Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 CS 17.257
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 CS 17.257 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
I.
Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Beamter auf Probe (Polizeimeister - A 7) bei der III. BPA ... im Dienste des Beklagten.
Mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Ein Atemalkoholtest in den Diensträumen der PI S. habe um 23:08 Uhr einen Wert von 1,22 mg/l ergeben. Laut dem Bericht des untersuchenden Arztes seien sein Gang, die Finger-Finger-Prüfung und die Finger-Nasen-Prüfung als sicher, seine Sprache als deutlich, die Pupillen als unauffällig, die Pupillenreaktion als prompt, das Bewusstsein als klar, der Denkablauf als geordnet, das Verhalten als beherrscht und die Stimmung als unauffällig beschreiben worden. Ein äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol sei leicht bemerkbar gewesen. Diese Feststellungen seien um 23:32 Uhr getroffen worden. Die Blutuntersuchung habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille ergeben.
Am
Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Der Kläger habe nach einer privaten Geburtstagsfeier zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 auf Veranlassung eines „Kumpels“ mit dem Rettungswagen in eine Klinik gebracht werden müssen, weil es ihm alkoholbedingt nicht gut gegangen sei. Die Kosten habe er selbst übernommen.
Der Verdacht hinsichtlich eines weiteren alkoholbedingten Vorfalls nach einem privaten Besuch der Erlanger Bergkirchweih habe sich nicht erweisen lasse und werde bei der Entlassung deshalb weder zugrunde gelegt noch zulasten des Klägers berücksichtigt.
Im Folgenden wird ausgeführt, dass ein Beamter auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden könne, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Der Begriff der mangelnden Bewährung liege nicht erst vor, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen werde genügen können. Die dazu erforderliche Prognose habe von den bereits eingetretenen Tatumständen auszugehen; von diesen sei auf eine künftige Entwicklung zu schließen. Das Verhalten des Klägers am 21. Dezember 2012 sei insgesamt äußerst unangemessen und geeignet gewesen, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße zu schädigen, da er hierbei äußerst negativ in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei. Dabei sei das Verhalten in mehrfacher Hinsicht strafrechtlich relevant gewesen, da es die Straftatbestände der Beleidigung und der versuchten Körperverletzung erfülle. Von einem Beamten werde jedoch erwartet, dass er sich auch außerhalb des Dienstes gesetzestreu verhalte und nicht gegen Strafgesetze verstoße. Der Vorfall habe auch insoweit eine tatsächliche Außenwirkung gehabt, als die Kollegen der PI S. hätten herbeigerufen werden müssen und diese im Rahmen der Identitätsfeststellung zwangsläufig erfahren hätten, dass es sich bei dem Kläger um einen Kollegen handele. Dabei habe er sich äußerst unkooperativ, teilweise auch aggressiv verhalten, wodurch diese sich sogar veranlasst gesehen hätten, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Er habe damit ein Verhalten gezeigt, das in höchstem Maße ansehensschädigend für die bayerische Polizei gewesen sei. Sein Verhalten lasse sich nicht mit dem Vertrauen und der Achtung in Einklang bringen, die ihm als Polizist sowohl von seinem Dienstherrn als auch von seinen Kolleginnen und Kollegen und der Öffentlichkeit entgegengebracht würden. Sicherlich sei der hohe Grad der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von mindestens 2,44 Promille zu berücksichtigen. Insbesondere nach dem Untersuchungsbefund von Dr. J. in der Tatnacht könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht gewusst habe, was er getan habe. Grundsätzlich bleibe es auch einem Polizeibeamten unbenommen, in der Freizeit Alkohol zu trinken. Allerdings hätte aufgrund seiner dienstlichen Stellung vom Kläger erwartet werden können, dass er diesen so begrenze, dass derartige Entgleisungen vermieden würden. Er habe seine Ausbildung bereits abgeschlossen und