Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 CS 17.257

bei uns veröffentlicht am20.03.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. November 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 13. Februar 2017, zurückgewiesen. Unter dem 9. März 2017 wurde Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2017 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter dem 6. März 2017 entgegen getreten. Hierauf hat der Antragsteller am 17. März 2017 erwidert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - offenkundig - rechtmäßig erscheint und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. November 2016 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abzustellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 85). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensivfekt auszuschließen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG B.v. 18.9.2011 - 1 DB 26/01 - juris).

Dem wird die im Bescheid vom 11. November 2016 enthaltene Begründung gerecht. Tragfähig ist die Begründung, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die charakterliche Eignung nicht festgestellt werden kann und bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weitere Bezüge erhält. Diese Argumentation der Behörde ist in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Der Antragsgegner hat auch eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13.289 - juris Rn. 23).

Der Antragsteller weist darauf hin, bei der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 VwGO) sei die Wertung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung) nicht berücksichtigt worden. Er verkennt, dass nicht die „materielle Rechtmäßigkeit“ der behördlichen Vollzugsanordnung nachgeprüft wird, sondern dass das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung unter eigenständiger Abwägung aller beteiligten Interessen trifft. Auf materielle Fehler der Behördenentscheidung kommt es insoweit gerade nicht an (vgl. Schübel-Pfister, JuS 2009, 517/518).

2. Die Entlassungsverfügung vom 11. November 2016 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

Die Entlassung des Antragstellers wurde im Bescheid vom 11. November 2016 maßgeblich auf seinen Dienstantritt am 15. April 2016 in (erneut) alkoholisiertem Zustand erst kurze Zeit nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit und der Ernennung zum Polizeioberwachtmeister gestützt, sowie auf weitere Vorfälle vom 14. April 2016 (ausgestreckter Mittelfinger gegenüber Kameraden), vom 26. August 2015 (Abkürzen des Geländelaufs), vom 29. Juli 2016 (Übersteigen der Umzäunung der 5. BPA) und vom 19. Oktober 2016 (Notwendigkeit der Freistellung eines Kameraden) sowie auf die unterdurchschnittliche Bewertungen im Persönlichkeitsbild des Antragstellers.

a. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der Antragsteller wendet ein, es sei nicht richtig, dass er billigend in Kauf genommen habe, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dies stehe gerade nicht fest, da er vor Dienstbeginn einem Alkoholtest unterzogen worden sei. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, da der Umstand einer Alkoholisierung unmittelbar vor Dienstantritt die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, wenn nicht zwingend nahelegt, dass der Antragsteller billigend in Kauf genommen hat, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dass der Antragsteller am fraglichen Tag nicht zum Dienst hätte antreten müssen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 16). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m.w.N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a.a.O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die vom Verwaltungsgericht München in ständiger Übung verwendete Formulierung „Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist.“ (Einige erstinstanzliche Gerichte haben diese Formulierung ebenfalls übernommen, vgl. z.B. VG Augsburg, B.v. 19.12.2016 - Au 2 S. 16.1284; AG Ansbach, U.v. 19.4.2016 - AN 1 K 15.2332, VG Würzburg, U.v. 21.4.2015 - W 1 K 15.94, VG Karlsruhe, B.v. 12.11.2014 - 4 K 2369/14; sämtlich juris) ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass - wie der Antragsteller meint - der oben dargestellte Maßstab zusätzlich eingeschränkt werden würde. Die Formulierung ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass dem Dienstherrn bei der Bewährungsentscheidung eine Einschätzungsprärogative zusteht und die Zuordnung der (für die Bewährungsfeststellung letztlich maßstabbildenden) Aufgaben zu einem Statusamt seinem Organisationsermessen unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 6 B 892/16 - juris Rn. 11). Gegenstand dieser Einschätzungsprärogative und damit auch der Erwartungshaltung an die Beamten ist das für die Bayerische Bereitschaftspolizei geltende „absolute Alkoholverbot“. Danach ist es allen Beschäftigten untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig vor Dienstantritt abgebaut werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative rechtsfehlerfrei den erneuten Dienstantritt des Antragstellers in alkoholisiertem Zustand als einen die Entlassung rechtfertigenden charakterlichen Mangel gewürdigt.

c. Soweit der Antragsteller ausführt, die aufgezeigten Verstöße reichten „im Zusammenhang mit den deutlichen Verbesserungstendenzen sowohl in der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes als auch im Verhalten des Beamten nach dem zweiten Verstoß im Zusammenhang mit Alkohol“ nicht aus, um von einer (endgültigen) Ungeeignetheit auszugehen, setzt er seine eigene Beurteilung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen und verkennt damit, dass der Behörde - wie eingangs ausgeführt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

d. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG) Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, an der Sache vorbei. Im Hinblick auf die durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bleibt kein Raum für eine umfassende Abwägungsentscheidung, bei der etwa das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entlassung mit sofortiger Wirkung und nicht erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung (hier im Januar 2017) bzw. erst nach Ende der Ausbildung (28.2.2017) verfügt worden ist. Die von dem Antragsteller in den Blick genommene Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vermag angesichts der eingangs dargestellten absoluten Ermessensschranke keinen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt zu begründen. Auch kommt eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht, nicht in Betracht (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 23 BeamtStG Rn. 160).

3. Die Rüge des Antragstellers, ihm sei seitens des Antragsgegners nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hätte jederzeit sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellen können, sodass die Rüge, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, ins Leere geht.

4. Das Verwaltungsgericht hat unter der Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, im Praxisbegleitheft für das Praktikum II sei keine Bewertung des Charakters erfolgt, sondern lediglich eine Bewertung der „Handlungs- und Fachkompetenz sowie der sozialen Kompetenz“. Sofern der Antragsteller daraus den Schluss zieht, das Verwaltungsgericht habe die Wertung des Dienstherrn ungeprüft übernommen, verkennt er die Aufgabe der Darstellung des Sachverhalts auf der Grundlage des Akteninhalts und des Vorbringens der Beteiligten. Mit der Wiedergabe des Parteivorbringens im Sachverhalt macht sich das Verwaltungsgericht dieses nicht zu Eigen.

5. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 CS 17.257

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 CS 17.257

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 CS 17.257 zitiert 8 §§.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

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Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Beamter auf Probe (Polizeimeister - A 7) bei der III. BPA ... im Dienste des Beklagten.

Mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 wurde der Kläger nach vorheriger Anhörung und unter Beteiligung des Personalrates mit Ablauf des 30. September 2013 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen. Hierbei wurde im Sachverhalt im Wesentlichen ein Vorfall am 21. Dezember 2012 gegen 22:00 Uhr in der Diskothek W 3 in S. dargestellt. Der Kläger habe versucht, den Türsteher S. C. in erheblich alkoholisiertem Zustand grundlos mit der geballten Faust (Schwinger) ins Gesicht zu schlagen. Herr C. habe den Schlag abblocken können. Der Aufforderung sich auszuweisen, sei der Kläger nicht gefolgt und habe stattdessen versucht, mit den Türstehern zu diskutieren. Nachdem sich diese nicht hätten umstimmen lassen, habe er Herrn C. mit den Worten „Du Scheiß-Kanack, du kannst mir gar nichts“ beleidigt. Den aus diesem Anlass gerufenen Beamten der PI S. gegenüber habe der Kläger die Beleidigung eingeräumt. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest habe den Wert von 1,22 mg/l ergeben. Anschließend sei er von den Beamten zur Personalienfeststellung zum Dienstwagen verbracht worden und dort als Beschuldigter belehrt worden. Daraufhin habe er vollkommen die Beherrschung verloren und die eingesetzten Beamten lautstark angeschrien, sinngemäß mit den Worten: „Das ist nicht euer Ernst, wollt ihr mich dranhängen, was soll diese Scheiße“. Er sei zunehmend aggressiver geworden, was aufgrund seiner Körperhaltung und den geballten Fäusten erkennbar gewesen sei. Schließlich habe er versucht zu fliehen, indem er plötzlich das Dienstfahrzeug verlassen habe und sich mehrere Meter herumschreiend vom Dienstfahrzeug entfernt habe. Nur durch Anwendung unmittelbaren Zwanges sei es den Beamten gelungen, ihn wieder zurück zum Dienstfahrzeug und zur Dienststelle zu verbringen.

Ein Atemalkoholtest in den Diensträumen der PI S. habe um 23:08 Uhr einen Wert von 1,22 mg/l ergeben. Laut dem Bericht des untersuchenden Arztes seien sein Gang, die Finger-Finger-Prüfung und die Finger-Nasen-Prüfung als sicher, seine Sprache als deutlich, die Pupillen als unauffällig, die Pupillenreaktion als prompt, das Bewusstsein als klar, der Denkablauf als geordnet, das Verhalten als beherrscht und die Stimmung als unauffällig beschreiben worden. Ein äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol sei leicht bemerkbar gewesen. Diese Feststellungen seien um 23:32 Uhr getroffen worden. Die Blutuntersuchung habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille ergeben.

Am 4. Januar 2013 sei eine medizinische Begutachtung beim Ärztlichen Dienst der ... Polizei durchgeführt worden. Medizinaloberrätin Dr. N. sei laut Gesundheitszeugnis vom 22. Januar 2013 zur Beurteilung gekommen, dass bei dem Kläger ein kritischer Alkoholkonsum vorliege. Ein Alkoholmissbrauch in den letzten Monaten sei nicht sicher auszuschließen. Eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit sei jedoch nicht anzunehmen.

Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Der Kläger habe nach einer privaten Geburtstagsfeier zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 auf Veranlassung eines „Kumpels“ mit dem Rettungswagen in eine Klinik gebracht werden müssen, weil es ihm alkoholbedingt nicht gut gegangen sei. Die Kosten habe er selbst übernommen.

Der Verdacht hinsichtlich eines weiteren alkoholbedingten Vorfalls nach einem privaten Besuch der Erlanger Bergkirchweih habe sich nicht erweisen lasse und werde bei der Entlassung deshalb weder zugrunde gelegt noch zulasten des Klägers berücksichtigt.

Im Folgenden wird ausgeführt, dass ein Beamter auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden könne, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Der Begriff der mangelnden Bewährung liege nicht erst vor, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen werde genügen können. Die dazu erforderliche Prognose habe von den bereits eingetretenen Tatumständen auszugehen; von diesen sei auf eine künftige Entwicklung zu schließen. Das Verhalten des Klägers am 21. Dezember 2012 sei insgesamt äußerst unangemessen und geeignet gewesen, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße zu schädigen, da er hierbei äußerst negativ in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei. Dabei sei das Verhalten in mehrfacher Hinsicht strafrechtlich relevant gewesen, da es die Straftatbestände der Beleidigung und der versuchten Körperverletzung erfülle. Von einem Beamten werde jedoch erwartet, dass er sich auch außerhalb des Dienstes gesetzestreu verhalte und nicht gegen Strafgesetze verstoße. Der Vorfall habe auch insoweit eine tatsächliche Außenwirkung gehabt, als die Kollegen der PI S. hätten herbeigerufen werden müssen und diese im Rahmen der Identitätsfeststellung zwangsläufig erfahren hätten, dass es sich bei dem Kläger um einen Kollegen handele. Dabei habe er sich äußerst unkooperativ, teilweise auch aggressiv verhalten, wodurch diese sich sogar veranlasst gesehen hätten, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Er habe damit ein Verhalten gezeigt, das in höchstem Maße ansehensschädigend für die bayerische Polizei gewesen sei. Sein Verhalten lasse sich nicht mit dem Vertrauen und der Achtung in Einklang bringen, die ihm als Polizist sowohl von seinem Dienstherrn als auch von seinen Kolleginnen und Kollegen und der Öffentlichkeit entgegengebracht würden. Sicherlich sei der hohe Grad der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von mindestens 2,44 Promille zu berücksichtigen. Insbesondere nach dem Untersuchungsbefund von Dr. J. in der Tatnacht könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht gewusst habe, was er getan habe. Grundsätzlich bleibe es auch einem Polizeibeamten unbenommen, in der Freizeit Alkohol zu trinken. Allerdings hätte aufgrund seiner dienstlichen Stellung vom Kläger erwartet werden können, dass er diesen so begrenze, dass derartige Entgleisungen vermieden würden. Er habe seine Ausbildung bereits abgeschlossen und sich seit über einem Jahr in der Einsatzstufe befunden, so dass es ihm durchaus bewusst hätte sein müssen, welche Konsequenzen alkoholbedingte Verfehlungen haben können. Vor diesem Hintergrund führe auch der Alkoholkonsum zu Zweifeln im Hinblick auf die persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Auch wenn sich aus der Untersuchung des Klägers keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit ergeben hätten, so scheine er sich der Gefahr eines übermäßigen Alkoholkonsums nicht ausreichend bewusst zu sein. Hierauf deute insbesondere der geschilderte Vorfall bei der Geburtstagsfeier hin, auch wenn dieser sich in der Freizeit ereignet hätte. Im Gesamtkontext mit dem Vorfall vom 21. Dezember 2012 komme diesem durchaus eine dienstrechtliche Bedeutung zu, da er sich dies nicht als Warnung vor überhöhtem Alkoholgenuss habe dienen lassen. Erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung ergäben sich nicht zuletzt aufgrund der Bezeichnung des Türstehers als „Scheiß Kanak“, durch die er eine fremdenfeindliche Gesinnung gezeigt habe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen und dort belassen werden sollen (§ 10 Satz 1 BeamtStG). Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen sei. Aus den obengenannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die insbesondere auf dessen gezeigtem Verhalten in der Öffentlichkeit beruhen würden. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass er sich bis zum Vorfall am 21. Dezember 2012 kein Fehlverhalten habe zuschulden kommen lassen. Das dienstliche Verhalten werde als unauffällig und beanstandungsfrei bewertet. Er steche jedoch nicht in besonderer Weise durch Leistung oder Verhalten aus der Menge heraus. Vielmehr zeige er ein normalerweise übliches Verhalten, das jedoch in Anbetracht der vorgeworfenen Verfehlungen nicht dazu führen könne, die Zweifel an der charakterlichen Eignung zu beseitigen. Zu berücksichtigen sei, dass die Entschuldigung unter dem Druck eines Strafverfahrens nach Belehrung als Beschuldigter erfolgt sei. Die Entlassung stelle daher die geeignete Maßnahme dar. Sie sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich sei. Eine disziplinare Ahndung werde der Schwere des zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht mehr gerecht. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung liege im öffentlichen Interesse.

Am 13. September 2013 ließ der Kläger Klage erheben und zur Begründung geltend machen:

Die Voraussetzungen einer Entlassung seien nicht gegeben. Zusammengefasst handele es sich bei dem Vorfall vom 21. Dezember 2012 um einen einmaligen Vorgang, der sich aufgrund einer persönlichen und emotionalen Ausnahmesituation des Klägers in dessen Freizeit ereignet habe. Unabhängig davon, dass bereits das Tatbestandsmerkmal der Nichtbewährung nicht vorliege, sei der Bescheid im Übrigen auch unverhältnismäßig. Dies zeige sich auch daran, dass der Personalrat die Entlassung abgelehnt habe. Festzuhalten sei auch, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... eingestellt worden sei. Auch habe sich der Kläger bei Herrn S. entschuldigt und dieser habe die Entschuldigung angenommen. Der Kläger habe im Zuge seiner Vernehmung darauf hingewiesen, was die Hintergründe seiner Alkoholisierung gewesen seien. Er habe persönliche Probleme gehabt, die ihm quasi auf den Magen und auf die Gesundheit geschlagen hätten, weshalb der Alkohol ihn enthemmt habe. Der Kläger habe weiter ausgeführt, dass er nur dann Alkohol trinke, wenn er mit Bekannten/Freunden am Abend fort gehe, was zwei bis drei Mal im Monat vorkomme. Bislang sei es noch nie zu einem solchen Alkoholrausch wie am 21. Dezember 2012 gekommen, weshalb dieser Vorfall einen bedauerlichen einmaligen Ausnahmefall darstelle. Der Kläger habe sein Fehlverhalten eingestanden und auch eingesehen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich ein derartiger Vorfall noch einmal wiederholen werde. Hierfür habe der Kläger überhaupt keinen Anlass gegeben. Das in den Akten befindliche Gesundheitszeugnis stelle fest, dass der Kläger uneingeschränkt polizeidienstfähig sei und das Führen einer Dienstwaffe bzw. eines Dienstfahrzeuges möglich sei. Weiterhin werde festgestellt, dass eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit nicht vorliege. Weil das Gesundheitszeugnis indes einen kritischen Alkoholkonsum feststelle und dies mit dem Hinweis verbinde, dass ein Alkoholmissbrauch in den letzten Monaten nicht sicher auszuschließen sei, sei dem Kläger angeraten worden, einen Suchtberater oder eine ambulante Suchtberatungsstelle aufzusuchen. Er habe stets angeboten, sich einer weiteren Begutachtung mit Laborkontrolle und gegebenenfalls Kontrolle der Haarprobe jederzeit und unaufgefordert zu stellen. Anweisungsgemäß habe der Kläger bei einem Suchberater der Diakonie einen Termin vereinbart und wahrgenommen. Laut Mitteilung der betreffenden Fachklinik vom 31. Januar 2013 sei bestätigt worden, dass eine stationäre oder ambulante Therapiemaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht notwendig sei. Damit bleibe festzuhalten, dass ein gewohnheitsmäßiger therapiebedürftiger Alkoholkonsum nicht vorliege. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten handele es sich um eine reine Mutmaßung. Der Kläger wende sich entschieden dagegen, dass der angefochtene Bescheid auf eine angeblich fremdenfeindliche Gesinnung gestützt werde. Auch insoweit handele es sich um eine reine Mutmaßung ohne sachliche Grundlage. Seitens des Beklagten sei eine Nichtbewährung in der Probezeit nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Die Entlassung aus dem Polizeidienst schieße eindeutig über das Ziel hinaus. Eine allenfalls disziplinare Ahndung des Vorfalles wäre absolut ausreichend gewesen.

