Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Feb. 2017 - RO 1 S 16.1815

published on 13/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Feb. 2017 - RO 1 S 16.1815
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 6.900,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ...1989 geborene Antragstellerin wendet sich gegen ihre mit Bescheid des Bayer. Bereitschaftspolizeipräsidiums, B..., vom 12.8.2016 erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und die damit verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die Antragstellerin wurde am 3.9.2012 als Polizeimeisteranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayer. Bereitschaftspolizei, ..., eingestellt. Am 1.3.2013 wurde die Antragstellerin darüber belehrt, dass es untersagt ist, in angemessener Zeit vor Dienstantritt und während des Dienstes alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Werde die Alkoholisierung nicht vor Dienstantritt gemeldet, werde sofort ein Disziplinarverfahren beantragt.

Zur Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts wurde sie mit Wirkung zum 1.3.2013 dem ... Ausbildungsseminar in ... zugewiesen. Mit Wirkung vom 1.3.2014 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und die Ernennung zur Polizeioberwachtmeisterin. Die Prüfung für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz bestand sie nach dem Zeugnis vom 4.8.2015 mit der Gesamtprüfungsnote ausreichend (7,89 Punkte).

Am 4.8.2015 teilte POWin 1... Herrn POR 2... mit, sie habe von zwei anderen Beamten in Ausbildung (POWin 3... und POW 4...) erfahren, dass die Antragstellerin „ständig“ auf dem Balkon ihres Unterkunftszimmers Marihuana konsumiere. In ihrer schriftlichen Stellungnahme erklärte sie, dass die Kollegen angegeben hätten, zwei- bis dreimal wöchentlich Marihuanageruch wahrzunehmen.

Sie habe am 9.8.2013 zusammen mit mehreren Kollegen das Taubertal-Festival in Rothenburg ob der Tauber besucht. Bei dieser Gelegenheit habe die Antragstellerin Marihuana konsumiert. Am 12.7.2014 sei die Antragstellerin zusammen mit einer Kollegin für eine Nacht nach Berlin gefahren, um eine Party eines Studienkollegen ihres Bruders zu besuchen. Auch dort habe die Antragstellerin Marihuana konsumiert.

Die Antragstellerin habe ihr gegenüber auch zugegeben, Baileys in ihren Kaffee zu mischen.

Bei den anschließenden Untersuchungen wurden auf dem Balkon des Zimmers der Antragstellerin, der von mehreren Zimmern begehbar ist, ein Aschenbecher mit zwölf abgerauchten Joints, in ihrer Handtasche ein Weckglas und eine Druckverschlusstüte (jeweils mit Anhaftungen von Marihuana) sowie Filterpapier (Longpapers) und auf einem Regal über dem Bett vier Hanfsamenkörner gefunden. Die Auswertung des eingeholten DNA-Analysegutachtens ergab, dass sich auf den meisten der Joints weibliche DNA befand. Auch wurde in den abgerauchten Joint-Stummeln und dem Glas mit Anhaftungen anhand eines chemisch-toxikologischen Gutachtens eindeutig THC nachgewiesen.

POR 2... erklärte in einem Aktenvermerk vom 5.8.2015, er habe die Antragstellerin am 5.8.2015 unter Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht befragt, wann ihr letzter Cannabiskonsum stattgefunden habe. Daraufhin habe sie geantwortet, sie hätte am vorhergehenden Samstag, dem 1.8.2015, letztmalig Marihuana geraucht.

Am 5.8.2015 wurde der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte verboten.

Mit Bescheid vom 16.9.2015 wurde das mündlich ausgesprochene Verbot, Dienstgeschäfte zu führen, bestätigt. Für die Diensträume der Bayerischen Bereitschaftspolizei wurde ein Hausverbot verteilt. Ihr wurde untersagt, Dienstkleidung zu tragen und eine Dienstwaffe zu führen. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wurde angeordnet.

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2015 Widerspruch.

