Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 5 E 15.5849

published on 15/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 5 E 15.5849
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. zu tragen. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1984 geborene Antragsteller steht seit 1. April 2009 in den Diensten des Antragsgegners und ist im Range eines Steueramtmanns (Besoldungsgruppe A 11) als Betriebsprüfer am Finanzamt ... beschäftigt.

Für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 wurde der Antragsteller mit einem Gesamturteil von 12 Punkten periodisch dienstlich beurteilt. Diese Beurteilung wurde ihm am ... Dezember 2015 eröffnet und ist durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten unterzeichnet, der allerdings die Worte „ohne Einwendungen“ durchstrich. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung.

Mit Ausschreibung vom 30. November 2015 schrieb der Antragsgegner mehrere Dienstposten „Betriebsprüfer/in für Großbetriebe” (Besoldungsgruppe A 12) an verschiedenen Finanzämtern unter dem Aktenzeichen P 1464.2.1-72/2016_I.5 aus. Am 1. Dezember 2015 bewarb sich der Antragsteller für die entsprechenden Dienstposten, unter anderem an den Finanzämtern Freising und Straubing. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, diese Stelle mit anderen Beamten zu besetzen.

Mit Auswahlvermerk vom 18. Dezember 2015 legte das Bayerische Landesamt für Steuern schriftlich nieder, dass die Beigeladenen für die Dienstposten jeweils die leistungsstärksten Beamten aus dem Kreis der Beförderungsbewerber seien. Der Beigeladene zu 1 (Besoldungsgruppe A 11), der für die Stelle am Finanzamt Straubing ausgewählt wurde, weist in seiner periodischen Beurteilung 2015 ein Gesamturteil von 14 Punkten auf. Der Beigeladene zu 2 (Besoldungsgruppe A 11), der für die Stelle am Finanzamt Freising ausgewählt wurde, weist in seiner periodischen Beurteilung 2015 ein Gesamturteil von 13 Punkten auf.

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 hat der Antragsteller beantragt:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO vorläufig untersagt, die im Intranet der Bayerischen Steuerverwaltung an den Dienststellen Freising zum (1. Januar 2016) und Straubing zum (1. Februar 2016) ausgeschriebenen Dienstposten „Betriebsprüfer für Großbetriebe” (Besoldungsgruppe A 12) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf die streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange über die Bewerbung des Antragstellers keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Die Auswahlentscheidungen des Antragsgegners hinsichtlich der Stellenbesetzungen an den Finanzämtern Freising und Straubing seien rechtswidrig, da diese auf der Grundlage einer fehlerhaften periodischen Beurteilung des Antragstellers erfolgt seien. Die fehlerhafte Beurteilung des Antragstellers hätte der Auswahlentscheidung für die Stellenbesetzungen von vornherein nicht zugrunde gelegt werden dürfen, da der Antragsteller gegen diese Einwendungen erhoben habe. Die dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, da sie nicht nach objektiven Gesichtspunkten erstellt worden sei. Die Würdigung der Leistung, Eignung und Befähigung sei nicht gleichmäßig, gerecht und sachlich erfolgt. Die herausragende Prüferleistung des Antragstellers sei in keinster Weise berücksichtigt worden. Der Beurteiler N. sei gravierend vom Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgewichen, wobei die abschließende Bewertung nicht plausibilisiert bzw. nachvollziehbar sei. Die Beurteilung des Antragstellers sei unrechtmäßig mit dem Leiter der Abteilung Betriebsprüfung des Finanzamts München, Herrn H., abgestimmt worden, da im Finanzamt Freising kein vergleichbarer Amtmann vorhanden sei. Herr H. habe aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung des Antragstellers zu einem Gesamturteil von 12 Punkten geraten. Diese Bewertung basiere im Übrigen darauf, dass im Bereich des Finanzamtes München in der Abteilung Betriebsprüfung nur ein einziger vergleichbarer Amtmann mit einem Gesamturteil von 13 Punkten beurteilt wurde, und dies lediglich deshalb, weil dieser die Position eines Prüfungsteamleiters in der Konzernbetriebsprüfung innehabe.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat für den Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Januar 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung bezüglich der beiden Dienstposten sei rechtmäßig, ebenso wie die periodische Beurteilung des Antragstellers. Die schriftliche Äußerung des Beurteilers N. vom 11. Januar 2016 räume sämtliche Kritikpunkte des Antragstellers aus. Demnach sei das Gesamturteil aller in der Beurteilungsgruppe erfassten Beamten in mehreren Gesprächsrunden der Sachgebietsleiter gefunden worden. Jeder Sachgebietsleiter habe für seine Arbeitsgruppen und anschließend für jede Besoldungsgruppe eine Reihenfolge festgelegt. Der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung und die Sachgebietsleiter Betriebsprüfung hätten gemeinsam ein Ranking der zu Beurteilenden und dann eine Einteilung in Leistungsgruppen für die Betriebsprüfung festgelegt. Nach diesen finanzamtsinternen Maßnahmen sei innerhalb der Finanzamtsgruppe Oberbayern I, zu der das Finanzamt Freising gehört, eine Beurteilungsreihung erstellt worden, welche anschließend mit den anderen Finanzamtsgruppen bayernweit abgestimmt worden sei.