sich seit über einem Jahr in der Einsatzstufe befunden, so dass es ihm durchaus bewusst hätte sein müssen, welche Konsequenzen alkoholbedingte Verfehlungen haben können. Vor diesem Hintergrund führe auch der Alkoholkonsum zu Zweifeln im Hinblick auf die persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Auch wenn sich aus der Untersuchung des Klägers keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit ergeben hätten, so scheine er sich der Gefahr eines übermäßigen Alkoholkonsums nicht ausreichend bewusst zu sein. Hierauf deute insbesondere der geschilderte Vorfall bei der Geburtstagsfeier hin, auch wenn dieser sich in der Freizeit ereignet hätte. Im Gesamtkontext mit dem Vorfall vom 21. Dezember 2012 komme diesem durchaus eine dienstrechtliche Bedeutung zu, da er sich dies nicht als Warnung vor überhöhtem Alkoholgenuss habe dienen lassen. Erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung ergäben sich nicht zuletzt aufgrund der Bezeichnung des Türstehers als „Scheiß Kanak“, durch die er eine fremdenfeindliche Gesinnung gezeigt habe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen und dort belassen werden sollen (§ 10 Satz 1 BeamtStG). Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen sei. Aus den obengenannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die insbesondere auf dessen gezeigtem Verhalten in der Öffentlichkeit beruhen würden. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass er sich bis zum Vorfall am 21. Dezember 2012 kein Fehlverhalten habe zuschulden kommen lassen. Das dienstliche Verhalten werde als unauffällig und beanstandungsfrei bewertet. Er steche jedoch nicht in besonderer Weise durch Leistung oder Verhalten aus der Menge heraus. Vielmehr zeige er ein normalerweise übliches Verhalten, das jedoch in Anbetracht der vorgeworfenen Verfehlungen nicht dazu führen könne, die Zweifel an der charakterlichen Eignung zu beseitigen. Zu berücksichtigen sei, dass die Entschuldigung unter dem Druck eines Strafverfahrens nach Belehrung als Beschuldigter erfolgt sei. Die Entlassung stelle daher die geeignete Maßnahme dar. Sie sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich sei. Eine disziplinare Ahndung werde der Schwere des zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht mehr gerecht. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung liege im öffentlichen Interesse.
Am
Die Voraussetzungen einer Entlassung seien nicht gegeben. Zusammengefasst handele es sich bei dem Vorfall vom
Soweit der Beklagte auf den Vorfall aus dem Jahr 2010 abstelle, werde selbst eingeräumt, dass diesbezüglich nur Gerüchte in der Hundertschaft kursiert hätten. Richtig sei, dass sich der Kläger nach einer privaten Geburtstagsfeier nicht wohl gefühlt habe, auf Anraten von Freunden in die Klinik verbracht worden sei und sich dort habe untersuchen lassen. Nach etwa einer Stunde habe er die Klinik wieder verlassen, ein stationärer Aufenthalt sei nicht notwendig gewesen. Hätte tatsächlich eine Alkoholvergiftung vorgelegen, wäre der Kläger nicht bereits nach einer Stunde entlassen worden. Aus den Einlassungen des Klägers könne nicht hergeleitet werden, dass dieser solches bestätigt habe. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger vier Jahre lang völlig unbeanstandet seinen Dienst erbracht habe und Zweifel an der charakterlichen Eignung bis dahin überhaupt nicht bestanden hätten. Zu verweisen sei auf die Einschätzung während der Probezeit vom 20. Juli 2012, wonach es sich um einen aufgeschlossenen Beamten mit guter Berufsauffassung handele.
Soweit der Beklagte hinsichtlich der prognostischen Einschätzung auf das nicht auszuschließende Bekanntwerden in der Öffentlichkeit abstelle, werde verkannt, dass der Kläger bei dem genannten Vorfall vom 21. Dezember 2012 nicht im Dienst gewesen sei und die Tatsache, dass er Polizeibeamter sei, nicht auch der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Im Übrigen könnten aus der einmaligen Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 2,44 Promille keine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hergeleitet werden.