Soweit der Beklagte auf den Vorfall aus dem Jahr 2010 abstelle, werde selbst eingeräumt, dass diesbezüglich nur Gerüchte in der Hundertschaft kursiert hätten. Richtig sei, dass sich der Kläger nach einer privaten Geburtstagsfeier nicht wohl gefühlt habe, auf Anraten von Freunden in die Klinik verbracht worden sei und sich dort habe untersuchen lassen. Nach etwa einer Stunde habe er die Klinik wieder verlassen, ein stationärer Aufenthalt sei nicht notwendig gewesen. Hätte tatsächlich eine Alkoholvergiftung vorgelegen, wäre der Kläger nicht bereits nach einer Stunde entlassen worden. Aus den Einlassungen des Klägers könne nicht hergeleitet werden, dass dieser solches bestätigt habe. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger vier Jahre lang völlig unbeanstandet seinen Dienst erbracht habe und Zweifel an der charakterlichen Eignung bis dahin überhaupt nicht bestanden hätten. Zu verweisen sei auf die Einschätzung während der Probezeit vom 20. Juli 2012, wonach es sich um einen aufgeschlossenen Beamten mit guter Berufsauffassung handele.

Soweit der Beklagte hinsichtlich der prognostischen Einschätzung auf das nicht auszuschließende Bekanntwerden in der Öffentlichkeit abstelle, werde verkannt, dass der Kläger bei dem genannten Vorfall vom 21. Dezember 2012 nicht im Dienst gewesen sei und die Tatsache, dass er Polizeibeamter sei, nicht auch der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Im Übrigen könnten aus der einmaligen Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 2,44 Promille keine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hergeleitet werden.

Der Kläger lässt beantragen,

den Bescheid des Präsidiums der ... Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Verwiesen wurde im Wesentlichen auf die ergangenen Behördenbescheide und die Einlassung im Verfahren W 1 S 13.928. Dort wurde geltend gemacht, dass das vom Kläger gezeichnete Bild seiner Leistung und Persönlichkeit zu relativieren sei. Im Rahmen von Reihungsgesprächen im November 2011 anlässlich der Probezeitbeurteilung habe er den 14. Platz von insgesamt 17 zu beurteilenden Beamten belegt. Der Hinweis auf die Einmaligkeit des Vorfalls und die bisherige Unbescholtenheit würden zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts führen. Die der beabsichtigten Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse vom 21. Dezember 2012 seien gravierend und würden zu erheblichen Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten führen. Insbesondere wiege auch das gegenüber den eingesetzten Kollegen gezeigte äußerst unkooperative und aggressive Verhalten schwer. Hinzu komme der äußerst leichtfertige Umgang mit Alkohol. Von Beginn der Ausbildung an würden die Beamten hierfür sensibilisiert. Zutreffend sei zwar, dass der Bezirkspersonalrat der Entlassung nicht zugestimmt und den Vorgang im Stufenverfahren dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Entscheidung vorgelegt habe. Dieses habe nach Beteiligung des Hauptpersonalrats jedoch an der Absicht festgehalten, den Kläger zu entlassen. Bei der Entscheidung sei auch ausreichend berücksichtigt worden, dass das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die strafrechtliche Beurteilung obliege allein der Staatsanwaltschaft, treffe jedoch keine Aussage zur Frage der charakterlichen Eignung des Klägers. Auch die Tatsache, dass kein Strafantrag gestellt worden sei und er sich fast einen Monat nach dem Vorfall entschuldigt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn eine privat belastende Situation Anlass gewesen sei, mehr Alkohol zu konsumieren, rechtfertige das nicht das gezeigte unbeherrschte Verhalten. Dieses sei auch außerhalb des Dienstes nicht mit dem Anforderungsprofil eines Polizeivollzugsbeamten in Einklang zu bringen. Es sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass ein therapiebedürftiger Alkoholkonsum vorliege. Die Angaben des Klägers seien jedoch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er mit einem Blutalkoholgehalt von 2,44 Promille noch in der Lage gewesen sei, aufrecht zu stehen sowie dem Gesprächsverlauf zu folgen, nicht glaubwürdig. Hierzu sei noch angemerkt, dass eine Nachfrage bei der begutachtenden Polizeiärztin ergeben habe, dass die im Rahmen der Haaranalyse festgestellte Ethylglucoronid-Konzentration weit mehr als 26 pg/mg betragen habe. Bei einem Wert von 26 pg/mg sei von einer täglichen Alkoholeinnahme von 2 bis 3 halbe Bier auszugehen, wobei der Wert auch durch entsprechend höheren unregelmäßigen Konsum zustande kommen könne. Der Kläger scheine seinen Alkoholkonsum auch nicht überdacht zu haben, denn er sei von einem Ausbilder des 8. AS, der ihn persönlich kenne, am 18. Mai 2013 gegen 17:00 Uhr in beinahe volltrunkenem Zustand auf der Erlanger Bergkirchweih angetroffen worden. Aufgrund der Einleitung des Entlassungsverfahrens sei auf die gesonderte Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet worden.

Die vom Gericht im Sofortverfahren geäußerten rechtlichen Bedenken wegen der für den Kläger fehlenden Probezeitbeurteilung würden nicht geteilt, eine solche sei vor einer Entlassung nicht zwingend. Der im angefochtenen Bescheid geschilderte Sachverhalt, wonach sich der Kläger angeblich wegen einer Alkoholvergiftung in stationäre Behandlung begeben habe, beruhe im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Es werde nicht zugrunde gelegt, dass der Kläger eine Alkoholvergiftung erlitten habe und es eines stationären Aufenthalts bedurft habe. Der Vorfall sei nicht weiter aufklärbar gewesen, weil keine Schweigepflichtentbindung durch den Kläger erfolgt sei. Die Entlassung sei sachlich gerechtfertigt und rechtmäßig erfolgt. Nach den Gesamtumständen sei von einem regelmäßigen hohen Konsum alkoholischer Getränke auszugehen, wie durch das polizeiärztliche Gutachten vom 4. Januar 2013 auch bestätigt werde.

Auf den vom Kläger gestellten Antrag wurde durch Beschluss des Gerichts im Verfahren W 1 S 13.928 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid wiederhergestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten und ebenso der Akten des gerichtlichen Verfahrens W 1 S 13.928.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184).

Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juni 2013, § 23 BeamtStG Rn. 136 m. w. N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. VG München, B. v. 24.6.2013 - M 5 S 13.2475 - juris).

Polizeibeamte haben die Aufgabe, die Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner, insbesondere auch die körperliche Integrität anderer zu schützen und Gewalttaten zu verhindern. Begeht ein mit solchen Aufgaben und entsprechenden Befugnissen betrauter Beamter entsprechende Straftaten, so handelt er seinem Auftrag in grober Weise zuwider. Polizeibeamte sind in einem durch das Gewaltmonopol des Staates geprägten Kernbereich der öffentlichen Verwaltung tätig. Zu ihren Dienstaufgaben gehört einerseits der Gebrauch von Waffen; andererseits müssen sie in deeskalierenden und Verteidigungstechniken besonders geübt sein und über die hierzu benötigte Grundeinstellung verfügen oder sich diese aneignen. Von daher beeinträchtigt es das Ansehen der Polizei in besonderer Weise, wenn ein Polizeivollzugsbeamter, bei dem aufgrund seiner Ausbildung und dem charakterlichen Anforderungsprofil gerade das gegenteilige Verhalten erwartet werden muss, in der Öffentlichkeit ein von Unbeherrschtheit und Aggressivität sowohl gegen Sachen als auch gegen Menschen gekennzeichnetes Verhalten an den Tag legt (OVG NRW, B. v. 30.4.2010 - 6 A 2055/09 - IÖD 2010, 161).

Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung und Entscheidung sind insoweit ausschließlich die im angefochtenen Bescheid vom 14. August 2013 seitens des Beklagten herangezogenen tatsächlichen Umstände und deren rechtliche Bewertung innerhalb der Bescheidsgründe. Nicht zu berücksichtigen ist damit ausdrücklich der sonstige Akteninhalt ebenso wie die seitherige tatsächliche Entwicklung.

Nach diesen Grundsätzen leidet der streitgegenständliche Entlassungsbescheid bei der Bewertung des zugrunde gelegten Sachverhalts an einem relevanten Mangel, der zu einem Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe führt. Denn Sachverhalt und Begründung sind nicht geeignet, die Annahme zu tragen, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt.

Das Gericht nimmt insoweit ausdrücklich und in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Beschlusses im durchgeführten Eilverfahren W 1 S 13.928 und hält hieran auch für das Klageverfahren fest. Die im Klageverfahren vorgebrachten - im Wesentlichen aus Wiederholungen bestehenden - Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

Dem Gericht erschließt sich nach wie vor nicht, dass die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Sachverhalte - jeweils isoliert oder in der Zusammenschau - den Schluss auf die charakterliche Nichteignung des Klägers tragen können. Wie auch der Bezirkspersonalrat in seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 16. Mai 2013 ausgeführt hat, kann wohl von einem einmaligen hohen Alkoholwert nicht auf charakterliche Nichteignung geschlossen werden, wenn der Beamte bereits seit vier Jahren ohne jegliche Beanstandungen Dienst geleistet hat und bisher keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden sind, die auf einen häufigen Alkoholgenuss oder gar -missbrauch schließen lassen. Nicht nachvollziehbar erscheint dem Gericht weiterhin die Begründung, dass das Verhalten des Klägers am 21. Dezember 2012 geeignet gewesen sein soll, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße zu schädigen, da er hierbei äußerst negativ in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei. Die Tatsache, dass der Kläger Polizeibeamter ist, wurde lediglich dessen Kollegen bei der Identitätsfeststellung, nicht aber der Öffentlichkeit, bekannt. Es ist daher nicht richtig, dass die Polizei hierdurch insgesamt in ein schlechtes Licht gerückt worden sei. Auch bei seinem Verhalten gegenüber seinen Kollegen wurde in der Öffentlichkeit nicht bekannt, dass er Polizeibeamter ist, so dass auch dieses nicht ansehensschädigend für die bayerische Polizei gewesen ist.

Dass der Alkoholkonsum des Klägers zu Zweifeln im Hinblick auf dessen persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst führt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend ermittelt. Nach Aktenlage liegt nur möglicherweise ein kritischer Alkoholkonsum vor. Die unangemeldeten Alkoholtests während des Dienstes ergaben jeweils 0 Promille. Auch in der Vergangenheit ist der Kläger nach Aktenlage weder dienstlich noch außerdienstlich im Hinblick auf übermäßigen Alkoholgenuss aufgefallen, abgesehen von dem Vorfall im Jahr 2010, der jedoch wohl nicht hinreichend aufgeklärt ist und bei dem auch nicht feststeht, ob der Kläger übermäßig Alkohol konsumiert hat oder ihm aus anderen Gründen nicht wohl war.

Soweit in der Entlassungsverfügung ausgeführt ist, dass sich der Kläger den Vorfall im Jahr 2010 nicht habe als Warnung vor überhöhtem Alkoholgenuss dienen lassen, ist zum einen auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach nicht feststeht, ob tatsächlich ein überhöhter Alkoholgenuss vorlag und zum anderen, dass beide Vorfälle miteinander überhaupt nicht vergleichbar sind. Der Kläger ist 2010 nicht „ausgerastet“. Das Gericht ist daher zur Auffassung gelangt, dass der Vorfall vom 21. Dezember 2012 weder als ein gravierender Vorfall bezeichnet werden kann noch dass aus dem Vorfall auf einen gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum, noch darauf, dass sich der Kläger der Gefahren eines übermäßigen Alkoholkonsums nicht ausreichend bewusst zu sein scheint, geschlossen werden kann.

Ferner kann nach Auffassung des Gerichts nicht wegen einer einzigen Beleidigung unter Alkoholeinfluss gegenüber einem Mitbürger mit Migrationshintergrund, die außerdienstlich stattfand, auf eine fremdenfeindliche Gesinnung geschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger im Hinblick darauf in irgendeiner Weise aufgefallen wäre. Allein die Tatsache, dass ihm das verwendete Vokabular nicht völlig fremd gewesen ist, genügt keinesfalls, eine fremdenfeindliche Gesinnung zu belegen. Auch erscheint fraglich, ob ihm tatsächlich unterstellt werden kann, dass die Entschuldigung nur unter dem Druck eines gegen ihn als Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens, nach Belehrung als Beschuldigter, erfolgt ist.