Die Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten sei in die periodische Beurteilung durchaus mit eingeflossen, ebenso wie die guten Prüfungsleistungen des Antragstellers sowie die Einschätzungen des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung und der anderen Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle. Die Leistungen des Antragstellers seien überdurchschnittlich gewesen. Eine Alleinstellung nach Eignung, Befähigung und Leistung könne jedoch nicht gesehen werden. Eine bessere Beurteilung sei im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsstufe auch nicht angebracht. Die Beurteilung sei nicht mit Herrn H. abgestimmt worden. Der Beurteiler N. habe vielmehr informell in einem Gespräch erfahren, wie dieser das Ranking und die Einteilung in Leistungsklassen vorgenommen habe. Ein Gespräch über den Antragsteller habe hingegen nicht stattgefunden. Zwar sei es zutreffend, dass in München ein Teamleiter besser beurteilt wurde als der Antragsteller. Dies habe jedoch an dessen herausragenden Prüfungsleistungen sowie der Übernahme von Führungsaufgaben gelegen und bedeute nicht, dass jeder Teamleiter besser beurteilt würde als ein „normaler“ Konzernprüfer.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 wurden die ausgewählten Beamten zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

Der Beigeladene zu 2. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat er seine eigene Expertise sowie den Grundsatz der Ämterstabilität angeführt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebten Stellen eines Betriebsprüfers für Großbetriebe bei den Finanzämtern Freising und Straubing ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 mit den Beigeladenen besetzt werden sollen. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U.v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B.v. 30.10.2014 - M 5 E 14.3148 - juris Rn. 14; VG München, B.v. 25.2.2016 - M 5 E 15.5533) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit den Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stellen hat der Antragsteller nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 24.7.2014 - 2 BvR 816/14 - NVwZ 2015, 523 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 3 ZB 12.765 - juris Rn. 5). Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH, B.v. - 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris Rn. 24).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108).

4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend erfolgte Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Es hält sich im rechtlichen Rahmen, den Antragsteller bei den Stellenbesetzungen nicht zu berücksichtigen.

a) Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind für beide Dienstposten in Auswahlvermerken niedergelegt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise listenmäßig, unter Benennung der maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

b) Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Mai 2015 erstellten periodischen Beurteilungen getroffen wurde. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist vorliegend aufgrund derselben Beurteilungszeiträume und desselben Beurteilungssystems gegeben.

Die periodische Beurteilung des Antragstellers durfte der Auswahlentscheidung auch zugrunde gelegt werden, obwohl der Antragsteller Einwendungen gegen seine Beurteilung erhoben hatte. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn praktizierte Auswahlverfahren, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung, so ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in einem solchen Beförderungsrechtsstreit inzident, das heißt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen (BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 14.2.2014 - 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28; BayVGH B.v. 12.8.2015 - 3 CE 15.359).

d) Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Würdigung der Leistung, Eignung und Befähigung gleichmäßig, gerecht und sachlich erfolgt ist.

Dienstliche Beurteilungen sind aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, B.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das durch den Beurteiler N. geschilderte Verfahren zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die periodische Beurteilung wird gemäß Art. 60 Abs. 1 S. 1 LlbG durch den Leiter der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. Dabei darf er sich verschiedener Erkenntnisquellen bedienen (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, Art. 60 LlbG, Rn. 17). Die Bewertung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers wurde über verschiedene Ebenen einem Gesamtvergleich aller Beamten derselben Besoldungsgruppe zugeführt. Wie der Beurteiler N. ausgeführt hat, ist die Einschätzung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten sehr wohl bei der Bewertung berücksichtigt worden. Der Beurteiler N. ist jedoch nicht an die Einschätzung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gebunden. Insofern ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler N. von der Einschätzung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgewichen ist. Dies ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass der Beurteiler N. neben der Einschätzung des Dienstvorgesetzten weitere Erkenntnisquellen einfließen lassen kann und ggf. einen breiteren Vergleichsmaßstabs hat (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, Art. 60 LlbG, Rn. 21). Dies wird ihm von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG sowie Nummer 11.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) eingeräumt. In Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten hat der Beurteiler N. die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet. In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2016 hat er dargelegt, dass die Einschätzung auf verschiedenen Erkenntnisquellen basierte und im Hinblick des Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe gerechtfertigt war.