Der Kläger lässt beantragen,
den Bescheid des Präsidiums der ... Bereitschaftspolizei vom
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Verwiesen wurde im Wesentlichen auf die ergangenen Behördenbescheide und die Einlassung im Verfahren W 1 S 13.928. Dort wurde geltend gemacht, dass das vom Kläger gezeichnete Bild seiner Leistung und Persönlichkeit zu relativieren sei. Im Rahmen von Reihungsgesprächen im November 2011 anlässlich der Probezeitbeurteilung habe er den 14. Platz von insgesamt 17 zu beurteilenden Beamten belegt. Der Hinweis auf die Einmaligkeit des Vorfalls und die bisherige Unbescholtenheit würden zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts führen. Die der beabsichtigten Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse vom 21. Dezember 2012 seien gravierend und würden zu erheblichen Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten führen. Insbesondere wiege auch das gegenüber den eingesetzten Kollegen gezeigte äußerst unkooperative und aggressive Verhalten schwer. Hinzu komme der äußerst leichtfertige Umgang mit Alkohol. Von Beginn der Ausbildung an würden die Beamten hierfür sensibilisiert. Zutreffend sei zwar, dass der Bezirkspersonalrat der Entlassung nicht zugestimmt und den Vorgang im Stufenverfahren dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Entscheidung vorgelegt habe. Dieses habe nach Beteiligung des Hauptpersonalrats jedoch an der Absicht festgehalten, den Kläger zu entlassen. Bei der Entscheidung sei auch ausreichend berücksichtigt worden, dass das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die strafrechtliche Beurteilung obliege allein der Staatsanwaltschaft, treffe jedoch keine Aussage zur Frage der charakterlichen Eignung des Klägers. Auch die Tatsache, dass kein Strafantrag gestellt worden sei und er sich fast einen Monat nach dem Vorfall entschuldigt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn eine privat belastende Situation Anlass gewesen sei, mehr Alkohol zu konsumieren, rechtfertige das nicht das gezeigte unbeherrschte Verhalten. Dieses sei auch außerhalb des Dienstes nicht mit dem Anforderungsprofil eines Polizeivollzugsbeamten in Einklang zu bringen. Es sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass ein therapiebedürftiger Alkoholkonsum vorliege. Die Angaben des Klägers seien jedoch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er mit einem Blutalkoholgehalt von 2,44 Promille noch in der Lage gewesen sei, aufrecht zu stehen sowie dem Gesprächsverlauf zu folgen, nicht glaubwürdig. Hierzu sei noch angemerkt, dass eine Nachfrage bei der begutachtenden Polizeiärztin ergeben habe, dass die im Rahmen der Haaranalyse festgestellte Ethylglucoronid-Konzentration weit mehr als 26 pg/mg betragen habe. Bei einem Wert von 26 pg/mg sei von einer täglichen Alkoholeinnahme von 2 bis 3 halbe Bier auszugehen, wobei der Wert auch durch entsprechend höheren unregelmäßigen Konsum zustande kommen könne. Der Kläger scheine seinen Alkoholkonsum auch nicht überdacht zu haben, denn er sei von einem Ausbilder des 8. AS, der ihn persönlich kenne, am 18. Mai 2013 gegen 17:00 Uhr in beinahe volltrunkenem Zustand auf der Erlanger Bergkirchweih angetroffen worden. Aufgrund der Einleitung des Entlassungsverfahrens sei auf die gesonderte Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet worden.
Die vom Gericht im Sofortverfahren geäußerten rechtlichen Bedenken wegen der für den Kläger fehlenden Probezeitbeurteilung würden nicht geteilt, eine solche sei vor einer Entlassung nicht zwingend. Der im angefochtenen Bescheid geschilderte Sachverhalt, wonach sich der Kläger angeblich wegen einer Alkoholvergiftung in stationäre Behandlung begeben habe, beruhe im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Es werde nicht zugrunde gelegt, dass der Kläger eine Alkoholvergiftung erlitten habe und es eines stationären Aufenthalts bedurft habe. Der Vorfall sei nicht weiter aufklärbar gewesen, weil keine Schweigepflichtentbindung durch den Kläger erfolgt sei. Die Entlassung sei sachlich gerechtfertigt und rechtmäßig erfolgt. Nach den Gesamtumständen sei von einem regelmäßigen hohen Konsum alkoholischer Getränke auszugehen, wie durch das polizeiärztliche Gutachten vom 4. Januar 2013 auch bestätigt werde.
Auf den vom Kläger gestellten Antrag wurde durch Beschluss des Gerichts im Verfahren W 1 S 13.928 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid wiederhergestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten und ebenso der Akten des gerichtlichen Verfahrens W 1 S 13.928.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184).
Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59
Polizeibeamte haben die Aufgabe, die Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner, insbesondere auch die körperliche Integrität anderer zu schützen und Gewalttaten zu verhindern. Begeht ein mit solchen Aufgaben und entsprechenden Befugnissen betrauter Beamter entsprechende Straftaten, so handelt er seinem Auftrag in grober Weise zuwider. Polizeibeamte sind in einem durch das Gewaltmonopol des Staates geprägten Kernbereich der öffentlichen Verwaltung tätig. Zu ihren Dienstaufgaben gehört einerseits der Gebrauch von Waffen; andererseits müssen sie in deeskalierenden und Verteidigungstechniken besonders geübt sein und über die hierzu benötigte Grundeinstellung verfügen oder sich diese aneignen. Von daher beeinträchtigt es das Ansehen der Polizei in besonderer Weise, wenn ein Polizeivollzugsbeamter, bei dem aufgrund seiner Ausbildung und dem charakterlichen Anforderungsprofil gerade das gegenteilige Verhalten erwartet werden muss, in der Öffentlichkeit ein von Unbeherrschtheit und Aggressivität sowohl gegen Sachen als auch gegen Menschen gekennzeichnetes Verhalten an den Tag legt (OVG NRW, B. v. 30.4.2010 - 6 A 2055/09 - IÖD 2010, 161).
Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung und Entscheidung sind insoweit ausschließlich die im angefochtenen Bescheid vom
Nach diesen Grundsätzen leidet der streitgegenständliche Entlassungsbescheid bei der Bewertung des zugrunde gelegten Sachverhalts an einem relevanten Mangel, der zu einem Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe führt. Denn Sachverhalt und Begründung sind nicht geeignet, die Annahme zu tragen, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt.
Das Gericht nimmt insoweit ausdrücklich und in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Beschlusses im durchgeführten Eilverfahren W 1 S 13.928 und hält hieran auch für das Klageverfahren fest. Die im Klageverfahren vorgebrachten - im Wesentlichen aus Wiederholungen bestehenden - Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Dem Gericht erschließt sich nach wie vor nicht, dass die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Sachverhalte - jeweils isoliert oder in der Zusammenschau - den Schluss auf die charakterliche Nichteignung des Klägers tragen können. Wie auch der Bezirkspersonalrat in seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 16. Mai 2013 ausgeführt hat, kann wohl von einem einmaligen hohen Alkoholwert nicht auf charakterliche Nichteignung geschlossen werden, wenn der Beamte bereits seit vier Jahren ohne jegliche Beanstandungen Dienst geleistet hat und bisher keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden sind, die auf einen häufigen Alkoholgenuss oder gar -missbrauch schließen lassen. Nicht nachvollziehbar erscheint dem Gericht weiterhin die Begründung, dass das Verhalten des Klägers am 21. Dezember 2012 geeignet gewesen sein soll, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße zu schädigen, da er hierbei äußerst negativ in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei. Die Tatsache, dass der Kläger Polizeibeamter ist, wurde lediglich dessen Kollegen bei der Identitätsfeststellung, nicht aber der Öffentlichkeit, bekannt. Es ist daher nicht richtig, dass die Polizei hierdurch insgesamt in ein schlechtes Licht gerückt worden sei. Auch bei seinem Verhalten gegenüber seinen Kollegen wurde in der Öffentlichkeit nicht bekannt, dass er Polizeibeamter ist, so dass auch dieses nicht ansehensschädigend für die bayerische Polizei gewesen ist.
Dass der Alkoholkonsum des Klägers zu Zweifeln im Hinblick auf dessen persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst führt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend ermittelt. Nach Aktenlage liegt nur möglicherweise ein kritischer Alkoholkonsum vor. Die unangemeldeten Alkoholtests während des Dienstes ergaben jeweils 0 Promille. Auch in der Vergangenheit ist der Kläger nach Aktenlage weder dienstlich noch außerdienstlich im Hinblick auf übermäßigen Alkoholgenuss aufgefallen, abgesehen von dem Vorfall im Jahr 2010, der jedoch wohl nicht hinreichend aufgeklärt ist und bei dem auch nicht feststeht, ob der Kläger übermäßig Alkohol konsumiert hat oder ihm aus anderen Gründen nicht wohl war.