Da sich der angefochtene Bescheid bereits aus vorstehenden Gründen als nicht rechtens erweist, kann für die Entscheidung die Frage dahinstehen, ob es vor der ausgesprochenen Entlassung aus den im Beschluss des Gerichtes im Eilverfahren W 1 S 13.928 genannten Gründen verfahrensrechtlich einer abschließenden Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG bedurft hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 13.723,26 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der er unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Polizeidienst entlassen wird.
Der am … 1987 geborene Antragsteller ist Polizeibeamter auf Probe im Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Am 01.03.2011 wurde er als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg eingestellt. Das Beamtenverhältnis endete zum Abschluss der Ausbildung kraft Gesetzes am 31.08.2013. Zum 01.09.2013 wurde er unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt.
Mit Schreiben vom 24.03.2014 hörte das Polizeipräsidium Einsatz den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung an. Im Schreiben machte es dem Antragsteller - zusammengefasst - den Vorwurf, er habe am 27.12.2013 gegen ca. 4:25 Uhr an einer Baustelle randaliert und sich bei der anschließenden polizeilichen Maßnahme seinen Kollegen gegenüber unkooperativ, provokant und ohne jeglichen Respekt verhalten. Zudem wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe bereits während der Ausbildung in der Nacht vom 25. auf den 26.07.2013 unter erheblichem Alkoholeinfluss die Nachtruhe von Kollegen gestört und in diesem Zusammenhang ebenfalls gegenüber externen Lehrgangsteilnehmern und dem verantwortlichen PvD ungebührliches Verhalten gezeigt. Mit Schreiben vom 30.05.2014 ließ der Antragsteller durch seinen Vertreter vortragen, er räume die ihm vorgeworfenen Sachverhalte ein und habe nicht die Absicht, diese zu bestreiten oder zu relativieren. Er habe sich im Anschluss an die jeweiligen Vorfälle unmittelbar bei den jeweiligen Kollegen entschuldigt und bedaure sein Verhalten zutiefst. Bei dem Vorfall am 27.12.2013 habe es sich um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt, bei dem er den Kollegen letztlich wie ein Bürger gegenübergestanden habe. Entscheidend zu berücksichtigen sei, dass die charakterlichen Eigenschaften (mangelnder Respekt gegenüber Kollegen, ungebührliches Verhalten), die sich aus den beiden Einzelfällen ableiten ließen, sich in keiner Weise in der Dienstausübung widerspiegeln würden. Sein dienstliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen sowie Bürgern sei bisher stets einwandfrei gewesen.
Unter dem 29.07.2014 stimmte der Übergangspersonalrat des Polizeipräsidiums Einsatz der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 30.07.2014 verfügte das Polizeipräsidium Einsatz die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30.09.2014. Es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Dieser sei am 27.12.2013 gegen 4:25 Uhr in Karlsruhe in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Er sei beobachtet worden, wie er in alkoholisiertem Zustand mit einer anderen Person an einer Baustelle permanent an die dortigen Warnbaken getreten habe. Außerdem habe er Warnbaken auf die Straße geworfen. Als die Polizei eingetroffen sei und ihn zur Sache befragt habe, habe er sich in keinster Weise kooperativ gezeigt, sondern seine Kollegen mit seinem Verhalten provoziert. Er habe versucht, den Grund der Auseinandersetzung zu vertuschen, indem er fortwährend die ihm gestellten Fragen wiederholt habe, außerdem aus dem Kontext gerissene Äußerungen von sich gegeben und stets eine Ahnungslosigkeit zur Sache gezeigt habe. Einen freiwilligen Alkohol-Test habe er abgelehnt. Letztendlich habe die Situation nur beruhigt werden können, indem der Antragsteller in Gewahrsam genommen und zum Polizeirevier transportiert worden sei. Dort habe er sich weiterhin unwissend gegeben und fortwährend gefragt, um was es überhaupt gehe. Auch einen nochmalig angebotenen Alkohol-Test habe er lachend abgelehnt und sich weiterhin polemisch ohne jeglichen Respekt gegenüber dem diensthabenden Beamten verhalten. Die Aussage zum vorgeworfenen Sachverhalt habe er ebenso wie die Unterschrift zum angefertigten Belehrungsformular verweigert. Als er das Polizeirevier wieder habe verlassen dürfen, sei er dieser Aufforderung auch nach mehrfacher Bitte durch den Dienstgruppenleiter nicht nachgekommen. Erst als ihm mitgeteilt worden sei, dass er auch mit Zwang aus dem Polizeirevier gebracht würde, habe er sich am Arm hinausführen lassen. Als er dann telefonisch seinen Praxisausbilder erreicht habe, habe er immer wieder die körperliche Nähe des diensthabenden Beamten gesucht und diesen in ein Gespräch einbinden wollen, was dieser aber abgelehnt habe.
Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller bereits während der Ausbildung in der Nacht vom 25./26.07.2013 gegen 2:00 Uhr unter erheblichem Alkoholeinfluss die Nachtruhe seiner Kollegen gestört habe. Dabei habe er ebenfalls gegenüber externen Lehrgangsteilnehmern und dem verantwortlichen PvD ungebührliches Verhalten gezeigt. Der Antragsteller habe damals Besserung gelobt.
Gemäß § 34 BeamtStG müsse das Verhalten eines Beamten inner- und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Gerade von einem Polizeibeamten werde erwartet, dass er sich in der Öffentlichkeit als Vorbild verhalte. Trotz seines Vorverhaltens während der Ausbildung und entsprechender Warnung sei der Antragsteller nicht willens oder in der Lage, sich dauerhaft angemessen zu verhalten und durch Beachtung von Recht und Gesetz die besonderen Anforderungen für den Polizeiberuf zu erfüllen. Das Verhalten alkoholisierter Jugendlicher und junger Erwachsener werde in heutiger Zeit immer aggressiver und respektloser gegenüber der Polizei. Gerade deshalb sei es erschreckend, dass der Antragsteller als Polizist sich diesem Verhalten anschließe und ebenfalls jeglichen Respekt gegenüber den Kollegen habe vermissen lassen.
Zugunsten des Antragstellers werde unterstellt, dass er im Übrigen im Dienst keine weiteren negativen Auffälligkeiten gezeigt habe. Die dargestellten negativen Verhaltensweisen könnten jedoch durch sein sonstiges einwandfreies dienstliches Verhalten nicht kompensiert bzw. ungeschehen gemacht werden. Auch eine Verlängerung der Probezeit komme nicht in Betracht.
Die Anordnung des Sofortvollzugs sei in Abwägung der persönlichen Belange des Antragstellers mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse bei der Entlassung erforderlich gewesen. Es sei dem Dienstherrn nicht zumutbar, einen charakterlich nicht für den Polizeiberuf geeigneten Beamten über den in § 31 LBG genannten Zeitraum hinaus zu beschäftigen und dem Bürger gegenübertreten zu lassen. Würde der Dienstherr nicht entsprechend reagieren, wäre mit negativen Auswirkungen bei den anderen Vollzugsbeamten, insbesondere bei den Beamten in Ausbildung und Einsatzbeamten zu rechnen. Ebenso könnte dies bei den übrigen Beamten den Eindruck erwecken, dass in der Bereitschaftspolizei ein solches Fehlverhalten hingenommen bzw. nicht mit den erforderlichen beamtenrechtlichen Maßnahmen reagiert werde. Des Weiteren bestehe ein vorrangiges öffentliches Interesse, die zahlenmäßig begrenzten Planstellen für Einsatzbeamte baldmöglichst mit einem geeigneten Beamten wieder zu besetzen.
10 
Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 05.08.2014 zugestellt.
11 
Am 18.08.2014 hat er gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
12 
Der Antragsteller beantragt,
13 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums Einsatz vom 30.07.2014 wiederherzustellen;
14 
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache fortzuzahlen.
15 
Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes aus: Die Begründung der Vollziehungsanordnung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, weil die Begründung nicht über den Entlassungsgrund hinausgehe. Es fehle die Angabe eines besonderen Eilbedarfs. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung enthalte lediglich allgemeine Erwägungen und benenne keine konkreten Umstände des Einzelfalls, auf die sich die angeführten Gründe für den angeordneten Sofortvollzug beziehen könnten. Nur allgemeine Erwägungen ohne nachvollziehbaren Bezug zu bestimmten Gefahren für die Allgemeinheit („nicht zumutbar, einen charakterlich nicht für den Polizeiberuf geeigneten Beamten … zu beschäftigen und dem Bürger gegenübertreten zu lassen“) könnten aber nicht mit Erfolg dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf eine vorläufige weitere Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO entgegengehalten werden. Hinzu komme, dass sich die Vorwürfe - sofern sie zuträfen - auf den Kontakt mit Polizeiangehörigen beschränkten, so dass der Sofortvollzug nicht damit begründet werden könne, die Dienststelle dürfe ihn nicht „dem Bürger gegenübertreten“ lassen. Dies gelte umso mehr, als er nach dem zweiten Vorfall aus der Bereitschaftspolizei in einen Bereich (Polizeirevier ...) versetzt worden sei, in dem er als Streifenpolizist engen Kontakt zur Bevölkerung habe. Im Übrigen habe er sich auch zu einer Versetzung in den Innendienst bereit erklärt.
16 
Die Entlassungsverfügung halte auch einer Überprüfung in der Sache nicht stand, weil sie an einem Abwägungsdefizit leide, die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei und die Verfügung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. In der Verfügung fehlten insbesondere Erwägungen zu der Frage, ob und warum es sich bei dem Fehlverhalten am 27.12.2013 um einen unbehebbaren Mangel gehandelt haben soll, so dass eine Abmahnung keinen Erfolg versprochen hätte und zur Entlassung als letzte Mittel habe gegriffen werden müssen.
17 
Hinsichtlich des Vorfalls am 27.12.2013 habe sich die Behörde ohne eigene Recherche die Bekundungen zweier Personen zu eigen gemacht, die mit ihm und seinem Bekannten ein Wortgefecht geführt hätten. Vor diesem Hintergrund stelle sich sein nachfolgendes Verhalten in einem wesentlich milderen Licht dar, da er die Mitnahme zur Wache als schlechten Scherz habe begreifen können. Dies gelte umso mehr, als die Beamten ihn vielleicht ein halbes Dutzend mal aufgefordert hätten, einen Alkomat-Test durchzuführen, was dann vielleicht zu einer gewissen Erheiterung bei ihm geführt habe. Hinzu komme die eigene Alkoholisierung, so dass letztlich ein nachvollziehbares Verhalten vorgelegen habe, das seine charakterliche Eignung nicht in Zweifel zu ziehen vermöge, wenngleich es letztlich ungebührlich gewesen sei.
18 
Auch der erste Vorfall im Juli 2013 habe sich nicht so zugetragen, wie in der Entlassungsverfügung dargestellt. Er habe insbesondere nicht die Nachtruhe seiner Kollegen gestört, da diese alle mit ihm am Feiern gewesen seien.
19 
Die Entlassungsverfügung lasse auch nicht erkennen, inwiefern Gesichtspunkte, die für ihn sprächen, in die Abwägung eingeflossen seien. Er habe sich im Dienst immer als vorbildlicher und verantwortungsbewusster Polizist gezeigt. Hinzuweisen sei auch darauf, dass bei den beiden streitigen Vorfällen keine Personen betroffen gewesen seien, die nicht der Polizei angehört hätten. Anders als in der Entlassungsverfügung dargestellt, gehe es hier um ein einmaliges Dienstvergehen. Das erste Vergehen im Juli 2013 sei im Zeitraum der Beamtenstellung auf Widerruf erfolgt und habe der Aufnahme in den Status als Probebeamter nicht entgegengestanden.
20 
Der Antragsgegner beantragt,
21 
den Antrag abzulehnen.
22 
Er ist der Ansicht: Die Behörde habe keinen vernünftigen Zweifel, dass bei dem Vorfall am 27.12.2013 die Warnbaken vom Antragsteller bzw. von seinem Begleiter im alkoholisierten Zustand umgeworfen worden seien. Bezeichnenderweise habe sich der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung auch sehr vorsichtig ausgedrückt mit der Formulierung „ich denke nicht, dass wir gegen Warnbaken getreten oder zwei davon umgeworfen haben“. Auch wenn man davon ausgehe, dass nur der Begleiter des Antragstellers die Baken umgeworfen habe, wäre der Antragsteller als Polizeibeamter verpflichtet gewesen, dies zu unterbinden.
23 
Entscheidend sei jedoch folgender Gesichtspunkt: Zu den unangenehmen Verhaltensweisen, die Polizeibeamte im Dienst erdulden müssten, gehöre, wenn das polizeiliche Gegenüber auch handgreiflich werde. Nach dem Bericht des POM A. habe ihn der Antragsteller am Arm gefasst und erklärt „was wollt ihr überhaupt, ich bin selbst Polizist“. Dieser Sachverhalt werde vom Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht bestritten. Durch diese Erklärung habe der Antragsteller auch einen dienstlichen Bezug gegenüber Dritten hergestellt, da zumindest die Möglichkeit bestanden habe, dass die anwesenden Privatpersonen Z. und B. dies hörten. Die Aussage des Antragstellers belege auch, dass er nicht so betrunken gewesen sei, um die Aufforderungen der einschreitenden Beamten nicht zu verstehen. Er habe gezielt den Platzverweis der einschreitenden Beamten missachtet und seine Gewahrsamsnahme herbeigeführt. Dieser Ablauf sei auch geeignet gewesen, dass dies von den weiter anwesenden Privatpersonen Z. und B. registriert worden sei. Insofern habe der Antragsteller die Möglichkeit einer erheblichen Ansehensschädigung der Polizei zumindest billigend in Kauf genommen. Insgesamt habe der Antragsteller seinen eigenen Kollegen das Leben schwer gemacht und berechtigte Weisungen laufend missachtet. Wenn sich eigene Kollegen in ihrer Freizeit so verhielten wie der Antragsteller, führe dies zu Recht zu Unverständnis und sei geeignet, den Betriebsfrieden innerhalb der Polizei empfindlich zu stören.
24 
Bei der Prüfung der Frage, ob als mildere Maßnahme eine Probezeitverlängerung in Betracht komme, sei der Vorfall vom 25./26.07.2013 von Bedeutung. Auch hier habe der Antragsteller unter Alkoholeinfluss dem diensthabenden Beamten gegenüber ein respektloses Verhalten gezeigt. Das Polizeipräsidium Einsatz habe keinen Zweifel daran, dass die Wahrnehmungen des diensthabenden Beamten zutreffend seien, wonach der Antragsteller schreiend durch jedes Zimmer gelaufen sei und weiteren Alkohol gefordert habe. Beide Vorfälle zeigten Verhaltensweisen - respektloses Verhalten gegenüber diensthabenden Beamten und Störung des Betriebsfriedens -, die sich im Grundsatz ähnelten. Nach zwei vergleichbaren Vorfällen innerhalb weniger Monate habe der Dienstherr davon ausgehen dürfen, dass hier grundlegende Charaktereigenschaften des Antragstellers zum Tragen kämen, die auch durch eine Verlängerung der Probezeit nicht behoben werden könnten.
25 
Das Gericht hat den Sachverhalt durch die Einvernahme der Zeugen ..., ..., ..., und ... weiter aufgeklärt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2014 (Aktenseite 103 bis 117) der Gerichtsakte verwiesen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dem Gericht vorliegende Akte des Antragsgegners (ein Band) verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).
B.
27 
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18.08.2014 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums Einsatz vom 30.07.2014 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 2.Alt. VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat - gestützt auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO - unter Berufung auf ein überwiegendes öffentliches Interesse die streitgegenständliche Verfügung für sofort vollziehbar erklärt. Auch der hilfsweise für den Fall, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Verfügung das private Interesse des Antragstellers überwiegen sollte, gestellte Antrag auf Fortzahlung der Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens ist nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft; mit diesem Antrag begehrt der Antragsteller aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm zur Vermeidung einer Notlage und zur vorläufigen Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts jedenfalls einen Teil seiner Dienstbezüge zu zahlen. Die Anträge sind auch ansonsten zulässig.
28 
Die Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
29 
Bei Rechtsstreitigkeiten um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann.
30 
Nach diesem Maßstab sind der Widerspruch des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung und die sich eventuell anschließende Anfechtungsklage offensichtlich aussichtslos. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
1.
31 
Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 30.07.2014 ihre Grundlage in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
32 
Das Rechtsverhältnis eines Beamtenverhältnisses auf Probe ist dafür geschaffen, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten, Leistung des Beschäftigen zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 - NVwZ 1990, 853). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt danach nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (allg. Meinung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.09.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139).
33 
Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. etwa VG München, Beschl. v. 24.06.2013 - M 5 S 13.2475 - juris).
34 
Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (allg. Meinung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 A 5.00 - ZBR 2002, 184).
2.
35 
Davon ausgehend kann die Einschätzung des Antragstellers, es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeidienst nicht beanstandet werden. Die Beurteilung des Antragsgegners beruht maßgeblich auf dem Vorkommnis in der späten Nacht des 27.12.2013, bei dem sich der Antragsteller als Privatperson über geraume Zeit hinweg gegenüber Polizeikollegen aggressiv, unkooperativ und provokativ gezeigt hat und den polizeilichen Einsatzkräften gegenüber geringschätzig und respektlos aufgetreten ist. Hinsichtlich des Ereignisses vom 27.12.2013 ist der Dienstherr - entgegen der Auffassung des Antragstellers - von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner darauf, dass der Dienstherr bei der rechtlichen Einordnung dieses Geschehnisses allgemeingültige Wertmaßstäbe - insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nicht beachtet habe. Im Einzelnen:
36 
a) Der Vorfall in der Nacht des 27.12.2013 hat sich wie folgt abgespielt: Die Polizeibeamten POM A. und PM S. beobachteten im Rahmen ihres Streifendienstes am 27.12.2013 gegen 4:25 Uhr in der Karlsruher Innenstadt eine Auseinandersetzung zwischen vier Personen, in die der Antragsteller und ein Freund - der Zeuge C. S. - sowie zwei ausländische Mitbürger - sämtliche in alkoholisiertem Zustand - verwickelt waren. Im Rahmen der Auseinandersetzung kam es unter den Beteiligten zu Schubsereien und wildem Geschreie. Nach Ankunft der Polizeibeamten beschuldigten die zwei ausländische Mitbürger den Antragsteller und seinen Freund gegen die in der Nähe befindlichen Warnbaken getreten und solche auch umgeworfen zu haben. Nach Erläuterung dieses Sachverhalts gab der Antragsteller POM A. einen Stoß auf den Unterarm und sagte in normaler Lautstärke: „Was wollt ihr überhaupt, ich bin ein Kollege“. Trotz Anwesenheit der Polizeibeamten und deren Schlichtungsversuchen nahm die Auseinandersetzung zwischen den Personen kein Ende, und es kam weiterhin von allen Seiten zu Schreiereien. Auf Fragen des POM A. zum Sachverhalt hinsichtlich der Warnbaken gab der Antragsteller keine Antwort, er lachte POM A. vielmehr mehrmals aus. Auch unterschritt er gegenüber POM A. den einzuhaltenden „Normalabstand“. Nachdem POM A. jedem der vier Personen einen Platzverweis erteilt hatte, kamen diesem weder der Antragsteller noch die anderen Personen nach, sondern stritten lauthals weiter. Daraufhin wurde der Antragsteller von POM A. in Gewahrsam genommen, die beiden ausländischen Mitbürger und der Freund des Antragstellers gingen daraufhin ihrer Wege. Der Anweisung von POM A., in das Polizeiauto einzusteigen und auf die Wache zu folgen, kam der Antragsteller zunächst nicht nach. Er äußerte sich: „Nö, nein, um was geht’s?“ Erst nach Androhung des unmittelbaren Zwanges stieg er in das Polizeifahrzeug ein. Während des Transports äußerte der Antragsteller: „Ihr könnt mir gar nichts“.
37 
Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers auf dem Polizeirevier hinsichtlich des Vorwurfs, die Warnbaken umgeworfen zu haben, verweigerte der Antragsteller die Aussage zur Sache. Auch einen mehrmalig angebotenen Alkohol-Test lehnte er lachend ab. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme fragte POM A. den Antragsteller, ob er sich zur Sache äußern und einen Anwalt hinzuziehen wolle. Diese Fragen mussten dem Antragsteller wiederholt gestellt werden, ohne dass eine Antwort erfolgte. Als der Antragsteller schließlich auf die Belehrungen reagierte, äußerte er sich wie folgt: „Um was geht es? Ich hab’s nicht verstanden! Was soll das? Was ist eine Belehrung?“ Auch nachdem POM A. dem Antragsteller das ausgefüllte Belehrungsformular zur Unterschrift vorlegte, verweigerte der Antragsteller dies zunächst und äußerte wiederum: „Was ist das, um was geht es?“ Während der Vernehmung des Antragstellers auf dem Revier versuchte er ca. zehn Mal mit dem Handy seinen ehemaligen Ausbilder - Herr M. - anzurufen. Nach Angaben des Antragstellers hatte er den Eindruck, dass die Polizeibeamten auf dem Revier ein „falsches Bild“ von ihm hätten und deshalb wollte er, dass sein ehemaliger Ausbilder ein gutes Wort für ihn einlegt. Nach dem Ende der polizeilichen Vernehmung kam der Antragsteller der mehrfachen Aufforderungen des Dienstgruppenleiters - PHK S. -, die Dienststelle zu verlassen, nicht nach. PHK S. verwies ihn daraufhin des Hauses. Da der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, schob ihn PM S. zur Tür hinaus. Nachdem der Antragsteller auf dem Handy nunmehr seinen ehemaligen Dienstvorgesetzten M. erreicht hatte, kehrte er um, trat auf PHK S. und POM A. zu, die im Freien vor der Dienststelle standen, hielt diesen das Handy hin und forderte sie auf, mit seinem Praxisausbilder zu telefonieren. In diesem Zusammenhang unterschritt der Antragsteller nochmals gegenüber POM A. den einzuhaltenden „Normalabstand“. PHK S. und POM A. verweigerten sich dem Ansinnen des Antragstellers, daraufhin entfernte er sich. Der Antragsteller war im Zeitraum des Vorfalls alkoholisiert. Die ihm seitens der Polizeibeamten gestellten Fragen konnte er aber verstehen und er konnte sich diesen gegenüber auch verständlich äußern.
38 
b) Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der Zeugenaussagen von POM A. und PHK S. fest. Die Aussage des Zeugen A., der im Wesentlichen die Befragung des Antragstellers durchgeführt und die dargestellten polizeilichen Maßnahmen getroffen hat, war inhaltlich konsistent und glaubhaft. Seine Angaben deckten sich vollständig mit seiner schriftlichen Aussage, die er unmittelbar nach dem Vorfall am 30.12.2013 gefertigt hatte. Seine Angaben zeichneten sich durch das Vorhandensein zahlreicher aussageimmanenter Qualitätsmerkmale - wie z. B. quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge - aus, deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - NJW 1999, 2746). Die Schilderung des Zeugen A. war auch frei von Übertreibungen zu Lasten des Antragstellers und negativen „Belastungstendenzen“. So gab der Zeuge A. etwa an, dass sich der Antragsteller drei Tage später bei ihm entschuldigt und Reue gezeigt habe, und er ihm eigentlich leid getan habe. Der Aussage des Zeugen war auch anzumerken, dass er trotz der inzwischen verstrichenen Zeit nach wie vor „fassungslos“ über das Verhalten des Antragstellers ist und sich ein solcher Vorgang „unter Kollegen“ als absolut einzigartig darstellt. Vor diesem Hintergrund wusste der Zeuge A. nicht nur von ausgefallenen Einzelheiten des Sachverhalts zu berichten, sondern gab auch - ungefragt - Auskunft über seine psychische Befindlichkeit während des Vorfalls am 27.12.2013.
39 
