Die am … geborene Klägerin stand bis 31. Oktober 1997 als Lehrerin an der Volksschule im Dienst des Beklagten.
Laut Bescheid des ehemaligen Versorgungsamts München II vom 23. August 1979 betrug bei der Klägerin der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit 70 v. Hundert (ursprüngliche Bezeichnung für Grad der Behinderung) aufgrund der Folgen einer im Kindesalter erlittenen Kinderlähmung im Bereich beider Beine, Halswirbelsäulensyndrom mit Schulter-Arm-Syndrom, entfernter Gebärmutter und hypotoner Kreislaufstörung (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 20).
In einem Schreiben der Klägerin an das Versorgungsamt vom … November 1987 berichtet die Klägerin, sie sei schon tageweise auf den Rollstuhl angewiesen, da sie aufgrund eines Ausfalls des linken Armes die Gehstütze nicht halten könne und ohne diese nicht gehen könne (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 40).
In einem ärztlichen Attest vom 17. März 1988 gab die Klägerin an, seit einer Poliomyelitis auf Gehstützen laufen zu müssen (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 42).
Im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens vom 5. Dezember 1988 gab die Klägerin an, maximal 30-50 Meter am Stück gehen zu können (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 45). Das rechte Bein könne sie praktisch nicht belasten. Ein freier Stand sei ihr nicht möglich. Für kürzere Strecken benötige sie eine, für längere zwei Krücken.
Durch Änderungsbescheid vom 16. Januar 1989 stellte das ehemalige Versorgungsamt München II ab 1. Dezember 1987 einen Grad der Behinderung von 90 fest (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 49 f.). Es legte dabei folgende Behinderungen zugrunde: Teillähmung der Oberschenkelmuskulatur, komplette Parese der Unterschenkel- und der Fußmuskulatur rechts, Versteifung des rechten Sprunggelenks in Spitzfußstellung, Beinverkürzung, Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, entfernte Gebärmutter und hypotone Kreislaufstörungen.
Am 24. Januar 1996 erlitt die Klägerin einen Unfall, indem sie auf dem Weg von ihrer Familienwohnung zur Dienststelle auf eisglattem Boden ausrutschte, der mit Bescheid vom 16. April 1996 als Dienstunfall mit den erlittenen Körperschäden einer Pilon-Tibialfraktur rechts (komplexe Fraktur der distalen Gelenkfläche des Schienbeins) und einer subtrochantären Femurfraktur rechts (Knochenbruch des Oberschenkelknochens) anerkannt wurde (Akte I Bl. 475 f.).
Mit Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 wurden die Dienstunfallfolgen um eine suprakondyläre Femurfraktur rechts und eine Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur rechts erweitert (Akte I Bl. 241 f.). Dem Bescheid lag eine Stellungnahme der Landeshauptstadt München (Gesundheitsreferat) vom 20. März 1997 zugrunde (Akte II Bl. 90 f.).
Mit einem weiteren Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 wurde die Gewährung eines Unfallausgleichs auf der Grundlage einer Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 von 100 ab 3. Februar 1997 festgesetzt (Akte II Bl. 92 ff.). Dem Bescheid lagen Stellungnahmen der Landeshauptstadt München (Gesundheitsreferat) vom 23. September 1996 (Akte I Bl. 219) und 20. März 1997 zugrunde (Akte II Bl. 90 f.).
Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls am 24. Januar 1996 in den Ruhestand versetzt.
Laut amtsärztlicher Stellungnahme der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) vom 4. November 1998 (Akte II Bl. 129 f.) änderte sich an der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Folgezeit nichts. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, da es sich um bleibende Körperschäden mit voraussichtlich gleichbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit handele. Dies wurde der Klägerin mit Bescheid vom 26. November 1998 mitgeteilt (Akte II Bl. 131).
Laut amtsärztlichem Gutachten der Landeshauptstadt M. (Referat für Gesundheit und Umwelt) vom 30. Januar 2001 seien eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Knies sowie eine Einsteifung des rechten Sprunggelenks bei vorbestehendem Spitzfuß die verbliebenen Unfallfolgen. Es würde sich an der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Folgezeit nichts ändern. Vielmehr sei von einem Dauerzustand auszugehen und eine Untersuchung nur bei einer Verschlechterung erforderlich (Akte II Bl. 147 ff.). Dies wurde der Klägerin mit Bescheid vom 12. Februar 2001 mitgeteilt (Akte II Bl. 150).
Gemäß eines Gesundheitszeugnisses der Landeshauptstadt München vom 5. April 2006 betrage die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin 70% (Akte II Bl. 169) Dies wurde der Klägerin mit Bescheid vom 24. April 2006 mitgeteilt (Akte II Bl. 170).