Ein Beamter auf Probe könne entlassen werden, wenn er eine Handlung begangen habe, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie habe sich aufgrund erlittener Übergriffe in einem schockartigen psychischen Ausnahmezustand befunden.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 15.9.2015 wurde das gegen die Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens gem. § 29 BtMG nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

In einem Gesundheitszeugnis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Medizinaldirektor Dr. 5..., Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei, vom 1.12.2015 führte dieser aus, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse (Laborwerte/Haarprobe) ein problematischer Alkoholkonsum der Antragstellerin mit großer Wahrscheinlichkeit/“Sicherheit“ ausgeschlossen werden könne. Bei der Antragstellerin sei es für einen begrenzten Zeitraum und vermutlich, sehr wahrscheinlich aufgrund ganz besonderer und belastender Umstände, welche den Dienstherrn zumindest in groben Zügen bekannt sein dürften, temporär zu einem (missbräuchlichen) Konsum von Cannabis gekommen. Aufgrund des Ergebnisses von Haaruntersuchung sei von einem Konsum „im niedrigen Bereich“ auszugehen. Für eine Abhängigkeitsentwicklung gebe es keine Anhaltspunkte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beamtin zwischenzeitlich kein Cannabis mehr konsumiert habe, also keine Drogen- oder Alkoholproblematik bestehe. Aufgrund der Gesamtumstände habe sie verständlicher- und sinnvollerweise psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Die Behandlungsmaßnahmen seien abgeschlossen. Die Antragstellerin sei wieder fit und belastbar. Die Fragen beantwortet Dr. 5... dahingehend, bei der Probandin sei es zeitlich und mengenmäßig im begrenzten Umfang zu einem Konsum von Cannabis gekommen, zwischendurch jedoch (sehr wahrscheinlich) nicht mehr. Die unterstützende psychologische Beratung bzw. Kurzzeittherapie sei sinnvoll und wahrscheinlich ausreichend. Darüber hinaus seien derzeit keine Behandlungsmaßnahmen erforderlich. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beamtin polizeidienstfähig.

Die Probandin sei auch vom Ärztlichen Dienst darauf hingewiesen worden, dass ein fortgesetzter Konsum illegaler Drogen oder Mittel mit einer Verwendung im Polizeidienst nicht vereinbar sei. Problematik und Risiken auch von anlassbezogenem, punktuellen Drogenkonsum sowie Langzeitrisiken seien erörtert worden.

Für die Untersuchung mit zweiseitigem Gesundheitszeugnis stellte MedD Dr. 5... eine Entschädigungsrechnung über eine Stunde Arbeitszeit.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.2.2016 wies die Antragstellerin darauf hin, dass zu dem Balkon, auf dem die Funde getätigt worden waren, Zugang aus sechs Zimmern bestanden habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass in einem kleinen Aschenbecher neben 19 abgerauchten Zigarettenfiltern noch 15 weitere und damit insgesamt 34 Kippen ausgedrückt worden seien.

Von Februar bis April 2016 wurde ein Großteil der Bewohner der Polizeiunterkunft als Zeugen befragt. Zusammenfassend wird im Ermittlungsergebnis des Bayer. Landeskriminalamtes vom 28.4.2016 festgestellt, dass aus dem engeren Klassenverband der eine oder andere Hinweis auf den Konsum von Marihuana durch die Beschuldigte erfolgt sei, wobei es sich offensichtlich auch um eine Vielzahl an Gerüchten handeln dürfte. Bereits der erweiterte Personenkreis (räumliche Wohnnähe, bzw. benannte Personen) habe kaum sachdienliche Hinweise zum Verfahren geben können. Weitere Vernehmungen der Teilnehmer des Ausbildungsseminars, bei denen offensichtlich kein Kontakt zur Beschuldigten bestanden habe, seien nicht zielführend.

Vernommen wurden vom Landeskriminalamt 48 Zeugen, von denen einige „komische Gerüche“ im Zimmer der Antragstellerin festgestellt hatten. Die Zeugin 6... erklärte, dass die Antragstellerin ihr gegenüber erklärt habe, Rauschgift konsumiert zu haben. Dies habe im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen des Kollegen 7... gestanden. Frau 8... erklärte, dass der Aschenbecher vor dem Zimmer der Antragstellerin nur von dieser und von Frau 6... benutzt worden wäre. Herr 9... erklärte, er habe schon mitbekommen, dass die Antragstellerin Joints geraucht habe. Wann und wie oft könne er nicht sagen, weil der Kontakt zu ihr unterschiedlich intensiv gewesen sei. Die Antragstellerin sei damit aber sehr offen umgegangen. Insbesondere habe sie in der Abteilung auf dem Balkon gekifft. Er schätze, dass sie vielleicht ein- bis zweimal pro Woche gekifft habe. Herr 10... gab an, er habe ein Gespräch zwischen Frau 1... und der Antragstellerin mitbekommen, in dem diese angab, in ihren Kaffee einen Schuss Baileys oder etwas anderes Alkoholisches getan zu haben. Wie andere Zeugen gab er an, er habe gehört, dass die Antragstellerin auf dem Taubertal-Festival gekifft habe. Frau 1... erklärte, sie sei mit Kollegen erst einen Tag später zum Taubertal-Festival gekommen. Die Antragstellerin sei auf ihr Auto zugekommen. Frau 1... habe die Antragstellerin gefragt, was los sei, weil sie gemerkt habe, dass die Antragstellerin anders gewesen sei als sonst. Die Antragstellerin habe daraufhin gleich gesagt, dass sie gekifft habe. Am nächsten Tag habe sie zwei Jungs vorgestellt und erklärt, dass diese ihre Dealer seien, von denen sie ihren Stoff bezogen hätte. Zu einem anderen Zeitpunkt bei der Einweihung der Zahnarztpraxis ihres Bruders in Berlin habe sie die Antragstellerin mit einem Joint gesehen, sie denke, dass sie den auch geraucht habe.