Die Angaben des Zeugen A. hinsichtlich des Geschehens auf der Polizeiwache wurden im vollen Umfang auch durch den Dienstgruppenleiter - PHK S. - bestätigt. Er wusste anschaulich zu schildern, wie sich der Antragsteller auf der Dienststelle auf seinen Stuhl „gelümmelt“ und auf die Fragen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung reagiert hat. Er konnte sich insbesondere noch konkret an die Gegenfragen des Antragstellers - etwa „was ist eine Belehrung“ - erinnern und auf diese Weise den von ihm empfundenen Eindruck, der Antragsteller habe sich auf der Polizeiwache insgesamt unverschämt und provokativ verhalten, eindrücklich belegen.
40 
Für den Wahrheitsgehalt der dargestellten Aussagen der Zeugen POM A. und PHK S. spricht auch die Einlassung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis räumte er mit Schreiben vom 30.05.2014 die ihm zur Last gelegten Sachverhalte anlässlich des Vorfalls am 27.12.2013 ohne Einschränkung ein. In diesem Zusammenhang wies er lediglich darauf hin, dass hinsichtlich des Vorfalls am 27.12.2013 ein außerdienstliches Verhalten wie bei einem Bürger zu beurteilen sei und er im Übrigen ein einwandfreies dienstliches Verhalten aufweise. Vor dem Hintergrund dieser Aussage wertet das Gericht die Einlassung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als reine Schutzbehauptung. Nach dieser letzten Version des Antragstellers befanden sich er und sein Freund in der Nacht des 27.12.2013 nicht in einer Rangelei mit den beiden ausländischen Mitbürgern, es sei lediglich zu einem Wortgefecht gekommen, er sei auch freiwillig zur Wache mitgegangen, habe sich weder vor Ort in der Karlsruher Innenstadt noch auf der Polizeidienststelle unkooperativ bzw. provozierend gegenüber seinen Kollegen verhalten und habe die Polizeiwache schließlich auch freiwillig verlassen. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt, dann hätte dies der Antragsteller nicht erst im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens, sondern bereits bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren vortragen lassen. Auch sein - auf Vorhalt des Gerichts - erfolgter Einwand, sein damaliger Anwalt habe ihm geraten, Reue und Einsicht zu zeigen und auf eine milde Entscheidung zu hoffen, verfängt nicht. Reue und Einsicht zu zeigen, macht nur dann Sinn, wenn auch tatsächlich Entsprechendes vorgefallen ist. Es ist aber nicht glaubhaft, dass sein damaliger Bevollmächtigter dem Antragsteller dazu geraten hat, gravierende Vorfälle in der Nacht des 27.12.2013 einzuräumen, die sich so überhaupt nicht abgespielt haben. Deshalb ist der weitere Vortrag des Antragstellers, er habe seinem damaligen Bevollmächtigten ein vier- bzw. fünfseitiges Schriftstück mit seiner jetzigen Version zur Verfügung gestellt, sein Anwalt habe dies aber nicht verwendet, ebenfalls nicht glaubhaft. Allein plausibel ist vielmehr, dass nach der ursprünglichen „Prozessstrategie“ des Antragstellers die nicht zu bestreitenden schweren Vorwürfe eingeräumt werden sollten und im Hinblick auf sein ansonsten absolut beanstandungsfreies dienstliches Verhalten eine negative Entscheidung des Dienstherrn abgewendet werden sollte, zumal diesem bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Beamten ein weiter Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht.
41 
Auf Grundlage der Aussage des Zeugen A. steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraums (Antreffen in der Karlsruher Innenstadt, Mitnahme zur Polizeiwache und dortige Befragung sowie Verweis von der Wache) alkoholisiert war, er jedoch trotz dieser Alkoholisierung die ihm gestellten Fragen der Polizeibeamten verstanden hat und sich diesen gegenüber auch verständlich äußern konnte. Diese Einschätzung ist bereits auf Grundlage des vom Antragsteller selbst angegebenen Trinkverhaltens durchaus plausibel. Danach war es so, dass er zusammen mit seinen Freunden bei sich zu Hause vier oder fünf Bier und anschließend in einer Bar noch zwei oder drei Runden Schnaps konsumiert hat. Für die Einschätzung des Zeugen A. spricht ferner der Umstand, dass der Antragsteller auf der Polizeiwache unstreitig in der Lage war, etwa zehn Mal seinen ehemaligen Ausbilder anzurufen, und er sich mit diesem - nachdem er ihn dann erreicht hatte - auch verständigen konnte. Auch die vom Zeugen A. glaubhaft und - zudem im Wortlaut - geschilderten Äußerungen des Antragstellers einmal vor Ort in der Karlsruhe Innenstadt und zum anderen auf dem Polizeirevier belegen, dass eine Verständigung mit ihm trotz seines Alkoholisierungsgrades ohne Weiteres möglich war; so gab er wörtlich etwa Folgendes an: „Was wollt ihr überhaupt, ich bin ein Kollege. Ihr könnt mir gar nichts. Was ist eine Belehrung?“ Darüber hinaus gab der Zeuge A. glaubhaft an, dass er vom Antragsteller sowohl vor Ort in der Karlsruher Innenstadt als auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmung auf der Dienststelle mehrmals ausgelacht worden ist und er sich zudem „höhnisch von oben herab belächelt“ fühlte. Auch solche Verhaltensweisen sprechen entscheidend für die Richtigkeit der Annahme des Zeugen A., dass eine sinnvolle Verständigung mit dem Antragsteller - wenn er denn gewollt hätte - durchaus möglich gewesen wäre.
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Soweit der ebenfalls als Zeuge vernommene PM S. den Eindruck äußerte, der Antragsteller habe den Ausführungen bzw. Anweisungen der Polizei nur sehr begrenzt oder gar nicht folgen können, stellt dies die getroffene Einschätzung nicht in Frage. Der Zeuge war zwar sowohl bei dem Geschehen vor Ort in der Karlsruher Innenstadt als auch auf dem Polizeirevier anwesend. Eigenen Angaben zufolge war er aber eher an der Sicherheitslage interessiert, und hat sich in der Karlsruher Innenstadt hauptsächlich mit den beiden ausländischen Mitbürgern und dem Freund des Antragstellers beschäftigt. Auch auf dem Revier hat er die Vernehmung nicht durchgeführt, sondern ist lediglich im gleichen Zimmer gesessen. PM S. hat in diesem Zusammenhang auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass sich in der Karlsruher Innenstadt ausschließlich POM A. mit dem Antragsteller auseinandergesetzt bzw. gesprochen hat. POM A. hat auch ausschließlich die polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller getroffen. In der Karlsruher Innenstadt hatte der Zeuge PM S. erstmals mit dem Antragsteller direkten Kontakt, als dieser in das Polizeifahrzeug einsteigen musste. Vor dem Hintergrund dieser klaren Aufgabenverteilung ist die Einschätzung des PM S. als „flüchtiger Eindruck“ ohne ausreichende Tatsachenbasis zu werten, die nicht geeignet ist, die plausible und nachvollziehbare Einschätzung des POM A. in Frage zu stellen.
43 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass PM S. auch hinsichtlich der äußeren Geschehnisse am 27.12.2013 nicht in der Lage war, Nennenswertes zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Auf Nachfrage des Gerichts räumte er mehrmals ein, dass er sich nicht mehr so genau erinnern könne. Sein mangelndes Erinnerungsvermögen wird dadurch belegt, dass er auch teilweise unstreitigen Sachverhalt zum Vorfall am 27.12.2013 nicht mehr in Erinnerung hatte. So gab er etwa - im Widerspruch zur Aussage seines Kollegen A. - an, dass beim Eintreffen des Polizeifahrzeugs zunächst nur die beiden winkenden und rufenden ausländischen Mitbürger angetroffen worden seien, die den abseits stehenden Antragsteller und seinen Freund beschuldigt hätten, die Warnbaken umgestoßen zu haben. Erst als die ausländischen Mitbürger ihre Vorwürfe erhoben hätten, sei das Ganze zu einer Vierergruppe geworden. Diese Sachverhaltsdarstellung steht nicht nur im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen A., sondern auch zum unstreitigen Sachverhalt; selbst der Antragsteller und sein Freund - der Zeuge C. S. - haben nicht in Abrede gestellt, dass beim Eintreffen des Polizeifahrzeugs die „Vierergruppe“ zusammenstand und sie sich zumindest in einer verbalen Auseinandersetzung befanden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs relativierte PM S. auch seine entsprechende Aussage und zog sich auf den Standpunkt zurück, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Auch die Aussage von PM S., der Antragsteller habe „auf dem Polizeirevier immer gewollt, dass wir einen Anruf tätigen und jemanden verständigen, den er kennt“ erweist sich vor dem Hintergrund der Aussage der übrigen Beteiligten als unrichtig. Für den Antragsteller bestand kein Anlass, die Polizeibeamten darum zu bitten, für ihn einen Anruf zu tätigen. Er behauptete dies auch selbst nicht. Vielmehr wusste er in Übereinstimmung mit den Angaben von POM A. und PHK S. zu berichten, dass er ca. zehn Mal versucht habe, seinen ehemaligen Ausbilder auf dem Handy zu erreichen und ihm dies dann zum Schluss auch gelungen sei. Nach alledem sind die Aussagen des Zeugen PM S. nicht geeignet, eine einigermaßen gesicherte Tatsachenfeststellung zu den Vorfällen am 27.12.2013 zu ermöglichen.
44 
c) Den unter I. 2. a) umschriebenen Sachverhalt hat der Dienstherr im Wesentlichen der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung zugrunde gelegt. Diese erschöpft sich nicht nur in der Angabe von Werturteilen und Allgemeintatsachen (unkooperatives, provozierendes und respektloses Verhalten gegenüber diensthabenden Kollegen), sondern legt auch im Einzelnen dar, welche konkreten Tatsachen und Verhaltensweisen dem Antragsteller zur Last gelegt werden. So wird in der Verfügung ausdrücklich darauf abgestellt, der Antragsteller habe im Rahmen seiner polizeilichen Befragung weder die ihm gestellten Fragen sachgerecht beantwortet noch den getroffenen Anweisungen Folge geleistet. Herausgestellt wird insbesondere, dass der Antragsteller gezielt den Platzverweis seines Kollegen missachtet und daraus folgend seine Ingewahrsamnahme herbeigeführt hat. Außerdem wird in der Entlassungsverfügung auch das Gesamtverhalten des Antragstellers ausreichend erläutert, etwa indem ausdrücklich darauf abgestellt wird, dieser habe den ihm angebotenen Alkoholtest „lachend“ abgelehnt und auch die allgemein erwartbare Distanz zwischen Gesprächspartnern gegenüber dem diensthabenden Beamten nicht eingehalten. All diese Vorwürfe haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt.
45 
Dass der Antragsteller sowohl die Durchführung des ihm angebotenen Alkohol-Tests abgelehnt als auch die Aussage zu dem ihm gemachten Beschuldigtenvorwurf verweigert hat, ist zwar zum Verständnis in der Entlassungsverfügung erwähnt worden. Hierbei handelt es sich um Rechte eines jeden Beschuldigten, aus deren Inanspruchnahme dienstrechtlich keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen. Dies hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Verfügung aber auch nicht getan. Er hat vielmehr auf die dargestellten Verhaltensweisen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verweigerung des Alkohol-Tests und der Verweigerung der Aussage abgestellt.
46 
Soweit der Dienstherr im Rahmen der Entlassungsverfügung auch darauf abgestellt hat, der Antragsteller habe in der Karlsruher Innenstadt gegen dort vorhandenen Warnbaken und Begrenzungszäune getreten und solche auch auf die Straße geworfen, bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob diese Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Auf Vorhalt konnte sich weder der Antragsteller noch sein Freund - der Zeuge C. S. - daran erinnern, „wie es mit diesen Warnbaken war“. Der Frage, ob der Antragsteller tatsächlich am 27.12.2013 gegen Warnbaken getreten bzw. sie umgeschmissen hat, kommt jedenfalls für die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auch der Dienstherr hat im Rahmen seiner Eignungsbeurteilung entscheidungserheblich auf das Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Kollegen abgestellt und dies in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt.
47 
d) Der dargestellte Sachverhalt zu den Vorfällen am 27.12.2013 offenbart ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und daraus folgend den Ausschluss einer positiven Prognose ohne Weiteres rechtfertigt. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe kann insoweit nicht angenommen werden.
48 
Die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis ist davon geprägt, dass das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert (vgl. § 34 S. 3 BeamtStG). Danach darf und muss von einem Polizeibeamten erwartet werden, dass er in der Öffentlichkeit - auch im außerdienstlichen Bereich - deeskalierend und besonnen auftritt. Es muss mit anderen Worten von einem angehenden Polizeibeamten erwartet werden, dass er dafür eintritt, Konflikte zu vermeiden und Einsatzkräfte vor Ort bei deren Ermittlungen zu unterstützen, statt sie zu behindern. Unerlässlich ist ferner die Bereitschaft, sowohl innerhalb des Dienstes als auch im außerdienstlichen Bereich einem rechtstaatlich geordneten Verfahren - unter Zurückstellung eigener Belange - in der im Einzelfall gebotenen Weise Raum zu geben (vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.09.2014 - 2 L 1913/14 - juris). Die dargestellten Grundeinstellungen gehören zum Kernbereich des beruflichen Anforderungsprofils eines Polizeibeamten.
49 
Das Verhalten des Antragstellers am 27.12.2013 lässt den hinreichend sicheren Schluss auf das Fehlen dieser unerlässlichen Grundeinstellungen beim Antragsteller zu. Vor Ort hat er - trotz Anwesenheit der Einsatzkräfte - einen bereits vorhandenen Streit weiter „angeheizt“ und die Kollegen bei ihrer Arbeit behindert (anstatt sie zu unterstützen). Den Anweisungen des Einsatzleiters ist er nicht nur einmal bzw. kurzfristig nicht nachgekommen, er hat diese Anweisungen vielmehr beharrlich über geraume Zeit hinweg missachtet. So hat er nicht nur trotz Aufforderung die verbale Auseinandersetzung mit den beiden ausländischen Mitbürgern nicht beendet, sondern hat darüber hinaus den ausgesprochenen Platzverweis nicht befolgt. Auch im Rahmen des angeordneten Gewahrsams ist er der Aufforderung des Einsatzleiters nur widerwillig - unter Androhung des unmittelbaren Zwangs - nachgekommen. Der Antragsteller hat selbst nach Verbringung auf die Polizeiwache - obwohl ausreichend Zeit zur Besinnung gewesen ist - sein Verhalten fortgesetzt und musste nach dem Ende seiner Befragung nicht nur der Dienststelle verwiesen, sondern darüber hinaus praktisch „auf die Straße gesetzt“ werden. Sowohl vor Ort in der Karlsruher Innenstadt als auch bei seiner Vernehmung hat der Antragsteller danach den Kollegen „das Leben schwer“ und insbesondere unnötige Arbeit gemacht. Bezeichnend ist der Umstand, dass der Einsatzbeamte die Beschuldigtenbelehrung des Antragstellers viele Male wiederholen musste, bevor überhaupt eine Antwort erfolgt ist. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Gegenfrage des Antragstellers „was ist eine Belehrung?“ spricht für sich.
50 
Von besonderem Gewicht ist überdies, dass der Antragsteller den Einsatzleiter - als dieser ihn zum Vorwurf befragt hat, gegen Warnbaken getreten bzw. diese umgeworfen zu haben - einen Stoß auf den Oberarm gegeben und gesagt hat: „Was wollt ihr überhaupt, ich bin ein Kollege“. Eine solche Äußerung kann von einem Polizeibeamten nicht akzeptiert werden, denn andernfalls wäre ein Vertrauens- und Ansehensverlust der Öffentlichkeit in die Tätigkeit und Integrität der Polizei zu befürchten (vgl. dazu etwa VG München, Beschl. v. 24.06.2013, aaO). Es kann auch dahinstehen, ob diese Äußerung von den die Anzeige erstattenden ausländischen Mitbürgern im Hinblick auf deren Lautstärke vernommen wurde bzw. vernommen werden konnte. Ausweislich dieser Äußerung meint der Antragsteller jedenfalls, ihm stünden auch als Privatperson Sonderrechte wegen seiner dienstlichen Stellung zu. Bestätigt wird diese Einschätzung durch das weitere Verhalten des Antragstellers auf der Polizeiwache, wo er spät nachts seinen ehemaligen Ausbilder mit dem Handy anrief und meinte, dieser müsse ein „gutes Wort“ für ihn einlegen. Dass der Antragsteller in ungebührlicher Weise Sonderrechte für sich als Polizeibeamten geltend gemacht hat, wird schließlich durch den Stoß auf den Oberarm des Einsatzleiters und sein diesen gegenüber insgesamt distanzloses Verhalten manifest.
51 
e) Die Alkoholisierung des Antragstellers in der Nacht des 27.12.2013 vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen. Obwohl er nach eigenen Angaben und auch nach den übereinstimmenden Angaben der vernommenen Zeugen nicht unerheblich alkoholisiert war, kann nicht von einem minderschweren Fall oder gar von Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Denn insbesondere aus den Aussagen der Kollegen POM A. und KHK S. ergibt sich - wie dargelegt -, dass sich der Antragsteller artikulieren und dem Gesprächsverlauf durchaus folgen konnte. Er war zudem imstande, von sich aus seinen ehemaligen Ausbilder anzurufen und sich mit diesem zu verständigen. Deshalb kann aufgrund des Alkoholisierungsgrads nicht zugunsten des Antragstellers angenommen werden, er habe sein Verhalten nicht mehr steuern können.
52 
f) Es handelt sich bei den dargestellten Verhaltensweisen des Antragstellers auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung. Das liegt deshalb fern, weil sich das Geschehen über eine längere Dauer erstreckt hat und weder das Eintreffen der Polizeibeamten am Ort der Auseinandersetzung noch die spätere Verbringung auf die Polizeiwache zu einer Verhaltensänderung des Antragstellers geführt haben. Selbst die polizeilichen Vernehmung und das Auftreten des Dienstgruppenleiters sowie die von diesem ausgesprochene Verweisung von der Dienststelle haben den Antragsteller nicht ansatzweise beeindruckt.
53 
Eine einmalige und persönlichkeitsfremde Entgleisung kann - unabhängig davon - auch deshalb nicht festgestellt werden, weil entsprechende Verhaltensweisen des Antragstellers auch bereits in der Zeit seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf aufgetreten sind. Nach der schriftlichen Aussage des diensthabenden PvD S. B. vom 14.01.2014 hat der Antragsteller bereits während seiner Ausbildung in der Nacht vom 25./26.07.2013 gegen 2:00 Uhr unter erheblichem Alkoholeinfluss die Nachtruhe seiner Kollegen gestört und zudem gegenüber externen Lehrgangsteilnehmern und dem verantwortlichen Polizeiführer ungebührliches Verhalten gezeigt. Soweit der Antragsteller die Störung der Nachtruhe der Kollegen sowie ungebührliches Verhalten gegenüber einem externen Lehrgangsteilnehmer erstmals im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in Abrede gestellt hat, ist dies ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hat der Antragsteller die insoweit gemachten Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt und sich lediglich dahingehend eingelassen, er habe sich im Anschluss an die Vorfälle im Juli 2013 ohne Umschweife bei den jeweiligen Kollegen entschuldigt und diese hätten die Entschuldigung auch akzeptiert. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller das ihm vorgeworfene Geschehen vom Juli 2013 bereits im Anhörungsverfahren ausdrücklich bestritten hätte, wenn es sich wesentlich bzw. ganz anders als vom Dienstherrn dargestellt abgespielt hätte.
54 
g) Der Dienstherr war - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht gehalten, ihn vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung abzumahnen. Eine Abmahnung scheidet jedenfalls dann aus, wenn bereits ein einzelnes Vorkommnis so schwerwiegend erscheint, dass darin ein nicht behebbarer Mangel zu sehen ist. Davon durfte der Dienstherr angesichts der in der Nacht des 27.12.2013 zutage getretenen Haltung des Antragstellers ausgehen. Denn die Verhaltensweisen des Antragstellers belegen das Fehlen der erforderlichen Grundeinstellung für den Polizeiberuf; insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 2. d) verwiesen werden. Im Übrigen beziehen sich die Beanstandungen ganz überwiegend letztlich auf Charaktereigenschaften des Antragstellers, mit deren Änderung nicht ernsthaft zu rechnen ist. Dementsprechend stehen keine behebbaren Mängel im Raume, und aus diesem Grund hätte auch eine „Abmahnung“ keinen Sinn gehabt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris, Rd.Nr. 113).
55 
h) Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt (so auch VG München, Beschl. v. 24.06.2013, aaO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht auch der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, an der Sache vorbei. Im Hinblick auf die durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bleibt kein Raum für eine umfassende Abwägungsentscheidung, bei der etwa das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden können.
3.
56 
Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO stellt eine Ausnahme von dem zu den Grundprinzipien des Verwaltungsrechtsschutzes gehörenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, als das das Individualinteresse des Betroffenen überwiegende öffentliche Interesse dies rechtfertigt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 25.04.1972 - VI A 4.72 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20) auch aus den Entlassungsgründen selbst ergeben.
57 
Davon ausgehend rechtfertigt die Annahme des Dienstherrn, der Antragsteller sei in charakterlicher Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gewachsen, auch die Anordnung des Sofortvollzugs. Dem Dienstherr ist es - so zu Recht der Antragsgegner - nicht zumutbar, einen charakterlich nicht für den Polizeiberuf geeigneten Beamten weiterhin dem Bürger gegenübertreten zu lassen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 - NVwZ 1990, 853), wonach die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels zur Vermeidung einer Notlage und zur vorläufigen Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des entlassenen Probebeamten jedenfalls dann wiederherzustellen sei, wenn sich der Widerspruch bzw. die Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet erweise. Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich der Widerspruch des Antragstellers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als offensichtlich unbegründet bzw. aussichtslos darstellt. Aus diesem Grund kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, der Dienstherr habe die Möglichkeit, ihn unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des streitgegenständlichen Entlassungsverfahrens im Innendienst zu beschäftigen. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen Erfolgsaussichten kommt jedenfalls dem öffentlichen Interesse, die zahlenmäßig begrenzten Planstellen für Einsatzbeamte baldmöglichst mit geeigneten Beamten wieder zu besetzen, der Vorrang zu.
II.
58 
Auch der Hilfsantrag, dem Antragsteller die Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzuzahlen, hat keinen Erfolg. Die Fürsorgepflicht gebietet es nur dann, dem Beamten die Dienstbezüge bzw. ein Teil davon bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens zu belassen, wenn sich der Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel gegen die das Beamtenverhältnis beendende Entscheidung nicht schon von vornherein - wie hier - als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 23.08.1995 - 1 UE 2433/91 - NVwZ-RR 1996, 340). Auch die Behauptung des Antragstellers, er wohne zur Miete und außerdem habe er sich ein Kraftfahrzeug zugelegt, das er monatlich abbezahle, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gerade auch im Hinblick auf sein jugendliches Alter grundsätzlich in der Lage sein wird, auf andere Weise sein Erwerbseinkommen zu sichern. Im Übrigen ist er - wie jeder andere Bürger auch - auf die Möglichkeiten des Sozialstaats zu verweisen. Dies gilt insbesondere für die (voraussichtlich relativ kurze) Übergangsphase bis zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
60 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG. Dabei ist zunächst von Bezügen des Antragstellers für ein Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 27.446,52 EUR auszugehen. Hiervon ist - da es sich um ein Beamtenverhältnis auf Probe handelt - nach § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG die Hälfte anzusetzen. Da das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Sache im Wesentlichen vorweggenommen hat, ist eine Halbierung des Betrags nicht angezeigt (vgl. dazu Nr. 1.5 S. 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt


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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 8.436,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin wurde am 6. Februar 2009 von der Antragsgegnerin als Verwaltungsinspektorin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zunächst bis 20. Juli 2011 im Zentralen Immobilienmanagement eingesetzt.

Die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 6. Februar 2009 bis 20. Juli 2011 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderung teilweise erfülle. Im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe sie sich nicht bewährt. Sie habe die Anforderungen noch nicht ganz erfüllt und müsse sich noch verbessern. Erst nach einer weiteren Überprüfungsphase sollte ein für die Probezeitbeurteilung abschließendes Urteil ausgesprochen werden, weshalb die Probezeit mit Bescheid vom 30. August 2011 bis 31. März 2012 verlängert wurde.

Die Probezeitbeurteilung vom 22. März 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 19. März 2011 bis 7. März 2012 schloss wiederum mit dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfüllte und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. In der verlängerten Probezeit habe sie ihre Leistungen nicht signifikant verbessern können. Allerdings sei in dem Arbeitsbereich, in dem die Antragstellerin eingesetzt gewesen sei, eine übergebührliche Arbeitsmenge zu bewältigen gewesen, was zu einer Belastung und Beeinträchtigung ihrer Arbeitsergebnisse habe beitragen können. Deshalb sollte sie die Möglichkeit der Bewährung in einem anderen Einsatzgebiet erhalten.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012 wurde die Probezeit erneut bis zum 31. März 2013 verlängert und die Antragstellerin ab 1. Juli 2012 zum Sozialbürgerhaus S. abgeordnet. Dort war sie als Sachbearbeiterin im SGB XII - Bereich tätig.

Aus einer Stellungnahme vom 20. März 2013 ergibt sich, dass bei der Antragstellerin eine Steigerung der Arbeitsleistung und eine Verhaltensänderung stattgefunden habe. Die nächsten Monate müssten aber zeigen, ob die Besserung von Dauer sei und zu einer stabilen Arbeitsleistung führen könne.

Die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum 19. März 2011 bis 31. März 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sie sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Die Antragstellerin habe den Anforderungen weder im Zentralen Immobilienmanagement noch im Sozialreferat gerecht werden können. Aufgrund schwieriger äußerer Bedingungen (mehrmaliger Ausbilderwechsel, Umzug der Dienststelle, mangelhafte EDV-Ausstattung) seien die noch bestehenden fachlichen Defizite teilweise nachvollziehbar. Auch wenn eine weitere Probezeitverlängerung kritisch gesehen werde, da keine spürbaren Verbesserungen erkennbar gewesen seien, sei es nach Ansicht der Ausbilder und einiger Kolleginnen in den letzten Wochen zu einer Steigerung der Arbeitsleistung und einer Verhaltensänderung gekommen. Um überprüfen zu können, ob diese leichten Verbesserungen nachhaltig seien, werde einer letztmaligen Probezeitverlängerung zugestimmt.

In einer Mitteilung des Immobilienmanagement vom 5. Juni 2013 im Hinblick auf die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 an das Personalreferat wurde festgehalten, dass den von der Antragstellerin angegebenen, zahlreichen Änderungswünschen im Nachgang zum Entwurfsgespräch vom 22. April 2013 nicht nachgekommen werden konnte. Die Antragstellerin mache andere für ihr Umfeld und ihre Arbeitsweise verantwortlich. Im Bereich des Immobilienmanagements hätten fast alle Vorgänge durch den Vorgesetzten abgezeichnet werden müssen, um weitere Probleme zu vermeiden. Nach dem Wechsel der Antragstellerin vom Immobilienmanagement sei auf ihrem Schreibtisch ein „Chaos“ vorgefunden worden, manche Vorgänge seien im Schreibtisch verstaut gewesen, unter anderem seien unbezahlte Rechnungen in der Masse liegen geblieben. Auch die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 stelle im Gesamturteil fest, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit beim Sozialbürgerhaus befinde sie sich noch immer in der Einarbeitungsphase und das notwendige Rechtswissen sei noch nicht ausreichend. Konkrete Nachfragen würden eher selten erfolgen. Auch im Hinblick auf Arbeitsorganisation und Zeitmanagement bestehe noch Entwicklungsbedarf, durch eine bessere Selbstkontrolle und einen aktiveren Austausch mit Kollegen würde ein besseres Arbeitsergebnis erzielt werden. Zudem handle die Antragstellerin beim Umgang mit der Stempelkarte nicht verantwortungsvoll. Sie arbeite bei der Erstellung ihrer Arbeitsergebnisse flüchtig und ungenau, überdurchschnittlich oft bedürften diese noch der Kontrolle und Korrektur; ein Schaltereinsatz sei nicht absehbar.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 wurde die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass damit die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Probezeit verfügt worden sei. Falls die Antragstellerin sich nicht bis zum Ablauf dieser Frist bewähre, müsse sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

Mit Verfügung vom 1. August 2013 wurde die Antragstellerin bis zum Ablauf der Probezeit weiter an das Sozialbürgerhaus S. abgeordnet.

Im Rahmen eines Vermerks vom 13. August 2013 wurde eine Besserung des Leistungsbildes der Antragstellerin festgestellt. In einem Vermerk über ein Gespräch mit der Antragstellerin vom 1. Oktober 2013 wurden Fehler in sechs von ihr bearbeiteten Fällen konstatiert, die zwar im Einzelnen als nicht so schwerwiegend anzusehen wären, jedoch in großer Zahl innerhalb kurzer Zeit aufgetreten seien und darauf schließen ließen, dass die Antragstellerin weiterhin Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung habe.

Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 für den Beurteilungsspielraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen nur teilweise erfülle und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Der Beurteilung liegt ein Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 für die dortige Tätigkeit der Probebeamtin im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 zugrunde.

Im Rahmen eines Vermerks vom 29. Januar 2014 nahm der Entwurfsverfasser des Beurteilungsbeitrags vom 9. Dezember 2013 zur Einschätzung der Leistung und Leistungsentwicklung der Antragstellerin Stellung. Die Antragstellerin habe ihren Sommerurlaub vom 9. bis 24. September 2013 zwar von den Vorgesetzten abzeichnen lassen, die Abgabe ihres Urlaubsantrags zur formellen Genehmigung jedoch schlicht vergessen. Während ihres Urlaubes habe sich dann herausgestellt, dass ihre Rückstände größer als bekannt gewesen seien. Zudem habe sich in diesem Zeitraum gezeigt, dass die Antragstellerin sechs Fälle fehlerhaft bearbeitet habe, wobei weniger die Schwere der Fehler („Leichtsinnsfehler“) als deren Häufung in relativ kurzer Zeit auffällig sei. Die im August 2013 geäußerte, bessere Einschätzung ihrer Leistung könne unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten werden.

