abrechenbare „umgewandelt“ würden, nicht erfolgt sei. Überdies führe die Staatsanwaltschaft zutreffenderweise aus, dass auch „nicht aus den anderen Bezeichnungen der Leistungen in der Rechnung darauf geschlossen werden kann, dass der Rechnungsempfänger die Unrichtigkeit erkannt hat, da medizinische Leistungen häufig mit einer umgangssprachlichen und einer fachspezifischen Bezeichnung betitelt werden. Genauso wenig kann es als Nachweis des Vorsatzes ausreichen, dass der Beschuldigte erkannt haben müsste, dass möglicherweise die Anzahl der abgerechneten Visiten zu hoch angesetzt war.“

Der Kläger habe schlicht und ergreifend keine Kenntnis von dem Abrechnungsbetrug gehabt und die ihm vorgelegten Rechnungen ohne entsprechenden Täuschungsgedanken weitergeleitet.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Dezember 2015 nahm das Landesamt für Finanzen, …, Bezügestelle Beihilfe, die Beihilfebescheide vom 8. April 2009 und vom 14. April 2010 insoweit zurück, als sie rechtswidrig waren, weil die verrechneten ärztlichen Leistungen in den Rechnungen vom 1. April 2009 und vom 23. März 2010 anlässlich des stationären Aufenthalts des Klägers in der … nicht den tatsächlich erbrachten (überwiegend nicht beihilfefähigen) Leistungen entsprochen hätten.

Die überzahlte Beihilfe in Höhe von 6.716,50 EUR zuzüglich 12,00 EUR Verwaltungsgebühren, d.h. insgesamt 6.728,50 EUR wurden zurückgefordert.

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt dann zurückgenommen werden, wenn der Beihilfeberechtigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes - hier des Beihilfebescheides - vertrauen könne, zum Beispiel wenn sein Vertrauen nicht schutzwürdig sei. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn der Beihilfeberechtigte die Fehlerhaftigkeit der eingereichten Rechnungen und der Bescheide kannte oder hätte erkennen müssen (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG).

Unabhängig von der Kenntnis des Beihilfeberechtigten bestehe gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Angaben des Beihilfeberechtigten im Antrag objektiv unrichtig waren. Hierzu zähle auch eine dem Antrag beigefügte fehlerhafte Arztrechnung. Auf die subjektive Kenntnis des Beihilfeberechtigten von der Fehlerhaftigkeit der Rechnung komme es dabei nicht an.

Das von der Staatsanwaltschaft durchgeführte Strafverfahren überprüfe strafrechtliche Tatbestände, in diesem Fall den Abrechnungsbetrug des Herrn Dr. …und die mögliche Beteiligung des Klägers. Unabhängig davon werde von der Beihilfestelle verwaltungsrechtlich die Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten (Beihilfebescheiden) geprüft und bei deren Rechtswidrigkeit eine Rückforderung durchgeführt. Beide Verfahren seien völlig getrennt zu betrachten und erfolgten unabhängig voneinander.

Als Rückforderungsbetrag sei das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlung übernommen worden. Die entsprechenden Auflistungen seien dem Kläger bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 übersandt worden. Vorliegend erhalte der Kläger noch die von der Kriminalpolizei … zur Verfügung gestellten Therapiepläne. Zumindest aus dem Therapieplan für den zweiten Aufenthalt sei zu entnehmen, dass am 9. Februar 2010 um 10:15 Uhr eine Abrechnungsberatung stattgefunden habe. Damit sei das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Beihilfebescheide vom 8. April 2009 und vom 14. April 2010 nicht schutzwürdig.

Die Beihilfebescheide vom 8. April 2009 und vom 14. April 2010 seien hinsichtlich der Arztrechnungen vom 1. April 2009 über 11.451,42 EUR und vom 23. März 2010 über 8.716,40 EUR rechtswidrig und seien daher gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückzunehmen.

Die Rücknahme erfolge im pflichtgemäßen Ermessen mit den Zielen der Wiederherstellung normkonformer Zustände und der Vermeidung von unberechtigten Leistungen aus den Kassen der öffentlichen Hand und dem allgemeinfiskalischen Interesse unter Abwägung eines schutzwürdigen Vertrauens.

Die Rückforderung überzahlter Bezüge richte sich nach Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 BayBesG i.V.m. §§ 812 f. BGB. Gemäß § 812 Abs. 1 BGB sei derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, es sei denn, er könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies sei jedoch nur möglich, wenn der Empfänger der Leistung bei deren Empfang den fehlenden Rechtsgrund nicht gekannt habe oder nicht hätte erkennen müssen (§ 819 Abs. 1 BGB i.Vm. Art. 15 Abs. 2 BayBesG). Dem beiliegenden Therapieplan sei zu entnehmen, dass am Anfang des Klinikaufenthaltes eine sogenannte „Abrechnungsberatung“ stattgefunden habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Kläger auf die Abrechnungsproblematik hingewiesen worden sei.

Im Übrigen sei der Kläger gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Beamter auf Grund seiner beamtenrechtlichen Treuepflichten gehalten, die eingereichten Rechnungen sowie die erlassenen Beihilfebescheid zu überprüfen und auf etwaige Unstimmigkeiten zu achten. Nach Durchsicht der Rechnungen hätte der Kläger erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen nicht den in der Rechnung aufgeführten Positionen entsprochen hätten. Dies habe er der Beihilfestelle nicht angezeigt.

Von der Rückforderung der Überzahlung könne auch nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, da entsprechende wirtschaftliche oder soziale Gründe nicht vorgebracht worden seien und nach Kenntnis der Beihilfestelle nicht vorlägen. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei deshalb nicht möglich, weil der Grund für die Überzahlung nicht im Verantwortungsbereich der Beihilfestelle liege, sondern ausschließlich in der vorgelegten fehlerhaften Arztrechnung.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Januar 2016 Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 erneut darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Rückforderungsbetrag nicht mit dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Schadensbetrag übereinstimme und dem Kläger die Kenntnis der Unrichtigkeit der eingereichten Abrechnung nicht nachzuweisen sei.