Im Rahmen eines Antrags der Klägerin auf Erstattung der Anschaffungskosten für einen sogenannten Adaptiv Rollstuhl äußerte sich der Arzt für Orthopädie J … Z … am 5. Februar 2015 (Akte HBK Ia Bl. 394) dahingehend, dass ihm die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert als obere Grenze des Vertretbaren erscheine, die dienstunfallbedingten Schäden seien sicherlich schon ausgeheilt und die Folgen der Poliomyelitis mit Beinverkürzung und Wirbelsäulensyndrom überwögen gegenüber den Dienstunfallfolgen, so dass der Rollstuhl jetzt überwiegend wegen der nicht dienstunfallbedingten Körperschäden erforderlich sei. Daher lehnte der Beklagte eine Erstattung der Kosten mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Februar 2015 ab (Akte HBK Ia Bl. 395 f.).
Mit Schreiben vom 1. September 2015 bat der Beklagte den Facharzt für Orthopädie Dr. Wa … im Rahmen einer Nachuntersuchung unter anderem, die bestehenden Dienstunfallfolgen und den Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu überprüfen (Akte III Bl. 192 ff.).
Am 28. September 2015 wurde die Klägerin untersucht.
Das Gutachten Dr. Wa … vom 8. Dezember 2015 kam zu dem Ergebnis, dass die durch den Dienstunfall am 24. Januar 1996 erlittenen Verletzungen in korrekter Stellung ausgeheilt und Folgen zu verneinen seien (Akte III Bl. 197 ff.). Die subtrochantäre Femurfraktur sowie die distale Tibiafraktur (Pilon tibial) seien ca. acht Wochen nach dem Unfall ohne Fehlstellung weitgehend knöchern verheilt gewesen. Gut drei Monate nach dem Unfall sei die Klägerin nach Angaben der Fachklinik H … mit zwei Unterarmgehstützen wieder mobilisiert und gehfähig gewesen. Als Folge der Polomyelitis bestehe eine erhebliche Osteoporose der rechten unteren Extremität, schwerste Hüftdysplasie mit Sekundär-Pfannenausbildung und Verformung des Hüftkopfes bei Zustand nach Angulations-Osteotomie. Die Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls durch die Folgen einer Poliomyelitis mit schwerem Befall des rechten Beines behindert gewesen. Bereits 1988 sei ihr wegen einer Teillähmung der Oberschenkelmuskulatur, kompletter Parese der Unterschenkel- und Fußmuskulatur rechts sowie Versteifung des rechten Sprunggelenks in Spitzfußstellung und Beinverkürzung ein Einzel-GdB von 80 und das Merkzeichen aG zugebilligt worden. Dokumentiert sei für diesen Zeitraum auch die gelegentliche Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen. Als Folge der Poliomyelitis sei eine Verschmächtigung der Knochen der rechten unteren Extremitäten erkennbar mit einer erhöhten Frakturgefährdung. Die Beeinträchtigungen der Klägerin seinen vielmehr auf die Kinderlähmung mit Befall des rechten Beines zurückzuführen, da die Folgen der Poliomyelitis über den zeitlichen Verlauf zugenommen hätten, wobei auch altersbedingte Einflüsse eine Rolle spielten. Eine bleibende allgemeine Beeinträchtigung aufgrund Unfallfolgen können nahezu zwanzig Jahre nach dem Ereignis nicht mehr abgeleitet werden. Die im Bescheid vom 23. Juni 1997 als Dienstunfallfolge anerkannte suprakondyläre Femurfraktur sowie Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur rechts hätten nicht bestanden. Der Bescheid vom 23. Juni 1997 enthalte diesbezügliche falsche Diagnosen. Von einer suprakondylären Femurfraktur könne keine Rede sein. Es fänden sich in den Unterlagen auch keine Hinweise für eine Lockerung einer OSG-Arthrodese rechts. Röntgenaufnahmen kurze Zeit nach dem Unfall zeigten einen verschmälerten Gelenkspalt im oberen Sprunggelenk, jedoch keine Hinweise für eine operativ herbeigeführte Arthrodese (operative Gelenksversteifung) bzw. eine spontan eingetretene Ankylose (Versteifung eines Gelenks). Eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Diese sei ab 1. Januar 2015 mit unter 10% einzuschätzen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wurde der Klägerin das beabsichtigte Vorgehen des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg mitgeteilt (Akte III Bl. 214).
Mit Schreiben vom ... Januar 2016 teilte die Klägerin mit, dass das Gutachten Dr. Wa … nicht den Tatsachen entspreche, da die Klägerin die vor dem Unfall gehabte Stabilität nie wieder hätte erreichen können und sie seither auf zwei Gehilfen, den Rollator und den Rollstuhl angewiesen sei (Akte III Bl. 216).
Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde ein ärztliches Attest von Dr. We … vom 12. Januar 2016 eingereicht (Akte III Bl. 219). Er diagnostiziere einen Zustand nach petrochanterer und supratrochanterer Femurfraktur rechts, einen Zustand nach Pilon-Tibialfraktur rechts, hieraus resultierend posttraumatische Pseudarthrose rechter Fuß sowie Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung mit Instabilität im rechten Fuß und rezidive Reizungen im rechten Femur durch Zustand nach Nagelung. Vor dem Unfallereignis sei die Klägerin trotz des Zustands nach kindlicher Polio mit damals erfolgten multiplen Operationen im rechten Bein sowie Versteifung des rechten oberen Sprunggelenks in Spitzfußstellung sowie eine Schwächung im linken Arm wesentlich mobiler gewesen und habe sich ohne Gehhilfen oder gar Rollstuhl auch längere Strecken fortbewegen, Rad fahren und ihren Beruf ausüben können. Seit dem Sturz 1996 sei die Klägerin im häuslichen Bereich auf den Rollator bzw. zwei Gehhilfen angewiesen und benötige für Strecken außer Haus einen Rollstuhl. Insgesamt habe das Unfallereignis vom Januar 1996 eine erhebliche Verschlechterung der Lebensqualität mit deutlicher Einschränkung der körperlichen Leistungs- und Belastungsfähigkeit, Minderung der Gehstrecke sowie Funktionsminderung im Bereich des rechten Beines hinterlassen. Die Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10% sei völlig unzureichend, vielmehr bestehe die 1997 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% fort, da es zu keiner Verbesserung gekommen sei, sondern vielmehr durch die Überlastung beim Gebrauch der Gehhilfen zunehmende Probleme im Bereich der Hände und Handgelenke hinzugekommen seien (Akte III Bl. 224 ff.).
In einer gutachterlichen Stellungnahme Dr. Wa … vom 27. April 2016 zu den Einwendungen der Klägerin vom ... Januar 2016 führte dieser aus, dass die Klägerin bereits in einer gutachterlichen Untersuchung am Versorgungsamt München II am 5. Dezember 1988 angegeben habe, maximal 30-50 Meter am Stück gehen zu können. Sie könne das rechte Bein praktisch nicht belasten. Ein freier Stand sei nicht möglich, sie müsse sich immer abstützen. Für kürzere Strecken benötige sie eine Krücke, für längere zwei. Zwei bis drei Mal im Jahr benötige sie für drei bis vier Wochen einen Rollstuhl. Im Untersuchungsbefund werde angegeben, dass das rechte Bein überhaupt nicht belastet werden könne und ein Gehen ohne Unterarmkrücke links nicht möglich sei. Es bedürfe keiner weiteren Erklärung, dass sich im Verlauf von 27 Jahren altersbedingt eine Verschlechterung der Situation ergebe, die eine mögliche Verschlechterung der Gesamtsituation erkläre. Von einer Pseudarthrose könne keine Rede sein. Die Röntgenaufnahmen vom März 2016 ließen keine operativ herbeigeführte Versteifung am oberen Sprunggelenk erkennen. Eine unfallbedingte Lockerung sei somit reine Spekulation. Zudem sei festzustellen, dass besondere Beschwerden im Sprunggelenk aus den Unterlagen nicht zu entnehmen seien. Auch seien keine Röntgenbilder angefertigt worden, was gegen stärkere Beschwerden im Sprunggelenk spreche. Da durch die Unfallfolgen nur kurzzeitig ein vermehrter Gehstützengebrauch notwendig gewesen sei, sei die Entwicklung der Rhizarthrose (Daumensattelgelenksarthrose) nicht unfallbedingt, sondern Folge der Erkrankung. Das amtsärztliche Gutachten aus dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Stadt München vom 30. Januar 2001 sei nicht nachvollziehbar. Die dort angegebenen Folgen des Unfalls seien Folge der Poliomyelitis, nicht des Unfalls. Entsprechend sei unverständlich, wieso als Unfallfolge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% vorgelegen haben solle. Diese Einschätzung sei fünf Jahre nach dem Unfall, also von Anfang der Begutachtung an, falsch gewesen.