Nach Anhörung der Antragstellerin, in der sie angab, die Probezeitbeurteilungen vom 5. Juni 2013 und 27. Dezember 2013 würden ihre Leistung nicht realistisch wieder geben, stimmte der auf Antrag beteiligte Gesamtpersonalrat der Entlassung der Antragstellerin am 12. Februar 2014 zu.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014, am 15. Februar 2014 zugestellt, wurde die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. März 2014 entlassen, da sie sich auch nach mehrfacher Verlängerung der Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung nicht bewährt habe.

Am 24. Februar 2014 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (Az. M 5 K 14.761) und am 6. März 2014 Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 (Az. M 5 K 14.962).

Ferner hat sie am 6. März 2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wieder herzustellen.

Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, dass die Wertungen in der Probezeitbeurteilung unplausibel und widersprüchlich seien. Zwar werde ihr ein ausreichendes theoretisches und praktisches Wissen attestiert, lediglich für die Bewältigung des dauerhaft hohen Arbeitsanfalls im Bereich für die Tätigkeit im Sozialbürgerhaus reiche das nicht aus. Auf dieser hohen Arbeitsbelastung würden auch die Fehler beruhen. Das gelte auch für das Immobilienmanagement, das nach ihrem Wechsel personell erheblich verstärkt worden sei. Der im Bereich des Immobilienmanagement tätige Beurteiler könne die Überwachungsbedürftigkeit ihrer Tätigkeit im Sozialbürgerhaus nicht beurteilen. Auch die Interessenabwägung im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs sei fehlerhaft. Angesichts der zwingenden dienstlichen Gründe für den Sofortvollzug könnte die Antragsgegnerin auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. März 2014 abgelehnt. Die im Bescheid vom 13. Februar 2014 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung weise keine formellen Mängel auf. Insbesondere sei diese nicht formelhaft, die Behörde habe im Rahmen einer Einzelfallprüfung die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen.

Die summarische Überprüfung ergebe, dass die eingelegte Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde, so dass der Vorrang privater Interessen von vornherein ausgeschlossen sei. An der Aussetzung der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts könne ein schutzwürdiges privates Interesse nicht bestehen. Zu Recht habe die Antragsgegnerin die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf mangelnde Bewährung gestützt. Mangelnde Bewährung liege nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bewiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob die Beamtin den an sie zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein werde. Bei der Feststellung der Bewährung oder der mangelnden Bewährung, die von zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhänge, handele es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Für das Gericht ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die wertende Entscheidung der Antragsgegnerin auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhe und/oder dass diese die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hätte.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung sei in erster Linie die Probezeitbeurteilung, worauf sich auch der angefochtene Bescheid beziehe. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung für die Antragstellerin angegriffen worden sei, hindere vorliegend ihre Verwertung nicht. Die für das Urteil der Dienstherrin letztlich maßgebliche Beurteilung vom 27. Dezember 2013 sei nicht formell fehlerhaft. Nach Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibe die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt sei, also das Zentrale Immobilienmanagement. Es sei ein nach den einschlägigen Richtlinien vorgeschriebener Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 eingeholt worden, der mit der Antragstellerin besprochen worden sei. Dieser Beitrag stellte den Beurteilungsentwurf dar und diente als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (vgl. Nr. 5 der Beurteilung). Nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien sei Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kenne und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen könne. Dieser Beitrag sei - wie auch für einen Entwurf vorgeschrieben - mit der Antragstellerin besprochen worden; ihr wurde ein Exemplar entsprechend 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Damit sei das „Vier-Augen-Prinzip“ eingehalten worden, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein sollte (7.1 der Beurteilungsrichtlinien). Dass der Beurteiler auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe, sei daher unerheblich.

Auch inhaltlich sei gegen das Urteil, die Antragstellerin habe sich auch in der verlängerten Probezeit nicht bewährt, rechtlich nichts zu erinnern. Die in der maßgeblichen Beurteilung vom 27. Dezember 2013 festgehaltenen Leistungsdefizite der Antragstellerin trügen das Gesamturteil, dass die Beamtin den Anforderungen nur teilweise genüge und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Dabei falle auf, dass das festgestellte Leistungsdefizit im Kern mit einer mangelnden Arbeitsstruktur und einer überdurchschnittliche Fehlerquote in allen Bereichen, in denen sie eingesetzt gewesen sei, in den insgesamt vier Probezeitbeurteilungen durchgängig beschrieben werde. Die Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung insbesondere in Form der hohen Fehleranfälligkeit der Beamtin könne auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass diese auf eine hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen sei. Da die Dienstherrin den Beurteilungsmaßstab setze, könne das Defizit der Beamtin auch darin liegen, dass sie einem dauerhaft hohen Arbeitsanfall von den Kenntnissen her nicht gerecht werde. Hierin könne kein Widerspruch zu der Bewertung in der Beurteilung gesehen werden, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Dienstherrin. Die Beamtin müsse den Anforderungen gerecht werden, die die Antragsgegnerin an sie stelle, um sich fachlich zu bewähren.

Die Antragstellerin hat am 22. April 2014 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. April 2014 beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 13. April 2014 (richtig 13. Februar 2014) wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung bestünden, da die reguläre Probezeit der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 2 LlbG bereits zum 5. Februar 2011 abgelaufen gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 30. August 2011 sei die Probezeit wegen fachlicher Mängel bis einschließlich 31. März 2012 verlängert worden. Die Entscheidung über die (mangelnde) Bewährung nahezu sieben Monate nach Ende der Probezeit am 5. Februar 2011 sei unangemessen lange hinaus gezögert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Dienstherrin aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit ihre Entscheidung über die Bewährung des Beamten herbeizuführen. Treffe der Dienstherr - so wie vorliegend - in der gebotenen Zeit keine Feststellung über die Nichtbewährung und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung oder über die Verlängerung der Probezeit, so stehe das der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Diese positive Feststellung habe nicht mehr in zulässiger Weise durch eine nachträgliche Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit beseitigt werden können.

Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht ausgeführt, dass die Klage gegen die Probezeitbeurteilung deren Verwertung nicht hindern könne. Auf den Vortrag zu den Mängeln der Probezeitbeurteilung im Klageverfahren werde ausdrücklich Bezug genommen.

Das „Vier-Augen-Prinzip (7.1 der Beurteilungsrichtlinien) sei entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht eingehalten, da im Beurteilungsbeitrag keine explizite Feststellung im Gesamturteil getroffen sei, ob Bewährung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliege. Der Beurteilungsbeitrag könne deshalb nicht einem Beurteilungsentwurf gleichgestellt werden. Diese Feststellung müsse im Beurteilungsentwurf enthalten sein, da ansonsten der Beamtin die weiteren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten entsprechend 7.2 und 7.3 der Beurteilungsrichtlinie (Stellungnahme und Beantragung eines Beurteilungsgesprächs) beschnitten würden. Insofern liege der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 kein richtlinienkonformer Entwurf zugrunde. Vielmehr sei die Beurteilung allein durch den Beurteiler verfasst, welcher auch in dem Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe. Darüber hinaus habe der Beurteiler nicht nur die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses übernommen, sondern unter „5. Einsatzmöglichkeiten“ weitere Ausführungen über die Leistungen der Antragstellerin im Zentralen Immobilienmanagement vom 19. März 2011 bis 21. Juni 2012 getätigt. Dies verstoße gegen 4.3 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin, wonach bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen sei. Im Übrigen sei die Beurteilung nicht plausibel, insbesondere als ausdrücklich in der Beurteilung ausgeführt werde, dass das theoretische und praktische Wissen der Antragstellerin ausreichend sei, um die normalen fachlichen Anforderungen zu erfüllen, von der Antragsgegnerin aber aufgrund der ständig über dem Soll liegenden Fallzahlen und des damit verbundenen dauerhaft hohen Arbeitsanfalls dementsprechend überdurchschnittliche theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden. Tatsächlich werde aber der normale Maßstab aus Gründen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten habe, nicht eingehalten. Insoweit könne dann nicht bei Leichtsinnsfehlern aufgrund der hohen Arbeitsbelastung auf eine grundsätzliche Nichteignung der Antragstellerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geschlossen werden.

Zudem verkenne das Verwaltungsgericht die Wertung des Gesetzgebers, der einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerade nicht bestimmt und somit zum Ausdruck gebracht habe, dass er grundsätzlich ein Verbleiben im Beamtenverhältnis und auch gegebenenfalls die einhergehenden Wirkungen für die Dauer eines etwaigen Rechtsstreits in Kauf nehme.

Ermessensfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspreche, einem Beamten auf Probe, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen und dies auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Verfügung gelte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und des Klageverfahrens zur Probezeitbeurteilung (Az. M 5 K 14.761) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bei der - im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig summarischen - Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände der Auffassung, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das Erstgericht hat den Antrag zutreffend abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Sofortvollzug wurde im Bescheid vom 13. Februar 2014 ordnungsgemäß gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, insbesondere genügt die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist zwar allgemein formuliert, doch daraus lässt sich nicht ableiten, dass sie lediglich formelhaft sei und nicht erkennen lasse, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, in der die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die gesetzliche Wertung verkannt, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Gegensatz zur Abordnung oder Versetzung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) nicht bestimmt worden sei, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Auch wenn ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes nicht festgelegt wurde, folgt daraus nicht, dass die sofortige Vollziehung einer Entlassungsverfügung nur ausnahmsweise ausgesprochen werden könnte.

Zurecht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch den Vorrang eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG - Beamtenstatusgesetz) vor dem Ausspruch des Sofortvollzugs einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung verneint. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die von der Antragstellerin vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 entbehren einer rechtlichen Grundlage. Der Einwand der Antragstellerin, dass nach Art. 12 Abs. 2 LlbG die reguläre Probezeit bereits nach zwei Jahren zum 5. Februar 2014 abgelaufen sei und deshalb mangels rechtzeitiger positiver Feststellung der Nichtbewährung in gebotener Zeit ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entstanden sei, der nicht mehr in zulässige Weise durch nachfolgende Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit beseitigt werden konnte, greift nicht durch (BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Die reguläre Probezeit der am 6. Februar 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Antragstellerin wäre gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG i. V. m. § 44 Abs. 1 Laufbahnverordnung v. 9. April 2009 - LbV - zum 5. August 2011 grundsätzlich nach zweieinhalb Jahren beendet gewesen. Die auf der Grundlage der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 getroffene Entscheidung vom 30. August 2011, die Probezeit aufgrund der mangelnden Bewährung bis einschließlich 31. März 2012 zu verlängern, steht insofern in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ablauf der regulären Probezeit zum 5. August 2011. Die Antragsgegnerin hat insofern unverzüglich, das heißt entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung der Antragstellerin herbeigeführt (BVerwG, U. v. 25.02.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Zwar gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2011 die Vorschriften des Leistungslaufbahngesetzes, die für alle Qualifikationsebenen die Probezeit in Art. 12 Abs. 2 LlbG auf regelmäßig zwei Jahre festlegen. Die Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG geht jedoch für Beamte, die wie die Antragstellerin vor dem 1. Januar 2011 in das Probebeamtenverhältnis eingestellt wurden, grundsätzlich von der Anwendung des alten Rechts - insbesondere des § 44 Abs. 1 LbV, der eine reguläre Probezeit von zweieinhalb Jahren vorsah - aus, soweit ihnen dadurch im Ergebnis kein Nachteil gegenüber den ab 1. Januar 2011 ernannten Beamten auf Probe entsteht. Hier war gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG der Vergleich zu einer hypothetischen Verbeamtung der Antragstellerin zum 01.01.2011 zu ziehen, wonach die ab diesem Zeitpunkt geltende reguläre Probezeit von zwei Jahren nach Art. 12 Abs. 2 S. 2 LlbG zum 31. Dezember 2012 geendet hätte. Damit verglichen war die gem. § 44 Abs. 1 LbV vorgesehene zweieinhalbjährige Probezeit mit dem Ende zum 5. August 2011 für die Antragstellerin nicht nachteilhaft im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG und somit vorliegend für den Zeitpunkt der Entscheidung der Probezeitverlängerung maßgeblich (s. insg. zur Berechnung: Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz 2011, S. 448/449), da aufgrund der Probezeitbeurteilung vom 18. März 2011 wegen mangelnder Bewährung auch eine Verkürzung der Probezeit auf zwei Jahre nach altem Recht nicht in Betracht kam.

Das Eignungsurteil des Dienstherrn in der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 wurde ebenso wie die hierfür erforderlichen Feststellungen noch innerhalb der regulären Probezeit (bis 5. August 2011) getroffen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2011 wurde sie noch während der Probezeit im Hinblick auf die beabsichtigte Verlängerung der Probezeit angehört, die dann nach Ablauf der Anhörungsfrist zum 16. August 2011 im Bescheid vom 30. August 2011 tatsächlich verfügt wurde.

3. Die Prognoseentscheidung in der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014, dass die Antragstellerin sich während der Probezeit (einschließlich ihrer mehrfachen Verlängerungen) fachlich nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002,49). Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 31.5.1990 a. a. O.).

Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 40; BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 39) Hierbei ist auch bei einer verlängerten Probezeit auf die gesamte Probezeit abzustellen; den in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen kommt aber insoweit besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 und v. 19.3.1998 - 2 C 5/97). Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen.

In der Entlassungsverfügung wurde neben früheren Probezeitbeurteilungen auf die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013, der Antragstellerin am 22. Januar 2014 eröffnet, Bezug genommen. Textliche Darstellungen zu den Beurteilungsmerkmalen nach Eignung, Befähigung und Leistung wurden auszugsweise übernommen. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 von der Antragstellerin angefochten wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht. Das gilt namentlich im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobenen materiellen Einwände, die jedoch auch in diesem Verfahren zu überprüfen sind.

a) Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 hält das von 7.1. der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geforderte sog. „Vier-Augen-Prinzip“ ein. Hiernach ist darauf zu achten, dass der Beurteiler nach Möglichkeit nicht gleichzeitig Entwurfsverfasser ist. Nach 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibt die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt wird, vorliegend das Zentrale Immobilienmanagement. Vom Sozialbürgerhaus wurde entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin ein Beurteilungsbeitrag vom 9. Dezember 2013 eingeholt, der mit der Antragstellerin besprochen wurde und als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 diente. Da nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien der Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte ist, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kennt und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen kann, kann man im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses auch einen Beurteilungsentwurf sehen, zumal er den Beurteilungszeitraum abdeckt. Der die Anforderungen und das Leistungsbild einschätzende unmittelbare Vorgesetzte hat die Antragstellerin bei dieser Tätigkeit beurteilt, dieser Beitrag ist auch mit der Antragstellerin, wie für einen Entwurf vorgeschrieben, besprochen worden, ihr wurde ein Exemplar entsprechend der 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Ob der Umstand, dass im Beurteilungsentwurf nicht explizit die Nichteignung festgestellt wurde, sondern das Gesamturteil über die Antragstellerin „erfüllt die Anforderungen teilweise“ lautete, dazu führt, dass nicht entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin von einem Beurteilungsentwurf gesprochen werden kann, kann dahinstehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Nichteignung verbindlich nur durch den Beurteiler festgestellt werden kann und in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 aufgrund des Beurteilungsbeitrages eine solche Feststellung getroffen wurde; Der Antragstellerin wurde am 9. Dezember 2013 der Beurteilungsentwurf (Beurteilungsbeitrag) vom direkten Vorgesetzten ausgehändigt, eine Stellungnahme hierzu erfolgte von ihrer Seite bis zur Eröffnung der Probezeitbeurteilung am 22. Januar 2014 nicht, so dass sie über drei Wochen Zeit für die Abgabe einer Stellungnahme hatte. Ein gemäß 7.3. der Richtlinien der Antragsgegnerin erforderliches Beurteilungsgespräch wurde vom Beurteiler am 22. Januar 2014 geführt. Dem Einwand der Antragstellerin, ihr würden durch die Richtlinien eröffnete verfahrensrechtliche Möglichkeiten beschnitten, kann demnach nicht gefolgt werden. Das in den Richtlinien geforderte „Vier-Augen-Prinzip“, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein soll, wurde eingehalten. Dass der Beurteiler im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben hat, ist daher unerheblich.

b) 4.3 der Richtlinien der Antragsgegnerin sieht vor, dass bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen ist. Als Beurteilungszeitraum ist in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 ausdrücklich der letzte Probezeitraum ab dem 1. April 2013 aufgeführt. Soweit nach dem Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Punkt 5 der Probezeitbeurteilung im Rahmen der Ausführungen zu den Einsatzmöglichkeiten auch auf die Leistungen im Immobilienmanagement Bezug genommen wurden, ist kein Einfluss auf das oben stehende Gesamturteil erkennbar. Im Übrigen wurde bei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in früheren Probezeitbeurteilungen eine Bewährung positiv festgestellt, so dass sich auch eine mögliche Überlappung der beurteilten Zeiträume nicht negativ auf das Gesamturteil der mangelnden Bewährung auswirken konnte.

c) Soweit die Antragstellerin die Beurteilung in formeller Hinsicht als rechtswidrig rügt und hinsichtlich der von ihr vorgetragenen mangelnden Plausibilität auf die Klageschrift im Beurteilungsverfahren verweist, kann sie damit nicht durchdringen.