Zum ersten Gesichtspunkt habe sich der Beklagte gar nicht eingelassen. Zur materiellen Begründung des Bescheides führe der Beklagte aus, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit der eingereichten Rechnung gekannt habe oder hätte erkennen müssen. Dies sei nach den Feststellungen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren jedoch gerade nicht der Fall.

Soweit sich der Beklagte auf eine „Abrechnungsberatung“ vom 9. April 2010, 10:15 Uhr, stütze, sei auszuführen, dass eine solche tatsächlich nicht stattgefunden habe, insbesondere sei der Kläger nicht darüber unterrichtet worden, dass nicht abrechenbare therapeutische Leistungen mittels einer eigens angelegten GOÄ-Ziffernkette als abrechenbar in Rechnung gestellt würden. Unabhängig davon könne eine Abrechnungsberatung im Februar 2010 nicht zur Kenntnis der Abrechnungspraktiken für einen mit Beihilfebescheid vom 8. April 2009 und mit Rechnung vom 1. April 2009 abgerechnete Leistung führen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016, die Klage abzuweisen.

Die Bescheide seien zu Recht gemäß Art. 48 BayVwVG teilweise aufgehoben worden, da diese sich auf Grund der polizeilichen Ermittlungen als rechtswidrig erwiesen hätten, soweit die mit den vorgelegten Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht mit den gegenüber dem Kläger tatsächlich erbrachten Leistungen identisch gewesen seien. Der Kläger könne sich nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand dieser Bescheide berufen, da der Beihilfebescheid durch Angaben erwirkt worden sei, die tatsächlich falsch gewesen seien. In diesem Zusammenhang genüge es, dass die Angaben objektiv unrichtig gewesen seien (vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2016, Rn. 75). Dies sei hier der Fall, da inhaltlich unzutreffende Rechnungen vorgelegt worden seien. Ein Verschulden sei nicht erforderlich. Die bloße Verursachung der Rechtswidrigkeit genüge für den Ausschluss von Vertrauensschutz (BeckOK, a.a.O., Rn. 78, VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 7737/14 m.w.N., juris). Stehe dem Vertrauensschutz ein Ausschlussgrund im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entgehen, sei das Rücknahmeermessen gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG bereits in Richtung einer Rücknahme in die Vergangenheit intendiert (vgl. BeckOK, a.a.O., Rn. 81; VG Düsseldorf, a.a.O.).

Besondere Gründe, die einer solchen Rücknahme entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.

Im Ergebnis seien die Beihilfebescheide folglich zu Recht im Umfang von insgesamt 6.716,50 EUR teilweise aufgehoben worden. Der Rückforderungsbetrag entspreche exakt der Summe des jeweils seitens des Polizeipräsidiums … festgestellten und aus der dem Kläger zur Einsicht überlassenen Akte ersichtlichen Schadens von 3.759,00 EUR für den Aufenthalt vom 3. Februar 2009 bis 31. März 2009 und 2.957,50 EUR für den Aufenthalt vom 7. Februar 2010 bis 20. März 2010. Nachdem der Schaden in Höhe von 3.759,00 EUR in den von der Kriminalpolizei überlassenen Unterlagen nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt gewesen sei, werde hierzu auf die beigefügte Anlage B 1 verwiesen.

Soweit die Aufhebung reiche, sei der Rechtsgrund für die gewährten Leistungen weggefallen. Die zu Unrecht erhaltene Beihilfe sei deshalb gemäß Art. 13 BayBG, Art. 15 BayBesG, §§ 812 f. BGB zurückzufordern. Dabei könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er gemäß § 819 Abs. 1 BGB verschärft hafte. Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG genüge bereits die Erkennbarkeit eines offensichtlichen Mangels. Offensichtlich bedeute aber nicht ungehindert sichtbar. Vielmehr sei der Mangel auch dann offensichtlich, wenn eine Tatsache der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich sei, insbesondere, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. Ein Mangel des rechtlichen Grundes sei daher auch dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maßes außer Acht gelassen habe (Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 30 zu § 12 BBesG m.w.N.). Offensichtlich in diesem Sinne könne der Mangel auch dann sein, wenn dessen Nichterkennen für eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit nicht ausreiche.

Bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Kläger feststellen können, dass die in den Rechnungen enthaltenen Leistungen nicht mit den tatsächlich erhaltenen Leistungen in Einklang stünden. Dazu bedürfe es keiner vertieften Fachkenntnis, da bereits auf Grund der Leistungsbeschreibung in der Rechnung auch für den Laien der wesentliche Inhalt der berechneten Leistungen erkennbar sei. Hinsichtlich des nicht mit den erbrachten Leistungen übereinstimmenden Rechnungsinhaltes hätten sich ihm daher zumindest Zweifel ob der Richtigkeit der Rechnungsstellung aufdrängen müssen. Darüber hinaus erwecke die im Rahmen des zweiten stationären Aufenthalts wiederholt erbrachte Abrechnungsberatung den Anschein, dass dem Kläger die Rechnungsstellung erläutert worden sei. Die bloße Behauptung, keine Abrechnungsberatung erhalten zu haben, sei nicht ausreichend, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Billigkeitsgesichtspunkte, die ganz oder teilweise ein Absehen von der Rückforderung nahelegten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei ein Mitverschulden der Behörde nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, die im Rahmen der Billigkeit für eine Gewährung von Ratenzahlung sprächen, seien weder vorgetragen worden noch seien sie sonst ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 trugen die Bevollmächtigten des Klägers vor, dieser berufe sich ausdrücklich auf den Wegfall der Bereicherung gemäß §§ 812 f. BGB. Entgegen der Ausführung in der Klageerwiderung bestehe gerade keine verschärfte Haftung des Klägers im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB, da dieser den fehlenden Rechtsgrund für die Leistung nicht gekannt habe und auch nicht habe erkennen können.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 22. August 2016, die Aufenthalte des Klägers in der … Klinik vom 3. Februar 2009 bis 31. März 2009 sowie vom 7. Februar 2010 bis 20. März 2010 seien als Fälle 26 und 164 Gegenstand der Anklage im Strafverfahren gegen die Betreiber der Klinik gewesen. Nach den Feststellungen im Strafurteil vom 9. Februar 2015, rechtskräftig seit 17. Februar 2015, in dem der Angeklagte den Sachverhalt umfassend eingeräumt habe, wurden „systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenkassen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert, um - teils auch unter Mitwirkung der Patienten - den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so ihre Bezahlung durch die Krankenversicherung und Beihilfestellen zu erhalten“.