Herr 11... erklärte, dass die Antragstellerin und Frau 1... gut miteinander befreundet gewesen seien. Nachdem die Antragstellerin erklärt habe, sie wolle einen sexuellen Übergriff des Herrn 7... melden, habe Frau 1..., die die Freundin des Herrn 7... gewesen sei, gesagt, dass lasse sie sich nicht bieten. Sie sage jetzt dem Seminar, dass die Antragstellerin gekifft habe. Die Antragstellerin habe Herrn 11... ins Vertrauen gezogen. Herr 11... erklärte, dabei zwölf abgerauchte Joints in ihrem Aschenbecher auf dem Balkon gesehen zu haben. Auf Frage habe die Antragstellerin erklärt, nur am Wochenende in der Abteilung geraucht zu haben.

Nach Entnahme einer Haarprobe am 10.8.2015 wurde diese im Abschnitt 0 bis 6 cm, gemessen von der Kopfhaut an, durch das forensisch-toxikologische Zentrum GmbH untersucht. Danach lag die Konzentration an THC im Vergleich zu anderen positiven Fällen im niedrigen Bereich. Hingewiesen wird darauf, dass aus den THC-Konzentrationen keine Rückschlüsse auf den Konsumverlauf oder die Konsumintensität gezogen werden können Bei niedrigen Konzentrationen könne nicht automatisch auf einen niedrigen Konsum geschlossen werden.

Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 27.6.2016 zum Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin ergibt sich, dass über den straflosen Konsum von Marihuana hinaus der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln nicht nachweisbar sei. Die gefundenen DNA-Spuren an den abgerauchten Joints hätten keinen Beweiswert, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Zellmaterial bereits im Vorfeld der Ermittlungen von den Zigarettenstummeln und dem Blumentopf beim Ausdrücken der Joints übertragen wurden. Eine Kontaminierung könne auch bei der Sicherung der abgerauchten Joints erfolgt sein, da bei dem Drug-Wipe-Test möglicherweise keine Handschuhe getragen worden seien.

Die aufgefundenen vier Cannabis-Samen seien nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, da nicht nachzuweisen sei, dass sie zum unerlaubten Anbau bestimmt gewesen seien. Im Übrigen seien nur Gegenstände mit Anhaftungen sichergestellt worden, die keine konsumfähige Menge darstellten und damit kein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 BtMG seien.

Nach Anhörung der Antragstellerin zur beabsichtigten Entlassung wies sie mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg die Entlassung eines Polizeibeamten nur dann gerechtfertigt sei, wenn dieser harte Drogen konsumiere oder etwa in die Beschaffungskriminalität abgleite. Ein Beamter auf Probe könne entlassen werden, wenn er eine Handlung begangen habe, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Dies sei nicht der Fall.

Die Antragstellerin habe eingeräumt, dass sie Cannabis konsumiert habe. Gründe hierfür sei eine Überforderungssituation aufgrund langanhaltender sexueller Übergriffe eines Mitschülers. Obwohl diese Übergriffe schwerwiegend gewesen seien, sei der Dienstherr nicht eingeschritten. Es sei vielmehr vereinbart worden, dass zunächst die anstehenden Prüfungen absolviert werden sollten. Da es dann am 4.8.2015 zu einem weiteren Übergriff gekommen sei, habe das Verhalten des Schädigers nicht weiter ignoriert werden können. Die Antragstellerin habe sich dann in psychologische Behandlung begeben.