Letztendlich können die von der Antragstellerin angeführten Beispiele, die Widersprüchlichkeiten und Unschlüssigkeiten im Rahmen der Ausführungen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 belegen sollen, nicht überzeugen.

Insbesondere in der Bewertung unter 3.1 d) „Kenntnisse zur Aufgabenerfüllung“, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Antragsgegnerin ausreiche, kann ein Widerspruch nicht gesehen werden. Die Antragstellerin muss den Anforderungen genügen, die die Antragsgegnerin an sie stellt, um sich fachlich zu bewähren. Solange sich der Beurteilungsmaßstab für alle eingesetzten Dienstkräften einheitlich darstellt und somit alle in ihrem Bereich tätigen Beamten einer dauerhaft hohen Arbeitsbelastung gewachsen sein müssen, ist diese Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Argument, dass von der Antragstellerin ständig über dem Soll liegende Fallzahlen und damit verbunden überdurchschnittlich theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden, die dann zu überdurchschnittliche hohen Flüchtigkeitsfehlern führten, vor deren Hintergrund ihr dann nicht die Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgesprochen werden könne, greift gerade nicht, wenn sich der Bewertungsmaßstab als einheitlich darstellt. Eine Überziehung dieses Maßstabs, so dass von einer Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe auszugehen wäre, oder Umstände, aus denen sich ergibt, dass nur eine geringe Anzahl an Beamten diesem Maßstab entsprechen könnten, wurden konkret nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Es ist der Dienstherrin im Übrigen nicht verwehrt, auch positive Ansätze der Probebeamtin in der Probezeitbeurteilung wiederzugeben, wie unter Ziff. 3.1 a) „Auffassungsgabe“, Ziff. 3.1 e) „Ausdrucksfähigkeit“ und Ziff. 3.3 „Zusammenarbeit/Kommunikation“ dargestellt, ohne das Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Frage zu stellen. Die Dienstherrin hat hier bei der Bewertung der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 die ebenso dokumentierten Leistungsmängel der Antragstellerin als gewichtiger gegenüber den positiven Leistungsansätzen gewertet und kam zum Gesamtergebnis, dass die Antragstellerin sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Eine solche Bewertung liegt innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die prognostische Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung zu einem Zeitpunkt, an dem die Probezeit noch nicht beendet war. Der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 wurde ein Beurteilungszeitraum bis zum 31. Oktober 2013 zugrunde gelegt, während die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert wurde. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für das Urteil des Dienstherrn ausreichend ist, dass sich ein Probebeamter nicht bewährt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen (BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 28/82 - juris Rn. 19; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 156 m. w. N.). Vorliegend konnte zu Recht von der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, dass sich eine vermeintlich im Frühjahr und August 2013 gezeigte Leistungssteigerung, die mitursächlich für eine letztmalige Probezeitverlängerung war, im Rückblick nicht bestätigte. Vielmehr stellte sich im Rahmen des von der Antragstellerin angetretenen Sommerurlaubs vom 9. bis 24. September 2013, dessen Genehmigung durch den Vorgesetzten die Antragstellerin schlichtweg vergessen hatte, heraus, dass die Rückstände der Antragstellerin deutlich größer waren als bekannt. Zudem wurden in dieser Zeit sechs Fälle dokumentiert, in denen eine fehlerhafte Sachbearbeitung erfolgt war. Die im Einzelnen nicht so gravierenden Fehler ließen sich jedoch auf mangelndes Fachwissen zurückzuführen und zeigten auf, dass die Antragstellerin nach wie vor große Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung hatte und ständig überwacht werden musste. Eine nachhaltige Besserung der in jeder Probezeitbeurteilung wiederum dargestellten Kernproblematik ihrer Leistungsfähigkeit war über vier Jahre hinweg nicht eingetreten, zudem lässt sich auch der letzten Vormerkung des Verfassers des Beurteilungsbeitrags zu den Leistungen vom 29. Januar 2014 keine - auch nur ansatzweise erfolgte - Leistungssteigerung der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt entnehmen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung der 1952 geborenen Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin (BesGr A 12) (M 5 K 11.2487) sowie die Klage auf Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit (M 5 K 11.2498) zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid der Regierung von O. vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 aufgrund von deren fehlender uneingeschränkter gesundheitlicher Eignung für das Lehramt an Grundschulen rechtmäßig ist, weil sie nach amtsärztlicher Einschätzung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung als konstitutive Voraussetzung hierfür zu übernehmen.

Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der (verlängerten) Probezeit (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 12) zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für das von ihr angestrebte Lehramt an Grundschulen. Die Klägerin erfüllt zwar laut amtsärztlicher Einschätzung die generellen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und ist gesundheitlich grundsätzlich auch in der Lage, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten. Für das Lehramt an Grundschulen ist nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen des Beklagten jedoch zusätzlich die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erforderlich, zu der die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist. Die Klägerin verfügt daher nicht über die Voraussetzungen, ohne Einschränkung als Grundschullehrerin zu arbeiten, so dass sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen war.

1.1.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Begriff der gesundheitlichen Eignung nicht verkannt und keinen fehlerhaften oder willkürlichen Maßstab hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Anforderungen an das Amt eines Grundschullehrers angelegt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für das Amt eines Grundschullehrers auch die Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung voraussetzt.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10). Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen.

Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10).

Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (vgl. OVG NRW, U. v. 28.11.2014 - 1 A 1013/12 - juris Rn. 23).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn.14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z. B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.07.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 12).

Der Beklagte setzt für Lehrkräfte an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) neben der allgemeinen gesundheitlichen Eignung auch die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften und der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten. Durch deren Erlass hat sich der Beklagte selbst gebunden, um sicherzustellen, dass die Bewerber für das Lehramt an Grundschulen sachgemäß ausgewählt sowie dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1981 - 2 C 42/79 - juris Rn. 19).

Zwar bestimmt das Anforderungsprofil für Lehrkräfte an Volksschulen vom 26. März 1996 nicht ausdrücklich, dass auch die gesundheitliche Eignung der Bewerber zur Übernahme einer Klassenleitung vorausgesetzt wird. Dies ergibt sich jedoch aus dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009, wonach die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Das Schreiben gibt die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten wieder, durch deren gleichmäßige Anwendung die internen Vorschriften Außenwirkung entfalten und die sich in den vom Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 genannten Zahlen widerspiegelt. Danach ist der überwiegende Teil der Grundschullehrer auch mit einer Klassenleitung betraut.

Diese Verwaltungsvorschriften und die hieran orientierte Verwaltungspraxis sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verwirklicht und welchen sachlichen Umständen er größeres Gewicht beimisst. Das Erfordernis, als Grundschullehrer auch für eine Klassenleitung geeignet zu sein, stellt ein mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarendes sachgerechtes Kriterium dar. Für den Bereich der Grundschulen obliegt es danach dem Dienstherrn, die sich aus den spezifischen Bedingungen ergebenden Anforderungen festzulegen, die für das Amt als Grundschullehrer unverzichtbar sind. Das Erfordernis der Verwendung als Klassenleitung trägt dabei den tatsächlichen Verhältnissen in der Grundschule Rechnung, in der der Klassenleitung besondere Bedeutung für die Erziehungsarbeit im Unterricht zukommt (vgl. § 6 LDO). Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Beklagte die Klassenleitung als konstitutives Element der Berufstätigkeit als Grundschullehrer ansieht und hierfür die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung der Bewerber voraussetzt. Es stellt auch ein legitimes, durch entsprechende Eignungskriterien absicherbares Interesse des Dienstherrn dar, dass die begrenzte Zahl an Grundschullehrern grundsätzlich für Klassenleitungen zur Verfügung steht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es im Grundschulbereich auch Dienstposten für Lehrer gibt, die nicht für Klassenleitungen in Betracht kommen und für die deshalb auch eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung nicht erforderlich ist. Denn das Modell der Übernahme einer Klassenleitung durch Grundschullehrer, das den geltenden Verwaltungsvorschriften zugrunde liegt, möchte einem Einsatz von Grundschullehrern auf Dienstposten ohne Klassenleitung gerade entgegenwirken; sie sind deshalb i. d. R. mit einer Klassenleitung zu betrauen.

Nach den vom Beklagten vorgelegten Zahlen werden Grundschullehrer deshalb - soweit sie keine Schulleitung oder andere besondere Aufgaben wahrnehmen - i. d. R. auch für Klassenleitungen herangezogen. Wenn die Klägerin diesbezüglich darauf hinweist, dass sich 18 Lehrer als zusätzliche Lehrkräfte ohne Klassenleitung im Dienst befinden (vgl. Schreiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), ohne dass der Beklagte hierfür konkrete Gründe benennen habe können, wird dadurch nicht das grundsätzliche Erfordernis, eine Klassenleitung übernehmen zu können, in Frage gestellt. Gleiches gilt für die beiden Lehrkräfte, die in Teilzeit eingesetzt sind, sowie für die 9 Lehrkräfte, bei denen aus gesundheitlichen Gründen auf den Einsatz als Klassenleitung verzichtet wird. Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass einzelne Lehrkräfte aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen keine Klassenleitung wahrnehmen, nicht zwangsläufig, dass bei diesen auch schon bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung verzichtet worden wäre, so dass diese Fälle von vornherein nicht mit dem der Klägerin vergleichbar sind. Diesbezüglich steht dem Beklagten auch gerade kein Ermessen zu, ob er die Klägerin trotz ihrer fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernimmt oder nicht. Steht die mangelnde gesundheitliche Bewährung endgültig fest, ist der Beamte auf Probe zu entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11), so dass nicht von einem Ermessennichtgebrauch die Rede sein kann.

Dem Erfordernis der Übernahme einer Klassenleitung widerspricht auch nicht, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin die (verlängerte) Probezeit aus familienpolitischen Gründen (Art. 80d Abs. 1 Nr. 1 BayBG a. F. bzw. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG n. F.) in Teilzeit mit einer Stundenzahl von 15 Wochenstunden ableisten konnte. Zwar konnte ab 1. April 2009 die Probezeit vollständig auch in unterhälftiger Teilzeit abgeleistet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 LbV 2009 bzw. nunmehr Art. 12 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 15 Abs. 2, Art. 70 Abs. 5 LlbG), so dass es dem Dienstherrn nicht mehr möglich war, auf einem Mindeststundenmaß während der Probezeit, das eine Klassenleitung ermöglichen würde, zu bestehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klassenleitung für Lehrkräfte an Volksschulen weiterhin ein konstitutives Element der Berufstätigkeit darstellt (siehe Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009). Das Anforderungsprofil des Beklagten setzt auch nicht den Einsatz als Klassenleitung in der Probezeit, sondern die generelle gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus, an der es hier fehlt.

Maßgeblich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Lehramt an Grundschulen ist die Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten. Es ist also nicht auf den bisherigen Einsatz der Klägerin in der Probezeit als Grundschullehrerin in kleinen Klassen oder Gruppen abzustellen, in dessen Rahmen sie außerhalb der Kernfächer und ohne Klassenleitung neben 10 Stunden Ethikunterricht 3 Stunden Förderkurs Deutsch für ausländische Schüler und 1 Stunde regulär Förderunterricht gegeben hat und bei dem sich - wie die fachlichen Überprüfungen bestätigen - die psychische Erkrankung der Klägerin offensichtlich nicht derart ausgewirkt hat, dass sie nicht unterrichten konnte, sondern die gesundheitliche Eignung muss für den Einsatz als Grundschullehrerin in seiner ganzen Bandbreite, also auch in größeren Klassen gegeben sein (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2004 - 3 B 01.1420 - juris Rn. 40).

Insoweit kann die Klägerin dem auch nicht entgegenhalten, dass der eingeschränkte Einsatz in der Probezeit aufgrund der Zuteilung in der Stammschule und nicht auf Verlangen der Klägerin erfolgt sei. Der Einsatz außerhalb des Klassenverbands und der Kernfächer erfolgte vielmehr auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin selbst. Diese hat, nachdem sie zum Schuljahr 2007/08 wieder ihren Dienst antreten sollte, ab August 2007 jedoch dienstunfähig erkrankte, mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 sowie vom 21. Januar 2009 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests von Frau B. vom 1. Dezember 2008 um eine Beschäftigung „gemäß ihrer gesundheitlichen Situation“ gebeten. Frau B. kam darin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch die Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert werde und dass eine Tätigkeit mit bis zu 15 Wochenstunden als Förderlehrerin für Kleingruppen oder für einzelne schwierige Schüler (z. B. mit Migrationshintergrund) empfehlenswert sei. Demgemäß riet auch die Amtsärztin Frau Dr. B. (vgl. Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009), die Klägerin in kleineren Gruppen einzusetzen, da sie nicht dazu in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Dem ist der Beklagte im Interesse der Klägerin durch erneute Verlängerung der um ein Jahr verlängerten Probezeit nachgekommen (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 17. Juli 2008), auch wenn dadurch wegen der nur eingeschränkten Tätigkeit die Feststellung der Eignung der Klägerin naturgemäß erschwert wurde. Sonst hätte die Klägerin aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung schon damals aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen werden müssen. Von einer Fehlinterpretation und Beschränkung der Einsatzmöglichkeiten der Klägerin durch den Beklagten kann deshalb keine Rede sein.

1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitlich nicht geeignet war, eine für das Lehramt an Grundschulen konstitutive Klassenleitung zu übernehmen.

Im Gegensatz zur fachlichen Eignung, bei der der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18), ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen auch in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG haben vielmehr letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne dabei an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19).

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 30).

Dieser muss eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Bewerbers auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern sowie seine Hypothesen und deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über dessen Leistungsvermögen zu treffen, die den Dienstherrn sowie das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 31).

Die Amtsärztin Frau Dr. B. kommt laut Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die Klägerin zwar die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besitzt und dass sie gesundheitlich in der Lage ist, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich aber nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Diese Einschätzung beruht neben der in der Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 dokumentierten persönlichen Untersuchung der Klägerin am 14. Juli 2010 auf der Auswertung des gesamten vorhandenen Akteninhalts sowie der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und deckt sich mit dem Ergebnis der bisherigen amtsärztlichen Untersuchungen sowie den eigenen Angaben der Klägerin und der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. Die Klägerin hat laut psychischem Befund vom 14. Juli 2010 die Übernahme einer Klassenleitung strikt abgelehnt. Frau Dr. B. hat hierzu in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2012 ausgeführt, dass die Klägerin deutlich gemacht hat, dass sie sich nicht in der Lage fühlt, eine Klassenleitung zu übernehmen. Bereits in der Stellungnahme vom 18. Januar 2008 sowie im Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009 kam Frau Dr. B. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch aus den Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. ergibt sich, dass die Klägerin Angst hatte, dem Schulalltag nicht gewachsen zu sein, und Versagensängste hatte. Frau B. erklärte mit Attest vom 1. Dezember 2008, dass die Klägerin durch Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert sei und dabei eine Dekompensation drohe. Die Klägerin hat bei ihrer Untersuchung am 14. Juli 2010 angegeben, dass sie sich wegen einer Angststörung in Behandlung befindet und regelmäßig Medikamente (Cymbalta 30mg) einnimmt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Soweit die Klägerin behauptet, entgegen dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2010 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gesundheitlich im Stande gewesen zu sein, eine Klassenleitung zu übernehmen, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung der Klägerin, durch die die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt werden kann.

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, die Einschätzung der Amtsärztin Frau Dr. B. vom 22. Juli 2010 und die dazu gemachten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung seien weder substantiiert noch schlüssig und daher unverwertbar.

Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht; dies gilt auch für mündliche Darlegungen eines Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit die Klägerin behauptet, Frau Dr. B. habe die von ihr bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 gemachten Beobachtungen und Befunde nicht dokumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der nach ministeriellen Vorgaben auszufüllenden Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 erfolgt ist. Dort ist neben den Angaben der Klägerin zu ihrer seit mehreren Jahren behandlungsbedüftigen Angststörung und den von Frau Dr. B bei der Untersuchung erhobenen relevanten anamestischen Daten auch der psychische Befund enthalten, auf dessen Grundlage sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es hierfür nicht der Nennung einer Diagnose nach der ICD-10, da die mangelnde gesundheitliche Bewährung der Klägerin nicht mit einem bestimmten Begriff begründet wurde, sondern auf die fehlende uneingeschränkte gesundheitliche Eignung gestützt wurde. Darüber hinaus ist die psychische Erkrankung der Klägerin mit „Angststörung“ hinreichend umschrieben (vgl. ICD-10 F41.9).