„Für jeden Patienten wurde begleitend zum stationären Aufenthalt fortlaufend … ein Therapieplan geführt, in den die Behandlungen eingetragen waren, dessen Befolgung überwacht und der an Planänderungen stets angepasst wurde. Der - die stattgefundenen Behandlungen somit korrekt abbildende - Therapieplan bildet die Grundlage für die spätere Abrechnung der Behandlungen. Aus ihm ergaben sich auch die Kosten, die bei der späteren Abrechnung mit den Kostenträgern erzielt werden sollten.“

„Der Angeklagte bot … eine Vielzahl von Behandlungen an, deren medizinischer Nutzen zumindest fraglich ist … die von den Kostenträgern … deshalb nicht erstattet werden.“

„Der Angeklagte wusste …, dass seine - vor allem im Staatsdienst tätigen - Kunden dennoch nicht bereit waren, die teils beträchtlichen Kosten für die Behandlungen selbst zu tragen…

Deshalb entschloss er sich …, diese Behandlungen so anzubieten, dass die Patienten - auf Kosten der Kostenträger - von den Kosten faktisch „freigestellt“ wurden. Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde so gestaltet, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.

Die Mehrzahl der Patienten verstand dies bereits vor Durchführung der Behandlungen und wusste, dass eine die Behandlung unwahr deklarierende Rechnung zur Täuschung der Kostenträger erstellt werden würde. Sie waren dennoch bereit, die Behandlung mitzumachen und später im Zusammenwirken mit dem Angeklagten an der Abrechnung gegenüber der Beihilfe und/oder den Krankenversicherungen durch Stellung eines Erstattungsantrags oder durch Abtretung der Erstattungsansprüche mitzuwirken, um ohne Kostenaufwand in den Behandlungsgenuss zu kommen.

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass in Ausnahmefällen einzelne Patienten gehofft haben, die in Aussicht gestellte „Rechnungsgestaltung“ bewege sich in einem für einen Arzt rechtlich zulässigen Spielraum, und dass sie auch später einen Abgleich zwischen der tatsächlichen Behandlung und dem Rechnungsinhalt nicht vorgenommen haben und im Glauben, die Rechnung entspreche der Rechtslage, diese zur Kostenerstattung weitergereicht haben.“ …

Angesichts des für sie attraktiven und „kostenlosen“ Behandlungsangebots war die Nachfrage von Patienten nach Aufenthalten und Behandlungen in der Klinikgruppe entsprechend hoch. Häufig kamen Patienten mehrfach, …“…

„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, … Der Angeklagte beschloss deshalb, die … Behandlungen in den für die Abrechnung mit dem Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot.“

„Da die letztlich so entstehende Abrechnung der … Behandlungskosten … mit der tatsächlichen Leistung nichts zu tun hatten und deshalb für den Patienten in keiner Weise mehr verständlich gewesen war, und da vor diesem Hintergrund Auseinandersetzungen mit Patienten zu befürchten waren, erhielt jeder Patient zusätzlich eine nur für ihn bestimmte transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen. Diese wurde … in Form eines „A-29-unverbindlichen Angebots“ … erstellt mit dem darauf angebrachten, hervorgehobenen Hinweis, diese Rechnung sei „nur für den Patienten“ nicht für die Kostenträger bestimmt“.

In Kenntnis dieser Umstände habe das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 14. Juli 2016 - Au 2 K 16.198 in einem gleichgelagerten Fall, in dem ebenfalls das Strafverfahren eingestellt worden sei, die Rücknahme der Beihilfebescheide sowie die Rückforderung überzahlter Beihilfeleistungen für rechtmäßig anerkannt. Unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2015 sei die Rechtsauffassung des Beklagten, dass hier ein Fall verschärfter Haftung gemäß § 818 BGB vorliege, geteilt worden. Im Strafverfahren sei es als bewiesen angesehen worden, dass jeder Patient und damit auch der Kläger zusätzlich zu den offiziellen Rechnungen mit fingierten GOÄ-Sätzen eine nur für ihn bestimmte transparente Rechnung mit dem Hinweis, diese sei nur für ihn, nicht aber für den Kostenträger bestimmt, erhalten habe. Dem Sachverhalt im Streitfall ließen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten.

Die Bevollmächtigten des Klägers trugen mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 vor, der Kläger habe keine für ihn bestimmte transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten. Insoweit dürfe auf die im Rahmen der gegen den Kläger geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, Seite 109 der Ermittlungsakte, verwiesen werden. Dort werde wörtlich ausgeführt, dass die erst kürzlich erfolgte Nachvernehmung der Zeugin … erbracht habe, dass diese zu einzelnen Patienten keine Angaben machen könne, also nicht mit Bestimmtheit gesagt werden könne, dass ein bestimmter Patient tatsächlich auf die Umstände der Rechnungsstellung hingewiesen worden sei.