Aus der beigefügten Bestätigung der ärztlichen Psychotherapeutin 12... vom 5.11.2015 ergibt sich, dass die Antragstellerin seit dem 11.9.2015 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sexuelle Belästigungen von einem Kollegen habe sie als extrem belastend empfunden. Die Situation sei ihr aussichtslos erschienen, da sie auch nicht als „Kameradenschwein“ dastehen wollte. Hinzu sei der Leistungsdruck durch die Prüfungen gekommen. Die massive Überforderungssituation habe schließlich zum Genuss von Cannabis geführt, durch den sie eine psychische Erleichterung erhofft habe, um die Ausbildung erfolgreich fortsetzen und beenden zu können. Emotional leide sie unter dem Schamgefühl, ihre Eltern und Freunde enttäuscht zu haben, sowie unter Selbstvorwürfen, den Kollegen nicht schon viel früher angezeigt zu haben. Die Antragstellerin habe strukturiert, differenziert und glaubhaft von den Vorfällen am Arbeitsplatz berichtet. Die Antragstellerin habe den Cannabiskonsum glaubhaft sofort und unkompliziert eingestellt. Es bestehe keine körperliche und/oder psychische Abhängigkeit, kein Suchtpotenzial und keine Wiederholungsgefahr.

Weiterhin weist die Klägerin im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten auf den ähnlichen Befund des Polizeiarztes hin.

Die Aussagen der Zeugin 1... entsprächen nicht der Wahrheit. Sie sei Lebensgefährtin des Polizeibeamten, der gegenüber der Antragstellerin übergriffig geworden sei.

Bei der Party in Berlin und beim Taubertal-Festival sei es zu keinem Cannabiskonsum gekommen.

Die vernommenen Zeugen widersprächen sich teilweise. Richtig sei, dass die Antragstellerin bis zum 11.8.2015 über einen Zeitraum von wenigen Wochen aufgrund einer persönlichen Ausnahmesituation Cannabis konsumiert habe. Völlig unangebracht sei die Reaktion des Dienstherrn gewesen, nach sexuellen Übergriffen erst die Prüfung abwarten zu wollen.

Mit Bescheid vom 12.8.2016 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des 30.9.2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Die Antragstellerin habe zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten sogar innerhalb der Polizeiunterkunft mehrmals Marihuana konsumiert. Am 9.8.2013 habe sie mit mehreren Kollegen das Taubertal-Festival besucht und Marihuana konsumiert. Weiterhin habe sie am 12.7.2014 bei der Party einer Studienkollegin ihres Bruders und am 1.8.2015 Marihuana konsumiert.

Am 4.8.2015 habe POWin 1... Herrn POR 2... mitgeteilt, sie habe erfahren, dass die Antragstellerin „ständig“ auf dem Balkon ihres Unterkunftszimmers Marihuana konsumieren würde. Auf dem Balkon ihres Zimmers seien in einem Aschenbecher sicherlich noch Marihuanareste zu finden. Bei der anschließend am 5.8.2015 gegen 0:45 Uhr auf freiwilliger Basis durchgeführten Durchsuchung des Unterkunftszimmers sei festgestellt worden, dass sie auf dem zugehörigen Balkon zwölf abgerauchte Joints, in der Handtasche der Antragstellerin ein Weckglas und eine Druckverschlusstüte (jeweils mit Anhaftungen von Marihuana) sowie Filterpapier (Longpapers) und auf einem Regal über dem Bett vier Hanfsamenkörner befanden. Die Auswertung des eingeholten DNA-Analysegutachtens habe ergeben, dass sich auf den meisten der Joints weibliche DNA befinde. In den Jointstummeln sei THC nachgewiesen worden.

Weiterhin habe die Antragstellerin im Dienst Alkohol konsumiert, indem sie ihrem Kaffee Baileys-Likör hinzugefügt habe. Nach ausführlicher Darstellung des Vorbringens der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird hinsichtlich der Zeugenaussagen 11... und 9..., unter Hinweis auf die Zeugenaussagen 13... und 3..., die einen „komischen Geruch“ wahrgenommen hätten, sowie die Zeugenaussagen 14... und 1... ausgeführt, diese seien glaubhaft. Dem Vorwurf, die Zeugin 1... habe „Belastungseifer“, sei nur insoweit zuzustimmen, als diese die Lebensgefährtin des Beamten sei, der nach Angaben der Antragstellerin übergriffig geworden sein soll. Das Verfahren gegen den Beamten 7... sei mittlerweile von der Staatsanwaltschaft ... nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin 1... werde dadurch nicht erschüttert.