Der Rechtmäßigkeit der Beurteilung steht auch keine Absprache des Beurteilers N. mit Herrn H. oder ein Rat desselben zu einer Bewertung mit 12 Punkten entgegen. Der Antragsteller selbst hat eingeräumt, dass er nicht wisse, ob eine solche Abstimmung tatsächlich stattfand. Er stützt sich lediglich auf eine angebliche Äußerung des Beurteilers N., welche dieser in seiner schriftlichen Stellungnahme jedoch glaubhaft zurückwies. Demnach habe eine derartige Abstimmung nicht stattgefunden.

Auch der Einwand des Antragstellers, seine herausragende Prüferleistung sei in keinster Weise berücksichtigt worden, vermag in Anbetracht des hohen Punktwertes nicht zu überzeugen. Der Beurteiler N. hat die Leistungen des Antragstellers nach eigenen Angaben sehr wohl berücksichtigt und ihm eine erheblich über dem Durchschnitt liegende, besonders gute Bewertung erteilt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Antragsteller zu den am besten bewerteten Beamten zählt. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, wurde lediglich ein einziger vergleichbarer Amtmann mit einem Gesamturteil von 13 Punkten beurteilt, welcher die Position eines Prüfungsteamleiters in der Konzernbetriebsprüfung innehat und daher Aufgaben wahrnimmt, die über den Tätigkeitsbereich des Antragstellers hinausgehen. Jeder Beamte ist individuell einzuschätzen und mit Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsstufe zu vergleichen. Der Antragsteller kann insofern weder beanspruchen, genauso gut bewertet zu werden, noch lässt sich aus der Tatsache der besseren Bewertung des betreffenden Beamten ableiten, dass dieser allein wegen seiner höheren Position besser beurteilt wurde. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass seine Leistungen hätten höher bewertet werden müssen, ist dies eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung. Welcher Bewertungsmaßstab angelegt wird, unterliegt allein dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bzw. des Beurteilers und ist einer Nachkontrolle entzogen (§ 114 S. 1 VwGO).

Gegen die Beurteilung greift schließlich auch nicht der Vorwurf, die Bewertung sei nicht plausibilisiert bzw. nachvollziehbar. Unter Punkt 3 der Beurteilung, den ergänzenden Bemerkungen, finden sich Ausführungen allgemeiner Art sowie zur Gewichtung der Einzelmerkmale. Eine weitergehende Plausibilisierung der Bewertung in der Beurteilung selbst ist nicht notwendig. Dies ergibt sich aus § 59 LlbG, der für die Beurteilung ein Punktesystem vorsieht, bei dem nach Abs. 1 S. 4 verbale Hinweise oder Erläuterungen zulässig sind, mithin jedoch nicht verpflichtend. Etwas anderes gilt nach Abs. 1 S. 5 nur bei wesentlicher Verschlechterung oder bei bestimmten prägenden Vorkommnissen. Nähere Erläuterungen können im Gespräch mit dem Beurteiler erzielt werden. Soweit der Antragsteller allerdings den - aus seiner Sicht strengen - Beurteilungsmaßstab als nicht nachvollziehbar empfindet, ist auf den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zu verweisen, unter Berücksichtigung dessen, wie ausgeführt, die Bewertung des Klägers nicht zu beanstanden ist.

5. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im weiteren Auswahlverfahren begegnet auch keinen materiellrechtlichen Bedenken.

Der Antragsgegner ist auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in nicht zu beanstandender Weise von einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ausgegangen, da beide Beigeladenen in der letzten periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2015 ein höheres Gesamtprädikat (der Beigeladene zu 1. mit 14 Punkten, der Beigeladene zu 2. mit 13 Punkten) als der Antragsteller (12 Punkte) erzielt hatten.

6. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen zu 1, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Nachdem der Beigeladene zu 2 erfolgreich einen Antrag gestellt hat, waren auch dessen außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 25/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 24.012,43 EUR festgesetzt. Gründe
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.