Soweit in der Entlassungsverfügung ausgeführt ist, dass sich der Kläger den Vorfall im Jahr 2010 nicht habe als Warnung vor überhöhtem Alkoholgenuss dienen lassen, ist zum einen auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach nicht feststeht, ob tatsächlich ein überhöhter Alkoholgenuss vorlag und zum anderen, dass beide Vorfälle miteinander überhaupt nicht vergleichbar sind. Der Kläger ist 2010 nicht „ausgerastet“. Das Gericht ist daher zur Auffassung gelangt, dass der Vorfall vom 21. Dezember 2012 weder als ein gravierender Vorfall bezeichnet werden kann noch dass aus dem Vorfall auf einen gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum, noch darauf, dass sich der Kläger der Gefahren eines übermäßigen Alkoholkonsums nicht ausreichend bewusst zu sein scheint, geschlossen werden kann.
Ferner kann nach Auffassung des Gerichts nicht wegen einer einzigen Beleidigung unter Alkoholeinfluss gegenüber einem Mitbürger mit Migrationshintergrund, die außerdienstlich stattfand, auf eine fremdenfeindliche Gesinnung geschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger im Hinblick darauf in irgendeiner Weise aufgefallen wäre. Allein die Tatsache, dass ihm das verwendete Vokabular nicht völlig fremd gewesen ist, genügt keinesfalls, eine fremdenfeindliche Gesinnung zu belegen. Auch erscheint fraglich, ob ihm tatsächlich unterstellt werden kann, dass die Entschuldigung nur unter dem Druck eines gegen ihn als Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens, nach Belehrung als Beschuldigter, erfolgt ist.
Da sich der angefochtene Bescheid bereits aus vorstehenden Gründen als nicht rechtens erweist, kann für die Entscheidung die Frage dahinstehen, ob es vor der ausgesprochenen Entlassung aus den im Beschluss des Gerichtes im Eilverfahren W 1 S 13.928 genannten Gründen verfahrensrechtlich einer abschließenden Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 13.723,26 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 8. April 2016 (VG Münster – 4 K 1073/16 –) gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2016 zu Unrecht wiederhergestellt hat.
4Zur Begründung hat es im Wesentlichen festgestellt, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfalle, weil sich die Entlassungsverfügung vom 18. März 2016 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweise. Die aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 10 Satz 1 und § 9 BeamtStG sowie Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Voraussetzungen für die Entlassung eines Beamten auf Probe lägen nicht vor. Die der Entlassungsentscheidung zugrundeliegende Feststellung der mangelnden Bewährung (nach verlängerter Probezeit) stütze sich auf dienstliche Beurteilungen, die rechtlich zu beanstanden und damit keine tragfähige Grundlage seien. Bereits die der vorangegangenen Entlassungsverfügung zugrundeliegende Beurteilung vom 22. Mai 2014 (Beurteilungszeitraum 17. Juni 2013 bis 31. März 2014) genüge den rechtlichen Vorgaben nicht. Dem Beurteiler, Landesrat N. , habe eine defizitäre Erkenntnisgrundlage vorgelegen. Frau E. , die den Beurteilungsentwurf gefertigt habe, sei nach dem Organigramm lediglich in der Zeit vom 17. Juni bis zum 7. Dezember 2013 als unmittelbare Führungskraft der Antragstellerin eingesetzt gewesen. Da der Beurteiler selbst keine Arbeitskontakte zur Antragstellerin gehabt habe, sei für 40 % des Beurteilungszeitraums nicht ersichtlich, dass dieser Berücksichtigung gefunden habe. Darüber hinaus sei die Beurteilung nicht schlüssig. Es sei weder plausibilisiert noch sonst erkennbar, ob und auf welche Weise die nicht amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin (Besoldungsgruppe A 13 h.D.) als Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst (seit 17. Juni 2013) Berücksichtigung gefunden habe. Unabhängig davon, ob eine aussagekräftige Bewährungsbeurteilung bei einer gemessen am Statusamt unterwertigen Beschäftigung überhaupt möglich sei, sei jedenfalls dem dadurch ausgelösten Begründungsbedarf nicht Rechnung getragen worden. Aus sich heraus sei nicht nachvollziehbar, dass aus einer Beschäftigung auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes tragfähige Aussagen über Leistung und Befähigung des Beamten im höheren Dienst getroffen werden könnten. Weiterhin fehle jegliche Begründung dafür, dass Frau E. als Verwaltungsangestellte der Entgeltgruppe 11 (vergleichbar dem Statusamt A 12) die notwendigen Kenntnisse und den erforderlichen Überblick gehabt habe, dem Beurteiler die relevanten Informationen zur Beurteilung der Antragstellerin (Statusamt A 13) zu verschaffen. Unabhängig davon, ob in einer solchen Konstellation der Beurteiler nicht schon ohnehin von einer defizitären Erkenntnisgrundlage ausgehe, sei jedenfalls zu fordern, dass sich aus der Beurteilung die Offenlegung und Wertung dieses Sachverhaltes ergebe.