Ebenso werde im vorbenannten Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Klägers ausgeführt, dass im Verfahren gegen Dr. … zum Kläger keine Krankenakte habe vorgefunden werden können. Es lägen daher keine Hinweise vor, dass der Kläger von der Rechnungsstellung nicht abrechenbarer Leistungen Kenntnis gehabt habe, zumal er selbst keine Angaben gemacht habe. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei deshalb nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Auch insoweit unterscheide sich das hiesige Verfahren von dem herangezogenen Vergleichsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg. In diesem sei eine strafrechtliche Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße von 1.000,00 EUR erfolgt.

Ferner sei darauf hinzuweisen, dass gemäß hausärztlichem Attest vom 11. Dezember 2009 beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Somatisierungsstörung, eine mittelgradige Panikstörung sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörungen vorgelegen hätten.

Hausärztlich sei festgestellt worden, dass beim Kläger eine akute Erkrankung vorliege, die in den letzten Monaten zu einer akut krisenhaften Zuspitzung geführt habe, insbesondere die Betreuung der beiden schwerkranken Kinder habe zu einer Reaktivierung der früheren Belastung geführt, nachdem der Kläger bis zum Tod seiner Ehefrau diese aufopferungsvoll gepflegt habe und der Kläger in der aktuellen Belastungssituation über keinerlei Copingmechanismen mehr verfügt habe, so dass eine ambulante Therapie bei weitem nicht mehr ausreiche und ein stationärer Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet werde.

Des Weiteren werde im Testat vom 11. Dezember 2009 dargelegt, dass der Kläger einen hoch individualisierten Behandlungsplan in Form eines mehrdimensionalen Therapiekonzepts benötige, welcher zumindest folgende therapeutische Elemente beinhalten sollte:

– hochfrequente psychotherapeutische Einzelsitzungen

– Gruppentherapie,

– Traumatherapie,

– Biografiearbeit,

– Focussing,

– verschiedene nonverbale Therapieverfahren,

– Entspannungs- und Bewegungstherapie sowie eine auf den Patientenabgestimmte medikamentöse Therapie kombiniert mit physikalischen Maßnahmen.

Gerade unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Diagnose und der vom Hausarzt angeregten Therapieformen habe seitens des Klägers kein Anlass daran bestanden, eine entsprechende Leistungserbringung anzuzweifeln, da insoweit genau das verordnet worden sei, was im Hinblick auf das Krankheitsbild hausärztlich angeraten worden sei und wofür Kostenübernahme erbeten worden sei.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass entgegen der Behauptungen des Beklagten dem Kläger gerade keine gesonderte Abrechnung übermittelt worden sei, aus welcher ersichtlich gewesen sei, welche Leistungen abrechenbar gewesen seien, der Kläger auch nicht dahingehend aufgeklärt worden sei, dass ein Teil der Leistungen gerade nicht abrechenbar sei und der Kläger im Hinblick auf ein hausärztliches Attest keine Zweifel daran hätte haben müssen, dass gewisse Leistungen bereits von vornherein nicht abrechenbar seien, da diese insoweit hausärztlich verordnet bzw. vorgeschlagen worden seien und eine entsprechende Kostenübernahme beantragt worden sei.

Der Beklagte replizierte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 und wies u.a. darauf hin, dass die Verjährungsfrist für die Rückforderung erst mit der (teilweisen) Aufhebung der Beihilfebescheide zu laufen begonnen habe.

Am 20. Dezember 2016 fand eine erste mündliche Verhandlung statt, die im Hinblick auf einen vom Bevollmächtigten des Klägers angekündigten Beweisantrag vertagt wurde.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, wie insbesondere auch im hausärztlichen Attest vom 11. Dezember 2009 ärztlich bestätigt werde, nicht in der Lage gewesen sei, nach den jeweiligen stationären Aufenthalten im Februar/März 2009 bzw. Februar/März 2010 in der … … GmbH … …, bei Einreichung der Rechnungen der … bei der Beklagten deren Unrichtigkeit zu erkennen und somit die Voraussetzungen für eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung beim Kläger nicht gegeben gewesen seien.

Für den Kläger sei es auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht zu erkennen gewesen, dass nicht abrechenbare Leistungen auf den Rechnungen der … enthalten gewesen seien, diese mithin als objektiv unrichtig anzusehen gewesen seien.

Konkretisierend sei zum Gesundheitszustand des Klägers nach stationärem Aufenthalt in der … vom 3. Februar 2009 bis 31. März 2009 auszuführen, dass dieser am 8. April 2009 am rechten Auge wegen eines Grauen Stars operiert und am 6. Mai 2009 am linken Auge operiert worden sei.

Auf Grund des fortgeschrittenen Stadiums der Erkrankung seiner Tochter … an dem lebensbedrohlichen MELAS-Syndrom und der damit verbundenen zunehmenden psychischen und körperlichen Instabilität sei der Kläger damit beschäftigt gewesen, sich um einen Platz in einer passenden psychisch-somatischen Einrichtung für Kinder und Jugendliche zu bemühen, was dem eigenen psychischen Genesungsprozess behindert habe. Am 27. Mai 2009 habe die Tochter des Klägers in der … untergebracht werden können.

Der Kläger habe sich nach amtsärztlicher Untersuchung vom 12. Mai 2009 in einer stufenweisen Eingliederung im Zeitraum vom 15. Juni 2009 bis 31. Juli 2009 befunden. Der Kläger sei insbesondere im Zeitraum bis zum 14. Juli 2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben und danach nur bedingt dienstfähig gewesen.