Mit Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 wurden der Bescheid vom 23. Juni 1997 (Erweiterung der Dienstunfallfolgen) (Nr.1) und der Bescheid vom 23. Juni 1997 (Festsetzung Unfallausgleich) (Nr. 2) zurückgenommen und festgestellt, dass keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestand, sowie die Zahlungen des bisher gewährten Unfallausgleichs auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. Hundert mit Ablauf des 31. Mai 2016 eingestellt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach gutachterlicher Einschätzung die dienstunfallbedingten Körperschäden einer Pilon-Tibialfraktur rechts und einer subtrochantären Femurfraktur ca. fünf Wochen nach dem Unfall ohne Fehlstellung weitgehend knöchern verheilt gewesen seien. Als Folge der Poliomyelitis bestehe eine erhebliche Osteoporose der rechten unteren Extremitäten, schwerste Hüftdysplasie mit Sekundär-Pfannenausbildung und Verformung des Hüftkopfes, wobei der Zustand zwischen Anfang 1996 und Ende 2014 sich nicht verändert habe. Zum Zeitpunkt des Unfalles sei die Klägerin bereits durch die Folgen einer Poliomyelitis mit schwerem Befall des rechten Beines behindert gewesen. Im Bescheid des Versorgungsamtes vom 13. September 1988 sei der Klägerin bereits wegen der Teillähmung der Oberschenkelmuskulatur, kompletter Parese der Unterschenkel und Fußmuskulatur rechts sowie Versteifung des rechten Sprunggelenkes in Spitzfußstellung und Beinverkürzung ein Einzel-GdB von 80 und das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zugebilligt worden. Dokumentiert sei für diesen Zeitpunkt auch die gelegentliche Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen. Darüber hinaus sei aus den Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1996 ersichtlich, dass im Bereich des rechten Hüftgelenks eine schwerste Dysplasie aufgrund der Lähmung mit Sekundärpfannenbildung und der schweren Verformung des Hüftkopfes bestanden habe. Als weitere Folgen der Poliomyelitis bestünden eine Verschmächtigung der Knochen der rechten unteren Extremität, verbunden mit einer erhöhten Frakturgefährdung, einer Schädigung des Kniegelenks mit Auslockerung des Bandapparates und eine Beinverkürzung um etwa 6 cm. Laut gutachterlicher Einschätzung stehe es außer Frage, dass sich Unfälle bei körperlich schwer vorgeschädigten Personen auch nach Ausheilung der unfallbedingten Körperschäden, schwerwiegender auswirkten als bei körperlich nicht vorgeschädigten Personen. Dennoch sei die Klägerin gut drei Monate nach dem Unfall wieder gut mobilisiert und gehfähig gewesen. Auf wesentliche Unfallfolgen hätte man im Anschluss nicht mehr schließen können. Die darüber hinaus bestandenen und bestehenden Beschwerden seien im Wesentlichen durch Folgen der Poliomyelitis-Erkrankung bedingt und nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen. Die Einwendungen und Behauptungen von Dr. We … seien laut Gutachter nicht nachvollziehbar und unbegründet. Der Bescheid vom 23. Juni 1997 enthalte darüber hinaus eine falsche Diagnose. Für das Vorliegen einer suprakondylären Femurfraktur und einer Lockerung OSG-Arthrodese habe es keine Hinweise gegeben. Die Erweiterung dieser Körperschäden als Unfallfolgen sei demnach zu Unrecht erfolgt. Der Bescheid könne unter Abwägung aller Umstände nicht aufrechterhalten werden, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer supracondylären Femurfraktur und einer Lockerung OSG-Arthrodese von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Ausgehend von den als Unfallfolgen festgestellten Körperschäden und dem Ausheilungszeitraum von drei Monaten sei der Unfallausgleich bisher zu Unrecht gewährt worden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. Hundert aufgrund der Dienstunfallfolgen habe laut Sachverständigengutachten nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten aus dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Stadt vom 30. Januar 2001 sei von Anfang an nicht nachvollziehbar und falsch gewesen. Die darin angegebenen Unfallfolgen seien Folge der Poliomyelitis und nicht des Unfalls gewesen. Dieser Bescheid werde im berechtigten Interesse der Klägerin nur für die Zukunft zurückgenommen.
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom ... Juni 2016, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016.