5Auch die für die Bewährungsentscheidung ausschlaggebende Beurteilung der Antragstellerin vom 26. Mai 2015 (Beurteilungszeitraum 1. April 2014 bis 30. April 2015) weise erhebliche Rechtsfehler auf. Sie sei bereits wegen einer defizitären Information des Beurteilers rechtsfehlerhaft. Landesrat N. habe in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2015 die Tätigkeit der Antragstellerin mit der unmittelbaren Führungskraft Frau X. -C. als maßgeblich für seine Beurteilung dargestellt. Diese habe jedoch ausweislich ihrer Stellungnahme vom 20. April 2015 die Tätigkeit der Antragstellerin nur noch auf fachliche Plausibilität bzw. Schlüssigkeit überprüft; eine engmaschige Betreuung habe nicht mehr stattgefunden, da zum Zeitpunkt ihrer (Frau X. -C1. ) Tätigkeitsaufnahme bereits die Nichtbewährung der Antragstellerin für den höheren Dienst festgestellt worden sei. Der Beurteiler habe sich auf eine Darstellung verlassen müssen, die, wenn nicht bereits von Voreingenommenheit geprägt, so doch einen eingeschränkten Informationsgehalt beinhaltet habe. Darüber hinaus sei auch diese Beurteilung nicht schlüssig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beurteiler die Tätigkeit der Antragstellerin auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes in Rechnung gestellt oder aber die Tatsache, dass Frau E. als Verwaltungsangestellte der Entgeltgruppe 11 ihm die notwendigen Informationen über Leistung und Befähigung der Antragstellerin vermittelt habe, in seine Wertung einbezogen habe. Weiterhin sei nicht erkennbar, ob der Beurteiler die außerordentlich kurzen Zeiträume, die der Antragstellerin für eine Tätigkeit mit den verschiedenen Führungskräften zur Verfügung gestanden hätten, in sei Wertung einbezogen habe.
6Das in der Entlassungsverfügung ausgesprochene negative Bewährungsurteil lasse sich auch nicht unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilungen aufrechterhalten, da sie kein einheitliches Leistungs- und Befähigungsbild der Antragstellerin wiedergäben. Dahinstehen könne, ob der Zeitablauf zwischen der letzten Beurteilung vom 26. Mai 2015, der Anhörung am 9. Juli 2015 und der Entlassung unter dem 18. März 2016 noch tolerabel sei.
7Schließlich falle auch eine offene Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Triftige Gründe, die ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Entlassung der Antragstellerin aus dem Probebeamtenverhältnis begründen könnten, benenne der Antragsgegner nicht.
8Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen die näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben.
9Die Beschwerde rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung die von ihm selbst zuvor (abstrakt) aufgezeigten Maßstäbe nicht eingehalten. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gehe von der Erforderlichkeit einer positiven Feststellung der Bewährung aus; für die Entlassung sei es hingegen nicht erforderlich, die Nichtbewährung festzustellen. Der Antragsgegner bezieht sich damit auf vermeintlich unterschiedliche Maßstäbe, die so jedoch nicht existieren. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe – gemessen an den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes – bewährt hat, ist mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten.
10BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, juris, Rn. 26.
11Demnach führt der Umstand, dass die „positive Bewährung nicht festgestellt“ werden kann, zugleich dazu, dass die Nichtbewährung des Probebeamten feststeht. Eine noch offene Bewährungssituation in dem Sinne, dass die Bewährung weder positiv festgestellt werden kann noch die Nichtbewährung feststeht, gibt es nicht. Das gilt jedenfalls in der hier zugrundeliegenden Fallkonstellation, in der die höchstens zulässige Probezeit von fünf Jahren ausgeschöpft ist. Lediglich in dem Zeitraum vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit kann sich eine Situation ergeben, in der dem Dienstherrn mit Blick auf das Leistungsbild des Probebeamten weder eine positive noch eine negative Bewährungsfeststellung möglich ist; zu Beginn der Probezeit wird dies sogar regelmäßig der Fall sein. Dieser Unsicherheit ist dann mit der Ausschöpfung bzw. erforderlichenfalls der Verlängerung der Probezeit Rechnung zu tragen.
12Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Antragsgegner geltend, dass sich der Probebeamte hinsichtlich sämtlicher, nach Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu öffentlichen Ämtern maßgebenden Merkmale (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) bewähren müsse, dem Dienstherrn bei dieser Bewährungsentscheidung eine Einschätzungsprärogative zustehe und die Zuordnung der (für die Bewährungsfeststellung letztlich maßstabbildenden) Aufgaben zu einem Statusamt seinem Organisationsermessen unterliege. Diese Beurteilungs- und Ermessensspielräume führen jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dazu, dass allein die aufgeführten einzelnen Leistungsmängel – er benennt insoweit Mängel hinsichtlich der Arbeitsqualität sowie bei der Selbstständigkeit der Aufgabenbewältigung, die die Antragstellerin „selbst eingeräumt“ habe – geeignet wären, die Feststellung der Nichtbewährung zu tragen. Unabhängig davon, dass es sich dabei lediglich um einzelne Teilaspekte von Leistung und Eignung handelt, die für sich gesehen die Feststellung Nichtbewährung nicht ohne Weiteres tragen, unterliegt die Beurteilung vom 22. Mai 2014, der der Antragsgegner diese Mängel entnimmt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. näher dazu unten).
13Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängel der Beurteilungen vom 22. Mai 2014 und vom 26. Mai 2015 auch nicht von vornherein unbeachtlich. Denn die Probezeitbeurteilung dient der Feststellung, dass sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde nach seiner Anstellung den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10.07 –, juris, Rn. 17.
15Inwieweit es gleichwohl im Einzelfall zulässig sein kann, die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nicht (nur) auf die Probezeitbeurteilung zu stützen, bzw. es nicht zwingend ist, die Bewährungsfeststellung bei Beamten auf Probe stets durch eine dienstliche Beurteilung zu treffen,
16vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 – 2 B 46.90 –, juris, Rn. 21 f.,
17bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
18Denn der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 18. März 2016 gerade maßgebend auf die verschiedenen im Verlauf der Probezeit für die Antragstellerin angefertigten Beurteilungen, insbesondere auch auf die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Beurteilungen vom 22. Mai 2014 und vom 26. Mai 2015 und die darin enthaltenen Feststellungen zu den Leistungen und zur Bewährung der Antragstellerin gestützt (vgl. u.a. Seiten 4 f. und 6 ff. der Verfügung). Leiden diese Feststellungen, die ihrerseits die Grundlage für die abschließende Bewährungsaussage bilden, unter für die Bewährungsfeststellung möglicherweise kausalen Beurteilungsfehlern, ist auch die darauf gestützte Entlassungsverfügung rechtswidrig. Denn der dem Dienstherrn insoweit zustehende Beurteilungsspielraum ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Entlassungsentscheidung auf eine nicht tragfähige Entscheidungsgrundlage gestützt wird.
19Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen, und vom 29. September 1960 – II C 79.59 –, juris.
20Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine auf die mangelnde Bewährung gestützte Entlassung nicht bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung aus formellen Gründen keinen Bestand habe, führt dies nicht weiter. Das folgt schon daraus, dass die vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen Fehler in den Beurteilungen vom 22. Mai 2014 und vom 26. Mai 2015 nicht rein formeller Art sind, sondern geeignet waren, auf das Ergebnis der Bewährungsfeststellung durchzuschlagen (vgl. dazu unten). Für solche Fallkonstellationen hat auch das Bundesverwaltungsgericht nicht die vom Antragsgegner angeführten Schlussfolgerungen gezogen.
21Vgl. dazu, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 – 2 B 64.87 –, juris, Rn. 6, und vom 2. April 1986 – 2 B 84.85 –, juris, Rn. 5 ff.
22Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beurteilungen vom 22. Mai 2014 und vom 26. Mai 2015 wiesen – für das Beurteilungsergebnis potentiell kausale – Rechtsfehler auf, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23Das betrifft zunächst die Beurteilung vom 26. Mai 2015. Das Verwaltungsgericht hat, wie oben bereits ausgeführt, dazu festgestellt, diese für die Bewährungsentscheidung ausschlaggebende Beurteilung sei bereits wegen einer defizitären Information des Beurteilers (Landesrat N. ) rechtsfehlerhaft. Denn Frau X. -C. , deren Stellungnahme der Beurteiler als maßgeblich für seine Beurteilung dargestellt habe, habe die Tätigkeit der Antragstellerin nur noch auf fachliche Plausibilität bzw. Schlüssigkeit überprüft; eine engmaschige Betreuung habe nicht mehr stattgefunden, weil zum Zeitpunkt ihrer (Frau X. -C1. ) Tätigkeitsaufnahme bereits die Nichtbewährung der Antragstellerin für den höheren Dienst festgestellt worden sei. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts stellt die Beschwerde an keiner Stelle in Frage. Unter Zugrundelegung seines nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden rechtlichen Ausgangspunktes bleibt der Beschwerde schon allein deswegen der Erfolg versagt.
24Aber auch in Bezug auf die Beurteilung vom 22. Mai 2014 lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass diese entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei ist. Bereits der (nicht amtsangemessene) Einsatz der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes (A 11), obwohl sie ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst inne hatte, dürfte die Aussagekraft der Beurteilung durchgreifend in Frage stellen. Der von der Beschwerde gezogene „Erst-Recht-Schluss“ ist schon deswegen nicht ohne Weiteres möglich, weil das verliehene Statusamt und der wahrgenommene Dienstposten verschiedenen Laufbahnen zuzuordnen sind. Die in den verschiedenen Laufbahnen zu bewältigenden Aufgaben unterscheiden sich nicht lediglich in ihrem Anforderungsniveau, sondern auch inhaltlich. Die vom Antragsgegner zum Beleg angeführte Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 26. August 2010 – 6 B 924/10 –) gibt in diesem Zusammenhang nichts her. Sie betrifft lediglich die Vergleichbarkeit und Einstufung von in verschiedenen Statusämtern derselben Laufbahn erteilten Beurteilungen. Aber selbst wenn die in Wahrnehmung eines unterwertigen Dienstpostens gezeigten Leistungen im konkreten Einzelfall geeignet sein sollten, hinreichende Rückschlüsse auf die Bewährung im verliehenen Statusamt zuzulassen, sieht das Verwaltungsgericht zu Recht einen „erhöhten Begründungsbedarf“. Es ist jedenfalls zu verlangen, dass sich der Beurteiler dieses Umstandes bewusst ist und plausibel begründet, inwieweit die im Rahmen der unterwertigen Tätigkeit festgestellten Leistungen bzw. Leistungsdefizite tragfähige Rückschlüsse auf die (Nicht-)Bewährung in dem – in seinen Anforderungen auch inhaltlich abweichenden – verliehenen Statusamt zulassen. Daran fehlt es hier. Allein der pauschale Hinweis der Beschwerde, Mängel bei der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgüte sowie erhebliche Kommunikationsprobleme rechtfertigten auch die Einschätzung fehlender Führungsqualitäten, lässt die Aussagekraft der im unterwertigen Amt erbrachten Leistungen und der zu Tage getretenen Fähigkeiten für die Bewährungsfeststellung nicht hinreichend erkennen. Im Übrigen wird auch im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar, ob und inwieweit der Beurteiler diese Gesichtspunkte in seine Erwägungen einbezogen hat.
25Danach kann offen bleiben, ob die Beurteilung vom 22. Mai 2014 auch deswegen fehlerhaft ist, weil die unmittelbare Führungskraft der Antragstellerin, Frau E. , die lediglich einer dem Statusamt A 12 vergleichbaren Entgeltgruppe angehörte, für die Erstellung des Beurteilungsentwurfes hinreichend qualifiziert war. Es ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass es durch die Ausübung eines rangniedrigeren Amtes, als es der zu Beurteilende inne hat, zu Einschränkungen in Bezug auf die Aussagekraft der in dem Beurteilungsentwurf enthaltenen Beschreibungen und Einschätzungen kommen kann. Ob eine solche Konstellation möglicherweise gleichwohl unbedenklich sein kann, wenn der Beurteiler diese Umstände hinreichend berücksichtigt und – wie hier offenbar mit dem Gespräch mit der Referatsleiterin Dr. T. – weitere Erkenntnisquellen nutzt, bedarf keiner abschließenden Klärung.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 8.436,93 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.
Gründe
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.