Während des Aufenthalts in den … habe die Tochter … am 21. Juli 2009 ihren schlimmsten Krankheitsschub erlitten und am 26. Juli 2009 sei der nächste noch lebensbedrohlichere mit abschließender Unterbringung in den Intensivstation der Uniklinik … erfolgt. Vom 12. August 2009 bis Ende August 2010 seien Aufenthalte in der neuropädiatrischen Klinik … bei … erfolgt.

Vom 7. Februar 2010 bis 20. März 2010 habe sich der Kläger auf Grund des weiterhin sehr fragilen psychischen Zustandes wieder in der … im stationären Aufenthalt befunden.

In rechtlicher Hinsicht sei ergänzend vorzutragen, dass der Kläger jeweils nach abgeschlossenem stationären Aufenthalt auf die Richtigkeit der Rechnungstellung durch die … … habe vertrauen dürfen, die jeweilige privatärztliche Rechnung vom Kläger auch bezahlt worden seien und der diese daher bei der Beklagten eingereicht habe.

Allein auf Grund des bestehenden Gesundheitszustandes sei der Kläger bereits schon subjektiv nicht in der Lage gewesen, die Abrechnungen auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere habe der Kläger aber auch nicht damit rechnen müssen, dass insoweit auf Grund „eines raffinierten Abrechnungsbetrugssystems nicht abrechnungsfähige Leistungen hinter Ketten von GOÄ-Ziffern verschleiert werden“.

Weiterhin habe der Kläger auch keine Kenntnis davon haben können, dass Leistungen von Therapeuten abgerechnet worden seien, die nicht über eine erforderliche Abrechnungsbefähigung bzw. entsprechende Zusatzqualifikationen verfügt hätten. Ebenso wenig sei es dem Kläger vorwerfbar, dass er hätte erkennen müssen, dass keine täglichen „Visiten“ stattgefunden hätten, da der Ausweis einer Visite in der Rechnungsposition nicht besage, dass tatsächlich eine tägliche Visite am Krankenbett stattgefunden habe, sondern in der Laiensphäre ausreichend sei, dass die tägliche Arztgespräch unter der Abrechnungsposition „Visite“ subsumiert werden könne.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2017, den Beweisantrag abzulehnen, da die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung in der Sache unerheblich sei. Soweit der Kläger mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen wolle, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die dem Beklagten vorgelegten Rechnungen zu prüfen und sich daher mangels verschärfter Haftung zu Recht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, habe ein für den Kläger positiver Nachweis keine Auswirkung auf die rechtliche Würdigung des streitgegenständlichen Sachverhalts.

In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es bereits an einem Wegfall der Bereicherung fehlen dürfte. Denn von einer Entreicherung könne nur gesprochen werden, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden sei. Eine Bereicherung sei noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden sei, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen sei, der ohne Überzahlung nicht eingetreten wäre. Eine Verminderung von Schulden stehe einem Vermögenszuwachs gleich (BayVVBes 15.2.7.2 S. 5 und 6). Da im vorliegenden Fall die geleistete Beihilfe zur Tilgung der Forderung der Klinik und damit zur Schuldentilgung verwendet worden sei, sei nicht von einem Wegfall der Bereicherung, sondern von der Ersparnis von Aufwendungen auszugehen (vgl. Palandt, BGB, 75 Aufl., § 818 Rn. 45; BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 15/91, juris).

Selbst wenn man von einem Wegfall der Bereicherung ausginge, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, da er gemäß § 819 BGB i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG verschärft hafte.

Beihilfe werde gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG für Aufwendungen im Krankheitsfall, soweit diese für tatsächlich erhaltene Leistungen anfielen, gewährt. Vorliegend seien hingegen nicht beihilfefähige Behandlungen mit Gebührenziffern für Leistungen angesetzt worden, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Eine solche Unstimmigkeit habe sich hier gerade hinsichtlich des Aufenthalts vom 7. Februar 2010 bis 20. März 2010 geradezu aufgedrängt, da dem Kläger zuvor seitens des Arztes mit Attest vom 11. Dezember 2009 nicht beihilfefähige Leistungen verordnet und auch verabreicht worden seien, ohne dass sich diese auch nur ansatzweise auf der vorgelegten Rechnung wiederfänden. Diese Diskrepanz hätte allein der Kläger bei einer sich aufdrängenden Nachfrage gegebenenfalls mit Hilfe Dritter erkennen und gegenüber dem Beklagten richtigstellen können. Er könne sich nicht damit entschuldigen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, diese Diskrepanz zu erkennen. Ein eventuell gesundheitsbedingtes Unvermögen des Klägers rechtfertige jedenfalls nicht die kommentarlose Vorlage einer ungeprüften Rechnung. Zumindest hätte ein Hinweis auf die Einreichung einer ungeprüften Rechnung erfolgen können (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2001 - 3 B 97.87). Allein dann wäre der Beklagte in der Lage gewesen, gegebenenfalls die Rechnung einer näheren Prüfung zu unterziehen bzw. Beihilfe einstweilen unter Vorbehalt zu gewähren. Indem der Kläger die Rechnung weder geprüft und noch dem Beklagten auf die Vorlage einer ungeprüften Rechnung hingewiesen habe, habe er eine unzutreffende Beihilfeentscheidung in Kauf genommen. Er könne sich daher nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Ursache für die zu Unrecht gewährte Beihilfe liege allein im Verantwortungsbereich des Klägers (vgl. BayVGH, U. v. 14.12.1994 - 3 B 94.1589).

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers die Abschlussberichte der … vom 3. Juli 2009 und 14. Juni 2010, einen Gutachtensberichts „Antrag tiefenpsychologische Langzeittherapie“ vom 16. September 2009 und ein psychologisches Attest vom 28. Januar 2017.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2017 stellte der Bevollmächtigte des Klägers den mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 angekündigten Beweisantrag.