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom ... Dezember 2016 beantragte die Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen Dr. Wa … durch das ärztliche Attest des behandelnden Arztes der Klägerin, Dr. K We …, vom 12. Januar 2016 widerlegt würden. Aus der durch den Dienstunfall vom 24. März 1996 erlittenen Pilon-Tibialfraktur rechts und subtrochantären Femurfraktur rechts resultierten eine posttraumatische Pseudoarthrose am rechten Fuß sowie eine Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung mit Instabilität im rechten Fuß, rezidivierende Reizungen im rechten Femur durch Zustand nach Nagelung. Dr. We … weise mit Nachdruck darauf hin, dass die Klägerin vor dem Dienstunfallereignis trotz des bestehenden Zustands nach kindlicher Polio mit damals erfolgten multiplen Operationen im rechten Bein sowie einer Versteifung des rechten oberen Sprunggelenks und Spitzfußstellung sowie einer Schwächung im linken Arm wesentlich mobiler war. So habe die Klägerin sich ohne Gehhilfen oder Rollstuhl auch über längere Strecken fortbewegen, Radfahren und ihren Beruf als Grundschullehrerin ausüben können. Seit dem Unfallereignis sei die Klägerin im häuslichen Bereich auf den Rollator bzw. zwei Gehstützen angewiesen und benötige für Strecken außer Haus einen Rollstuhl. Die Klägerin gebe ein deutliches Instabilitätsgefühl im Bereich des rechten Fußes und der rechten Hüfte sowie eine Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk an. Die noch einliegenden Nägel im rechten Femur bereiteten der Klägerin beim Liegen auf der rechten Seite Schmerzen und durch die seit dem Unfall notwendige Entlastung mit Gehhilfen habe sich im Laufe der Jahre eine zunehmende Arthrose im Bereich beider Hand- und Daumengelenke entwickelt, welche im aktivierten Stadium immer wieder zu starken Schmerzen führe. Nach der Einschätzung von Dr. We … habe das Unfallereignis vom 24. Januar 1996 zu einer erheblichen Verschlechterung der Lebensqualität mit deutlicher Einschränkung der körperlichen Leistungs- und Belastungsfähigkeit, zu einer Minderung der Gehstrecke sowie zu einer Funktionsminderung im Bereich des rechten Beines geführt. Eine Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10% sei völlig unzureichend. Vielmehr bestehe die im Jahr 1997 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% aufgrund der Dienstunfallfolgen immer noch fort, da es zu keiner Verbesserung gekommen sei. Es seien durch die Überlastung bei Gebrauch der Gehhilfen zunehmende Probleme im Bereich der Hände und Handgelenke hinzugekommen, welche indirekt als Unfallfolgen angesehen werden müssten. Zudem sei der Bescheid auch unverhältnismäßig, da die Klägerin seit Erlass der Bescheide 1997 auf den Bestand dieser Bescheid habe vertrauen dürfen. Im amtsärztlichen Gutachten vom 30. Januar 2001 sei ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass eine Nachuntersuchung nur bei Verschlechterung erforderlich sei. Dies habe die Bezirksfinanzdirektion der Klägerin auch mit Schreiben vom 12. Februar 2001 mitgeteilt. Dieser Befund würde durch das Gesundheitszeugnis der Amtsärztin Dr. G …, Fachärztin für Chirurgie und öffentliches Gesundheitswesen vom 5. April 2006 bestätigt. Aufgrund dieser verfestigten Vertrauensposition habe die Klägerin keine entsprechenden Vorsorgungsaufwendungen getroffen, so dass die Aberkennung des Unfallausgleiches zu einer unzumutbaren Härte führe. Die Rücknahme der Bescheide vom 23. Juni 1997 sei jedenfalls im Hinblick auf das Versäumnis der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG rechtswidrig. Die Behörde habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 23. Juni 1997 Kenntnis von sämtlichen für die Beurteilung des Gesundheitszustands und die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin maßgeblichen Tatsachen gehabt, so dass die Jahresfrist bereits mit Erlass dieser Bescheide zu laufen begonnen habe. Selbst wenn die Auffassung Dr. Wa … zutreffend gewesen wäre, habe sich nicht die Tatsachenlage sondern nur die medizinische Würdigung der getroffenen Feststellungen geändert. Eine abweichende medizinische Würdigung begründe jedoch keine neue Tatsachenlage.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 hat der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid vom 23. Juni 1997 als Dienstunfallfolgen festgestellten Körperschäden nie vorgelegen hätten. Der Beklagte genüge seiner Beweislast schon durch den Nachweis, dass beim Erlass des Verwaltungsaktes dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen gewesen seien. Vorliegend sei dies der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschäden als Dienstunfallfolgen nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben. Das eingeholte Gutachten begründe ausführlich, warum die Feststellung einer suprakondylären Femurfraktur rechts und eine Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur rechts als Folgen des Dienstunfalls der Klägerin am 24. Januar 1996 falsch und damit rechtswidrig gewesen sei. Das Schreiben der Landeshauptstadt München vom 20. März 1997 lasse nicht erkennen, aufgrund welcher objektiven Befunde es die genannten Körperschäden feststelle. Diese Diagnose sei offenbar in der Folgezeit unbesehen übernommen worden. Das Attest Dr. We … lasse ebenfalls nicht erkennen, auf welchen objektiven Befunden es beruhe. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht abgelaufen gewesen, da der Beklagte erst durch das eingeholte Gutachten vom 8. Dezember 2015 davon erfahren habe, dass die Feststellung der genannten Dienstunfallfolgen falsch und rechtswidrig gewesen sei. Für die Frage der Rechtswidrigkeit der Gewährung des Dienstunfallausgleichs auf Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. Hundert müsse neben der Ausheilung der durch den Dienstunfall verursachten Körperschäden auch in die Überlegung einbezogen werden, dass das Amt für Versorgung und Familienförderung II im Änderungsbescheid vom 15. Oktober 1997 neben den bereits früher festgestellten Behinderungen zusätzlich eine Funktionsbehinderung im Kniegelenk rechts, eine Funktionsbehinderung des Hüftgelenks rechts und eine Lockerung des operativ in Spitzfußstellung eingesteiften Sprunggelenks rechts festgestellt habe und den Einzelgrad der Behinderung insoweit von 80 auf 90 erhöht habe. Wenn die genannten Behinderungen dienstunfallbedingt seien, sei nicht nachvollziehbar, warum sie eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 v. Hundert ergeben haben und ergeben. So dürften die physiologischen Veränderungen der Klägerin im Alter nicht berücksichtigt werden und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei tendenziell niedriger zu bewerten als der Grad der Schädigungsfolgen oder der Grad der Behinderung. Der Beklagte habe bei der Rücknahme der Gewährung von Unfallausgleich den Belangen der Klägerin ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er die Gewährung nur für die Zukunft zurückgenommen habe. Warum die Klägerin auf die Gewährung von Unfallausgleich in der Zukunft angewiesen sei und welche Versorgungsaufwendungen sie nicht getroffen habe, begründe sie nicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 wurden die Herren Dr. We … und Dr. Wa … als sachverständiger Zeuge vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 wird insoweit Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Die mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verfügte Rücknahme des Bescheides vom 23. Juni 1997 über die Anerkennung der weiteren Dienstunfallfolgen „suprakondyläre Femurfraktur rechts“ und „Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur“ ist zu Recht erfolgt.
Nach Art. 48 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf dabei nur unter den Einschränkungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zurückgenommen werden. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder wie im vorliegenden Fall hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, wobei das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Der Bescheid vom 23. Juni 1997 ist rechtswidrig. Denn die Klägerin hat aufgrund des Dienstunfalls vom 7. November 2003 keine „suprakondyläre Femurfraktur rechts“ und „Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur“ erlitten.
Nach Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinn des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der am 24. Januar 1996 erlittene Dienstunfall der Klägerin mit Bescheid vom 16. April 1996 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde.
Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.
Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 - juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 24).
Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris).
Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).
Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11).
Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris). Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme eines Anerkennungsbescheids hinsichtlich der Unfallfolgen, denn aus der Rücknahme begünstigender Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. u.a. BayVGH München, U.v. 10.3.2014 - 3 ZB 12.914 - juris). Der Dienstherr wiederum trägt die Beweislast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen, vorliegend also dafür, dass die seinerzeitige Dienstunfallanerkennung rechtswidrig war, weil die Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne des zu erbringenden Wahrscheinlichkeitsbeweises nicht vorlagen.
Diesen Beweis, dass die bei der Klägerin eingetretenen Körperschäden nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit auf dem Ereignis vom 24. Januar 1996 beruhen, hat der Beklagte im vorliegenden Fall erbracht.
Die Ausführungen des Gutachtens vom 8. Dezember 2015 sind schlüssig und in sich stimmig. Die von Dr. Wa … in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2015 gegebenen Erläuterungen seines schriftlichen Gutachtens haben dessen Ergebnisse bestätigt und bekräftigt. Dieser bekräftigte in der mündlichen Verhandlung, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine unfallbedingten Schäden mehr vorgelegen hätten. Eine suprakondyläre Femurfraktur rechts habe es bei der Klägerin nie gegeben, sondern eine subtrochantäre Femurfraktur. Die Lockerung des Sprunggelenks sowie die vorbestehende Einsteifung seien durch die Polio bedingt. Es bestünden keine Zeichen einer operativen Versteifung. Auf dem Röntgenbild vom 19. März 1996 sei keine operative Versteifung des Sprunggelenks in Spitzfußstellung erkennbar gewesen. Infolgedessen könne es auch keine Lockerung der operativen Sprunggelenksversteifung geben. Bestätigt wird dies durch die Aussagen der Klägerin gegenüber dem Versorgungsamt und den Ärzten aus den Jahren 1987 und 1988, auf Gehstützen angewiesen zu sein, das rechte Bein nicht belasten zu können, nicht frei stehen zu können und maximal 30 bis 50 m ohne Gehstützen gehen zu können. Auch inhaltlich sind die Ausführungen des sachverständigen Zeugen nachvollziehbar und überzeugend. Er hat zunächst dargelegt, dass die 1996 erlittenen Knochenbrüche innerhalb von acht Wochen ohne Fehlstellung verheilt gewesen seien. Bruchlinien habe man kaum noch sehen können. Die schnelle Heilung sei deshalb erfolgt, da die osteoporotischen Knochen der Klägerin sehr dünn seien und deshalb sehr schnell heilten. Am Ende der Reha 1996 sei die Klägerin mit zwei Unterarmgehstützen wieder mobil gemacht worden und habe das Bein voll belasten können.