Die Entlassung der Antragstellerin erfolge aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie sich nicht in der Probezeit bewährt habe. Mangelnde Bewährung liege vor, wenn aufgrund eines bereits eingetretenen Tatumstands die Gefahr eines künftigen Ereignisses oder einer künftigen Entwicklung bestehe, die den Beamten für das Beamtenverhältnis als ungeeignet erscheinen lasse. Durch den wiederholten Cannabisgenuss, sogar in der Polizeiunterkunft, habe die Antragstellerin nicht nur Zweifel daran begründet, dass sie den Berufsanforderungen genüge, sondern gezeigt, dass sie offensichtlich für den Beruf einer Polizeibeamtin nicht geeignet sei. Der nicht nur einmalige Drogenkonsum zeige, dass sie nicht die Charaktereigenschaften besitze, die von einer Polizeibeamtin erwartet würden. Bei Cannabis handele es sich um ein illegales und „nicht verkehrsfähiges“ Betäubungsmittel, i.S.d. Anlage I zum BtMG. Der strafbare Erwerb und Besitz dieser Droge sei mit der Verpflichtung zu gesetzestreuem und achtungswürdigem Verhalten und damit nicht mit den beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar. Der wiederholte Konsum von Cannabis stelle für sich genommen zwar keinen nachweisbaren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, sei aber dennoch geeignet, den Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln in der Gesellschaft zu relativieren und auf diesem Wege Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz Vorschub zu leisten. Das Fehlverhalten wiege umso schwerer, als das Thema Suchtprävention nach wie vor eines der wichtigsten Felder in den Präventionsbemühungen der Bayerischen Polizei mit dem Ziel der totalen Abstinenz im Hinblick auf illegale Drogen darstelle. Betäubungsmittel konsumierende Polizeibeamte seien nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei und in die Integrität der Staatsgewalt zu stärken. Daran ändere auch nichts eine etwaige Akzeptanz des Cannabisgenusses durch Teile der Gesellschaft.

Insbesondere der Konsum in der Polizeiunterkunft, der offene Umgang gegenüber Kollegen, aber auch der Konsum in der Öffentlichkeit (Taubertal-Festival 2013 und Party 2014 in Berlin) und die Äußerung gegenüber der Zeugin 1..., dass das nichts Schlimmes sei, machten deutlich, dass die Antragstellerin sich weder der Tragweite des Fehlverhaltens noch der Gefahr der damit einhergehenden Ansehensschädigung für die Bayerische Polizei bewusst sei. Dies belege die charakterliche Ungeeignetheit für den Polizeivollzugsdienst. Die Sicherstellung von vier Hanfsamenkörnern lasse den Schluss zu, dass die Antragstellerin beabsichtigte, weiterhin Cannabis zu konsumieren und ggf. sich den Konsum als Selbstversorger zu ermöglichen.

Auch der vorgetragene Cannabiskonsum von nur wenigen Wochen ändere nicht die negative Prognose. Nicht feststellbar sei, ob eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen habe. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ... erfolgte mangels Schilderung von Gewalt oder Drohung und wegen fehlender Beweismittel. Eine derartige „Ausnahmesituation“ falle auch nicht derart mildernd ins Gewicht, dass eine positive Prognose nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auszustellen sei. Gerade von Polizeibeamten müsse erwartet werden, dass diese mit „außergewöhnlichen“ Belastungen verantwortungsbewusst umgehen könnten. Es entspreche nicht den an Polizeibeamte zu stellenden Anforderungen, wenn diese in illegalen Betäubungsmitteln eine „psychische Erleichterung“ suchten. Nicht maßgeblich sei, dass das Verfahren gegen die Antragstellerin eingestellt worden sei.

Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Gerechtfertigt sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung, wenn bei einem Beamten auf Probe erkennbar sei, dass er aus charakterlichen Gründen für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. Zudem könne die Planstelle ohne den Sofortvollzug nicht anderweitig besetzt werden.

Die Antragstellerin erhob mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.8.2016 Widerspruch. Eine Entlassung aus dem Polizeidienst auf Probe sei nur aufgrund von mangelnden Ausbildungsleistungen möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, wurde abgelehnt.