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, Frau Dr. B. habe sich bei der Begutachtung nicht an die Grundsätze professioneller Begutachtung bzw. an rechtliche Vorgaben und ärztliche Leitlinien gehalten, ist sie ungeachtet dessen, dass dieses neue Vorbringen erst im August 2013 und damit nicht mehr in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist, eine substantiierte Darlegung dafür schuldig geblieben, ob diese Bestimmungen vorliegend überhaupt Anwendung finden und inwiefern Frau Dr. B. bestimmte Vorschriften nicht eingehalten haben soll.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Frau Dr. B. nach eigenen Angaben kein Anforderungsprofil für Grundschullehrer bekannt gewesen sei, wonach diese die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erfüllen müssten, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den Anforderungen des Beklagten als Dienstherr die Übernahme einer Klassenleitung ein konstitutives Element der Berufstätigkeit eines Grundschullehrers darstellt und dass Frau Dr. B. anhand ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung die Frage beantworten sollte, ob die Klägerin auch insoweit gesundheitlich geeignet ist. Wenn die Klägerin das Fehlen eines eindeutigen Gutachtensauftrags moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Regierung von O. mit Schreiben vom 23. Juni 2010 ein amtsärztliches Zeugnis darüber angefordert hat, ob die Klägerin für eine Tätigkeit als Grundschullehrerin und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Deshalb ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, dass die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung insoweit als erforderlich bezeichnet wurde, als dies eine zwingende Voraussetzung für das Lehramt an Grundschulen darstellt, obwohl dies keine allgemeine gesundheitliche Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist.

Soweit die Klägerin rügt, dass sich die Argumentation von Frau Dr. B. lediglich auf unspezifische Symptome sowie Unterstellungen und Mutmaßungen stütze, zieht sie letztlich die Einschätzung der Amtsärztin in Zweifel, ohne substantiiert darzulegen, aufgrund welcher eigenen Sachkenntnis deren Befunde bzw. Diagnose unzutreffend sein sollten. Wenn sie sich darauf beruft, die Amtsärztin habe nicht ausschließen können, dass der Druck, eine Klassenführung übernehmen zu müssen, bzw. die Untersuchungssituation zu einer Anspannungssituation geführt haben könnten, schließt dies die Schlussfolgerung, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen, nicht aus. Wenn sie weiter in Abrede stellt, bei der Untersuchung gezittert zu haben, vermag das bloße unsubstantiierte Bestreiten die Angaben der Amtsärztin nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht an, sondern darauf, dass die Klägerin nach Einschätzung der Amtsärztin wegen einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ihre angebliche Anspannung im Widerspruch zum Befund „affektiv ausgeglichen“ stehe, wird dadurch die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf eine „Affektivität“ spricht eher für vorhandene Ängste der Klägerin.

Soweit die Klägerin bemängelt, dass Frau Dr. B. erst 2 Jahre nach der Untersuchung aus ihrer Erinnerung ihre Eindrücke geschildert hat, wird dadurch die Glaubhaftigkeit der sachverständigen Zeugin nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen ergeben sich die von ihr erhobenen Befunde aus der Beurteilungsgrundlage. Die Klägerin kann die Glaubwürdigkeit und Unvoreingenommenheit von Frau Dr. B. auch nicht dadurch in Frage stellen, dass diese ihr laut ihren Angaben bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 unwahre Vorhalte gemacht habe, die sie sehr verletzt hätten. Denn unabhängig davon, dass dieses neue Vorbringen nicht fristgerecht erfolgte, hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Sachverhalt so wie von ihr behauptet zugetragen hat und welche Auswirkungen er - als wahr unterstellt - auf die Einschätzung der Amtsärztin gehabt haben sollte.

Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Behauptungen mit Schriftsatz vom 13. August 2013 Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw. Einvernahme des Ehemanns der Klägerin angeboten hat, erfolgte dies ebenfalls nicht fristgerecht; auch sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände ein Aufklärungsbedarf bestanden hätte und welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen hierbei in Betracht gekommen wären. Bloße Behauptungen genügen diesen Anforderungen nicht. Es hätte vielmehr der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, durch Stellung eines dementsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.

Soweit sich die Klägerin gegen die anhand der Aktenlage ergangene ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010 wendet, wonach aufgrund der Krankheitsvorgeschichte und des aktuellen Befunds keine uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin vorliege, wird darin nur anhand des Akteninhalts die sich bereits aus dem Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 ergebende Schlussfolgerung gezogen, wonach die Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung für das Amt einer Grundschullehrerin verfügt.

Der amtsärztlichen Einschätzung liegt auch kein unzutreffender Prognosemaßstab zugrunde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Probebeamten anzulegenden Maßstabs entschieden, dass der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 26).

Vorliegend kommt es aber nicht darauf an, ob die Klägerin bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlich dienstunfähig werden wird, sondern darauf, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (erneut verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt geeignet für das Lehramt an Grundschulen war. Entscheidend ist daher nicht, ob mit dem künftigen Eintritt der Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen, wie sie im weit verstandenen Alltag eines Grundschullehrers vorkommen können, wieder in ihre Angststörung verfällt. Dann ist sie aktuell gesundheitlich nicht geeignet.

Deshalb bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber entwickelte Prognosemaßstab auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers Anwendung findet, dessen gesundheitliche Nichteignung bei Ablauf der Probezeit bereits feststeht (vgl. zur zum Einstellungstermin erforderlichen Polizeidienstfähigkeit OVG NRW, B. v. 23.9.2014 - 6 B 1079/14 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13).

1.1.3 Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 nicht als verbindliche Zusicherung i. S. d. Art. 38 BayVwVfG bzw. als sonstige bindende Zusage angesehen hat, die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vorliegen sollten, sondern lediglich als bloße Ankündigung und Sachstandsmitteilung.

Mittels einer Zusage im Rechtssinn verpflichtet sich die Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt nur ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U. v.29.6.1996 - 2 C 39/95 - juris Rn. 25).

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat unter Würdigung des objektiven Erklärungswertes, der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zweckes der Erklärung, sowie der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung zu Recht erkannt, dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 keine Zusage im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemacht hat, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen sollten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine bloße Ankündigung ohne erkennbaren Verpflichtungswillen, durch die die Bevollmächtigten der Klägerin auf deren Schreiben vom 27. Oktober 2010, mit dem die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Ablauf der Probezeit beantragt worden war, lediglich darüber informiert werden sollten, dass über den Antrag der Klägerin auf Lebenszeitverbeamtung zeitnah entschieden werden solle, sobald alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorliegen sollten. Das Schreiben, das noch vor der Vorlage der Probezeitbeurteilung übersandt wurde und ausdrücklich unter dem Vorbehalt erging, dass bisher noch keine Bestätigung der fachlichen Eignung vorliege, diente ersichtlich ausschließlich der Mitteilung des Verfahrensstandes. Zwar heißt es darin weiter, sobald die Probezeitbeurteilung vom Staatlichen Schulamt vorgelegt werde und das Ergebnis „geeignet“ laute, würden die Unterlagen für die Verbeamtung der Klägerin auf Lebenszeit erstellt und ausgehändigt werden. Jedoch bezog sich diese Erklärung ausdrücklich nur auf die fehlende Bestätigung der fachlichen Eignung (vgl. zur Probezeitbeurteilung als formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 44) und nicht auch auf die - ebenfalls noch fehlende - Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin, hinsichtlich der der Beklagte erkennbar noch keine definitive Aussage getroffen hatte. In dem Schreiben kann daher keine inzidente Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin gesehen werden.

Daran ändert auch das Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 25. Oktober 2010 nichts. Auch wenn es der Regierung von O. darin mitgeteilt hat, dass keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bestünden, bezog sich diese Aussage ersichtlich nur auf die allgemeine gesundheitliche Eignung der Klägerin, nicht auf deren fehlende Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung. Demgemäß teilte die Regierung von O. dem Staatlichen Schulamt I. mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 auch mit, dass das Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 der Klägerin zwar ebenfalls die Lebenszeiteignung bestätige, diese aus gesundheitlicher Sicht jedoch nicht in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Da sie Ende Oktober 2010 nicht über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung verfügte, kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 auch nicht so verstanden werden, dass der Beklagte für den Fall, dass die fachliche Eignung feststehen sollte, unabhängig von der gesundheitlichen Eignung ihr eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugesagt hätte. Ist nach der physischen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er - unabhängig von seiner fachlichen Eignung - nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 10). Die Frage der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung war vielmehr bis Ende 2010 offen, so dass auch in der Reaktion der Regierung von O. auf die Bedenken des Staatlichen Schulamts I. im Schreiben vom 21. Dezember 2010, die Klägerin deshalb zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe anzuhören, kein Sinneswandel des Beklagten liegt, mit dem er sich in Widerspruch zu seiner Zusicherung gesetzt hätte. Anderes folgt auch nicht aus den Anfang 2011 mit der Regierung von O. geführten Telefonaten, in denen nach Angaben der Klägerin nur über die fachliche Eignung gesprochen wurde.

Hinzu kommt, dass mit der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 die fachliche Eignung auch lediglich eingeschränkt vor dem Hintergrund bestätigt worden ist, dass die Klägerin - auch auf eigenen Wunsch - keinen Kernunterricht und Unterricht im Klassenverband bzw. als Klassenleiterin, sondern nur in kleineren Gruppen bzw. mit einzelnen Schülern erteilte, mag sie die die damit verbundenen Herausforderungen - wie auch die bei ihr abgehaltenen Unterrichtsbesuche bestätigt haben - auch gut bewältigt haben. Denn damit fehlt es an einer Beurteilung der fachlichen Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten, so dass auch aus fachlicher Sicht Vorbehalte bestanden (vgl. Vermerk des SG 40.3-1 der Regierung von O. vom 27. Dezember 2010).

Selbst wenn man jedoch das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 als Zusicherung ansehen wollte, käme der Rechtsgedanke des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG zum Tragen, so dass der Beklagte jedenfalls nicht mehr hieran gebunden wäre. Denn nach dem Auslauf des Schreibens hat sich aufgrund der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010, die die erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin bei Übernahme einer Klassenführung oder entsprechenden schulischen Belastungen verneint hat, die Sachlage so geändert, dass die Regierung von O. bei Kenntnis hiervon eine Zusicherung nicht abgegeben hätte und auch aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

Deshalb kann auch dahinstehen, ob eine Zusicherung ohne die Zustimmung des Personalrats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG) wirksam wäre und ob diese von Frau O. als Mitarbeiterin der Regierung von O. abgegeben hätte werden können (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

Wenn sich die Klägerin weiter darauf beruft, es sei ihr mündlich mehrfach suggeriert worden, dass eine Klassenleitung nicht mehr erforderlich sei, so dass ihr nach Treu und Glauben die fehlende Befähigung für die Übernahme einer Klassenleitung nicht entgegengehalten werden könne, wurde sie mit Schreiben der Regierung von O. vom 15. Dezember 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Jedenfalls lässt sich hieraus weder ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ableiten noch ist dargetan, inwiefern dies Einfluss auf die gesundheitliche Eignung der Klägerin gehabt haben sollte.

1.1.4 Das Urteil des Erstgerichts begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil die Klägerin nach Ende der Höchstdauer der Probezeit weiterhin als Beamtin auf Probe beschäftigt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris 11).

Die Probezeit der am 9. September 1991 in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (BesGr A 12) berufenen Klägerin beträgt gemäß § 44 Abs. 1 LbV 2009, der hier nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Anwendung findet, weil die Klägerin vor dem 1. Januar 2011 eingestellt wurde und sich hieraus keine Nachteile ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 40), zwei Jahre und sechs Monate.

Die Probezeit verlängert sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LbV 2009 (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LlbG) um die Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Da die Klägerin nach Elternzeit vom 11. Juli 1992 bis 14. Mai 1995 und familienpolitischer Beurlaubung vom 1. September 1995 bis 31. Juli 2007 den Dienst im August 2007 wieder angetreten hat, errechnete sich der reguläre Ablauf der Probezeit daher zum 12. Dezember 2008. Mit Bescheid der Regierung von O. vom 20. August 2008 bzw. 24. März 2009 wurde die Probezeit nach § 8 Abs. 5 LbV 1998 jeweils um ein Jahr verlängert, weil die fachliche bzw. die gesundheitliche Eignung der Klägerin noch nicht festgestellt werden konnte; die verlängerte Probezeit endete damit zum 12. Dezember 2010. Die Entscheidung des Beklagten, die Probezeit zu verlängern, erfolgte jeweils vor Ablauf der regulären bzw. der bereits einmal verlängerten Probezeit und damit jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der (verlängerten) Probezeit.

Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit innerhalb der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 6 Abs. 3 LbV 2009, Art. 25 Satz 1 BayBG), die am 11. Juni 2011 endete, erfolgte zwar nicht. Der Beklagte hat aber noch vor Ablauf der verlängerten Probezeit zum 12. Dezember 2010 mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Probezeitbeurteilung sowie eine amtsärztliche Stellungnahme zur fachlichen bzw. gesundheitlichen Eignung der Klägerin angefordert und nach Vorlage der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 und des Gesundheitszeugnisses vom 22. Juli 2010 sowie Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2010 unverzüglich eine Entscheidung über die endgültige Bewährung der Klägerin herbeigeführt und diese mit Schreiben vom 31. Januar 2011 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angehört und mit Bescheid vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44).

1.1.5 Die erstinstanzliche Entscheidung ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG mit der Begründung verneint hat, amtsangemessene anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten in der Laufbahn Grundschullehrer seien nicht vorhanden und würden zudem wegen der fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht in Betracht kommen.

§ 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG bestimmt, dass in dem hier gegebenen Fall der allein mangelnden gesundheitlichen Eignung § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden ist.

Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über die Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf den Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung muss der gegenüber § 26 Abs. 2 BeamtStG geänderten Ausgangslage Rechnung tragen. Bei einem dauernd dienstunfähigen Lebenszeitbeamten soll entsprechend dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dagegen kommt es für die anderweitige Verwendung eines Probebeamten darauf an, ob der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Die aus § 26 Abs. 2 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 40).

So liegt es hier. In der Laufbahn der Grundschullehrer (BesGr A 12) existieren ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Zahlen außerhalb einer Schulleitung grundsätzlich keine Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen einer Unterrichtstätigkeit ohne Übernahme einer Klassenleitung. Soweit Grundschullehrer ausnahmsweise auch ohne Übernahme einer Klassenleitung beschäftigt werden (vgl. Scheiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), handelt es sich hierbei nicht um einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der von der Klägerin angestrebten Laufbahn. Die Klägerin, die laut amtsärztlicher Beurteilung in Belastungssituationen mit Angstzuständen reagiert, ist nach Einschätzung der Amtsärztin aufgrund ihrer Erkrankung auch für eine anderweitige Tätigkeit im Schulbereich gesundheitlich nicht geeignet. Ein Wechsel der Klägerin in eine andere Laufbahn außerhalb des Schulbereichs kommt deshalb ersichtlich von vornherein ebenfalls nicht in Betracht.

1.1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte habe es unterlassen, vor ihrer Entlassung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, legt sie schon nicht dar, inwiefern sich dies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben soll. Der Hinweis auf eine fehlerhafte Ermessensausübung geht fehl, weil - wie unter 1.1.1 ausgeführt - der Beklagte mangels gesundheitlicher Eignung der Klägerin gar kein Ermessen besitzt, ob er die Klägerin entlassen soll oder nicht. Die Durchführung eines BEM, dessen Ziel es ist, durch geeignete Präventionsmaßnahmen das Dienstverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten, setzt vielmehr die Möglichkeit der absehbaren Wiedererlangung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung vor Entlassung eines Beamten auf Probe voraus. Im Übrigen gilt die Verpflichtung, ein BEM anzubieten, zwar auch bei Beamten, ist jedoch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für beamtenrechtliche Maßnahmen (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 46).

1.2 Da die Klägerin nach dem unter 1.1 Ausgeführten nicht uneingeschränkt gesundheitlich für das Lehramt an Grundschulen geeignet ist, hat das Verwaltungsgericht auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Recht abgelehnt, weil sich die Klägerin in der Probezeit gesundheitlich nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 21).

Rechtsgrundlage für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist § 10 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Art. 25 Satz 1 BayBG, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 LlbG. Nach Art. 25 Satz 1 BayBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen u. a. die gesundheitliche Eignung zählt, hierfür erfüllt, andernfalls ist er zu entlassen; nach Satz 2 verlängert sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Entsprechend dem Zweck der Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, unverzüglich nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen und damit zugleich dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44). Dies ist hier, wie unter 1.1.4 ausgeführt, geschehen, indem der Beklagte die Klägerin unverzüglich nach Ablauf der (erneut verlängerten) Probezeit aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen hat. Auch auf eine Zusicherung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann sich die Klägerin nach dem unter 1.1.3 Ausgeführten nicht berufen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für das Lehramt an Grundschulen, wozu nach dem unter 1. Ausgeführten auch die Übernahme einer Klassenleitung gehört, und an den Inhalt einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG im Zusammenhang mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie an eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da es sich bei den Klagen gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um mehrere unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind die Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Dabei richtet sich der Streitwert hinsichtlich der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, während sich der Streitwert bezüglich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG beurteilt (6,5-facher bzw. 13-facher Betrag des Endgrundgehalts aus BesGr A 12 in Höhe von 3.823,30 € = 24.851,45 € bzw. 49.702,90 €, zusammen 74.554,35 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.