Diese Auffassung des Sachverständigen hält die Kammer auch angesichts der hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin und des sachverständigen Zeugen Dr. We … für überzeugend.
Die Aussage im ärztlichen Attest Dr. We … vom 12. Januar 2016, die Klägerin sei vor dem Sturz 1996 wesentlich mobiler gewesen und habe sich ohne Gehhilfe oder Rollstuhl längere Strecken fortbewegen können, stehen im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Klägerin. So hat sie bereits 1987 angegeben, auf Gehstützen angewiesen zu sein und diese Aussage im Rahmen ärztlicher Atteste 1988 zweimal bestätigt. Hinsichtlich einer suprakondylären Femurfraktur rechts enthält das Attest keine Aussagen. Im Übrigen enthält das Attest die pauschale Diagnose „Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung mit Instabilität im rechten Fuß“ ohne näher und nachvollziehbar darauf einzugehen, woraus diese Lockerung resultiert und in welchem Zusammenhang sie zum Unfall steht. Vielmehr stellt der Arzt nur pauschal fest, „das Unfallereignis 1996 habe eine erhebliche Verschlechterung der Lebensqualität mit deutlicher Einschränkung der körperlichen Leistungs- und Belastungsfähigkeit, Minderung der Gehstrecke sowie Funktionsminderung im Bereich des rechten Beines hinterlassen“.
Zudem bestätigte Dr. We … in der mündlichen Verhandlung selbst, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund des Alters der Klägerin der Muskel nicht mehr aufgebaut werden könne. Weiter führte Dr. We … aus, dass die Schwächung des Muskels der Klägerin im rechten Bein zum jetzigen Zeitpunkt eher im Älterwerden der Klägerin liege, als in dem Dienstunfall aus dem Jahr 1996. Den Anteil der altersbedingten und durch die Polio verursachten Beschwerden im Vergleich zu den durch den Dienstunfall aus dem Jahr 1996 verursachten Beschwerden sehe er bei 80%. 20% seien auf den Unfall zurückzuführen.
Soweit die Klägerin einwendet, sie sei erst nach dem Unfall 1996 auf Gehstützen angewiesen, ist dies für das Gericht aufgrund der bereits dargelegten eigenen Aussagen der Klägerin aus den Jahren 1987 und 1988 nicht nachvollziehbar. So hat sie bereits 1987 angegeben, auf Gehstützen angewiesen zu sein und diese Aussage im Rahmen ärztlicher Atteste dies 1988 zweimal bestätigt.
Mit diesem vom Beklagten eingeholten Gutachten liegt dem Gericht ein ärztliches Sachverständigengutachten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann (BVerwG, B.v. 30. 9. 2010 - 8 B 15/10 - juris). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegt bei diesem Sachverhalt im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO; § 412 Abs. 1 ZPO). Eine weitere Beweiserhebung wäre nur dann erforderlich, wenn sich die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens aufdrängen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn das vorhandene Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestünde, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügte oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert werden würde (vgl. BVerwG, B.v. 3. 2. 2010 - 7 B 38/09- juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vorhandenen ärztlichen Sachverständigengutachten sind für das Gericht nachvollziehbar und weisen, soweit ersichtlich, keine Mängel oder Widersprüche auf; sie vermitteln dem Gericht einen hinreichenden Einblick in die Zusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das von der Klägerin selbst vorgelegte Gutachten des Dr. We … hat das Gutachten des Dr. Wa … nicht ernsthaft erschüttern können.
Gegen die Anwendung des Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Durch die Einstellung der Zahlung von Unfallausgleich für die Zukunft wurde dem Vertrauensschutzinteresse der Klägerin in vollem Umfang Rechnung getragen. Dies bewirkt, dass es bei bisher erbrachten Leistungen sein Bewenden hat, aber auf künftige Leistungen kein Anspruch mehr besteht. Die Ausschlussfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die Behörde von den die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhält, war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 2. Mai 2016 noch offen. Die Kenntnis der Rücknahmevoraussetzungen ist erst durch das Gutachten vom 8. Dezember 2015 eingetreten. Ermessensfehler sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
2. Die mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verfügte Rücknahme des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 23. Juni 1997 über Gewährung von Unfallausgleich ist zu Recht erfolgt.
Gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 von Hundert beschränkt ist, neben der Besoldung einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG, solange dieser Zustand andauert. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht, Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG. Die Vorschriften stimmen inhaltlich mit den bis 31. Dezember 2010 geltenden Normen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG überein. Gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der seit dem Dienstunfall unverändert gültigen Fassung erhält ein verletzter Beamter, der infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Wesentlich ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie wenigstens 25 v.H. beträgt. Dies folgt aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Bundesversorgungsgesetz (Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 35 Rn. 36).
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird nicht abgestellt. Es kommt nicht auf die individuellen Verhältnisse, also die persönlichen Kenntnisse oder die geistigen, körperlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten an. Die Festsetzung der MdE im Versorgungsrecht folgt den unfallversicherungsrechtlichen Anforderungen. Sie richtet sich auch dort nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Voraussetzung ist ein Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit.
Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt (OVG NRW, B.v. 25.8.2011 - 3 A 3339/08, juris; BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166, juris; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Rn. 54).
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt nunmehr verbindlich die Grundsätze und Einzelheiten der Bildung des Grades der Schädigung (GdS). Sie schreibt dabei nahezu wortgleich die früher für die Feststellung des Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX und der Voraussetzungen für den Unfallausgleich (vgl. BVerwG U.v. 21.9.2000 - 2 C 27.99 - BVerwGE 112, 92 = DÖD 2001, 68 = NVwZ-RR 2001, 168 = DÖV 2001, 294 = DVBl 2001, 732 = ZBR 2001, 251 = Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 4) heranziehbare, im Interesse der gleichmäßigen Beurteilung der Behinderungen anerkannte GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP 2008) fort. Hierbei handelte es sich nach der nun obsolet gewordenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zu den entsprechenden Vorauflagen) um antizipierte Sachverständigengutachten, die (im sozialen Entschädigungsrecht) wie untergesetzliche Normen anzuwenden waren (BSG U.v. 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - RegNr. 26835 (BSG-Intern); U.v. 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 = BSGE 91, 205 = Breith 2004, 297). Das bedeutet, dass für die Bildung des GdS dieselben Grundsätze gelten wie für die Bildung der MdE, wobei es sich bei ersterem Begriff um einen Grad handelt, während der letztere ein Vomhundertsatz war.
Im vorliegenden Fall erreichte die Klägerin seit dem 23. Juni 1997 den hierfür nach den obigen Ausführungen erforderlichen Mindestwert von 25% nicht mehr.
Der sachverständige Zeuge Dr. Wa … kommt in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2015 zu dem überzeugenden und nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit unter 10% einzuschätzen ist.
Der sachverständige Zeuge Dr. We … führte selbst in der mündlichen Verhandlung aus, er stelle bei der Klägerin einen MdE von 20% fest, die Angabe von 70% in seinem Gutachten vom 12. Januar 2016 sei falsch, er habe dabei den Grad der Behinderung gemeint.
Soweit im amtsärztlichen Gutachten der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) vom 30. Januar 2001 ein MdE von 70% festgestellt wird, ist dies zur Überzeugung des Gerichts nicht nachvollziehbar, da im Gutachten nicht substantiiert dargelegt wird, auf was sich die Erkenntnis der verbliebenen Unfallfolgen gründet.
Soweit in einer amtsärztlichen Stellungnahme der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) vom 4. November 1998 eine MdE von 70% festgestellt wird, erweist sich diese Feststellung als falsch, da sie sich unter anderem auf die suprakondyläre Femurfraktur rechts und eine Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur rechts bezieht. Diese Diagnosen erweisen sich, wie oben bereits festgestellt, als falsch.
Auch das Gesundheitszeugnis der Landeshauptstadt München vom 5. April 2006 stellt zwar eine MdE von weiterhin 70% fest, legt aber nicht nachvollziehbar dar, woraus sich auf weiterhin bestehende Beschwerden, die auf den Unfall zurückzuführen sind, schließen lässt.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass das Versorgungsamt mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 einen bei der Klägerin vorliegenden Grad der Behinderung (GdB) von 100 v.H. anerkannt hat. Der Beklagte ist an die Feststellungen des Versorgungsamtes nicht gebunden, da bei der Ermittlung des GdB abweichende Feststellungskriterien zugrunde gelegt werden und auch nicht unfallbedingte Körperschäden miteinbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000, ZBR 2001,251).
Hinsichtlich der übrigen Rücknahmevoraussetzungen wird auf die obigen Ausführungen unter Nr. 1 verwiesen.
3. Aufgrund der Rücknahme des Bescheides vom 23. Juni 1997 über die Gewährung von Unfallausgleich mit Wirkung für die Zukunft wurde in rechtmäßiger Weise die Zahlung weiteren Dienstunfallausgleichs eingestellt.
4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).