Dieser wurde mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und vom Vorsitzenden begründeten Beschluss abgelehnt.

Der Beklagtenvertreter hob den streitgegenständlichen Bescheid in der mündlichen Verhandlung insoweit auf, als in diesem Auslagen in Höhe von 12.- EUR geltend gemacht worden waren. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft … zu dem gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Az.: …, Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es insoweit nicht. Die Kostenentscheidung kann auch für den erledigten Teil in dem die Instanz abschließenden Urteil über den anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2005 - 3 C 50.04, DVBl 2006, 118; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 5 zu § 161).

Soweit noch anhängig ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, …, Bezügestelle Beihilfe, vom 28. Dezember 2015 ist im noch streitgegenständlichen Teil nicht rechtwidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sowohl die teilweise Aufhebung der Beihilfebescheide vom 8. April 2009 und 14. April 2010 (I.) als auch die Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe in Höhe 6.716,50 Euro (II.) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

I.

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Beihilfebescheide vom 8. April 2009 und 14. April 2010 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

  • 1.den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

  • 2.den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

  • 3.die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

Der Beklagte ist in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2015 zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG für eine teilweise Rücknahme der Beihilfebescheide vom 8. April 2009 und 14. April 2010 erfüllt sind und die Einschränkungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG der Rücknahme nicht entgegenstehen.

Die genannten Beihilfebescheide sind jedenfalls in dem Umfang, in welchem sie von dem Beklagten aufgehoben worden sind, rechtswidrig, da dem Kläger hinsichtlich des zurückgeforderten Betrages in Höhe von 6.716,50 EUR kein Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe auf der Grundlage des Art. 96 BayBG i.V.m. mit den Bestimmungen der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 2. Januar 2007 in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen während der beiden Aufenthalte des Klägers in der … GmbH … in den Jahren 2009 und 2010 gültigen Fassung zusteht.

Nach den im strafgerichtlichen Verfahren (Strafurteil des Landgerichts … vom 9.2.2015 - …*) gegen den Leiter der … … und seine Ehefrau getroffenen Feststellungen, die die Kammer ohne weitere Nachprüfung seiner Entscheidung zu Grunde legen kann (vgl. Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, Rn. 13 zu § 86), wurden auch im Falle des Klägers durch die … GmbH, die auf dem Betriebsgelände der … GmbH betrieben wurde, für die Aufenthalte des Klägers in der genannten Klinik vom 3. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 und vom 7. Februar 2010 bis zum 20. März 2010 Abrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Behandlungsleistungen erstellt (im Strafurteil als Fälle Nr. 26 und 164 bezeichnet).

Für diese Abrechnungen vom 1. April 2009 und vom 23. März 2010 beantragte der Kläger am 2. April 2009 und 29. März 2010 die Gewährung von Beihilfe, die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheiden vom 8. April 2009 und 14. April 2010 gewährt wurde.

Wie durch die im Strafverfahren gegen den Leiter der … und seine Ehefrau getroffenen Feststellungen, insbesondere durch die auch im Falle des Klägers sichergestellten Therapiepläne („Behandlungen von …“) zur Überzeugung der Kammer feststeht, wurden während der beiden stationären Aufenthalte des Klägers eine Vielzahl von Therapiebehandlungen durchgeführt, für welche die Voraussetzungen für eine Gewährung von Beihilfe nach den Bestimmungen der §§ 7 ff. BayBhV nicht vorlagen und für die deshalb auch keine Abrechnung zur Kostenerstattung erstellt wurde.

Im Falle des Klägers handelt es sich um folgende Behandlungen:

– Aurum Manus - Ayurveda Ölmassage - Biografische Arbeit - Craniosacral-Therapie - Dornbreuss - Dorn-Teil

– Energetische Wirbelsäulenbehandlung - Facial Harmony - Focussing - Fußreflexzonenmassage - Hawaii-Massage - Heiße Steine - Klangarbeit - Körper-Seele-Integration - Malen-Gruppe - Psychische Massage - Shiatsu - Sporttherapie - Strömen - Tanztherapie - Technik - Traumatherapie (Somatic Experiencing)

– Trommel-Gruppe

Um eine Erstattung der Aufwendungen für diese Behandlungen zu erreichen, wurden nach den Feststellungen des Landgerichts … durch Mitarbeiter der … … Abrechnungen über Leistungen nach der GOÄ erstellt, die tatsächlich jedoch nicht erbracht worden waren und deshalb nicht nach §§ 7 ff. BayBhV erstattungsfähig sind, in ihrer Höhe aber die tatsächlich beim Kläger durchgeführten Therapiemaßnahmen abdecken sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem den Beteiligten zur Kenntnis übermittelten Urteil des Landgerichts … vom 9. Februar 2015, a.a.O., verwiesen.

Die Bewilligung von Beihilfe für diese Leistungen war somit rechtswidrig im Sinne des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG. Die Höhe der zu Unrecht erbrachten Leistungen ergibt sich aus den Feststellungen der Kriminalpolizeiinspektion …, die dem Kläger bzw. dessen Bevollmächtigtem vorlagen (Aufenthalt 2009: 3.759,- EUR; Aufenthalt 2010: 2.957,50 EUR).

Der teilweisen Rücknahme der Beihilfebescheide vom 8. April 2009 und vom 14. April 2010 steht Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nicht entgegen, da die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger kann sich jedenfalls gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da er die Verwaltungsakte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Mit Beihilfeanträgen vom 2. April 2009 und vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die stationären Behandlungen in der … … unter Vorlage der zumindest in dem hier relevanten Umfang nicht zutreffenden Abrechnungen der Fa. … GmbH vom 1. April 2009 und vom 23. März 2010. Die unrichtigen Rechnungspositionen in den beiden Abrechnungen waren kausal für die Fehlerhaftigkeit der Beihilfebescheide. Der Beklagte hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände keine Beihilfe für die tatsächlich erbrachten, jedoch nicht beihilfefähigen Behandlungsmaßnahmen geleistet.