Der geschilderte Sachverhalt im Bescheid vom 12.8.2016 stehe zur Überzeugung des Bereitschaftspolizeipräsidiums fest. Hinsichtlich der Stellungnahmen 12... und Dr. 5... wurde darauf hingewiesen, eine mangelnde Bewährung im Probeverhältnis sei bereits gegeben, wenn begründete Zweifel bestünden, dass der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügen werde. Der Drogenkonsum führe auch zu der Gefahr, dass in Zukunft Drogen konsumiert würden. Soweit in den ärztlichen Stellungnahmen ganz besondere und belastende Umstände und eine persönliche Überforderungssituation genannt worden seien, wird darauf verwiesen, dass an Polizisten im Einsatzgeschehen besondere physische und psychische Anforderungen gestellt würden. Vor diesem Hintergrund bestünden begründete Zweifel, dass die Antragstellerin diesen Belastungen gewachsen sei. Es bestehe die Gefahr, dass in fordernden und ggf. überfordernden Situationen erneut Betäubungsmittel konsumiert würden. Der nicht nur einmalige Drogenkonsum zeige, dass sie nicht die als Polizeibeamtin erforderliche Vorbildfunktion und Pflichtenstellung wahrnehmen könne. Die mangelnde Sensibilität und Fähigkeit zur Selbstreflektion seien Ausdruck der charakterlichen Ungeeignetheit für den Polizeivollzugsdienst. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs könne nicht angeordnet werden, da eine Weiterbeschäftigung der Allgemeinheit und den Dienstherrn aufgrund der fehlenden charakterlichen Eignung nicht zugemutet werden könne.

Der Bescheid wurde am 28.10.2016 zugestellt.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2016 erhob die Antragstellerin Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg. Nicht zutreffend sei der Vorwurf im Bescheid vom 12.8.2016, dass die Antragstellerin seit nahezu zwei Jahren regelmäßig Marihuana konsumiert habe. Den zugestandenen Cannabiskonsum über einen Zeitraum von wenigen Wochen lägen sexuelle Übergriffe eines Mitschülers zugrunde, gegen die der Dienstherr nicht eingeschritten sei. Darüber hinaus lägen keine hinreichenden übereinstimmenden Zeugenaussagen für den angeblichen Konsum in den Jahren 2013 und 2014 vor.

Die vorliegende Sachlage könne nicht mit derjenigen in dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall verglichen werden. Der Klägerin sei insbesondere polizeiärztlich die uneingeschränkte Dienstfähigkeit bescheinigt worden. Nicht geklärt worden sei, ob die festgestellte DNA an den Joints der Antragstellerin zuzuordnen sei. Auch gebe es männliche DNA.

Nicht maßgeblich seien die gefundenen Hanfsamen. Es sei nicht festgestellt worden, ob diese einen THC-Gehalt hätten. Hanfsamen könne man in jedem Reformhaus/Bioladen auch zum Verzehr erwerben.

Keine Konkretisierung habe es hinsichtlich des Konsums von Baileys durch die Antragstellerin gegeben. Die Antragstellerin bestreite ausdrücklich, im Dienst Alkohol konsumiert zu haben.

Ebenfalls mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2016 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der vorgeworfene Cannabis- und Alkoholmissbrauch sei überwiegend strittig. Die ärztlichen Stellungnahmen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass nach den Feststellungen der Ärzte keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Weiterhin sei auch der Verstoß des Antragsgegners gegen das Fürsorgeprinzip nicht berücksichtigt worden.

Sinngemäß beantragt die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25.11.2016 gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12.8.2016 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 17.10.2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

den Antrag abzulehnen.