Ein Verschulden des Klägers ist für die Anwendung des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht Voraussetzung. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben. Denn Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG beruht auf der Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im Wesentlichen unrichtigen und unvollständigen Angaben des Begünstigten zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann (BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9.85, BVerwGE 74, 357 und v. 20.10.1987 - 9 C 255.86, BVerwGE 78, 139; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, B.v. 14.12.2011 - 1 L 64/11, juris).

Die in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG geregelte Jahresfrist ist ebenfalls gewahrt. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Dies setzt die positive Kenntnis der Behörde von den eine Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen voraus.

Der Beklagte hat erstmals durch das Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion … vom 17. Juni 2015 von dem hier relevanten Sachverhalt und von dem gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt.

Die Entscheidung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor, steht die Rücknahme gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Indes wird die Ermessensausübung in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG gesetzlich dahingehend vorgezeichnet, dass die Bescheide über die zu Unrecht festgesetzte Beihilfe teilweise aufzuheben waren (sog. intendiertes Ermessen). Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG lenkt das behördliche Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (vgl. BeckOK VwVfG/J. Müller, Rn. 40 zu § 48 VwVfG m.w.N.).

Zudem enthält der Bescheid vom 28. Dezember 2015 auch individuelle, tragfähige Ermessenserwägungen. So wird auf das Ziel verwiesen, normkonforme Zustände wiederherzustellen und unberechtigte Leistungen aus den Kassen der öffentlichen Hand zu vermeiden.

II.

Die Rückforderung der nach teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 8. April 2009 und vom 14. April 2010 zu viel gewährten Beihilfe ist ebenfalls rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist Art. 13 BayBG, der hinsichtlich der Rückforderung von sonstigen Leistungen (Art. 5 Abs. 2 BayBG), zu denen auch die Beihilfe gehört, auf Art. 15 Abs. 2 BayBesG verweist.

Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Der Kläger kann sich hinsichtlich der zu Unrecht erhaltenen Beihilfeleistungen nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes (§ 818 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Begriff „Wegfall der Bereicherung“ ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4; RGZ 75, 361 <362>; 141, 310 <311>; BGH, U.v. 24.6.1963 - VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870).

Der Bundesgerichtshof geht folglich in ständiger Rechtsprechung mit der herrschenden Meinung davon aus, dass sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wenn er mit dem Erlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag ganz oder teilweise zur Schuldentilgung verwendet hat (vgl. BGH, U.v. 9.5.1984 - IV b ZR 7/83, NJW 1984, 2095 f. und v. 18.4.1985 - VII ZR 309/84, NJW 1985, 2700, jeweils m.w.N.; BeckOK VwVfG/Falkenbach, Rn. 28.1 zu § 49a VwVfG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung in Fällen überzahlter Dienstbezüge angeschlossen (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91, a.a.O., m.w.N.; BeckOK BeamtenR Bayern/Kolbinger, Rn. 9 zu Art. 13 BayBG). Nichts anderes kann für den Fall zu Unrecht gewährter Beihilfe gelten, da hier Art. 15 Abs. 2 BayBesG entsprechende Anwendung findet.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einem Wegfall der Bereicherung ausgehen wollte, wofür ein substantiierter Sachvortrag erforderlich gewesen wäre, könnte er sich nicht auf diesen berufen, da er verschärft haftet.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (vgl. § 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Auf einen strafrechtlichen Schuldvorwurf, der dem Kläger im Strafverfahren nicht gemacht werden konnte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U.v. 28.6.1990 - 6 C 41/88, NVwZ-RR 1990, 622 m.w.N.). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und/oder nach den ihm bekannten Umständen mit der Rücknahme hätte rechnen müssen (vgl. BeckOK VwVfG/Falkenbach, Rn 31 zu § 49a VwVfG m.w.N.).

Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes von Zahlungen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an (BVerwG, U.v. 28.6.1990, a.a.O.). Rechtlich unerheblich ist es, ob die Behörde ein (Mit-)Verschulden an der rechtsgrundlosen Zahlung trifft. Dies kann allenfalls im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 S. 3 BayBesG eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1990, a.a.O.; BeckOK BeamtenR Bayern/Kolbinger, BayBG Rn. 10 - 12 zu Art. 13).

Dabei bedeutet „Offensichtlichkeit“ nicht ungehindert sichtbar. Offensichtlichkeit liegt auch dann vor, eine Tatsache leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann (Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 60 zu Art. 15 BayBesG).

Hiervon ausgehend hätte der Kläger nach einer Durchsicht der beiden Abrechnungen vom 1. April 2009 und vom 7. Februar 2010 jedenfalls durch Nachdenken erkennen können, dass zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen bestanden, die wiederum Anlass für eine sich aufdrängende Erkundigung bzw. entsprechende Information der Beihilfestelle hätten sein müssen, damit diese die Richtigkeit der Rechnungen durch eigene Nachforschungen hätte überprüfen können.

Selbst bei einer nur groben Durchsicht hätte dem Kläger auffallen müssen, dass in jeder Woche von Montag bis Samstag täglich für 9.00 Uhr eine ärztliche Visite abgerechnet wurde, obwohl es in der Regel wöchentlich nur eine Visite gab. Der für nicht stattgefundene Visiten abgerechnete Betrag war zum Ausgleich für die in den Abrechnungen gemäß § 6a GOÄ vorgenommene Kürzung der Abrechnungen gedacht (vgl. Seite 19 des Urteils des LG … vom 9.2.2015, a.a.O. und Ziffer 3.2 der Zusammenfassung der Verdachtsmerkmale für die Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen die Patienten, KPI … vom 1.12.2014).