Es stehe fest, dass die Antragstellerin wiederholt Marihuana konsumiert habe. Zur Überzeugung des Bereitschaftspolizeipräsidiums stehe auch fest, dass sie beim Taubertal-Festival 2013 und auf der Party in Berlin im Jahr 2014 Marihuana konsumierte. Ebenso sei bewiesen, dass sie im Dienst Alkohol konsumiert habe. Es bestehe kein Anlass, an der Aussage der Zeugin 1... zu zweifeln. Die Antragstellerin habe auch eingeräumt, Baileys in den Kaffee gemischt zu haben. Bestätigt werde dies auch durch den Zeugen 10... Nicht glaubhaft sei, dass die Antragstellerin nur über einen Zeitraum von wenigen Wochen Cannabis konsumiert habe. Es bestünden begründete Zweifel an der Eignung der Antragstellerin. Aus dem Drogenkonsum ergebe sich die Gefahr des zukünftigen Konsums von Drogen. Ein neues Drogen-Screening könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Soweit in den ärztlichen Stellungnahmen Aussagen zur gesundheitlichen Dienstfähigkeit der Antragstellerin gemacht worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Bereitschaftspolizeipräsidiums inwieweit eine Rückfallgefahr hinsichtlich eines erneuten Konsums illegaler Betäubungsmittel pauschal ausgeschlossen werden könne. Ergänzend wird angemerkt, dass sich die behandelnden Ärzte wohl auf die Angaben der Antragstellerin verlassen hätten. Die angeblichen Übergriffe des Kollegen 7... seien nach Aussage der Antragstellerin erstmals am 24.3.2015 erfolgt. Nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen Herrn 7... vom 1.3.2016 hätten die Antragstellerin und die Zeugin 6... den sexuellen Übergriff auch erheblich relativiert. Es sei nur noch von einem „Handauflegen“ auf den Oberschenkel gesprochen worden. Bei einem behaupteten weiteren körperlichen sexuellen Übergriff solle es sich um ein Gerangel im Rahmen des Selbstverteidigungsunterrichts gehandelt haben. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könne die Öffentlichkeit annehmen, dass die Bayerische Polizei Verhaltensweisen von Polizeibeamten, die zumindest in der Nähe der Rauschgiftkriminalität stünden, nicht entschieden gegenübertrete. Dadurch werde das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit stark beschädigt.

Auf die Aufforderung des Gerichts an die Antragstellerseite, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, sodass die in den Akten befindlichen Stellungnahmen aus den geschlossenen Umschlägen genommen und berücksichtigt werden könnten, erfolgte keine Reaktion.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten mit den in ihnen enthaltenen Zeugenaussagen und die genannten Schreiben, sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Sie enthält eine schriftliche Begründung, die nicht nur formelhaft ist und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Die Begründung lässt eindeutig erkennen, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gerichtlichen Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage darstellen, indizielle Bedeutung zu. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Die Abwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil die Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos sein wird, da sich die Antragstellerin in der Probezeit nicht bewährt hat.

a. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kann eine Beamtin auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Nicht erforderlich ist die Begehung einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, § 23 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, da die Voraussetzungen in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG alternative Grundlagen einer Entlassung sind und nicht kumulativ vorliegen müssen.

Die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG beruht zwar nach dem Gesetzeswortlaut „können“ auf einer Ermessensentscheidung, diese muss aber im Hinblick auf § 10 BeamtStG erfolgen, wonach eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn diese sich in der Probezeit bewährt hat. „Bewährung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ihre Feststellung hängt sowohl von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets, als auch von der Beurteilung der Persönlichkeit ab. Es handelt sich nicht um eine reine Subsumtion des Tatbestands unter eine gesetzliche Vorschrift, sondern um einen Akt wertender Erkenntnis. Dem Dienstherrn steht deshalb ein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Aug. 2016, § 23 BeamtStG, Rdnr. 135 m.w.N.).

Der Feststellung der Bewährung kommt der Charakter einer Prognose zu. Mangelnde Bewährung liegt nicht erst dann vor, wenn die fehlende Eignung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Beamtin den an sie zu stellenden Anforderungen gewachsen ist. So kann aus einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auf die mangelnde charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst geschlossen werden (Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, a.a.O., Rdnr. 136).

Steht die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe fest, so besteht für den Antragsgegner auch im Rahmen der „Kann - Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 BeamtStG (sowie § 6 Abs. 4 LbV) nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, wenn während der Probezeit seine mangelnde Bewährung, die nicht behebbar erscheint, festgestellt wird, schon um dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufs Weg zu verschaffen. Dabei genügen nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen (BVerwG, B.v. 10.10.1985, 2 CB 25/84; BVerwG, B.v. 20.11.1989, 2 B 153/89; BayVGH, B.v. 19.7.2010, 3 CS 10.887, juris).

b. Grundlage der Entscheidung des Antragsgegners ist, dass zu seiner Überzeugung feststeht, dass die Antragsgegnerin bereits am 9.8.2013 beim Tauber-Festival und am 12.7.2014 in Berlin, sowie bis zum 1.8.2015 Marihuana geraucht hat und damit die Zeit, in der sie illegale Drogen nahm zumindest etwa zwei Jahre betrug. Weiterhin hat sie nach Überzeugung des Antragsgegners Baileys-Likör in ihren Kaffee gemischt und damit gegen das Alkoholverbot während des Dienstes verstoßen.

Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Frau 1... mit Herrn 7... befreundet bzw. seine Lebensgefährtin war und ggf. noch ist und wegen des Vorgehens der Antragstellerin gegen Herrn 7... ein gewisses Interesse daran hat, Tatsachen vorzubringen, die der Antragstellerin schaden, spricht aufgrund der im vorliegenden Verfahren möglichen, aber auch ausreichenden Beurteilung nach Aktenlage vieles dafür, dass die Angaben der Frau 1... zutreffend sind. Viele befragten Zeugen gaben zwar an, keine Feststellungen hinsichtlich des Cannabiskonsums der Antragstellerin gemacht, bzw. nur komische Gerüche wahrgenommen zu haben. Dies steht aber der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage 1... nicht entgegen, die sich mit anderen Zeugenaussagen deckt.

Letztlich kann aber dahinstehen, ob sich im Klageverfahren die Wahrheit der vom Antragsgegner behaupteten Tatsachen erweisen wird. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 12.8.2016 nämlich erklärt, dass sich auch bei einem Cannabiskonsum von wenigen Wochen nichts an der negativen Prognose ändern würde. Soweit der Antragsgegner schon den von der Antragstellerin zugegebenen Cannabiskonsum als ausreichend für die Beurteilung der erforderlichen Bewährung in der Probezeit ansieht, bewegt sie sich in dem nur beschränkt überprüfbaren Prognosebereich. Die Entscheidung, den bewussten und gewollten Genuss illegaler Drogen über einen nicht unerheblichen Zeitraum als ausreichend für die Feststellung der fehlenden Bewährung anzusehen, entspricht dem in Bayern bekanntermaßen harten Vorgehen gegen Drogendelikte. Dieser ist für die Allgemeinheit nur nachvollziehbar, wenn die Polizei den Umgang mit Drogen nicht verharmlost und ihn auch dann nicht toleriert, wenn über das straflose Konsumieren hinaus eine Straftat nicht festgestellt werden kann. Eine Polizistin, die offenbar illegale Drogen von Dealern und damit von Straftätern bezieht, ist bei Einsätzen gegen die Rauschgiftkriminalität nicht glaubhaft und hat sich damit nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in der Probezeit bewährt. Die Entlassung ist damit ermessensgerecht.

c. Ihr steht auch nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin nach ihrer Darstellung in einer Ausnahmesituation befunden hat, in der zudem ihr Dienstherr seinen Fürsorgepflichten nicht entsprochen hat. Nachdem die Antragstellerin selbst ihre Beschuldigungen gegenüber Herrn 7... relativiert hat, erschienen dessen letztlich noch geltend gemachten Übergriffe als zumindest minder schwer, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn auch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Bei einer solchen Sachlage ist die Reaktion des Dienstherrn, weitere Untersuchungen bzw. Maßnahmen erst nach den berufsentscheidenden Prüfungen durchzuführen, nachvollziehbar. Selbst wenn die Antragstellerin die Übergriffe des Herrn 7... subjektiv als schwerwiegender betrachtet hat, fehlt es dennoch an einer Bewährung als Polizistin, wenn sie eine psychische Entlastung in illegalen Drogen sucht.

d. Keine andere Beurteilung ergibt sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen. Von einer betroffenen Partei eingeholte ärztliche Bescheinigungen haben nur eine sehr begrenzte Aussagekraft. Gleiches gilt aber auch für das ärztliche Attest von MedD Dr. 5... Auch wenn das Gericht keine eigenen medizinischen Sachkenntnisse besitzt, kann aufgrund der durch die Kammer in zahlreichen Fällen eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden, dass dessen in nur einer Stunde gefertigtes Gutachten eine so umfassende Persönlichkeitsstudie enthält, dass der Cannabiskonsum in der Zukunft unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann. Wer über einen nicht unerheblichen Zeitraum illegale Drogen konsumiert, weil er damit psychische Belastungen eindämmen will, mag zwar nach Hinweis auf den Unrechtscharakter dieses Konsums den Vorsatz haben, keine illegalen Drogen mehr zu konsumieren. Bei den gerade mit dem Beruf der Polizistin zu erwartenden psychischen Belastungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich nur aufgrund des Hinweises auf die Illegalität die Einstellung zu Drogen derart ändert, dass deren Konsum dauerhaft ausgeschlossen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach den ärztlichen Attesten davon ausgegangen werden kann, dass eine zur Sucht führende Gewöhnung an die Drogen nicht festgestellt werden konnte.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.