Weiter hätte der Kläger ohne weiteres erkennen können, dass keine der oben benannten Therapiemaßnahmen, wie beispielsweise Tanztherapie, Trommelgruppe oder Hawaii-Massage in den Rechnungen auftauchen, sondern für die jeweiligen Tage andere Behandlungsmaßnahmen abgerechnet werden, so dass sich weitere Erkundigungen oder eine entsprechende Unterrichtung der Beihilfestelle geradezu aufgedrängt hätten.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die oben aufgezeigten Auffälligkeiten zu erkennen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG zur Erkennbarkeit (des fehlenden Rechtsgrundes) sind selbst bei Vorliegen einer krankhaften Störung des geistigen und seelischen Gesundheitszustands nur dann nicht erfüllt, wenn die Fähigkeit zur kritischen Erkenntnis erheblich beeinträchtigt ist (Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 63 zu Art. 15 BayBesG; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Rn. 6 zu § 12 BBesG m.w.N.).

Wie sich den jeweils vorliegenden Entlassungsberichten der … vom 3. Juli 2009 und vom 14. Juni 2010 entnehmen lässt, hatte die Handlungskompetenz des Klägers zum Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Behandlung sehr wesentlich bzw. sehr deutlich zugenommen. Nach dem Aufenthalt im Jahr 2010 war sie nicht mehr eingeschränkt.

Auch der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Dipl.-Psych. … vom 28. Januar 2017 lässt nicht entnehmen, dass der Kläger - abweichend von der medizinischen Bewertung in den beiden Entlassungsberichten der … … - zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe, die nur zwei bzw. neun Tage nach der Entlassung aus der Klinik erfolgt ist, in der Fähigkeit zur kritischen Erkenntnis erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Somit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag für eine derart erhebliche Störung der Erkenntnisfähigkeit.

Zudem hätten sich dem Kläger Zweifel auch deshalb aufdrängen müssen, weil bezüglich der beiden Rechnungen der … GmbH die Beihilfe ungekürzt gewährt wurde. Spätestens aufgrund dieser insoweit vollen Gewährung von Beihilfe hätte der Kläger erkennen können und müssen, dass eine überhöhte Beihilfegewährung erfolgt ist, nachdem er bei entsprechend sorgfältigem Nachdenken hätte erkennen können, dass eine Vielzahl der von ihm in Anspruch genommenen Behandlungen (vgl. oben) nicht beihilfefähig gewesen wären. Denn schon nach allgemeiner Lebenserfahrung kann weder ein gesetzlich Versicherter noch ein beihilfeberechtigter Beamter damit rechnen, derartige Behandlungskosten, z.B. für Hawaii-Massagen, ohne Abschluss von Zusatzversicherungen in vollem Umfang erstattet zu bekommen.

Dass der Kläger bei der am 2. April 2009 erfolgten Fertigung des Beihilfeantrags wegen seiner Augenerkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die Rechnung der Fa. … GmbH vom 1. April 2009 zu lesen, wird vom Kläger selbst nicht behauptet. Dies würde den Kläger zudem auch nicht entlasten, da er in diesem Fall die Rechnung ohne jede Prüfung, aber ohne entsprechenden Hinweis an die Beihilfestelle, zur Erstattung eingereicht hätte.

Schließlich ist der Rückzahlungsanspruch aus Art. 15 Abs. 2 BayBesG auch nicht verjährt.

Für die Verjährung sonstiger Leistungen (Art. 5 Abs. 2 BayBG), soweit sie - wie die auf Art. 96 BayBG beruhende Beihilfe - nicht zur Besoldung gehören (vgl. Art. 2, 91 ff. BayBesG), gilt Art. 13 BayBesG mangels Besoldungsanspruchs nicht. Hier ist die Verjährungsregelung des Art. 12 BayBG einschlägig (BeckOK BeamtenR Bayern/Kolbinger, BayBG, Rn. 8-9 zu Art. 12).

Die mit Art. 12 S. 1 BayBG statuierte Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Verjährungsbeginn setzt dabei Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Entstanden ist der Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (stRspr, vgl. MüKoBGB/Grothe, Rn. 4 zu § 199 BGB mwN; BeckOK BeamtenR Bayern/Kolbinger, Rn. 4 zu Art. 12 BayBG). Letzteres war erst mit der teilweisen Aufhebung der Beihilfebescheide vom 8. April 2009 und vom 14. April 2010 möglich, da diese den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung darstellten. Die Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruch konnte deshalb erst mit Wirksamwerden des Bescheides vom 28. Dezember 2015 zu laufen beginnen.

Schließlich brauchte der Beklagte auch nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ist ein Ermessensspielraum für ein ggf. auch nur teilweises Absehen von der Rückforderung nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Diese mit § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG weitestgehend übereinstimmende Regelung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 4/11, juris Rn. 18 m.w.N.). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199; BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 2 C 27.98, juris Rn. 28; U.v. 25.1.2001 - 2 A 7/99, juris Rn. 22).

Dem Klägervortrag ließen sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung am 28. Dezember 2015 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7/99, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13, juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung oder eine Gewährung von Ratenzahlung gegeben hätten. Insbesondere trifft den Beklagten kein bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigendes Mitverschulden an der hier streitgegenständlichen Überzahlung von Beihilfe, da diese mangels entsprechender Hinweise durch den Kläger nicht verpflichtet war, von Amts zu überprüfen, ob die in den Abrechnungen der Fa. … vom 1. April 2009 und vom 23. März 2010 enthaltenen Behandlungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird auf 6.728,50 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6200,26 Euro festgesetzt.
published on 20/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
published on 26/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt wa
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.